Digitales Kontrollgerät
|
|
- Sabine Gerhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MERKBLATT Standortpolitik Digitales Kontrollgerät Die Kraftfahrzeuge, die mit analogen Kontrollgeräten ausgestattet sind, werden immer weniger. Die Europäische Union hat mit der Bekanntmachung der Verordnung 2135/1998 die Einführung des digitalen Tachographen (digitales Kontrollgerät) beschlossen. Der offizielle Einführungstermin, (EG Verordnung) Nr. 561/2006, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, war der 11. April 2007, im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 102/1 vom 11. April 2006) veröffentlicht. A. RECHTSGRUNDLAGEN Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Tachographen sind: Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 274 vom 9. Oktober 1998) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ("Lenk- und Ruhezeitenverordnung") Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ("Tachographenverordnung") 57 b StVZO Kontrollgerätebegleitgesetz Fahrpersonalgesetz zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S und der Fahrpersonalverordnung zuletzt geändert durch Artikel 1, 4 u. 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54 Konstruktion, Installation und Inspektion der digitalen Tachographen sind in der EG Nr. 1360/2002 bekannt gegeben. Amtsblatt der EU L 300 Seite 89 vom 14. November 2009 Name des Verfassers: Christian Hüttinger Erstellungsdatum: Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: huettinger@muenchen.ihk.de Homepage:
2 Seite 2 von 11 Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vom 11. April 2006 trat am 11. April 2007 in Kraft und löste die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Lenk- und Ruhezeiten ab. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr regelt die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes. Im Anhang 1B (EG-Verordnung 1360/2002) sind die technischen Spezifikationen der Kontrollgeräte definiert. Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) enthält u.a. Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) enthält die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen, z. B. hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sozialvorschriften und die Regelung über Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage. Da einige Bereiche nicht oder nur unzureichend in den EG- Verordnungen geregelt sind, hat der nationale Verordnungsgeber in der Fahrpersonalverordnung wichtige Regelungen zum digitalen Tachografen aufgenommen. B. WEN BETREFFEN DIE NEUEN REGELUNGEN? Neufahrzeuge Seit dem offiziellen Einführungstermin, müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge, die in den Regelungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 fallen, mit einem digitalen Tachografen ausgestattet werden. Betroffen sind also alle Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (9 Sitzplätzen mit Fahrer). Neufahrzeuge, die unter die Verordnung fallen, dürfen nur noch mit einem digitalen Tachografen ausgeliefert werden. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung EG 561/2006 sind im Art. 3,13 und im 18 Fahrpersonalverordnung geregelt. Bestandsschutz für Altfahrzeuge Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, genießen einen Bestandsschutz. Es gibt nach der getroffenen Regelung keine generelle Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen müssen digitale Geräte in diese Fahrzeuge eingebaut werden. So müssen nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 bestimmte Kategorien von Altfahrzeugen nachgerüstet werden, wenn nämlich das vorhandene Kontrollgerät ersetzt werden muss. Im übrigen greift hier der neu gefasste 57a Abs. 3 StVZO, wonach ein Austausch des Kontrollgerätes nur dann vorliegt, wenn das gesamte System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, ausgetauscht werden muss. Ist also das
3 Seite 3 von 11 Gerät nicht mehr reparaturfähig, muss das vorhandene Kontrollgerät gegen ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht werden. Die Nachrüstpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 betrifft grundsätzlich Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen. a. Nachrüstpflicht (Austausch des vorhandenen Kontrollgerätes gegen ein digitales nur dann, wenn das gesamte System ausgetauscht werden muss), für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen. b. Keine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse bis zu 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. c. Eine Nachrüstpflicht besteht ebenfalls nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Sitzplatz des Fahrers Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger).
4 Seite 4 von 11 Fahrzeuge, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen Fahrzeuge, die eine zulässige Höchstmasse (HM) von mehr als 2,8 Tonnen haben (aber weniger als 3,5 t) und einen Anhänger mitführen, und damit die 3,5 t zhm überschreiten, benötigen ebenfalls ein Kontrollgerät. Handelt es sich hierbei um ein Fahrzeug, das erstmalig nach dem 1. Mai 2006 zugelassen wurde, muss dieses Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Ist ein solches Fahrzeug (>2,8 t< 3,5 zulässige Höchstmasse) nun mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet, so muss dieses immer in Betrieb genommen werden (auch wenn die 3,5 t-grenze nicht überschritten wird). C. Begriffsbestimmungen* Lenkzeit Als Lenkzeit zählen alle Zeiten, die tatsächlich mit Lenktätigkeiten zugebracht werden. Dazu zählen insbesondere auch Wartezeiten im Straßenverkehr, wie der verkehrsbedingte Aufenthalt vor Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen oder in Staus. Wartezeiten an der Grenze sind dann als Dienst am Steuer zu werten, wenn das Fahrzeug jeweils nach einigen Minuten wieder vorgerückt werden muss, d. h. wenn der Fahrer letztlich mit wacher Aufmerksamkeit im Fahrzeug sitzen muss. Zur Lenkzeit zählen auch die Fahrten (mit einem der VO EG Nr. 561/2006 unterliegendem Fahrzeug) vom Arbeitsplatz zum Wohnort des Fahrers und umgekehrt. Lenkpausen oder Lenkzeitunterbrechungen Lenkpausen oder Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen, wobei die ununterbrochene Lenkzeit hier 4,5 Stunden nicht überschritten werden darf. Während einer Lenkzeitunterbrechung dürfen Fahrer keine anderen Arbeiten (z.b. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind (siehe oben). Dies gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter maximaler Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass z. B. auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
5 Seite 5 von 11 Seit April 2007 ist gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur noch eine Aufteilung auf mindestens 15 Minuten und mindestens 30 Minuten zulässig. *Die Begriffsbestimmungen sind entsprechend den derzeitigen gesetzlichen Regelungen erstellt worden. Nicht berücksichtigt wurden eventuelle Veränderungen aufgrund von Rechtsänderungen im Fahrpersonal- und Arbeitszeitrecht. Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit muss innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes abgeschlossen sein. Der 24-Stunden-Zeitraum muss nicht mit einem Kalendertag identisch sein. Beginnt die Fahrt z. B. am Sonntag um Uhr, so muss die Ruhezeit spätestens bis Montag Uhr eingebracht sein. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Zeiten. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Dies gilt auch bei der Zwei- Fahrer-Besetzung. Die beiden Fahrer müssen deshalb die Ruhezeit gleichzeitig einhalten, wobei ebenfalls eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf. Eine Besonderheit gilt für Lenker/innen eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Ihre tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten und darf 1 Stunde nicht übersteigen. Den Lenker/innen muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden. Die tägliche Ruhezeit erhöht sich bei dieser Unterbrechung um 2 Stunden. Einsatzzeit Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten fallenden Lenkzeiten, Lenkpausen, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen.
6 Seite 6 von 11 D. Mitführpflichten Auch bezüglich der Mitführpflichten für die Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten haben sich Neuerungen ergeben. Seit dem 1. Januar 2008 müssen nunmehr entsprechende Nachweise dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorgelegt werden können: die Schaublätter für den laufende Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter bzw. alle während dieses Zeitraumes erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ggf. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (gemäß 20 Fahrpersonalverordnung bzw. Bescheinigung von Tätigkeiten nach EG Verordnung 561/2006oder AETR) Fahrerkarte, sofern der Fahrer im Besitz einer solchen ist auch wenn er bei einer Kontrolle ein Fahrzeug fährt, das mit einem analogen Gerät ausgerüstet ist! Aufbewahrung und Vernichtung Die Aufzeichnungen sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren und bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Das gilt nicht wenn die Aufzeichnung für andere Abrechnung notwendig sind, damit kann sich die Aufbewahrungspflicht bis auf 10 Jahre erweitern.
7 Seite 7 von 11 E. WELCHE KARTEN GIBT ES? Die Chipkarten identifizieren den jeweiligen Karteninhaber und geben die der Berechtigung entsprechenden Funktionen frei. Fahrerkarte Zuordnung der Tätigkeiten zum Karteninhaber Unternehmenskarte - ermöglicht das Auslesen von Fahrerkartenund Fahrzeugspeicher Werkstattkarte zum Prüfen und Kalibrieren des Kontrollgerätes Kontrollkarte F. DIE FAHRERKARTE Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Sie muss rechtzeitig vor dem Ablaufdatum (frühestens sechs Monate, aber spätestens fünfzehn Werktage vor Ablauf) neu beantragt werden. Sie speichert alle Aktivitäten des Fahrers grundsätzlich für einen Zeitraum von 28 Tagen (Ringspeichersystem). Nach dem Ablauf dieses Zeitraumes werden die Daten des ersten gespeicherten Tages überschrieben. So sind immer die Daten von 28 Tagen gespeichert. Bei Fehlfunktion oder Beschädigung ist die Karte an die zuständige Ausgabestelle zurückzugeben. Bei Verlust der Karte (verloren gegangen, gestohlen worden)
8 Seite 8 von 11 muss binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ersetzung der Karte gestellt werden. Bei Diebstahl der Karte ist eine Strafanzeige zu erstatten. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte maximal 15 Kalendertage fortsetzen. Er hat jedoch dann zu Beginn und am Ende der Fahrt einen entsprechenden Ausdruck über die im Massespeicher gespeicherten Daten zu machen. Auf diesem Ausdruck muss er dann seine persönlichen Angaben machen und dies eigenhändig unterschreiben. Die Fahrerkarte kann nicht entzogen werden, es sei denn die Karte ist gefälscht worden, der Fahrer, der die Karte verwendet, ist nicht Inhaber der Karte die Karte ist aufgrund falscher Angaben, Erklärungen oder Dokumente erteilt worden. Wer kann eine Fahrerkarte beantragen? Alle Kartenführerscheininhaber (inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EG oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. nach 1 FPersV zu beachten sind. Auf der Fahrerkarte wird die Führerschein-Nummer des Fahrers eingetragen, um sicher zugehen, dass jeder Fahrer nur eine Karte besitzt. Was muss der Antragsteller vorlegen? Ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit aufgeklebtem Lichtbild (Größe (35 mm x 45 mm), ohne Kopfbedeckung im Halbprofil) neuen Datums Fahrerlaubnis (nach Muster 1 Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/ des Europäischen Wirtschaftsraumes (Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85) Nachweis über den Wohnsitz im Inland, z. B. durch Vorlage des Personalausweises Angaben zur Person: Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt Antragsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands und des europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Staat) haben (Personen mit einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder einem Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen, für das sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind) müssen die Anträge an die
9 Seite 9 von 11 für den Unternehmenssitz nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen richten. G. DIE UNTERNEHMENSKARTE Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Mit einer Unternehmenskarte werden die auf dem Kontrollgerät gespeicherten Daten aus der Benutzung des Fahrzeugs zum Auslesen durch andere Unternehmen gesperrt. Unternehmenskarten werden für die Inhaber von Unternehmen/Firmen, die Fahrzeuge verwenden, die in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 oder der Fahrpersonalverordnung fallen, ausgestellt (s.o.). Der Unternehmer muss bei Antragstellung einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einen Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einen Nachweis des Namens des Inhabers/des Vertretungsberechtigten (Handelsregisterauszug) des Unternehmens ggfs. eine Vertretungsvollmacht vorlegen. Mit einem Antrag können bis zu 62 Unternehmenskarten beantragt werden. H. DIE WERKSTATTKARTE Die Werkstattkarte weist den Inhaber der Karte aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät. Werkstattkarten werden nur für qualifiziertes Werkstattpersonal (Techniker) ausgestellt, das die digitalen Tachografen im Rahmen hierzu nach 57 b StVZO ermächtigter Werkstätten einbaut, repariert und kalibriert. Das Werkstattpersonal muss entsprechend ausgebildet sein. Antragsberechtigt sind nur die nach 57 b StVZO anerkannten Werkstätten, die Hersteller von Kontrollgeräten und die Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der antragstellende Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie der jeweilige Techniker fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung muss entsprechend der Anforderungen nachgewiesen werden.
10 Seite 10 von 11 Bei der Antragstellung muss das betreffende Unternehmen folgende Dokumente vorlegen: einen ausgefüllten und vom Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person unterschriebenen Antrag einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister/Handwerksrolle ggfs. eine Vertretungsvollmacht eine aktuelle Ermächtigung nach 57 b StVZO (für das digitale Kontrollgerät) einen aktuellen Schulungsnachweis des /der Techniker i. S. d. Vorgaben der StVZO für den digitalen Tachografen eine Kopie des Personalausweises des/der Techniker einen Nachweis darüber, dass der/die Techniker bei dem Arbeitgeber (Antragsteller) angestellt ist vom Arbeitgeber und vom Techniker unterschrieben (z. B. Kopie des Arbeitsvertrages o. ä.) I. DIE KONTROLLKARTE Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, das Ausdrucken und/oder das Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrzeugs oder auf den Fahrerkarten gespeicherten Daten. J. WO KÖNNEN DIE KARTEN BEANTRAGT WERDEN? Bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen des Wohnsitzes können die Karten beantragt werden. Diese zuständigen Stellen sind in der Bundesrepublik von den Ländern unterschiedlich festgelegt worden. Eine aktuelle Liste der zuständigen Stellen des Kraftfahrtbundesamtes ist im Internet erhältlich unter In Bayern und Baden-Württemberg können die Karten (mit Ausnahme der Kontrollkarten) bei den TÜV- und DEKRA-Niederlassungen beantragt werden. Ausgestellt werden sie vom Kraftfahrbundesamt in Flensburg. Wichtige Informationen zum Thema, Antragsformulare, etc. finden Sie des weiteren im Internet unter
11 Seite 11 von 11 Über den Fortgang sowie weitere Details zum Digitalen Kontrollgerät informiert Sie gern Ihre Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Balanstr München Ansprechpartner: Christian Hüttinger Tel.: 089/ Petra Tausend Tel.: 089/ Stand: Januar 2015 Das Merkblatt wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Rechtsverbindlich sind jedoch nur die einschlägigen Rechtsvorschriften. Eine Gewähr für die Richtigkeit und der Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Karten für den digitalen Fahrtenschreiber Wichtige Informationen TÜV SÜD Auto Service GmbH Die Fahrerkarte Im Besitz einer Fahrerkarte muss jeder Fahrer sein, der ein Kraftfahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
MehrLANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT. Ausgabe von kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät
LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT Ausgabe von kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
MehrDer Weg zur Kontrollgerätkarte
Der Weg zur Kontrollgerätkarte TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Seite 1 Ausgabestelle von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmerkarte nach 4 Fahrpersonalgesetz ist in Hessen für hessische Bewohner
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vollzugs-Dezernat 35.1, Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Die hessische Arbeitsschutzverwaltung Hessisches Sozialministerium Abt. Arbeitsschutz
MehrEinführung des digitalen Kontrollgerätes VO(EG)Nr. 2135/98 und Nr. 1360/2002
Einführung des digitalen Kontrollgerätes VO(EG)Nr. 2135/98 und Nr. 1360/2002 Siemens-VDO DTCO 1381 ACTIA SmarTach 208 Stoneridge SE5000 Delphi-Grundig DG 100 Stand 02/2006 Folie 1 Rechtliche Grundlagen
MehrDigitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Digitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf Stand 2008 Aktuelle Situation Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu zugelassenen Lastkraftwagen mit
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrRechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen
Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006 Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85
MehrVortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007
Arbeitszeitnachweise bei der Güterbeförderung - Rechtsnormen und Dokumentationspflichten - Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 PD Joachim Kern, FHöV NRW
MehrMerkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
Stand: Januar 2014 Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
MehrA1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X. B3 11 Std. X. B7 12 Std. X
19.3.2016 L 74/23 ANHANG III Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung: ANHANG III 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 ( 1 ) A Fahrpersonal A1 Artikel 5 Nichteinhaltung
MehrGEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR
20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
MehrKOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,
MehrArtikel 2 Artikel 3 Artikel 4
Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG Europäischen Parlaments und Rates über Mintbedingungen für die Durchführung der Verordnungen
MehrVO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr.
MehrMerkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten
Merkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr 1. Geltungsbereich Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1 gilt grundsätzlich für
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 29/45 RICHTLINIEN
31.1.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 29/45 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2009L0005 DE 20.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION
MehrKontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0008-II/ST4/2010
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 14/2015 04.03.2015 Wk Anwendungsbereich und Ausnahmen der Lenk- und Ruhezeiten Sehr geehrte Damen und Herren, die Lenk- und Ruhezeiten für den Straßenverkehr
MehrÜBERSICHT DIGITALES KONTROLLGERÄT
ÜBERSICHT DIGITALES KONTROLLGERÄT Mit der europäischen Verordnung VO (EG) Nr. 2135/98 hat der Rat der Europäischen Union die Einführung eines digitalen Kontrollgerätes zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten
MehrBUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR
STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES VSI=sehr schwer SI =schwer M =geringfügig
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrVO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18-20, 59821 Arnsberg, Ansprechpartner: Sabine Voigt; 02931 / 878-253 E-Mail: voigt@arnsberg.ihk.de VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrDer digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab
Der digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab - Informationen für den Unternehmer - In Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t und in Fahrzeugen mit mehr als neun
MehrSozialer Arbeitsschutz. Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät
Sozialer Arbeitsschutz Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG) Amtsgerichtsplatz
MehrBetreff: Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postfach 3000 Stubenring 1, 1011 Wien email : st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.738/0033-II/ST4/2006 DVR:0000175 Adressen lt. Verteiler Wien,
MehrLenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg
Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Hamburg Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von
MehrMerkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten
Merkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber
MehrMerkblatt Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1
MehrBussgeldverordnung Transport
Bussgeldverordnung Transport (K.E. vom 19.07.2000- Mon. 26.07.2000) Abgeändert durch K.E. vom 11.12.2001- Bußgeldsätze Abgeändert durch K.E. vom 07.05.2002- Neues Transportgesetz Abgeändert durch K.E.
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog
Buß- und katalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs bzw. Beschäftigen eines Fahrers, Beifahrers oder Schaffners vor Erreichen des
MehrDigitaler Tachograph Informationen
Digitaler Tachograph Informationen für Werkstätten und Transportunternehmen 1 Was ist ein digitaler Tachograph? ACTIA SmarTach 208 Siemens-VDO DTCO 1381 Stoneridge SE 5000 Computergestütztes Onboard-System
MehrDas digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr. www.bag.bund.de
Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr www.bag.bund.de 1 EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Vom 15. März 2006 - Aufhebung der
MehrWICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN
WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes
MehrBußgeldkatalog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal)
Bußgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Bußgeldkatalog U (Unternehmer) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs
MehrVorwort 5 Einführung 6 Abkürzungen 12
Vorwort 5 Einführung 6 Abkürzungen 12 Abschnitt 1 Grundlagen der Sozialvorschriften 15 1.1 Entwicklung und Zielsetzung 15 1.2 Die Bedeutung der Sozialvorschriften als Verkehrsvorschriften und ihre Anwendungsmöglichkeiten
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrSozialvorschriften für Fahrpersonal
Geschäftsbereich Recht und Fair Play Sozialvorschriften für Fahrpersonal Die Fahrertätigkeit, ganz gleich ob in Bussen oder LKW, erfordert hohe Konzentration und immer größer werdende Verantwortung für
MehrVerordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 8. August 2017
MehrRegelungen zum digitalen Kontrollgerät
Vorwort 15 KAPITEL 1 Regelungen zum digitalen Kontrollgerät I. EU-Regelung 17 1. Regionaler Geltungsbereich 17 1.1 Verwendung von digitalen EG-Kontrollgeräten grundsätzlich nur im innergemeinschaftlichen
MehrVO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr.
MehrLenk- und Ruhezeiten
Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen
MehrNeue Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr seit dem 11. April 2007
Neue Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr seit dem 11. April 2007 Seit dem 11. April 2007 bestimmen sich die Lenk- und Ruhezeiten für Deutschlands Brummi-Kapitäne nach der Verordnung (EG) 561/2006.
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Sozialvorschriften im Straßenverkehr Für wen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr? Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu
MehrAntrag auf Erteilung - Erneuerung - Ersatz einer Werkstattkarte
Antrag auf Erteilung - Erneuerung - Ersatz einer Werkstattkarte 1. Nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung 2. Verantwortliche Fachkraft (Installateur) berufene Person Familienname: 1. 2. Geburtsname: 1.
MehrFachgruppe Rohholz Nord im GD Holz. Holztransporte sind kein Kinderspiel!
Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz Holztransporte sind kein Kinderspiel! Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz 27.09.2017, Hotel Heide-Kröpke, Esseler Damm 1, 29690 Essel Ihr Referent: Immanuel Noske freier
MehrNeue Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr seit dem 11. April 2007
Neue Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr seit dem 11. April 2007 Seit dem 11. April 2007 bestimmen sich die Lenk- und Ruhezeiten für Deutschlands Brummi-Kapitäne nach der Verordnung (EG) 561/2006.
MehrÄnderungen im Fahrpersonalrecht
Änderungen im Fahrpersonalrecht Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1 Änderungen im Fahrpersonalrecht VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 (4. Februar 2014) Änderung des Fahrpersonalgesetzes
MehrEinundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 541 final Annexes 1 to 5.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. September 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0258 (NLE) 11888/16 ADD 1 TRANS 331 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 29. August 2016 Empfänger:
Mehr1. UNMITTELBARE GELTUNG 1.1 Grundsatz. 1.2 Einzelheiten
Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr Vom 12. Dezember 1999 (VkBl.
MehrDer Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff der Woche genommen werden müssen.
Klarstellung zu den Wochenruhezeiten nach Artikel 8 der 561/2006 EG und der Fahrpersonalverordnung FPerV(Fahrzeuge von 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung
MehrDigitaler Tachograph. TachoControl DATA Integrierte Lösungen für das Herunterladen und Speichern der Daten
TachoControl DATA Integrierte Lösungen für das Herunterladen und Speichern der Daten Ausgangslage nach europäischen Recht Einführung des digitalen Kontrollgerätes für neu zugelassene Fahrzeuge in Europa
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden 1 Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das
Mehr2. Angaben zum Firmeninhaber bzw. zum verantwortlichen Geschäftsführer / Gesellschafter. Telefon Nr.:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung 5 - Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Dezernat Schwerin kgk@lagus.mv-regierung.de Antrag auf Ausstellung einer Werkstattkarte
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017
MehrVom 24. September Zuletzt geändert durch Art. 27 der VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)
des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr Die Arbeit des Fahrpersonals hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Dezember 2009 Teil I 149. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes
MehrLenk- und Ruhezeiten. Aktualisierung zur 23. Auflage des Fachbuchs Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Bestell-Nr )
Lenk- und Ruhezeiten Aktualisierung zur 23. Auflage des Fachbuchs Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Bestell-Nr. 23013) Stand: August 2017 1 I. Änderung des Fahrpersonalgesetzes Am 25. Mai 2017 ist
MehrDas Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.
Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail : servicebuero@bmvit.gv.at Internet : www.bmvit.gv.at
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr Die Arbeit hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses stellt hohe Anforderungen
Mehr- Kontrollgerätkarten -
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)) - Kontrollgerätkarten - abgestimmt
MehrIndustrie- und Handelskammer Dresden Fax: Referat Verkehr Langer Weg Dresden
Industrie- und Handelskammer Dresden Fax: 0351 2802-7143 Referat Verkehr Langer Weg 4 01239 Dresden Antrag auf Anerkennung einer zehnjährigen leitenden Tätigkeit im Güterkraftverkehr gemäß 8 Berufszugangsverordnung
MehrDigitale Kontrollgerätekarten
Digitale Kontrollgerätekarten Eine kurze Übersicht von autorent zu den wichtigsten Fragen rund um den digitalen Tacho. Wer benötigt digitale Kontrollgeräte? Fahrer von Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen
MehrLenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006 und Arbeitszeitgesetz
Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006 und Arbeitszeitgesetz Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber
MehrArbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI
TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
Mehr- Kontrollgerätkarten -
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)) - Kontrollgerätkarten - abgestimmt
MehrHaftung der Verkehrsunternehmen
2008 Haftung der Verkehrsunternehmen - Nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 561 / 2006 Datex-Systems OHG 11.03.2008 Inhaltsverzeichnis Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 10:... 3 Zusammengefasst:... 4 Planungs-
MehrDer Weg zur eigenen Registrierung als Vermittler nach 34 d GewO Abs 1
Voraussetzung für die Erlangung einer Erlaubnis als Vermittler nach 34 GewO Abs 1 Antragstellung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK) Nachweis der Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse
MehrAusnahmeregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t) 1 Abs. 2 FPersV
Köln, 30. Januar 2008 Ausnahmeregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t) 1 Abs. 2 FPersV Handwerkerregelung gilt nun räumlich unbegrenzt vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Sozialvorschriften im Straßenverkehr Innungsversammlung SHK-Innung Gera 06.06.2012 Referent: Herr Hahn Gewerbeaufsicht Thüringer (TLAtV) Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Str. 9, 07548 Gera PF 1154, 07501
MehrAntrag auf Erteilung - Erneuerung - Ersatz einer Unternehmenskarte
Antrag auf Erteilung - Erneuerung - Ersatz einer Unternehmenskarte Unternehmer bzw. für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person Familienname: Geburtsname: Vorname: Titel: Geburtsdatum Geburtsort: Gewünschte
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrTeil II: Berufszugangsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz:
Regierungspräsidium Gießen DAS EG-ROAD-PACKAGE Infoveranstaltung der IHK Gießen-Friedberg zu den Änderungen der Berufs- und Marktzugangsregelungen im Güterverkehr am 08.05.2012 Teil II: Berufszugangsvoraussetzungen
MehrINFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung
/ Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt
MehrVO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr
MERKBLATT Standortpolitik VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber
MehrSTRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES STRAFHÖHE
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrEU-FORMBLATT BESTÄTIGUNG LENKFREIE TAGE MANUELLER NACHTRAG AUF SCHAUBLATT UND FAHRERKARTE
EU-FORMBLATT BESTÄTIGUNG LENKFREIE TAGE MANUELLER NACHTRAG AUF SCHAUBLATT UND FAHRERKARTE Die europäische Kommission stellt ein elektronisches und druckfähiges Formblatt für jene Fälle zur Verfügung, in
MehrChristoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen. 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL. www.heinrich-vogel-shop.
Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL www.heinrich-vogel-shop.de Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 I Einleitung, Einführungstermine,
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
MehrBundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite
Bundesgesetzblatt 1881 Teil I G 5702 2005 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 Nr. 40 Tag Inhalt Seite 27. 6. 2005 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes
MehrVorwort zur 2. Auflage
Vorwort zur 2. Auflage Als am 1. Oktober 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die zugehörige Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) in Kraft getreten sind, blieben
MehrAntrag auf Erteilung ( 4a FPersG) einer. Werkstattkarte. gemäß VO (EG) 2135/98 sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften
Auftrags-Nummer Kontrollgerätekarten-Nummer Antrag auf Erteilung ( 4a FPersG) einer Werkstattkarte gemäß VO (EG) 2135/98 sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften Erstantrag Erneuerungskarte Ersatzkarte
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
Mehr6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85
32 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften 6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85 Die Vorschriften zur Benutzung des digitalen Kontrollgeräts und zu den Kontrollgerätekarten
Mehr(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr
Stephan Burgmann I Josef Eickholt I Ludwig Jungwirth I Martin Strehl (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr EU-Berufskraftfahrer Weiterbildung Lkw Inhalt Inhalt Vorwort 4 1 Aktuelle Verkehrsvorschriften
Mehr8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
Mehr