Landwirtschaftskammer. Nordrhein-Westfalen. - Tierseuchenkasse - Nevinghoff Münster. Landkreistag. Nordrhein-Westfalen

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1 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, NRW Düsseldorf Seite 1 von 11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnizstraße Recklinghausen Rheinischer Landwirtschaftsverband e.v. Rochusstraße Bonn Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Nevinghoff Münster Rinder-Union West eg Schiffahrter Damm 235 a Münster Städtetag Nordrhein-Westfalen Lindenallee Köln Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Schorlemerstraße Münster Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - Nevinghoff Münster Landkreistag Nordrhein-Westfalen Liliencronstraße Düsseldorf Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg Postfach Arnsberg Aktenzeichen VI bei Antwort bitte angeben Herr Dr. Jaeger Telefon Telefax Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe Postfach Detmold Chemisches Landes und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Münster Postfach Münster Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper Postfach Krefeld Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr Düsseldorf Telefon Telefax Infoservice poststelle@munlv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz

2 nachrichtlich: Seite 2 von 11 Tierärztekammer Westfalen-Lippe Goebenstraße Münster Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v. Landesverband Nordrhein Kempener Straße Heinsberg Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach Bonn Tierärztekammer Nordrhein St.-Töniser-Straße Kempen Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v. Landesverband Westfalen-Lippe Carl-Diem-Straße Sendenhorst Schafzuchtverband Nordrhein- Westfalen e.v. Bleichstraße Paderborn Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.v. Halfenslennefe Overath Tierseuchenbekämpfung; Bekämpfung der Blauzungenkrankheit Bei den Schutzmaßnahmen vor der Blauzungeninfektion bitte ich folgende Hinweise zu beachten und bitte um entsprechende Unterrichtung der Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte: 1. Impfplan Die Impfstoffe sind seit dem 31. März bei den Herstellern bestellt und können voraussichtlich in ausreichenden Mengen geliefert werden. Der Impfstoff wird von drei Herstellern geliefert und zwar Fa. Fort Dodge, Fa. CZ Veterinaria und Fa. Merial, die Lieferungen beginnen am und am und erfolgen dann in Abständen bis zum 27.Juli 2008.

3 Die Kosten für die Impfstoffe werden von der TSK getragen mit einer Landesbeteiligung von 50%. Dem einzelnen Tierhalter entstehen somit keine Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Impfstoffes. Zeitpunkt der ersten Auslieferung ist voraussichtlich der 16. Mai Der genaue Impfplan für NRW ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Dieser Plan orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Seite 3 von 11 Die Impfstoffe werden direkt an die Veterinärämter ausgeliefert und zwar in ausreichender Menge für alle in einem Kreis/einer kreisfreien Stadt gemeldeten Rinder/Schafe/Ziegen, so dass jeweils ein Kreis/eine kreisfreie Stadt flächendeckend komplett geimpft werden kann. Der Impfstoff für Schafe wird fast zeitgleich an alle Kreise/kreisfreien Städte geliefert (30.5.und 6.6.) Der Impfstoff für Rinder wird über einen längeren Zeitraum hinweg gestellt; bei der Verteilung ist ein risikoorientiertes Vorgehen notwendig. Aufgrund eines geringeren Durchseuchungsgrades in OWL (relativ vermehrt noch serologisch BT-negative) und somit einer bestehenden höheren Empfänglichkeit für BT Infektionen soll dort begonnen werden. Es wird zunächst im Regierungsbezirk Detmold, dann im Regierungsbezirk Münster geimpft, und nachfolgend gleichmäßig ausbreitend von Nord nach Süd. Begonnen wird mit der Impfung der Rinder am (Herstellerfirma Fort Dodge); die zweite Impfung erfolgt je nach Hersteller Tage später, insgesamt soll das Verfahren spätestens bis Ende Juli abgeschlossen sein. Die Impfungen von Schafen und Ziegen beginnen mit den Lieferungen am und und sollten nach ca. 3 Wochen beendet sein. Der Impfstoff der Herstellerfirma Fort Dodge soll bei kleinen Wiederkäuern nicht zur Anwendung kommen, da dieser zweimalig verimpft werden muss und die Immunität erst nach der zweiten Applikation (also zeitlich später) einsetzt. Es ist hier keine Regionalisierung vorgesehen, sondern die Impfmaßnahme erfolgt in einer Aktion. 2. Impfstoffverteilung

4 Der Tierhalter oder Landwirt selbst kann keinen Impfstoff bestellen. Der Impfstoff wird von den Herstellern an die Veterinärämter der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte verteilt und wird von dort nur an die Impftierärzte ausgegeben. Die Anlieferungstermine liegen voraussichtlich im wöchentlichen Abstand. Die Kreise und kreisfreien Städte werden gebeten, sich im Hinblick auf die Kühlkapazitäten entsprechend vorzubereiten. Die Gebinde werden voraussichtlich 100 ml und 250 ml groß sein, der Verbleib des Impfstoffs muss jeweils mit Chargennummer dokumentiert werden. Die Dokumentation über die Abgabe an praktizierende Tierärzte und Rückläufe von Restgebinden erfolgt über die Kreisordnungsbehörden an das LANUV. Restbestände sind grundsätzlich dem Veterinäramt zur Vernichtung zurück zu geben (Dokumentation!); in begründeten Ausnahmefällen können diese auch direkt vom Impftierarzt beseitigt werden, der in diesem Fall selbst verpflichtet ist, dies entsprechend zu dokumentieren und die Nachweise dem Veterinäramt vorzulegen. Die Dokumentation der Vernichtung von Impfstoffresten ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Haupt Impfkampagne der Tierseuchenkasse in Kopie zuzusenden, damit die Kofinanzierung ordnungsgemäß angemeldet werden kann. Seite 4 von Organisation der Impfmaßnahme: Die Impfung soll von den Hoftierärzten durchgeführt und muss grundsätzlich auch in HIT dokumentiert werden. Die Impfungen dürfen nur durch Tierärzte durchgeführt werden; eine Impfung durch den Tierhalter selbst kommt nicht in Betracht. Die Veterinärämter werden gebeten, alle erforderlichen Begleit-Informationen an die praktizierenden Tierärzte zu übermitteln, insbesondere wie der Impfstoff verteilt wird, wie geimpft werden kann (hierzu ergeht vom LANUV noch eine gesonderte Rundverfügung) und wie die Daten jeweils in HIT eingetragen werden sollen. Dies soll möglichst im Rahmen von ergänzenden lnformationsveranstaltungen für praktizierende Tierärzte geschehen, die auch einen besonderen Schulungsteil für die HIT-Eintragung vorsehen sollten. Die Tierseuchenkasse hat weiterhin einen Antwortkatalog häufig gestellter Fragen zusammengestellt und zusätzlich ein Anschreiben für Landwirte mit den Informationen zur Abwicklung der Kosten/Beihilfen

5 formuliert. Diesem Anschreiben ist ein Formular zur Bevollmächtigung eines Tierarztes zu den HIT-Eintragungen beigefügt. Die entsprechenden Dokumente sind informationshalber als Anlage 2a-c beigefügt. Seite 5 von 11 Die Landwirte sollen Rückmeldung erteilen, welche und wie viele Tiere in ihrem Bestand geimpft werden sollen, welcher Tierarzt die Impfung durchführen soll, sie werden ferner gebeten, die Vollmacht mit eingetragenem Tierarzt und eigener Unterschrift aus abrechnungstechnischen Gründen bis zum an die Veterinärämter zurückzusenden. Ein Tierarztwechsel ist danach nur noch in Einzelfällen, falls unerlässlich bis zum möglich. Die Vollmachten müssen kontinuierlicher Tierseuchenkasse zugehen, die die PIN-Nummern an die Tierärzte vergibt. Die Meldung kann auch in Form einer Exceltabelle an die Tierseuchenkasse erfolgen, eine Erläuterung finden Sie in Anlage Kosten der Impfung: Impfstoffkosten werden von der TSK übernommen mit 50% Landeszuschuss. Finanzmittel aus der EG-Kofinanzierung werden entsprechend aufgeteilt. Für die tierärztliche Leistung (Impfgebühr) gilt Folgendes: Die Tierseuchenkasse gewährt eine Beihilfe auf der Grundlage einer in 2007 geschlossen Gebührenvereinbarung (Beihilfe mit 50%iger Landesbeteiligung). Inzwischen haben beide Tierärztekammern diese Gebührenvereinbarung gekündigt, jedoch mit unterschiedlichen Terminen des Wirksamwerdens, so dass sich landesweit eine uneinheitliche Situation ergibt: In Westfalen-Lippe ist die Kündigung der Gebührenvereinbarung durch die Tierärztekammer bereits wirksam; sie ist also auf die anstehenden BT-Impfungen nicht mehr anwendbar. Die Berechnung der Impfgebühren direkt an den Landwirt muss damit auf der Grundlage der GOT erfolgen, so dass den Tierhaltern insofern zusätzliche Kosten entstehen. Die Tierseuchenkasse erstattet hierzu die Beihilfe an den Impftierarzt, so dass sich die Impfkosten für den Landwirt entsprechend vermindern. Im Kammerbezirk Nordrhein ist die Kündigung der Gebührenvereinbarung erst zum ausgesprochen worden, so dass die Impfmaß-

6 nahmen bis zum 30. Juni noch zu den vereinbarten Konditionen stattfinden können und den Tierhaltern bis dahin keine zusätzlichen Kosten entstehen. Seite 6 von 11 Die von der Tierseuchenkasse gewährte Beihilfe zu den Impfvergütungen wird direkt an den Impftierarzt ausgezahlt. Beihilfen werden nur in Verbindung mit einer erfolgten Impfung und zusätzlich einer HIT- Eintragung durch den Tierarzt gewährt. Die HIT-Eintragung ist damit ausdrücklich Bestandteil der Impfung und muss in jedem Fall vom Impftierarzt oder hilfsweise in besonders begründeten Ausnahmefällen und gegen Gebührenerstattung - durch das zuständige Veterinäramt erfolgen (s. auch Nr. 3). Die Impftierärzte sind als Voraussetzung für die Beihilfegewährung gehalten, die erfolgte HIT-Eintragung verbindlich in dem Gesamtforderungsbescheid zuzusichern. Der Gesamtforderungsnachweis für BT wird vom Tierhalter gegengezeichnet und mit einem Bestätigungsvermerk des zuständigen Veterinäramtes zur Verrechnung an die Tierseuchenkasse weitergeleitet. Höhe von der TSK geleisteter Beihilfe (für Impfgebühren): Schafe und Ziegen 0,65 pro Tier Rinder 1,35 pro Tier Bestandsgebühr mit HIT-Erfassung 29,00 Mindestgebühr pro Bestand 43,00 Alle weiteren Kosten sind mit dem jeweiligen Tierarzt abzusprechen. Es besteht freie Tierarztwahl. Tierärzte aus anderen EU- Mitgliedstaaten (z.b. Niederlande) benötigen jedoch zwingend eine Betriebsnummer der Tierseuchenkasse. 5. Praktische Durchführung der Impfmaßnahme: Schafe und Ziegen werden einmalig geimpft, Rinder zweimal mit einem Zeitabstand von Tagen zwischen beiden Applikationen, möglichst jeweils in Form von Gesamtbestandsimpfungen Nachzuchten werden in Abhängigkeit von den Herstellerempfehlungen ab dem 61. Lebenstag geimpft. Hierbei sollen die Beteiligten angehalten werden, Impftermine zu bündeln und ökonomisch mit dem Impfstoff umzugehen (Impfstoffreste). Im Hinblick auf die Gewährung einer Bestandsgebühr wird von der Beihilferegelung der Tierseuchenkasse bei Rindern ein

7 dreimaliger Bestandsbesuch, bei Schafen dagegen nur eine einmalige Impfaktion abgegolten Seite 7 von 11 Der Impfschutz hält etwa 1 Jahr lang; spätestens danach muss nach einem noch gesondert festzulegenden Impfplan nachvakziniert werden. Ammenkühe und Mastrinder werden nicht verpflichtend geimpft, weil hier aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse von einer sehr hohen Durchseuchungsrate (über 80%) auszugehen ist und damit eine bestehende Feldimmunität unterstellt werden kann. Die Impfung, zumindest der Nachzuchttiere, wird jedoch dringend empfohlen. 6. Impfschäden: Die BT-Impfstoffe sind bisher nicht zugelassen. Eventuelle Impfschäden werden von der TSK entschädigt, die Auszahlung erfolgt direkt an den Landwirt. Hierzu muss zunächst ein Entschädigungsantrag über das Veterinäramt gestellt werden, der an die TSK weitergeleitet wird. Entschädigungs- bzw. Beihilfeanträge können gestellt werden, wenn: während der Impfung bei einem Tier lebensbedrohliche Schäden auftreten (z.b. irreparable Schäden; schwere Verletzungen; Erkrankungen). Vom Veterinäramt muss eine Tötungsanordnung ausgesprochen werden. durch die Impfung lokale Entzündungen entstehen, an denen das Tier verendet ist oder die Tötung vom Veterinäramt angeordnet wurde. Die Anmeldung der lokalen Reaktion muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Aborte bis höchstens 3 Tage nach der Impfung vorkommen. Aborte bis 4 bis 14 Tagen nach der Impfung vorkommen. Das Abortmaterial ist dannauf das Vorkommen anderer Abortursachen zu untersuchen. Eine Beihilfe erfolgt nur bei Ausschluss anderer Abortursachen. Die Impftierärzte sind dazu angehalten, den Veterinärämtern Berichte über evtl. Impfschäden zukommen zu lassen. Diese sind an das LANUV weiterzuleiten, so dass im Rahmen der Pharmakovigilanz zentral Informationen zur Verfügung stehen, die dann über das MUNLV, dem FLI mitgeteilt werden. Nach Informatio-

8 nen der Hersteller können neben lokalen Reaktionen (Schwellung) auch systemische Reaktionen (insbesondre Fieber in den ersten 24 Stunden p.inj.) auftreten. Seite 8 von Befreiung BT- seropositiver Tiere von der Impfpflicht: Eine bereits überstandene BT- Infektion soll nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine lebenslange Immunität aufbauen. Es steht dem Tierhalter frei, selbst zu entscheiden, bei nachweislich BT- seropositiven Tieren einen Antrag auf Befreiung von der Impfpflicht beim zuständigen Veterinäramt zu stellen. Nachweislich BTseropositive Tiere, für die eine Ausnahme von der Impfpflicht beantragt wird, müssen als solche in die HIT-Datenbank eingetragen werden. Für die einzelbetriebliche Entscheidung über die Beantragung einer Ausnahme dieser Tiere von der generellen Impfpflicht dürften vor allem finanzielle und betriebstechnische Aspekte relevant sein. Schon jetzt weise ich darauf hin, dass ab 2009 Landes- und EG-Gelder zumindest für die tierärztlichen Gebühren (Impfstoffapplikation) voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen und damit der Tierhalter die Tierarztkosten vollständig individuell begleichen muss. Hierzu verweise ich auf die als Anlage 4 beigefügte Bespielberechnung des BpT. Weiterhin ist noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang Impfschäden und/oder Nebenwirkungen auftreten können; alle eingesetzten Impfstoffe sind noch nicht zugelassen und damit nicht sicherheits- und wirksamkeitsgeprüft. Hierzu laufen derzeit Feldversuche in Mecklenburg- Vorpommern und auch in Nordrhein-Westfalen, deren Ergebnisse noch abzuwarten sind. Ich bitte, in diesem Zusammenhang gegenüber allen Beteiligten zu verdeutlichen, dass die Entscheidung über eine Nicht-Impfung von feldimmunen Rindern nicht von der Verfügbarkeit des BT-Impfstoffes abhängig gemacht werden darf; es steht in 2008 voraussichtlich ausreichend Impfstoff für eine flächendeckende Impfung zur Verfügung (s. Nr. 1). Da die Impfantikörper von denen einer Feldinfektion labordiagnostisch nicht zu unterscheiden sind, müsste die Entscheidung über einen Ver-

9 zicht auf BT-Impfung bei natürlicher Immunität möglichst zeitnah, auf jeden Fall noch vor Beginn der Impfkampagne getroffen werden. Die Untersuchung auf Feld-Antikörper kann nur anhand von Blutproben erfolgen. Seite 9 von 11 Der für das Freitesten erforderliche labordiagnostische Antikörpernachweis wird von den Staatlichen Untersuchungsämtern Arnsberg, Detmold, Krefeld und Münster durchgeführt. Die BT- Untersuchungskosten belaufen sich nach der Gebührenordnung des Landes auf 18 für die erste Probe, und 4 für jede weitere Probe und sind, wie auch die mit der Blutentnahme verbundenen tierärztlichen Kosten, jeweils vom Tierhalter zu tragen. Diese Blutproben sind den Untersuchungsämtern unbedingt mit einem maschinenlesbaren Untersuchungsantrag zuzuleiten, damit die Ergebnisse der BT-Untersuchungen automatisch in die HIT-Datenbank eingestellt werden. Sollte ein Tierhalter auf Untersuchungsergebnisse zurückgreifen wollen, die nicht über einen maschinenlesbaren Antrag in der HIT- Datenbank hinterlegt sind, so müssen die zuständigen Veterinärämter im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Untersuchungsergebnisse der so freigetesteten serologisch positiven Tiere nachträglich in die HIT-Datenbank eingeben. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand kann bei der Verwaltungsgebühr der Ausnahmegenehmigung mit berücksichtigt werden. Selbstverständlich steht dem Tierhalter die Möglichkeit offen, jederzeit in die Impfmaßnahmen einzusteigen. Kommt es jedoch vorher zu tiergesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer BT-Infektion, ist der Bestand auf amtliche Anordnung unverzüglich zu impfen; die entsprechende Ausnahmegenehmigung von der Impfverpflichtung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. Für die Kosten der Impfmaßnahmen gelten die o.g. Beihilferegelungen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird sich auf Initiative von NRW gegenüber der Europäischen Kommission für eine Kofinanzierung dieser Freitestungen einsetzen. Das Ergebnis ist noch offen. Vorsorglich ist daher zwingend sicherzustellen, dass diese Untersuchungen durch den einsendenden Tierarzt mit dem Verwendungszweck Freitestung BT zu kennzeich-

10 nen und damit in den staatlichen Untersuchungsämtern und gesondert nachweislich sind. Nur die gekennzeichneten Untersuchungen können bei der Beantragung einer Kofinanzierung berücksichtigt werden. Seite 10 von Folgeschaden-Nachfolgeprogramm für das Jahr 2008 Da auch im laufenden Jahr zumindest bis zum Abschluss der Schutzimpfungen mit BT-Schäden gerechnet werden muss, soll für den Übergangszeitraum eine Regelung analog der Verfahrensweise in 2007 gelten. Die folgenden Maßgaben gelten nur für den Zeitraum 15. Mai 2008 bis zum Wirksamwerden der Schutzimpfung in demjenigen Bestand, in dem der Schaden konkret auftritt (erwartungsgemäß Abschluss der Impfaktion gegen Ende Juli). Danach dürften keine BT- Schäden mehr zu erwarten sein (wirksamer Impfschutz) und es erfolgen keine weiteren amtlichen Tötungsanordnungen. Es kann nach einer amtlichen Tötungsanordnung ein Anspruch auf Entschädigung entsprechend des Tierseuchenrechts geltend gemacht werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Aussprechen einer amtlichen Tötungsanordnung bei schwer erkrankten Tieren aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung (Erregerausscheidung wird vermindert) nach dem Einzelfall- Gutachten des Amtstierarztes. Bei dieser Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzusetzen, auch ist amtstierärztlich jeweils ein Protokoll über Gründe dieser Entscheidung anzufertigen. 2. Die BT muss durch eine PCR-Untersuchung (Nachweis von Virusmaterial) in einem Staatlichen Labor bestätigt sein. 3. Sobald der BT-Impfstoff zur Verfügung steht, ist umgehend nach den Angaben des Herstellers zu impfen; bei belastungsfähig geimpften Tieren (Einmalimpfung bei Schafen, Ziegen und Gehegewild; Doppelimpfung bei Rindern) darf dann von der Tötungsanordnung kein Gebrauch mehr gemacht werden. 4. Für Tiere, bei denen die BT nach dem Tode festgestellt wird, liegen die Entschädigungsvoraussetzungen nicht vor.

11 5. In Betrieben, die generell von der Impfverpflichtung freigestellt sind (z.b. Mastbetriebe), wird eine Entschädigung bei tiergesundheitlichen Problemen nicht gewährt. Es besteht für den Tierhalter aber stets die Möglichkeit einer Impfung auf freiwilliger Basis; die Kosten hierfür werden von der Tierseuchenkasse getragen. Seite 11 von Betriebe mit Einzelfall-Ausnahme von der Impfverpflichtung haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich die entsprechende Änderung der Bundes-Blauzungenverordnung noch im Bundesratsverfahren befindet. Der Ausgang des Rechtsetzungsverfahrens bleibt daher abzuwarten. Insofern stehen obige Ausführungen unter dem Vorbehalt, dass die Rechtsvorschriften wie erwartet erlassen werden. Sollten sich diesbezüglich andere Entwicklungen ergeben, werde ich Sie umgehend informieren. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung. Im Auftrag Dr. Michalzik Anlagen

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