ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV)

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1 ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV) Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) abgeschlossen: Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt:. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen; 2. fachlich: für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik) sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und der Montagestellen, wenn der Arbeitgeber einem Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.) angehört; 3. persönlich: für die Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Angestellte), die Mitglied der IG Metall sind. Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fallen die Beschäftigten, die aufgrund der Neubewertung der Arbeitsaufgaben gemäß Entgeltrahmenabkommen (ERA) außertariflich beschäftigt sind. 2 Einführungszeitraum Bis zum Beginn der Einführungsphase (Vorbereitungsphase) können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA schaffen. In der Vorbereitungsphase kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden. 2 Die Einführungsphase dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen. Im Anschluss an die Einführungsphase gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. Protokollnotizen Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA- Strukturkomponente festgelegt. 2 Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d.h., die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist.

2 Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das ERA betrieblich bis zu 2 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden. 3 Das ERA ersetzt zum betrieblichen Einführungsstichtag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ( 2 ERA). 4 Die Betriebsparteien können Regelungen über die Vorgehensweise bis zur ERA- Einführung vereinbaren (z.b. Zeitplan und Vorgehensweise für die Bewertung der Arbeitsaufgaben, Anpassung bestehender bzw. Abschluss erforderlicher Betriebsvereinbarungen / Regelungen). Die Tarifvertragsparteien empfehlen eine solche einvernehmliche Vorgehensweise. Seite 2 3 Voraussetzungen zur Einführung des ERA Bei der Vorbereitung der betrieblichen Einführung des ERA sind die Bestimmungen des ERA (z. B. zur Eingruppierung, Reklamation) bereits anzuwenden. Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht. 2 Grundlage für die Einführung des ERA ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Rechtzeitig vor dem betrieblichen Einführungsstichtag muss der Arbeitgeber die Beschäftigten eingruppiert haben. Die Eingruppierung ist dem / der Beschäftigten spätestens einen Monat vor dem Stichtag in Textform mitzuteilen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Eingruppierung bestimmen sich nach 99 ff. BetrVG, sofern die Betriebsparteien nicht das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren nach 7 vereinbart haben. 3 Bestehen zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA keine neuen betrieblichen Leistungsentgeltregelungen auf der Basis des ERA, treten bestehende betriebliche Bestimmungen zur Ermittlung des Leistungsentgelts durch die Einführung des ERA im Betrieb nicht außer Kraft. Die Kündigungsbedingungen der betroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verdienstgrade bei Akkord und Prämie werden ab betrieblicher Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Verhältnis der neuen zu der bisherigen Leistungszulage (0:6) durch Multiplikation mit dem Faktor 0,9483 korrigiert. Die für die Beschäftigten im Zeitentgelt bei der letzten Ermittlung der Leistungszulage vor der ERA-Einführung zugrunde gelegten Punkte werden ab dem betrieblichen Einführungsstichtag mit dem tariflichen Faktor 0,625 ( 0 Nr. 0 Abs. 2 ERA) multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen ERA- Monatsgrundentgelt und ergibt die neue individuelle Leistungszulage bis zur nächsten Leistungsbeurteilung. 4 Für am betrieblichen Einführungsstichtag nach 8 MTV / EMTV und TV LGS / TV EGS entgeltgesicherte Beschäftigte wird das bisherige Entgeltniveau abgesichert. Die Berechnungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Eine Neubewertung des alten Arbeitsplatzes findet nicht statt. Bei neuen Entgeltsicherungsfällen nach Einführung des ERA ist der Zeitraum für die Berechnung auf die Zeit nach der betrieblichen ERA-Einführung zu beschränken. 5 Die ERA-Ausgleichsbeträge sind entsprechend den Regeln zur individuellen Entgeltanpassung ( 4) zu ermitteln. 6 Neben der Eingruppierungsmitteilung nach Nr. 2 Abs. 2 wird den Beschäftigten die voraussichtliche Zusammensetzung des Entgelts spätestens einen Monat vor der ERA-Einführung in Textform mitgeteilt. 7 Die Tarifvertragsparteien empfehlen den Betriebsparteien, zur Vermeidung von Überschreitern vorsorglich Maßnahmen zu beraten mit dem Ziel, den betroffenen Beschäftigten eine zumutbare Arbeitsaufgabe anzubieten, mit der das bisherige

3 Seite 3 Entgelt erreicht wird, oder eine Qualifizierungsmaßnahme anzubieten, die die Übertragung einer solchen Arbeitssaufgabe ermöglicht. 4 Heranführung der Unterschreiter / Absicherung der Überschreiter Für den / die Beschäftige wird zum betrieblichen Einführungsstichtag die Differenz seines / ihres tariflichen Entgelts auf Basis des ERA und auf Basis der bisherigen Tarifverträge gebildet. Diese Differenz wird wie folgt berechnet: Bisheriger Monatsgrundlohn / bisheriges Gehalt + bisherige leistungsabhängige Entgeltbestandteile bzw. bisherige Leistungszulage + ggf. Vorarbeiterzuschlag + Zulage für Meister in Warmbetrieben und Vorzeichner + Gruppenzulage abzüglich Neues ERA-Monatsgrundentgelt + neue leistungsabhängige Entgeltbestandteile bzw. neue Leistungszulage + ggf. Entgeltgruppenzulage Beschäftigte, bei denen die Differenz negativ ist, sind Unterschreiter. Beschäftigte, bei denen die Differenz positiv ist, sind Überschreiter. 2 Bei Unterschreitern erfolgt die Heranführung an das neue ERA-Entgelt wie folgt: Die negative Differenz ( 4 Nr. ) wird mit einem bestehenden Entgeltsicherungsbetrag ( 8 MTV bzw. TV LGS) verrechnet. Bisher gewährte übertarifliche Verdienste sollen verrechnet werden. Verbleibende Differenzen werden zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung um 00 reduziert, jedoch maximal um den vollen verbleibenden Differenzbetrag. Eine weiterhin verbleibende Differenz wird als negativer ERA-Ausgleichsbetrag in der monatlichen Abrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. Er nimmt an Tariferhöhungen teil. Der negative ERA-Ausgleichsbetrag wird jeweils nach 2 Monaten, beginnend mit dem Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung, um jeweils 00, jedoch maximal den restlichen Differenzbetrag, angepasst. Spätestens nach 60 Monaten erfolgt eine vollständige Anpassung an das ERA- Entgelt. 3 Bei Überschreitern wird die positive Differenz ( 4 Nr. ) wie folgt abgesichert: Sofern die Differenz 0 % des bisherigen Entgelts gemäß 4 Nr. übersteigt, wird der darüber hinausgehende Betrag als Überschreiterzulage zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Der bis zu 0%ige Differenzbetrag wird den Überschreitern als positiver ERA- Ausgleichsbetrag gezahlt und entsprechend in der monatlichen Abrechnung ausgewiesen. Auf den ERA-Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 wird die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe angerechnet. Dies kann frühestens 2 Monate nach der Mitteilung der Ersteinstufung an den Beschäftigten durch den Arbeitgeber gemäß 3 Nr. 2 erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Tarifentgelts werden bis auf %-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf den verbliebenen Differenzbetrag angerechnet. Auf die Überschreiterzulage gemäß Abs. 2 und den ERA-Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 werden individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches (z. B. aufgrund Umgruppierung) zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Protokollnotiz zu 4 Nr. Die Betriebsparteien können für den Vergleich eine Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren.

4 Leistungsentgelts angerechnet. 4 Die Betriebsparteien können den zeitlichen Verlauf der individuellen Anpassung durch freiwillige Betriebsvereinbarung abweichend regeln. Die Anpassung der Unterschreiter muss nach 60 Monaten abgeschlossen sein. 5 Der positive oder negative ERA-Ausgleichsbetrag ist fester Bestandteil des Monatsentgelts. Seite 4 5 Betriebliche Kostenneutralität Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des ERA im Betrieb soll sicher gestellt werden, dass durch ERA keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen. Hierzu wird die bisherige betriebliche Lohn- und Gehaltssumme mit der neuen Entgeltsumme des Betriebes stichtagsbezogen verglichen. Bei der Berechnung werden in diesen fünf Jahren auch die jeweiligen Kosten für Heranführungen der Unterschreiter und Absicherungen der Überschreiter berücksichtigt. Mehrkosten über 2,79 % bzw. Einsparungen werden kompensiert. Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren den Rechenweg und beschreiben die Vorgehensweise und Instrumente zur Herstellung der Kostenneutralität. Die betrieblichen Kosten werden erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA- Einführung wie folgt berechnet (zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden): Betriebliche Kosten = systembedingte betriebliche Kosten ( S) + Anpassungssaldo ( A) S = Systemkosten ERA (Neues Entgeltvolumen entsprechend 4 Nr. + neue sonstige betriebliche Entgelte) abzüglich Systemkosten Alt (Bisheriges Entgeltvolumen entsprechend 4 Nr. + bisherige sonstige betriebliche Entgelte) A = Saldo der negativen und positiven ERA-Ausgleichsbeträge und Überschreiterzulagen gemäß 4 Nr. 2 und 4 Nr Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten ( S) wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Tarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des ERA zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung auf Monatsbasis verglichen (die Betriebsparteien können für den Vergleich eine Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren). Der Anpassungssaldo ( A) wird erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA- Einführung auf Monatsbasis ermittelt. 3 Die betrieblichen Kosten werden nach der erstmaligen Berechnung zum Stichtag der ERA-Einführung gemäß Nr. nur noch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Tariferhöhung nach folgender Maßgabe neu berechnet: Die zum Stichtag einmalig ermittelten Systemkosten ERA und Systemkosten Alt (und damit die systembedingten betrieblichen Kosten ( S)) werden entsprechend der linearen Tariferhöhung erhöht. Eine erneute Ermittlung findet nicht statt. Protokollnotiz zu 4 Nr. 5 Der Ausgleichsbetrag geht in die Ermittlung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts und der Leistungszulage, da er gemäß 4 Nr. unter Berücksichtigung des bisherigen und neuen Leistungsentgelts errechnet worden ist.

5 Der Anpassungssaldo ( A) wird zum gleichen Zeitpunkt als Saldo der zu diesem Zeitpunkt gültigen negativen und positiven ERA-Ausgleichsbeträge und Überschreiterzulagen gemäß 4 Nr. 2 und 4 Nr. 3. neu ermittelt. 4 Errechnete Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend Nr. 5 und 6 jeweils für die laufende und die dann folgenden Tarifperioden kompensiert. Dies gilt für 60 Monate ab dem Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung. Kosten, die durch Erhöhungen des Entgeltanspruchs auf Grund von Reklamationen entstehen, werden, sofern die Entscheidung erst nach dem Stichtag erfolgt, in der folgenden Tarifperiode kompensiert. 5 Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der nach Nr. 3 Abs. 2 fortgeschriebenen Systemkosten Alt übersteigen, gemäß Nr. 4 kompensiert durch a) vorrangige Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds b) Anrechnungen von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jeglicher Art und Herkunft c) Reduzierung des Heranführungsbetrages von 00 Euro gemäß 4 Nr. 2 für alle Unterschreiter um max. 50 Euro d) Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der tariflichen Jahressonderzahlungen der Unterschreiter. Alternativ zu b) bis d) können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung Einmalzahlungen (zusätzliche Urlaubsvergütung und Jahressonderzahlungen) für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden. Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei absehbaren betrieblichen Mehrkosten von mehr als 2,79 % vor der ERA-Einführung den ERA-Anpassungsfonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des TV ERA- Anpassungsfonds weiter aufzubauen. 6 Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten nach Nr. sind die Einsparungen gemäß Nr. 4 in folgenden Schritten an die Beschäftigten weiterzugeben: a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung. 7 Dem Betriebsrat sind die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität zur Verfügung zu stellen, so dass er die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehen kann. 8 Die vorstehenden Regelungen zur Gestaltung betrieblicher Entgeltsysteme, zur Anpassung individueller Entgelte und zur betrieblichen Kostenneutralität führen zu keinem nominalen Entgeltverlust der Beschäftigten. Seite 5 6 Übergangsregelung Gießereizuschlag Beschäftigte in Gießereien, z.b. Handformer, Maschinenformer, Gießer, Ofenleute, Setzer (Gattierer), Kernmacher, Ausleerer, Gussputzer und Kranführer in Gießereibetrieben, erhalten einen - nicht akkordfähigen - Zuschlag je Arbeitsstunde, sofern sie unter besonders erschwerenden Bedingungen des Gießereibetriebes arbeiten müssen. Der Zuschlag entfällt, wenn auf andere Art und Weise die Berücksichtigung der Erschwernisse erfolgt. ERA findet nach betrieblicher ERA-Einführung zunächst keine Anwendung. Der Gießereizuschlag beträgt ab betrieblicher ERA-Einführung je Arbeitsstunde 4 % des Fußnote zu 5 Nr. 4 Gemeint ist der jeweilige Zeitraum bis zu einer weiteren Erhöhung der Grundentgelttabelle bzw. bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages.

6 Stundengrundentgelts der EG 7 und steigt jeweils nach 2 Monaten um 0,2 %-Punkte. Die Anwendung dieser Sonderregelung für Gießereien entfällt 0 Jahre nach betrieblicher ERA-Einführung. Danach gilt die Erschwerniszuschlagsregelung des ERA. Seite 6 7 Besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren Im Rahmen der Einführung des Entgeltrahmenabkommens können die Betriebsparteien aufgrund einer freiwilligen unbefristeten Betriebsvereinbarung das folgende besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren vereinbaren, das die Reklamationsrechte nach 4 Nr. und 2 ERA sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Eingruppierungen und Umgruppierungen nach 99 ff. BetrVG ablöst. 2 Es wird eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. 3 Die paritätische Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Betriebsrats (Einspruch) tätig, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf die vom Arbeitgeber unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragte Eingruppierung verständigen können. 4 Kommt es in der paritätischen Kommission innerhalb von acht Wochen nach Antragsstellung nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung über die Eingruppierung, so entscheidet auf Antrag einer Betriebspartei die tarifliche Einigungsstelle gem. 24 EMTV die Eingruppierung des Beschäftigten verbindlich. Beiden Betriebsparteien steht gegen die Entscheidung der Einigungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Rechtsweg im Hinblick auf Verfahrensfehler und grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze offen. 5 Das Reklamationsrecht des Beschäftigten und Betriebsrats nach 4 Nr. 2 ERA bei Änderungen der Arbeitsaufgaben gilt mit der Maßgabe, dass auf Antrag einer Betriebspartei die tarifliche Einigungsstelle gem. 24 EMTV die Frage der Eingruppierung verbindlich entscheidet, wenn die paritätische Kommission nicht innerhalb von acht Wochen zu einer Entscheidung kommt. Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die beantragte Eingruppierung des Arbeitgebers als vorläufig. Erfolgt innerhalb von vier Wochen bei der betrieblichen ERA-Einführung, in allen anderen Fällen innerhalb von zwei Wochen auf die vorläufige Eingruppierung, kein Einspruch des Betriebsrates gemäß Nr. 3, gilt die Eingruppierung als endgültig. Bei Einspruch gilt die vorläufige Eingruppierung bis zur verbindlichen Entscheidung. Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Eingruppierung ab, so gilt diese neue Eingruppierung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die paritätische Kommission. 7 Ist das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden, ist eine Kündigung dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung frühestens zum Ende des sechsten Jahres ihrer Laufdauer zulässig, es sei denn, die Tarifvertragsparteien stimmen einer früheren Kündigung zu. 8 In-Kraft-Treten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am. März 2004 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende frühestens 5 Jahre nach Ablauf der Einführungsphase ( 2 Nr. 2) gekündigt werden.

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