Fragen und Antworten zu den Tarifverträgen mit der Deutschen Bahn

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1 Frankfurt am Main, Juli 2015 Fragen und Antworten zu den Tarifverträgen mit der Deutschen Bahn Wir haben mit dem Arbeitgeberverband MoVe für die Deutsche Bahn am 30. Juni 2015 in Frankfurt 14 Tarifverträge geschlossen. Damit konnten wir den einjährigen Tarifkonflikt mit 420 Stunden Arbeitskampf erfolgreich beenden. Wir haben wesentliche Verbesserungen für all unsere Mitglieder des Zugpersonals erreicht. 1. Welche Tarifverträge wurden geschlossen und welche Laufzeit haben sie? Alle GDL-Tarifverträge wurden am 30. Juni 2015 unterschrieben. Die maßgeblichen Tarifverträge, wie der Flächentarifvertrag für das Zugpersonal (BuRa-ZugTV) und die ergänzenden Haustarifverträge treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Alle Tarifverträge haben eine Laufzeit bis zum 30. September Eine gesonderte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018 haben wir nur für einige Regelungen aus dem Bereich der Arbeitszeit vereinbart. Das sind: Höhe der Referenzarbeitszeit, Zulagenschwelle für die Überzeit, jeweils im BuRa-ZugTV, Wegfall des Wahlrechts Geld/Zeitzuschlag bei der Überzeit und haustarifvertragliche Zulagenschwellen für die Überzeit jeweils in den einzelnen Haustarifverträgen. In den entsprechenden Tarifverträgen ist klargestellt, dass die verlängerte Friedenspflicht sich nur und ausschließlich auf die genannten Regelungen bezieht. Eine Ausdehnung der Friedenspflicht auf verknüpfte Sachverhalte in anderen Tarifregelungen erfolgt nicht. Dadurch wird es uns möglich sein, ab dem 1. Oktober 2016 Verbesserungen bei der Arbeitszeit- und Ruhezeitgestaltung, Verkürzung der Fahrzeit auf den Triebfahrzeug, Zulagen für Nacht-, Sonn-- und Feiertagsarbeit sowie Überzeitzulage zu fordern.

2 2. Wie sieht die neue Tarifstruktur aus? 3. Was beinhaltet der Grundsatz-Tarifvertrag? Der Grundsatz-Tarifvertrag trifft zwei grundsätzliche Regelungen. Zum einen wurde eine Schlichtungsvereinbarung getroffen. Zum anderen haben wir den Bestand und die Anwendung der GDL-Tarifverträge sowie die Autonomie der GDL gesichert (siehe dazu Frage 4). Der Grundsatz-Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Die GDL wie auch der Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Schlichtung bei Eintritt bestimmter Umstände anzurufen. Angerufen werden kann die Schlichtung zum Beispiel, wenn eine Partei die Aufnahme von Tarifverhandlungen verweigert oder die GDL konkret Arbeitskampfmaßnahmen angekündigt hat. Die andere Partei kann sich dem Schlichtungsverfahren nicht entziehen. Wichtig ist hier aber: Wie schon in der jetzt beendeten Schlichtung handelt es sich bei künftigen Schlichtung auch um so genannte unverbindliche Schlichtung. Das bedeutet, die Teilnahme am Schlichtungsverfahren selbst ist Pflicht, die Übernahme des Ergebnisses jedoch nicht.

3 4. Kann eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit negative Auswirkungen haben? Von großem Gewicht ist die Regelung in Grundsatz-Tarifvertrag, mit der eine Bestands- und Anwendungsgarantie der GDL-Tarifverträge bewirkt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gesetz zur Tarifeinheit in Kraft tritt. Die Garantie gilt sogar dann, wenn das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben sollte. Außerdem sichert die Regelung die unsere Autonomie. Das heißt, dass wir auch weiterhin unsere Tarifpolitik machen können, ohne dass eine Abhängigkeit vom Tun und Lassen anderer Gewerkschaften hergestellt wird. Hintergrund: Das Gesetz zur Tarifeinheit würde bewirken, dass der Arbeitgeber so genannte kollidierende Tarifverträge nicht anwenden muss. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft würde nicht zur Anwendung kommen. Der Arbeitgeber kann dies tun, muss es aber nicht. Genau dazu hat sich der Arbeitgeber verpflichtet - er wird es nicht tun. Eine andere Gewerkschaft kann dagegen nicht das Geringste unternehmen. Für deren Tarifverträge bleibt es nämlich dabei, dass diese ausschließlich für ihre Mitglieder gelten. Das Gesetz zur Tarifeinheit dehnt den Geltungsbereich des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft nämlich nicht aus. Eine andere Gewerkschaft hat also keinen Anspruch auf die Ausdehnung ihrer Tarifverträge auf die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft oder auf nicht organisierte Arbeitnehmer. Im Gegenzug gilt das auch für die GDL. Auch wir werden unsererseits nicht die Anwendung unseres Tarifvertrages auf Nichtmitglieder in den Betrieben verlangen (können), in denen wir die Mehrheit haben. Und offen gesagt, wollen wir das auch nicht. 5. Welche Neuregelungen gibt es bei der Zuordnung der Tätigkeiten? Die GDL hat ihr Ziel erreicht, Tarifverträge für alle Arbeitnehmer des Zugpersonals in den Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschließen. Für Lokomotivführer (inkl. Lokrangierführer), Zugbegleiter und Bordgastronomen und Disponenten gilt künftig der BuRa-ZugTV. Die Instruktoren an den Simulatoren sind nicht im Geltungsbereich des BuRa-ZugTV. Für sie gilt der Haustarifvertrag für die Disponenten. Mit dem BuRa-ZugTV sind vier Haustarifverträge verknüpft. Natürlich wird es weiterhin einen Lokomotivführer-Tarifvertrag (LfTV) geben. Außerdem haben wir je einen Haustarifvertrag für Lokrangierführer (Lrf-TV), Zugbegleiter und Bordgastronomen (Zub-TV) und Disponenten (Dispo-TV) abgeschlossen. Der BuRa-ZugTV wird durch einen Einführungstarifvertrag ergänzt. Lokomotivführer Den "Schreck" nehmen wir vorweg: LF 3 und LF 2 gibt es nicht mehr. Eine ganz maßgebliche Änderung gab es bei LF 6 und LF 5. Die Unterscheidung ist nun nicht mehr Bereitstellungslokomotivführer/Streckenlokomotivführer, sondern reiner Rangierdienst innerhalb des Bahnhofs (LF 6) oder Streckendienst (LF 5). Das entspricht der Forderung der GDL. Dennoch haben wir uns noch nicht abschließend durchsetzen können. Im LfTV haben wir für die Bereitstellungslokomotivführer abweichend vom BuRa-ZugTV weiterhin nur die Eingruppierung in LF 6 vorgesehen. Zwar sind die Merkmale der Begrenzung der Tätigkeit enger gefasst als bisher. Dennoch räu-

4 men wir offen ein, dass die praktischen Auswirkungen nur gering sein werden, jedoch kann es auch nicht zu einer Ausweitung des Tätigkeitsfelds kommen. Lokrangierführer sind nun im Sinne des BuRa-ZugTV Lokomotivführer, genau wie wir es gefordert haben. Es gibt keine eigene Definition der Tätigkeit mehr. Zur Unterscheidung von Lokomotivführern und Lokrangierführern haben wir lediglich im Lrf-TV ergänzende Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Wer diese Merkmale erfüllt, ist Lokrangierführer, wer diese nicht erfüllt, ist Lokomotivführer im klassischen Sinne. Lokrangierführer werden in LF 6 beziehungsweise LF 5 eingruppiert. Sollte es durch die Leistungszulage für Lokrangierführer rechnerisch zu einer Absenkung der Vergütung kommen, besteht Anspruch auf eine Zulage (Differenz Leistungszulage, Diff-Lz). Dies kann ausschließlich in den Stufen 1 und 2 der Fall sein. Die Höhe dieser Diff-Lz entspricht entweder den durchschnittlichen bisherigen Anspruch auf Zulagen oder, wenn ein solcher bisher noch nicht bestand, den durchschnittlichen Budget-Wert der Zulage im Fgr-2-TV. Bei dieser Gelegenheit: herzlichen Glückwunsch an die EVG! Die Vereinbarung der Entgeltgruppen 288 und 277 für Lokrangierführer entspricht abzüglich des Budget- Werts der Leistungszulage genau den Vergütungsansprüchen nach LF 6 beziehungsweise LF 5. Habt ihr toll gemacht, Jungs! Zugbegleiter und Bordgastronomen Das Spektrum im Tätigkeitsgruppenverzeichnis reicht vom Bordgastronom in Entgeltgruppe ZG 1 über den Zugbegleiter national in ZF 1 bis zum Zugbegleiter international in ZF 2. Ergänzt werden die Tätigkeiten durch drei Regelungen im Zub-TV: 1. Steward in Entgeltgruppe ZG 2, Zugbegleiter mit eisenbahnbetrieblichen Aufgaben in ZF 2.1 sowie den Zugchef in Entgeltgruppe ZC. Damit wird im BuRa-ZugTV nunmehr nicht mehr zwischen Zugbegleitern mit und ohne betriebliche Aufgaben unterschieden. Die Abgrenzung im Zub-TV haben wir vorgenommen, um das derzeitige Entgeltgefüge abzubilden. Disponenten Der BuRa-ZugTV unterscheidet zwischen örtlichen und überörtlichen Disponenten und nicht mehr nach überregionalen Disponenten. Die Aufteilung im BuRa-ZugTV ist zwar auch noch nicht zu 100 Prozent frei von Interpretationsmöglichkeiten. Jedoch sind unsere Abstufungskriterien deutlich konkreter als die bisherige Unterscheidung. Übergeordnete Tätigkeiten Zu diesen Tätigkeiten gehören die Disponenten, aber auch Trainer (für Zugbegleiter und Bordgastronomen), die bisherigen Lehrlokomotivführer und natürlich die Teamund Gruppenleiter. Der größte Unterschied entsteht für die ehemaligen Lehrlokomotivführer und für die Team- und Gruppenleiter Lokomotivführer. Für beide Tätigkeiten wurde ab 1. Juli 2015 linear ansteigende (statt bisher degressiv verlaufende) Entgelttabelle vereinbart. Die Team- und Gruppenleiter haben dadurch finanzielle Vorteile, weil die ersten und die letzten neuen Entgeltstufen oberhalb der ehemaligen Entgeltgruppe LF 2 liegen. Der Unterschied in den Stufen 3 und 4 ist nur gering. Etwas schwieriger war es bei den Lehrlokomotivführern. Der Arbeitgeber wollte unbedingt verhindern, dass alle Ausbilder, die auch Prüfungen abnehmen können, in LF 3 eingruppiert werden. Er begründete dies mit den Auswirkungen auf entsprechende Tätigkeiten in anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen. Wir gaben dem

5 letztendlich nach und haben eine Vergütung vereinbart, die im Vergleich zu Entgeltgruppe LF 3 nur in der 1. Stufe eine Verbesserung, in allen weiteren Stufen eine Verschlechterung mit sich bringt. Das geht natürlich nicht - klar! Wir haben deshalb eine Zulage für Lehrlokomotivführer geschaffen, die monatlich eine Höhe von 60 Euro hat. Sie ist fortzahlungsfähig und dynamisch. Sollte es dennoch zu einer Absenkung kommen (die rechnerisch maximal 15 Euro monatlich betragen kann) wird dieser Betrag in Form einer Differenzzulage dauerhaft und dynamisch gezahlt (siehe hierzu auch Ausbilder-Zulage in Frage 6). 6. Welche Vergütungsverbesserungen wurden vereinbart? (Systemänderungen, neue Zulagen, Prozente, Laufzeit, Einmalzahlung) Die Vergütungserhöhung zum 1. Juli 2015 beträgt 3,5 Prozent, mindestens jedoch 80 Euro. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Mai 2016 in Höhe von 1,6 Prozent, mindestens jedoch 40 Euro, vereinbart. Als Mindestlaufzeit gilt der Zeitraum bis zum 30. September Für alle Arbeitnehmer im BuRa-ZugTV wird ab 1. Januar 2017 eine siebente Entgeltstufe wirksam. Sie wird nach 30 Jahren Berufserfahrung erreicht und liegt 40 Euro höher als die jeweilige Stufe 6. Die Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit wurden bzw. werden um die gleichen Prozentsätze angehoben. Außerdem werden weitere Zulagen, wie zum Beispiel die Überzeitzulage, ebenfalls um die prozentualen Entgeltsteigerungen erhöht. Mit der Entgeltzahlung im Juli 2015 erfolgt eine weitere Einmalzahlung. Diese beträgt für Vollzeitarbeitnehmer, die von Januar bis Juni 2015 Vergütungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hatten, 590 Euro (Auszubildende 272 Euro). Es erfolgt jedoch eine Verrechnung mit dem freiwilligen Vorschuss, den der Arbeitgeber in Höhe von 750 Euro geleistet hat. Ausgezahlt werden demzufolge nur noch 350 Euro. Neben der neuen Zulage für Lehrlokomotivführer (siehe Frage 5) ist auch die Ausbilder-Zulage deutlich ausgebaut. Sie gilt in LfTV für die Arbeitnehmer, wie auch bisher Anspruch hatten. Auch die Höhe von 12,50 Euro ist geblieben. Bei besonders spezifischen Tätigkeiten kann sie höher ausfallen. Der wichtigste Vorteil ist aber: Die bisherige Verrechnung mit dem Anspruch auf Fahrentschädigung findet nicht mehr statt, das heißt, dass Fahrentschädigung und Ausbilder-Zulage gleichzeitig gezahlt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass diese Zulage auch an Tagen der Vor- und Nachbereitung der Ausbildertätigkeit gezahlt wird, was bisher nicht der Fall war. Neu ist diese Zulage auch für die Praxistrainer bei DB Regio. Wir geben es sehr gerne zu - wir haben die Regelung aus dem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag Nr. 5 entnommen. Die EVG dachte diese Regelung jedoch nur den Praxistrainern der DB Fernverkehr AG zu. Wir haben sie auch auf die Praxistrainer bei DB Regio ausgedehnt. Bei dieser Gelegenheit: hier wird klar ersichtlich, dass die Nasen-Tarifpolitik der EVG versagt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Praxistrainer bei DB Regio oder bei DB Fernverkehr tätig ist. Es kommt darauf an, ob er Praxistrainer ist. Wenn ja gibt's eine Zulage, wenn nein dann eben nicht. So einfach kann Tarifpolitik sein. Und so teuer wird Nasenpolitik für den Arbeitgeber, weil wir genau dieses Nasen-Konzept nicht mehr mitmachen. Ob der Arbeitgeber wohl weiter Nasenpolitik zulassen wird?

6 Alle anderen Zulagen, wie zum Beispiel die Samstagszulage, die Nachtarbeitszulage, die Leistungsprämien Rangierdienst (für Lokrangierführer), die Regelungen zur Umsatzbeteiligung für Zugbegleiter und Bordgastronom der DB Fernverkehr AG oder die Auslandszulagen bleiben (zunächst) wie sie sind. Dies hat die kuriose Folge, dass in Entgeltgruppe ZF 2 eingruppiert, der Zugbegleiter international trotzdem beide Komponenten der bisherigen Zulage erhalten. Letztendlich ist es uns gelungen, Höhergruppierungen stets stufengleich vorzunehmen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar Bei früher vorgenommenen Höhergruppierungen bleibt alles wie es ist. 7. Welche Übergangsregelungen gelten für das Jahr 2015? Die Vergütungssysteme im DB-Konzern werden zum 1. Januar 2016 grundsätzlich auf das Modell des BuRa-LfTV, nämlich zwölf Monatstabellenentgelte und ein halbes Tabellenentgelt als Sonderzuwendung umgestellt. Im Bereich der EVG-Tarifverträge kann eine Wahl vorgenommen werden, ob 12, 12,5 oder 13 Entgeltzahlungen erfolgen sollen. Nur bereits beschäftigte Arbeitnehmer können darüber hinaus wählen, ob sie weiterhin ein separates Urlaubsgeld haben möchten. Standard ist jedoch das Modell 12,5. Wenn ein Arbeitnehmer keine Wahl trifft, gilt auch im Bereich der EVG-Tarifverträge das System 12,5. Nur mal so am Rande: Hatte die EVG nicht unser 12,5-System seit 2008 immer wieder heftig kritisiert? Die Umstellung in den GDL-Tarifverträgen erfolgt ebenfalls zum 1. Januar Auf ein Wahlrecht haben wir verzichtet, da wir zum einen beste Erfahrungen mit dem System des BuRa-LfTV haben. Zum anderen diente dies der Einfachheit, der Übersichtlichkeit und der Vergleichbarkeit. In den ab 1. Januar 2016 gültigen Tabellen sind also das bisherige Urlaubsgeld sowie die 2. Hälfte der jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) eingearbeitet. Würde man prozentuale Entgelterhöhungen außer Acht lassen und das Entgelt des Jahres 2015 mit dem des Jahres 2016 vergleichen, wird exakt dieselbe Summe erreicht werden. Es kommt also nicht hinzu, es geht aber auch nichts verloren. In der zweiten Hälfte dieses Jahres belassen wir jedoch noch alles so wie es ist. Lokrangierführer, Zugbegleiter und Bordgastronomen sowie Disponenten bekommen eine abgesenkte Vergütung, die durch die erhöhte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) im November kompensiert wird. Hätten wir bereits zum 1. Juli 2015 auf das neue System umgestellt, würde durch die Verknüpfung mit der prozentualen Entgelterhöhung ein unübersichtliches vor- und zurück rechnen stattfinden müssen. So etwas ließe sich natürlich fehlerfrei durchführen, jedoch wird das Ergebnis dabei nicht unbedingt übersichtlich. 8. Wie funktionieren die Regelungen zur Belastungssenkung? Ein zentraler Punkt der Schlichtung war der Komplex der Belastungsabsenkung für die Arbeitnehmer des Zugpersonals. Unter diesem Punkt sahen die Schlichter die Reduzierung der Referenzarbeitszeit und die Begrenzung der auf Anordnung zu leistenden Überstunden. Auf Empfehlung der Schlichter haben wir ein Programm zur Reduzierung der besonderen Belastung des Zugpersonals, insbesondere der Lokomotivführer abgeschlossen. Kern der Regelung ist der Abbau der Zeitguthaben der Lokomotivführer und der

7 Zugbegleiter. Diese betragen mit Stand Dezember 2014 gut drei Millionen bzw Stunden. Dazu ist eine Reihe von Möglichkeiten vorgesehen. Die einfachste Möglichkeit ist die komplette oder teilweise Auszahlung der Zeitguthaben, die jedoch nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist. Es besteht auch die Möglichkeit, für die Teilnahme an satzungsgemäßen Maßnahmen einer Gemeinsamen Einrichtung (z.b. Gesundheitswochen des FairnessPlan e.v.) einmal pro Jahr auch aus dem Vorjahr übertragene Mehrarbeitsstunden zu nutzen, um sich freistellen zu lassen. Einen entsprechenden fristgerecht gestellten Antrag kann der Arbeitgeber lediglich einmal ablehnen. Eine erneute Beantragung für die gleiche Maßnahme zu einem anderen Zeitpunkt muss er dann genehmigen. Es wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, vorzugsweise innerhalb des Vollzeitkorridors, die individuelle Jahresarbeitszeit abzusenken. Bisher mussten sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darauf einigen. Neu ist die analoge Anwendung der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), die von Haus aus erst bei Verlassen des Vollzeitkorridors greifen. Damit ist diese Regelung dem TZBG gleichgestellt, was eine Verbesserung zum bisherigen Stand ist, wenn sie noch keinen zwingenden Rechtsanspruch darstellt. Jedoch sind die Anforderungen an eine wirksame Ablehnung durch den Bezug auf das TzBfG deutlich erhöht. Da es bei der Arbeitszeitabsenkung zu einer proportionalen Absenkung des Entgelts kommt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ein Zeitguthaben monatlich gegengebucht wird, um diese Entgeltabsenkung zu kompensieren. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2017 das 60. Lebensjahr vollenden, können ihre Arbeitszeit auf 81 Prozent senken und erhalten einen Teilentgeltausgleich von sieben Prozent und somit 88,5 Prozent Entgelt. Diesen Antrag kann der Arbeitgeber nicht ablehnen. Die Regelung entspricht weitestgehend der des DemografieTV, hat jedoch zwei markante Unterschiede: Kriterium ist primär nicht die Freistellung von 45 Schichten, sondern die Senkung der Arbeitszeit. Der Freistellungsanspruch für 45 Schichten besteht aber natürlich auch. Sie werden in zusammenhängenden Freizeitblöcken gewährt und analog der Urlaubsplanung geplant. Weitere vom DemografieTV abweichende Bedingung ist, dass zwar in Summe 20 Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht sein müssen, vor der Inanspruchnahme der Regelung zehn zusammenhängende Jahre ausreichen. Damit konnten wir dem mit der Ausschreibungspraxis verbundenen Unternehmenswechsel Rechnung tragen. Letztendlich sollen 300 Lokomotivführer und 100 Zugbegleiter zum Abbau der Zeitguthaben und entsprechende Freizeitgewährung eingestellt werden. Diese Mitarbeiter werden abrechnungstechnisch so geführt, dass sie als besondere Beschäftigtengruppe erkennbar sind und nur zum Abbau der Zeitguthaben eingestellt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Mitarbeiter befristet beschäftigt werden oder Leiharbeitnehmer sind. Außerdem wird es künftig ein umfangreiches Berichtswesen über den Stand des Guthabenausgleichs geben, das nur gegenüber der GDL erfolgt. Die Berichtspflichten sind ganz konkret festgelegt und wesentlich weitgehender als Absichtserklärungen, die in der Zeit nach "Mainz" versucht wurden, den Eisenbahnern zu verkaufen. Zur konkreten Abwicklung der Freizeitansprüche ist durch den Arbeitgeber eine entsprechende Freistellungsplanung analog und im Nachgang zur Urlaubsplanung für die betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen, welche im Rahmen der betrieblichen Belange die Wünsche und Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Der Arbeitgeber ordnet also die Freizeit nicht an, sondern stimmt die zeitliche Lage mit dem Arbeitnehmer ab.

8 Die Verpflichtung des Zugpersonals (Lokomotivführer inkl. Lokrangierführer, Zugbegleiter, Disponenten) zur Leistung von Überstunden wird auf 80 Stunden im Abrechnungszeitraum begrenzt. Diese 80 Stunden werden vom individuellen Arbeitszeit-Soll ausgehend berechnet, soweit sich dieses innerhalb des Vollzeitkorridors (1.827 bis Stunden) befindet. Für Teilzeitarbeitnehmer wirkt die Begrenzung erst ab Überschreiten der Vollzeitschwelle von 1827 Stunden. Diese Regelung gilt dauerhaft, also über den 31. Dezember 2017 hinaus. Mit Ablauf des Programms zur Belastungssenkung am 31. Dezember 2017 tritt dann die Absenkung der Referenzarbeitszeit auf 38 Stunden/Woche (1984 Stunden/Jahr) in Kraft. Die Zulagenschwelle für die Überzeit verbleibt bei Stunden/Jahr. 9. Welche Neuregelungen bei der Arbeitszeit gibt es für Lokrangierführer, Zugbegleiter und Disponenten? Wir haben mit den Forderungen des Jahres 2014 das Ziel verfolgt, alle Arbeitszeitund Ruhezeitenregelungen, die für Lokomotivführer vereinbart sind, auf das gesamte Zugpersonal auszudehnen. Dies konnten wir im Rahmen der Schlichtung nicht umsetzen. Wir haben uns jedoch in eine hervorragende Startbasis für die Tarifverhandlungen des Jahres 2016 gebracht. Wir haben alle Anlagen zu den funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen, die besondere geschäftsfeldbezogene Regelungen getroffen haben, abgelehnt. Das hat einen großen Vorteil: Die heutigen tarifvertraglichen Ansprüche für Zugbegleiter und Bordgastronom, Lokrangierführer und Disponenten können nicht mehr durch abweichende Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene aufgeweicht werden. Das hat aber auch einen großen Nachteil: Die Verbesserungen, die in den Anlagen getroffen worden sind, sind ebenfalls nicht Bestandteil der GDL- Tarifverträge. Dies halten wir aus 2 Gründen aber für akzeptabel. Zum einen, weil die meisten dieser Verbesserungen sowieso abdingbar waren und zum anderen weil wir davon ausgehen, dass sich an der betrieblichen Arbeitszeitverteilung nichts ändern wird. Außerdem haben wir die Abschnitte III. und IV des Umsatztarifvertrages der DB Fernverkehr AG nicht übernommen. Auch das hat einen Vorteil: Für Bordgastronomen hat sich das Thema "Darmstadt-Schichten" erledigt. Die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt ist zwar nach wie vor in Kraft, jedoch sind die tarifvertraglichen Schutznormen höher. Für Bordgastronomen und Zugbegleiter der DB Fernverkehr AG ist es daher nicht mehr möglich, "Pause auf dem Zug" zu machen. Es gilt nur noch 53 Abs. 2 Nr. 3 ZubTV, nach der der Arbeitnehmer sich von seinem Arbeitsplatz während der Ruhepause entfernen darf. Diese Bedingung ist auf einem Zug nicht gegeben, wodurch eine Ruhepause auf dem Zug nicht mehr statthaft ist. Damit entfällt allerdings auch die Prämienzahlung für Zugbegleiter der DB Fernverkehr AG für die 2. beziehungsweise 3. auswärtige Übernachtung innerhalb einer Woche. Unsere ursprüngliche Forderung, die Anzahl der auswärtigen Übernachtungen pro Jahr auf 46 zu begrenzen wurde auf den letzten Metern der Schlichtung dann doch nicht in die Empfehlung der Schlichter aufgenommen. Auch dieses Thema wird ein Teil der Auseinandersetzung des Jahres 2016 mit dem Arbeitgeber sein. Besonders wichtig ist, dass wir nicht die generelle Öffnungsklausel des DemografieTV übernommen haben. Diese "Freiwild-Klausel", die die EVG dem Arbeitgeber angedient hat, ist im Bereich der GDL-Tarifverträge nicht wirksam.

9 10. Warum und wie soll die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Tarifverträgen der GDL bzw. der EVG erfolgen? Die GDL wird eine 2. Urabstimmung zur Annahme des Tarifabschlusses durchführen. Mit den Abstimmungsunterlagen werden wir jedem GDL-Mitglied einen Vordruck zu senden, mit dem gegenüber dem Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der GDL angezeigt werden kann. Damit erfolgt die Anwendung der GDL-Tarifverträge. Zwar gehen wir davon aus, dass der Arbeitgeber der EVG einige Verbesserungen der GDL hinterher tragen wird, obwohl deren Tarifabschluss ja bereits besteht. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass der Arbeitgeber der EVG die Begrenzung auf 80 Überstunden pro Jahr oder die Absenkung der Arbeitszeit ab 1. Januar 2018 mal "einfach so" anbieten wird. Nach wie vor umstritten ist, ob der Arbeitgeber nach der Gewerkschaft Mitgliedschaft fragen darf. Wir halten die Geltendmachung von Ansprüchen durch die GDL- Mitglieder selbst für das geeignete Mittel. Obwohl wir dieses Verfahren bereits im vielen Unternehmen zur Anwendung gebracht haben, ist es doch für den DB-Konzern neu. Die bisherigen Erfahrungen sind jedoch durchweg positiv. Die Arbeitgeber haben es sich bisher nicht einfallen lassen, GDL-Mitglieder in irgendeiner Form zu benachteiligen. Wir gehen davon aus, dass dies auch im DB-Konzern der Fall sein wird. Sollte es dennoch "Versuche" der Arbeitgeber geben, werden wir denen begegnen können. Also keine Scheu! Jedes Mitglied unserer Gewerkschaft hat seinen Teil zum Erfolg beigetragen. Die gesamte Ernte all der Mühe lässt sich aber nur durch eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber einfahren. Hin und wieder kann es möglich sein, dass die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die anzuwendenden Tarifverträge geändert werden muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine solche Veränderung anzubieten. Alle GDL-Mitglieder im Geltungsbereich des BuRa-ZugTV sowie Instruktoren haben ab 1. Juli 2015 Anspruch auf Leistungen unserer gemeinsamen Einrichtung, den FairnessPlan e.v. Damit konnten wir eine große Benachteiligung unserer Mitglieder in der Vergangenheit beseitigen. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich danke dafür sagen, dass unsere Mitglieder im Bereich des Zugbegleitdienstes und der Bordgastronomie, unsere Lokrangierführer, unsere Disponenten und unsere Instruktoren in der Vergangenheit diese Benachteiligung hingenommen und die Mitgliedschaft in der GDL als wichtiger bewertet haben. Außerdem ist die Gewerkschaftsmitgliedschaft maßgeblich bei der Frage, ob der FDU-TV (Lokomotivführer und Lokrangierführer) oder der DemografieTV zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für die Anwendung der Betreiberwechseltarifverträge. Bei einer Eingruppierung in die GDL-Tarifverträge werden Arbeitnehmer so gestellt, als wäre ihre bisher anerkannten "Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe" Berufserfahrung im Sinne des BuRa-ZugTV. Die so vorgenommene Anerkennung als Berufserfahrung bleibt für die weitere Tätigkeit im DB-Konzern bestehen. Also auch bei höheren Gruppierungen würden diese stufengleich erfolgen. Bedingung dafür ist jedoch, dass sich die Tätigkeit nicht verändert hat. Am besten erklärt sich das an einem Beispiel: Ein Arbeitnehmer war am 30. Juni 2015 und am 1. Juli 2015 als Zugbegleiter national beschäftigt. Der Arbeitnehmer tritt der GDL bei und verlangt die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis, beispielsweise zum 1. Januar Wenn er zu diesem Zeitpunkt noch immer Zugbegleiter national ist, werden seine bisherigen Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe der Berufserfahrung gleichgesetzt und

10 die Eingruppierung in die GDL-Tarifverträge erfolgt Stufen gleich. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer - um in diesem Beispiel zu bleiben - zum 1. Oktober 2015 Zugchef wird. In diesem Fall liegt ein Wechsel der Tätigkeit vor. Die Einstufung in die GDL-Tarifverträge erfolgt nun auf Basis der Berufserfahrung, die ab erstmaliger Qualifikation zum Zugbegleiter berechnet wird. Bei dieser Gelegenheit möchten wir Folgendes klarstellen: Uns ist bekannt, dass beispielsweise die DB Regio AG Zugbegleiter weiterhin nach Entgeltgruppe 508 vergütet, obwohl die EVG dafür die 509 vorgesehen hat. Es gibt keine tarifvertragliche Bestandssicherung dafür. Etwas Ähnliches gilt für einige Lokrangierführer, die nur innerhalb des Bahnhofs tätig sind und deshalb in Entgeltgruppe 208 eingruppiert werden müssten. Die betroffenen Kollegen wurden in aller Regel in Entgeltgruppe 207 belassen. Nun wäre es natürlich für den Arbeitgeber ein gefundenes Fressen, mit der Eingruppierung in die GDL-Tarifverträge genau diese freiwillige Bestandssicherung endlich loszuwerden. Wir haben deshalb in Einführung-Tarifvertrag zum BuRa-ZugTV klargestellt, dass die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe des BuRa-ZugTV bzw. der Haustarifverträgen zu erfolgen hat. Wie bisher bleiben natürlich Veränderungen der Eingruppierung aufgrund anderer Sachverhalte möglich. 11. Was haben wir für die Auszubildenden erreicht? Die GDL hat es bei der DB in dieser Tarifrunde erstmals geschafft, eigenständiger Tarifpartner für die Auszubildenden zu werden. Diese Regelungen gelten für die Ausbildungsberufe Eisenbahner im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer/Transport (EiB L/T) und Kaufmann/Kauffrau für Verkehrsservice (KfV). Die bestehende Konstruktion aus NachwuchskräfteTV und den Anhängen zu den jeweilig verknüpften Tarifverträgen (LfTV und Zub-TV) wurde beibehalten, allerdings wurde hierbei bereits eine erste Forderung der GDL-Jugend umgesetzt. Die Zulagen werden nunmehr ab dem ersten Lehrjahr und nicht erst ab dem zweiten gemäß den tariflichen Regelungen gezahlt. Der Referenzwert für die prozentuale Anbindung der Auszubildenden bildet die ZF 1 Stufe 1 in ihrer jeweiligen Höhe. Damit steigt bei jeder linearen Entgelterhöhung auch die Azubi-Vergütung. Die derzeit laufenden Verhandlungen zum NachwuchskräfteTV werden ab sofort, das heißt ab der bereits laufenden Verhandlungsrunde, von uns als Tarifvertragspartei mitgestaltet. Wir werden hier die noch offenen Forderungen einbringen und darauf hinwirken, dass sie durchgesetzt werden. 12. Welche Kernforderungen verfolgen wir in den nächsten Jahren? Eine ganze Reihe der Forderungen für das Jahr 2016 könnten wir schon jetzt schreiben. Klar zeichnet sich ab, dass wir im kommenden Jahr sehr viel Wert auf Arbeitszeitthemen legen werden. Unter der Überschrift Übernahme der Regelungen des LfTV wollen wir verlässlich wirkende Verbesserungen in den anderen Haustarifverträgen vereinbaren. Der Haustarifvertrag für die Lokrangierführer soll schon im Jahr 2016 aufgelöst werden und die Lokrangierführer in den Haustarifvertrag LfTV unter Beibehaltung der da noch wirksamen spezifischen Regelungen wechseln. Auch mit Blick auf die Bereitstellungslokomotivführer wollen wir das Prinzip LF 6 - rangiere Dienst, LF 5 - Streckendienst umsetzen und die jetzt noch vereinbarte Ausnahmeregelung im LfTV streichen.

11 Die Forderungen, bei denen wir in dieser Tarifauseinandersetzung keine Ergebnisse erreichen konnten, werden wir erneut verfolgen. Hier geht es insbesondere um eine Verkürzung der Ruhezeitfolge (144-Stunden-Regelung) sowie um die Kürzung der planmäßigen Fahrzeit auf den Triebfahrzeug um eine Stunde, zumindest im S-Bahn- Betrieb. Außerdem möchten wir weiterhin den FDU-TV auf alle Arbeitnehmer des Zugpersonals angewendet sehen. Ab 1. Juli 2015 gilt dieser zusätzlich für Lokrangierführer, aber leider noch nicht für Zugbegleiter und Bordgastronomen sowie Disponenten. Der FDU-TV hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember Zu diesem Zeitpunkt werden wir auch dazu eine entsprechende Forderung stellen.

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