Mess- und Eichverordnung
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- Klara Dressler
- vor 7 Jahren
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1 Stellungnahme Mess- und Eichverordnung Referentenentwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der MessEV vom Berlin, 16. Januar Die Anpassung der Mess- und Eichverordnung wird vom bne grundsätzlich begrüßt. Es ist für die praktische Handhabung des Eichrechts allerdings von großer Bedeutung, dass ein einheitliches Verständnis der Regelungen besteht. Um dies zu erreichen, hält der bne Klarstellungen an zwei Stellen für sinnvoll und erforderlich. Neben Konkretisierungen wie etwa der Übernahme von Begrifflichkeiten aus der europäischen MID-Richtlinie (etwa in 6 Nummer 3), die im Sinne einer Harmonisierung für zweckdienlich erachtet werden, sieht der bne im kleineren Umfang Anpassungsbedarf bei den Nummern 12 und 18. Dabei geht es einmal um eine Erleichterung, die im Kontext der komplexen Lieferstellen und unabhängigen Flexibilitätsvermarktung durch Drittpartei-Aggregatoren Relevanz hat. Bei Nummer 18 geht es um Kernanforderungen, die den Aufbau der Ladeinfrastruktur im Bereich der Elektromobilität maßgeblich betreffen. Vorneweg soll noch einmal betont werden, dass die Harmonisierung der messtechnischen Vorschriften generell eine nicht zu unterschätzende Relevanz für neue, digitale und innovative Geschäftsmodelle im Bereich der Energiewirtschaft hat. Wenn Datenschutz und Datensicherheit nunmehr durch Messstellenbetriebsgesetz und BSI-Schutzprofile über einen privacy by design- Ansatz gewährleistet werden sollen, so verbleibt beim Eichrecht die aus Verbraucherschutz maßgebliche Funktion, die Bildung eines korrekten Wertes zu beantworten. Für den kryptographisch gesicherten Abtransport der Werte sollten allerdings nicht mehrere Konkurrenzvorgaben mit dem gleichen Schutzzweck gegenüberstehen. Einer Harmonisierung der Vorschriften sollte damit ein hoher Stellenwert eingeräumt werden.
2 bne Stellungnahme Seite 2 Zu Nr. 12 d) und e) (Einfügung einer neuen Nummer 7 in 25 MessEV) Der bne begrüßt grundsätzlich, dass nach der Neuregelung die Summen- und Differenzbildung erheblich erleichtert wird. Dies hat insbesondere für EEG- und KWKG-Anlagen bzw. sogenannte komplexe Lieferstellen generell eine Relevanz, da in diesen Fällen (z.b. nach 14 KWKG) die Abrechnung mittels Summen- bzw. Differenzwertbildung erfolgen soll bzw. darf. Auch die Sicherstellung entsprechender Fehlergrenzen über die vorherige Einbeziehung des Regelermittlungsausschusses nach 46 MessEG wird als sinnvoll erachtet. Allerdings: Im Kontext der unabhängigen Flexibilitätsvermarktung durch Drittpartei- Aggregatoren besteht eine offene Frage bezüglich der Differenzbildung. Darstellung des allgemeinen Hintergrunds: Bei der Abrechnung der Einheit kwh ist für Messwerte eine eichrechtlich korrekte Erfassung erforderlich. Bei der Baseline 1 wird der Wert zur Zeit des Abrufs eingefroren und nach Abrufende wieder freigelassen. Für die Zwischenzeit wird dann angenommen, dass sich der Wert der Baseline nicht verändert hat. Da es sich bei der Baseline damit um einen hypothetischen Verbrauchswert und nicht um einen Messwert handelt, kann dieser messtechnisch nicht korrekt erfasst werden und zwar ganz unabhängig von der Güte der Messeinrichtung. Der bne schließt sich bei der eichrechtlichen Einordnung der Ermittlung dieses Baseline-Wertes der Interpretation des Ministeriums an, dass bei der Bestimmung von abrechnungsrelevanten kwh-mengen mittels der Baseline (anzunehmender Leistungsverlauf, wenn kein Flexibilitätsabruf stattgefunden hat) die eichrechtlichen Vorschriften mangels Vorliegens eines Messwerts nicht greifen. Erforderlich ist dafür zwar eine bundesweite Regelung mit einem vergleichbaren Schutzzweck, die aber in diesem Fall über 26a StromNZV i.v.m. 1 Abs.1 EnWG gegeben ist. Einordnung der Differenzbildung Nun ist für die Kundenabrechnung allerdings eine Differenz zu bilden, die einerseits aus einem tatsächlich gemessenen Wert besteht (bei dem selbst die eichrechtlichen Vorschriften natürlich vollständig greifen) und andererseits aus dem wie oben beschriebenen Baseline-Wert besteht. Dabei ist nun fraglich, ob diese Differenzbildung ebenfalls in den Anwendungsbereich des neuen 25 Nr.7 MessEV fällt. 1 Vgl. Branchenleitfaden Drittpartei-Aggregator, online.de/de/system/files/files/attachment/branchenleitfaden%20drittpartei- Aggregator.pdf
3 bne Stellungnahme Seite 3 Man könnte mit folgender Argumentation zu diesem Ergebnis kommen: Zwar handelt es sich beim Baseline-Wert nicht um einen Messwert i.s.d. 25 Nr.7 MessEV, dennoch wird der finale Differenz- bzw. Saldowert ausschließlich aus Messwerten gebildet, da ja auch die Baselinewerte als solches aus zwei eigenständigen Messwerten (Ein- bzw. Ausfrieren) gebildet werden. Man könnte aufgrund dessen, dass diese auch über ein entsprechendes Messgerät zu ermitteln sind, die Anwendung der Vorschrift annehmen. Auch die gegenteilige Meinung ist grundsätzlich vertretbar, da es sich beim Baselinewert selbst nicht um einen Messwert handelt. Die Neuformulierung erscheint an dieser Stelle jedenfalls unscharf. Zu begrüßen wäre eine Auslegungshilfe, die hierzu die Differenzbildung wie auch die Ermittlung des Baselinewerts selbst als lex specialis den energiewirtschaftlichen Sonderregelungen überlässt. Aus diesem Grund hält der bne eine Klarstellung in der Begründung der Verordnung für sinnvoll. Eine solche Klarstellung könnte beispielsweise wie folgt lauten: Sofern eine Differenzbildung wie etwa bei der Flexibilitätsvermarktung durch Drittpartei-Aggregatoren unter Zuhilfenahme von Prognosewerten wie einer Baseline erfolgt, liegt mangels des Vorliegens eines Messwerts keine Anwendbarkeit der Nr. 7 vor. In diesen Fällen richtet sich die Differenzbildung wie auch die Ermittlung des Prognosewerts selbst an der bundesrechtlichen Spezialregelung aus, die einem dem Eichrecht vergleichbaren Schutzzweck zu entsprechen hat. Zu Nr. 18 b) (Änderung der Buchstaben c) und d) in Anlage 2 Nummer 9.1) Der bne begrüßt grundsätzlich die Änderung. Die Anpassung dieses Punktes ist maßgeblich für die Aufsetzung praktikabler, kostengünstiger und vollzugssicherer Ladekonzepte für Elektromobilität. Der bisherige Grundsatz, dass entweder eine Sichtanzeige an der Ladesäule selbst oder aber sämtliche Werte in der Ladesäule über die gesamte Eichdauer vorgehalten werden müssen, ist technisch und wirtschaftlich obsolet. Insofern wird die Anpassung der sich aus Anlage 2 Nr. 9.1 ergebenden Regel als wichtig und sinnvoll erachtet. Hauptproblem nach aktueller Rechtslage ist, dass nach heutiger Rechtslage ein übergroßer Speicher an der Ladesäule einzubauen ist, der aufgrund der Witterungsbedingungen in besonderem Maße zu härten ist. Zudem erhöht sich durch die Größe des Speichers die Gefahr von Fehlern (mit der gravierenden Folge, dass die Ladesäule insgesamt ihre Eichrechtskonformität verliert). Es ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Verschmelzung von Energiewirtschaft, Automobilbranche und IKT-Branche dazu führt, dass non-
4 bne Stellungnahme Seite 4 digitale Ladekonzeptionen zwar als Auffanglösung ihre Berechtigung haben, aber keinesfalls als Standard gedacht werden sollten. Zukünftig wird vielfach bei einem Ladevorgang die Situation eintreten, dass die Geschäftsparteien selbst nicht vor Ort anwesend sein werden. Damit ist auch mit dem Grundsatz zu brechen, dass die vor Ort-Inaugenscheinnahme der Messeinrichtung als Lösungsansatz zur Verifizierung der Werte geeignet ist. Im Gegenteil: Sofern als Bestandteil des Messsystems die Transparenzsoftware per Konformitätsbescheinigung geprüft und von den Eichbehörden zur Marktüberwachung eingesetzt werden kann, ergeben sich daraus auch Vollzugsvorteile für die Eichbehörden. Der dann noch verbleibenden Regelungslücke, dass einzelne Messwerte fehlen, ließe sich dann beispielsweise durch einen Sequenzzähler begegnen. Ob allerdings die Änderung in Buchstabe c) für die beschriebene Änderung ausreicht, ist zweifelhaft: Der Satz lautet nach dem Änderungsvorschlag: [Sinngemäß: Die Sichtanzeige ist verzichtbar], sofern a)+b)+ das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben vom Messgerät dauerhaft aufgezeichnet werden können +d). Zwar ist durch die Änderung von im zu vom auch eine Auslegung denkbar, die das Ablegen der unveränderbaren Werte in einem Backend, Cloud-Speicher oder sonstigen externen Speicher als zulässig erachtet. Allerdings ist aufgrund der Kombination von Messgerät mit dauerhafter Aufzeichnung nicht auszuschließen, dass die Vorschrift so verstanden wird, dass die Werte im Messgerät selbst aufzubewahren sind. Diese Auslegung würde den Mehrwert der Vorschrift gänzlich in Frage stellen. Auch zählt zum Messgerät selbst (siehe auch die Definition der Messeinrichtung in 2 Nr.10 MsbG, die gerade auf die Messdatengewinnung und ganz bewusst in Abgrenzung zu anderen Definitionen nicht auf Kommunikation und Steuerung abstellt) das Backend oder der externe Speicher gerade nicht dazu. Dies ist auch insofern nicht erforderlich, da über die Einbeziehung der Software eine durchgängige kryptologische Absicherung vorliegt. Um diese für die Praxis und Branche außerordentlich wichtige Regelung rechtssicher zu verankern, schlagen wir demzufolge folgende Anpassung des Buchstaben c) in Anlage 2 Nummer 9.1 vor: das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben vom im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten durch
5 bne Stellungnahme Seite 5 den Berechtigten oder Dritte ausgeschlossen werden und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist, können Alternativ ist auch eine Klarstellung in der Verordnungsbegründung denkbar. Der bne ist die schlagkräftige Interessenvertretung für die wettbewerbliche neue Energiewirtschaft. Im Unterschied zu Anbietern mit verbundenem Netz sind unsere Mitglieder frei von Monopolinteressen. Sie kämpfen für Wettbewerb, Vielfalt und Fairness im Energiemarkt haben bne-mitgliedsunternehmen in Deutschland über sieben Millionen Kunden zuverlässig mit Strom, Gas oder energienahen Dienstleistungen beliefert.
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