TECHNISCHE LIEFERVORSCHRIFT

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1 TECHNISCHE LIEFERVORSCHRIFT II Technische Ausrüstungsvorschriften TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Stand 07/2015

2 Copyright ZF Friedrichshafen AG Das vorliegende Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Die vollständige oder auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung dieses Dokuments ist ohne die Genehmigung von ZF Friedrichshafen AG untersagt. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

3 Änderungsdienst Änderungsdienst Stand Kapitel / Seite Beschreibung der Änderung mit Nennung des Verantwortlichen Datum 07/2015 Bei allen internationalen Normen wurde die Bezeichnung DIN gelöscht. 1 / 7 geändert: Arbeitssicherheit in Maschinensicherheit 2 / 7 eingefügt: Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informationen und Warnhinweise an der Maschine/maschinellen Anlage anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische Symbole Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)) / 7 eingefügt: anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien / 7 ergänzt: auf Anforderung eingefügt: Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antriebe) deren Sicherheitsstatus von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll (Vorgabe des Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die Prüf- /Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf- /Checksummen der Maschine übereinstimmen / 8 Reihenfolge geändert: Kapitel nach vorne gezogen. gelöscht: Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine ergänzt: Montageanleitung / 9 geändert: Neue Kapitelnummer durch Einschub Kapitel Unvollständige Maschinen gelöscht: Diese technische Liefervorschrift gilt auch für Umbauten (siehe I Allgemein, Kapitel 1 Geltungsbereich) geändert, letzter Absatz: Kapitel in Kapitel / 8 ergänzt: Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtungen (z. B. Handbediengeräte) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern (siehe auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte). 2.4 / 9 Titel geändert: Umweltauswirkungen in Umweltschutz 3 / 9 ergänzt, 1. Absatz: europäisch, (z. B. C-Normen) 4 / 10 letzte beide Absätze ergänzt, geändert: Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Gemische befinden, müssen unverlierbar (dauerhaft) mit der Angabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein. Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen, müssen unverlierbar (dauerhaft) jeweils mit Angaben über das verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein. Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Schlauchleitungen ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. 5.1 / 11 Kapitel Lärm komplett überarbeitet / 14 ergänzt: Die Position des Messgebers und die zugrunde gelegte Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren und

4 Änderungsdienst an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und die Nachlaufzeit sind an der Maschine anzubringen. Die AOS ist mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei bestandener Prüfung angebracht werden. 8 / 16 geändert, letzter Absatz: Auftraggeber durch Auftragnehmer, Auftragnehmer durch Auftraggeber ersetzt 10.1 / 17 hinzugefügt, vorletzter Absatz: Mit Inkrafttreten der bundesweit geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist diese anzuwenden / 17 hinzugefügt, 3. Absatz: (StawaR) 12 / 17 geändert, 1. Absatz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Kreislaufwirtschaftgesetzes 15 / 19 ergänzt: EU Euopäische Union Alle Änderungen: Helmut Bach ZBST 01/ Roboter, Lärm, Vorgaben für Maschinenkomponenten, Linearsysteme. Alle Änderungen in blau und unterstrichen 01/ Anpassung an aktuelle rechtliche Änderungen, VTE-4, Helmut Bach / Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach / Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach / Original

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Allgemeine Anforderungen CE-Kennzeichnung Verwendungsfertige Maschinen Risikobeurteilung Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) Umbauten Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigung Umweltschutz Normative Verweise Gefahr- und Arbeitsstoffe Physikalische Wirkungen Lärm Ziele der Geräuschanforderungen Anlagen / Maschinen Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Werkhallen Gebäudeschwingungen Energie-/Wärmenutzung Elektromagnetische Felder Vorgaben für Maschinenkomponenten Laser Roboter Linearsysteme Schutzeinrichtungen AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen) Zweihandschaltungen Schutzzäune Schutzscheiben Brand- und Explosionsgefährdung Ergonomie Immissionsschutz Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Allgemeine Anforderungen Rückhalteeinrichtungen Kühl- und Heizsysteme Abfälle Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen Energie Abkürzungsverzeichnis Anhang: mitgeltende Dokumente Weltweit gültige Normen... 21

6 Inhaltsverzeichnis 16.2 Rechtliche Anforderungen Europa Rechtliche Anforderungen Deutschland... 22

7 II Technische Ausrüstungsvorschriften 1 Geltungsbereich Die hier beschriebenen Vorschriften gelten speziell für die Anforderungen, die hinsichtlich Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz an die Maschine / maschinellen Anlage gestellt werden. Sie ergänzen die in Kapitel I Allgemein aufgeführten Vorschriften und alle übrigen technischen Ausrüstungsvorschriften der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen AG und sind zusammen mit diesen für alle ZF-Werke gültig. 2 Allgemeine Anforderungen Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informationen und Warnhinweise an der Maschine / maschinellen Anlage anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische Symbole Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)). 2.1 CE-Kennzeichnung Verwendungsfertige Maschinen Die verwendungsfertige Maschine / maschinelle Anlage muss den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen der jeweils anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien entsprechen und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II Erklärungen, 1. Inhalt, A. EG- Konformitätserklärung für eine Maschine der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) versehen sein. Dies gilt auch für die Kennzeichnungspflicht nach anderen EU-Richtlinien. In der EG-Konformitätserklärung und der Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine müssen sämtliche angewandte Normen namentlich benannt werden. Ist eine Verkettung von Maschinen und maschinellen Anlagen (auch Altanlagen) Umfang des Auftrags, ist vom Auftragnehmer, der mit der Verkettung beauftragt wurde, eine gemeinsame CE-Kennzeichnung durchzuführen. Der gesamte Umfang muss aus der EG- Konformitätserklärung hervorgehen Risikobeurteilung Die Risikobeurteilung muss der Auftragnehmer (unter Beachtung der EN ISO Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung ) dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens nach Abschluss der Konstruktion aushändigen. Sie ist ein Bestandteil der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen Anlage. Die Sicherheit von Steuerungen ist nach EN ISO auszulegen. Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antriebe) deren Sicherheitsstatus von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll (Vorgabe des Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die Prüf-/Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf-/Checksummen der Maschine übereinstimmen. Der Umfang und die Funktionsweise jeder einzelnen Sicherheitsfunktion ist zu dokumentieren. 7

8 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Alle im Rahmen der EN ISO relevanten und beschriebenen Parameter wie PL, MTTFd, PFH, CCF, DC, T10d, B10d sowie die Blockschaltbilder sind für die jeweils verwendeten Baugruppen bzw. Sicherheitsfunktion mitzuliefern. Es muss ein eindeutiger Bezug zwischen den Elementen des Blockschaltbildes und den realen Komponenten möglich sein (z. B. über die Angabe der Betriebsmittelkennzeichnung (BMK) im jeweiligen Blockschaltbild zu einer Sicherheitsfunktion). Des Weiteren sind die Projektierungen der Sicherheitsfunktionen mit der IFA - Software "SISTEMA" sowie die von SISTEMA generierten Protokolle mitzuliefern. Der SISTEMA - Projektstatus muss "grün" sein. Alle Bauteile welche Sicherheitsfunktionen übernehmen sind als solche eindeutig in der Betriebsmittelkennzeichnung (BMK) mit dem Zusatz SF zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine farbliche Kennzeichnung (gelb) eindeutig und unverlierbar, (auf und) neben den Bauteilen anzubringen. Die BMK der Bauteile in den Schaltplänen ist in das SISTEMA-Projekt mit zu übernehmen, damit die Bauteile eindeutig zuzuordnen sind. Ab einem Performance Level (PL) von "d" ist die Anlage in Steuerungskategorie 3 (redundanter Aufbau) auszulegen. Der MTTFd ist für folgende Nutzungszeiten der Maschine auszulegen: - im Lastenheft vorgegebene Taktzeit - Anforderung der Sicherheitsfunktionen aus Rüsthäufigkeit, Störungen etc Stunden Laufzeit je Tag - 6 Tage / Woche - 50 Wochen / Jahr Der zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Performance Levels (PL) notwendige Austausch von Sicherheitsbauteilen vor Ablauf einer statistischen Lebensdauer von 20 Jahren ist unzulässig. Abweichungen müssen durch den Auftraggeber freigegeben werden Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) Grundsätzlich sind vom Auftragnehmer vollständige, allein funktionsfähige und sichere Maschinen mit CE-Zeichen und Konformitätserklärung zu liefern. Können nur unvollständige Maschinen ( Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß 2006/42/EG, Anhang II Erklärungen, 1. Inhalt, B.) geliefert werden, ist dies vor Auftragsvergabe mit dem Auftraggeber abzustimmen. Maschinen / maschinelle Anlagen, die im Sinne der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) nicht allein funktionsfähig sind, müssen bis zu den in den technischen Unterlagen (z. B. Schaltpläne, Zeichnungen, Betriebsanleitung, Montageanleitung) des Auftragnehmers beschriebenen Schnittstellen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen. Dies ist in der Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine zu bestätigen. Die unvollständige Maschine ist mit einer Betriebsanleitung (gemäß 2006/42/EG, Kapitel ff) zu liefern. 8

9 II Technische Ausrüstungsvorschriften Umbauten Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Veränderung gemäß Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema Wesentliche Veränderung von Maschinen, Bek. des BMA vom 7. September 2000 IIIc handelt. Sind dem Auftragnehmer technische Lösungen bekannt, die nicht zu einer wesentlichen Veränderung führen, sind diese mit dem Auftraggeber zu besprechen. Im Fall einer wesentlichen Veränderung entsteht eine neue Maschine für die ein Konformitätsbewertungsverfahren (CE- Kennzeichnung) durch den Auftragnehmer durchzuführen ist. Nachbesserungen, die von Mängeln der vorhandenen Maschine herrühren, die u. U. bei Auftragsvergabe nicht bekannt sind, können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Der sicherheitstechnische Zustand der Maschine / maschinellen Anlage muss dem Auftraggeber vor Planung eines Umbaus bekannt sein. Das Kapitel Risikobeurteilung gilt uneingeschränkt für den Umfang des Umbaus, bei einer wesentlichen Veränderung für die Gesamtmaschine. 2.2 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten Die Maschine / maschinelle Anlage ist betriebsbereit zu übergeben. Dazu gehören insbesondere alle notwendigen Prüfungen und Genehmigungen vor Inbetriebnahme gemäß gesetzlicher Vorschriften am Betriebsort. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweiligen überwachungs-, prüf-, anzeige- und genehmigungspflichtigen Anlagen / -teile dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Falls eine regelmäßige Prüfung der Maschine / maschinellen Anlage und/oder ihrer jeweiligen Bauteile, Baugruppen, Geräte, etc. vorgeschrieben ist (z. B. bei Zentrifugen, Druckbehältern, Auffangwannen, Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Inhalt, ), muss dies in der technischen Dokumentation jeweils separat in der Betriebsanleitung und in der Wartungsanleitung mit aufgeführt sein. Notwendige Prüfbücher und die Übersichtsliste für prüfpflichtige / überwachungspflichtige Einrichtungen (Anlage 2 dieser technischen Liefervorschrift) müssen unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mitgeliefert und der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen Anlage beigefügt sein. 2.3 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigung Alle mit den Betriebsbedingungen der Maschine / maschinellen Anlage zusammenhängenden üblichen Tätigkeiten, wie Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung, müssen vom Bedien- und Instandhaltungspersonal sicher ohne Manipulation von Schutzeinrichtungen und möglichst vom Boden aus durchgeführt werden können. Gegebenenfalls müssen an der Maschine / maschinellen Anlage ein sicherer Aufstieg und eine sichere Arbeitsfläche installiert sein (gem. EN ISO Blatt 1-4). Sollten sichere Aufstiege und / oder sichere Arbeitsflächen technisch nicht umsetzbar sein, sind ein sicherer Zugang und geeignete Anschlagpunkte (entsprechend EN ISO 12100) umzusetzen. 9

10 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtungen (z. B. Handbediengeräte) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern (siehe auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte). 2.4 Umweltschutz Die von einer Maschine / maschinellen Anlage ausgehenden, nicht vermeidbaren Umweltauswirkungen müssen auf ein Minimum begrenzt sein. Sie sind in Art (z. B. Abfälle, stoffliche Emissionen, Lärm) und Umfang zu benennen. Die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Alle in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Prozessstoffe müssen möglichst in den Systemkreislauf rückführbar sein oder umweltverträglich entsorgt werden können. Abweichungen müssen dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt werden. Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders auf Dichtheit aller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropffrei und dauerhaft dicht sein. 3 Normative Verweise Bei Abweichung von anwendbaren europäisch harmonisierten Sicherheits-Normen (z. B. C- Normen) ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird. Grundsätzlich gelten die im Dokument I Allgemein bezüglich der Normativen Verweise aufgeführten Anforderungen. 4 Gefahr- und Arbeitsstoffe Mit dem ausführlichen projektbezogenen Angebot sind dem Auftraggeber die einschlägigen sicherheitsrelevanten Informationen (Material Safety Data Sheet (MSDS)) bzw. aktuellen EG- Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung 1907/2006) der Gefahr- und Arbeitsstoffe, welche zum Einsatz kommen, zur Freigabe zuzusenden. Der Auftragnehmer muss jedes EG-Sicherheitsdatenblatt mit Angaben hinsichtlich Verwendungszweck und Anwendungshäufigkeit ergänzen. Es sind vorrangig Prozessstoffe einzusetzen, die der Auftraggeber am Aufstellungsort bereits freigegeben hat. Die Angabe zum VOC-Anteil muss in der technischen Dokumentation enthalten sein. Die Einhaltung des Substitutionsgebots nach der Gefahrstoffverordnung wird vorausgesetzt. Zusätzlich gilt die ChemVerbotsV. 10

11 II Technische Ausrüstungsvorschriften Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen und Geräte in der Maschine / maschinellen Anlage eingesetzt werden, die frei sind von FCKW, CKW, Asbest und künstlichen Mineralfasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI < 40. Es dürfen nur phosphatfreie Kabel und Leitungen in der Maschine/maschinellen Anlage verwendet werden. Ausnahmen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Gemische befinden, müssen unverlierbar (dauerhaft) mit der Angabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein. Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen, müssen unverlierbar (dauerhaft) jeweils mit Angaben über das verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein. Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Schlauchleitungen ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. 5 Physikalische Wirkungen 5.1 Lärm Ziele der Geräuschanforderungen (siehe auch Anlage 5 Prüfprotokoll: Anlage_5_Laerm-Pruefprotokoll-2015.xlsx ) 1. Ziel ist die Erlangung und Einhaltung lärm- und vibrationsarmer Arbeitsplätze. Hierzu sind durch ZF Friedrichshafen AG an den jeweiligen Standorten die nationalen gesetzlichen Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz einzuhalten. Grundlage bildet die EG-Richtlinie 2003 / 10 / EG", die für Deutschland durch die LärmVibrationsArbschV" (Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt wurde. 2. Die Vermeidung von Geräuschemissionen sowie die Einhaltung von nationalen emissions- / immissionsrechtlichen Vorschriften an den jeweiligen ZF Standorten. (Deutschland: TA- Lärm) Anlagen / Maschinen Grundlage für die Bewertung ist DIN EN ISO 4871 ( Akustik Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO 4871:1996); Deutsche Fassung EN ISO 4871:2009 ) Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen Arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel Am Arbeitsplatz des Maschinen- / Anlagenbedieners ist unabhängig vom Betriebszustand der Maschine / maschinellen Anlage ein arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 76 db(a) einzuhalten. (Ermittlung entsprechend DIN , EN ISO 9612 bzw. EN ISO ff.) 11

12 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Maschinenbezogene Emissionsschalldruckpegel In 1 m Abstand von der Maschinen- bzw. Anlagenoberfläche ist unabhängig vom Betriebszustand der Maschine / Anlage, ein Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 78 db(a) einzuhalten. (Ermittlung entsprechend DIN ff. bzw. EN ISO 3740 ff) Tonhaltigkeit Die Emission von deutlich hervortretenden und subjektiv als störend empfundenen Einzeltönen ist, unabhängig vom Betriebszustand, zu vermeiden. Emissionsschalldruckpegel der Messstellen, die tonale Anteile enthalten, sind im Prüf- / Abnahmeprotokoll gesondert zu dokumentieren. (Feststellung / Bewertung der Tonhaltigkeit erfolgt rein subjektiv) (Tonzuschlag kann entsprechend der DIN oder DIN ermittelt werden) Geräuschspitzen Einzelne, kurzzeitig und nicht regelmäßig auftretende Geräuschspitzen dürfen unabhängig vom Betriebszustand der Maschine / Anlage einen Pegel von LpC,peak von 135 db(c) nicht überschreiten Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Werkhallen Abstimmung erfolgt projektbezogen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber. Es sind die Anforderungen entsprechend Punkt ff zu berücksichtigen. Alle im Freien aufzustellende Maschinen / Anlagen sowie alle Zu- / Abluft- und Abgasöffnungen bzw. alle im Freien verlaufenden Leitungen oder Transportanlagen, die feste, flüssige oder gasförmige Medien transportieren, sind entsprechend dem Stand der Technik mit Schalldämpfern bzw. schallgedämmt auszuführen. Alle Anlagenteile sind an Gebäuden und anderen Tragkonstruktionen entsprechend dem Stand der Technik schwingungsisoliert zu montieren Das Einfügedämmaß, der Schalldämpfer bzw. der Schalldämmung für die zu beschaffende Maschine / Anlage ist dabei so auszulegen, dass der für die Nachbarbebauung geltende IRW night / day (Immissionsrichtwert Nacht / Tag entsprechend der gültigen TA-Lärm) nicht überschritten wird. Eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung des IRW erfolgt durch ZF Friedrichshafen AG aufgrund der vom Lieferanten bereitgestellten Geräuschangaben. Es ist der Schalldruckpegel (LpAeqT) bzw. der Schallleistungspegel (LWA) als Terzspektrum anzugeben. Die Dokumentation erfolgt für einen Betriebspunkt bei Volllast sowie für einen geräuschkritischen Betriebspunkt bei Teillast der durch den Auftraggeber definiert wird. Es ist eine Angabe über die Impulshaltigkeit der Geräuschemissionen zu machen. 5.2 Gebäudeschwingungen Maschinen und Anlagen von denen erhebliche Gebäudeschwingungen ausgehen können, müssen auf geeignete Weise schwingungstechnisch entkoppelt werden. Dazu erforderliche Maßnahmen am Gebäude sind rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen und mit ihm abzustimmen 12

13 II Technische Ausrüstungsvorschriften Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhalten. 5.3 Energie-/Wärmenutzung Über Emissionen abgeführte Restwärmemengen sind zu quantifizieren und soweit möglich im Prozess zu nutzen. Der Auftragnehmer erarbeitet ein Wärmenutzungskonzept bzw. verpflichtet sich daran mitzuwirken. Es sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, gemäß dem Stand der Technik, zu ergreifen. 5.4 Elektromagnetische Felder Der Auftragnehmer hat Angaben zu elektromagnetischen Feldern (EMF) seiner Maschine / maschinellen Anlage zu machen. Sind diese für die Sicherheit nicht relevant ist dies zu bestätigen, z. B. in der Risikobeurteilung. Im anderen Fall sind Messwerte und Expositionsbereiche anzugeben. 6 Vorgaben für Maschinenkomponenten 6.1 Laser Der Auftragnehmer hat eindeutige Angaben über vorhandene Lasereinrichtungen zu geben. Offen strahlende Laser dürfen nur bis Laserklasse 2M eingesetzt werden. Strahlen diese in Richtung Werker dürfen sie nur bei Bedarf zugeschaltet werden. 6.2 Roboter Grundsätzliches Roboter sind mit einer sicheren Steuerung min. in PL d auszurüsten. Die EN ISO (Industrieroboter), Teil 1 und 2 ist zu berücksichtigen. Größe und Beschaffenheit des Schutzzaunes Ist eine sichere Steuerung nicht verfügbar: Der Schutzzaun muss größer als die mechanische Reichweite des Roboters sein. Ist dies nicht realisierbar muss vom Hersteller eine ausreichende Festigkeit des Schutzzaunes (rechnerisch) nachgewiesen werden. Falls der Roboter entsprechende Achsendschalter bzw. Achsanschläge hat ist der Festigkeitsnachweis nicht erforderlich. Der Schutzzaun muss eine Mindesthöhe von mm haben. Der Abstand zum Fußboden darf max. 200 mm betragen. Wenn die Gefahr von herausgeschleuderten Teilen durch den Roboter, z. B. bei Überkopfbewegungen besteht, ist dies bei der Geometrie (Abmessungen) und Stabilität des Schutzzaunes zu berücksichtigen. 13

14 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Zugänge in die Roboterzelle Vorzugsweise sollte eine Roboterzelle nur einen Zugang haben. Falls mehrere Zugänge benötigt werden, ist steuerungstechnisch dafür zu sorgen, dass die Antriebe des Roboters beim Öffnen dieser zusätzlichen Zugänge sicher abgeschaltet werden. Test- bzw. Teachbetrieb darf nur möglich sein, wenn die zusätzlichen Zugänge geschlossen sind. An der Außenseite des Zuganges ist eine Halterung für das Handprogrammiergerät vorzusehen. Test2-Betrieb (Verfahren des Roboters bei geöffneter Schutztüre mit Prozessgeschwindigkeit) Bei Handlingsrobotern ist der Test2-Betrieb (mit Prozessgeschwindigkeit) grundsätzlich zu deaktivieren. Bei Schweiß-, Klebe-, o.ä. Applikationen ist die Handverfahrgeschwindigkeit im Test2-Betrieb auf die notwendige Prozessgeschwindigkeit zu begrenzen. Betriebsarten am Roboter Es sind grundsätzlich die Betriebsarten Automatik und Einrichten bzw. Teachbetrieb in der Robotersteuerung vorzusehen. Falls noch andere Betriebsarten z. B. Handbeladung von Anlagen innerhalb der Roboterzelle benötigt werden, sind diese zusätzlichen Betriebsarten in der Robotersteuerung zu berücksichtigen. 6.3 Linearsysteme Verketten von Maschinen durch Portallader, die über Schutzbereiche hinweg fahren. Automatikbetrieb Im Automatikbetrieb ist sicher zu verhindern, dass Werkstücke herabfallen oder herausgeschleudert werden. Die Portallader sind min. in PL d (Steuerungskategorie 3) abzusichern. Besondere Beachtung ist auf kombinierte Bewegungen (z. B. drehen und verfahren) zu legen. Ist nicht sicherzustellen, dass das Werkstück sicher gegriffen wird, sind zusätzliche Maßnahmen, z. B. an den trennenden Schutzeinrichtungen vorzusehen. Arbeitsplätze, Durchgänge oder Fahrwege unterhalb des Verfahrweges des Portalladers sind mit trennenden Schutzeinrichtungen in ausreichender Festigkeit abzusichern. Sicherheitsabstände der EN ISO sind einzuhalten. Einrichten/Wartung/Instandhaltung, einschließlich Störungsbeseitigung Maschinenarbeitsräume, die vom Portallader überfahren werden und die bei Betrieb des Portalladers begangen werden müssen, sind mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen ausreichender Festigkeit abzusichern. Für Wartungsarbeiten ist herstellerseitig eine sichere Parkposition zu definieren. Das Absinken der Z-Achse z. B. bei Energieausfall ist durch steuerungstechnische und mechanische Maßnahmen sicher zu verhindern. Ein sicherer Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist vom Lieferanten sicherzustellen (Wartungsgang, Laufsteg, gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kapitel 1.6.2, EN ISO 12100, Kapitel und Normenreihe EN ISO 14122). 14

15 II Technische Ausrüstungsvorschriften 6.4 Schutzeinrichtungen AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen) An aktiven optoelektronischen Schutzeinrichtungen (auch bekannt als berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS), z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter) ist vor Durchführung des Probelaufes beim Lieferanten eine Nachlaufwegmessung zur Berechnung des Sicherheitsabstandes durchzuführen. Das Messprotokoll ist dem Auftraggeber, entsprechend den Vorgaben des Teils I Allgemein, Kapitel 6.2 dieser Liefervorschrift, vor dem Probelauf zuzusenden. Die Position des Messgebers und die zugrunde gelegte Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren und an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und die Nachlaufzeit sind an der Maschine anzubringen. Die AOS ist mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei bestandener Prüfung angebracht werden Zweihandschaltungen Es gelten die Vorgaben des Kapitels AOS sinngemäß Schutzzäune Schutzzäune sind am Boden zu befestigen. Die Befestigung an Maschinenteilen ist zu vermeiden. Leitungskanäle (Kabelkanäle), Leerrohre, Rohrleitungen zur Energieversorgung usw. dürfen nicht an abnehmbaren Schutzeinrichtungen (z. B. Segmente eines Schutzzauns) befestigt werden, wenn der Zugang für Wartungs- oder Instandhaltungstätigkeiten ausschließlich über diese möglich ist Schutzscheiben Festigkeit Die Festigkeit einer in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Schutzscheibe muss gemäß den europäischen Normen EN ISO für Drehmaschinen EN für Maschinenzentren in jeweils gültiger Fassung ausgelegt und die Rückhaltefähigkeit der Schutzscheibe für jeden möglichen Belastungsfall gewährleistet sein. Für alle anderen Maschinen / maschinellen Anlagen muss die Auslegung gemäß der Empfehlung des VDW-Arbeitskreises Schutzscheiben erfolgen, solange keine einschlägigen internationalen Normen vorliegen Resistenz Schutzscheiben (Verbundscheibe, aus Mineralglas u. Polycarbonat) müssen im Innenraum der Maschine / maschinellen Anlage über eine Mindestzeit von 5 Jahren resistent gegen Kühlschmiermittel, Kühlschmiermitteldämpfe, Späne und andere lebensdauerreduzierende Einflüsse sein. Auf den Schutzscheiben ist das Wechseldatum sichtbar anzubringen. 15

16 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz 7 Brand- und Explosionsgefährdung Für Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikobeurteilung der Brand- und Explosionsgefährdung durch Gase, Dämpfe, Nebel (Aerosole) und brennbare Stäube vom Auftragnehmer durchzuführen. Für die darin benannten Risiken sind Maßnahmen zur Verhütung bzw. Schadensminderung vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzusehen. Bei Maschinen / maschinellen Anlagen mit Ex-Bereichen ist ein Ex-Zonenplan (Zoneneinteilung) mitzuliefern. Werden explosionsgefährliche Staub- / Luft-Gemische oder Dampf- / Luft-Gemische abgesaugt oder können solche Gemische in der Absaugung entstehen, sind grundsätzlich die Richtlinien zum Explosionsschutz zu berücksichtigen. Bei Explosionsgefahr sind zusätzlich (eine oder mehrere) Druckentlastungsklappen (EX- Klappen) an der Maschinenverkleidung vorzusehen. Die Druckentlastungsklappen sind so anzuordnen, dass ein über sie abgeführter Druckstoß keine Gefährdungen für Personen darstellen kann. Maschinenverkleidungen sind beschussfest und flammendurchschlagsicher auszuführen. Die Bedingungen am späteren Aufstellort der Maschine / maschinellen Anlage (insbesondere der Brandschutz) müssen bei der Positionierung der Druckentlastungsklappen beachtet werden. Zur Minimierung der Ausbreitung von Bränden sind Gehäusedichtungen als Labyrinthdichtungen auszuführen (Türlabyrinthe). Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei einer Verpuffung / Explosion keine Flammen über die Absaugeinrichtung in die Filteranlage gelangen können. Die Filteranlage (Rohrleitungen, Filtermaterial) ist aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen. Prallbleche und Flammensperren sind Brandschutzklappen insbesondere bei zentraler Absaugung vorzuziehen, bzw. zusätzlich einzusetzen. Maschinenbezogene inertisierende Löscheinrichtungen (z.b. CO2-Löschanlagen) sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, in die Absauganlage einzubeziehen (zusätzliche Löschdüsen). Einrichtungen zur Überwachung des Luftvolumenstromes sind vorzusehen. 8 Ergonomie Bei der Auslegung der Maschine / maschinellen Anlage sind alle Aspekte der Ergonomie zu beachten. Für einzelne Punkte haben sich aus Erfahrung folgende Richtwerte als praktikabel herausgestellt: Belade- und Entnahmehöhe: 950 mm mm Bildschirm (Oberkante oberste lesbare Zeile): min. Höhe mm, max. Höhe mm Tiefe Fußraum: min. 210 mm Einlegetiefe / Greifraum: max. 450 mm Arbeitsräume innerhalb von Maschinen / maschinellen Anlagen müssen eine Beleuchtungsstärke in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe, aber min. 300 lux, aufweisen Bei Abweichungen von diesen Werten hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen. 16

17 II Technische Ausrüstungsvorschriften 9 Immissionsschutz Die Abgabe von Schadstoffen an die Außenluft ist nur zulässig, wenn nachweislich ein Umluftbetrieb technisch / wirtschaftlich nicht möglich ist. Notwendige Absaug- und Filteranlagen müssen bereits separat im Angebot enthalten sein. Die Anforderungen in den anderen Teilen dieser Liefervorschriften (z. B. TA02 Mechanik) und standortspezifische Vorgaben sind zu beachten. Die Entscheidung über die Art und Ausführung einer Absauganlage wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber getroffen. Mit dem Auftraggeber sind Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die für den Aufstellungsort behördlich festgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Basis hierfür sind die TA Luft, TA Lärm, 26. BImSchV, der amtliche Flächennutzungsplan für den Aufstellungsort, die Entfernung des nächstgelegenen Wohngebäudes und, soweit vorhanden, der Bebauungsplan in der geltenden Fassung. Der Arbeitsraum der Maschine / maschinellen Anlage muss so konzipiert sein, dass luftverunreinigende und umweltgefährdende Stoffe nicht austreten können. 10 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 10.1 Allgemeine Anforderungen Werden wassergefährdende Stoffe in der Maschine / maschinellen Anlage einschließlich aller zugehörigen Hilfseinrichtungen verwendet, müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (z. B. Auffangwannen) mitgeliefert werden. Diese müssen gem. 62 und 63 WHG und Landes-VAwS ausgelegt sein. Entsprechend Landes-VAwS dürfen zu deren Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nur Fachbetriebe beauftragt werden. Mit Inkrafttreten der bundesweit geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist diese anzuwenden. Der Nachweis der Zulassung des Fachbetriebs muss unaufgefordert vom Auftragnehmer vorgelegt werden. Besondere Anforderungen für Maschinen / maschinelle Anlagen in Wasserschutzgebieten sind nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu berücksichtigen Rückhalteeinrichtungen Auffangwannen und Tropfbleche, die unter Förderbändern angeordnet sind, müssen eine Neigung von mindestens 3 % aufweisen. Die ausgetretenen Stoffe müssen in die Maschine / maschinelle Anlage rückgeführt werden. Abweichungen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Das Volumen der Auffangwannen bzw. -räume muss gemäß der für den Aufstellungsort gültigen länderspezifischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Landes-VAwS) ermittelt und die Auffangwannen bzw. -räume dementsprechend ausgelegt werden (StawaR). 17

18 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz Bodenabläufe sind grundsätzlich unzulässig. Rückhalteeinrichtungen müssen dauerhaft dicht und medienbeständig sein. Entsprechende Nachweise (z. B. Prüfzeugnisse, statische Berechnungen, Konstruktionsbeschreibungen, Zulassungen) müssen dem Auftraggeber unaufgefordert übergeben werden. Bei Beschichtung der Auffangwannen hat der Auftragnehmer entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung zu verfahren (z. B. Kennzeichnung der Beschichtung, Bauartzulassung). Grundsätzlich gelten für wasserrechtlich erforderliche Auffangwannen die Anforderungen der Landes-VAwS, TRwS 779, DWA-A 786 und Stahlwannen-RL. 11 Kühl- und Heizsysteme Sind für den Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage Kühlsysteme notwendig, müssen diese verlust- und abwasserarm gestaltet sein. Als Hilfs- und Zusatzchemikalien dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die nach Anhang 31 der Abwasserverordnung zulässig sind. Für die eingesetzten Chemikalien ist eine gesonderte Zulassung durch den Auftraggeber einzuholen. Durch den Auftraggeber sind folgende Angaben erforderlich: eingesetzte Zusatzchemikalien (Algenbildung, Korrosionsschutz,...), Abwassermengen bei Regeneration und Regenerationszyklus. Bei der Kühlung und Heizung von Maschinen / maschinellen Anlagen, besonders bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind besondere Auflagen (z. B. Einbau eines Sicherheitswärmetauschers) mit dem Auftraggeber abzustimmen. 12 Abfälle Generell muss das Vermeidungs- / Verminderungs- und Verwertungsgebot des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beachtet werden (z. B. durch Standzeitverlängerung von Kühlschmierstoffen bei Maschinen / maschinellen Anlagen oder Einsatz von wartungsfreien Filtern). Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen jeglicher Art, die aus Baumaßnahmen, der Aufstellung, Montage oder Rückbau der Maschine / maschinellen Anlage resultieren, muss der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber bzw. dessen Abfallbeauftragten (örtlichen Umweltschutzbeauftragten) abstimmen. Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer bei Anlieferung zurückzunehmen. 13 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen Der Auftragnehmer muss in der technischen Dokumentation beschreiben, wie die Maschine / maschinelle Anlage nach ihrem Nutzungsende zu entsorgen/demontieren ist und welche Besonderheiten dabei zu berücksichtigen sind (Konstruktion recyclinggerechter technischer Produkte, VDI-Richtline-2243). 18

19 II Technische Ausrüstungsvorschriften Bauteile, Baugruppen und Geräte müssen wieder verwertbar oder umweltverträglich entsorgt werden können. Abweichungen müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. 14 Energie Die Maschine / maschinelle Anlage muss energiesparend ausgelegt sein und betrieben werden können. Weitere Aggregate, mit denen eine Energieeinsparung erreicht werden kann, sind vom Auftragnehmer im Angebot gesondert aufzuführen. 19

20 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz 15 Abkürzungsverzeichnis AD ATEX BGI BGR BGV BImSchG BImSchV BMAS CE ChemOzonSchichtV ChemVerbotsV DGUV DIN DWA-A EG EU EN GUV ISO ProdSG RL TA TRBS TRGS TRwS VAwS VDA VDA LVE VDE VDI WHG Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter ATmosphère Explosive Berufsgenossenschaftliche Information Berufsgenossenschaftliche Regel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Bundesimmissionsschutzgesetz Bundesimmissionsschutzverordnung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Communauté Européene bzw. Conformité Européene Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz Deutsche gesetzliche Unvallversicherung Deutsches Institut für Normung Arbeitsblatt der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft Europäische Gemeinschaft Europäische Union Europäische Norm Vorschriften der Unfallkassen der öffentlichen Hand International Organization for Standardization Produktsicherheitsgesetz Richtlinie Technische Anleitung Technische Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln Gefahrstoffe Technische Regel wassergefährdender Stoffe Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Verband der Automobilindustrie Liefervorschrift für die elektrische Ausrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und Einrichtungen Verband der Elektrotechnik Verein deuscher Ingenieure Wasserhaushaltsgesetz 20

21 16 Anhang: mitgeltende Dokumente II Technische Ausrüstungsvorschriften Zur Orientierung werden im Anhang einige wichtige gesetzliche, internationale und nationale Vorgaben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgelistet Weltweit gültige Normen EN ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile EN ISO Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter EN ISO Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Robotersysteme und Integration EN ISO Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung EN ISO Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen EN ISO Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen EN ISO Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege EN ISO Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer EN ISO Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 4: Ortsfeste Steigleitern 16.2 Rechtliche Anforderungen Europa Zu 2.1 CE-Kennzeichnung: Richtlinien und Normen Richtlinien Richtlinie 2001/95/EG der europäischen Gemeinschaft zur allgemeinen Produktsicherheit Richtlinie 2006/42/EG der europäischen Gemeinschaft über Maschinen EG-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel (EG-Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG) Richtlinie 2004/108/EG der euopäischen Gemeinschaft über elektromagnetische Verträglichkeit. Richtlinie 97/23/EG der europäischen Gemeinschaft über Druckgeräte Richtlinie 2009/105/EG der europäischen Gemeinschaft über einfache Druckbehälter Richtlinie 94/9/EG der europäischen Gemeinschaft über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Beereichen (ATEX-Richtlinie) Normen EN Elektrische Ausrüstung von Maschinen Auslegung der Festigkeit von Schutzscheiben z. B. nach EN ISO Werkzeugmaschinen Sicherheit Drehmaschinen (ISO 23125:2010); EN Sicherheit von Werkzeugmaschinen, Bearbeitungszentren 21

22 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz EN Sicherheit von Laser-Einrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer- Richtlinien 16.3 Rechtliche Anforderungen Deutschland Die Umsetzung der EG-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Erlassung entsprechender Verordnungen zum ProdSG, EMV-G etc. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die richtige Funktion der Maschine/maschinelle Anlage und für die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vorschriften, wie z. B.: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Interpretationspapier zum Thema Gesamtheit von Maschinen, - Bek. des BMAS vom IIIb Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Landeswassergesetz und die Landes-VAwS TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen DWA-A 786 Arbeitsblatt zur TRwS 779 Stahlwannen-RL (StawaR) Abwasserverordnung mit Anhängen Abwassersatzung des Aufstellungsorts ChemOzonSchichtV ChemVerbotsV Verordnung über elektromagnetische Felder (26.BImSchV) sonstige am Aufstellungsort geltende Gesetze Stand der Technik wie u. a.: - EN-Normen - VDE-Bestimmungen - DIN-Normen - VDI-Richtlinien - VDI-Richtline-2243, Recyclingorientierte Produktentwicklung Konstruieren recyclinggerechter technischer Produkte Grundlagen und Gestaltungsregeln - VDA Richtlinien - DGUV-Vorschriften/DGUV-Regeln - BImSchG BImSchV - TA Lärm - TA Luft - AD 2000 Regelwerk. - Technische Regeln (TRBS, TRGS, TRwS, ) Für die technische Ausführung - DIN , Körperkräfte des Menschen, Teil 5: Maximale statische Aktionskräfte, Werte - EN 13478, Sicherheit von Maschinen, Brandschutz 22

23 II Technische Ausrüstungsvorschriften - VDA-LVE - DIN 45681, Akustik, Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschimmissionen - DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen einschließlich der darin erwähnten Normen, Sollbestimmungen und Empfehlungen. Derzeit gültige nationale Normen gelten bis zur Ablösung durch entsprechende harmonisierte europäische oder internationale Normen. Besondere Beachtung gilt für: die Anfrage und Angebotserstellung - VDI 2856, Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werkzeugmaschinen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV/GUV A3, Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - BGV/GUV B11, Elektromagnetische Felder - BGI/GUV-I 5048, Ergonomische Maschinengestaltung 23

24 TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz 24

25 ZF Friedrichshafen AG Friedrichshafen Deutschland Germany Telefon/Phone Telefax/Fax MOTION AND MOBILITY DE

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