Einführungstarifvertrag ERA (ETV ERA)
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- Maria Dunkle
- vor 7 Jahren
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1 Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen Stand:
2 Einführungstarifvertrag ERA (ETV ERA) Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Hamburg, BEZIRK KÜSTE, Hamburg wird zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens vom (ERA) folgender Einführungstarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich, persönlich und fachlich im Geltungsbereich des ERA vom für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsen, Unterweser, Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. 2 Betriebliche Einführung 1. Ab dem gelten die Bestimmungen des ERA in allen verbandsangehörigen Betrieben. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung sowie die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten. Ab dem Einführungsstichtag gilt ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Gleichzeitig treten die bis dahin kraft Nachwirkung geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge außer Kraft. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur Einführung verlängert werden. 2. Ab dem kann ERA auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung, den Zeitrahmen und die Abfolge der Ersteingruppierung, die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten und den betrieblichen Einführungsstichtag. 1
3 3 Systembedingte Kostenneutralität Die Tarifvertragsparteien gehen von einer kostenneutralen Einführung des ERA auf der Ebene der tariflichen Tabellenwerte (systembedingte tarifliche Kostenneutralität) aus. Die Grundentgelte ergeben sich aus den als Anlagen beigefügten ERA-Tabellen. Sie werden bei künftigen Tarifentgeltveränderungen entsprechend angepasst. Das Delta aus der ERA-Tabelle und den aktuellen Lohn- und Gehaltstabellen wird durch strukturwirksame Tarifvereinbarungen - in Form von Strukturkomponenten - durch Umwandlung von Leistungsanteilen in Grundentgelt in Höhe von 9,4 % im Hinblick auf 11 Ziff. 2.2 ERA bzw. durch einen Korrekturfaktor gemäß 12 Ziff. 2 ERA geschlossen. Bezugslinie zur Berechnung des Deltas ist die Hauptstufe von ERA. 4 Betriebliche Kostenneutralität 1. Die anforderungsbezogene Eingruppierung in die Entgeltgruppen und -stufen gemäß 4 und 5 ERA kann im Vergleich zur Eingruppierung insbesondere nach dem alten LRTV zu betrieblichen strukturbedingten Kostenerhöhungen führen. Kostenerhöhungen können auch durch zu zahlende Belastungszulagen gemäß 13 ERA entstehen. 2. Die einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten des ERA werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt und für die Dauer von fünf Jahren kompensiert. Stellt sich am Einführungsstichtag heraus, dass eine Verwendung von Mitteln der ERA-Strukturkomponente nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel aus den vorangegangenen und den zukünftig vereinbarten Strukturkomponenten an die dann Beschäftigten ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei Nichteinigung der Betriebsparteien über die Auszahlungsmodalitäten des Anpassungsfonds entscheidet die tarifliche Einigungsstelle. Bei vorgezogener ERA-Einführung ist eine wertgleiche Umrechnung der Strukturkomponente bezogen auf die alten Lohn- und Gehaltsstrukturen vorzunehmen. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden. Stellen die Betriebsparteien nach dem Einführungsstichtag fest, dass zusätzliche einführungsbedingte Kosten entstanden sind, die nach den Regeln des 4 zu bewerten sind, so kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarung eine Nachberechnung vereinbart werden. Eine Nachberechnung ist längstens ein Jahr nach dem vereinbarten Einführungsstichtag möglich. 2
4 3. Um den Betrieben die Kompensation von einführungsbedingten Kostensteigerungen zu ermöglichen, stehen u.a. folgende Anpassungselemente zur Verfügung: - betrieblich unterschiedliche Verwendung der Strukturkomponente gemäß 6 bis 9. - Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Entgelten jeglicher Art und Rechtsgrundlage. (Grundsatz: Individuelle und kollektive Anrechnungen gehen vor kollektiven Ausgleich). - Anrechnung von Besitzständen gemäß 15 ERA. - Für Betriebe, bei denen trotz Ausschöpfung aller Anrechnungsmöglichkeiten eine effektive Anhebung der Verdienste eintreten würde, haben die Tarifvertragsparteien Übergangsregelungen zu treffen, z.b. durch Reduzierung der tariflichen betrieblichen Sonderzahlung, der zusätzlichen Urlaubsvergütung oder des tariflichen Leistungsentgelts, bis die Kompensation erreicht ist. 4. Abweichend von Ziff. 2 können die Betriebsparteien durch freiwillige Vereinbarung die Art und Weise sowie den Zeitraum der Kompensation von festgestellten Mehr- oder Minderkosten aus den tariflichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der ERA- Einführung regeln. Die Unterlassung eines betrieblichen Kostenvergleiches ist nicht möglich. 5. Streitigkeiten über die Anwendung von 4 entscheidet die tarifliche Einigungsstelle ab dem Einführungsstichtag gemäß 2 Ziff. 1 verbindlich. Protokollnotiz zu 4 Ziff. 3: Die Tarifvertragsparteien sehen in den vier Regelungen zur Mehrkosten- Kompensation (hinter den vier Spiegelstrichen) ein Ansteigen der Eingriffsintensität und gehen deshalb davon aus, dass im praktischen Fall immer erst die milderen Mittel eingesetzt werden, bevor das nächst höhere Kompensationsmittel zur Anwendung kommt. 5 ERA-Strukturkomponente 1. Die jeweilige ERA-Strukturkomponente wird in der Tarifperiode, für die sie erstmals vereinbart wurde, an die Beschäftigten ausgezahlt. Sie besteht in den folgenden Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des ERA weiter als tarifliche Belastung, die wie folgt verwendet wird: - Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung des jeweiligen Erhöhungsvolumens auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen (ERA-Vorgriffszulage) gemäß 6, - Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen (Betriebliche Tabelle) gemäß 7, - Anhebung der Zeitlohnzulagen (Übergangszulage) gemäß 8, - ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) gemäß 9. 3
5 Darüber hinaus besteht die Strukturkomponente als tarifliche Belastung für die Betriebe, denen aus der ERA-Einführung ein Kostenvorteil (Minderkosten) entsteht, entsprechend den Regelungen gemäß 4 Ziff. 2 bzw. 4 weiter. 2. Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt entsprechend 4 Ziff. 1.1 der jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge. 3. In den der Auszahlungsperiode folgenden Tarifperioden werden die jeweiligen ERA- Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden als Teil der Vergütung ermittelt. Bei Verwendung der Strukturkomponenten gemäß 9 (Kumulationsmodell) werden diese nicht ausgezahlt, sondern zunächst nur bereit gestellt. Eine einmal bestehende Rückstellung bleibt auch von einem wesentlichen Personalabbau oder - aufbau unberührt. Personalveränderungen haben ausschließlich Auswirkungen auf die weiteren Zuführungen. Bei Verwendung der Strukturkomponenten gemäß 6 bis 8 (Vorgriffszulage, Betriebliche Tabelle, Übergangszulage) werden diese zur Auszahlung bereit gestellt; dabei legen die Betriebsparteien die Auszahlungszeitpunkte fest. Das Volumen der bereitzustellenden ERA-Strukturkomponenten wird pauschal (d.h. nicht individuell) wie folgt ermittelt: Die erstmalige Bereitstellung der Strukturkomponente erfolgt abweichend von 4 Ziff. 2 der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom einheitlich für alle Betriebe zum Ziff. 2 der Lohn- und Gehaltstarifverträge wird außer Kraft gesetzt. In den Folgeperioden erfolgt die Bereitstellung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Zur Berechnung der Strukturkomponente wird die Summe der gemäß 4 Ziff. 1.1 der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom ermittelten individuellen regelmäßigen Monatsentgelte des September 2003 (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) ohne Einbeziehung der gemäß 4 Ziff. 1.1 c) der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom geleisteten Einmalzahlung (Bezugsbasis) mit dem Faktor 0, multipliziert. Die Berechnungsfaktoren für die Folgejahre werden in den gesonderten jeweiligen Lohn- und Gehalts- bzw. Entgelttarifverträgen vereinbart. Der so ermittelte Betrag wird am bzw. zum Ende eines nachfolgenden Geschäftsjahres bereit gestellt und gemäß Ziff. 1 Abs. 2 verwendet. Fallen in den Zeitraum, für den der Betrag berechnet wird, wesentliche Strukturveränderungen oder der Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung, so kann der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Betrag durch eine Vergleichsrechnung ermitteln: a. Brutto-Entgeltsumme, die im Zeitraum zur Auszahlung gekommen wäre, wenn die Tabellenwerte ab der Tariferhöhung 2002 um das volle Tarifvolumen erhöht worden wären,** ** Diese Summe kann im Jahre 2003 durch Multiplikation der Summe aus b. mit dem Faktor 1, ermittelt werden. 4
6 abzüglich b. Brutto-Entgeltsumme, die auf Basis der Tariftabellen in dieser Periode zur Auszahlung kam, abzüglich c. der in dieser Periode zur Auszahlung gekommenen ERA-Strukturkomponenten. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat jeweils zum Bereitstellungsdatum über das bereit zu stellende Volumen. Die Betriebsparteien entscheiden rechtzeitig und einvernehmlich vor dem jeweiligen Bereitstellungsdatum, wie der betriebliche Angleichungsprozess erfolgen soll. Hierzu ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche die in den 6 bis 9 vereinbarten Verfahren umsetzt. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. 4. Nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde, wird in den folgenden Tarifperioden bis zur Einführung des ERA im Betrieb - gemäß Ziff. 1 Abs. 2 dieser Vorschrift verfahren. 5. Zwischen den Betriebsparteien kann freiwillig vereinbart werden, dass die bereitzustellende Strukturkomponente auch für mehrere Betriebe eines Unternehmens gebildet wird. In diesem Fall tritt an Stelle des Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat. 6. Verbleib der Strukturkomponente bei einem Teil-Betriebsübergang: a) Ist der Übernehmer zur Einführung des ERA Tarifvertrages verpflichtet, geht das Volumen der Strukturkomponente anteilig (nach Köpfen) auf den Erwerber über. b) ist der Übernehmer nicht zur Einführung des ERA Tarifvertrages verpflichtet, wird das Volumen der Strukturkomponente anteilig (nach Köpfen) an die übergehenden Beschäftigen ausgezahlt. 6 Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung des jeweiligen Erhöhungsvolumens auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen (ERA-Vorgriffszulage) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 1. Spiegelstrich in Form gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verteilung auf die einzelnen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen Lohn-, Gehalts- bzw. Beschäftigtengruppen, auf die das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der ERA- Strukturkomponente in Form der ungleichmäßigen Verteilung verteilt werden soll. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der E- RA-Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Lohn-, Gehalts- bzw. Be- 5
7 schäftigtengruppen gleichmäßig oder ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Auszahlung erfolgt in Form einer gesondert auszuweisenden ERA- Vorgriffszulage, die in Euro ausgewiesen wird. Diese erhöht nicht das tarifliche Grundentgelt zur Berechnung von Akkord, Prämie oder tariflicher Leistungszulage sowie sonstiger tariflicher Zulagen und Zuschläge und geht auch nicht in die Berechnung von Durchschnittsverdiensten ein. 4. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. Die ERA- Vorgriffszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 6
8 7 Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen (Betriebliche Tabelle) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 2. Spiegelstrich in Form der Vorweganhebung einzelner Lohn- bzw. Gehaltsgruppen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen Lohn- und Gehaltsgruppen, auf die das Volumen der ERA-Strukturkomponente in Form der Vorweganhebung verteilt werden soll. Dieses Volumen wird auf der Basis der Grundlöhne und Grundgehälter laut Lohn- bzw. Gehaltstabelle errechnet. Abweichend zu 5 Ziff. 3 werden hierbei die Leistungsanteile, anteilige Jahressonderzahlung und zusätzliche Urlaubsvergütung sowie sonstige tarifliche Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach Ziff. 1 berechnete Volumen der ERA- Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Beschäftigten gleichmäßig o- der ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Verwendung erfolgt in Form einer Erhöhung des betrieblichen tariflichen Grundlohns bzw. -gehalts, die in Euro ausgewiesen und ausgezahlt wird. Leistungsanteile, sonstige tarifliche Zulagen sowie tarifliche Ansprüche, die auf der Basis von Durchschnittsverdiensten zu berechnen sind, werden auf dieser erhöhten Basis berechnet. 4. Die Höhe des nach 7 verwendeten Gesamtvolumens darf das nach 5 Ziff. 3 ermittelte Volumen nicht übersteigen. 5. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. 8 Anhebung der Zeitlohnzulagen (Übergangszulage) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 3. Spiegelstrich in Form der Anhebung der Zeitlohnzulagen, gilt folgendes: 1. Die Betriebsparteien treffen eine Auswahl derjenigen gewerblichen Beschäftigten, auf die das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der ERA-Strukturkomponente in Form der Erhöhung der Zeitlohnzulage verteilt werden soll. 2. Die Betriebsparteien legen fest, ob das nach 5 Ziff. 3 berechnete Volumen der E- RA-Strukturkomponente auf die nach Ziff. 1 ausgewählten Beschäftigten gleichmäßig oder ungleichmäßig, falls ungleichmäßig in jeweils welcher Höhe, zu verwenden ist. 3. Die Verwendung erfolgt in Form einer Übergangszulage. Diese wird in Geld berechnet und ausgezahlt sowie gesondert in Prozent vom jeweiligen Grundentgelt ausgewiesen. Die Übergangszulagen werden nicht in die Berechnung des betrieblichen Durchschnitts der tariflichen Zeitlohnzulage einbezogen. Bei einer methodischen Leistungsbeurteilung bleibt dieser Anteil ebenfalls außer Betracht. 7
9 4. Mit Einführung des ERA im Betrieb gilt die ERA-Entgelttabelle. Die Übergangszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 9 ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß 5 Ziff. 1, Abs. 2, 4. Spiegelstrich in Form eines ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell), gilt folgendes: 1. Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA- Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. Die in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Mitteln sind pauschaliertes tarifliches Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde. Es darf nur zum Zwecke der Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet werden. Mit seinen Mitteln werden, sofern erforderlich, Kostenwirkungen der betrieblichen ERA-Einführung kompensiert. 2. Der gemäß 5 Ziff. 3 ermittelte Betrag wird zum bzw. in den Folgeperioden jeweils am Ende des Geschäftsjahres auf das betriebliche ERA-Konto gebucht. 3. Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in Ziff. 1 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen in diesem Tarifvertrag geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichszulagen, die gemäß 15 Ziff. 3 ERA (Überschreiter) zugesagt werden; oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben. 4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA- Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 8
10 5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinn der Ziff. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. 6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß 4 Ziff. 2 S. 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. 7. Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig. 8. Die in 5 Ziff. 3 genannten Berechnungsmethoden sichern die Verzinsung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds entsprechend den Tariferhöhungen. Eine weitere Verzinsung erfolgt daher nicht. 9. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat jeweils zum Stichtag der Bereitstellung über den erreichten Stand des ERA-Anpassungsfonds. 10. Bei Nichteinigung der Betriebsparteien über die Auszahlungsmodalitäten des Anpassungsfonds entscheidet die tarifliche Einigungsstelle. 10 Ersteingruppierung 1. Die Strukturen des ERA sind durch Neubewertung der Anforderungen gemäß 4 und 5 ERA und die entsprechende Eingruppierung gemäß Entgelttafeln in den Betrieben einzuführen. Die Beschäftigungsjahre in der bisherigen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die heute Beschäftigten werden auf den Zeitablauf in der jeweiligen Entgeltgruppe zum Erreichen der Hauptstufe angerechnet. Die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die Hauptstufe gem. 5 Ziff. 3 ERA können auch durch die Ausübungszeiten in der zuletzt maßgeblichen Lohn- oder Gehaltsgruppe erfüllt werden. Reichen diese Zeiten nicht aus, erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgrundstufe; die Ausübungszeit läuft dann weiter. 2. Zur Einführung des ERA ist dem Betriebsrat und den Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung so früh wie möglich vor der beabsichtigten Überführung mitzuteilen. Das Verfahren ist betrieblich zu vereinbaren. Die Mitteilungsfrist soll 3 Monate nicht unterschreiten. Eventuell entstehende Streitfälle sind dem Arbeitgeber durch den Betriebsrat abschließend innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung schriftlich mitzuteilen. Diese Streitfälle sind einer paritätischen Kommission vorzulegen. Soweit Streitfälle nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, gilt die Zustimmung nach 99 BetrVG als erteilt. 9
11 Die paritätische Kommission setzt sich aus 4 bis 6 Mitgliedern des Betriebes zusammen, von denen die eine Hälfte vom Arbeitgeber, die andere Hälfte vom Betriebsrat benannt wird. Nach Vorlage des strittigen Falls vor der paritätischen Kommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden. Kommt in der paritätischen Kommission eine Einigung nicht zustande oder beanstanden einzelne Beschäftigte die Entscheidung, so soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erneut eine Einigung angestrebt werden. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb weiterer 4 Wochen eine Einigung nicht zustande, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung über eine bisher streitige Eingruppierung zustande, erfolgt keine weitere Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien. Dem Beschäftigten steht der Rechtsweg offen. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die tarifliche Einigungsstelle abschließend. Diese setzt sich zusammen aus 5 bis 7 Mitgliedern, von denen je 2 bzw. 3 von den Tarifvertragsparteien benannt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden. Jede Tarifvertragspartei benennt einen unparteiischen Vorsitzenden. Der für das jeweilige Verfahren zuständige stimmberechtigte Vorsitzende wird durch Losentscheid ermittelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung. Wirksam gewordene Ersteingruppierungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die Arbeitsaufgabe sich geändert hat. 11 Methodische Leistungsbeurteilung und Leistungsentgelt Bei Einführung von ERA im Betrieb werden die tariflichen Leistungszulagen im Zeitentgelt bei gleichmäßiger Verteilung einheitlich auf 6 Prozent festgelegt. Eine bisher im Betrieb an die bis zur Einführung von ERA im Zeitlohn Beschäftigten ungleichmäßig gezahlte Leistungszulage wird neu ermittelt, indem das Tarifgrundentgelt und die (alte) Leistungszulage addiert und diese Summe sodann mit 0,9141 multipliziert wird. Von dem so ermittelten Betrag wird das neue Tarifgrundentgelt subtrahiert. Der verbleibende Betrag entspricht der neuen Leistungszulage. Die neue Leistungszulage wird grundsätzlich in Prozent ausgewiesen. Das gilt auch, wenn bisher ungleichmäßig gezahlte Leistungszulagen über 16% oder unter 6% liegen. Eine Unterschreitung des Tarifgrundentgeltes findet in keinem Fall statt. Bisher gleichmäßig gezahlte Leistungszulagen, die höher als 16% liegen, werden wie die 10
12 ungleichmäßig gezahlten Leistungszulagen ermittelt und in ihren Bestandteilen gesondert ausgewiesen. Die methodische Leistungsbeurteilung hat spätestens 24 Monate nach Einführung des ERA im Betrieb zu erfolgen. Bis zu einer Entscheidung bzw. Vereinbarung über das Verteilungsprinzip besteht nach Ablauf von 24 Monaten ein individueller Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 6 %. Das Tarifentgelt im Leistungsentgelt wird bei Einführung des ERA im Betrieb gemäß 12 Ziff. 2 ERA berechnet. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Leistungszulage aus früheren Akkord- oder Prämiensätzen festgeschrieben ist. 12 Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte Bei Beschäftigten, die am Einführungsstichtag mindestens 54 Jahre alt sind und dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, wird die Ausgleichzulage gemäß 15 ERA nicht abgebaut. Sie nimmt an Tariferhöhungen teil. Tritt der Verdienstsicherungsfall dagegen erst nach dem Einführungsstichtag ein, wird die Ausgleichszulage nicht mehr von Tariferhöhungen erfasst. Vielmehr kann die Ausgleichszulage wie in 15 Ziff. 5 ERA vorgesehen, abgeschmolzen werden. 13 Quotenregelung Fallen durch Einführung des ERA Beschäftigte erstmalig unter den Geltungsbereich der Tarifverträge, so werden diese bei der Anwendung der Quote gemäß 3 Ziff. 1.2 der jeweiligen Manteltarifverträge nicht berücksichtigt. 14 Schlussbestimmungen Die 1 bis 4 sowie 6 bis 8 und 10 bis 13 dieses Tarifvertrages sind mit Wirkung ab in Kraft getreten, die 5 und 9 treten in der geänderten Fassung zum in Kraft. Wilhelmshaven, Bremen, Hamburg, den 11. September 2003/ 18. Dezember 2003 / 26. März 2008 Nordmetall e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste 11
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