Werte der Sozialversicherung 2009 (Stand )

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1 Werte der Sozialversicherung 2009 (Stand ) A. AUFWERTUNGSFAKTOREN gem. 108 Abs. 4 bis 38 84, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,017 B. ANPASSUNGSFAKTOR gem. 108f ,032 PENSIONSANPASSUNG 2009 Alle Pensionen bis zu 2.412,00 werden um 3,4 % von mehr als 2.412,00 mit einem Fixbetrag von 82,01 ab November 2008 erhöht. Die Pensionserhöhung wird mit der Novemberpension, d.h. zum ausbezahlt. Einmalzahlung Pensionist/innen erhalten mit der Oktoberpension, d.h. zum eine Einmalzahlung. bis zu 747,00 20 % der Pension von 747,01 bis zu 1.000,00 150,00 von 1.000,01 bis zu 2.000,00 linear absinkend v. 150,00 auf 50,00 von 2.000,01 bis zu 2.800,00 50,00 Beachte: Ausgleichszulagenbezieher/-innen erhalten unabhängig vom Gesamtpensionseinkommen eine Einmalzahlung von 150,00. Energie- bzw. Heizkostenzuschuss Pensionist/-innen, die im November 2008 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, erhalten zur Pension einen Energiekostenzuschuss für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 als Einmalzahlung. Der Zuschuss beträgt 210,00 (monatlich 30,00). 5/2 GERINGFÜGIGKEITSGRENZE tgl. 27,47 16,76 Versicherungspflicht beginnt erst bei Überschreiten folgender Einkommenshöhe SELBSTVERSICHERUNG/Krankenvers. mtl. 357,74 Seite 1 von 6

2 Mindestbeitrag - nur für Studenten davon wird die Hälfte vom Bund getragen Mindestbeitrag für Personen die Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen bestreiten Höchstbeitrag (Herabsetzung nach wirtschaftl. Verhältnissen mit begründetem Antrag möglich bis Mindestbeitrag 47,68 ) 47,68 23,84 85,48 341,92 17, 76a 18 b ASVG FREIW. WEITERVERSICHERUNG/Pens.Vers. Mindestbeitrag Mindestbeitrag f. Pflege eines Angeh. d. Stufe 3/d. Stufe 4 (f. 4 Jahre)/ab d. Stufe 5 (f. 4 Jahre); Selbst- bzw. Weiterversicherung Mindestbeitragsgrundlage Höchstbeitrag 149,52 67,22/33,61/0,00 655, ,32 Höchstbeitragsgrundlage 4.690,00 Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige (mind. Pflegestufe 3) Beitragsgrundlage Beitrag 1.493,04 153,04 51d Zusatzbeitrag f. Mitversicherung KV Angehörige - 3,4% d. Bgl. des/der Vers. ( 21 AlVG) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung für Kranken- und 19a 50,48 Pensionsversicherung E-Card Service Entgelt (befreit sind Pensionist/-innen, Kinder, die als 135/3 Angehörige gelten, längstens bis zum 27. Lj, Personen, die von der 10,00 Rezeptgebühr befreit sind etc.) Rezeptgebühr - bis zur Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze 136 4,90 = 2 % des Jahresnettoeinkommens 772, ,08 Erhöhungsbetrag pro Kind 80, Kostenanteil für Heilbehelfe - Selbstbehalt (ausgenommen Sehbehelfe): 10%, mind. Bei Brillen und Kontaktlinsen beträgt der Selbstbehalt (außer für Kinder von 15 bis max. 27) mind. 26,80 80,40 Keine Kostenbeteiligung: Pensionist/-innen, Kinder, die als Angehörige gelten, rezeptgeb. Befreite etc. 141 Höchstmögliches Krankengeld bis 42. Tag netto tgl. 65,37 ab 43. Tag netto tgl. 77,56 154a (7) Zuzahlung Unterbringung Reha (Grenzbetrag 772,40 ) 7,00 155/3 Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag allgemein ab Alleinstehende Nettoeinkommen Ehepaare oder Lebensgefährten Nettoeinkommen Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt bei monatl. Bruttoeinkommen z.zt. d. Bewilligung bis 1.353,78 bis 1.935,17 über 1.935,17 7,00 12,38 17,81 Befreiung von Zuzahlung bis 772,40 brutto 141/5, 19a Krankengeld für geringfügig Beschäftigte bei Selbstversicherung tgl. 4,28 mtl. 128,49 162/3a, 19a Wochengeld für geringfügig Beschäftigte bei Selbstversicherung tgl. 7,79 Verpflegskostenbeitrag für den/die Versichert/-en/-e (befreit sind: 52 KAG Rezeptgebührenbefreite, Sozialhilfeempfänger/-innen, Organspender/-innen, 10,72 Mutterschaftsleistungen); max. 25 Tage pro Jahr Verpflegskostenbeitrag für die Angehörigen; max. 28 Tage pro Jahr Seite 2 von 6

3 abhängig von der Größe der Krankenanstalt von 14,90 bis 16,60 Begleitperson 5, Nachkauf von Schul- und Studienzeiten Mittelschule 305,52 Hochschule 611,04 Für vor dem geborene Personen sind diese Beiträge wie folgt zu vervielfachen: nach Vollendung des 50. Lj. mit 1,66 nach Vollendung des 55. Lj. mit 2,22 nach Vollendung des 60. Lj mit 2,34 Selbstversicherung für Schul-/Studienzeiten ab a, 253b, 253d Zul. Erwerbseinkommen zu diesen Pensionen mtl. 357,74 eine Überschreitung hat Wegfall der Pension für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit zur Folge 254/7 Teilpension (BUP)/ Grenzbetr. d. Gesamteink. (bis dahin keine Anrechnung) 1.021,87 Anrechnungsbetrag (jedoch max. Höhe Erwerbseinkommen) 30 % der Gesamteinkommen bis zu einem Gesamteinkommen von 40 % der Gesamteinkommen bis zu einem Gesamteinkommen von 50 % der Gesamteinkommen bei einem Gesamteinkommen von über 1.532, , , Kinderzuschuss 29, Richtwert Gesamteinkommen Witwen-/Witwerpension 1.667, AUSGLEICHSZULAGENRICHTSÄTZE (brutto) ab Alleinstehende Pensionsbezieher Ehepaare im gemeinsamen Haushalt Waisenpension einfach verwaist bis 24. Lj. Waisenpension einfach verwaist über 24. Lj. Waisenpension doppelt verwaist bis 24. Lj. Waisenpension doppelt verwaist über 24. Lj. 772, ,08 284,10 504,84 426,57 772,40 292/4lit.h Freibetrag für Lehrlinge b. AZ-Feststellung 180,55 Erhöhung des Richtsatzes wenn Einkommen des Kindes maximal dann Erhöhung für jedes Kind Wert der vollen freien Station (z.b. freies Wohnrecht ohne Beheizung u. Beleuchtung) HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGEN ASVG gem ,10 80,95 246,80 Kranken-Pensions-Unfall-Arbeitslosenvers. Schlechtwetterentsch., Kammeruml., Wohnbau etc. für Sonderzahlungen jährlich Bemessungsgrundlage Kindererziehung APG Bemessungsgrundlage Kindererziehung ASVG im Vergleichsrecht 2003: 772,40 Höchstbemessungsgrundlage der besten 15 Jahre Höchstpension Pensionsreform 2003 (80 %) tgl. 134,00 mtl , , ,04 865, , ,18 Seite 3 von 6

4 Höchstpension Rechtslage 2003 minus Verlustdeckel von 6,25 % Höchstbessungsgrundlage der besten 16 Jahre + 2 Monate Höchstpension (80 %) Rechtslage 2003 Minus Verlustdeckel 2009 (6,25 %) Höchstbemessungsgrundlage der besten 21 Jahre Höchstpension (80 % der Höchstbemessungsgrundlage) PFLEGEGELD (BPGG; rückwirkend per auch für das LPGG geplant) Stufe I Pflegebed. mehr als 50 Stunden Stufe II Pflegebed. mehr als 75 Stunden Stufe III Pflegebed. mehr als 120 Stunden Stufe IV Pflegebed. mehr als 160 Stunden Stufe V Pflegebed. mehr als 180 Stunden + außergew. Pflegebedarf Stufe VI Pflegebed. mehr als 180 Stunden zeitl. unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während Tag u. Nacht oder dauernde Anwesenheit wegen Eigen- u. Fremdgefährdung erforderlich Stufe VII Pflegebed. mehr als 180 Stunden wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funkt. Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt 2.675, , , , , ,67 154,20 284,30 442,90 664,30 902, , ,80 ALVG 21 ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Höchstmögliches Arbeitslosengeld ohne FZ Familienzuschlag für Angehörige (FZ) Höchstmögliches ALG (31 Tage) tgl. 42,87 tgl. 0,97 mtl ,97 Höchstmögliche Notstandshilfe 20 Wochen ALG Bezug 35, 36/6 (30 Wochen ALG Bezug) - Deckelung nach 6monatigem Bezug (vorher 92/95 % des Grundbetrags des ALG); keine tgl. 25,75 (30,03) Deckelung bei Bemessung für über 45jährige Höchstmögliche Notstandshilfe tgl. 6/2-4 NH-VO Freigrenze b. Anrechnung v. Eink. f. NH (Nettoeinkommen des/der Partner/-s/-in) 39,44 a) für EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn b) f. Personen mit Unterhalt mtl. 488,00 mtl. 244,00 c) bei Arbeitsl. nach 50. Lj. für EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn f. Personen mit Unterhalt mtl. 976,00 mtl. 488,00 c) bei Arbeitsl. nach 55. Lj. 23/1 Z1 AlVG 23/1 Z2 AlVG für EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn f. Personen mit Unterhalt höchstmögl. Pensionsvorschuss IP/BUP höchstmögl. Pensionsvorschuss AP mtl ,00 mtl. 732,00 tgl. 29,53 tgl. 35,80 Seite 4 von 6

5 26/1 AlVG Weiterbildungsgeld nach 11 AVRAG tgl. AlG mind. 14,53 Kinderbetreuungsgeld (KBG) je nach Modell KBGG Grenzbetrag im Kalenderjahr: ,00 Zuschuss zum KBG bei geringem Einkommen tgl. 14,53/20,80/26,60 ( 6,06 tgl.) Zuschlag bei Mehrlingsgeburten tgl. 7,27 Zuverdienstgrenze Einheitswertgrenze ( 12/6 AlVG) jährl , ,66 tägl. 247,48 Umsatzgrenze ( 36b AlVG) monatl ,88 jährl ,56 SHG/SH-VO SOZIALHILFELEISTUNGEN ab Alleinstehende Personen, die in Haushalts- od. Wohngemeinschaft leben 569,50 a) mit unterhaltsberechtigten Angehörigen: Hauptunterstützte Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe b) mit sonstigen Personen Dauerunterstützte alleinstehend 514,70 333,90 160,40 424,30 590,10 Personen, die in Haushalts- od. Wohngemeinschaft leben a) mit unterhaltsberechtigen Angehörigen: Dauerunterstützte Hauptunterstützte Dauerunterstützte Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe b) mit sonstigen Personen 536,00 360,00 448,00 BEFREIUNGSSÄTZE (Rundfunk-, Fernseh u. Telefongeb.) - Nettohaushaltseinkommen (Arbeitslosenversicherungsleistungen, Stipendien, Sozialhilfe, etc.) ab bis (siehe: a) Alleinst. Person nach Abzug d. Miete, Freibetr., usw. b) 2-Personen-Haushalt c) jede weitere Person 865, ,05 90,66 FLAG FAMILIENBEIHILFE monatlich Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes (Betrag pro Monat in ) ab Geburt 105,40 ab 3 Jahren 112,70 ab 10 Jahren 130,90 ab 19 Jahren 152,70 Zuschlag für erheblich behindertes Kind Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogen. Geschwisterstaffelung): für zwei Kinder um monatlich für drei Kinder um monatlich in 138,30 12,80 47,80 Seite 5 von 6

6 für vier Kinder um monatlich für jedes weitere Kind um monatlich Mehrkindzuschlag ab 3 Kinder pro Kind Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag (Jahreseinkommen in ) Kinderabsetzbetrag pro Kind und pro Monat 13. Familienbeihilfe 97,80 50,00 36, ,00 50,90 Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für Sept. wird verdoppelt. Beitragssätze Pensionsversicherung Krankenversicherung Arbeiter Angestellte Arbeitslosenversicherung* Unfallversicherung Insolvenzentgeltsicherung Familienlastenausgleichfonds Kommunalabgaben Wohnbauförderung AK-Umlage Arbeitgeber in % Arbeitnehmer/- insgesamt in % 12,55 in in % 10,25 22,80 3,70 3,95 7,65 3,83 3,82 7,65 3,00 3,00 6,00 1,40 0,00 1,40 0,55 0,00 0,55 4,50 0,00 4,50 3,00 0,00 3,00 0,50 0,50 1,00 0,00 0,50 0,50 Pensionist(en)/-innen 5,1 % KV Beitrag * Grenzbeträge zum Arbeitnehmer/-innen-Anteil am AlV-Beitrag mtl. Beitragsgrundlage in bis 1.128,00 über 1.128,00 bis 1.230,00 über 1.230,00 bis 1.384,00 über 1.384,00 Ab dem vollendeten 57. Lj. entfällt der AlV-Beitrag gänzlich. Personen, die vor dem 1. Juli 2008 das 56. Lj vollendet haben sind ab da vom AlV- Beitrag befreit. Abteilung Sozialpolitik, AlV-Beitrag Arbeitnehmer/-innen-Anteil 0% 1% 2% 3% Seite 6 von 6

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