Erstes Dornbirner Gipfelgespräch Das neue Unternehmerrecht. 14. März 2007 RA Dr. Viktor Thurnher, LL.M.

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1 Erstes Dornbirner Gipfelgespräch Das neue Unternehmerrecht 14. März 2007 RA Dr. Viktor Thurnher, LL.M. 1

2 Gründung: 2001 Standorte: Dornbirn (Kanzleisitz), Wien (Sprechstelle), Ravensburg Team: 5 Rechtsanwälte, 3 Konzipienten, 5 Mitarbeiter Tätigkeitsschwerpunkte: Unternehmens- und Beteiligungskäufe, Umstrukturierung, Sanierung Immobilien- und Bauträgerrecht, Vergaberecht Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht Die Wirtschaft folgt anderen Gesetzen

3 Übersicht Die Gesetzesreform im Überblick: Vom Handelsrecht für Kaufleute zum Unternehmerrecht für Unternehmer Was regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB)? Der neue Unternehmer Das neue Firmenrecht Das neue Gesellschaftsrecht Die Unternehmensnachfolge Die wichtigsten Unternehmergeschäfte

4 Warum muss man sich mit dem UGB beschäftigen? Unwissenheit schützt nicht vor Haftung Beispiel: Sie handeln als Unternehmer und vergessen, die Mangelhaftigkeit einer Leistung rechtzeitig zu rügen (Mängelrügepflicht nach 377 UGB). Sie verlieren ihre Gewährleistungs- und Mangelschadensersatzansprüche. Fazit: Sie sollten wissen, ob Sie Unternehmer sind, ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft abschließen und über die Rügepflichten informiert sein. Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich als Unternehmer? Handeln Sie als Unternehmer? Dürfen oder müssen Sie sich in das Firmenbuch eintragen lassen? Bilden Sie mit Ihrem Geschäftspartner eine GesBR, eine OG oder eine KG?

5 Warum muss man sich mit dem UGB beschäftigen? Wann handle ich unternehmerisch und welche Konsequenzen kann das haben? Beispiel: Sie haben einen Geschäftsbetrieb aufgebaut und erzielen bereits im zweiten Jahr infolge Umsatzerlöse von mehr als ,--. In das Firmenbuch sind Sie aber nicht eingetragen. Der Verstoß gegen die Eintragungspflicht ist zwar sanktionslos, die Bestimmungen des UGB (insbesondere die Rechnungslegungspflicht) gelten aber unbeschränkt. Erhöhter Sorgfaltsmaßstab bedeutet höheres Haftungsrisiko.

6 Was bringt die UGB-Reform? Ausdehnung des Grundtatbestands auf alle Unternehmer Schaffung eines umfassenden Unternehmensrechts, das insgesamt alle Fragen der Organisation, des Geschäftsverkehrs der Unternehmen auch unter Einschluss des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts erfasst.

7 Was ist Inhalt des UGB? Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen (Begriffe, Firma, Firmenbuch, Unternehmensübergang, Prokura) Zweites Buch: Gesellschaftsrecht (OG, KG, stg) Drittes Buch: Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung Viertes Buch: Unternehmensbezogene Geschäfte (allgemeine Regeln, Warenkauf, Kommissionsgeschäft, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft) Fünftes Buch: Seehandel

8 Wer ist Unternehmer? Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt ( 1 Abs 1 UGB). Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein ( 1 Abs 2 UGB). Beispiel: Ein Vermieter, der dritte Personen (zb Hausbesorger) beschäftigt und eine größere Zahl von Bestandverträgen abgeschlossen hat, die die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen notwendig macht, ist Unternehmer (Richtzahl: Vermietung von mehr als fünf Bestandobjekten: SZ 53/103; Zinshaus mit 40 Wohnungen: SZ 65/37)

9 Wer ist Unternehmer? Unternehmer kraft Rechtsform sind AG, GmbH, Gen, VAG, Sparkassen, EWIV, SE und SCE ( 2 UGB) Unternehmer ist auch, wer zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen ist und unter seiner Firma im Geschäftsverkehr handelt ( 3 UGB). Sind ausländische Gesellschaften, die im Inland in das Firmenbuch eingetragen sind, Unternehmer (zb Ltd)?

10 Wer ist nicht Unternehmer? Wer kein Unternehmen betreibt Vereine mit unentgeltlicher wirtschaftlicher Tätigkeit (non-profit Organisation keine Marktwidmung) Aber: Ein Verein wird zum Unternehmer, wenn eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird (es genügt das Streben, das Unternehmen ausschließlich durch die aus den eigenen Leistungen erzielten Einnahmen zu finanzieren; es muss ein Angebot am normalen Markt vorliegen) Privatstiftungen sind vermögensverwaltend tätig und nicht in 2 UGB erwähnt Personengesellschaften wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind (das wird aber eher die Ausnahme sein)

11 Unternehmer Freiberufler Landwirte Freiberufler, Land- und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des UGB. Für sie gilt jedoch das erste Buch des UGB nicht aber freiwillige Unterstellung möglich ( 4 Abs 2 und Abs 3 UGB). Für sie gilt das dritte Buch des UGB (Rechnungslegung) nicht. Aber für sie gilt das vierte Buch (Unternehmergeschäfte) ( 343 UGB).

12 Unternehmer Kleinunternehmer Unternehmer, die Umsatzerlöse über ,-- erzielen sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen ( 8 Abs 2 UGB) müssen verpflichtend Bücher führen (Rechnungslegungspflicht, 189 ff UGB) Unternehmer mit Umsatzerlösen unter ,--/Jahr können sich in das Firmenbuch eintragen lassen ( 8 Abs 1 UGB), das UGB gilt aber trotzdem nicht für sie, aber sie unterliegen nicht der Rechnungslegungspflicht ( 189 Abs 1 Z 2 UGB) Überschreitet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Umsatzschwelle von ,--, sind die Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft als OG oder als KG in das FB verpflichtet ( 8 Abs 3 UGB)

13 Personengesellschaft unternehmerisch tätige Personengesellschaft Das Gesetz unterscheidet die unternehmerisch tätige Personengesellschaft ( 189 UGB), die rechnungslegungspflichtig ist, von der Vermögensverwaltenden Personengesellschaft Die Verwaltung eigenen Vermögens sei keine wirtschaftliche Tätigkeit isd UGB, weil keine Marktorientierung vorliege; siehe aber das Eingangsbeispiel: Vermietung von mehr als fünf Wohnungen

14 Pflicht zur Rechnungslegung Kapitalgesellschaften Unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter Alle anderen Unternehmer (insb Einzelunternehmer und Personengesellschaften) gewerbliche Unternehmer Angehörige der freien Berufe Land- und Forstwirte Überschussrechner unabhängig von Größe und Tätigkeit unabhängig von Größe und Tätigkeit Umsatzerlöse > Umsatzerlöse unabhängig von Größe Rechnungslegungspflicht keine Rechnungslegungspflicht Quelle: Dehn/Krejci, Das neue UGB (2006)

15 Das neue Firmenrecht Die Firma ist der (in das Firmenbuch eingetragene) Name des Unternehmers im Rechtsverkehr Das Firmenrecht wurde liberalisiert, vereinfacht und vereinheitlicht Es gibt keine Verpflichtung mehr, Namen in der Firma anzuführen Beispiel: Früher: Schillerstraße 22 Mayer & Co OEG Heute: Schillerstraße 22 Verwaltungs OG

16 Das neue Firmenrecht Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht zur Irreführung geeignet sein. Kennzeichnung heißt den Unternehmer benennbar machen (zb AURUM AG; unzulässig wäre Plus Minus Null AG ) Unzulässig sind Bildzeichen (zb, #, = ) Offen ist noch, ob zulässig ist. Die Firma muss von der Firma anderer Unternehmer unterscheidbar sein (unzulässig wäre daher Schokolade AG ; zulässig wäre aber AURUM Schokolade AG ) Keine Unterscheidungskraft haben Branchen- oder Gattungsbezeichnungen ( Kaufhaus, Gasthaus etc aber zb Rein-Chemie, Interglas )

17 Das neue Firmenrecht Für alle in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer werden Personen-, Sach- und Phantasiefirmen zulässig. Auch Geschäftsbezeichnungen können den Firmenkern bilden. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Irreführend wäre zb die Verwendung des Namens einer anderen Person ( Bill Gates Vertriebs GmbH )

18 Das neue Firmenrecht Alle eingetragenen Unternehmer haben zwingend einen Rechtsformzusatz zu führen. Rechtsformzusätze sind bei Einzelunternehmern: Eingetragener Unternehmer oder e.u. Offene Gesellschaft oder OG Kommanditgesellschaft oder KG Freiberufler auch Partnerschaft oder & Partner oder Kommandit-Partnerschaft Die Haftung bei Übernahme eines Betriebs steht nicht mehr mit der Firmenfortführung im Zusammenhang Bei Umwandlungen nach UmwG ist ein Nachfolgezusatz in der Firma nicht mehr erforderlich.

19 Neues Firmenrecht: Praxistipp Eingetragene Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG, OEG, KEG) haben bis ihre Rechtsformzusätze an das neue Firmenrecht anzupassen. Für diese Anmeldung besteht nach 904 UGB eine bis befristete Gebührenbefreiung. Anmeldungen auf Eintragungen der Anpassung der Rechtsform bedürfen nicht mehr der beglaubigten Form. Unser Angebot: Kostenfreie Umschreibung durch uns.

20 Das neue Gesellschaftsrecht Öffnung der Personengesellschaften Sie können jeden erlaubten Zweck einschließlich der Erbringung freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben ( 105 UGB) Vereinigung der eintragungsfähigen Personengesellschaften OHG und OEG OG KG und KEG KG Keine Formunternehmerschaft Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die OG und die KG Unternehmer oder Konsument ist Pflicht zur Registrierung der rechnungslegungspflichtigen GesBR als OG

21 Gesellschaftsgründung Normativsystem: OG und KG entstehen mit der Eintragung in das Firmenbuch Die Vorgesellschaft ist eine GesBR Kommanditisten haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaften nur bis zur Höhe ihrer Haftungssumme in der späteren KG ( 176 Abs 1 UGB) Die unternehmerisch tätige GesBR kann auch nur von einem Gesellschafter rechtsverbindlich vertreten werden ( 178 UGB)

22 Rechtsfähigkeit eingetragener Personengesellschaften Personengesellschaften sind uneingeschränkt rechtsfähig ( 105 UGB) Grundprinzip der Gesamthandschaft wurde nicht geändert. Somit bestehen die wesentlichen Unterschiede zu den Körperschaften (Kapitalgesellschaften) weiter: Erweiterung des Haftungsfonds für die Gesellschaftsgläubiger durch die persönliche Haftung der Gesellschafter Prinzip der Geschäftsführung und organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Selbstorganschaft) Grundsatz der Unübertragbarkeit der Gesellschaftsanteile ( 124 Abs 1 UGB), wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist Einordnung der Gesellschafter als steuerliche Mitunternehmer

23 Das Innenverhältnis Beteiligung nach der bedungenen Einlage Früher bewegliche Beteiligungen, nunmehr richtet sich das Beteiligungsverhältnis nach dem Wert der vereinbarten Einlagen Im Zweifel sind alle Gesellschafter gleich beteiligt Erweiterung der Kontrollrechte Gesellschafter können uneingeschränkt in die Bücher einsehen, über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten und auch selbst (!) einen Jahresabschluss oder eine Abrechnung erstellen

24 Das Innenverhältnis Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der OG Früher 4 % Vordividende/Entnahmerecht Nunmehr Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitalanteilen Gewinn wird ausgeschüttet, Entnahmen sind nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der KG Komplementäre erhalten vorab eine Risikoprämie Kommanditist darf Auszahlung von Gewinnen nur verlangen, wenn die Einlage geleistet wurde und nicht durch zugewiesene Verluste verringert wurde (ansonsten Haftung für entnommene Beträge) Stimmrecht richtet sich nach dem Kapitalanteil Sonderregelung für Arbeitsgesellschafter

25 Haftung Kommanditist haftet immer beschränkt (keine Ausnahmen mehr) Keine Haftung des Kommanditisten für die durch die Nachfolger entnommene Kommanditeinlage Nachfolgevermerk im Firmenbuch wird möglich ( 4 Z 6 FBG), das ist wichtig, weil bei Ausscheiden des Kommanditisten gegen Abfindung die Einlage zurückbezahlt wird

26 Zur Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter Der ausscheidende Gesellschafter haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der dafür geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren. Werden Forderungen erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig, ist der Gläubiger gesondert zu verständigen. Der Gläubiger kann Sicherstellung verlangen, andernfalls entfällt die Nachhaftungsbegrenzung ( 160 Abs 3 UGB)

27 Neues Gesellschaftsrecht: Praxistipp Die Rechtsverhältnisse der Personengesellschaften wurden in wesentlichen Bereichen neu geregelt; hier gilt weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit Für alte Gesellschaften gelten großzügige Übergangsbestimmungen ( 907 Abs 9 ff UGB) Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sollten dennoch oder gerade deshalb durchgesehen und den neuen modernen Bestimmungen angepasst werden; das vermeidet Zweifelsfragen und Streitfälle in der Zukunft

28 Die Unternehmensnachfolge Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt mangels anderer Vereinbarung die zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs unternehmensbezogenen nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit allen Rechten und Verbindlichkeiten Die Übernahme der Rechtsverhältnisse tritt von Gesetzes wegen ein Aber: Der Veräußerer haftet nach 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten für fünf Jahre fort

29 Der Unternehmensübergang Unterscheide Unternehmen Unternehmensteil Teilbetriebe isd UmgrStG Einem bestimmten Geschäftszweig gewidmeter Unternehmensteil Mitteilung der Übernahme der Vertragsverhältnisse an Dritte Widerspruchsrecht des Dritten binnen drei Monaten Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten, auch wenn die oder einzelne unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse nicht übernommen werden ( 38 Abs 4 UGB) Davon abweichende Vereinbarungen über die Haftung sind in das Firmenbuch einzutragen oder zu veröffentlichen

30 Unternehmensnachfolge: Praxistipp Der Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf bleibt auch nach der UGB-Reform ein rechtlich hoch komplexer Vorgang Wichtig für den Veräußerer: Er muss sein Unternehmen (Vertragsverhältnisse) gut kennen, um seine Nachhaftung optimal zu beschränken Wichtig für den Erwerber: Er muss das Kaufobjekt gut kennen, um zu wissen, welche möglichen Risiken und Verbindlichkeiten auf ihn zukommen (Due Diligence Prüfung) Rechtsbeistand durch Steuerberater und Rechtsanwälte wird empfohlen Ein Beitrag zur Rechtsklarheit: Verständigung des Dritten in jedem Fall (also auch, wenn Verbindlichkeiten nicht übernommen werden)

31 Die wichtigsten Unternehmergeschäfte Nochmals zum Anwendungsbereich: Das vierte Buch des UGB (Unternehmensgeschäfte) gilt für alle unternehmerisch tätigen Personen und Gesellschaften (auch für Klein- und Kleinstunternehmer, für Land- und Forstwirte, für Freiberufler, Fußballvereine, Autofahrerclubs, non-profit-organisation), sobald sie entgeltliche Leistungen anbieten Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören Geschäfte, die vor Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür getätigt werden, sind nicht unternehmensbezogen Im Zweifel geht das Gesetz von unternehmensbezogenen Geschäften aus

32 Unternehmergeschäfte neu Schweigen gilt auch für Unternehmer nicht mehr als Zustimmung! Es gilt die allgemeine Regel des ABGB, danach kommt bloßem Schweigen kein Erklärungswert zu, Ausnahmen ergeben sich aus der Verkehrssitte oder einer Geschäftsbeziehung Entgeltlichkeit Für Unternehmergeschäfte wird ein angemessenes Entgelt geschuldet ( 354 UGB) Dh eine Einigung über Ware und Preis ist nicht mehr erforderlich Verkürzung über die Hälfte steht nunmehr Unternehmern als Anfechtungstatbestand zu (der Ausschluss der laesio enormis ist nach 351 UGB aber zulässig)

33 Unternehmergeschäfte Unternehmer sind zur Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers verpflichtet Haftungsverschärfung, weil nach 1299 ABGB jeder, der freiwillig bestimmte Geschäfte übernimmt, seinem Vertragspartner für die dafür erforderlichen Kenntnisse und Sorgfalt einzustehen hat Objektivierung des Sorgfaltsmaßstabs: Wie verhält sich ein verständiger Unternehmer? Schadenersatz: Unternehmer haften auch für den entgangenen Gewinn ( 349 UGB) Vertragsstrafe: Auch Vertragsstrafen zwischen Unternehmern unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht nach 1336 Abs 2 ABGB, aber: Vertraglich ausschließbar (?)

34 Unternehmergeschäfte Bürgschaft: Erleichterungen Keine automatische Haftung mehr als Bürge und Zahler Keine Formfreiheit (Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform) Schriftform heißt Unterschrift Warenkauf Alle Unternehmer sind zur Mängelrüge verpflichtet Mängelrüge binnen angemessener Frist Der Mangel ist rechtzeitig anzuzeigen Rügepflicht auch bei Falschlieferung oder Mengenfehlern Bei Unterlassen der Mängelrüge: Verlust auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen Mangel und Irrtum über die Mangelfreiheit

35 Unternehmergeschäfte Kontokorrent: Klarstellungen wurden aufgenommen ( 355 UGB) Der anerkannte Saldo ist ein eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann Gefahrtragung beim Versendungskauf: Die Gefahr trägt der Empfänger Gutgläubiger Erwerb von Eigentum und Pfandrechten Vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens ( 367 ABGB) Keine Gewerbeberechtigung mehr erforderlich; beachte: Gutgläubigkeit durchbricht das Eigentumsrecht (Schutz des Verkehrsinteresses hat Vorrang) Außergerichtliche Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen (kein Exekutionstitel, eigene Verwertung zulässig)

36 Abschließende Bewertung des UGB Bereinigung eines komplexen Rechtsgebildes, das vor 70 Jahren (!) in das österreichische Recht eingezwängt worden war (deutsches HGB) Vereinfachung des Zugangs zum Recht durch eindeutigen Anwendungsbereich und klare Sprache Aber: Abschied vom selbstverantwortlichen Kaufmann, auch Unternehmer müssen vor sich selbst geschützt werden Bringt das UGB mehr Fairness im Geschäftsleben?

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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