ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENUNGEN
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- Pia Kaiser
- vor 7 Jahren
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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit dem Auftragnehmer-Musik und/oder Auftragnehmer-Film abgeschlossen werden. Der Auftraggeber stimmt diesen Bedingungen mit der Unterzeichnung des Auftrages oder mittels bestätigung zu. Mündliche Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Angebote sind immer unverbindlich und kostenlos. 2. HAFTUNG 2.1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN LEISTUNGEN Der Film vom Auftraggeber-Film wird zwischen vier und acht Wochen nach dem Veranstaltungstermin fertiggestellt. Sollte das gelieferte Endprodukt beschädigt sein, bietet der Auftragnehmer-Film kostenlosen Ersatz. Die Auftragnehmer sind bemüht, alle Leistungen mit bestem Gewissen auszuführen, jedoch wird bei Nichtgefallen nicht gehaftet und es sind keine kostenlosen Nachbesserungen möglich. Es wird ein Film mit einer HD-Auflösung von zu mindest1280 x 720 Pixel per Download-Link, USB-Stick oder DVD vom Auftragnehmer-Film zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer-Film liefert handelsübliche DVD s oder USB-Sticks aus. Die Prüfung der Kompatibilität zum Wiedergabegerät des Auftraggebers geht zu dessen Risiko. Der Auftragnehmer-Film haftet nicht für entstandene Schäden an den Abspielgeräten (DVD-Player, PC, Laptop, etc.). Es wird für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen, Tonaufnahmen, Speichermedien, etc. nicht gehaftet HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN ANLAGEN Der unterzeichnende Auftraggeber haftet persönlich für die Einhaltung des Vertrages: a. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen, Instrumente, Kameras, etc., während des Aufenthalts am Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt. ~ 1 ~
2 b. Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen, sowie durch indirekten Blitzschlag, Vandalismus oder unsachgemäße Bedienung durch Personal des Auftraggebers haftet der Auftraggeber. c. Für Schäden an Instrumenten oder an technischen Anlagen der Auftragnehmer, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet der Auftraggeber. d. Der Auftraggeber haftet für sämtliche direkte Schäden und Folgeschäden. e. Bei Veranstaltungen im Freien hat der Auftraggeber entweder für eine wetterfeste Bühne (wasserundurchlässig, auf drei Seiten zur Gänze geschlossen, trockener und rutschfester Bühnenboden) zu sorgen oder falls diese nicht vorhanden ist, dürfen die Auftragnehmer den Auftritt abbrechen bzw. absagen, wenn unlösbare Probleme auftreten. Die vereinbarte Bruttogage ist in diesem Fall wie bei vollerbrachter Leistung an die Auftragnehmer auszubezahlen. f. Für Schäden an Material und Personen durch Nichtvorhandensein der wetterfesten Bühne haftet zur Gänze der Auftraggeber. Im Schadensfall hat der Auftraggeber ebenso für etwaige Mietkosten, welche den Auftragnehmern aufgrund des Schadens entstehen, aufzukommen. 3. RECHTE DRITTER Am Veranstaltungstag arbeitet Auftragnehmer-Film ausschließlich für den Auftraggeber, dieser ist verpflichtet, Personenrechte und Drehgenehmigungen für die vereinbarten Drehorte einzuholen und hat sicherzustellen, dass keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Rechte und deren Verwendung. Für jegliches Video-, Bild-, Ton- und Musikmaterial, das vom Auftragnehmer-Film für die Verwendung im Endprodukt zur Verfügung gestellt wird, übernimmt der Auftraggeber die Einholung bzw. Abklärung der Nutzungsrechte. 4. ABLAUF, DURCHFÜHRUNG UND TECHNIK 4.1. AUFBAU UND RÄUMLICHKEITEN Der Auftragsgeber verpflichtet sich eine genaue Angabe der Adresse mindestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. Die Räumlichkeiten sind für den Auftragnehmer am Veranstaltungstermin mindestens 1,5 Stunden vor Beginn der Veranstaltung für den Aufbau zugänglich zu machen. Die Räumlichkeiten müssen über funktionierende Eurostecker-Stromanschlüsse in einer Reichweite von höchstens fünf Meter vom Auftrittsort Verfügen. ~ 2 ~
3 4.2. PROGRAMM Der Ablauf der Veranstaltung erfolgt laut gesondertem Ablaufplan. Der Programmablauf und die Liedauswahl für den Auftritt bei der vereinbarten Veranstaltung wird mit dem Auftragnehmer-Musik bis spätestens ein Monat vor der Veranstaltung fixiert. Wunschlieder müssen spätestens 2 Monate vor dem Auftrittsdatum bekannt gegeben werden. Der Ablauf kann beim tatsächlichen Auftritt abweichen, da es sich um einen Live-Auftritt handelt. Der Auftragnehmer-Musik ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms für Hintergrundmusik frei und unterliegen keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten ANFERTIGUNG VON VIDEO-, BILD- UND TONAUFNAHMEN Es dürfen Erinnerungsvideos, -fotos und Tonaufnahmen von dem Live-Auftritt von Privaten als Erinnerung angefertigt werden, kommerzielle Nutzung ist somit untersagt. Aufnahmen durch professionelle Dienstleister müssen gesondert genehmigt werden TECHNIK Der Auftragnehmer-Musik beschallt geschlossene Räume mit maximal 100 Gästen und 150 m² mit dezenter Hintergrundmusik. Falls die Leistung nicht ausreicht, hat der Auftraggeber eine geeignete Anlage zur Verfügung zu stellen. Die Wahl der Anzahl von Kamerageräten und Aufnahmegeräten obliegt dem Auftragnehmer-Film. 5. LEISTUNGSBESCHREIBUNG 5.1. KIRCHLICHE HOCHZEIT Gestaltung der kirchlichen Hochzeit mit maximaler Anzahl von sieben Lieder aus dem dafür auf der Webseite zur Verfügung stehenden kirchlichen Hochzeits-Repertoire, Beratung bei der Anzahl und Reihenfolge der Lieder STANDESAMTLICHE HOCHZEIT Gestaltung der standesamtlichen Hochzeit mit maximaler Anzahl von fünf Lieder aus dem dafür auf der Webseite zur Verfügung stehenden standesamtlichen Hochzeits-Repertoire, Beratung bei der Anzahl und Reihenfolge der Lieder. ~ 3 ~
4 5.3. HINTERGRUND/SEKTEMPFANG Gestaltung der Feier mit der im Vertrag vereinbarten Stundenanzahl an dezenter Hintergrundmusik mit zumindest 10 Minuten Pause pro Stunde. Die Liederauswahl erfolgt durch den Auftragnehmer-Musik, das Repertoire dazu ist auf der Webseite unter Hintergrundmusik-Repertoire zu finden HOCHZEITSDOKUMENTATION Der Auftragnehmer-Film versucht möglichst vollständig die ganze Veranstaltung (eine kirchliche Trauung oder eine standesamtliche Trauung) mittels Video- und Tonaufnahmen zu dokumentieren HOCHZEITSHIGHLIGHTS Der Auftragnehmer-Film versucht auf zwei bis drei Minuten die schönsten Hochzeitsmomente eine kirchliche Trauung oder eine standesamtliche Trauung zusammenzufassen. Die Musikauswahl liegt dabei beim Auftragnehmer und es werden nur Liveaufnahmen vom Auftragnehmer-Musik verwendet. Weiters wird hier eine WhatsApp Version zur Verfügung gestellt. 6. VERSAND Nach erbrachter Leistung und Bezahlung der Gage wird, wenn vereinbart, der Versand von Download-Links, DVDs, USB-Sticks, etc. veranlasst. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Frist zur Ausübung rechtlicher Schritte berechtigt. 7. VERTRAGSBRUCH 7.1. HÖHERE GEWALT Kann infolge höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen in diesem Vertrag nicht nachkommen, werden beide Vertragspartner von diesen Verpflichtungen entbunden. Ansprüche jeder Art können daraus nicht hergeleitet werden. Anfallende Kosten trägt jeder selbst TECHNISCHE DEFEKTE Bei Technischem Versagen (zum Beispiel Ausfall der Beschallungsanlage oder der Kameras), ist eine aliquote Bezahlung für die erbrachte Leistung vorgesehen, jedoch kann kein Anspruch auf Entschädigung durch den Auftraggeber geltend gemacht werden. ~ 4 ~
5 7.3. KRANKHEIT Im Falle eines durch Krankheit bedingten Ausfalles seitens der Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung, kann kein Anspruch auf Entschädigung durch den Auftraggeber geltend gemacht werden und die Bezahlung für die erbrachte Leistung entfällt. Die Auftragnehmer-Musik und Auftragnehmer-Film müssen keine angemessene Entschädigungsleistung erbringen. Falls ein Ausfall der Veranstaltung durch Krankheit seitens der Arbeitgeber stattfindet und kein verfügbarer Ersatztermin vereinbart werden kann, werden bereits getätigte Zahlungen vom Auftraggeber refundiert, somit ist entfällt die zu bezahlende Gage. 8. GERICHTSSTAND Gerichtstand für den Auftragnehmer-Musik ist das örtlich zuständige Gericht des Auftragnehmer-Musik. Gerichtstand für den Auftragnehmer-Film ist das örtlich zuständige Gericht des Auftragnehmer-Film. ~ 5 ~
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