Tatbestand. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld.
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- Anna Bayer
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1 Schmerzensgeld GG Art. 1, 2; BGB 611, 823, 847 Installiert der Arbeitgeber unberechtigterweise eine Video-Überwachungsanlage, ohne die Arbeitnehmer hierüber aufzuklären, so kann dies eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des überwachten Arbeitnehmers sein. Der betroffene Arbeitnehmer hat nicht nur Anspruch auf Unterlassung sondern ggf. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Zeit der Durchführung der Überwachung. (Leitsätze der Redaktion) ArbG Frankfurt, Urteil vom Ca 4036/00 Volltextanforderungsnummer FA 2/2001 Nr. 1 Der Kläger begehrt Schmerzensgeld. Tatbestand Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Food-Controller im Lebensmittellager der Beklagten beschäftigt. Er erzielt ein Monatsbruttogehalt von DM 4.400,- Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß zumindest vom bis einschließlich dem eine Videoanlage im Lebensmittellager installiert gewesen ist. Diese Videoanlage war auf den Ein- bzw. Ausgang des Lebensmittellagers hin ausgerichtet, konnte aber Teilbereiche des Lebensmittellagers einfangen bzw. entsprechende Beobachtungen ermöglichen. Weiterhin ist davon auszugehen, daß die Videoanlage nicht auf das Büro des Klägers bzw. dessen Schreibtisch gerichtet war. Nach dem von der Beklagten nicht widersprochenen Tatsachenvortrag des Klägers hat dieser Ende Februar, nachdem er von einem Mitarbeiter der Beklagten auf die Videoanlage und deren Installation im Lebensmittellager angesprochen worden war, in diese gewinkt, woraufhin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die Videoanlage abgebaut wurde. Da die Installation der Videoanlage ohne Mitbestimmung des Betriebsrats stattgefunden hatte, der Kläger klageweise die Unterlassung dieser Installation gefordert hatte, haben die Parteien in der Güteverhandlung am einen Teilvergleich dahingehend abgeschlossen, daß eine Videoüberwachung im Arbeitsbereich des Klägers nicht ohne Einhaltung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens stattfinden wird. Wegen der Formulierung des Teilvergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom Bezug genommen.
2 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde wegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeldanspruch zu. Der Kläger behauptet hierzu, daß für den Einsatz der Videokamera keine Erforderlichkeit gegeben gewesen sei. Außerdem sei es durch die Installation der Videokamera zu einer kontinuierlichen Überwachung des Klägers gekommen. Der Kläger behauptet weiter, es sei betriebsbekannt gewesen, daß im Lebensmittellager eine Videokamera installiert gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, er habe dies als Beschuldigung, Demütigung empfunden und sei hierdurch in permanente Angst versetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß kein nachhaltiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegeben sei. Hierzu behauptet die Beklagte, der Einsatz einer Videokamera sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen im Lager gekommen sei. Die Beklagte behauptet weiter, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht überwacht worden, weil dies außerhalb der Arbeitszeit des Klägers geschehen sei. Die Beklagte behauptet weiter, es seien ausschließlich die Aus- und Eingänge von Personen, die die Eingangstür des Lagers genommen hätten, aufgezeichnet worden. Die Klage ist zulässig und begründet. Entscheidungsgründe
3 Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldanspruches in das Ermessen des erkennenden Gerichts stellt. Dieser Antrag ist zulässig, obwohl 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag vorschreibt. Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld ist eine billige Entschädigung in Geld für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Der Nichtvermögensschaden, so er denn eingetreten ist, besteht aus Verlust an Lebensfreude, den man in Geld nicht messen kann, also aus Schmerzen und Leiden, Behinderungen, Einstellungen und Wesensveränderungen, Kummer, Sorgen, Depressionen und andere psychische Belastungen. Welcher Geldbetrag billig ist, bestimmt nicht der Verletzte, sondern das erkennende Gericht. Deshalb darf der Verletzte ausnahmsweise unbeziffert klagen und die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellen (BGH NJW 1965, S. 531; NJW 1969, S. 1427; NJW 1974, S. 1551; NJW 1984, S. 1809). Die Klage ist begründet, soweit die Kammer dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen hat. Die Klage ist in Höhe von DM 1.300,- begründet. Schätzgrundlage ist gemäß 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 287 ZPO Umfang und Schwere des immateriellen Schadens, der Verschuldensgrad der Beklagten sowie die Vermögensverhältnisse der beiden Parteien. Die Beklagte schuldet dem Kläger in der ausgeurteilten Höhe Schmerzensgeld, weil sie rechtswidrig und schuldhaft durch die Installation der Videoanlage in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hat. Für schwere immaterielle Einbußen schuldet der Verletzer analog. 847 BGB oder unmittelbar aus Art. 1 i. V. m. Art. 2 GG eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld). Die Rechtsprechung des BAG fordert hierzu einen schweren rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (BAG vom , EzA 847 BGB Nr. 3; BAG vom , EzA 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 6; BAG, NZA 1999, S. 645 f.). Die Beklagte hat durch die Installierung der Videoüberwachungskamera rechtswidrig und schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ist, so nachhaltig verletzt, daß eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld angemessen ist. Eine technische Überwachung wie im vorliegenden Fall ist mit der durch Menschen nicht vergleichbar. Sie ermöglicht die dauernde, ununterbrochene und
4 praktisch unbegrenzte Ermittlung, Übermittlung, Aufzeichnung, Verarbeitung wie jederzeitige Abrufbarkeit von Informationen über den Arbeitnehmer und macht ihn zum Gegenstand einer anonymen, häufig von ihm nicht einmal wahrnehmbaren Kontrolle, der er sich nicht entziehen kann (vgl. hierzu BAG, AP Nr. 7 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung Bl. 16 R.; BAG AP Nr. 9 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung Bl. 4, 5 f.; BAG, AP Nr. 13 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung Bl. 3). Deshalb liegt grundsätzlich in jeder Verwendung einer technischen Überwachungseinrichtung, mit der nicht nur eine Maschine, sondern zugleich die Tätigkeit von Arbeitnehmern überwacht wird, ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht an der Eigensphäre, der allerdings durch überwiegende betriebliche Interessen gerechtfertigt sein kann. Schon aus diesem Grund ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen nicht nur sinnvoll, sondern besonders legitimiert. Das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bildet somit die kollektivrechtliche Ergänzung des individual-rechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Das entspricht der betriebsverfassungsrechtlichen Grundnorm des 75 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu und zum Persönlichkeitsschutz als Normzweck BAG AP Nr. 1; Nr. 2; Nr. 3; Nr. 4; Nr. 7; Nr. 9; Nr. 15 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung; Ehmann, ZfA 1986, S. 357 (362); derselbe, NZA 1993, S. 241 (245); Münchner Handbuch des Arbeitsrechts/Matthes, 330 Rdn. 2). Vor allem soll durch die betriebsrätliche Mitbestimmung ein präventiver Schutz der Persönlichkeitssphäre potentiell betroffener Arbeitnehmer gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund ist es zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers gekommen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Videoüberwachungsanlage nahezu zwei Monate den Arbeitsbereich des Klägers, zumindest Teile hiervon, überwacht hat. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, daß dies ohne betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung geschehen ist. Damit brachte sich die Beklagte durch die Verwendung einer technischen Überwachungseinrichtung in die Lage, zumindest einen Teil der Tätigkeiten des Klägers zu überwachen, ohne daß dieser bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben diesen Eingriff in seine Eigensphäre bemerkt hat. Der Kern des Persönlichkeitsrechts ist im Arbeitsverhältnis das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers. Zu schützen sind deshalb vor allem das eigene Bild und die Darstellung der eigenen Person, das eigene Wort und die persönlichen Daten, der gute Ruf und die persönliche Ehre. Auch wenn die Beklagte darauf abhebt, daß nur der Ein- bzw. Ausgang des Lagerbereichs durch die Videoanlage überwacht wurde, so ist sie dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom nicht entgegengetreten, daß hierdurch auch Teile seines Arbeitsbereiches mit beobachtet werden konnten. Wenn dies aber so ist, so
5 war der Kläger im Hinblick auf die Aufgabenerledigung, seiner örtlichen Anwesenheit, seinen Anwesenheitszeiten und in Teilbereichen seiner inhaltlichen Tätigkeit einer Überwachung durch die Beklagte ausgesetzt. Zwar hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen behauptet, die Überwachung des Lagerbereichs sei außerhalb der Arbeitszeiten des Klägers geschehen. Der Kläger ist diesem tatsächlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am im Hinblick auf die Entdeckung der Videokamera dahingehend entgegengetreten, daß er dargelegt hat, er sei von Mitarbeitern unterrichtet worden, habe anschließend in die Kamera gewunken, was zu deren Abbau geführt hat. Diesem tatsächlichen Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dies gilt sowohl für die Frage der Mitteilung der Videoüberwachung an den Kläger sowie im Hinblick des Anlasses des Abbaus der Videokamera. Aber auch wenn man auf der Grundlage dieses tatsächlichen Vorbringens des Klägers davon ausgehen wollte, daß die Videokamera nur an einem Tag während der Arbeitszeit des Klägers den Arbeitsbereich überwachte, so wäre es zu einem rechtswidrigen, dabei betriebsverfassungswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gekommen, Dieser Eingriff hätte auch einige Stunden, jedenfalls erhebliche Zeiträume betroffen. Obwohl es der Beklagten auf Grund ihrer technischen Organisation durchaus möglich wäre, klar aufzuzeigen, daß ein solcher Eingriff während der Arbeitszeit des Klägers nicht stattgefunden haben kann, ist sie insoweit dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten. Es muß dann aber zumindest an einem Tag zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers gekommen sein. Auch dies rechtfertigt die Annahme eines schwerwiegenden, rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht. Auch wenn man davon ausgeht, daß grundsätzlich kein Vorrang des Persönlichkeitsschutzes gegenüber den betrieblichen Interessen besteht und eine Interessenabwägung hinsichtlich der Ermittlung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung anzustellen ist, so ergibt auch diese einen nachhaltigen Eingriff. So ist z. B. eine Überwachung der Arbeitnehmer durch Femseh- und Videokameras allein zu dem Zweck, eine sorgfältige Arbeit zu gewährleisten, nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt, anders dagegen verhält ist sich, wenn aus Sicherheitsgründen z. B. Bankschalter, Tresorräume, Lager wertvoller Stoffe, kerntechnische Anlagen oder Warenhäuser im Rahmen des Erforderlichen durch Fernsehkameras beobachtet und damit zugleich die dort tätigen Arbeitnehmer überwacht werden (Enger bei heimlicher Überwachung mittels verdeckter Videokamera in Verkaufseinrichtungen der US-Streitkräfte in Deutschland BAG, AP Nr. 15 zu 611 BGB Persönlichkeitsrecht Bl. 2 R.; BAG
6 AP Nr. 23 zu 611 BGB Persönlichkeitsrecht Bl. 3 f.). Maßgebend ist nur das berechtigte Sachinteresse an bestimmten Informationen bzw. deren Nichtberücksichtigung, nicht aber die rasche und kostengünstige Art der Verfügbarkeit dieser Informationen. Bei der Interessenabwägung ist deshalb die Kammer davon ausgegangen, daß über einen Zeitraum von nahezu zwei Monaten die Beklagte Videokameras zumindest in Teilbereichen des Arbeitsplatzes des Klägers eingesetzt hat. Die Beklagte hat dies gerechtfertigt damit, daß sie behauptet hat, es sei in der Vergangenheit zu Diebstählen im Lager gekommen. Aus diesem tatsächlichen Vorbringen läßt sich nicht ansatzweise entnehmen, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang, mit welchen Verlusten es zu Diebstählen im Lager gekommen sein könnte. Auch dies hätte die Beklagte durch eine konkretere Angabe mitteilen können. Weiterhin ist es auf der Grundlage dieses tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nicht möglich zu ermitteln, ob denn der Kläger einer der Verdächtigen etwaiger Straftaten gewesen sein könnte. Bleibt dies alles unklar, so hat die Kammer keine festen, klaren und nachvollziehbaren Grundlagen für die Nachprüfung der Erforderlichkeit des Videokameraeinsatzes durch die Beklagte. Auch wenn im Grundsatz kein Vorrang des Persönlichkeitsschutzes gegenüber den betrieblichen Interessen auszumachen ist, so obliegt es demjenigen, der unter Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung eine Videoüberwachung durchgeführt hat, darzulegen und notfalls zu beweisen, daß dies in den überwiegenden betrieblichen Interessen geschehen ist. Hierfür hat aber die Kammer keine festen Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes ist die Kammer von folgenden Grundsätzen ausgegangen. Zu ermitteln ist eine billige Entschädigung in Geld. Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines Schadenersatzanspruches, eben nicht um den Vergleich der wirtschaftlichen Situationen des Geschädigten vor und nach des schädigenden Ereignisses, sondern um den billigen Ausgleich des durch die Überwachung erlittenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, daß die Beklagte über einen längeren Zeitraum rechtswidrig, nämlich ohne betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung, eine entsprechende Überwachungseinrichtung installiert hatte, Darüber hinaus ist dieser rechtswidrige Zustand, ganz gleich ob die Überwachung direkt auf den Kläger gerichtet war oder nicht, über einen längeren Zeitraum hin erstreckt worden. Die Beklagte erhielt somit auch die Möglichkeit, durch Ausschluß bestimmter Mitarbeiter hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Lagerverwaltung, den Kläger zumindest mittelbar zu überwachen. Dabei kommt es nicht auf die aktive Überwachung während der Anwesenheitszeiten des Klägers
7 an. Unwidersprochen geblieben ist von der Beklagten, die Entdeckungsumstände der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt wußte der Kläger damit um eine Videoüberwachung und konnte nicht davon ausgehen, daß diese unverzüglich abgebaut wird. Ab diesem Zeitpunkt kam es dann zu einem direkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, daß der Kläger von einem anderen Mitarbeiter, dem also eine Videoüberwachung bekannt sein mußte, entsprechende Mitteilungen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund setzt die Kammer die Entschädigung mit etwa einem Viertel des monatlichen Bruttogehaltes des Klägers an. Dies soll zum einen das betriebsverfassungsrechtliche Vorgehen der Beklagten, den zeitweisen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, die soziale Stellung des Klägers im Betrieb als Betriebsratsmitglied aufnehmen und sanktionieren. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte in vollem Umfang unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes ist um Urteil festzusetzen, 61 Abs. 1 ArbGG. Die Kammer setzt hierfür den ausgeurteilten Betrag an, weil keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Wertfestsetzung ersichtlich sind.
Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
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