Hinweise zum Pflanzenschutz

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1 Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Hinweise zum Pflanzenschutz im Obstbau bau Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

2 Fotos auf der Titelseite 1 Apfelbaumglasflügler Falter 2 Apfelbaumglasflügler Larve 3 RAK 7-Dispenser verwirrt den Apfelbaumglasflügler 4 Grundausstattung Regenmesser 5 Pflaumenwickler Larve in der Frucht 6 Birnenpockenmilbe Blattsymptome Fotos: Candida Rausch, Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Dezernat Integrierter Pflanzenschutz (1, 3, 4, 5, 6) Doris Kißner, Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung, Sachgebiet Pflanzenschutz (2) Besuchen Sie uns auch unter Impressum Diese Broschüre ist in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt entstanden. Herausgeber: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Naumburger Str. 98, Jena Tel.: / 6830, Fax: 03641/ pressestelle@jena.tll.de Redaktion: Autoren: Dr. Dieter Beyme Candida Rausch Dr. Dieter Beyme Hartmut Pohl Eveline Maring Februar 2004

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Neue gesetzliche Regelungen beachten Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach "Guter fachlicher Praxis" sowie wichtige Anwendungsbestimmungen Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Anwendungsbestimmungen zum Schutz von terrestrischen Biozönosen Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern Auflistung ausgewählter Auflagen Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern Hinweise für den sicheren Umgang von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere zum Schutz des Anwenders Sachgerechte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschafts- und Gartenbetrieben Umweltgerechter Umgang mit PSM-Verpackungen Hinweise für den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Reinigung von Pflanzenschutzgeräten Sachkundepflicht für Anwender und Verkäufer von PSM sowie für gewerbliche Pflanzenschutz-Berater Verhalten bei Vergiftungsunfällen Integrierter Pflanzenschutz im Obstbau Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes Restriktionen in der Kontrolliert-Integrierten Produktion Einsatz von Nützlingen, biologischen und biotechnischen Verfahren Chemische Maßnahmen Bestandsüberwachung Bezugsquellen für biotechnische Produkte Kontrollmöglichkeiten Kontrolltermine / Bekämpfungsrichtwerte Beschreibung Entwicklungsstadien (BBCH-Stadien) Kernobst (Apfel) Steinobst (Kirsche) Strauchbeerenobst (Johannisbeere) Erdbeere Empfehlung zum Einsatz chemischer Präparate zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen Pflanzenschutzmittelliste 2004 für den Kontrollierten Integrierten und Umweltschonenden Anbau von Kern- und Steinobst Hinweise zu Einsatz und Anwendungsbestimmungen der PSM in den folgenden Tabellen Anwendungsgebiete der Pflanzenschutzmittel im Obstbau und die derzeitig gültigen Auflagen Apfel Birne Unkrautbekämpfung Kernobst Kirsche Pflaume Pfirsich Aprikose Unkrautbekämpfung Steinobst Erdbeere Johannisbeere Stachelbeere Himbeere Brombeere Schwarzer Holunder Allgemeine Schaderreger Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe Leistungsangebot des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Pflanzenschutzverwaltung Ämter für Landwirtschaft Förderprogramm Integrierter Pflanzenschutz

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5 Vorwort Die effektive Erzeugung von Obst in hoher Qualität ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die Sicherung des betrieblichen Einkommens. Die gezielte und verantwortungsbewusste Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) trägt maßgeblich zur Erfüllung dieses Zieles bei. Mit Inkrafttreten des novellierten Pflanzenschutzgesetzes am 1. Juli 1998 und der damit verbundenen Einführung der Indikationszulassung machen sich immer wieder Bekämpfungslücken bemerkbar. Unsere Aufgabe soll es sein, Sie auf diese Probleme hinzuweisen und gemeinsam nach Lösungen für eine ordnungsgemäße Produktion zu suchen. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz besitzen vorhandene Rückstände von PSM auf den Ernteprodukten eine entscheidende Bedeutung. Dadurch führen die zunehmenden vielfältigen und komplizierten Beauflagungen von PSM im Zulassungsverfahren zu teilweise erheblichen Anwendungsbeschränkungen dieser Mittel und zu größeren Unsicherheiten in der Praxis. Da die Bevölkerung zunehmend sensibel auf Umweltbelastungen reagiert, ist es wichtig, bei der Anwendung von Agrarchemikalien besonders gewissenhaft zu arbeiten und die Gebrauchsanleitung mit allen Auflagen genau zu beachten. Unsere Empfehlungen sollen Ihnen dabei die notwendige Hilfe geben und Ratgeber bei diesen Bemühungen sein. Darüber hinaus informiert diese Broschüre vor allem in zusammengefasster Form über Möglichkeiten des Pflanzenschutzes in Obstkulturen. Änderungen, die sich im Bezug auf den aktuellen Zulassungsstand bei PSM ergeben, werden wie in den vergangenen Jahren je nach Notwendigkeit per Fax übermittelt. Diese Broschüre wurde zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst Sachsen-Anhalt erarbeitet und auf den derzeit aktuellen Stand gebracht (PAPI Januar 2004). Über eine rege Nutzung unserer Pflanzenschutz-Broschüre durch die Praxisbetriebe würden wir uns sehr freuen, denn nur so tragen die gesammelten Informationen zu einem umweltgerechten Pflanzenschutz im Obstbau bei. Die Autoren Wichtige Hinweise Haftung: Die Angaben in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand der Verfasser. Es ist jedoch nicht möglich, alle Hinweise zu den genannten Pflanzenschutzmitteln aufzunehmen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter Präparate oder Verfahren ergeben können, wird nicht übernommen. Gebrauchsanleitung: Die Angaben in dieser Pflanzenschutzbroschüre ersetzen in keinem Fall die Gebrauchsanleitung von Pflanzenschutzmitteln. Die jeweilige Gebrauchsanleitung ist genauestens zu beachten. Es wird insbesondere auf die Auflagen zum Anwenderschutz und zur Bienengefährlichkeit sowie zur Anwendung in Wasserschutzgebieten und in der Nähe von Gewässern verwiesen. Genehmigung: Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an den Kulturpflanzen liegen bei genehmigten Anwendungen im Verantwortungsbereich des Anwenders. 5

6 Verzeichnis der Abkürzungen AWM = Aufwandmenge SF = Spritzfolge BVL = Bundesamt für Verbraucherschutz SE = Schaderreger und Lebensmittelsicherheit TM = Tankmischung BAnz = Bundesanzeiger TMLNU = Thüringer Ministerium für Land- BBA = Biologische Bundesanstalt für wirtschaft, Naturschutz u. Umwelt Land- und Forstwirtschaft TLL = Thüringer Landesanstalt für BÜ = Bestandesüberwachung Landwirtschaft BRW = Bekämpfungsrichtwert TÜ = Technische Überprüfung BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz UG = Ungräser ES = Entwicklungsstadium von Pflanzen UKB = Unkrautbekämpfung nach BBCH-Scala vmg = verlustmindernde Geräte F = Wartezeit nicht erforderlich vmt = verlustmindernde Technik IVA = Industrie-Verband-Agrar VA = Vorauflauf KIP = Kontrollierte Integrierte Produktion VO = Verordnung LWA = Landwirtschaftsamt VV = Verwaltungsvorschrift NA = Nachauflauf VSE = Vorsaat mit Einarbeitung NP = Nach dem Pflanzen VP = Vor dem Pflanzen PSM = Pflanzenschutzmittel WZ = Wartezeit PflSchG = Pflanzenschutzgesetz (A) (G) = die Zulassung dieses Mittels ist abgelaufen und es darf nicht mehr gehandelt werden. Laut der Restmengenregelung darf dieses Präparat noch 2 Jahre aufgebraucht werden (siehe auch gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz). = das Mittel wurde nach 18a des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt (siehe auch gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz). wichtige Gefahrensymbole N = umweltgefährlich T = giftig T+ = sehr giftig Xn = gesundheitsschädlich Xi = reizend 6

7 1 Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz 1.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Mit der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom (BGBl. I S. 971) zuletzt geändert am 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) erfolgte eine weitere Anpassung an das europäische Pflanzenschutzrecht. Seit November 2002 hat im Rahmen einer Neuorganisation das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständige nationale Behörde die Zulassung von Pflanzenschutzmittel in Deutschland übertragen bekommen. Die Prüfung und Risikobewertung erfolgt im Vorfeld durch die Biologische Bundesanstalt (BBA), das Bundesministerium für Risikobewertung (BfR) und das Bundesumweltamt (UBA). Dadurch wird gewährleistet, dass bei einer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf Boden, Wasser und Luft ausgehen. Mit Einführung der Indikationszulassung sind insbesondere bei Spezialkulturen mit geringem Anbauumfang Indikationslücken entstanden. Im Rahmen der Arbeitskreise Lückenindikation wurden bundesweit umfangreiche Aktivitäten entwickelt, um diese Indikationslücken zu schließen und den Anbau der betreffenden Kulturen zu sichern. u.a. wird geregelt:! Seit dem gilt die sogenannte Indikationszulassung für zugelassene Pflanzenschutzmittel. Das bedeutet, Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch angewendet werden: wenn die Zulassung erfolgte in den genehmigten Anwendungsgebieten nach genehmigten Anwendungsbestimmungen! Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist, dürfen nur noch bis zum 31.Dezember des 2. Jahres nach Zulassungsende angewandt werden (Beispiel: Zulassung endete April 2003 Anwendung noch bis möglich).! Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich, dürfen im Einzelhandel nur abgegeben werden, wenn sie mit dem Zusatz: Haus- und Kleingartenbereich zulässig gekennzeichnet sind.! Genehmigung gemäß 18a PflSchG: Das BVL genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem Anwendungsgebiet. Antragsteller können u.a. sein: Zulassungsinhaber, Pflanzenschutzmittel-Anwender, amtliche Einrichtungen der Landwirtschaft, Gartenbau und Forst, nur für Kulturen in geringem Umfang, nur für gelegentlich auftretende Schadorganismen. Genehmigung gilt nur im Rahmen der Zulassungsdauer für Landwirtschaft, Gartenbau und Forst.! Genehmigung im Einzelfall gemäß 18b PflSchG: Durch die zuständigen Behörden kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet genehmigt werden, dem BVL muss vor Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Genehmigung wird mit Auflagen, Widerrufsvorbehalt und Befristung erteilt. Sie erfolgt nur für Kulturen mit geringfügigem Anbau, nur gegen Schadorganismen, die in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen können. Die Genehmigung gilt nur für den Antragsteller! Entsprechende Anträge können bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Sonderdezernat Pflanzenschutz/Dezernat Integrierter Pflanzenschutz bzw. aus dem Internet abgefordert werden. Achtung: Genehmigungen sind keine Zulassungen! Bei der Anwendung des Mittels im genehmigten Anwendungsgebiet ist in jedem Falle die Gebrauchsanleitung auf der Packung zu beachten, sowie zusätzlich die Vorgaben, die speziell für das genehmigte Anwendungsverfahren erteilt wurden. Diese zusätzlichen Vorgaben sind der Beschreibung zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Mittels in dem beantragten Anwendungsgebiet und möglicher Schäden an Kulturpflanzen grundsätzlich nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahren ist. Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. 7

8 ! Anzeigepflicht Wer eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss dies bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Sonderdezernat Pflanzenschutz anzeigen. Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt bzw. zu gewerblichen Zwecken einführt, muss dies bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Sonderdezernat Pflanzenschutz anzeigen.! Sachkundepflicht Wer eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. Wer Pflanzenschutzmittel zu Zwecken des Vorratsschutzes anwendet, muss die Pflanzenschutz- Sachkunde nachweisen.! Die Durchführung des Pflanzenschutzes darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgen. 1.2 Neue gesetzliche Regelungen beachten EG-Richtlinie zur Kennzeichnung von chemischen Produkten gilt auch für Pflanzenschutzmittel Die sogenannte Zubereitungsrichtlinie (RL 99/45/EG vom 31. Mai 1999), nach der alle chemischen Produkte nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, ist am 31. Juli 1999 in Kraft getreten und gilt seit dem 30. Juli 2002 auch für Pflanzenschutzmittel. Danach sind alle Pflanzenschutzmittel, die für Gewässerorganismen als sehr giftig oder giftig zu betrachten sind als "umweltgefährlich" einzustufen und mit dem neuen Gefahrensymbol "N-umweltgefährlich" zu kennzeichnen. Die Pflanzenschutzmittel-Hersteller haben bereits ab Frühjahr 2003 mit der neuen Kennzeichnung begonnen, die dann ab 30. Juli 2004 Pflicht ist. Dies bedeutet, dass alle nach altem Recht gekennzeichneten Pflanzenschutzmittel nur noch bis 29. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden dürfen. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung: Rezeptpflicht für Herbizide auf Wegen und Plätzen Mit Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) wird die sogenannte "Rezeptpflicht" für Pflanzenschutzmittel der Wirkstoffe Diuron, Glyphosat und Glyphosat- Trimesium eingeführt. Die Rezeptpflicht gilt für alle Pflanzenschutzmittel o.g. Wirkstoffe, die auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden sollen (Nichtkulturland). Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland (insbes. Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen) ist gemäß 6 Abs. 2 PflSchG verboten. Die zuständigen Landesbehörden (in Sachsen-Anhalt die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Sonderdezernat Pflanzenschutz) können objektgebundene Ausnahmen nach 6 Abs. 3 PflSchG genehmigen. Der Erwerb derartiger Pflanzenschutzmittel darf nur mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung (Rezept) erfolgen. 8

9 Umsetzung der neuen Vorschriften bei der Herbizidabgabe im Pflanzenschutzmittelhandel Notwendig ist die Befragung des Kunden, auf welchen Flächen die Anwendung des glyphosat-, glyphosattrimesium- bzw. diuronhaltigen Herbizides erfolgen soll. Die Antwort entscheidet über den Verfahrensweg: Landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Freilandflächen (Kulturland) z.b. Produktionsflächen, Grünanlagen, Hausund Kleingärten Nichtkulturlandflächen im Freiland (Nichtkulturland) z.b. befestigte Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen! Bitte um Vorlage der erteilten Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes " Ohne Vorlage keine Abgabe! Empfehlung: Kopie der Genehmigung anfertigen! Abgabe des zugelassenen Herbizides mit Unterrichtung des Erwerbers wie bisher über die Anwendung des Herbizides, insbesondere über Verbote und Beschränkungen Empfehlung: Vermerk auf dem Kassenzettel z.b. Keine Anwendung des Produktes auf Nichtkulturland ohne Genehmigung! Konsequenzen bei Nichteinhaltung der neuen Abgabevorschriften. Die Abgabe eines Herbizides mit den Wirkstoffen Glyphosat, Glyphosat-Trimesium bzw. Diuron für den Einsatz auf Nichtkulturlandflächen ohne Vorlage einer dem Erwerber erteilten Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. 1.3 Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen Im Bundesland Thüringen wurden bisher folgende Gesetzlichkeiten zum Pflanzenschutz erlassen: - Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 31. August 1999 (GVBl. S. 563) Mit dieser Verordnung wurde das TMLNU ermächtigt, Verordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für das Land Thüringen zu erlassen. - Verordnung über die Anzeige nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 11. Januar 2000 (GVBl. S. 21) Jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere anwendet (in Dienstleistung) hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. - Verordnung über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung) vom 1. Februar 1993 (GVBl. S. 172) Jeder, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, Forstwirtschaft bzw. des Gartenbaus anwendet oder im Einzel- bzw. Versandhandel abgibt, muss einen Pflanzenschutz-Sachkundenachzuweis vorlegen können. Die Sachkunde kann beispielsweise durch einen entsprechenden Berufsabschluss nachgewiesen werden. Es ist auch möglich, eine Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung abzulegen. - Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen vom 21. März 2001 (GVBl. S. 28) In Thüringen muss jeder, der PSM mit Luftfahrzeugen ausbringen will, dies im Vorfeld im zuständigen LWA anzeigen. In der Anlage zur VO sind die einzureichenden Mustervordrucke enthalten. - VV des TMLNU über die Anerkennung von Kontrollstellen und die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 20. Juli 1993 (StAnz. Nr. 33/1993 S ) Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind regelmäßig durch Kontrollstellen überprüfen zu lassen, die amtlich anerkannt sind. VV enthält in Anlage II eine Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte, die die Überprüfung in den Werkstätten beinhaltet. - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft vom 22. August 1994 (GVBl. S. 964) zuletzt geändert durch 3. Änderungsverordnung vom 19.Juni 1997 (GVBl. S. 241) Regelt die Zuständigkeiten für den amtlichen Pflanzenschutzdienst in Thüringen. Bitte beachten Sie aber, dass alle pflanzenschutzrechtlichen Regelungen einer laufenden Veränderung unterliegen, insbesondere auch durch die Anpassung an das europäische Recht. 9

10 2 Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach "Guter fachlicher Praxis" sowie wichtige Anwendungsbestimmungen 2.1 Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Die gute fachliche Praxis ist die Basisstrategie im Pflanzenschutz und beinhaltet die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, die in der Wissenschaft als gesichert gelten, aufgrund praktischer Erfahrungen als geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind, von der amtlichen Beratung empfohlen werden, den sachkundigen Anwendern bekannt sind. Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz: 1. Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen 2. Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können 3. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen 4. sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen 5. bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten 7. Grundsätze für das Lagern, die Entsorgung und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln 8. Erfolgskontrolle und Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen Die Anbausysteme, Kulturarten und Fruchtfolgen sollten so gestaltet werden, dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. Die Bodenbearbeitung ist auf die Ansprüche der Kulturpflanzen auszurichten. Es ist ausschließlich gesundes Saat- und Pflanzgut zu verwenden, wobei die Toleranz- und Resistenzeigenschaften berücksichtigt werden sollen. Die Pflege- und Düngemaßnahmen sollten dem Standort gerecht werden, so dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können Die Beobachtung der Pflanzenbestände auf Entwicklungs- und Gesundheitszustand ist Voraussetzung für die Einschätzung und Einstufung der Bekämpfungsnotwendigkeit bei Befall mit Schadorganismen in: - nichtbekämpfungswürdiger Befall - bekämpfungswürdiger Befall Die Einschätzung der Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme ist unter Einbeziehung von Erfahrungswerten wahrzunehmen. Dabei ist die amtliche Pflanzenschutzberatung und die Nutzung des Warndienstes unverzichtbar. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen Zur Verfügung stehende praktikable und umweltverträgliche nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren sind zu bevorzugen. Der Einsatz von geeigneten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sollte erst dann erfolgen, wenn keine anderen praktikablen Möglichkeiten der Schadensabwehr zur Verfügung stehen. Sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen Vorrangig sollte die Anwendung praktikabler und umweltverträglicher nichtchemischer Maßnahmen erfolgen, dabei ist die Nützlingsfauna zu schonen und zu fördern, der Einsatz von Nützlingen ist nach Gegebenheit zu prüfen. Bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Es sind nur zugelassene Pflanzenschutzmittel einzusetzen, dabei ist ein geeignetes Pflanzenschutzmittel auszuwählen. Die Aufwandmengen sind an die Gegebenheiten anzupassen, wobei eine Teilflächen-, Randoder Einzelpflanzenbehandlung bevorzugt werden sollte. Sinnvolle Tankmischungen können die Aufwandmenge der einzelnen Pflanzenschutzmittel senken. Zur Verhinderung einer Resistenzbildung ist ein Wirkstoffwechsel bzw. der Einsatz von Wirkstoffkombinationen unerlässlich. 10

11 Bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Die eingesetzten Pflanzenschutzgeräte sollten dem technischen Höchststand entsprechen, besonderes Augenmerk muss auf abdriftmindernde Technik gelegt werden. Die Pflanzenschutzmittelbehältnisse sind zu spülen, und die Spülflüssigkeit ist der Spritzflüssigkeit zuzugeben. Die vorgeschriebenen Abstände, ausreichende Sicherheitsabstände zu Wohngebieten, Freizeit- und Sportflächen, Gärten und Viehweiden sind einzuhalten, es besteht eine Informationspflicht der Geschädigten bei versehentlicher Abdrift. Die technisch bedingte Restmenge ist 1:10 zu verdünnen und auf unbehandelten Flächen auszubringen Die Außenreinigung des Pflanzenschutzgerätes ist auf der Behandlungsfläche durchzuführen, eine mögliche Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser ist unbedingt auszuschließen. Die vorgeschriebenen gesetzlichen Kontrollen (Pflanzenschutzgeräte-TÜV) sind in amtlich anerkannten Kontrollstellen durchzuführen. Lagerung, Entsorgung und sonstiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf ein Minimum zu begrenzen, wobei die Lagerung einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt. Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind Beschädigungen an den Pflanzenschutzmittelbehältnissen und eine mögliche Kontamination auszuschließen. Die Herstellung der Spritzflüssigkeit erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Anwenders, Dritter und des Naturhaushalts. Erfolgskontrolle und Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen Mindestanforderungen an Aufzeichnungen: - Datum - Entwicklungsstand der Kultur - Art und Ziel der Maßnahme - Einschätzung der Wirkung - Besonderheiten - bei chemischen Pflanzenschutzmitteln: o Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge, Wasseraufwand o Witterungsbedingungen (u.a. Temperatur, Wind) Aufzeichnungspflicht nach BNatSchG: Mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193) haben die Landwirtschaftsbetriebe die Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen. In diesem Rahmen ist gemäß 5 Abs. 4 Nr. 7 eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu führen Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Das BVL erteilt für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln Auflagen zum Schutz der Umwelt. Die Auflagen sind generell einzuhalten. Bitte achten Sie auch auf die Gebrauchsanleitung der Pflanzenschutzmittel. Hier werden die Auflagen exakt beschrieben. Bei den nachgenannten Pflanzenschutzmitteln sind die in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen zu beachten und einzuhalten. Verstöße können gemäß 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Der Code der Anwendungsbestimmungen besteht aus 2 Buchstaben und einer Ziffernfolge. Die Buchstaben bedeuten im einzelnen: NG = Naturhaushalt Grundwasser NW = Naturhaushalt Oberflächen-Wasser NS = Naturhaushalt Saumstrukturen NT = Naturhaushalt Terrestrik NZ = Naturhaushalt Anwendungen (häufig bezüglich der Anzahl) VZ = Verbraucherschutz Anwendungen (häufig bezüglich der Anzahl) Anwendungsbestimmungen zum Schutz von terrestrischen Biozönosen Die Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Saumbiotope (Hecken, Baumgruppen, Wald- und Feldränder), die mindestens 3 m breit sind, haben das Ziel, eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts durch den Pflanzenschutzmitteleinsatz auf ein vertretbares Mindestmaß zu beschränken und damit den Naturhaushalt zu schützen. Die Neufassung der seit 2002 vergebenen NT-Auflagen (Natur, Terrestrik) weist eine Verlagerung von ehemals handlungsorientierten zu technikorientierten Anwendungsbestimmungen auf und löst einige ehemals unter der Bezeichnung NS-Auflagen (Natur, Saumbiotop) vergebene Auflagen ab. Die primäre Zielstellung 11

12 heißt, Abdrift zu verhindern. Dabei kommt dem Einsatz abdriftmindernder Düsentechnik eine vorrangige Bedeutung zu. Ferner gibt es Ausnahmeregelungen, die von der Einhaltung bestimmter Auflagen befreien können. Dies trifft z.b. zu: - wenn die Ausbringung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt - oder die angrenzenden Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. - oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind, - oder wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile hat für den landwirtschaftlichen Betrieb eine besondere Bedeutung. Die Ausstattung der Gemeinden mit einem ausreichenden oder ungenügenden Anteil an Kleinstrukturen, in welcher der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftet, entscheidet, ob die Anwendungsbestimmungen zu beachten sind. Im Verzeichnis, das nach Bundesländern, Landkreisen und Gemeinden geordnet ist, wird in der Spalte Erfüllt mit ja oder nein angegeben, ob eine ausreichende Ausstattung mit Kleinstrukturen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, Eintrag nein, so sind die vorgeschriebenen Abstandsauflagen für die bewirtschafteten Flächen in diesen Gemeinden einzuhalten. Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen sowie eine Übersicht der Neufassung der Anwendungsbestimmungen zu terrestrischen Biozönosen (Flora und Fauna) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http// Auswahl von Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Biozönosen betrifft angrenzende Flächen Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zu angrenzenden Schutzflächen muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT101 NT102 NT103 Ausnahmetatbestände: -die Anwendung erfolgt mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten -es ist ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen Verlustmindernde Technik 20 m 50 % 75 % 90 % Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) 12

13 Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zur angrenzenden Schutzfläche muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Steht keine verlustmindernde Technik zur Verfügung, ist ein 5 m unbehandelter Abstand einzuhalten. 5 m Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT104 NT105 NT106 Verlustmindernde Technik 50 % 75 % 90 % oder 20 m Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung des 5 m Abstandes erforderlich, wenn: -die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt, -ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, -angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich o. gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. Steht keine vmt zur Verfügung, dann muss ein 5 m-abstand unbehandelt bleiben! Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT Zur angrenzenden Schutzfläche muss bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Zusätzlich muss mindestens auf einer Breite von 20 m die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Restfläche: ohne Auflagen Einsatz konventioneller Technik möglich NT107 NT108 NT109 Verlustmindernde Technik 50 % 75 % 90 % 20 m Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines 5 m Abstandes erforderlich, wenn: - die Anwendung mit einem tragbaren PS-Gerät erfolgt Die Einhaltung eines 5 m Abstandes ist nicht erforderlich, wenn: -ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, - angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. Zu angrenzenden Schutzflächen muss mindestens auf einer Breite von 20 m abdriftmindernde Technik eingesetzt werden. 5 m unbehandelter Abstand Pflicht Saumbiotop > 3m (z.b. Feldraine, Hecken, Wald) 13

14 Abstandsauflagen zu Saumbiotopen am Beispiel von Karate Zeon unter Verwendung verlustmindernder Düsen (NT 109) Keine verlustmindernde Technik oder weniger als 90 % Abdriftminderung = 25m Abstand Unbehandelte Fläche Beerenobst 5 Reihen Myers DA in den ersten 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden. Der Spritzdruck ist zu begrenzen z.b. TeeJet DG VS auf 4 bar 90 % = 5m Abstand Hecke, Wald, Gehölzinsel > 3m Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern (NW 602 bis 603, 605 bis 609) Um Gewässer einschließlich der darin lebenden Organismen vor Pflanzenschutzmitteleinträgen und damit verbundenen möglichen negativen Einflüssen zu schützen, ist der überwiegende Teil zugelassener Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Abstandsauflagen versehen. Die mit den Buchstaben NW (Naturhaushalt, Wasser) gekennzeichneten Auflagen zu Oberflächengewässern sind in der Regel bußgeldbewehrt. Grundsätzlich regelt das Pflanzenschutzgesetz 6 Abs. 2 Satz 2, dass Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden dürfen. Die sich immer weiter entwickelnde Pflanzenschutztechnik erlaubte es jedoch aufgrund von abdriftmindernden Maßnahmen die festgesetzten starren Abstandsregelungen flexibel zu gestalten. Für alle Neuzulassungen bzw. Wiederzulassungen wurden seit dem Jahr 2000 die möglichen Abstandsverringerungen zu Oberflächengewässern geprüft und in Form der Anwendungsbestimmungen der Auflagen NW 602 und 603 festgesetzt. Die Abstände zu Oberflächengewässern können unter bestimmten Voraussetzungen: # Einsatz abdriftmindernder Pflanzenschutztechnik, # Gewässerrandvegetation und # Gewässertyp in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflanzenschutzmittel durch den Anwender verringert werden. Mit den Anwendungsbestimmungen NW 602 und NW 603 ist es dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln möglich, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen die Abstände zu Oberflächengewässern selbst zu bestimmen. Dies darf aber nur im Rahmen der Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels erfolgen. Die differenzierten Mindestabstände zu Oberflächengewässern errechnen sich aus den festgelegten Risikokategorien, die mit Punkten bewertet werden. A mindestens 20 Punkte B mindestens 10 Punkte C mindestens 6 Punkte D mindestens 3 Punkte 14

15 Die Punktzahl errechnet sich aus risikomindernden Faktoren, die den möglichen Abstand zum angrenzenden Oberflächengewässer beeinflussen: 1. Verwendung von abdriftmindernder Technik (siehe Verzeichnis Verlustmindernde Geräte ) 2. dem Gewässertyp 3. der Randvegetation zwischen Behandlungsfläche und Oberflächengewässer Die zu erzielende Punktzahl ergibt sich entsprechend der Anwendungsbestimmungen: 1. Anwendungstechnik Punkte Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 10 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 6 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis Verlustmindernde 3 Geräte in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. 2. Gewässertyp Das an die Anwendungsfläche angrenzende Gewässer ist zum Zeitpunkt der Anwendung 6 über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar und hat eine Mindestbreite von 2 m. 3. Randvegetation Zwischen der Anwendungsfläche und einem angrenzenden Gewässer befindet 3 sich zum Zeitpunkt der Anwendung eine über die gesamte Höhe dicht belaubte Vegetation. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m. Wie errechnen sich die Punkte in den einzelnen Risikokategorien: Kategorie D: entweder verlustmind. Gerät mit 50 % Abdriftminderungsklasse 3 P mindestens 3 Punkte oder das Vorhandensein der entspr. Randvegetation 3 P Kategorie C: 1. verlustminderndes Gerät 50 % 3 P mindestens 6 Punkte + vorhandene Randvegetation 3 P 6 P 2. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P 3. das Gewässer fließt und ist über 2 m breit 6 P 4. Gewässertyp 6 P + Randvegetation 3 P 9 P 5. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P + Randvegetation 3 P 9 P Kategorie B: 1. verlustminderndes Gerät 90 % 10 P mindestens 10 Punkte 2. verlustminderndes Gerät 90 % 10 P + Gewässertyp 6 P + Randvegetation 3 P 19 P 3. verlustminderndes Gerät 75 % 6 P + Gewässer 6 P + Randvegetation 3 P 15 P 4. verlustminderndes Gerät 50 % 3 P + Gewässer 6 P + Randvegetation 3 P 12 P Nachfolgend soll am Beispiel von Flint die mögliche Flexibilisierung der Abstandsauflage NW 603 dargestellt werden: NW 603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit * gekennzeichneten Risikokategorien ist 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Kernobst 30 m 15

16 Reduzierter Abstand: Kategorie A * Kategorie B: 10 m Kategorie C: 15 m Kategorie D: 20 m Zur Beachtung: 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in bzw. unmittelbar an oberirdischen Gewässern! Alternative für Risikoflächen Als Alternative für Risikoflächen bietet sich auch folgende Lösung an, dass z.b. im Randbereich auf Risikoflächen ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches nur sehr geringe bzw. keine Abstandsauflagen besitzt. Dieses Pflanzenschutzmittel sollte dann auf 1 oder 2 Spritzbreiten eingesetzt werden, der Rest der Fläche könnte anschließend mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, für die größere Abstandsauflagen festgesetzt sind. Für größere Risikoflächen ist das eine mögliche Alternative, über die der Anwender letztendlich aber selber entscheiden muss. Bei der Nutzung verlustmindernder Geräte sind generell zusätzlich zur Abstandsauflage die Verwendungsbestimmungen lt. Verzeichnis verlustmindernde Geräte zu beachten. Bei Neuzulassungen (auch Wiederzulassungen) werden durch das BVL seit 2002 u.a. die bußgeldbewehrten Auflagen NW 605 bis 609 erteilt. Diese neuen Abstandsauflagen berücksichtigen den Einsatz verlustmindernder Pflanzenschutztechnik, die in das aktuelle Verzeichnis Verlustmindernde Geräte eingetragen ist. Das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte wird u.a. in den Bekanntmachungen des BVL bzw. im Internet veröffentlicht. In Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse der verwendeten Geräte sind die festgelegten Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. So müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände gemäß der Auflage NW 605 bei den Abdriftminderungsklassen 50 %, 75 % und 90 % entsprechend der Pflanzenschutzmittelzulassung eingehalten werden. Ein Einsatz herkömmlicher Pflanzenschutztechnik kann nicht erfolgen, es sei denn die Auflage NW 606 legt einen Mindestabstand fest. Beispiel: MICULA Zulassungs-Nr Auflage NW 605: bußgeldbewehrt Beerenobst: Pflanzenhöhe cm Abdriftminderungsklasse: 50 % = 10 m Mindestabstand 75 % = 5 m Mindestabstand 90 % = * Mindestabstand Auflage NW 606: bußgeldbewehrt bei Verzicht auf verlustmindernde Technik Beerenobst: Pflanzenhöhe cm: 15 m Abstand Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern am Beispiel von MICULA unter Verwendung verlustmindernder Düsen (NW 605, 606) Ohne verlustm indernde Technik = 15m Abstand Reihen Sprühgeräte mit Düse Lechler AD C In den ersten 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden 5 Reihen m Axialsprühgeräte mit einer Gebläseleistung von max m³/h in einer Getriebestufe mit Düse Lechler ID C Max. Spritzdruck 4,5 bar. In den ersten 5 Reihen muss die Luftleistung auf max m³/h reduziert werden Beerenobst % = 10m Abstand 5 Reihen Unbehandelte Fläche 75 % = 5m Abstand M yers DA (Fa. W anner) In den ersten 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden. Der Spritzdruck ist zu beg renzen: z.b. TeeJet DG VS auf 4 bar 90 % =X Oberflächengewässer X = Empfohlener Abstand in Sachsen-A nhalt 1m von der Böschungsoberkante

17 Verlustmindernde Pflanzenschutzgeräte im Obstbau Stand: 23. Januar 2004 D Ü S E N max. Spritzdruck Verwendungsbestimmungen Die Geräte sind nach BBA Einstellanleitung für die optimale Flüssigkeitsverteilung einzustellen A M K alle Sprühgeräte mit Düse: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 - max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 - max 4 bar in den ersten 5 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos zu machen 50 % unabhängig Ein über den Bestand geschlossenes Hagelschutznetz ist installiert alle Axialsprühgeräte mit Düse : Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C 015 max 3 bar sonst max 4,5 bar in den ersten 5 Reihen muss die Luftleistung auf max m³/h reduziert werden alle Axialsprühgeräte mit einer max. Gebläseleistung von max m³/h in einer Getriebestufe mit Düse : 75 % Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C 015 max 3 bar sonst max 4,5 bar in den ersten 5 Reihen muss die Luftleistung auf max m³/h reduziert werden 17

18 G E B L Ä S E max. Spritzdruck Verwendungsbestimmungen A M K Sprühgeräte mit Weber Tangential Querstromgebläse QU 15 H oder QU 16 H, Düsen in Fahrtrichtung vor Gebläseauslass und Düsen: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar QU 15 H in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die Luftunterstützung beidseitig auf Stufe 5 begrenzt sein QU 15 H und QU 16 H in den ersten 3 bzw. 5 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos zu machen bzw. innen auf Stufe 8 und außen auf Stufe 4 zu begrenzen In den ersten 3 Reihen: 75 % bzw. In den ersten 5 Reihen: Sprühgeräte mit Wanner Axialgebläse SZA 32 bzw. SZA 28 und Düsen: 90 % Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden Einsatz von Sprühgeräten mit den oben aufgeführten Düsen und unter Einhaltung der dazugehörigen Verwendungsbestimmungen sowie der Anbringung eines über den Bestand geschlossenen Hagelschutznetzes 75 % 18

19 G E R Ä T E max. Spritzdruck Verwendungsbestimmungen A M K Wanner Anhängesprühgeräte NA, SZA und Wanner Anbausprühgeräte DA alle mit Axialgebläse SZA 32 bzw. 28 und Düsen: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 in den ersten 3 bzw. 5 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung Lechler ID , -02, -025, -03 C wirkungslos zu machen Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar Vicar Anhängesprühgeräte NT und Anbausprühgeräte AT alle mit Turbine 460 Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Lechler ID , -02, -025, -03 C Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 C 02 u 03 max 4 bar alle Sprühgeräte mit Wanner Recyclingeinrichtung WKR, auch Wanner Anbausprühgeräte DA und DAL und Wanner Anhängesprühgeräte SZA mit Kollektor-Aufbauteil WKR max. Reihenweite 2,20m und max. Kulturhöhe 2,20 m Lochmann RPS - Geräte mit Gebläse 80 Q und Düsen: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar in den ersten 5 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos zu machen Mitterer A2, A3, A6, A8, A10 Geräte mit Gebläse 81 VV und 70 VV und Düsen: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 in den ersten 3 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung Lechler ID , -02, -025, -03 C wirkungslos zu machen Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 C 02 u 03 max 4 bar In den ersten 3 Reihen: 75 % bzw. In den ersten 5 Reihen: 90 % 90 % In den ersten 5 Reihen (Lochmann) bzw. in den ersten 3 Reihen (Mitterer) 75 % 19

20 G E R Ä T E max. Spritzdruck Verwendungsbestimmungen A M K Holder Anhängesprühgeräte NI - (verschiedene Ausführungen) 1) mit Tangential Querstromgebläse QU 13, 14, 15, 16, oder 21 2) QU 14 oder QU 15 3) QU 16 4) mit OVS 50/60 Gebläse mit eingebauten Luftleitblechen (Version ab 2002) Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar Holder Anbausprühgeräte AS (verschiedene Ausführungen) 1) mit Tangential Querstromgebläse QU 13, 14, 20, oder 21 2) QU 14 Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, -03 Lechler ID , -02, -025, -03 C Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar 1) u. 4) in den ersten 3 bzw. 5 Reihen ist die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos zu machen 2) in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die Luftunterstützung beidseitig auf Stufe 5 begrenzt sein 3) in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die Luftunterstützung nach außen auf Stufe 4 und nach innen auf Stufe 8 begrenzt sein 1) in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die nach außen gerichtete Luftunterstützung wirkungslos gemacht werden 2) in den ersten 3 bzw. 5 Reihen muss die Luftunterstützung beidseitig auf Stufe 5 begrenzt sein John Deere Anhängesprühgerät 310 und 315, Arbeitshöhe 3m, Target Spray muss eingeschaltet sein und bei Verwendung der Düsen: Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 4 bar sonst 8 bar In den ersten 3 Reihen: 75 % bzw. In den ersten 5 Reihen: 90 % 50 % 75 % LIPCO OSG N Tunnelanhängegerät 1 und 2 Zeilen und bei Verwendung der Düsen: Agrotop TD Keramik ALBUZ AVI , -02, u 02 max 5 bar Lechler ID , -02, -025, -03 C 015 max 5 bar Lechler AD 90 02, -03, -04 C 02 u 03 max 3 bar; 04 max 4 bar TeeJet DG 8002, -03, -04, -05 VS 02 u 03 max 3 bar; 04 max 4 bar 90 % 99 % 20

21 2.2.3 Auflistung ausgewählter Auflagen (die fettgedruckten Auflagen können bußgeldbewehrt sein) NB661 Das Mittel ist bienengefährlich, Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 beachten. (B1) NB6611 Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter.- Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB6612 Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. NB662 Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis Uhr. (B2) NB6621 Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB6622 Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese- Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S 1410, beachten. NB663 NB664 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). NB6642 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Soll das Mittel in Spritzfolge oder als Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln angewendet werden, ist eine Bienengefährdung möglich. In diesen Fällen darf das Mittel erst nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis Uhr, angewendet werden - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB6643 Das Mittel wird bis zur höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Konzentration als nicht bienengefährlich eingestuft. Wenn das Mittel in Mischung mit Fungiziden (ausgenommen die in der Positivliste aufgeführten Präparate) angewendet wird, darf die Anwendung nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr erfolgen. NG237 Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. NS620 Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand einwandernde Schadorganismen durch die Einhaltung des Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden. NS647 Anwendung ausschließlich mit Geräten, die mit Spritzschirm ausgestattet sind. NS648 Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist. 21

22 NT101 NT102 NT103 NT104 NT105 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m 22

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