I. Beweggründe für die Ausgliederung

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1 Bericht des Präsidiums des Verein für Leibesübungen von 1899 e.v. Osnabrück nach 127 Umwandlungsgesetz über die Ausgliederung des Wirtschaftlichen Geschäftsbereichs Fußball Vorbemerkung I. Beweggründe für die Ausgliederung II. Durchführung des Ausgliederungsvorgangs 1. Erläuterung des Ausgliederungsplans 2. Entwürfe der Satzungen der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA und der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH 3. Geplante Beziehungen zwischen VfL Osnabrück e.v. und der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA III. Bewertung des übertragenen Vermögens, Gewährung von Anteilen IV. Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung / Gläubigerschutz V. Bilanzielle Auswirkungen der Ausgliederung VI. Steuerliche Auswirkungen der Ausgliederung VII. Auswirkungen der Ausgliederung auf die Arbeitnehmer des VfL Osnabrück e.v. VIII. Auswirkung der Ausgliederung auf die Mitglieder des VfL Osnabrück e.v Vorbemerkung Das Präsidium des Vereins für Leibesübungen von 1899 e.v. Osnabrück (nachfolgend auch VfL Osnabrück e.v. oder kurz der Verein genannt) befürwortet die Ausgliederung des Fußball-Lizenzspielerbereichs in eine Kapitalgesellschaft (1. Schritt) und die Aufnahme von Investoren in diese Kapitalgesellschaft nach vollzogener Ausgliederung (2. Schritt). Das Präsidium des VfL Osnabrück e.v. hat daher einen Ausgliederungsplan entworfen. Darin ist vorgesehen, den wirtschaftlichen Geschäftsbereich Fußball [(Profimannschaft (1. Mannschaft), U21 (2. Mannschaft) sowie die Jugendmannschaften U19 bis einschließlich U16)] des Vereins für Leibesübungen von 1899 e.v. Osnabrück (nachfolgend auch Geschäftsbereich Fußball genannt) einschließlich der dazugehörigen bilanzierten und nicht 1

2 bilanzierten Gegenstände sowie der diesbezüglichen Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die neu zu gründende, übernehmende VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA auszugliedern ( 123 Abs. 3 Nr. 2, 125, 135 ff UmwG). Der Verein erwirbt im Rahmen der Ausgliederung (1. Schritt) sämtliche Kommanditaktien der neu zu gründenden VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft wird die VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH (Stammkapital ) sein, die vom Verein nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Ausgliederungsvorhaben und vor notarieller Beurkundung des Ausgliederungsplans im Wege einer Bargründung errichtet oder als sogenannte Vorratsgesellschaft kaufweise erworben werden soll. An der künftigen Gesellschaft VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA, die nach der Ausgliederung den Geschäftsbereich Fußball betreiben wird, sollen sich kurzfristig nach Vollzug der Ausgliederung in einem 2. Schritt Investoren als Kommanditaktionäre im Wege einer Bar- Kapitalerhöhung beteiligen. Über die Ausgliederung soll die Mitgliederversammlung des VfL Osnabrück e.v. entsprechend 125, 103 des Umwandlungsgesetzes am 9. Dezember 2012 beschließen. Zur Unterrichtung der Mitglieder und Vorbereitung ihrer Beschlussfassung erstattet das Präsidium des VfL Osnabrück e.v. nachfolgenden Ausgliederungsbericht nach 127 Umwandlungsgesetz (UmwG). Das Präsidium ist nach eingehender Prüfung der Vor- und Nachteile der Ausgliederung davon überzeugt, dass der VfL Osnabrück e.v. hiermit den richtigen Weg beschreitet. I. Beweggründe für die Ausgliederung Der deutsche Profifußball unterliegt einem dynamischen Entwicklungsprozess, der zum Entstehen eines durch enormen Wettbewerbsdruck gekennzeichneten Marktes geführt hat. Die meisten Profifußballvereine schätzen auch weiterhin eine steigende Ausgabenentwicklung in den kommenden Jahren als realistisch ein. Daher ist es notwendig, die Einnahmenseite ständig zu erhöhen. 2

3 Im Hinblick auf die Konkurrenz im regionalen Umfeld des VfL Osnabrück und das Bestreben, mindestens die 2. Bundesliga kurz- oder mittelfristig wieder zu erreichen und sodann längerfristig zu erhalten, müssen daher strukturelle und wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es erlauben, die angestrebten sportlichen Ziele zu erreichen. Unabdingbar für die Verwirklichung dieser Ziele ist es, adäquate und zeitgemäße, gesellschaftsrechtliche und organisatorische Strukturen zu schaffen. Die aktuelle Vereinsstruktur des VfL Osnabrück stößt hier aber an rechtliche und wirtschaftliche Grenzen. Durch die geplanten Änderungen verbessern sich die Möglichkeiten, mittels einer ertragsorientierten und transparenten Führung des ausgegliederten Bereichs dem Verein als Eigentümer wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen und die Amateursportarten und den Leistungssport im Verein zu unterstützen. Aufgrund der Regelung des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben sich für die Vereinsmitglieder keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr wird durch die Ausgliederung der Gefährdung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins entgegengewirkt. Nur mit einer veränderten Struktur können neben den klassischen Einnahmequellen zusätzliche Einnahmen und zusätzliches Kapital (unter anderem durch engere Einbindung von Sponsoren) generiert werden. Daher beabsichtigt das Präsidium des VfL Osnabrück e.v., durch eine Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fußball auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA die Umstrukturierung des Vereins zu einem modernen Sportunternehmen voranzubringen. Mit dieser Maßnahme sollen die Voraussetzungen für eine ertragsorientierte, sportlich erfolgreiche Zukunft geschaffen werden. Die Umstrukturierung des VfL Osnabrück e.v. eröffnet die Chance zur Realisierung von Erfolgspotenzialen und fördert die Neupositionierung und Weiterentwicklung der Traditionsmarke VfL Osnabrück in einem professionellen Umfeld. Durch die Ausgliederung nach dem UmwG wird erreicht, dass die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA nach 135 Abs. 1, 131 UmwG hinsichtlich des Geschäftsbereichs Fußball im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechtspositionen des Vereins eintritt. Alternativ zu der Gesamtrechtsnachfolge könnten auch die einzelnen Vermögensgegenstände je einzeln übertragen werden. Der Nachteil dieser Alternative besteht jedoch darin, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand des Geschäftsbereichs Fußball einzeln in die neue Gesellschaft einzubringen wäre. Insbesondere für die Übertragung von 3

4 Verträgen und Verbindlichkeiten müssten der Verein und die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners einholen. Soweit ein Vertragspartner seine Zustimmung verweigerte, ließe sich die betreffende Position nicht übertragen. Dies lässt sich nur durch die Ausgliederung nach dem UmwG vermeiden, da der Eintritt der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA in die Rechtsstellung von VfL Osnabrück e.v. gesetzlich festgelegt ist. II. Durchführung des Ausgliederungsvorgangs 1. Erläuterung des Ausgliederungsplans Der Ausgliederungsplan sieht vor, dass der VfL Osnabrück e.v. sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechtsverhältnisse, die dem Geschäftsbereich Fußball zuzuordnen sind, als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gem. 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA gegen Gewährung von sämtlichen Anteilen (Kommanditaktien) an der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA überträgt (Ausgliederung zur Neugründung). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist die VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH (Stammkapital ), die vom VfL Osnabrück e.v. nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Ausgliederungsvorhaben und vor notarieller Beurkundung des Ausgliederungsplans im Wege einer Bargründung errichtet oder als Vorratsgesellschaft kaufweise erworben werden soll. Die Ausgliederung erfolgt zum Stichtag 31. Dezember 2012 (Ausgliederungsstichtag). Die Übertragung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und der sonstigen Rechte und Pflichten erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Vereinsregister (Vollzugsdatum). Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt der Verein mit dinglicher Wirkung zum Vollzugsdatum seine Herausgabeansprüche auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Nach den Angaben in 3 und 4 des Ausgliederungsplans werden sämtliche dem Geschäftsbereich Fußball zugehörigen Vermögenspositionen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Rechnungsabgrenzungsposten übertragen. In diesem Zusammenhang 4

5 gehen auch Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA über. Ebenso regelt 4 des Ausgliederungsplans die Übertragung der nicht bilanzierungspflichtigen oder nicht bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände sowie aller Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtsstellungen, die zum Geschäftsbereich Fußball gehören. 5 und 9 des Ausgliederungsplans enthalten Regelungen zur Beseitigung etwaiger rechtlicher Hindernisse bei der Übertragung des Geschäftsbereichs Fußball auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA sowie einen Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte. Gemäß 13 des Ausgliederungsplans werden besondere Rechte und Vorteile für einzelne Gesellschafter oder besondere Vorteile für ein Mitglied eines Vertretungsorgans oder Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger oder für einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen Abschlussprüfer nicht gewährt. Die Kosten des Verfahrens der Ausgliederung (insbesondere Notar- und Gerichtskosten, rechtliche Beratungskosten) werden von der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA bis zu einer Höhe von ,- getragen. 2. Entwürfe der Satzungen der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA und der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH 2.1 Der Abschnitt II 14 des Ausgliederungsplans regelt die Errichtung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA sowie die Bestellung der Mitglieder ihres ersten Aufsichtsrats. Der Entwurf der Satzung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA ist Anlage zu dem Ausgliederungsplan. Er wird im Rahmen der Ausgliederung von der Mitgliederversammlung mit beschlossen. 2.2 Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus Kommanditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft) und Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft). Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) leitet die Geschäfte der KGaA und kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person (GmbH) sein. Er haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, allerdings nur mit seinem eigenen Vermögen, wodurch sich insgesamt eine Haftungsbeschränkung ergibt. Die Komman- 5

6 ditaktionäre sind in ähnlicher Weise wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der KGaA beteiligt, ohne jedoch persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften. Im Falle von Ausgliederungen können nach den geltenden Bestimmungen nur Kapitalgesellschaften eine Zulassung bzw. Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Lizenzligen und der 3. Liga beantragen und erhalten. Das Präsidium hat daher auch die beiden anderen Kapitalgesellschaftsformen, nämlich die GmbH und die Aktiengesellschaft, untersucht und diskutiert, um die optimale Rechtsform auszuwählen. Im Ergebnis stellt sich danach die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (GmbH & Co. KGaA) als die bestgeeignete Rechtsform dar, da sie die Vorzüge des GmbH- und des Aktienrechts kombiniert. Die für die KGaA geltenden Bestimmungen sind flexibler als die sehr formalen Regelungen des Aktienrechts, weshalb sich die Struktur der Gesellschaft besser auf die Bedürfnisse des VfL Osnabrück zuschneiden lässt. Zum anderen hat der Verein über seine Stellung als Gesellschafter der GmbH das Sagen in der ausgegliederten Gesellschaft, auch wenn er nicht mehr mehrheitlich am Kapital beteiligt sein sollte. Für einen solchen Fall ist zudem durch die geltenden Bestimmungen der DFB-Satzung, Liga-Statut und Statut 3. Liga sichergestellt, dass der Verein stets der alleinige Gesellschafter der GmbH ist und bleibt. Dementsprechend sieht auch der Gesellschaftsvertrag der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH diese Absicherung vor ( 5 der diesbezüglichen Satzung). 2.3 Die Satzung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA sieht vor, dass die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH, in der Hauptversammlung kein Stimmrecht hat und am Gewinn und Verlust der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA nicht teilnimmt. Berechtigt sind insoweit nur die Kommanditaktionäre, also nach ihrem künftigen Eintritt die Investoren sowie der Verein als Kommanditaktionär, jeweils im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten. Geschäftsführung und Vertretung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA erfolgen durch die von den Beschränkungen des 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens und der Doppelvertretung) befreite VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH, wofür diese Anspruch auf Ersatz von entstandenen Personal- und Sachkosten zzgl. einer Vergütung von 1 % des sonst entstehenden Jahresüberschusses der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA erhält. 6

7 2.4 Gemäß Satzung soll die VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben, denen Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden kann. Sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, wird die VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH von diesem alleine vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 2.5 Der Aufsichtsrat der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA hat neun (9) Mitglieder. Dem VfL Osnabrück e.v. steht dabei das Recht zu, bis zu drei (3) Personen in den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsendungsrecht). Diese Anzahl ist die gesetzlich zugelassene Höchstanzahl ( 101 Abs.2 AktG). Eine für die Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmte Person soll ein Fanvertreter sein, der Mitglied des VfL Osnabrück sein muss und von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Entsendung in den Aufsichtsrat gewählt wird. Die übrigen zwei zu entsendenden Personen bestimmt das Präsidium des Vereins. Die restlichen Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Kommanditaktionären in der Hauptversammlung gewählt. 2.6 Um eine enge Überwachung und Beratung der Geschäftsführer zu erreichen und die berechtigten Interessen des Vereins abzusichern, hat die VfL Osnabrück Management GmbH einen Beirat. Dieser Beirat nimmt die Rechte und Aufgaben wahr, die dem Verein als alleinigem Gesellschafter bei der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH zustehen. Der Beirat der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH hat fünf (5) Mitglieder, die wie nachstehend beschrieben bestimmt werden. Vorsitzender des Beirats ist stets der Präsident des Vereins bzw. im Verhinderungsfall ein Vize-Präsident. Zwei weitere Personen für den Beirat sind aus dem Kreis des Präsidiums des Vereins zu bestellen. Die restlichen zwei Beiratsmitglieder werden durch eine Wahl in der Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt. 3. Geplante Beziehungen zwischen VfL Osnabrück e.v. und der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA Die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA wird wie bislang im auszugliedernden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Geschäftsbereich Fußball) für den Verein die Verwaltungsaufgaben übernehmen. Den Mitgliedern des VfL Osnabrück e.v. wird gestattet, die Räumlichkeiten und Anlagen, die auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA übertragen 7

8 werden, zu nutzen. Die damit verbundenen Lasten trägt die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Für die Gestattung der Nutzung des Vereinsnamens und des Vereinslogos durch die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA erhält der VfL Osnabrück. e.v. eine jährliche, noch zu bestimmende Vergütung. III. Bewertung des übertragenen Vermögens, Gewährung von Anteilen Das vom VfL Osnabrück e.v. zu übertragende Netto-Vermögen wird inklusive aller stillen Reserven mit mindestens ,00 bewertet. Dem Verein werden im Gegenzug Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von je 1,00, das heißt mit einem gesamten rechnerischen Nennwert von insgesamt ,00 als auf den Namen lautende Stückaktien an der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA gewährt. Ein eventuell übersteigender Wert des übergehenden Vermögens wird in der Kapitalrücklage der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA abgebildet. VfL Osnabrück erhält damit zunächst die Stellung des einzigen Kommanditaktionärs bei der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Durch den geplanten Beitritt von Investoren im Wege der Kapitalerhöhung wird sich die Beteiligungsquote des Vereins dann vermindern. Der Wirtschaftsprüfer des VfL Osnabrück e.v. hat bereits bestätigt, dass Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung insofern bestehen, als dass die Schätzung der Zukunftserfolge mit Risiken verbunden ist. Zwar können die Ertragswerte bei der Teilnahme am Spielbetrieb der 3. Liga oder 2. Bundesliga relativ genau geplant werden. Die Einschätzung, zu welchem Zeitpunkt die Teilnahme am Spielbetrieb einer bestimmten Liga gelingt, ist jedoch sehr schwierig, insbesondere was die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga betrifft. Mindestwert ist danach der sogenannte Liquidationswert des Geschäftsbereichs Fußball. Die stillen Reserven betreffen im Wesentlichen den Wert der Vermarktungsrechte sowie den Wert der Transferentschädigungen für die Spieler der 1. Herrenmannschaft und das unentgeltliche Nutzungsrecht an den Stadionbereichen, die nicht vom VfL Osnabrück e. V. und der Lila-Weiß Marketing GmbH errichtet wurden. Ob der Wert, der im Rahmen der Ausgliederung übertragenen bzw. von der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA zu übernehmenden Gegenstände den Wert der Kommanditaktien insgesamt erreicht, die im Gegenzug dem VfL Osnabrück e.v. als übertragendem 8

9 Rechtsträger gewährt werden, wird gemäß 144 UmwG i.v.m. 33 bis 35 AktG von einem vom Amtsgericht Osnabrück bestellten Gründungsprüfer fachkundig kontrolliert. Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlage wird beim Handelsregister Osnabrück gemäß 34 Abs. 3 AktG eingereicht. IV. Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung / Gläubigerschutz Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ändert sich der Vermögensbestand des VfL Osnabrück e.v. Da insbesondere auch Verbindlichkeiten ausgegliedert werden können, ordnen 135 Abs. 1, 133 Abs. 1 UmwG zum Schutz der Gläubiger des VfL Osnabrück e.v. an, dass die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger für die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründeten Verbindlichkeiten zunächst vollumfänglich als Gesamtschuldner haften. Damit haben die Altgläubiger des Vereins die Wahl, ob sie den Verein oder die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA auf die Erfüllung in Anspruch nehmen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Verbindlichkeit im Ausgliederungsplan der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA zugewiesen worden ist oder nicht. Die Zuweisung einer Verbindlichkeit an die neue Gesellschaft ist jedoch insofern von Bedeutung, als diese nunmehr zum Hauptschuldner der Verbindlichkeiten wird und zeitlich unbegrenzt haftet. Dagegen endet die Haftung des zunächst mithaftenden, übertragenden Rechtsträgers VfL Osnabrück e.v. nach fünf Jahren (Nachhaftungsbegrenzung gemäß 133 Abs. 3 UmwG). Wird eine Verbindlichkeit dagegen beim ausgliedernden Verein belassen, so ist dieser Hauptschuldner der Verbindlichkeit. Zwar haftet die neue VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA zunächst wieder unbeschränkt mit, doch wird diese nunmehr nach Ablauf von fünf Jahren von der Mithaftung frei. Von der Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der Rechtsträger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise vereinbart, dass im Innenverhältnis nur der Rechtsträger belastet sein soll, dem die Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend hat der andere Rechtsträger bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist. 9

10 Das Präsidium des VfL Osnabrück e.v. wird sich daher im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fußball auch mit der Frage befassen, welche Verbindlichkeiten des VfL Osnabrück e.v. auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA übertragen werden sollen. Maßstab für diese Zuordnung von Verbindlichkeiten ist der sachliche Zusammenhang mit dem übertragenen Geschäftsbereich Fußball. V. Bilanzielle Auswirkungen der Ausgliederung Die bilanziellen Auswirkungen für die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA und für den Verein ergeben sich aus Folgendem: In einer vorbereitenden Maßnahme werden zunächst das bestehende Erbbaurecht an dem Stadion und die von VfL Osnabrück e.v. finanzierten Teile der Stadionausbauten (im Wesentlichen die neu errichtete Nordtribüne) unter Aufdeckung stiller Reserven in eine Stadion KG ausgegliedert. Mitübertragen werden auch die lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten. Minderheitsgesellschafter dieser KG wird die Osnabrücker Beteiligungs-GmbH werden, die sich maßgeblich an der Finanzierung der Stadion KG beteiligt. Im Rahmen der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fußball werden sämtlich Aktiva, die dem Geschäftsbereich Fußball zuzuordnen sind und wesentliche Teile der Passiva einschließlich des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens ausgegliedert. Stille Reserven, die nach dem Bericht über die Bewertung der Sacheinlagen in immateriellen Vermögensgegenständen (Vermarktungsrechte, Spielerwerte, Nutzungsrechte am Stadion usw.) vorhanden sind, werden dabei aufgedeckt. Der Gesamtwert des so auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA übertragenen Geschäftsbereichs macht mindestens ,00 aus. In der Bilanz des VfL Osnabrück e. V. tritt an die Stelle der ausgegliederten Stadionausbauten nebst damit zusammenhängenden Anlagegegenständen und Verbindlichkeiten eine Beteiligung an der Stadion KG mit einem zur Zeit angenommenen Buchwert von rd

11 Anstelle der Vermögensgegenstände und Schulden des ausgegliederten Geschäftsbereichs Fußball tritt in der Bilanz des Vereins die Beteiligung an der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA mit einem Buchwert von ,00. Daneben verbleiben die Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände der nicht ausgegliederten Amateurabteilungen beim Verein. Gleiches gilt für die nicht direkt der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA zuzuordnenden Verbindlichkeiten. Das Eigenkapital des VfL Osnabrück e. V. wird bei etwa ,00 liegen. VI. Steuerliche Auswirkungen der Ausgliederung Die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA setzt als Anschaffungskosten für den Erwerb der ausgegliederten Vermögensgegenstände gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG die Zwischenwerte an, soweit sicherzustellen ist, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivwerte nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Aufdeckungen stiller Reserven werden unter zulässiger Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nur handelsrechtlich vorgenommen. Die mit steuerlicher Wirkung aufgedeckten stillen Reserven werden mit den vorhandenen steuerlichen Verlustvorträgen und steuerlichen Verlusten des Wirtschaftsjahres der Ausgliederung verrechnet. Die danach verbleibenden zu versteuernden stillen Reserven führen auf der Ebene des VfL Osnabrück e. V. zu Steuerfestsetzungen. Diesen steht auf der Ebene der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA ein erhöhtes Abschreibungspotential in den immateriellen Wirtschaftsgütern gegenüber, das deren steuerliches Ergebnis mindert. VII. Auswirkungen der Ausgliederung auf die Arbeitnehmer des VfL Osnabrück e.v. Die Arbeitsverhältnisse der dem Geschäftsbereich Fußball zuzuordnenden beschäftigten Arbeitnehmer gehen mit allen Rechten und Pflichten spätestens ab Eintragung der Ausgliederung im Vereinsregister auf den übernehmenden Rechtsträger VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA über. Sollte den Lizenzspielern ein Widerspruchsrecht nach 324 UmwG i.v.m. 613a BGB zustehen und diese das Widerspruchsrecht ausüben, gilt die für VfL Osnabrück e.v. er- 11

12 teilte Spielererlaubnis der Lizenzspieler auch für die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA als dessen Tochtergesellschaft. Für die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung keine Maßnahmen beabsichtigt, die sich auf die Arbeitnehmer des VfL Osnabrück e.v. auswirken. VIII. Auswirkung der Ausgliederung auf die Mitglieder des VfL Osnabrück e.v. 1. Durch die Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fußball auf die VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA wird dieser Bereich einer Umstrukturierung unterworfen, um in einem zweiten Schritt Investoren daran beteiligen zu können. Es verbessern sich die Möglichkeiten durch eine ertragsorientierte und transparente Führung des ausgegliederten Bereichs dem Verein als Eigentümer wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen und die Amateursportarten und den Leistungssport im Verein zu unterstützen. Aufgrund der Regelung des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben sich für Mitglieder keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr wird die etwaige Gefährdung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins beseitigt. 2. Zusätzlich und zur Absicherung der Interessen und Mitwirkungsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder soll die Vereinssatzung im Falle der Ausgliederung geändert werden. Diese Änderung der Vereinssatzung ist rechtlich nicht Bestandteil der Ausgliederung. Sie wird vom Präsidium vielmehr zusätzlich vorgeschlagen und befürwortet, um der durch die Ausgliederung veränderten Struktur im vorgenannten Sinne angemessen Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Übertragung des Spielbetriebes auf Kapitalgesellschaften sowie die Aufhebung der Entscheidung und die dafür erforderlichen Mehrheiten sind zu regeln ( 2 Abs. 7, 11 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 6 des Satzungsentwurfs). Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Neuwahl und Abberufung der vom Verein in den Beirat und den Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften zu entsendenden und nach Maßgabe der Satzungen dieser Tochtergesellschaften durch die Mitglieder zu wählenden Personen ist festzulegen ( 12 Abs. 1 h des Satzungsentwurfs). Ferner sind Zustimmungsvorbehalte für die Mitgliederversammlung bei wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH vorzusehen ( 12 Abs. 1 l des Satzungsentwurfs). 12

13 Um sicherzustellen, dass bei der Auswahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Präsidiumsmitglieder, die zur Sicherstellung der Interessen des Vereins auch Mitglied des Beirats der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH sind, sowohl die fachliche Qualifikation als auch die Interessen des Vereins und deren Tochtergesellschaften hinreichend berücksichtigt werden, ist künftig d.h. nach zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister - ein Wahlausschuss vorgesehen. Dieser besteht aus einem Vertreter der Fan-Abteilung, zwei Abteilungsleitern aus dem Kreis der anderen Abteilungen, zwei Vertretern des Ehrenrats, einem Vertreter des Präsidiums (der bei der Auswahl von Präsidiums- Kandidaten allerdings nicht mitwirken darf) und einem Geschäftsführer der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH ( 14 des Satzungsentwurfs). Der Wahlausschuss wird des Weiteren künftig zuständig sein für die Unterbreitung geeigneter Vorschläge an die Mitgliederversammlung hinsichtlich der durch diese zu wählenden Mitglieder des Ehrenrats und der von der Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Beirats und des Aufsichtsrats bei der VfL Osnabrück Geschäftsführungs-GmbH bzw. der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA nach Maßgabe deren Satzungen. Das Präsidium bittet die Vereinsmitglieder, das zur Abstimmung gestellte Konzept der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fußball mit zu tragen und damit die Weichen für den sportlichen Erfolg des VfL Osnabrück in der Zukunft zu stellen. Osnabrück, den 16. November Präsident - - Vizepräsident Gert Lehker Günter Niemeyer 13

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