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1 Haftungsfalle Wundversorgung Das Risiko ist beherrschbar von Rechtsanwalt Stefan Knoch Knoch Rechtsanwälte Saarbrücken Ausgangspunkt Haftung Zunehmende Verwischung der Grenzen zwischen ärztlichen und pflegerischen Verantwortungsbereichen. Ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille vgl. 63 Abs. 3b und 3c SGB V. Anstieg der haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich der Wundversorgung infolge der immer weiter reichenden Therapiemöglichkeiten. 1

2 Ausgangspunkt Versicherung Grundsätze der Versicherungswirtschaft im Bereich der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz besteht jeweils für Tätigkeiten, die zum versicherten Berufsbild gehören. Herangezogen werden hierbei die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, etwa die entsprechend verankerten Tätigkeitsbereiche in der Krankenpflege bzw. Altenpflege. Ausgangspunkt Versicherung Risikodeklarationen in den gängigen Versicherungsverträgen (Berufs- bzw. Betriebshaftpflicht): Berufshaftpflicht als Gesundheits- und Krankenpflegekraft, Altenpflegekraft bzw. Medizinische/r Fachangestellte/r. Versichert sind nur die Tätigkeiten entsprechend der zu diesen Berufsbildern zählenden berufsrechtlichen Regelungen. 2

3 Kernproblem Zahlreiche Aufgaben der modernen Wundversorgung werden nicht von den Ausbildungsgesetzen in der Pflege abgebildet. Kennzeichen des modernen Wundmanagements u.a. Diagnostik zu den Ursachen der Wundentstehung bzw. Wundheilungsstörung Kausaltherapie der chronischen Wunde Wundversorgung nach Leitlinien und Expertenstandards Schulung und Beratung des Patienten Individuelle Berücksichtigung der Patientensituation Prävention Kompetente und multiprofessionelle Zusammenarbeit im Wundteam Schmerztherapie Berücksichtigung Wundheilung beeinflussender Faktoren mit entsprechender Begleittherapie 3

4 Derzeitige Qualifikationen im Wundmanagement Vielzahl an im Umlauf befindlichen Bezeichnungen und Vielfalt an Weiterbildungszertifikaten. Bei den Begriffen Wundmanager, Wundtherapeut, Wundexperte, Wundbeauftragter, Wundfachkraft handelt es sich um nicht geschützte Bezeichnungen. Die Verwendung solcher Bezeichnungen lässt keine exakten Rückschlüsse auf die Qualifikation zu. Derzeitige Qualifikationen im Wundmanagement Im Expertenstandard des DNQP Pflege von Menschen mit chronischen Wunden wird aufgrund dieser Situation ausdrücklich die Qualifikation nach den Curricula der Initiative Chronische Wunden e.v. (ICW), der Deutschen Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung e.v. (DGfW) und des Dachverbands Stoma und Inkontinenz (DVET) empfohlen. 4

5 Wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen DGfW und ICW [Wundassistent Cert DGfW, Wundtherapeut Cert DGfW, Wundexperte ICW, Pflegetherapeut Wunde ICW] Durchführung der Wundbeurteilung Wundversorgung Wunddokumentation Förderung der Selbstmanagement-Fähigkeiten des Patienten Pflegerische Prophylaxemaßnahmen Koordination der am Versorgungsprozess Beteiligten Zusammengefasst Kein einheitlich standardisiertes Betätigungsfeld der eingesetzten pflegerischen Wundfachkräfte. Mangelnde interprofessionelle Leitlinien und unklare Aufgabenzuordnung im modernen Wundmanagement. Bsp.: Chirurgisches Debridement wird in der Praxis häufig an Pflegefachkräfte übertragen. Die Qualifizierungen der Fachgesellschaften beruhen nicht auf landes- oder bundesrechtlichen Regelungen (hieran orientiert sich aber üblicherweise der Versicherer). 5

6 Folge Im Schadensfall kann die fehlende Standardisierung für eine Einrichtung bzw. das handelnde Personal zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen bedeuten (s. z.b. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch des Patienten). Dies hat dann auch Auswirkungen auf das Bestehen des Versicherungsschutzes. Besondere Haftungsrisiken im modernen Wundmanagement Dekubitus Fälle Diabetes bedingtes Fußsyndrom Nichteinhaltung von Hygienestandards Mangelhafte Dokumentation Verletzung Datenschutz bzw. Schweigepflicht (s. Schweigepflichtentbindungserklärung vor Weitergabe von Unterlagen) 6

7 63 Abs. 3c SGB V und Heilkundeübertragungsrichtlinie 63 Abs. 3c SGB V sieht eine modellhafte Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf die Berufsangehörigen der Alten- und Krankenpflege vor. Übertragung heilkundlicher Leistungen. Die Berufsangehörigen der Alten- und Krankenpflege sind nicht automatisch für die Übernahme dieser Tätigkeiten befähigt. Versicherer richten sich nach diesen Befähigungen. 63 Abs. 3c SGB V und Heilkundeübertragungsrichtlinie 63 Abs. 3c SGB V eröffnet die normierte Möglichkeit, dem speziell ausgebildeten Pflegepersonal originär ärztliche Aufgaben auf dem Weg der Substitution (selbständige und eigenverantwortliche Durchführung) zu übertragen (h.m.). umstritten 7

8 63 Abs. 3c SGB V und Heilkundeübertragungsrichtlinie Gemäß Heilkundeübertragungsrichtlinie ist das Assessment Verlaufsdiagnostik (u.a. Erfassung des Wundzustandes inkl. Wundgröße, Entnahme von tiefen Wundabstrichen), die Planung einzuleitender Interventionen (u.a. Entscheidung über die konkrete Vorgehensweise weiter einzuleitender Maßnahmen i.r. der Wundtherapie, etwa konservatives Vorgehen oder scharfes Debridement), die Umsetzung des Therapieplanes im Rahmen von wundbezogenen Modellprojekten gem. 63 Abs. 3c SGB V auf das qualifizierte Pflegepersonal übertragbar. 63 Abs. 3c SGB V und Heilkundeübertragungsrichtlinie Übertragung teilweise ärztlicher Aufgaben, die außerhalb des versicherten Umfangs der klassischen Absicherungen für Pflegeberufe bzw. Einrichtungen stehen. 8

9 Haftungsproblematik Deckungslücken im Bereich der üblichen Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherungen. Die handelnden Personen müssen einen etwaigen Schaden selbst tragen. Schließung der Deckungslücke Ausdrückliche Absicherung insbesondere folgender Bereiche: Einfordern der Vordiagnostik Parameterhebung / Screening zur Klassifizierung des Wundstatus Maßnahmen zur Entfernung von Nekrosen inkl. scharfes Debridement Wundreinigung / Wundantiseptik Hautschutz / Hygiene 9

10 Schließung der Deckungslücke Ausdrückliche Absicherung insbesondere folgender Bereiche: Verbandswechsel Kompressionstherapie Postoperative Versorgung Einleitung von Notfallmaßnahmen Erhebung des Ernährungsstatus Entlassungs- und Überleitungsmanagement Schließung der Deckungslücke Ausdrückliche Absicherung insbesondere folgender Bereiche: Prä- und intraoperative Assistenzmaßnahmen Mitverantwortliche Durchführung von medizinisch indizierter Laser- und VAC-Therapie Mitversicherung der Tätigkeiten im Rahmen des Modellprojektes nach 63 Abs. 3b und 3c SGB V Kontinuierliche Weiterbildung + Dokumentation 10

11 Schließung der Deckungslücke Voraussetzung des speziellen Versicherungsschutzes für Wundmanager: Erfolgreiche Weiterbildung im Wundmanagement mit Zertifizierung. Verhalten im Schadenfall In Krankenhäusern / Pflegeeinrichtungen: Koordination von Ärztlicher-, Verwaltungs- und Pflegedienstleitung zum weiteren Vorgehen. Wichtig beim Eintritt einer Komplikation: Suche des Gesprächs mit dem betroffenen Patienten bzw. seinen Angehörigen. Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Obliegenheiten stehen einem solchen Gespräch nicht entgegen. 11

12 Verhalten im Schadenfall Die Versicherungsbedingungen verbieten lediglich die rechtliche Anerkennung eines Anspruchs erlaubt ist jedoch, den Patienten wahrheitsgemäß über Tatsachen, z.b. Komplikationen, aufzuklären. Verhalten im Schadenfall Herausgabe von Krankenunterlagen: Patient hat Einsichtsrecht in seine Krankenunterlagen. Patient kann (gegen Kostenerstattung) Kopien der kompletten Krankenakte verlangen. Herausgabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig: Unterlagen nur dann an den Bevollmächtigten des Patienten herausgeben, sobald eine entsprechende eigenhändig unterzeichnete Schweigepflichtentbindungs-erklärung des Patienten vorliegt. 12

13 Verhalten im Schadenfall Herausgabe von Krankenunterlagen: Einsichtsrecht der Krankenkassen besteht begrenzt auf die Daten, welche für die Ermittlung von Ersatz- oder Erstattungsforderungen erforderlich sind. Anders dann, wenn die Krankenkasse eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ihres Mitgliedes vorlegt, in der dieses auch gegenüber der Krankenkasse selbst von der Schweigepflicht entbindet. Dann Anspruch auf Einsicht der gesamten Krankenakte. Verhalten im Schadenfall Herausgabe von Krankenunterlagen: Keine Originalunterlagen, lediglich Kopie, an die Gegenseite herausgeben (Ausnahme: Staatsanwaltschaft oder Gericht dann Kopien für sich selbst fertigen). 13

14 Verhalten im Schadenfall Ist es zu einem Schadenfall gekommen bzw. aus anderen Gründen mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen durch den Patienten zu rechnen, z.b. wenn dieser die Gutachterkommission eingeschaltet hat, ist dies unverzüglich beim Haftpflichtversicherer zu melden. Gleiches gilt beim Eingang von Klageschriften etc.. Verhalten im Schadenfall Fristen sind unbedingt einzuhalten. Keine direkten Stellungnahmen an die Gegenseite (erst nach jeweiliger Abstimmung mit dem Versicherer). Evtl. Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgt durch den Versicherer; auf jeden Fall vorher entsprechende Abstimmung, sofern ein Anwalt nach Wahl beauftragt werden soll. 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15

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