FbJJ Forum behinderter Juristinnen und Juristen
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- Viktor Hartmann
- vor 7 Jahren
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1 Forum behinderter Juristinnen und Juristen Gesetz zur sozialen Teilhabe Entwurf des Forums behinderter Juristinnen und Juristen Stand: 3. Mai 2013 FbJJ c/o Horst Frehe Am Dammacker Bremen horst.frehe@kabelmail.de
2 Informationen zum Forum Zusammenschluss von Juristinnen und Juristen mit Behinderung Richteramt Verwaltung Anwaltschaft und Einzelfallvertretung Unabhängig von Parteien Verbänden Institutionen Staat und Verwaltung 2
3 Anlass und Ziele der Gesetzesinitiative Anlass: Unzulänglichkeiten bei der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung Perspektive und Hoffnungen aus der UN-BRK Druck aus der UN-BRK Prozess der Umsetzung der UN-BRK Diskussion zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Ziele: Neuregelung des Rechts auf Soziale Teilhabe Umsetzung der UN-BRK für den Bereich der Sozialen Teilhabe 3
4 Anlass und Ziele der Gesetzesinitiative Ziele: Ergänzung der Vorschriften über medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen im SGB IX um ein gleichrangiges Kapitel zur Sozialen Teilhabe Verankerung des Menschenrechts auf Soziale Teilhabe aus der UN-BRK im bundesdeutschen Sozialrecht, vorrangig im SGB IX 4
5 Vorgaben der UN-BRK Leitlinien der UN-BRK Recht auf Selbstbestimmung Recht auf gleichberechtigte Teilhabe Prinzip der Inklusion Diskriminierungsverbot 5
6 Vorgaben der UN-BRK Recht auf Selbstbestimmung vielfach proklamiert, etwa in 1 SGB IX anschließend Einschränkung über externe Leistungsgesetze, SGB XII Selbstbestimmung auch durch starre Hilfesysteme eingeschränkt (Anbieterorientierung) 6
7 Vorgaben der UN-BRK Recht auf gleichberechtigte Teilhabe proklamiert in 1 SGB IX Einschränkung wiederum über 7 SGB IX in Verbindung mit den hierüber anwendbaren Spezialgesetzen SGB XII Bedürftigkeitsprüfung Beschränkung auf das unverzichtbare Mindestmaß 7
8 Vorgaben der UN-BRK Recht auf Inklusion Diskussion insbesondere im Bereich Schulbildung Inklusion bedeutet Gestaltung der Lebensbereiche in der Art und Weise, dass Menschen mit und ohne Behinderung diese gemeinsam nutzen können Verletzung des Gedankens der Inklusion im Bereich Werkstatt für Menschen mit Behinderung UN-BRK verlangt vorrangige Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben, gegebenenfalls einschließlich der hierfür erforderlichen Unterstützung 8
9 Vorgaben der UN-BRK Diskriminierungsverbot Für zahlreiche Lebensbereiche und -situationen werden notwendige Unterstützungen (noch) nicht bewilligt Verkennung der Notwendigkeit und Relevanz z.b. Elternschaft von Menschen mit Behinderung, bislang keine Anspruchsgrundlage für begleitete Elternschaft und Elternassistenz Leistungsniveau für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur dürftig Vorenthaltung angemessener Teilhabeleistung gilt als Diskriminierung 9
10 Vorgaben der UN-BRK Gleiches Recht aller Menschen mit Behinderung, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben Verpflichtung zur Gewährleistung, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit der freien Wahl des Aufenthaltsortes sowie der Entscheidung haben, wo und mit wem sie leben Menschen mit Behinderung Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, soweit diese Dienste zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig sind 10
11 Vorgaben der UN-BRK gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen in der Gemeinde für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderung auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen keine Verpflichtung, in besonderen Wohnformen zu leben Art. 19 UN-BRK 11
12 Behinderung und Beeinträchtigung Behinderungsbegriff in 2 SGB IX orientiert sich nach wie vor wesentlich an Defiziten des Leistungsberechtigten Wechselverhältnis von individueller Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren wird nicht ausreichend berücksichtigt Stärkere Berücksichtigung von Kontextfaktoren notwendig Behinderung ist die Teilhabeeinschränkung, die aus dem Wechselverhältnis von funktionellen Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren resultiert 12
13 Behinderung und Beeinträchtigung Behinderung gemäß 2 i.v.m. 69 SGB IX wird nunmehr als Beeinträchtigung bezeichnet bisheriges Feststellungsverfahren kann weitestgehend bestehen bleiben 13
14 Behinderung und Beeinträchtigung Unterteilung in fünf Stufen 1. geringfügige Beeinträchtigung mit einem Grad der Beeinträchtigung von unter 30, 2. erhebliche Beeinträchtigung mit einem Grad der Beeinträchtigung von 30 bis unter 50, 3. schwere Beeinträchtigung mit einem Grad der Beeinträchtigung von 50 bis unter 80, 4. besonders schwere Beeinträchtigung mit einem Grad der Beeinträchtigung von 80 bis unter 100 und 5. schwerste Beeinträchtigung mit einem Grad der Beeinträchtigung von
15 Schaffung von Barrierefreiheit Verpflichtung bezieht sich auch auf Rehabilitationsträger Sozialleistungen zur Anpassung der Umgebung (z.b. Arbeitsplatz oder Wohnumfeld) Beseitigung von Barrieren Beseitigung von Vorurteilen und Fehleinstellungen, die Menschen mit Behinderung in ihrer sozialen Teilhabe einschränken 4 Abs. 1a SGB IX 15
16 Schaffung von Barrierefreiheit Definition von Barrieren in 2 Abs. 3 SGB IX Als Barrieren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle physischen, informationellen, kommunikativen und sonstigen einstellungsund umweltbedingten Hindernisse, die geeignet sind, Menschen mit Beeinträchtigung an der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu hindern. Barrierefreiheit heißt auch Verwendung von leichter Sprache Bestimmungen zur Gleichstellung in 2 Abs. 4 SGB IX 16
17 Verwirklichung von Inklusion 3 SGB IX nf.: Alle Angebote, Maßnahmen, Programme, Strukturen, Einrichtungen und Vorschriften sind darauf auszurichten, dass behinderte Menschen diese ohne Nachteile zusammen mit nichtbehinderten Menschen nutzen können (Inklusion). Verpflichtung zur Verwirklichung von Inklusion in 4 SGB IX nf. geregelt 17
18 Wunsch- und Wahlrechte Anpassung des 7 SGB IX keine Verdrängung von Bestimmungen des SGB IX durch restriktivere Spezialgesetze Verdrängung nur noch durch günstigere Bestimmungen (Günstigkeitsprinzip) 18
19 Leistungen zur Sozialen Teilhabe 55 SGB IX nf. Ziel ist die Sicherung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Leistungskatalog aus Abs. 2 ist offen 19
20 Leistungen zur Sozialen Teilhabe 1. Persönliche Unterstützung 2. Teilhabegeld 3. Hilfsmittelversorgung 4. Hilfe zum Besuch einer Kindertagesstätte et cetera 5. Hilfe zu einer möglichst weit gehenden inklusiven Schulbildung 6. Hilfe zum Besuch einer Hochschule, soweit dies nicht über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgedeckt wird 7. Hilfe zur Alltagsbewältigung 8. Hilfe zur Ausbildung und Ausübung einer sonstigen angemessenen Tätigkeit 9. Hilfe zur Ausübung eines Wahlamts oder Ehrenamts 20
21 Leistungen zur Sozialen Teilhabe 10. Wohnungshilfe 11. Hilfe zur Teilnahme an Veranstaltungen 12. Mobilitätshilfe, soweit nicht als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich 13. Hilfe zur selbstbestimmten Ausübung der Elternschaft 14. Nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben 15. Hilfe für eine vom Leistungsträger und Leistungserbringer unabhängige Beratung 16. Hilfe zur Bewältigung von sonstigen Alltagsverrichtungen 21
22 Persönliches Budget 17a SGB IX Regelung in eigenständiger Vorschrift Stärkung notwendig im Hinblick auf Selbstbestimmung, Individualisierung, Passgenauigkeit, Effizienz von Teilhabeleistungen Wegfall der Gewährung von Gutscheinen im SGB XI Deckelung durch Sachleistungen nicht mehr sachgerecht 22
23 Persönliche Assistenz 17b SGB IX Legaldefinition Personalkompetenz Organisationskompetenz Anleitungskompetenz Raumkompetenz Finanzkompetenz Differenzierungskompetenz Erbringung als Komplexleistung Stärkung des Instruments der Persönlichen Assistenz 23
24 Persönliche Unterstützung 56 SGB IX nf. Insbesondere als Persönliche Assistenz Bislang nur unzureichend geregelt Nachrangigkeit der persönlichen Unterstützung im bisherigen Recht, Komplexleistung nur schwer herstellbar 24
25 Persönliche Unterstützung Offener Leistungskatalog des 56 Abs. 2 SGB IX nf. Besuch von Kindergarten, Schule und Hochschule Ausübung eines Ehrenamts, Wahlamts oder einer sonstigen, mit einer Berufsausübung vergleichbaren Tätigkeit Mobilitätshilfe Kommunikationshilfe Elternunterstützung, begleitete Elternschaft Pflege als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Begleitung bei Freizeitaktivitäten und Reisen 25
26 Persönliche Unterstützung Persönliche Unterstützung umfasst personelle Dienstleistungen, die nicht durch Angebote für die Allgemeinheit abgedeckt sind Soll sich so weit wie möglich an den Kriterien zur Persönlichen Assistenz orientieren 26
27 Budget für Arbeit 17c SGB IX nf. Soll Mitarbeitern aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit entsprechender Entlohnung eröffnen Berufsfördernde Leistungen einschließlich derer zur Sicherung des Lebensunterhalts können zur Förderung einer beruflichen Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden Rückkehr in die Werkstatt bleibt möglich 27
28 Neuregelung für Hochschulhilfe Eingliederungshilfe zum Besuch der Hochschule bislang Bestandteil der Sozialhilfe Neuregelung als Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß 33 SGB IX 28
29 Elternunterstützung, begleitete Elternschaft Recht von Eltern mit Behinderung auf Ausübung der Elternschaft Anspruch der Eltern auf derartige Unterstützung 29
30 Teilhabegeld 56a SGB IX nf. Pauschale Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehraufwands Nachteilsausgleich Ersetzt zahlreiche landesrechtliche Bestimmungen, z.b. zum Landesblindengeld, ersetzt auch Restpflegegeld aus SGB XII Teilhabegeld wird parallel zu den Leistungen aus 55 Abs. 2 SGB IX erbracht Gegenfinanzierung durch Wegfall des Steuerfreibetrags aus 33b Abs. 1-3 EStG 30
31 Teilhabegeld Grundbetrag und Zusatzbetrag für Mehrbedarfe Grundbetrag 1. 50,00 für erheblich beeinträchtigte Menschen, 2. 80,00 für schwer beeinträchtigte Menschen, ,00 für besonders schwer beeinträchtigte Menschen ,00 für schwerstbeeinträchtigte Menschen. 31
32 Teilhabegeld Zusatzbetrag (richtet sich nach spezifischem Mehrbedarf) 1. bei einer schweren Hörschädigung 150,00 2. bei einer Gehörlosigkeit 300,00 3. bei einer schweren Sehschädigung 150,00 4. bei Blindheit 600,00 5. bei Taubblindheit 900,00 6. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I 150,00 7. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II 350,00 8. bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III 550,00 32
33 Teilhabegeld 9. bei Anerkennung eines Härtefalls nach 36 Abs. 4 des Elften Buches 650, bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen 150, bei Menschen mit Lernschwierigkeiten mit einem Bedarf für die Verständigung in leichter Sprache 150,00 Grundbetrag und Zusatzbetrag grundsätzlich nebeneinander, Gesamtsumme maximal 1100,00 Jährliche Anpassung an Lebenshaltungskosten Teilhabegeld kein Einkommen, auch nicht bei Personen, an die es weitergegeben wird 33
34 Mobilitätshilfe Kraftfahrzeughilfe im Sinne der KfzHV Nutzung eines Fahrtendienstes ebenfalls möglich Anwendungsbereich Arbeitsleben Selbstständige Führung eines eigenen Haushalts Ausübung der Elternschaft Ehrenamt oder Wahlamt Medizinische oder therapeutische Behandlungen 34
35 Förderung einer unabhängigen Beratung 14 Abs. 3 SGB I 9 Abs. 3 S. 2 SGB IX Rehabilitationsträger sollen für die Förderung gemeinsame Empfehlungen verfassen bisherige Gemeinsame Servicestellen entfallen haben sich als ineffizient erwiesen wenig genutzt, oftmals negative Erfahrungen geschildert Unabhängigkeit wesentliches Strukturmerkmal möglichst als Peer Support Steigerung der Beratungsqualität mit wesentlich geringerem Aufwand 35
36 Einheitliche Begutachtung 14 Abs. 5a SGB IX Sind mehrere Gutachten erforderlich und mehrere Leistungsträger betroffen, werden diese zu einem Gesamt Gutachten zusammengefasst Leistungserbringung als Komplexleistung 36
37 Zuständigkeit/Kostenträgerschaft Unterscheidung nach Altersgruppen Zuständigkeit der Jugendhilfe Kinder und Jugendliche, teilweise auch junge Erwachsene Alle Leistungen für diese Personengruppe, unabhängig von der Frage ob Behinderung vorliegt oder nicht Keine Beschränkung auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Schnittstellenproblematik soll entschärft werden Einmaliger Zuständigkeitswechsel bei erreichen der Altersgrenze Begleitete Elternschaft, Elternassistenz fallen hingegen dem Integrationsamt zu 37
38 Zuständigkeit/Kostenträgerschaft Zuständigkeit der Integrationsämter ( 57 SGB IX nf.) Für alle erwachsenen Menschen mit Behinderung Integrationsamt wird zum Rehabilitationsträger Ermöglichung einer neuen Verwaltungskultur Abkehr vom Fürsorgegedanken Kostentragung zentral durch den Bund Bewirkt Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse 38
39 Finanzierungsfragen Grundsatz: Menschenrechte stehen nicht unter Finanzierungsvorbehalt! Problemlage: FbJJ verfügt nicht über die gleichen Berechnungsgrundlagen wie die Fachministerien Lösungsansatz: Leistungsausweitungen sind relativ moderat Kostenersparnis bei Verwaltungsverfahren und Leistungseffizienz Individualisierung und Passgenauigkeit (Persönliches Budget) Deinstitutionalisierung, Inklusion bewirken Einspareffekte 39
40 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 40
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