GWB - Frist, Form
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- Wilhelmine Hausler
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1 GWB - Frist, Form Frist, Form (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten Vergaberechtsmodernisierungsgesetz GWB ist durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 nicht geändert worden Beschwerdefrist ( 117 Abs. 1) 3882 Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen Notfrist Notfristen sind nach der Regelung des 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur diejenigen Fristen, die in einem Gesetz als solche bezeichnet sind; der Gesetzgeber hat dies für den Bereich des GWB in 117 Abs. 1 gemacht. Eine Notfrist hat folgende Besonderheiten: eine Notfrist duldet keine Verkürzung oder Verlängerung (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/06)
2 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich eine Notfrist läuft trotz eines etwaigen Ruhens des Verfahrens weiter eine Notfrist lässt sich durch einen Zugang trotz mangelhafter Zustellung heilen Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer 3885 Vgl. zur Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer die Kommentierung zu 114 GWB RZ Fehlende Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Nach einer Auffassung können nach der Neuregelung der ZPO in 189 ("Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist") Zustellungsmängel geheilt werden. Die ältere Rechtsprechung, wonach dann, wenn die Vergabekammer davon abgesehen hat, den Beschluss der Antragsgegnerin von sich aus mitzuteilen; insbesondere ihn nicht hat zustellen lassen, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Gang gesetzt worden ist, und zwar auch nicht durch den Zugang einer Kopie des Beschlusses (KG Berlin, B. v Az.: KartVerg 18/00), ist damit überholt. Demgegenüber vertritt das OLG Koblenz (B. v Az.: 1 Verg. 3/03) die Auffassung, dass für den Beginn der Beschwerdefrist mangels eines entsprechenden Zustellungswillens der Vergabekammer nicht die Telefaxübermittlung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer maßgeblich ist (B. v Az.: 1 Verg. 1/03), sondern die Zustellung mit Zustellungsurkunde Beschwerdefrist im Fall der Untätigkeit 3890 Die gesetzliche Regelung des 117 Abs. 1 GWB führt zum Verlust des Rechtsschutzes im Vergabeverfahren, ohne dass der jeweilige Antragsteller im Fall der Untätigkeit auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, innerhalb bestimmter Frist Rechtsmittel einzulegen. Das Gesetz hebt diese Konsequenzen nicht deutlich hervor, sondern sie erschließen sich erst nach sorgfältiger, durch mehrfache Verweisungen erschwerter Lektüre. Das erscheint deshalb besonders unbefriedigend, weil der Antragsteller nur deshalb sofortige Beschwerde erheben muss, weil die Vergabekammer ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist, innerhalb der Fünfwochenfrist zu entscheiden oder zumindest diese Frist zu verlängern. Der - möglicherweise nicht anwaltlich vertretene - Antragsteller kann den genauen Fristablauf auch nicht ohne Rückfragen (Eingang des Antrags, Fristverlängerung) zuverlässig ermitteln. Schließlich steht diese Regelung im Widerspruch dazu, dass 114 Abs. 3 Satz 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GWB für den Normalfall einer sofortigen Beschwerde eine Rechtsmittelbelehrung
3 ausdrücklich vorschreiben mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, wenn diese Belehrung unterblieben ist Es wurde deshalb geprüft, ob auch im Fall der Untätigkeitsklage die Beschwerdefrist erst nach einer Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt; diese Frage wurde aber letztlich verneint. Das Nachprüfungsverfahren soll zwar dem Bieter effektiven Primärrechtsschutz gewähren, ist aber andererseits auf Konzentration und Beschleunigung ausgerichtet, um das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit an einem zügigen Ablauf des Vergabeverfahrens sicherzustellen. Gerade diesem Beschleunigungsinteresse will das Gesetz durch das (im Gegensatz zum normalen Kartellverfahren, vgl. 63 Abs. 3, 66 Abs. 2 GWB) befristete Rechtsmittel auch im Falle der Untätigkeitsklage Rechnung tragen. Würde man den Fristenlauf von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen, liefe die gesetzliche Regelung praktisch leer. Ob und ggf. wann eine Vergabekammer, die die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht einhält, Rechtsmittelbelehrungen erteilt, wäre weitgehend dem Zufall überlassen. Damit würde nicht nur das Beschleunigungsgebot unterlaufen; unberechenbar bliebe auch, wie lange das durch das Nachprüfungsverfahren ausgelöste Zuschlagsverbot des 115 Abs. 1 GWB gilt. Nach allem erscheint es nicht gerechtfertigt, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung auch für den Fall der Untätigkeitsklage eine Rechtsmittelbelehrung zu verlangen (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 7/01; OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 2/00, B. v Az.: Verg 18/01) Beginn der Frist /1 Mit der Zustellung (vgl. dazu die Kommentierung zu 114 GWB RZ 2387) beginnt die Beschwerdefrist des 117 Abs. 1, 1. Alt. GWB (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 18/07). Hat die Vergabekammer eine Entscheidungsfrist nach 113 Abs. 1 Satz 2 GWB gesetzt und noch vor Ablauf dieser Frist entschieden, bemisst sich die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer gemäß 117 Abs. 1, 1. Fall GWB, wenn die Entscheidung erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist dem Beschwerdeführer zugestellt wird. Es widerspricht jedenfalls in Fällen, in denen die Vergabestelle vor Ablauf der Entscheidungsfrist entscheidet, dem Zweck der 116 ff. GWB, einen effektiven Rechtsmittelschutz gegen Entscheidungen der Vergabekammer zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschwerdefrist schon mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist und nicht erst mit Zustellung der Entscheidung anliefe. Würde nämlich erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt, wäre die Zeit, die dem Beschwerdeführer für die Formulierung seiner inhaltlichen Einwände gegen die Entscheidung zur Verfügung steht, entsprechend verkürzt. Diese Verkürzung könnte bei Verzögerung der Zustellung so weit gehen, dass dem Beschwerdeführer nur noch wenige Tage oder gar Stunden zur Verfügung stehen. Das kann von den 116 ff. GWB sinnvollerweise nicht gewollt sein. Zu vollends unhaltbaren Ergebnissen würde es schließlich dann führen, wenn die Zustellung mehr als 2 Wochen nach Ablauf der Entscheidungsfrist erfolgt. Dann nämlich wäre die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, bevor der Beschwerdeführer inhaltliche Kenntnis von der Entscheidung, gegen die er sich wendet, nehmen kann. Ggf. müsste man ihm daher in diesen Fällen die Möglichkeit einräumen, vorsorgliche Beschwerde, gestützt auf den Umstand der Nichtzustellung innerhalb der Beschwerdefrist, einzulegen, um ihm des weiteren zu gestatten - etwaige - inhaltliche Einwendungen gegen die ihm später zugestellte Entscheidung nachzuschieben. Abgesehen von Zweifeln, ob das GWB hierfür eine hinreichende rechtliche
4 Grundlage bietet, würde dies jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der Vergabekammer letztlich inhaltlich einverstanden ist, zu nutzlos eingelegten Beschwerden führen, die die Beschwerdegerichte unnötig belasten; und im umgekehrten Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der Vergabekammer letztlich nicht inhaltlich einverstanden ist, wäre kein Vorteil - etwa in Form eines Verfahrensbeschleunigungseffektes - zu erkennen (KG Berlin, B. v Az.: 2 Verg 4/09) Berechnung der Frist 3893 Da die Frist eine Ereignisfrist im Sinne des 187 Abs. 1 BGB ist, zählt der Tag der Zustellung bei der Fristbestimmung nicht mit. Die Frist beginnt daher gemäß 120 Abs. 2, 73 Nr. 2 GWB, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB erst am darauf folgenden Tag zu laufen. Sie endet gemäß 120 Abs. 2, 73 Nr. 2 GWB, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des Tages der übernächsten Woche, der dem Tag entspricht, an dem die Zustellung bewirkt wurde. Fällt das Fristende auf einen allgemeinen Feiertag, ist 222 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Die Beschwerdefrist endet danach mit Ablauf des nächsten Werktags. Die sich anschließende Frist des 118 Abs. 1 Satz 2 GWB beginnt nach derselben Verweisungskette (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg. 3/03) Schriftlichkeit der sofortigen Beschwerde 3894 Der Eingang des unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes per Telefax innerhalb der Frist des 117 Abs. 1 GWB reicht zur Fristwahrung aus (BayObLG, B. v Az.: Verg 7/00) Begründung ( 117 Abs. 2) Allgemeines Nach 117 Abs. 2 Satz 1 GWB ist die sofortige Beschwerde zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss nach 117 Abs. 2 GWB die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Zudem müssen die Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, auf die sich die Beschwerde stützt. An die Begründungspflicht sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es gelten die Grundsätze entsprechend, die auch bei der Begründung der Berufung Anwendung finden ZPO analog (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 51/08). Eine notwendige Begründung liegt z. B. dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die von der Vergabekammer ausgesprochene Zurückweisung des Vergabenachprüfungsantrags als unzulässig als rechtsfehlerhaft anzugreifen und sich mit der Begründung der Vergabekammer auseinandersetzt, der Bietergemeinschaft fehle mangels Darlegung einer Vertretungsvollmacht beider Partner die Antragsbefugnis und der Vergabeverstoß sei nicht rechtzeitig vorab gerügt worden, ohne zu erkennen zu geben, was den Vorwurf eines Rechtsverstoßes im Vergabeverfahren gegen die Vergabestelle überhaupt begründen soll.
5 3897 Eine notwendige Begründung fehlt auch dann, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze aus dem Verfahren vor der Vergabekammer vornimmt. Denn die Vergabekammer hat sich in ihrer Entscheidung mit diesen Beanstandungen auseinandergesetzt und sie als nicht durchgreifend erachtet. Der Beschwerdeführer muss, für jeden Anspruch eine Begründung liefern (Brandenburgisches OLG, B. v Az.: Verg W 12/05) Erklärung über die Reichweite der Anfechtung und Beantragung einer abweichenden Entscheidung ( 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) Bei der Anwendung des 117 GWB sind keine strengeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Beschwerdeantrags zu stellen, als sie zu 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB gestellt werden. Danach genügt es, dass das Rechtsmittelziel aus der Beschwerdebegründung erkennbar wird (OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 1/06; OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 02/02). Ausreichend ist auch die Bezugnahme auf einen - seinerseits hinreichend bestimmten - Antrag vor der Vergabekammer. Ein fehlender förmlicher Sachantrag schadet also grundsätzlich nicht (Kammergericht, B. v Az.: 2 Verg 8/09; OLG Thüringen, B. v Az.: 6 Verg 3/99; BayObLG, B. v Az.: Verg 4/00). Zudem können an die Begründung der sofortigen Beschwerde in dem durch den Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren nach den 116 ff. GWB keinesfalls höhere Anforderungen gestellt werden, als das die Rechtsprechung hinsichtlich der Berufungsbegründung nach 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO getan hat. Für diese Vorschrift ist jedoch anerkannt, dass selbst ein nur auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag in der Regel als Rechtsmittelziel die Weiterverfolgung des in der Vorinstanz gestellten Sachantrags erkennen lässt (Kammergericht, B. v Az.: 2 Verg 8/09; OLG Thüringen, B. v Az.: 6 Verg 3/99). Zwingend erforderlich ist aber, dass sich das Beschwerdebegehren - auch seinem Umfang nach - hinreichend bestimmt aus der Beschwerdebegründung ergibt (OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 1/06) Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt ( 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Danach hat die vorgeschriebene Rechtsmittelbegründung auch die Angabe der Tatsachen und Beweismittel zu enthalten, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Vorschrift ist gleichlautend mit dem die Kartellbeschwerde betreffenden 66 Abs. 4 Nr. 2 GWB, so dass auf die für diese Bestimmung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/08; B. v Az.: 1 Verg 1/06). Sinn und Zweck dieser Begründungsvorschrift ist die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Sie ist Ausdruck der Verfahrensförderungspflicht der Beteiligten (vgl. 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) und dient der Klarstellung des Streitstoffes. Im Gegensatz zu 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nicht bloß neue, sondern alle Tatsachen und Beweismittel
6 anzuführen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als kontrovers erachtet. Zwar soll die Anwendung dieser Vorschrift nicht in einem Rechtsschutz schmälernden Formalismus erstarren, jedoch führt eine Begründung, in der Tatsachen und Beweismittel überhaupt nicht angegeben sind, in jedem Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Als unzureichend wird u. a. die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz angesehen (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/08; B. v Az.: 1 Verg 1/06; B. v Az.: 1 Verg 1/01) /1 3904/2 Eine Beschwerdebegründung, die jeglicher Tatsachendarstellung entbehrt und sich auf Angriffe gegen die im angefochtenen Beschluss geäußerte Auffassung der Vergabekammer beschränkt, ist unzulässig; auch eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und den Inhalt der Vergabeakten ersetzt die geforderte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln nicht (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/08; B. v Az.: 1 Verg 1/06.). Besteht jedoch der Streitgegenstand nur aus der Frage nach der Erfüllung einer einzigen Position des Leistungsverzeichnisses und ist der ihn umschreibende Sachverhalt als solcher unstreitig, kann der Beschwerdegegenstand auch auf Grundlage einer Rechtsmittelbegründung, die sich auf Angriffe gegen die im angefochtenen Beschluss geäußerte Auffassung der Vergabekammer beschränkt und die für sich gesehen, ohne vorherige Kenntnisnahme der Entscheidungsgründe unverständlich sind (in Verbindung mit den Gründen des angefochtenen Kammerbeschlusses), gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt werden (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/08). Trotz der Bezugnahmen in der Beschwerdebegründung auf den von der Vergabekammer festgestellten Sachverhalt und auf das "erstinstanzliche" Vorbringen fehlt nicht jegliche Sachverhaltsdarstellung, wenn ein Verfahrensbeteiligter den von der Vergabekammer festgestellten Sachverhalt zur Grundlage seiner Beschwerdebegründungen macht (LSG Nordrhein-Westfalen, B. v Az.: L 21 KR 53/09 SFB). Nach 117 GWB hat der Beschwerdeführer Tatsachen jedoch lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Sofern der Sachverhalt, der der Entscheidung der Vergabekammer zu Grunde lag, nicht im Streit steht und es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen geht, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird. Damit hat der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Begründungspflicht gemäß 117 Abs. 2 Satz 1 Genüge getan. Die zusätzliche Begründungsanforderung des 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB greift in diesem Fall nicht ein, denn die Beschwerde wird nicht auf "Tatsachen und Beweismittel gestützt" (Kammergericht, B. v Az.: 2 Verg 8/09) Konsequenz einer formal unzureichenden Begründung 3905 Zwar muss ein entsprechender Formfehler nicht sogleich zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Er gibt zunächst nur Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerdebegründung hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Eine Vervollständigung kann jedoch nur innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach 117 Abs. 1 GWB erfolgen. Sie ist eine Notfrist, die - anders als die Kartellbeschwerdefrist ( 66 Abs. 3 S. 3 GWB) - nicht verlängert werden kann. Das bedeutet, dass sämtliche Formanforderungen, die das Gesetz verlangt, fristgerecht erfüllt
7 sein müssen. Schöpft der Beschwerdeführer die Frist mit Einlegung des Rechtsmittels nahezu vollständig aus, ist die Erteilung eines Hinweises und eine ihm folgende Nachbesserung innerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr möglich mit der Folge, dass eine formwidrige Beschwerde ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen ist (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/06.) Abschrift des angefochtenen Vergabekammerbeschlusses? Abs. 2 GWB bestimmt abschließend, was eine Beschwerdebegründung enthalten "muss". Die Beifügung der angefochtenen Entscheidung ist dort nicht erwähnt. Ihr Fehlen mag andere Verfahrensnachteile hervorrufen, z. B. die rechtzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach 118 Abs. 1 Satz 3 GWB behindern, führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 35/03) Vorlage aller Schriftstücke des Vergabekammerverfahrens? 3907 Mit der Beschwerde müssen nicht erneut alle Schriftstücke vorgelegt werden, die bereits im Vergabenachprüfungsverfahren vorgelegt worden oder durch Beiziehung der Akten der Vergabestelle Gegenstand des Verfahrens vor der Vergabekammer gewesen sind. Eine solche Auffassung findet in den Regelungen des 117 GWB keine Stütze (BGH, B. v Az.: X ZB 7/04) Nachreichung der Beschwerdebegründung 3908 Reicht ein Antragsteller, der sofortige Beschwerde ohne eine Begründung eingelegt hat, am gleichen Tag oder noch innerhalb der Beschwerdefrist eine Begründung nach, liegt darin jedenfalls eine zulässige, erneute sofortige Beschwerde mit Begründung (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 6/03) Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ( 117 Abs. 3) 3909 Für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) gilt die Verpflichtung zur Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt nicht ( 117 Abs. 3 Satz 2). Es kommen dann die allgemeinen Vertretungsregeln der jeweiligen internen Organisation zur Anwendung Unterrichtungspflicht ( 117 Abs. 4) Sinn und Zweck 3910 Soweit 117 Abs. 4 GWB vorschreibt, dass mit der Einlegung der Beschwerde die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
8 Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten sind, dient die Bestimmung der Beschleunigung des Verfahrens und der Konzentration des Streitstoffes. Die amtliche Zustellung der Beschwerdeschrift erübrigt sich dadurch nicht; oftmals kommt es jedoch hierbei zu Verzögerungen in der Unterrichtung der Beteiligten. Dies soll vermieden und zugleich darauf hingewirkt werden, dass die Beteiligten frühzeitig im gerichtlichen Verfahren ihre Interessen vertreten und sich zur Sache äußern können (BayObLG, B. v Az.: Verg 18/01) Rechtsfolgen einer unterlassenen Unterrichtung Unzulässigkeit der Beschwerde? Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht, die übrigen Beteiligten unmittelbar zu unterrichten, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 14/04; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 11/04; OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 11/04; B. v Az.: 1 Verg 10/02; OLG Saarland, B. v Az.: 1 Verg 5/07; OLG Stuttgart, B. v Az.: 2 Verg 2/99; OLG Thüringen, B. v Az.: 9 Verg 3/05; BayObLG, B. v Az.: Verg 6/03; B. v Az.: Verg 18/01). Die Ansicht, ein öffentlicher Auftraggeber könne, solange ein die Vergabebeschwerde betreibender Bieter seiner Unterrichtungsverpflichtung nach 117 Abs. 4 GWB nicht nachkomme, den Auftrag ohne Verstoß gegen das im vorangegangenen Kammerverfahren gemäß 115 Abs. 1 GWB begründete Zuschlagsverbot wirksam erteilen, bis er tatsächlich von der erhobenen Beschwerde Kenntnis erlange, ist mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechtsmittelverfahrensrechts nicht in Einklang zu bringen. Der mit einem Rechtsmittel verbundene Suspensiveffekt ist nämlich generell nicht davon abhängig, dass der Rechtsmittelgegner von dem eingelegten Rechtsmittel weiß. 118 Abs. 1 GWB ändert, wie Satz 1 der Vorschrift deutlich zeigt, auch nichts an dieser mit der bloßen Einlegung des Rechtsmittels verbundenen Rechtsfolge; Satz 2 schränkt den (ohne Rücksicht auf Kenntnis des Beschwerdegegners, die in diesem Zusammenhang keine Erwähnung findet) eingetretenen Suspensiveffekt im Interesse der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens nur zeitlich ein, und Satz 3 gleicht dies durch eine auf Antrag des Beschwerdeführers zu prüfende Verlängerungsmöglichkeit über die vorgenannte Einschränkung hinaus wieder aus. Die gesetzliche Regelungssystematik ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dem Vergabesenat damit - nach Maßgabe seiner Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und seiner Einschätzung der nach 118 Abs. 2 GWB ggf. veranlassten Interessenabwägung - eröffneten Steuerungsmöglichkeiten im Ansatz von der Erfüllung der Unterrichtungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach 117 Abs. 4 GWB gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten abhängig sein sollten. 117 Abs. 4 GWB stellt vielmehr nach fast allgemeiner Auffassung eine formale Ordnungsvorschrift dar, die der beschleunigten Durchführung des Vergabebeschwerdeverfahrens zu dienen bestimmt ist, ohne die kraft Gesetzes ( 118 Abs. 1 S. 1 GWB) mit der Einlegung der Beschwerde eingetretene aufschiebende Wirkung und die damit automatisch verbundene Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots zu berühren (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 8/05; im Ergebnis ebenso OLG Saarland, B. v Az.: 1 Verg 5/07).
9 30.6 Verpflichtung der Vergabestelle zur Informationseinholung über eventuell eingelegte Rechtsmittel? 3913 Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, sich vor der Zuschlagserteilung zu vergewissern, dass ein Antragsteller kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt hat. Eine derartige Verpflichtung der Vergabestelle ist gesetzlich nicht geregelt. Demgegenüber ist jedoch ausdrücklich normiert, dass der Beschwerdeführer die am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten mit der Einlegung der Beschwerde zu unterrichten hat. Dabei ist die Formulierung "Mit der Einlegung" im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz wie "zeitgleich" zu lesen. Die Vergabestelle kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den Zuschlag erteilen, wenn sie keine Kenntnis von dem Rechtsmittel hatte, weil der Beschwerdeführer die ihm zwingend obliegende Unterrichtung der Vergabestelle unterlassen hat. Die dagegen in der Literatur angeführten Bedenken überzeugen nicht (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 10/02).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 Stand:
29. 117 GWB - Frist, Form Frist, Form (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt,
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