Positionspapier zur angestrebten Reform des Aufwendungsausgleichsgesetzes - AAG
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- Margarethe Berg
- vor 7 Jahren
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1 Positionspapier zur angestrebten Reform des Aufwendungsausgleichsgesetzes - AAG Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.v. Hegelplatz Berlin Tel info@ikkev.de Inhalt 1. Vorbemerkungen Politische Ausgangslage Positionierung des IKK e. V Fazit... 5
2 1. Vorbemerkungen Jede Krankenkasse ist seit dem grundsätzlich auch Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Umlage U 1) und bei Mutterschaft (Umlage U 2). Bis Ende 2005 waren nur die Innungskrankenkassen (IKK), Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Ausgleichsverfahren für Arbeiter und Auszubildende durchzuführen. Arbeitgeber, deren Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen versichert waren, wählten für diesen Beschäftigtenkreis eine Umlagekasse bei einer anderen Kasse. Das 1996 eingeführte Recht der Versicherten, eine Krankenkasse frei zu wählen führte schließlich im Jahr 2006 dazu, dass nun alle Krankenkassen als Umlagekasse fungieren können. Ferner führte der Gesetzgeber einen U 1-Ausgleich für Angestellte ein. U 1-umlagepflichtig sind Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern; dies betrifft etwa 1,6 Mio. Betriebe. Die Umlage U 2 (Mutterschaft) ist für alle Betriebe verpflichtend. Die Ausgleichskassen bieten unterschiedliche Umlage- und Erstattungssätze an. Grundsätzlich kann sich das Unternehmen von der Umlagekasse bis zu 80 % des Entgeltes und 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstatten lassen. Durch Satzungsregelungen können indes Abweichungen möglich gemacht werden, etwa indem ein niedrigerer Erstattungssatz angeboten wird. Bei den Betriebskrankenkassen gibt es bereits eine kassenübergreifende Ausgleichskasse, die beim BKK-Landesverband Mitte angesiedelt ist und für 90 BKK aus dem gesamten Bundesgebiet das Verfahren trägt. Daneben gibt es BKK, die selbst Trägerin der Ausgleichskasse sind. Die Innungskrankenkassen, die AOK und Ersatzkassen sind jeweils eigenständige Ausgleichskassen. 2. Politische Ausgangslage Schon mit dem SGB-IV-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2009 wollte der Gesetzgeber das Aufwendungsausgleichsgesetz reformieren. Aktuell strebt die Regierungskoalition von CDU/CSU und FDP an, eine AAG-Reform zeitnah herbeizuführen. Ersten Entwürfen zufolge ist vorgesehen, die Umlagesätze zu vereinheitlichen, die Pflicht zur Umlage U 1 für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern festzulegen (bislang 30 Mitarbeiter) und die Umlagekasse beim GKV-Spitzenverband einzurichten. IKK e. V. Positionspapier zum AAG 2
3 Die Aufgabe der Umlagekasse soll der GKV-Spitzenverband an eine Krankenkasse oder einen Landesverband der Krankenkassen delegieren können. In dem Konzept ist ferner vorgesehen, dass die Krankenkassen die Beiträge weiterhin einziehen und an die zentrale Umlagekasse überweisen. Die Politik will mit diesem Konzept die Arbeitgeber von Bürokratie entlasten. Sie spricht von Entlastungen in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages, verzichtet aber auf die Angabe eines genauen Eurobetrages. Der Gesetzgeber kommt damit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entgegen, die sich in der Vergangenheit für eine zentrale Lösung eingesetzt hatte. 3. Positionierung des IKK e. V. Der IKK e. V. spricht sich gegen Änderungen am Aufwendungsausgleichsgesetz aus. Insbesondere lehnt er die Schaffung einer zentralen Umlagekasse und Vereinheitlichung der Umlagesätze ab. Mit dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen (AAG), das erst am in Kraft trat, wurde das Umlageverfahren U 1 und U 2 auf alle Krankenkassen ausgeweitet. Dies wurde damit begründet, dass die bisher nicht teilnehmenden Kassen (Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen) einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den anderen Kassen hätten. Die Krankenkassen haben spätestens mit der ab verpflichtenden elektronischen Verarbeitung hohe Investitionen getätigt. Das Umlageverfahren funktioniert reibungslos, unbürokratisch und kostenarm. Dies gilt sowohl für die Umlagekasse als auch für die Arbeitgeber. Angesichts der gerade vollzogenen Umstellung aller Kassen auf elektronische Verfahren und des noch recht jungen AAG ist eine Abkehr von bisherigen Umlageverfahren nicht nachvollziehbar. Die vom Gesetzgeber angedachte zentrale Umlagekasse hätte hohe Aufbauund Bürokratiekosten zur Folge. Die Arbeit, die sich auf die Kassen bzw. auf die beauftragten Landesverwaltungen verteilt, wäre nun von einer einzigen Stelle zu bearbeiten. Stellt ein Arbeitgeber heute einen Antrag auf Erstattung, kontrolliert die Krankenkasse anhand der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) bzw. der Mutterschaftsbescheinigung oder bei Beschäftigungsverboten für Schwangere, ob ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Ferner müssen die Krankenkassen prüfen, ob gegebenenfalls wegen anzurechnender Vorerkrankungszeiten eine kürzere Anspruchsdauer als 6 Wochen besteht. Nur so ist eine Überschneidung von AAG-Erstattung und Bezug von Entgeltersatzleistungen auszuschließen. Neben der bestehenden Arbeitsunfähigkeit für Erstattungen aus der Umlage U1 ist bei Erstattungen aus IKK e. V. Positionspapier zum AAG 3
4 der Umlage U2 zu prüfen, ob für den beantragten Erstattungszeitraum auch ein Mutterschaftsfall existiert (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Diese Kontrolle könnte durch eine zentrale Umlagekasse nur schwerlich erfolgen. Die Umlagekasse benötigte dafür die AU-Bescheinigungen/ Mutterschaftsbescheinigungen der Krankenkassen, die durch ein neu einzurichtendes Meldeverfahren von den Krankenkassen zur zentralen Umlagekasse zu übermitteln wären. Ob dies datenschutzrechtlich legal und effizient zu organisieren ist, steht in Frage. Überdies würde mit der zentralen Umlagekasse ein wichtiges Sanktionsinstrument fehlen. Führt heute ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagebeiträge für seine Arbeitnehmer nicht ab, kann die Krankenkasse die Erstattungsansprüche gegen bestehende Beitragsforderungen aufrechnen. Eine zentrale Umlagekasse hätte demgegenüber keine Kenntnis über Beitragsrückstände und würde die Erstattung leisten. Fallbezogen lassen sich die Arbeitgeber die Erstattungsbeträge aus dem U 1- und U 2-Verfahren nicht auszahlen sondern mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen. Das dient der Prozessvereinfachung und liegt im Interesse der Arbeitgeber und der Krankenkassen. Dieses bürokratiearme Verfahren ließe sich nicht mehr anwenden. Ordnungspolitisch ist eine zentrale Umlagekasse abzulehnen; sie wäre ein weiteres Element der Einheitsversicherung. Einmal mehr will die Bundesregierung das grundsätzlich gewollte wettbewerbliche System der GKV durch zentralistische Elemente unterminieren. Wer weitere Zentraleinrichtungen im System der Krankenkassen fordert, vergrößert die Gefahr einer staatlichen Einheitsversicherung, in der es keinen Wettbewerb um Preis und Leistung gibt. Versuchen heute die Krankenkassen, die Umlagesätze möglichst so zu berechnen, dass der Wettbewerb mit den Mitbewerbern aufgenommen werden kann, so entfiele dieser Anreiz bei einer Zentralisierung. Die Arbeitgeber, die heute vehement einheitliche Sätze fordern, dürften die Quittung über höhere Einheitsumlagesätze erhalten. Eine wettbewerbsfreie Ausgestaltung der Umlageversicherung widerspräche den ordnungspolitischen Grundsätzen der die christlich-liberale Koalition tragenden Parteien sowie der deutschen Wirtschaft fundamental. Für die Innungskrankenkassen wäre es inakzeptabel, wenn der GKV- Spitzenverband das Umlageverfahren auf einen anderen Landesverband oder eine einzelne Krankenkasse delegiert. Ein Wesensmerkmal der Innungskrankenkassen ist nämlich gerade die enge Anbindung an die Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen. Würde die Umlagekasse eine andere Kassenart stellen, käme dies einer Wettbewerbsverzerrung IKK e. V. Positionspapier zum AAG 4
5 gleich. Denn diese Umlagekasse würde über alle Arbeitgeberadressen verfügen, die sie zur vertriebsorientierten Kontaktaufnahme nutzen könnte. Mit einer zentralen Umlagekasse sinkt der Einfluss der in der Selbstverwaltung tätigen Arbeitgeber auf die Ausgestaltung der Umlagesätze. Denn wo sie heute in zahlreichen Umlagekassen über die Erstattungssätze und Beiträge entscheiden, verbleibt bei einer zentralen Lösung nur noch ein Selbstverwaltungsgremium. Arbeitgeber haben größtes Interesse an gesunden Arbeitnehmern. Die (grundsätzlich) paritätische Finanzierung der Krankenversicherung und die besondere Förderung der betrieblichen Gesundheitsförderung sind ein Ausdruck dieses Anliegens. Zwischen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Umlageversicherung besteht ein Zusammenhang. Über das Engagement einer Krankenkasse in der betrieblichen Gesundheitsförderung entscheiden auch die Arbeitgeber in der Selbstverwaltung. Dies hat insbesondere bei unternehmensnahen Krankenkassen wie beispielsweise die Innungskrankenkassen ein hohes Gewicht. Sinnvolle Angebote verbessern die Gesundheit der Arbeitnehmer. Hohe Krankenstände, die nicht durch sinnvolle betriebliche Präventionsangebote vermieden werden, lassen mittelbar auch die U 1-Umlagesätze steigen. Indem sich die Arbeitgebervertreter in den einzelnen Krankenkassen für gute betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen einsetzen, beeinflussen sie damit auch indirekt die Höhe ihrer eigenen Umlagesätze. In einer zentralen Umlageversicherung entfällt dieser auch wettbewerbliche Anreiz. 4. Fazit Für eine Reform des AAG besteht kein dringender Handlungsbedarf. Das U 1 und U 2-Verfahren verläuft prozessual reibungslos und bürokratiearm. Sinnvolle Synergien, die heute Krankenkassen und die angeschlossenen Umlagekassen bündeln, könnten nicht mehr genutzt werden. Durch die Möglichkeit eigenständiger Umlagesätze entsteht ein Wettbewerb unter den Kassen um möglichst marktfähige Beiträge. Eine Zentralisierung würde zu hohen Aufbau- und bleibenden Prozesskosten führen, da neue Strukturen und Datenwege notwendig würden. Es müssten hochsensible Personendaten von den Krankenkassen zu der zentralen Umlagekasse gemeldet werden, was enorme prozessurale und datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen würde. Die Arbeitgeber, für die die Umlageversicherung ins Leben gerufen wurde, hätten über die Selbstverwaltung einer Zentralkasse weniger Einfluss auf die Ausgestaltung der Umlagesätze und Beiträge als heute in den zahlreichen Umlagekassen. IKK e. V. Positionspapier zum AAG 5
6 Ferner hätte fehlender Wettbewerb steigende Beiträge zur Folge, da der Markt nicht mehr preisregulierend und effizienzsteigernd wirken könnte. Einmal mehr würde die Politik eine erst seit kurzem eingeführte Regelung ändern, für die die Kassen hohe Investitionskosten getätigt haben. Ordnungspolitisch sind die Vorhaben des Gesetzgebers hoch problematisch, da mit einer zentralen Umlagekasse ein weiterer Schritt in Richtung Einheitskasse gegangen wird. Stand: IKK e. V. Positionspapier zum AAG 6
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