Spaltungs- und Übernahmevertrag
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- Nelly Egger
- vor 7 Jahren
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1 Entwurf HM 06. Mai 2013 Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen [NewCo GmbH] mit Sitz in Fulda als übertragender Gesellschaft nachfolgend "[NewCo]" oder "Gesellschaft" und ÜWAG Netz GmbH mit Sitz in Fulda als übernehmender Gesellschaft nachfolgend "ÜNG" und zusammen mit [NewCo] die "Parteien" Vorbemerkungen A. Die Gesellschaft bestand als identischer Rechtsträger in der Rechtsform der Aktiengesellschaft unter der Firma Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft und wurde aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. Juni 2013 formwechselnd gemäß 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt (nachfolgend "Formwechsel"). B. Nach Eintragung des Formwechsels im Handelsregister hat die Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH mit Sitz in Fulda, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fulda unter HRB 152 (nachfolgend "GWV") ihr Vermögen als Ganzes auf die [NewCo] übertragen, und zwar im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (nachfolgend "Verschmelzung"). C. Die [NewCo] hat nach der Verschmelzung ein voll eingezahltes Stammkapital in Höhe von EUR [ ,00].
2 2 D. Die [NewCo] unterhält nach der Verschmelzung einen Geschäftsbereich, der den technischen Bereich der ehemaligen GWV beinhaltet (nachfolgend "Teilbetrieb Technik GWV"). E. Die ÜNG hat ein voll eingezahltes Stammkapital in Höhe von EUR ,00. Es ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil im Nennwert von EUR ,00 mit der Nr. 3, der von der [NewCo] gehalten wird. F. Diese Vereinbarung lässt den zwischen der [NewCo] und der ÜNG aufgrund Vereinbarung vom 15. Juni 2005 bestehenden und durch die Vereinbarungen vom 27. Juni 2005 ergänzten und vom 23. Mai 2006 geänderten Ergebnisabführungsvertrag unberührt. 1 Ausgliederung zur Aufnahme, Schlussbilanz (1) Die [NewCo] als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG die in der Anlage 1 bezeichneten Vermögensgegenstände des Teilbetriebs Technik GWV als Gesamtheit auf die ÜNG als übernehmenden Rechtsträger. (2) Vertragsverhältnisse der [NewCo], die ausschließlich nach Abs. 1 im Wege der Ausgliederung übertragene Vermögensgegenstände betreffen, insbesondere KFZ- Versicherungen betreffend im Weg der Ausgliederung übertragene KFZ, werden soweit rechtlich möglich ebenfalls im Wege der Ausgliederung übertragen. (3) Der Ausgliederung liegt die von der EversheimStuible Treuberater GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der ÜWAG, nunmehr aufgrund des Formwechsels unter der Firma [NewCo] fortbestehend, zum 31. Dezember 2012 als Schlussbilanz zugrunde.
3 3 2 Ausgliederungsstichtag (1) Die Übertragung der Vermögensgegenstände nach 1 Abs. 1 erfolgt im Verhältnis zwischen den Parteien rückwirkend mit Wirkung zum 31. Dezember 2012, 24:00 Uhr (steuerlicher Übertragungsstichtag). (2) Auf diese Vermögensgegenstände sich beziehende Handlungen der [NewCo] ab dem 1. Januar 2013, 00:00 Uhr (nachfolgend "Ausgliederungsstichtag"), gelten als für Rechnung der die Vermögensgegenstände übernehmenden ÜNG vorgenommen. 3 Übergehendes Vermögen (1) Soweit einzelne Vermögensgegenstände, die zu den in 1 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenständen gehören, nicht kraft Gesetzes auf die übernehmende ÜNG übergehen, überträgt die [NewCo] diese Vermögengegenstände auf die ÜNG. (2) Die ÜNG nimmt die Übertragung an. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Besitz an den nach 1 Abs. 1 übertragenen Vermögensgegenständen auf die ÜNG übergeht. (3) Sofern die Zustimmung Dritter zur Übertragung der in 1 Abs. 1 genannten Vermögengegenstände erforderlich sein sollte, werden sich die beteiligten Gesellschaften gemeinsam nach besten Kräften darum bemühen, diese zu erhalten. Soweit die Zustimmung zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes verweigert wird oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. (4) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass Rechtsverhältnisse oder Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen oder sonstigen Rechtsverhältnissen, die den nach 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 übertragenen Vermögensgegenständen unmittelbar zugehörig sind und nicht nach 1 Abs. 2 übertragen werden, nach Möglichkeit auf die ÜNG übertragen werden, soweit sie die übertragenen Vermögensgegenstände betreffen.
4 4 (5) [NewCo] und GWV werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der in 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 4 bezeichneten Vermögensgegenstände, Rechtsverhältnisse oder Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen Rechtsverhältnissen noch erforderlich oder zweckdienlich sind. 4 Gewährleistungsausschluss Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Ansprüche und Rechte der ÜNG gegen die [NewCo] wegen der Beschaffenheit und des Bestandes der nach Maßgabe dieses Vertrages übertragenen Vermögensgegenstände des Teilbetriebs Technik GWV, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen und/oder der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen. 5 Arbeitnehmer (1) Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung zur Aufnahme durch Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers gehen sämtliche mit der GWV bestehenden Arbeitsverhältnisse, die dem Betriebsteil Teilbetrieb Technik GWV zugeordnet und durch die Verschmelzung der GWV auf die [NewCo] von der GWV auf die [NewCo] übergegangen sind, gem. 324 UmwG i.v.m. 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die ÜNG über, einschließlich vertraglicher Verweise auf Tarifverträge. Dies gilt nicht, soweit Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Deren Arbeitsverhältnis besteht mit der [NewCo] fort. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse wirkt nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag oder den Ausgliederungsstichtag zurück. Die in dem Teilbetrieb Technik GWV beschäftigten leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmer sind in der Anlage [2] genannt.
5 5 (2) Die mit der ÜNG bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben von der Ausgliederung unberührt. (3) In den auf die ÜNG übergehenden Arbeitsverhältnissen gelten die bei der GWV erdienten oder von ihr anerkannten Dienstzeiten, die infolge der Verschmelzung als bei der [NewCo] verbrachte Dienstzeiten galten, als bei der ÜNG verbrachte Dienstzeiten. (4) In einer Vereinbarung zwischen GWV, Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft und ÜNG einerseits und deren Betriebsräten andererseits vom 24. April 2013 ist geregelt, dass bis zum 31. Dezember 2020 der Besitzstand der vereinbarten regelmäßigen Vergütung für die regelmäßige vertragliche/tarifliche Arbeitszeit gesichert ist. In der Vereinbarung ist die Berechnung der Besitzstandssicherung durch eine Besitzstandszulage geregelt. Die Vereinbarung ist diesem Vertrag als Anlage [3] beigefügt. (5) Kündigungen wegen der Verschmelzung der GWV auf die NewCo und wegen der Ausgliederung von der NewCo auf die ÜNG sind gesetzlich gemäß 324 UmwG i.v.m. 613a Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Darüber hinaus ist ein befristeter Kündigungsverzicht für betriebsbedingte Beendigungskündigungen, die bis zum 31. Dezember 2020 wirksam werden, Gegenstand einer Vereinbarung vom 24. April 2013 zwischen GWV, Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft und ÜNG einerseits und den bei ihnen gebildeten Betriebsräten andererseits. 6 Kollektivverträge (1) Die in den Betrieben der GWV und der ÜNG mit den Betriebsräten abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten jeweils in dem Betriebsteil Teilbetrieb Technik GWV und dem Betrieb der ÜNG als Betriebsvereinbarungen, d.h. kollektivrechtlich weiter, solange die bestehende Betriebsorganisation unverändert bleibt mit der Maßgabe, dass bestehende Beschränkungen des Geltungsbereichs, Kündigungsmöglichkeiten der Betriebsparteien und andere Einschränkungen der kollektivrechtlichen Geltung zu beachten sind.
6 6 (2) Beide Vertragspartner und die GWV sind Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.v. und wenden das zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. und der Gewerkschaft ver.di vereinbarte Tarifvertragswerk (TV-V) und dieses Tarifvertragswerk ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge auf kollektiver Grundlage an. In Arbeitsverhältnissen, die vor Wirksamwerden der Verschmelzung schon mit der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft oder der ÜNG bestanden haben, ergeben sich ergänzende Regelungen auch aus dem Zusatztarifvertrag Nr. 32 zum TV-V ("Überleitungstarifvertrag"). Die Ausgliederung bewirkt keine Änderung der Tarifbindung. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung wird die ÜNG Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. sein. 7 Betriebsrat und Betriebsorganisation (1) Der bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung der GWV auf die [NewCo] von der GWV geführte Betrieb einschließlich des Betriebsteils Teilbetrieb Technik GWV wird infolge der Verschmelzung der GWV auf die [NewCo] und der Ausgliederung des Betriebsteils Teilbetrieb Technik GWV auf die ÜNG zu einem zweiten gemeinsamen Betrieb der [NewCo] und der ÜNG und als solcher zunächst betriebsorganisatorisch unverändert fortgeführt. Es sind Gesamtbetriebsräte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu errichten. (2) Die Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft und die ÜNG unterhielten einen gemeinsamen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt war. Dieser gemeinsame Betrieb besteht unberührt von dem Formwechsel und der Verschmelzung betriebsorganisatorisch unverändert fort. Konkrete Betriebsänderungen infolge der Ausgliederung sind derzeit nicht geplant. Der gemeinsame Betrieb der ÜNG und der [NewCo] besteht von der Ausgliederung unberührt vorläufig organisatorisch fort. Eine neue Zielorganisation wird erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung entwickelt. Deren Planung wird Gegenstand von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sein.
7 7 8a Betriebliche Altersversorgung Die [NewCo] und die ÜNG sind Mitglieder der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und werden nach Maßgabe des 18 TV-V i.v.m. 1 ATV neu eingestellten Mitarbeitern eine Versorgung bei der VBL verschaffen. Für die bis zur Verschmelzung der GWV auf die [NewCo] bei der [NewCo] beschäftigten Arbeitnehmer und für die bis zur Ausgliederung des Betriebsteils Teilbetrieb Technik GWV der GWV auf die ÜNG bei der ÜNG beschäftigten Arbeitnehmer wird nach den bisherigen Bestimmungen gemäß 18 TV-V i.v.m. 1 ATV die Versorgung bei der VBL fortgeführt. Die VBL nimmt von der Versicherungspflicht solche Arbeitsverhältnisse aus, die von der GWV auf die [NewCo] übergehen, und auch solche, die durch die Ausgliederung von der [NewCo] weiter auf die ÜNG übergehen und für die bei der KVK eine betriebliche Altersversorgung fortgeführt wird und beschränkt so die Mitgliedschaft der [NewCo] und der ÜNG auf bisher bestehende und neu begründete Arbeitsverhältnisse. [NewCo] und ÜNG begründen zugunsten den von der GWV auf die [NewCo] oder ÜNG übergehenden Arbeitsverhältnissen eine Teilmitgliedschaft bei der KVK, so dass auf diese Weise für die von der GWV übergehenden Arbeitsverhältnisse die Altersversorgung in der kapitalgedeckten Zusatzversorgung im Abrechnungsverband II fortgeführt wird. 8b Betriebsrentner Die Betriebsrentner, die ehemals im Teilbetrieb Technik GWV beschäftigt waren, werden im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien und soweit rechtlich möglich auch im Außenverhältnis der ÜNG zugeordnet. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zur KVK (KVK Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände im Regierungsbezirk Kassel). 9 Gewährung von Anteilen (1) Als Gegenleistung für die vorstehende Vermögensübertragung erhält die [NewCo] einen neuen Geschäftsanteil an der ÜNG im Nennbetrag von EUR [5.000,00]. Der neue Geschäftsanteil wird im Rahmen eines mit dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der ÜNG verbundenen Kapitalerhöhungsbeschluss der ÜNG
8 8 geschaffen. Der als Gegenleistung gewährte Geschäftsanteil ist ab dem Ausgliederungsstichtag gewinnanteilsberechtigt. (2) Die Übertragung des ausgegliederten Vermögens erfolgt zu Buchwerten. Das ausgegliederte Nettovermögen der [NewCo] zu Buchwerten beträgt EUR [ ]. Ein den Nennbetrag der im Rahmen der Ausgliederung gewährten Geschäftsanteils von EUR [5.000,00] übersteigender Betrag des Nettovermögens zu Buchwerten wird der Kapitalrücklage zugeführt. Die [NewCo] übernimmt keine Haftung für einen den Nennbetrag übersteigenden Wert des Nettovermögens. (3) Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. 10 Besondere Rechte und Vorteile Im Rahmen der Ausgliederung bei der ÜNG werden keine besonderen Rechte im Sinne von 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind keine Maßnahmen im Sinne von 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen. Besondere Vorteile im Sinne von 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keiner der in 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG benannten Personen gewährt. 11 Vorlage an den gemeinsamen Betriebsrat Der Vorstand der ÜWAG hat dem gemeinsamen Betriebsrat der ÜWAG und der ÜNG den Entwurf dieses Spaltungs- und Übernahmevertrags mit Schreiben vom [ ] zugeleitet.
9 9 12 Wirksamkeit Dieser Vertrag wird nur wirksam, wenn ihm jeweils die Anteilseigner des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers zugestimmt haben und die Ausgliederung in das Handelsregister der [NewCo] eingetragen ist. 13 Kosten, Steuern Die Notargebühren und die sonstigen Kosten für diesen Vertrag tragen die Parteien je zur Hälfte. Mögliche anfallende Steuern trägt der jeweilige Steuerschuldner. 14 Teilunwirksamkeit, Form, Gerichtsstand (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wenn nicht ohnehin eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. (3) Gerichtsstand ist Fulda.
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