Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco- Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

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1 Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco- Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung Die Gemeinden Laax, Flims, Trin, Tamins, Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Flums, Quarten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Mollis, Ennenda, Sool, Engi, Matt und Elm vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 5) Diese Vereinbarung bezweckt die gemeinsame Erhaltung und Pflege des Naturmonumentes Glarner Hauptüberschiebung als Unesco-Welterbe sowie der Landschaft und der Lebensräume, in denen dieses liegt. Die Abgrenzung dieses Naturmonumentes ist mittels Perimeter im Anhang 1 beschrieben, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Geotope, Biotope und Landschaft innerhalb dieses Naturmonumentes sollen langfristig erhalten werden. Das Gebiet und seine Naturschönheiten sollen soweit dies mit der Erhaltung der Geotope, der Biotope und der Landschaft vereinbar ist, Besuchern zugänglich und für eine nachhaltige, angepasste Nutzung offen sein. Eine deklaratorische Zusammenstellung der nach heutigem Recht zulässigen Nutzungen befindet sich in Anhang 2. Bei Änderungen der Gesetzgebung wird dieser Anhang nachgeführt. Art. 2 Parteien Die an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinden werden nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet. Wo den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung gemeinsam Rechte zustehen oder Pflichten obliegen, ist nachfolgend von der Gemeinschaft der Vertragsparteien die Rede. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

2 Art. 3 Entwicklungsplanung Die Entwicklungsplanung hält den Ausgangszustand und die angestrebte Entwicklung im Naturmonument fest. Sie ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Anhang und wird periodisch überarbeitet unter Berücksichtigung der Richtpläne, der Nutzungsplanungen der Gemeinden und des übergeordneten Rechts der betroffenen Kantone und des Bundes. Die Entwicklungsplanung ist für die Behörden der Vertragsparteien bindend. Änderungen der Entwicklungsplanung erfolgen gemäss Art.7 Abs. 4 Buchst. c und bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Vertragsparteien. Die Vertragsparteien des betroffenen Kantons haben ein gemeinsames Vetorecht, d.h. sind die Delegierten eines betroffenen Kantons einstimmig gegen einen Entscheid, so kann dieser nicht gegen den Willen dieser Gemeinden durchgesetzt werden. Art. 4 Finanzplanung Die Finanzplanung beziffert die voraussichtlichen Kosten zur Erfüllung des Vereinbarungszweckes für die nächsten vier Jahre. Die Finanzplanung kann angepasst werden. Dies bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmanteile der Vertragsparteien. II. Umsetzung Art. 5 Zusammenarbeit Die Gemeinschaft der Vertragsparteien kann im Rahmen des Vereinbarungszweckes und der Finanzplanung mit Dritten zusammenarbeiten, die nicht Vertragsparteien sind. Sie kann dabei Rechtsgeschäfte (Vereinbarungen über Dienstleistungen, Erwerb oder Verkauf von Sachwerten, etc.) abschliessen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung ergeben. Art. 6 Organe Die Aufgaben und Befugnisse gemäss dieser Vereinbarung werden von folgenden Gremien wahrgenommen: a) Delegiertenversammlung; b) Ausschuss; c) Präsidium; d) Sekretariat; e) Revisionsstelle; f) wissenschaftlicher Beirat. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

3 Art. 7 Delegiertenversammlung 5) 6) 7) Der Delegiertenversammlung gehören je eine Vertretung der Vertragsparteien an. Zu den Delegiertenversammlungen werden die betroffenen Regionen Glarner Hinterland - Sernftal und Sarganserland-Walensee, die Gemeindeverbände Churer Rheintal und Surselva sowie die Kantone St. Gallen, Glarus, Graubünden und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als ständige Gäste eingeladen. In der Delegiertenversammlung haben die beteiligten Vertragsparteien mindestens eine Stimme. Pro ganze 20 km 2 Flächenanteil am Naturmonument und pro ganze Einwohner erhalten sie jeweils eine zusätzliche Stimme, jedoch maximal vier Stimmen. Die sich dadurch ergebende Stimmenverteilung ist in Anhang 3 festgehalten. Der Delegiertenversammlung obliegen: a) Grundlegende und wichtige Entscheide im Rahmen der Finanzplanung über Art und Weise der Zweckerfüllung [Art.1]; b) Beschluss über Budget, Rechnung und Bilanz; c) Genehmigung der Finanzplanung und von Änderungen der Entwicklungsplanung; d) Genehmigung von Projekten im Rahmen der Aufgabenerfüllung und gesicherter Finanzierung; e) Wahl des Präsidiums, der Ausschussmitglieder und des wissenschaftlichen Beirates; f) Aufsicht über die Tätigkeiten des Ausschusses; g) Erlass von Reglementen über die Pflichten und Befugnisse des Präsidiums, des Sekretariats, des Ausschusses und des wissenschaftlichen Beirates; h) Wahl der Revisionsstelle; i) Kreditfreigabe für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten [Art.5]; j) Beschluss über die Aufnahme neuer Vertragsparteien und die sinngemässe Anpassung dieser Vereinbarung; k) Beschluss über den Ausschluss von Vertragsparteien und die sinngemässe Anpassung dieser Vereinbarung; l) Weitere Aufgaben, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Präsidiums und auf Verlangen des Ausschusses oder von mindestens 5 Gemeinden zusammen. Die Einladungen mit den Traktanden zu den Delegiertenversammlungen müssen den Vertragsparteien mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt der Änderungen an der Entwicklungsplanung [Art. 3 Abs. 3], der Finanzplanung [Art. 4 Abs. 2], und der Vereinbarung [Art. 21] mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums. Die Gemeinden eines betroffenen Kantons haben ein gemeinsames Vetorecht. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

4 Art. 8 Ausschuss 5) Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern a) dem Präsidenten bzw. der Präsidentin; b) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Glarus; c) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Graubünden; d) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton St. Gallen; e) der Vertretung des BUWAL mit beratender Stimme; f) einer Vertretung der Kantone mit beratender Stimme; g) nach Möglichkeit einer weiteren Person, die auch als Präsident bzw. Präsidentin gewählt werden kann. Dem Ausschuss obliegen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte und Antragsstellung zuhanden der Delegiertenversammlung; b) Erledigung der ihm von der Delegiertenversammlung gemäss Reglement oder im Einzelfall zugewiesenen Aufgaben. c) Wahl des Sekretariats. d) Aufsicht über das Sekretariat. Er tritt so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen eines Mitglieds, oder der Revisionsstelle zusammen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums. Die Vertretungen des BUWAL und der Kantone werden von diesen bestimmt, die restlichen Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Art. 9 Präsidium Der Präsident bzw. die Präsidentin ist ein stimmberechtigtes Mitglied das Ausschusses. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Ausschusses. Das Präsidium wird für vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium vertritt die Gemeinschaft der Vertragsparteien gegenüber Dritten. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

5 Art. 10 Sekretariat Das Sekretariat untersteht dem Präsidium und bereitet die Geschäfte des Ausschusses vor. Es unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es versieht die ihm vom Ausschuss oder Präsidium übertragenen Aufgaben. Das Sekretariat wird durch Auftrag an eine Vertragspartei oder an Dritte bestellt [Art. 8 Abs. 2c)]. Art. 11 Wissenschaftlicher Beirat Der wissenschaftliche Beirat berät Delegiertenversammlung und Ausschuss in wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und der Nutzung des Naturmonumentes. Dem wissenschaftlichen Beirat steht gegenüber dem Ausschuss das Antragsrecht zu. Art. 12 Finanzverwaltung Die Verwaltung des Vermögens und der Kasse wird durch das Sekretariat wahrgenommen. Es besorgt auch die Buchführung und den Zahlungsverkehr. Art. 13 Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und Buchführung des Sekretariats und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht. Sie kann zum Budget sowie zu künftigen Finanzplanungen Stellung nehmen. Die Aufgaben der Revisionsstelle werden von einer oder mehreren Vertragsparteien oder externen Dritten wahrgenommen. Art. 14 Finanzierung Die Ausgaben setzen sich zur Hauptsache aus den Aufwendungen für Personal und Sachmittel im Rahmen der Zweckerfüllung, der Finanzplanung sowie der jährlichen Budgets zusammen. Der Unterhalt von Wegen und Strassen bleibt in der Verantwortung der bisherigen Träger. Die Abgeltung von Massnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite ist vertraglich und mittels Spezialfinanzierung zu regeln. Diese Verträge müssen von der Delegiertenversammlung genehmigt werden. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen von Bund und Kantonen sowie aus Zahlungen von Dritten. Die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Betriebskosten werden entsprechend der Anzahl Stimmen gemäss Anhang 3 auf die Vertragsparteien verteilt. Die Kostenbeiträge werden von den Vertragsparteien in Form von Barmitteln geleistet. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

6 5) 6) Budget und Rechnung sind jeweils so rechtzeitig den Vertragsparteien mitzuteilen, dass diese ihre Beiträge in das eigene Budget und in die eigene Rechnung aufnehmen können. Während des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) können von den Vertragsparteien Vorschüsse in Form von Finanzmitteln verlangt werden. Die Delegiertenversammlung legt die Höhe der Vorschüsse in Prozent der budgetierten Geldflüsse fest. Die definitive Abrechnung mit den Vertragsparteien erfolgt nach Vorliegen der genehmigten Jahresrechnung. III. Rechtspflege Art. 15 Schiedsgericht Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Glarus. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen. Die Gemeinderäte der Vertragsparteien bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes ein Präsidium, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich sinngemäss nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) ist anwendbar. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien bindend und vorbehältlich zwingenden übergeordneten Rechts nicht anfechtbar. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Startkapital Die Vertragsparteien verpflichten sich beim Inkrafttreten der Vereinbarung der Gemeinschaft ein Startkapital in der Höhe von Fr. 30' gemäss Stimmenverteilung in der Delegiertenversammlung [Art. 7] bar zur Verfügung zu stellen Art. 17 Neue Finanzplanung Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Finanzplanung einer Amtsperiode muss die Finanzplanung für die nächste Amtsperiode vorliegen. Für weitere Perioden gilt diese Bestimmung sinngemäss. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

7 Art. 18 Haftbarkeit Die Vertragsparteien haften gegenüber Dritten als Gesamtschuldner im Rahmen der Finanzplanung und nach Massgabe der Stimmrechte der Vertragsparteien. Eine solidarische Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die gemäss dieser Vereinbarung zuständigen Gremien haben entsprechende Bestimmungen in sämtliche mit Dritten abzuschliessende Verträge aufzunehmen. Art. 19 Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Sie erneuert sich ohne Kündigung um weitere fünf Jahre. Eine Vertragspartei kann den Vertrag bis spätestens 24 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer, auf Ende Jahr kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien gilt die Vereinbarung auch bei Ausscheiden einer Vertragspartei weiter. Art. 20 Auflösung; Kündigung Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so werden Überschüsse und Sachmittel nach durchgeführter Liquidation zugunsten der Vertragsparteien nach Anzahl Stimmen gemäss Anhang 3 verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden für den Natur- und Landschaftsschutz zu verwenden. Bei Kündigung einzelner Vertragsparteien gehen Überschüsse und Sachmittel ins Eigentum der Gemeinschaft der Vertragsparteien über. Besondere Zahlungspflichten der austretenden Vertragsparteien oder der Gemeinschaft der Vertragsparteien bestehen nur, wenn dies von der Delegiertenversammlung mit finanzrelevanten Beschlüssen im Zusammenhang mit Spezialfinanzierung vorgesehen wurde. Art. 21 Vertragsänderungen Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend dem für sie geltenden Recht. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Änderung durch kantonale Behörden gemäss dem jeweiligen kantonalen Recht. Art. 22 Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Beschluss der UNESCO zur Aufnahme des Objektes in die UNESCO-Welterbeliste in Kraft. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung

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