Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco- Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
|
|
- Claudia Biermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco- Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung Die Gemeinden Laax, Flims, Trin, Tamins, Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Flums, Quarten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Mollis, Ennenda, Sool, Engi, Matt und Elm vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 5) Diese Vereinbarung bezweckt die gemeinsame Erhaltung und Pflege des Naturmonumentes Glarner Hauptüberschiebung als Unesco-Welterbe sowie der Landschaft und der Lebensräume, in denen dieses liegt. Die Abgrenzung dieses Naturmonumentes ist mittels Perimeter im Anhang 1 beschrieben, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Geotope, Biotope und Landschaft innerhalb dieses Naturmonumentes sollen langfristig erhalten werden. Das Gebiet und seine Naturschönheiten sollen soweit dies mit der Erhaltung der Geotope, der Biotope und der Landschaft vereinbar ist, Besuchern zugänglich und für eine nachhaltige, angepasste Nutzung offen sein. Eine deklaratorische Zusammenstellung der nach heutigem Recht zulässigen Nutzungen befindet sich in Anhang 2. Bei Änderungen der Gesetzgebung wird dieser Anhang nachgeführt. Art. 2 Parteien Die an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinden werden nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet. Wo den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung gemeinsam Rechte zustehen oder Pflichten obliegen, ist nachfolgend von der Gemeinschaft der Vertragsparteien die Rede. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
2 Art. 3 Entwicklungsplanung Die Entwicklungsplanung hält den Ausgangszustand und die angestrebte Entwicklung im Naturmonument fest. Sie ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Anhang und wird periodisch überarbeitet unter Berücksichtigung der Richtpläne, der Nutzungsplanungen der Gemeinden und des übergeordneten Rechts der betroffenen Kantone und des Bundes. Die Entwicklungsplanung ist für die Behörden der Vertragsparteien bindend. Änderungen der Entwicklungsplanung erfolgen gemäss Art.7 Abs. 4 Buchst. c und bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Vertragsparteien. Die Vertragsparteien des betroffenen Kantons haben ein gemeinsames Vetorecht, d.h. sind die Delegierten eines betroffenen Kantons einstimmig gegen einen Entscheid, so kann dieser nicht gegen den Willen dieser Gemeinden durchgesetzt werden. Art. 4 Finanzplanung Die Finanzplanung beziffert die voraussichtlichen Kosten zur Erfüllung des Vereinbarungszweckes für die nächsten vier Jahre. Die Finanzplanung kann angepasst werden. Dies bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmanteile der Vertragsparteien. II. Umsetzung Art. 5 Zusammenarbeit Die Gemeinschaft der Vertragsparteien kann im Rahmen des Vereinbarungszweckes und der Finanzplanung mit Dritten zusammenarbeiten, die nicht Vertragsparteien sind. Sie kann dabei Rechtsgeschäfte (Vereinbarungen über Dienstleistungen, Erwerb oder Verkauf von Sachwerten, etc.) abschliessen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung ergeben. Art. 6 Organe Die Aufgaben und Befugnisse gemäss dieser Vereinbarung werden von folgenden Gremien wahrgenommen: a) Delegiertenversammlung; b) Ausschuss; c) Präsidium; d) Sekretariat; e) Revisionsstelle; f) wissenschaftlicher Beirat. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
3 Art. 7 Delegiertenversammlung 5) 6) 7) Der Delegiertenversammlung gehören je eine Vertretung der Vertragsparteien an. Zu den Delegiertenversammlungen werden die betroffenen Regionen Glarner Hinterland - Sernftal und Sarganserland-Walensee, die Gemeindeverbände Churer Rheintal und Surselva sowie die Kantone St. Gallen, Glarus, Graubünden und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als ständige Gäste eingeladen. In der Delegiertenversammlung haben die beteiligten Vertragsparteien mindestens eine Stimme. Pro ganze 20 km 2 Flächenanteil am Naturmonument und pro ganze Einwohner erhalten sie jeweils eine zusätzliche Stimme, jedoch maximal vier Stimmen. Die sich dadurch ergebende Stimmenverteilung ist in Anhang 3 festgehalten. Der Delegiertenversammlung obliegen: a) Grundlegende und wichtige Entscheide im Rahmen der Finanzplanung über Art und Weise der Zweckerfüllung [Art.1]; b) Beschluss über Budget, Rechnung und Bilanz; c) Genehmigung der Finanzplanung und von Änderungen der Entwicklungsplanung; d) Genehmigung von Projekten im Rahmen der Aufgabenerfüllung und gesicherter Finanzierung; e) Wahl des Präsidiums, der Ausschussmitglieder und des wissenschaftlichen Beirates; f) Aufsicht über die Tätigkeiten des Ausschusses; g) Erlass von Reglementen über die Pflichten und Befugnisse des Präsidiums, des Sekretariats, des Ausschusses und des wissenschaftlichen Beirates; h) Wahl der Revisionsstelle; i) Kreditfreigabe für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten [Art.5]; j) Beschluss über die Aufnahme neuer Vertragsparteien und die sinngemässe Anpassung dieser Vereinbarung; k) Beschluss über den Ausschluss von Vertragsparteien und die sinngemässe Anpassung dieser Vereinbarung; l) Weitere Aufgaben, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Präsidiums und auf Verlangen des Ausschusses oder von mindestens 5 Gemeinden zusammen. Die Einladungen mit den Traktanden zu den Delegiertenversammlungen müssen den Vertragsparteien mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt der Änderungen an der Entwicklungsplanung [Art. 3 Abs. 3], der Finanzplanung [Art. 4 Abs. 2], und der Vereinbarung [Art. 21] mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums. Die Gemeinden eines betroffenen Kantons haben ein gemeinsames Vetorecht. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
4 Art. 8 Ausschuss 5) Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern a) dem Präsidenten bzw. der Präsidentin; b) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Glarus; c) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Graubünden; d) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton St. Gallen; e) der Vertretung des BUWAL mit beratender Stimme; f) einer Vertretung der Kantone mit beratender Stimme; g) nach Möglichkeit einer weiteren Person, die auch als Präsident bzw. Präsidentin gewählt werden kann. Dem Ausschuss obliegen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte und Antragsstellung zuhanden der Delegiertenversammlung; b) Erledigung der ihm von der Delegiertenversammlung gemäss Reglement oder im Einzelfall zugewiesenen Aufgaben. c) Wahl des Sekretariats. d) Aufsicht über das Sekretariat. Er tritt so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen eines Mitglieds, oder der Revisionsstelle zusammen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums. Die Vertretungen des BUWAL und der Kantone werden von diesen bestimmt, die restlichen Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Art. 9 Präsidium Der Präsident bzw. die Präsidentin ist ein stimmberechtigtes Mitglied das Ausschusses. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Ausschusses. Das Präsidium wird für vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium vertritt die Gemeinschaft der Vertragsparteien gegenüber Dritten. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
5 Art. 10 Sekretariat Das Sekretariat untersteht dem Präsidium und bereitet die Geschäfte des Ausschusses vor. Es unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es versieht die ihm vom Ausschuss oder Präsidium übertragenen Aufgaben. Das Sekretariat wird durch Auftrag an eine Vertragspartei oder an Dritte bestellt [Art. 8 Abs. 2c)]. Art. 11 Wissenschaftlicher Beirat Der wissenschaftliche Beirat berät Delegiertenversammlung und Ausschuss in wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und der Nutzung des Naturmonumentes. Dem wissenschaftlichen Beirat steht gegenüber dem Ausschuss das Antragsrecht zu. Art. 12 Finanzverwaltung Die Verwaltung des Vermögens und der Kasse wird durch das Sekretariat wahrgenommen. Es besorgt auch die Buchführung und den Zahlungsverkehr. Art. 13 Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und Buchführung des Sekretariats und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht. Sie kann zum Budget sowie zu künftigen Finanzplanungen Stellung nehmen. Die Aufgaben der Revisionsstelle werden von einer oder mehreren Vertragsparteien oder externen Dritten wahrgenommen. Art. 14 Finanzierung Die Ausgaben setzen sich zur Hauptsache aus den Aufwendungen für Personal und Sachmittel im Rahmen der Zweckerfüllung, der Finanzplanung sowie der jährlichen Budgets zusammen. Der Unterhalt von Wegen und Strassen bleibt in der Verantwortung der bisherigen Träger. Die Abgeltung von Massnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite ist vertraglich und mittels Spezialfinanzierung zu regeln. Diese Verträge müssen von der Delegiertenversammlung genehmigt werden. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen von Bund und Kantonen sowie aus Zahlungen von Dritten. Die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Betriebskosten werden entsprechend der Anzahl Stimmen gemäss Anhang 3 auf die Vertragsparteien verteilt. Die Kostenbeiträge werden von den Vertragsparteien in Form von Barmitteln geleistet. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
6 5) 6) Budget und Rechnung sind jeweils so rechtzeitig den Vertragsparteien mitzuteilen, dass diese ihre Beiträge in das eigene Budget und in die eigene Rechnung aufnehmen können. Während des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) können von den Vertragsparteien Vorschüsse in Form von Finanzmitteln verlangt werden. Die Delegiertenversammlung legt die Höhe der Vorschüsse in Prozent der budgetierten Geldflüsse fest. Die definitive Abrechnung mit den Vertragsparteien erfolgt nach Vorliegen der genehmigten Jahresrechnung. III. Rechtspflege Art. 15 Schiedsgericht Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Glarus. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen. Die Gemeinderäte der Vertragsparteien bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes ein Präsidium, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich sinngemäss nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) ist anwendbar. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien bindend und vorbehältlich zwingenden übergeordneten Rechts nicht anfechtbar. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Startkapital Die Vertragsparteien verpflichten sich beim Inkrafttreten der Vereinbarung der Gemeinschaft ein Startkapital in der Höhe von Fr. 30' gemäss Stimmenverteilung in der Delegiertenversammlung [Art. 7] bar zur Verfügung zu stellen Art. 17 Neue Finanzplanung Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Finanzplanung einer Amtsperiode muss die Finanzplanung für die nächste Amtsperiode vorliegen. Für weitere Perioden gilt diese Bestimmung sinngemäss. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
7 Art. 18 Haftbarkeit Die Vertragsparteien haften gegenüber Dritten als Gesamtschuldner im Rahmen der Finanzplanung und nach Massgabe der Stimmrechte der Vertragsparteien. Eine solidarische Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die gemäss dieser Vereinbarung zuständigen Gremien haben entsprechende Bestimmungen in sämtliche mit Dritten abzuschliessende Verträge aufzunehmen. Art. 19 Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Sie erneuert sich ohne Kündigung um weitere fünf Jahre. Eine Vertragspartei kann den Vertrag bis spätestens 24 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer, auf Ende Jahr kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien gilt die Vereinbarung auch bei Ausscheiden einer Vertragspartei weiter. Art. 20 Auflösung; Kündigung Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so werden Überschüsse und Sachmittel nach durchgeführter Liquidation zugunsten der Vertragsparteien nach Anzahl Stimmen gemäss Anhang 3 verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden für den Natur- und Landschaftsschutz zu verwenden. Bei Kündigung einzelner Vertragsparteien gehen Überschüsse und Sachmittel ins Eigentum der Gemeinschaft der Vertragsparteien über. Besondere Zahlungspflichten der austretenden Vertragsparteien oder der Gemeinschaft der Vertragsparteien bestehen nur, wenn dies von der Delegiertenversammlung mit finanzrelevanten Beschlüssen im Zusammenhang mit Spezialfinanzierung vorgesehen wurde. Art. 21 Vertragsänderungen Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend dem für sie geltenden Recht. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Änderung durch kantonale Behörden gemäss dem jeweiligen kantonalen Recht. Art. 22 Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Beschluss der UNESCO zur Aufnahme des Objektes in die UNESCO-Welterbeliste in Kraft. Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des Unesco-Weltnaturerbes Glarner Hauptüberschiebung
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten micropark Pilatus
Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht
MehrVerein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK
Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung Statuten vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Unter dem Namen Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung besteht
MehrStatuten Verein AVOI avoi
avoi 01 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Sitz Art. Zweck II. Mitgliedschaft Art. Art. Art. 5 III. Finanzen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 IV. Organisation Art. 10 Eintritt in den Verein
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
Mehrder Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.
Statuten des Bündner Verbandes für Sport Art. 1 - Name und Sitz Der Bündner Verband für Sport (BVS) ist ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrStatuten des Vereins
Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck
MehrStatuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach.
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrStatuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland
Statuten TCS Landesteil Bern-Mittelland vom 27.4.2010 Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1. Name, Rechtsform und Sitz...3 1.2. Zweck...3 2. Mitgliedschaft...3 2.1. Aufnahme...3 2.2. Mitgliederbeiträge...3 2.3.
MehrStatuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer
Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale
MehrStatuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrStatuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland
I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
MehrStatuten von Basel Tourismus
Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.
MehrStatuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1
Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne
MehrArt. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
STATUTEN I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Name Unter dem Namen..* besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in... Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes und somit dem
MehrSatzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg
Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3
MehrRegionalplanungsgruppe Frauenfeld
Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.
Mehrvom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über
MehrS T A T U T E N Club Jazz Meile
S T A T U T E N Club Jazz Meile 26.03.16 Seite 1 Prolog: Personenbezeichnungen umfassen immer beiderlei Geschlecht. 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Jazz Meile besteht ein Verein
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrStatuten der OdAS-SH. Inhalt. 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck
Statuten der OdAS-SH Inhalt 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck 2. Mitgliedschaft Art. 3. Mitglieder Art. 4. Aufnahme Art. 5. Mitgliederbeiträge Art. 6. Austritt Art. 7. Ausschluss 3.
MehrUnter dem Namen SPITEX UNTERMARCH besteht mit Sitz in Lachen ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Statuten 1/6 ALLGEMEINES Art. 1 Art. 2 Name und Sitz Unter dem Namen SPITEX UNTERMARCH besteht mit Sitz in Lachen ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Ziel und
Mehr3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern.
Statuten der BDP Wahlkreis Thun 13. September 2012 1. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische Partei im Wahlkreis Thun (BDP Wahlkreis Thun) besteht im Verwaltungskreis
MehrStatuten des Vereins AccessibilityGuide
Statuten des Vereins AccessibilityGuide 2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "AccessibilityGuide" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte
MehrStatuten des Vereins Sitterbugs
Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von
MehrSTATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrSTATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil
STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden
MehrStatuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau
des Verein mit Sitz in Aarau I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung
MehrI. Name, Sitz und Zweck
I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck, Zusammenarbeit Art. 1 Unter dem Namen «Kantonale Planungsgruppe Bern» (KPG Bern) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
MehrSitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
MehrUnter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention
MehrStatuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse
Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse 1. Namen und Sitz Unter dem Namen "KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse" besteht
MehrStatuten Verein Energiepfad Grabs
Statuten Verein Energiepfad Grabs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesen Statuten jeweils nur die männliche Form verwendet. Sie schliesst die weibliche Form immer mit ein. I. Name, Sitz und
MehrStatuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom
Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton
MehrFörderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.
S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein
MehrDer Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
MehrStatuten Bauerngruppe Glarus Süd
Statuten Bauerngruppe Glarus Süd I Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Bauerngruppe Glarus Süd mit Sitz in Glarus Süd besteht der Verein im Sinne des Art 60 ff des ZGB. Bei Bezeichnungen
MehrArt. 1. Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Arbeitgeberverband Sarganserland Werdenberg S t a t u t e n Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
MehrS T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND
Seite 1 von 9 S T A T U T E N VEREIN WOHNHEIM UND WERKSTÄTTE LANDSCHEIDE WALD - SCHÖNENGRUND Seite 2 von 9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II.
MehrS T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art.
S T A T U T E N ASTAG Sektion Zentralschweiz Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet Art. 1 Unter dem Namen ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Sektion
MehrAlters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrSTATUTEN DES VEREINS
STATUTEN DES VEREINS Statuten des Vereins bülachstadt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Unter dem Namen «bülachstadt» besteht in Bülach ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrVerein Standortförderung Knonauer Amt. Statuten Version 1.5
Verein Standortförderung Knonauer Amt Statuten Statuten Seite 2 von 6 Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen gelten gleichermassen für Frauen, Männer, Firmen und Institutionen. 1. Name, Sitz
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau
Mehr3. berät und unterstützt seine Mitglieder und die angeschlossenen Verbände in allen Fragen seines Wirkungskreises;
KANTONALER GEWERBEVERBAND SCHAFFHAUSEN KGV Gegründet am 11. Dezember 1881 1. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kantonaler Gewerbeverband Schaffhausen Dachverband
MehrStatuten der SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz
Statuten der SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz, SGK Société Suisse de Protection
MehrStatuten Spitex Mittelthurgau
Statuten Spitex Mittelthurgau 1. Grundlagen 1.1 Name und Sitz 1.2 Zweck und Aufgaben Artikel 1 Unter dem Namen «Spitex Mittelthurgau» be steht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
MehrStatuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal
Statuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 1. Name und Sitz 3 2. Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 1. Arten von Mitgliedern 3 2. Beitritt 3 3. Austritt 4 4. Ausschluss
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung
SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung Statuten Gründungsversammlung 19. August 1976 Revision 27. Juni 1991 Gesamtrevision 29. März 1995 Revision 13. März 2003 (Art. 15) 1.1.9 Verein SOVE/SA
MehrFeuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN
Feuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN 09. März 2019 Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen
MehrDACHVERBAND sportglarnerland.ch STATUTEN
DACHVERBAND sportglarnerland.ch STATUTEN 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Der Dachverband sportglarnerland.ch, gegründet am 13. September 2012, mit Sitz in Glarus, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrSCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG
SCHIESSANLAGE HÄRDLI (Gemeindeverband) SPREITENBACH Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG SATZUNGEN 2010 2 I. Einleitung Die Einwohnergemeinde Spreitenbach
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
9.60 Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. September 005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau
MehrStatuten der SVP Bischofszell und Umgebung
Statuten der SVP Bischofszell und Umgebung Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SVP Bischofszell und Umgebung besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Bischofszell
MehrStatuten BÜNDNER KUNSTVEREIN
Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1.1 Unter dem Namen «Bündner Kunstverein» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Der Verein wurde im Jahre
MehrSTATUTEN. des Vereins. Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au
STATUTEN des Vereins Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit
MehrStatuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg
Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.
MehrStatuten des Vereins Spitex Linth
des Vereins Spitex Linth Art. 1 Art. 2 I. ALLGEMEINES Unter dem Namen Spitex Linth besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Uznach. Der Verein ist politisch und konfessionell
MehrStatuten des LAC Wohlen
Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung
MehrSpitex Oberthurgau. Statuten
Spitex Oberthurgau Statuten Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen: Spitex Oberthurgau besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten des Vereins Altersheim Rotmonten
Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.
MehrStatut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )
49.6- Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom 07..0 (Stand 0.0.04) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beschliesst, gestützt auf das Statut der
MehrArt. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
STATUTEN des Vereins Glücks-Tiere I. Name und Sitz Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Art. 2 Der Verein hat Sitz in CH-9246 Niederbüren II. Ziel
MehrStatuten. des Alters- und Pflegeheims Grindelwald
Statuten des Alters- und Pflegeheims Grindelwald Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. März 1999 durch die Mitglieder des Vereins Alters und Pflegeheim Grindelwald beraten und
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)
Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband
MehrStatuten. SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001
Statuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001 3S P I T E X SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau STATUTEN I. GRUNDLAGEN Art. 1 Name, Sitz und Zweck unter dem Namen SPITEX-Verein
MehrDer Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrVerein Spitex Region Romanshorn Statuten
Verein Spitex Region Romanshorn Statuten Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 21. April 2016 1. VEREIN, VEREINSZWECK 1.1. Name Unter dem Namen Spitex Region Romanshorn besteht mit Sitz in Romanshorn
MehrSpitex Verein Winkel - Rüti. Statuten
Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher
MehrStatuten des Vereins SoLawi Mooshof
Statuten des Vereins SoLawi Mooshof I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen SoLawi Mooshof besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
MehrStatuten des Vereins Jungleworld
l. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Statuten des Vereins Jungleworld Ist im Raubtierpark René Strickler am jetzigen Standort (Subingen) oder an einem zukünftigen Ort (immer am Ort vom René Strickler Raubtierpark).
MehrSWISSIX INTERNET EXCHANGE
STATUTEN VOM 18. MAI 2016 DES VEREINS SWISSIX INTERNET EXCHANGE I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen "SwissIX Internet Exchange" besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art.
MehrStatuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.
Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSTATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG
STATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Verband der überbetrieblichen Kurse von JardinSuisse
MehrSTATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der
MehrHaus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten
Haus für Mutter und Kind Verein Haus für Mutter und Kind Statuten Statuten / Verein Haus für Mutter und Kind, Luzern A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Name und Sitz Unter
MehrVerband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH) - Statuten
Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH) - Statuten Beschluss der Generalversammlung vom. September 08 A. Grundlegende Bestimmungen Art. Unter dem Namen "Verband Schulleiterinnen
MehrKGAST-Statuten. Stand: Beschluss: Statuten vom 18. November 2002
Stand: 0.09.06 Beschluss: 0.09.06 Statuten vom 8. November 00 Ausgangslage, Absicht Unter dem Namen "Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
MehrStatuten KJM-Ostschweiz
Statuten KJM-Ostschweiz Regionalgruppe Ostschweiz (Appenzell AR, Appenzell AI, Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau) von Kinder- und Jugendmedien Schweiz Statuten Kinder- und Jugendmedien Ostschweiz
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrStatuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck
Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht
Mehrinsieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden
insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.
MehrStatuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
MehrVereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )
9.6- Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 0.05.005 (Stand 0.09.006) Die Kantone Zürich und Bern vereinbaren: Art. Ziel der Vereinbarung Ziel der vorliegenden Vereinbarung
MehrInsurance Institute of Switzerland
Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der
MehrStatuten des Vereins beraber Bern
Statuten des Vereins beraber Bern I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung Verein beraber Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB. II. Zweck und Ziel Art. 2 Zweck Der Verein
MehrUnter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
STATUTEN DES VEREINS ReBolting I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
MehrVerein BENEVOL Aargau. Statuten
Verein BENEVOL Aargau Statuten Gründung: 9. September 2009 Überarbeitung der Statuten: 23. Mai 2012/16. Juni 2014/12. Mai 2016 I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "BENEVOL Aargau"
MehrS T A T U T E N 1. NAME
1. NAME Art. 1 Unter dem Namen Arbeitsgemeinschaft für die provinzialrömische Forschung in der Schweiz () besteht eine Arbeitsgemeinschaft der an der Erforschung der römischen Schweiz beteiligten Wissenschaftler
MehrSTATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein
MehrKKT. Zürich. Statuten. Zürich, 8. Juli 2003 / rev. 29. Oktober Verein Koordination Kantonaler Tierschutz
KKT Verein Koordination Kantonaler Tierschutz Zürich Statuten Zürich, 8. Juli 2003 / rev. 29. Oktober 2008 Postadresse: c/o Stiftung für das Tier im Recht Wildbachstrasse 46 Postfach 1033 8034 Zürich http://www.kkt-zh.ch/
Mehr