Entgeltrahmen-Tarifvertrag

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1 Verhandlungsstand Kleine Kommission 1 Entgeltrahmen-Tarifvertrag Südwestmetall IG Metall Teil I Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Zielsetzung des Tarifvertrages / Entgeltaufbau 3 Bezugsbasis der Entgeltregelung Teil II Grundentgelt 4 Grundsätze zur Grundentgeltermittlung 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe - Gegenstand der Bewertung - Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe 6 System der Bewertung und Einstufung 7 Paritätische Kommission 8 Vereinfachtes Einstufungsverfahren 9 Grundentgeltanspruch des Beschäftigten 10 Reklamation 11 Eingangs- und Zusatzstufe Teil III Leistungsentgelt Teil IV Sicherung der Eingruppierung und Verdienstsicherung bei Abgruppierung und bei Wegfall von Belastungen Teil V Weitere Bestimmungen Teil VI Anrechnungs- und Besitzstandsregelung, Einführungsgrundsätze, Schlussbestimmungen

2 Verhandlungsstand Kleine Kommission 2 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Stufenwertzahlverfahren zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben Berücksichtigung von Belastungen sowie Umgebungseinflüssen durch Zulage(n) Muster einer Beschreibung von Arbeitsaufgaben Anlage 4 Leistungsmerkmale und Muster zur methodischen Ermittlung des Leistungsentgeltes Anlage 5 Anhang: Muster einer Geschäftsordnung für die Paritätische Kommission Katalog tariflicher Niveaubeispiele

3 Verhandlungsstand Kleine Kommission 3 Teil I Allgemeine Regelung 1 Geltungsbereich... 2 Zielsetzung des Tarifvertrages / Entgeltaufbau... Grundentgelt Leistungsentgelt Belastungszulage 3 Bezugsbasis der Entgeltregelung Bei der Bewertung der Höhe der Arbeitsanforderungen nach diesem Tarifvertrag ist ohne Beachtung von Geschlecht und Alter der Beschäftigten, die die jeweilige Arbeit ausführen, von Folgendem auszugehen: Es wird eine Leistungsbasis unterstellt, die bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung ohne gesteigerte Anstrengung zu erreichen ist. IGM: Hinweis auf Arbeitsschwankungen, Erhol- und Bedürfniszeiten im Kontext zur Bezugsleistung.

4 Verhandlungsstand Kleine Kommission 4 Teil II Grundentgelt 4 Grundsätze zur Grundentgeltermittlung 4.1 Grundlage für die Ermittlung des Entgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. 4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt. Gegenstand der Bewertung 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe 5.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. 5.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. *) Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe 5.3 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar ( 6.4.1) oder in der Form als Vergleichsbewertung bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele ( 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele ( ) angewendet werden. Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen. 5.5 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren. *) Eine Konkretisierung erfolgt ggf. nach Abschluss der Bewertung der Ankerbeispiele.

5 Verhandlungsstand Kleine Kommission Stufenwertzahlverfahren 6 System der Bewertung und Einstufung Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Anforderungsmerkmale (Definition siehe Anlage 1): 1. Wissen und Können 1.1 Anlernen 1.2 Ausbildung und Erfahrung 2. Denken 3. Handlungsspielraum / Verantwortung 4. Kommunikation 5. Mitarbeiterführung Zu jedem Anforderungsmerkmal sind Wertigkeitsstufen (Anlage 1) gebildet Die Gewichtung der Merkmale und Stufen ergibt sich aus den in Anlage 1 zugeordneten Punktwerten Der Gesamtpunktwert einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punktwerte der einzelnen Anforderungsmerkmale Die Gesamtpunktwerte werden zu 17 (IGM 17 + X) Entgeltgruppen wie folgt zusammengefasst: Entgeltgruppe 1 Punktwert 6 Entgeltgruppe 2 Punktwerte 7-8 Entgeltgruppe 3 Punktwerte 9-11 Entgeltgruppe 4 Punktwerte Entgeltgruppe 5 Punktwerte Entgeltgruppe 6 Punktwerte Entgeltgruppe 7 Punktwerte Entgeltgruppe 8 Punktwerte Entgeltgruppe 9 Punktwerte Entgeltgruppe 10 Punktwerte Entgeltgruppe 11 Punktwerte Entgeltgruppe 12 Punktwerte Entgeltgruppe 13 Punktwerte Entgeltgruppe 14 Punktwerte Entgeltgruppe 15 Punktwerte Entgeltgruppe 16 Punktwerte Entgeltgruppe 17 Punktwerte Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens ( 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

6 Verhandlungsstand Kleine Kommission Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2). 6.4 Systemanwendung Folgende Methoden sind anwendbar: Das Stufenwertzahlverfahren nach 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Beispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden. Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe (Muster siehe Anlage 3). Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden. Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Anforderungsmerkmal zu versehen Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden. Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen einer Einstufung (entsprechend 6.4.2) zugeordnet werden. Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich im Unternehmen durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

7 Verhandlungsstand Kleine Kommission 7 7 Paritätische Kommission 7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren: - eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite, - zusätzlicher Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission, - Losentscheid gemäß statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen, - abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderer Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen. Die Geschäftsordnung kann nach dem in Anlage 5 beigefügten Muster erstellt werden Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus dem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

8 Verhandlungsstand Kleine Kommission Aufgaben der Paritätischen Kommission Der Paritätischen Kommission obliegt die - Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben, soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Umstände eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte. 7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission Der Arbeitgeber übergibt zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen ( 6.4) der Paritätischen Kommission und teilt die vorläufige Einstufung mit. Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen. Der Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, gilt diese endgültig. Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Merkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. Bei Widerspruch gilt die Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe Abs.2). Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission. Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab diesem Zeitpunkt Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach 7.3.

9 Verhandlungsstand Kleine Kommission Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden. Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt. Näheres regelt eine Verfahrensordnung. Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen. Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalsstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. Vor der Abstimmung in der erweiterten paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

10 Verhandlungsstand Kleine Kommission Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach 7.3.3, der Schiedsstelle nach oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung, bzw. dem Vorliegen der Begründung Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist. Der Antrag ist begründet, wenn ein Verfahrensfehler gem. 7.2 vorliegt oder die Bewertung unter Verkennung der Grundsätze in 4-6 vorgenommen worden ist, es sei denn, dass diese Fehler das Ergebnis der Einstufung nicht ändern können Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß 6.4 beinhaltet. 8 Vereinfachtes Einstufungsverfahren 8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet. 8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die: - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben; - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben. Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß 6.4 zu übergeben. Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich. (*1) Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate. (*2) (*1) Die Verbindlichkeit setzt eine entsprechende Regelung zur Sicherung der Eingruppierung voraus. ( LGRTV I) (*2) IGM: Dieser Absatz gilt vorbehaltlich einer Einigung über die Regelung zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung. SWM: Die Einigung beinhaltet, dass die in diesem Absatz genannten Fristen bei der Ermittlung der Karenzzeit (z.zt. 6 Monate) entsprechend LGRTV I keine Berücksichtigung finden. Entscheidend ist lediglich der Zeitpunkt der Einstufung durch den Arbeitgeber.

11 Verhandlungsstand Kleine Kommission Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter. 8.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 7, mit Ausnahme des 7.2 entsprechend. 8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß 7 errichten. 9 Grundentgeltanspruch der Beschäftigten 9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. 9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. 9.3 Der gemäß 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeiten ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind. Protokollnotiz zu 9.1 Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

12 Verhandlungsstand Kleine Kommission Für die gesamte Dauer der Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit, besteht von Anfang an Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen, wenn diese Tätigkeit einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 6 Wochen übersteigt. Der Differenzbetrag ist ein sonstiger Bestandteil des Monatsentgelts i.s. von MTV-Beschäftigte. Er geht jedoch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung ein und ist in diesem Fall wie ein zeitabhängiger variabler Bestandteil zu behandeln. Durch Betriebsvereinbarung können im Rahmen des 87 BetrVG für Teilbereiche kürzere Zeiträume vereinbart werden. Am 01. Mai 1999 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Rahmen der Einführung dieses Tarifvertrages unberührt. Die Fallgestaltung, dass ein Vertreter durch den Differenzbetrag mehr verdient als der Vertretene, muss noch gesondert geprüft werden. Besondere Eingruppierungsbestimmungen: IGM: Sieht keine Notwendigkeit einer gesonderten Regelung, soweit das künftige Entgelt der untersten Entgeltgruppe keine zusätzliche soziale Absicherung dieser Beschäftigten erfordert. 10 Reklamation 10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission ( 7.1 bzw. 8.3).

13 Verhandlungsstand Kleine Kommission 13 In diesem Falle hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend ff zu verfahren Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der 4-6 vorgenommen worden ist. 11 Eingangs- und Zusatzstufen 11.1 Auf Verlangen einer Betriebspartei ist durch Betriebsvereinbarung für die Entgeltgruppen 7 17 (*IGM 17+X) gleichzeitig sowohl eine Eingangsstufe als auch eine Zusatzstufe entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen einzuführen Eingangsstufe Die Eingangsstufe ist eine Zeitstufe. Sie gilt für das erste Jahr der Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe. Wird der Entgeltanspruch des Beschäftigten gemäß 9.1 im Zuge einer Reklamation oder Überprüfung verändert, wird der Zeitraum, in dem der Beschäftigte die der neuen Bewertung/Entgeltgruppe zu Grunde liegende Arbeitsaufgabe ausgeführt hat, auf die Verweildauer in der Eingangsstufe angerechnet.

14 Verhandlungsstand Kleine Kommission Zusatzstufe In der Zusatzstufe werden spezielle betriebliche Anforderungen an das Wissen und Können bewertet. Kriterien für die Zusatzstufe sind nur ausgeprägte betriebliche Spezialkenntnisse und/oder ausgeprägte aufgabenbezogene Qualifikationen, die im Rahmen der Stufendefinitionen des Merkmals Wissen und Können nicht berücksichtigt werden. Die Konkretisierung dieser Kriterien erfolgt durch die in 11.1 genannte Betriebsvereinbarung. Kriterien können insbesondere nicht sein: Wissen und Können, das im Teilmerkmal Erfahrung bewertet wird; Betriebszugehörigkeit; Anpassungsqualifizierung. Beschäftigte oder Betriebsrat können die Zusatzstufe begründet reklamieren (s. 10.1). Eine Regelung zur Konfliktlösung (z.b. Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Entscheidung durch Los) über die Zusatzstufe wird in der in 11.1 genannten Betriebsvereinbarung festgelegt. Der Anspruch auf das Entgelt einer höheren Entgeltgruppe setzt nicht voraus, dass vorher ein Anspruch auf eine Zusatzstufe bestand Entgeltbetrag der Eingangs- und Zusatzstufe Die jeweiligen DM-Beträge ergeben sich aus den Entgelttabellen, wobei die Eingangsstufe bei 1/3 der Differenz zur niedrigeren Entgeltgruppe, die Zusatzstufe bei 1/3 der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe liegt. Der Differenzbetrag der Zusatzstufe der höchsten Entgeltgruppe entspricht dem der Eingangsstufe dieser Entgeltgruppe Liegt eine Eingangsstufe oder Zusatzstufe vor, ändert sich der Entgeltanspruch des Beschäftigten gem. 9.1 entsprechend.

15 Verhandlungsstand Kleine Kommission 15 Teil V Sicherung der Eingruppierung und Verdienstsicherung bei Abgruppierung und bei Wegfall von Belastungen Überhang aus 10 Die Bestimmungen über den Abgruppierungsschutz und die Verdienstsicherung bei Abgruppierung finden keine Anwendung, soweit die Festlegung der Entgeltgruppe auf einer offenbaren Unrichtigkeit (z.b. Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler) bei der Einstufung beruht und die Festlegung der Entgeltgruppe nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Eine Rückforderung oder Verrechnung findet nicht statt.

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