Friedrich Schneider, Oberforstmeister i. R. Zur Geschichte der Jagd in Sachsen
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1 Friedrich Schneider, Oberforstmeister i. R. Zur Geschichte der Jagd in Sachsen Mehr als acht Jahrhunderte übten die Fürsten des Stammes der Wettiner in den sächsischen Landen das Weidwerk aus. Das Jagdrecht stand nach altdeutschem Grundsatz jedem freien Manne auf seinem Grundeigentum zu. Aber schon im frühen Mittelalter erlitt dieses Recht wesentliche Änderungen. Könige und später auch die Fürsten jagten nunmehr auch auf fremden Besitzungen. Nach der Trennung zwischen der hohen und der niederen Jagd erloschen schließlich die Jagdrechte der bäuerlichen Bevölkerung gänzlich. Dies war eine der Ursachen der Bauernkriege. Bereits im 16. Jahrhundert lösten Feuerwaffen Pfeil und Bogen sowie die Armbrust ab. Zur Sicherung der Jagderfolge wurden Jagdgebiete durch Hages (dichte Hecken) abgegrenzt. Kurfürst August ließ 1565 einen Wildzaun entlang der gesamten Grenze zu Böhmen errichten. Zunehmend kamen Jagdhunde als Leit-, Spür- und Stöberhunde zum Einsatz. Die Weidmannssprache entwickelte sich und die Falkenbeize erreichte ihre Blütezeit. Nachrichten aus dem Mittelalter über die Wettiner sind nur spärlich in die Neuzeit überkommen. Viel geschrieben steht über die Jagd auf Bären, Wölfe, Hirsche, Wildsauen, Biber, Otter und Schwäne. Jagdfrevel und Wilderei wurden sehr hart geahndet. Wie in der Jagd bis heute noch üblich, kam es auch zu Zerwürfnissen, wenn es um Jagdprivilegien geht. Kurfürsten, übriger Adel und auch der Klärus gerieten häufig aneinander. So besaß z. B. Kurfürst August Leibgehege in der Dresdenischen-, Dippoldiswalder-, Dorgischen-, Laußnitzer-, Hirschbacher-, Tharandischen-, Liebenwerdauischen- und Colditzschen Heide sowie in Mutzschen, Schwarzenberg, Crottendorf, Eibenstock, Auerbach, Frauenstein, Altenberg und Cunnersdorf. Die Gebiete bilden noch heute die Grundlage der sächsischen Staatsforsten. Diese Aufzählung lässt sich weiter fortsetzen. Ende des 17. Jahrhunderts erlebte die kurfürstliche Jagd ihre Glanzzeit. So wurden allein 1685 auf den großen Jagden Stück Rot- und Schwarzwild mit einem finanziellen Aufwand von Talern erlegt. Infolge der ständig steigenden Wildschäden durch Schwarzund Rotwild konnte der Landesherr später auch das Jagdrecht an Untertane verleihen. Tierschutzwidrige Auswüchse wie das sog. Fuchs- und Hasenprellen zur Belustigung der Jagdgesellschaft bleiben noch lange Zeit erhalten.
2 2 Der kurfürstlichen Jägerei bedurfte es einer großen Zahl kundigen Jagdpersonals. Die zunftmäßige Ausbildung erforderte eine sechsjährige Lehrzeit und endete mit dem Jägerschlag und der feierlichen Umgürtung mit dem Hirschfänger. Steinerne Zeugen des kurfürstlichen Jagens sind z. B. heute noch die Jagdschlösser Grillenburg, Moritzburg und Wermsdorf. Im Ergebnis der Französischen Revolution von 1789 änderte sich auch das Jagdrecht in den damaligen deutschen Ländern schrittweise. So erließ König Anton Befehle zur Verminderung des Wildstandes. Der größte Teil des Hochwildes wurde abgeschossen, Schwarzwild mutierte zur Seltenheit. Das Jagdwesen unterstellte er dem Forstwesen. Mit der Revolution von 1848/49 ging das Jagdrecht auf das Eigentum an Grund und Boden über. Die in einiger Literatur genannte gnadenlose Vernichtung von Rot-, Schwarz- und Rehwild, der man die heutigen intakten jährigen Laubwälder zu verdanken habe, ist sehr umstritten. Die größten zusammenhängenden Waldgebiete lagen in staatlicher Hand und bereits 1858 hat ein Gesetz die Rechte der Altjagdberechtigten wiederhergestellt. Mit der Beschränkung der Rechte der Grundeigentümer, der Verpflichtung der Jagdberechtigten zum Wildschadensersatz und der weiteren Verbesserung der Jagdwaffentechnik traten an die Stelle von Hatz-, Parforce- und eingestellten Jagden die noch heute üblichen Jagdmethoden wie Anstand, Pirsch, Suche und Treibjagd. Auf polizeilichen Bestrebungen fußend kam es schrittweise wieder zu geordneten Verhältnissen. Bis zum 1. Weltkrieg gab es auch in Sachsen Bestrebungen zur Umgestaltung des Jagdrechts bis hin zur völligen Freigabe der Jagd für Jeden. Die alte juristisch schwerfällige Jagdgesetzgebung führte erst ab 1925 zu einer Neufassung des sächsischen Jagdgesetzes. Nachdem unter der Federführung von SCHERPING zu Beginn der 30er Jahre ein neues Jagdgesetz für Preußen erarbeitet wurde, stand nach der Machtübernahme 1933 bereits fest, das dieser Gesetzesentwurf Grundlage für ein Reichsjagdgesetz ist mit dem Ziel die 17 verschiedenen Landesjagdgesetze und damit die demokratische Langsamkeit zu beseitigen. Folgende Postulate wollte SCHERPING verwirklicht sehen: - Zusammenfassung der Jäger zu einer einzigen Organisation... - Vereinheitlichung der jagdlichen Fachpresse - Das Wild soll nicht mehr herrenlos sein, sondern Allgemeingut des Volkes... - Schaffung einer eigenen Gerichtsbarkeit der Jäger... - Einführung von Beschussplänen für sämtliche Reviere - Verbot tierquälerischer Jagdmethoden
3 3 - Schaffung von fachlich gebildeten Jagdbehörden... - Einsetzen von geeigneten Persönlichkeiten mit der traditionellen Bezeichnung Jägermeister als Jagdbehörden Am 1. April 1935 trat das Reichsjagdgesetz in Kraft. Es fand im Ausland eine hohe Akzeptanz, besonders auch in den demokratischen Ländern, die ansonsten für die Rechtsnormen des Dritten Reiches nicht viel übrig hatten. SYRER betont, dass das Reichsjagdgesetz keine Idee der NS-Ära, sondern das Gesetz der organisierten Jägerschaft ist. Er erteilt damit auch den sich progressiv dünkenden Autoren eine Abfuhr, die heute die Auffassung vertreten, dass das Reichsjagdgesetz ein typisches Nazi-Gesetz sei und die heutige Fehlentwicklung der Jagd in Gang gesetzt habe. Durch die Einführung der Jägerprüfung seien die Bauernjäger erfolgreich vom Jagen abgehalten worden. Das Reichsjagdgesetz diente als Grundlage für das Bundesjagdgesetz. Viele seiner Grundsätze haben noch heute ihre Gültigkeit. Nach dem 2. Weltkrieg entwickelte sich mit der Spaltung Deutschlands in zwei Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnungen auch das Jagdwesen in der sowjetischen Besatzungszone und ab 1949 in der DDR in eine völlig andere Richtung. Dabei ging das Territorium Sachsens, bis 1952 noch selbständig, mit den Bezirken Dresden, Karl-Marx-Stadt und Leipzig vollständig in die DDR ein. Zunächst jagten die sowjetischen Offiziere nach ihren heimatlichen, für deutsche Jäger fremden, Gepflogenheiten. Sie bedienten sich aber zunehmend deutscher Jäger und Forstleute, die bessere Revier- und Wildartenkenntnisse besaßen. Die enormen Wildschäden besonders durch Schwarzwild bekam man nicht in den Griff. Erst 1947 wurden die ersten Schrotflinten für besonders zuverlässige Personen, vorrangig aus dem Polizeidienst, zur Nutzung freigegeben. Da im Zuge der Entnazifizierung die meisten Forstbediensteten aus ihren Ämtern entfernt wurden, die Eigenjagdbesitzer enteignet und die noch bestehenden Jagdpachtverträge aufgekündigt wurden, war ein geordnetes Jagdwesen mit der Reduzierung von Wildschäden nicht möglich. Ab 1949 wurden Jagdkommandos gebildet. Es waren nur kollektive Ansitz- und Treibjagden zulässig. Die Jagdwaffen wurden nach jeder Jagd wieder eingesammelt. Die Ergebnisse waren unbefriedigend, so dass es auch illegal dem Schwarzwild mit Fallen, Schlingen, Fangeisen und Fallgruben an die Schwarte ging. Rasant verbreitete sich die Fuchstollwut, so dass die Fangjagd mit Tellereisen, übrigens bis 1989, wieder legalisiert wurde. Der Beginn einer geregelten Jagd begann mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Jagdwesens vom 25. November Danach
4 4 waren alle jagdbaren Tiere Eigentum des Volkes. Die Bewirtschaftung der Wildbestände oblag dem Staat. Das erlegte Wild musste an die Wildsammelstellen der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (StFB) abgeliefert werden. Die Jäger erhielten je nach Wildart einen kostenlosen Schützenanteil bis zu 30 % der Wildbretmasse. Die Jagdausübung erfolgte bis 1962 unter Regie der Gesellschaft für Sport und Technik (GST). Dazu zählten auch die jagdliche Ausbildung, die Jagdeignungsprüfung und die periodische politische und jagdfachliche Qualifizierung löste man die Jagd von der GST. Es bildeten sich juristisch selbständige Jagdgesellschaften. Die Jäger jagten in Jagdgebieten unter Leitung eines staatlich eingesetzten Jagdleiters, der auch für die Wildbewirtschaftung, die Abschussplanung, den Jagdwaffeneinsatz und die Sicherheit und Ordnung zuständig war. Die Jägerzahl nach oben war begrenzt. Möglich war eine Mitgliedschaft auch als Jagdhundeführer, Raubwildfänger oder Jagdhornbläser. Ein leidiges Problem waren die Jagdwaffen, die beim Jagdleiter bis zu 72 Stunden später bis zu einer Woche ausgeliehen werden mussten. Auf zwei Jäger kam eine Jagdwaffe, 50 % davon waren Schrotflinten. Die Zahl an Eigentumsjagdwaffen erreichte bis 1989 ca. 10 %. Mit dem Gesetz über das Jagdwesen der DDR vom 15. Juni 1984 wurde zunehmend den Bestrebungen der SED-Führung Rechnung getragen. Die Führungsrolle der SED in der Jagd wurde in der Präambel des Gesetzes festgeschrieben. Die Staatsjagdgebiete, in denen die Politprominenz jagte, erhielten eine enorme Aufwertung. Die bisher selbständigen Wildforschungsgebiete unterstellte man der Staatsjagd. Für den Leiter der Staatsjagd in Berlin wurde sogar ein neuer Dienstgrand Oberstlandforstmeister erfunden. Glücklicherweise gab es in Sachsen nur die zwei Staatsjagdgebiete Oberwiesenthal und Rosenthal, die der 2. Garnitur der DDR-Führung vorbehalten waren. Für die Jagdausübung der sowjetischen Offiziere gab es auch in Sachsen ein dichtes Netz sowjetischer Sonderjagdgebiete, vorrangig in Reh- und Niederwildgebieten, die deren jagdlicher Mentalität entsprachen. Anfänge einer gewissen Demokratisierung Mitte der 80er Jahre (Perestroika, Glasnost) im Jagdwesen wurden bewusst niedergehalten. Dabei fürchteten viele Kreis- und Bezirksfürsten, die ohne Jagdeignungsprüfung mit staatlichen Eigentumskugelwaffen zur Jagd lanciert wurden um ihre Privilegien. Mit der politischen Wende 1989 und der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 ging das bundesdeutsche Jagdrecht ohne Abstriche auf die neuen Bundesländer über. Übergangsre-
5 5 gelungen galten bis 1. April Die Verhandlungen der deutsch-deutschen Jagdkommission mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des Jagdwesens nach der Wiedervereinigung führten für die ostdeutschen Vertreter zu keinen positiven Ergebnissen. Die Verpachtung von Jagdbezirken an Jagdgesellschaften als juristische Personen, die großflächige grenzüberschreitende Wildbewirtschaftung oder die drastische Erhöhung der Mindestgrößen von Jagdbezirken waren mit der westdeutschen Seite und dem Deutschen Jagdschutzverband nicht zu machen. Vorschläge vom Beitrittsgebiet waren nur im Rahmen des Bundesgesetzes möglich. In der Zeit bis zum in Kraft treten des Sächsischen Landesjagdgesetzes herrschte in den Jagdbehörden infolge von Personalveränderungen und bei den Jägern eine starke Rechtsunsicherheit. Dabei traten einige belastete Personen die Flucht nach vorn an, um ihre Schäfchen ins Trockene zu bringen. Das ging aber nicht lange gut. Schon im Mai 1990 gründete sich der Landesjagdverband Sachsen e. V.. Auf seiner Gründungsversammlung in Ottendorf-Okrilla bei Dresden versprach die künftige Verbandsspitze den Delegierten alles dafür zu tun, den Fortbestand der Jagdgesellschaften die weitere Jagdmöglichkeit für alle sächsischen Jäger, wie bis dahin, zu sichern. Das löste bei den anwesenden DJV-Gästen bereits ein ungläubiges Lächeln aus. Diese zur Hilfe und Unterstützung angereisten Herren interessierten sich weit mehr für die repräsentative Trophäenschau mit hochkapitalen Hirschgeweihen, Rehkronen, Damschauflern und Widderschnecken aus den sächsischen Einstandgebieten. Um der genannten Rechtsunsicherheit und dem bereits einsetzenden illegalen Jagdtourismus, bei dem z. B. Trophäenträgerabschüsse gegen Jagdwaffen getauscht wurden, schnell und wirksam zu begegnen, begann bereits im September 1990 eine Arbeitsgruppe aus fachkompetenten Jagd- und Rechtsexperten mit der Erarbeitung eines Entwurfes zum Sächsischen Landesjagdgesetz, der vom Landesjagdverband Sachsen e. V. nicht mitgetragen wurde. Bereits am 30. April 1991 verabschiedete der Sächsische Landtag das Sächsische Landesjagdgesetz, das hauptsächlich auf den Grundlagen der bayerischen Jagdgesetzgebung fußte. Schrittweise folgten die notwendigen Rechtverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Damit war die rechtliche Grundlage für den Aufbau eines geordneten Jagdwesens geschaffen. Die Jagdbezirke wurden gebildet, die Jagdgenossenschaften konstituierten sich und in den Verwaltungsjagdbezirken wurden ökologisch und wirtschaftlich tragbare Schalenwildbestände in Angriff genommen. Die Jäger mussten lernen, dass nicht mehr alles von oben angewiesen und kontrolliert wurde. Zunehmend verbesserte sich die Zusammenarbeit zwischen den Jagdbehörden und Verbänden. Leider sind auch die bürokratischen Hürden höher geworden und Fälle von mangelnder Selbstdisziplin durch Jäger treten nach wie vor auf.
6 6 In Sachsen üben gegenwärtig ca Jäger die Jagd aus von ihnen sind im Landesjagdverband Sachsen e. V. und ein verschwindend kleiner Teil im Ökologischen Jagdverein Sachsen e. V. organisiert. Das Wirken in der Natur erfordert Zeit und Kontinuität. Der Ausspruch Nur der Wechsel ist beständig hat für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd und Naturschutz noch selten Positives gebracht. Nicht nur die Jäger wünschen sich endlich wieder Jahre der Ausgeglichenheit und Kontinuität in ihrem Tun. Literaturnachweis 1. von SCHIMPF: König Albert und das edle Waidwerk, 1895, S GAUTSCHI, A.: Der Reichsjägermeister, 4. Auflage, 2006, S STUBBE, CH.: Die Jagd in der DDR, 2001, S SCHNEIDER, F./RINCKE,T.: Das Jagdrecht im Freistaat Sachsen, 2. Auflage, S. 1-5
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ηηin 頴盝蘟監監監 Übernommen aus: Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgesch Kern, Bernd-Rüdiger: Skript zur Vorles Deutsche Rec chtsgeschichte Masaryk Universität Brünn; Juristische Fakultät JUDr. Jaromír Tauchen,
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