Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für
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- Karin Bäcker
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1 Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für behinderte Menschen im Alter Prof. Dr. Christian Bernzen
2 Übersicht 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe 2. Aufgabe der Sozialversicherung 3. Schwierigkeiten 4. Versuche der Koordination über das SGB IX 5. Praktische Lösungen 6. Perspektiven 7. Reformbedarfe Prof. Dr. Christian Bernzen 2
3 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe I SGB I 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Prof. Dr. Christian Bernzen 3
4 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe II SGB XII 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) (2) (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. Prof. Dr. Christian Bernzen 4
5 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe III Finale Formulierung: Eingliederung in die Gesellschaft Selbstbestimmung (Grundannahme: Alle wollen eingegliedert sein.) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Berufsübung / angemessene Tätigkeit Unabhängigkeit von Pflege Offener Hilfekatalog Prof. Dr. Christian Bernzen 5
6 2. Aufgabe der Sozialversicherung I SGB I 4 Sozialversicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. Prof. Dr. Christian Bernzen 6
7 2. Aufgabe der Sozialversicherung II SGB I 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, 3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und b) Pflegekurse, 4. vollstationäre Pflege. (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen. Prof. Dr. Christian Bernzen 7
8 2. Aufgabe der Sozialversicherung III Fokus: Gesundheit und Leistungsfähigkeit Schutz, Erhaltung, Besserung, Wiederherstellung Wirtschaftliche Sicherung Prof. Dr. Christian Bernzen 8
9 3. Schwierigkeiten Assymetrie in der Aufgabenbeschreibung Heil- und Hilfsmittelkataloge und offener Hilfekatalog Verrichtungsorientierung und Hilfeziele Leistungsanbieter und freie Träger Prof. Dr. Christian Bernzen 9
10 4. Versuch der Koordination SGB XI 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (1) (2) (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege 1. nach dem Zwölften Buch, vor. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Prof. Dr. Christian Bernzen 10
11 5. Praktische Lösungen Beschreibung von Eingliederungsbedarfen im Gesamtplan nach 58 SGB XII Problem: Realisierung von Wünschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bei Schädlichkeit für den körperlichen Zustand Persönliches Budget Budgetmanagment / - assistenz Insuffizienz des Pflegegeldes nach 37 SGB XI Prof. Dr. Christian Bernzen 11
12 6. Perspektiven Herausdrängen von Menschen mit Behinderungen aus der Eingliederungshilfe wegen überwiegendem Pflegebedarf oder Unmöglichkeit der Eingliederung Verpflichtung der Eingliederungshilfeeinrichtungen und dienste auf die Standards der Pflegeeinrichtungen und dienste durch Heimaufsichten mit Orientierung am Verrichtungsbezug in der Eingliederungshilfe und Übertragung von Dokumentationspflichten Wirtschaftliche Notwendigkeit zur Schaffung von Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Rentenalter Prof. Dr. Christian Bernzen 12
13 7. Reformbedarfe Zentrales Prinzip: Orientierung am Einzelfall als Ausdruck des Menschenwürdeprinzips, deshalb Vorrang der Eingliederungshilfe in 13 Abs. 3 SGB XI normieren ( Enthinderung geht der körperlichen Funktionsfähigkeit vor) Schaffung von Entscheidungsmöglichkeiten von alten Menschen mit Behinderungen auch gegen optimale Pflege im Zuge eines Gesamtplans nach 58 SGB XII Entwicklung von Modellen von Berufstätigkeit und ehrenamtlichem Engagement alter Menschen mit Behinderungen durch Träger der Eingliederungshilfe als Bestandteil modularisierter Leistungsangebote Prof. Dr. Christian Bernzen 13
14 Rechtsanwälte BERNZEN SONNTAG Mönckebergstraße Hamburg Telefon: Fax Prof. Dr. Christian Bernzen 14
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