Novellierung der Trinkwasserverordnung

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1 Novellierung TrinkwV 2001 Novellierung der Trinkwasserverordnung Am 14. Dezember 2012 ist die zweite Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten ( Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung", vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 58 vom ). Hierbei handelt es sich um eine Bundesverordnung, die in ganz Deutschland gültig ist. Was hat sich mit der zweiten Novellierung der Trinkwasserverordnung geändert? Die wesentlichen Neuerung für Immobilienbesitzer und -verwalter von vermieteten, nicht öffentlich genutzten Anwesen sind im Folgenden zusammengefasst. - Die Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung entfällt. Die Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nach 13 Abs. 5 der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung entfällt ersatzlos. Damit sind auch Änderungen an einer privaten, nicht öffentlich genutzten Großanlage zur Trinkwassererwärmung nicht mehr anzeigepflichtig. - Die Meldepflicht für unauffällige Trinkwasserbefunde entfällt. Die routinemäßige Übersendung von unauffälligen Untersuchungsbefunden an die Gesundheitsbehörde ist nicht mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass Ergebnisse aus der orientierenden Untersuchung von privaten, nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen auf Legionellen erst bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (mehr als 100 KBE/100 ml) vorgelegt werden müssen. Gleiches gilt auch für Parameter, die mit Grenzwerten belegt sind wie z. B. mikrobiologische und chemische Größen sowie anderweitige Kaltwasseruntersuchungen. Für die Übermittlung auffälliger Legionellenbefunde, die Ergebnisse der ersten und zweiten Nachuntersuchung auf Legionellen sowie grenzwertüberschreitenden Resultate anderweitiger Kalt-/Warmwasseruntersuchungen ist für Anlagen im Stadtgebiet München entweder der Vordruck "Anzeige-/Handlungspflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" oder der Vordruck "Anzeige einer Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung"zu verwenden. Beide Formblätter sind im Internet unter (Downloadbereich) erhältlich und sind vom Betreiber der Trinkwasserinstallation (Unternehmer und sonstige Inhaber - UsI ) auszufüllen. Eine Übermittlung von Laborberichten im Original oder Kopie an die Münchner Gesundheitsbehörde ist nur auf deren ausdrückliche Anforderung vorgesehen. - Der Termin für die erstmalige orientierende Untersuchung auf Legionellen wird verlängert. Der Termin für die erstmalige orientierende Untersuchung auf Legionellen in privaten, nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen wurde verlängert. Neuer Stichtag für den spätesten Abschluss der Untersuchung ist nun der (vgl. Trinkwasserverordnung in der seit dem geltenden Fassung, Anlage 4, Teil II b). - Das Untersuchungsintervall für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wird ausgedehnt. Das Untersuchungsintervall für private, nicht öffentlich genutzte Trinkwasserinstallationen auf Legionellen wurde auf drei Jahre ausgedehnt, sofern die Untersuchungsergebnisse der Erstuntersuchung den technischen Maßnahmenwert für Legionellen (100 KBE/100 ml) nicht überschreiten (vgl. Trinkwasserverordnung in der seit dem gültigen Fassung, Anlage 4, Teil II b). - Die Handlungspflicht der Anlagenverantwortlichen wird konkretisiert. Eine Handlungspflicht des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Trinkwasserversorgungsanlage ( UsI ) ergibt sich bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erst bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen oder eines Grenzwertes (vgl. 9 und 16 der Trinkwasserverordnung in der seit dem gültigen Fassung). Die bei einer Legionellenkontamination seitens des UsI ohne jede weitere Aufforderung zu ergreifenden Maßnahmen werden in 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung in der seit dem gültigen Fassung beschrieben. Als Hilfestellung für den Umgang mit der Legionellenproblematik finden Sie im Downloadbereich unter drei unterschiedliche Checklisten, in denen die einzuleitenden Mindest-Maßnahmen in Abhängigkeit von der Höhe der Legionellenkonzentration beschrieben werden. Details zu den o. g. Ausführungen können Sie dem Verordnungstext entnehmen, der ebenfalls über den Downloadbereich unter bezogen werden kann. Erstellt durch: Freigegeben am: Version RGU-HU-07 RGU-HU-16 / Seite 1 von 2

2 Novellierung TrinkwV 2001 Was gilt auch nach der zweiten Novellierung der Trinkwasserverordnung unverändert? Im Folgenden wird kurz auf wichtige, unverändert bestehende Regelungen hingewiesen. - Die Untersuchungspflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung bleibt in Kraft. Weiterhin besteht nach den Vorgaben in 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung in der seit dem 14. Dezember 2012 gültigen Fassung eine Untersuchungspflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. - Die Information der angeschlossenen Verbraucher ist weiterhin zwingend erforderlich. Auch muss der UsI der Trinkwasserinstallation nach den Ausführungen in 21 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung in der seit dem 14. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin die angeschlossenen Verbraucher über die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen informieren. - Trinkwasseruntersuchungen oder Abhilfemaßnahmen sind ohne Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde einzuleiten. Liegen dem Unternehmer oder sonstigem Inhaber der Trinkwasserinstallation Informationen vor, nach denen die Trinkwasserqualität nachteilig verändert sein könnte, muss dieser ohne weitere Aufforderungen Untersuchungen und/oder Abhilfemaßnahmen einleiten und das zuständige Gesundheitsamt informieren (vgl. 16 Abs. 3 und 7 der Trinkwasserverordnung in der seit dem 14. Dezember 2012 gültigen Fassung). - Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der TrinkwV 2001 bleibt unverändert. Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem regelkonformen Betrieb der Warmwasserinstallation zu beachten sind, liegen auch nach der gegenwärtig gültigen Trinkwasserverordnung in der Verantwortung des Unternehmers und sonstigen Inhabers der Trinkwasserinstallation ( UsI ). In der Praxis bedeutet dies, dass der Eigentümer eines Gebäudes - meist vertreten durch eine Hausverwaltung - für die Veranlassung der erforderlichen Überprüfungen bzw. Wartungsarbeiten- und den regelkonformen Betrieb verantwortlich ist. Hier ergeben sich auch durch die zweite Novellierung der Trinkwasser-Verordnung keine Änderungen. - Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind auch künftig zu beachten. Die Verpflichtung zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum regelkonformen Betrieb, zur Auswahl der Probenahmestellen und zur Durchführung der Probenahmen gelten ebenfalls unverändert. Als wichtigste "allgemein anerkannte Regeln der Technik" für die Planung, Errichtung und den Betrieb von Trinkwasserhausinstallationen sind die europäische Grundlagennorm DIN EN 1717, die europäische Normenreihe DIN EN 806 Teil 1 bis Teil 5 sowie die nationalen Ergänzungsnormen DIN 1988 Teil 100 bis Teil 600 zu nennen. Die zu beachtenden technischen Regelwerke umfassen auch die korrekte Wartung der Trinkwasserinstallation, die in der DIN EN 806-T5 und der VDI-Richtlinie 6023 behandelt wird. Gemäß den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes W 551 sind zur Vermeidung des Legionellenwachstums im Warmwasserkreislauf Temperaturen von mindestens 55 C (Zirkulation, endständige Zapfstellen) sowie mind. 60 C am Auslauf der Trinkwassererwärmungseinheit(en) sicherzustellen. Die systematische Unterschreitung dieser Temperaturen ist nicht zulässig. Diese Anforderungen gelten für die zentrale Trinkwassererwärmung in Gebäuden und nicht zwingend für die dezentrale Trinkwassererwärmung. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Kaltwasser aus hygienischen Gründen eine Temperatur von 25 C nicht überschreiten darf (vgl. VDI 6023). Die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom sowie den Volltext der Trinkwasserverordnung in der jeweils aktuell geltenden Fassung, die unter Abschnitt 1 genannten Formblätter zur Meldung von Grenz- oder Maßnahmenwertüberschreitungen, Checklisten zur Bearbeitung der Legionellenproblematik sowie weitere Informationen rund um das Thema Trinkwasser finden Sie auch im Internet unter Auch erteilen die Mitarbeiter des Referates für Gesundheit und Umwelt (RGU-HU-UHM) unter der Rufnummer oder via unter umwelthygiene.rgu@muenchen.de gerne weitere Auskünfte zur Trinkwasserverordnung, zur Trinkwasserhygiene und zur Bewertung einzelner Untersuchungsbefunde. Erstellt durch: Freigegeben am: Version RGU-HU-07 RGU-HU-16 / Seite 2 von 2

3 Informationsblatt Legionellen Was sind Legionellen? Legionellen sind Bakterien, die natürlich in unserer Umwelt vorkommen. Sie können sich im Leitungssystem bei Temperaturen zwischen 30 und 50 C und bei längeren Verweilzeiten (Stagnation) stark vermehren. Welche Arten von Erkrankungen können Legionellen hervorrufen? Legionellen können zwei unterschiedlich verlaufende Krankheiten hervorrufen. Das sog. Pontiac-Fieber, das mit Symptomen, wie bei einem grippalen Infekt, einhergeht und nach wenigen Tagen auch unbehandelt wieder abklingt. Als wesentlich schwerere Erkrankung kann die sogenannte Legionärskrankheit auftreten, bei der auf grippeartige Symptome eine schwere Lungenentzündung mit hohem Fieber folgt, die in vielen Fällen im Krankenhaus behandelt werden muss. Deshalb sollte bei unklaren, akut auftretenden Atemwegsbeschwerden oder Fieber die (haus-)ärztliche Betreuung über die Möglichkeit des Auftretens einer Legionelleninfektion informiert werden. Auf welche Weise kann man sich mit Legionellen infizieren? Eine Infektionsgefahr ist erst dann gegeben, wenn erregerhaltiges Wasser über die Luftröhre in die Lunge gelangt. Dies kann auf zwei Arten geschehen: - Beim Einatmen von erregerhaltigem Wasser als Aerosol (das heißt feinst zerstäubte Wasserpartikelchen, Wassertröpfchen wie z. B. in Nebel). Hier stellen insbesondere Duschen, aber auch Aerosole aus Whirlpools oder Fontänen Gefahrenquellen dar. - Bei einer Aspiration (das heißt, wenn man sich beim Trinken versehentlich verschluckt und dadurch Wasser in die Lunge gelangt). Dies spielt vor allem bei Personen mit Schluckstörungen eine Rolle. Das Trinken von erregerhaltigem Wasser ist ungefährlich. Eine Übertragung der Legionellen von Mensch zu Mensch ist nicht möglich. Welche Personen sind besonders gefährdet? Eine Legionelleninfektion kann prinzipiell jeden treffen, doch sind vor allem Personen mit geschwächtem Abwehrsystem (z. B. durch eine Chemotherapie, durch die dauerhafte Einnahme von Cortison, Diabetiker) oder Schluckstörungen (z. B. nach einem Schlaganfall) gefährdet. Weitere Risikofaktoren können Lungenvorerkrankungen, Rauchen oder ein hohes Lebensalter sein. Diese besonders gefährdeten Personen sollten im Erkrankungsfall ihren behandelnden Arzt kontaktieren und über den Legionellennachweis informieren. Was ist bei einem Legionellennachweis in den Trinkwasserleitungen seitens des Unternehmers/sonstigen Inhabers der Trinkwasserinstallation (Vermieter oder Hausverwaltung) zu tun? - Alle Nutzer (Bewohner/Mieter) des Hauses sind über den Legionellennachweis und die Verhaltensregeln schriftlich (z. B. Aushang) in Kenntnis zu setzen. - Bei Nachweis von mehr als Legionellen/100 ml ( extrem hohe Kontamination ) im Warmwasser ist eine Nutzungseinschränkung des Warmwassers erforderlich (d. h. das Duschen mit Warmwasser ist zu unterlassen). Von dieser Nutzungseinschränkung kann nur abgesehen werden, wenn die aerosolbildenden Warmwasserzapfstellen mit endständigen Sterilfiltern versehen werden. - Das Referat für Gesundheit und Umwelt ist als zuständige Münchner Gesundheitsbehörde zu verständigen. - Die Trinkwasserhausinstallation ist durch einen Fachbetrieb zu überprüfen. Darüber hinaus ist eine sog. Gefährdungsanalyse zu erstellen und die Verbraucher über deren Ergebnis zu informieren. Was können die Nutzer tun, um das Infektionsrisiko zu reduzieren? - Für weitergehende Trinkwasseruntersuchungen, Arbeiten an der Installation oder Desinfektionsmaßnahmen sollte dem Fachpersonal Zutritt zu der Wohnung gewährt werden. - Tätigkeiten, bei der Warmwasser fein zerstäubt wird (Aerosolbildung), sind zu vermeiden. - Das Warmwasser sollte vor dem Duschen möglichst ohne zu spritzen solange ablaufen, bis heißes Wasser kommt. - Zum Betrieb und zur Reinigung medizinisch-technischer Geräte, zur Atemwegs-/Luftbefeuchtung und zur Inhalation ist abgepacktes Wasser zu verwenden. - Ablagerungen von Kalk und Korrosionspartikeln begünstigen das Wachstum von Mikroorganismen. Daher sollten Duschköpfe und -schläuche sowie Perlatoren regelmäßig z. B. mit verdünnter Essigessenz entkalkt oder ggf. ausgetauscht werden. Weitergehende Informationen rund um das Thema Trinkwasser finden Sie auch im Internet unter Zudem erteilen die Mitarbeiter des Referates für Gesundheit und Umwelt (RGU-GS-HU-UHM) unter der Rufnummer oder via (umwelthygiene.rgu@muenchen.de) gerne Auskünfte zur Trinkwasserverordnung und zu technischen Maßnahmen im Bereich der Trinkwasserinstallation. Erstellt durch: Freigegeben am: Version RGU-GS-HU-06 RGU-GS-HU-16 / Seite 1 von 1

4 Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München (RGU-GS-HU-UHM) Bayerstraße 28a München Per Telefax: an Per an: umwelthygiene.rgu@muenchen.de Anzeige- und Handlungspflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen in der Trinkwasserinstallation gemäß 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Orientierende Untersuchung mit auffälligem Befund (> 100 KBE/100 ml) Routineuntersuchung auf Legionellen nach 14 Abs. 3 der TrinkwV 2001 Nachuntersuchung lfd. Nr.... gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 (vgl. Hinweise unter Abschnitt 5) Nachuntersuchung nach 1 Jahr gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 (vgl. Hinweise unter Abschnitt 5) Untersuchung aus sonstigem Anlass z. B. aufgrund technischer Auffälligkeiten, Beschwerden von Nutzern oder weitergehende Untersuchung 1. Objektstandort Straße, Hausnummer... München PLZ gewerblich genutzt - auch Wohnungsvermietung öffentliche Einrichtung Art der Nutzung:... medizinische Einrichtungen, Kinderbetreuungs- und/ oder Altenpflegeeinrichtungen im Objekt 2. Eigentümer bzw. Objektverwaltung.. Name/Firma Anschrift (Straße, Hausnummer) Anschrift (PLZ, Ort) Ansprechpartner Telefon / Telefax -Adresse 3. Ergebnisse Legionellenuntersuchung Legionellenuntersuchung im Warmwassersystem Legionellenuntersuchung im Kaltwassersystem 4. Einzuleitende Maßnahmen (> 100 KBE/100 ml) Das weitere Vorgehen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) ist unter (hier im Downloadbereich Informationen zu Maßnahmen bei Legionellen in der Trinkwasserinstallation ) in Form unterschiedlicher Checklisten für die sog. mittlere, hohe und extrem hohe Legionellenkontamination beschrieben und umfasst u. a. - die Information der Nutzer und des Gesundheitsamtes, - die Durchführung einer Gefährdungsanalyse, - ggf. eine Spülung/Desinfektion der TW-Installation - den Umfang der erforderlichen Nachuntersuchungen 5. Durchführung der Nachuntersuchungen Die erste/zweite oder weitere Nachuntersuchung wird durchgeführt bis spätestens zum... Kalenderwoche - Angabe erforderlich! Hinweise: Nach der Feststellung einer Legionellenkontamination sind gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 zusätzlich zur orientierenden Untersuchung zwei Nachuntersuchungen im Abstand von jeweils drei Monaten vorzunehmen. Wird der technische Maßnahmenwert für Legionellen (100 KBE/100 ml) bei beiden Nachuntersuchungen nicht überschritten, so ist ein Jahr nach der 2. Nachuntersuchung die 3. Nachuntersuchung mit den Merkmalen einer orientierenden Untersuchung vorzunehmen. Das RGU ist mit Hilfe des vorliegenden Formulars unverzüglich über die bei einer Nachuntersuchung ermittelte maximale Legionellenkonzentration zu informieren. Detaillierte Laborbefunde sind nur auf ausdrückliche Anforderung an das Gesundheitsamt zu übersenden. Datum der Probenahme:... Maximale Keimzahl: KBE/100 ml Detaillierte Laborbefunde sind nur auf ausdrückliche Anforderung an das Gesundheitsamt zu übersenden.... Ort, Datum... Unterschrift Die Mitarbeiter des Referates für Gesundheit und Umwelt der LH München (RGU-GS-HU-UHM) beraten Sie unter der Rufnummer gerne zu Fragen der Trinkwasserqualität in Hausinstallationen V3/

5 Referat für Gesundheit und Umwelt der LH München (RGU-HU-UHM) Bayerstraße 28a München Per Telefax: an Per an: umwelthygiene.rgu@muenchen.de Anzeige einer Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung gemäß 16 Abs. 1 und 3 der Trinkwasserverordnung in der seit dem geltenden Fassung (TrinkwV 2001) --- Diesen Vordruck NICHT für die Meldung einer Legionellenkontamination verwenden --- Mikrobiologische Untersuchung Kaltwasser Warmwasser Chemisch/physikalische Untersuchung Kaltwasser Warmwasser 1. Objektstandort Straße, Hausnummer... München PLZ gewerblich genutzt - auch Wohnungsvermietung öffentliche Einrichtung Art der Nutzung:... medizinische Einrichtung, Kinderbetreuungs- und/ oder Altenpflegeeinrichtung im Objekt Lebensmittel verarbeitender Betrieb und/oder Gaststätte im Objekt 2. Eigentümer bzw. Objektverwaltung.. Name/Firma Anschrift (Straße, Hausnummer) Anschrift (PLZ, Ort) Ansprechpartner Telefon / Telefax -Adresse 3. Anlass der Untersuchung Routineuntersuchung Nachuntersuchung Sensorische Auffälligkeit (z. B. Färbung, Geruch) Krankheitssymptome (u. a. Magen-Darm-Erkrank.) Umbau/Neuverlegung der Trinkwasserinstallation 4. Mikrobiologische Parameter Datum der Probenahme:... Parameter:... Maximale Keimzahl:... an Probenahmestelle 5. Chemisch/physik. Parameter Datum der Probenahme:... Parameter:... Maximale Konzentration:... an Probenahmestelle 6. Eingeleitete Maßnahmen Information der Nutzer Nutzungseinschränkungen Anlagenüberprüfung, -wartung, -instandsetzung Desinfektion Sonstiges: 7. Durchführung der Nachuntersuchungen Die erforderliche(n) Nachuntersuchung(en) wird/werden durchgeführt bis spätestens zum... Kalenderwoche - Angabe erforderlich Ort, Datum Unterschrift Die Mitarbeiter des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München (RGU-HU-UHM) beraten Sie unter der Rufnummer gerne zu Fragen der Trinkwasserqualität in Hausinstallationen V2.2/

6 Kaltwasseruntersuchung allgemein Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen - Untersuchungspflicht und Mindestuntersuchungsumfang - Grundsätzlich muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001, Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter) entspricht. Untersuchungspflicht und Untersuchungsumfang (Chemie und Mikrobiologie) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation haben gemäß 16 Abs. 3 TrinkwV 2001 unverzüglich Untersuchungen des Kaltwassers zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchführen zu lassen, wenn Veränderungen der Trinkwasserqualität bekannt werden (z. B. Färbung, Trübung, Geruchs- oder Geschmacksveränderungen) oder das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der 5 bis 7 TrinkwV 2001 entspricht. Diese anlaßbezogene Untersuchungspflicht gilt sowohl für eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen als auch einer öffentlichen Tätigkeit. Im Gegensatz zur Legionellen-Untersuchungspflicht im Warmwasser (vgl. Informationsmaterial des RGU unter gibt es für Kaltwasser jedoch keine generelle Untersuchungspflicht, wenn die Abgabe von Trinkwasser nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung oder sonstige selbstständige, regelmäßige Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht) erfolgt. Erfolgt die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (keine im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht, Anbieten von Leistungen an die Allgemeinheit, wechselnder Personenkreis), so sind gemäß 19 TrinkwV 2001 jährlich diejenigen Parameter zu untersuchen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Hierbei handelt es sich mindestens um die mikrobiologischen Parameter Koloniezahl bei 22 C/36 C, E. coli, coliforme Bakterien, Enterokokken sowie die Schwermetalle Blei, Kupfer und Nickel. In medizinischen Einrichtungen ist neben den genannten Parametern zusätzlich der Parameter Pseudomonas aeruginosa zu untersuchen. Einen speziellen Fall stellt die Verwendung von Trinkwasser für die manuelle Spülung von Medizinprodukten dar. Erfolgt in medizinischen Einrichtungen (Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe) eine manuelle Aufbereitung von Medizinprodukten, ist für die manuelle Spülung von Medizinprodukten eine mikrobiologisch einwandfreie Trinkwasserqualität sicherzustellen (siehe KRINKO-Empfehlung Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Punkt Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung ). Die erforderliche mikrobiologische Unbedenklichkeit des Trinkwassers kann nur durch geeignete Trinkwasser-Untersuchungen nachgewiesen werden. Zu beachten ist hierbei neben 19 der TrinkwV 2001 (Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt) die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV). Hier ist verbindlich festgelegt, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen sowie die damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Eine Übersicht zu den jeweils in Abhängigkeit von der Objektnutzung zu beachtenden Anforderungen an die Kaltwasseruntersuchung (Untersuchungspflicht, Untersuchungshäufigkeit, Parameterauswahl) finden Sie auf Seite 2 des vorliegenden Merkblattes. Praktische Hinweise zur Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen im Kaltwasser Die Probenahme zur Bestimmung der mikrobiologischen Grundparameter erfolgt bei der orientierenden Kaltwasseruntersuchung analog den Vorgaben der DIN EN ISO Zweck b nach Desinfektion der Probenahmestelle(n). Praktische Hinweise zur Durchführung von Schwermetalluntersuchungen im Kaltwasser Orientierend können ohne vorherige Spülung der Zapfstelle sogenannte Zufallsproben (Z-Proben) entnommen werden. Hier ist jedoch ggf. die Aussagekraft hinsichtlich der Unterscheidung des Einflusses der Armatur bzw. der Trinkwasser-Installation eingeschränkt. Bevorzugt sollte daher eine sogenannte gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-/S1-/S2-Proben) vorgenommen werden. RGU-GS-HU Seite 1 von 2

7 Kaltwasseruntersuchung allgemein Übersicht zur Untersuchungspflicht, zur Untersuchungshäufigkeit und zum Untersuchungsumfang in Abhängigkeit von der Nutzung des Objektes/der Einrichtung Schwermetalle Mikrobiologie Mikrobiologie Physik./chem. Parameter Nutzungsart - Blei - Kupfer - Nickel ) - Koloniezahl bei 22 C/36 C, - E. coli, - colif. Bakterien, - Enterokokken - Pseudomonas aeruginosa - Färbung, - Trübung, - Geruch, - ph-wert, - Temperatur Abgabe von Trinkwasser nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Anlassbezogen Anlassbezogen Anlassbezogen Anlassbezogen Abgabe von Trinkwasser an die Öffentlichkeit - nicht-medizinische Einrichtungen (u. a. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Flüchtlings-, Asylbewerberheime, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend 36 Infektionsschutzgesetz, Hotels, Pensionen) Anlassbezogen Abgabe von Trinkwasser an die Öffentlichkeit medizinische Einrichtungen (u. a. Krankenhäuser, Altenheime, Behindertenheime, sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Reha-Einrichtungen) Einrichtungen mit manueller Aufbereitung von Medizinprodukten (Arzt-, Zahnarzt-, Heilpraktiker- und Podologiepraxen, ambulant operierende Einrichtungen) Hinweis 1: Die Angaben in der Tabelle beschreiben lediglich den Mindestuntersuchungsumfang. Hinweis 2: Werden im Objekt Wasseraufbereitungsanlagen (z. B. Enthärtungsanlagen) betrieben oder werden dem Trinkwasser Chemikalien zugesetzt (z.b. Korrosionsschutz, Härtestabilisierung) ist der o. g. Mindestuntersuchungsumfang verfahrensspezifisch zu erweitern. Hinweis 3: Bei dauerhafter unzulässiger Erwärmung des Kaltwasser auf mehr als 25 C ist das Kaltwassersystem auch auf Legionellen zu untersuchen. Viele weitere Informationen rund um das Thema Trinkwasser finden Sie auch im Internet unter Zudem erteilen die Mitarbeiter des Sachgebietes Umwelthygiene/-medizin unter der Rufnummer oder via unter umwelthygiene.rgu@muenchen.de gerne weitere Auskünfte zur Trinkwasserverordnung und -hygiene, zur medizinischen Bewertung einzelner Befunde sowie zu technischen Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasseruntersuchungen. RGU-GS-HU Seite 2 von 2

8 Kaltwasseruntersuchung Mikrobiologie Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen - Mikrobiologie, Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen - Werden die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) für die mikrobiologischen Parameter überschritten, dann bestimmen Art und Ausmaß der Abweichung welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Der Unternehmer und sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation (im Folgenden: Betreiber) muss gemäß 16 Abs. 3 TrinkwV 2001 jedoch in jedem Fall geeignete Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und ggf. zur Abhilfe einleiten. Bei der Interpretation der Untersuchungsergebnisse sind auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist jedoch in jedem Einzelfall eine Entscheidung zu treffen, ob z. B. eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, eine Verwendungseinschränkung des Trinkwassers ausgesprochen werden muss, die betroffene Wasserversorgung oder Teile davon bis auf weiteres unterbrochen werden müssen, ein Abkochgebot ausgesprochen werden muss, Desinfektions- oder andere Abhilfemaßnahmen wie z. B. gezielte Leitungsspülungen eingeleitet werden müssen. Unabhängig von den o. g. Maßnahmen ist die Überschreitungen der Grenzwerte von mikrobiologischen Parametern im Kaltwasser gemäß 16 TrinkwV 2001 dem RGU unverzüglich anzuzeigen. Das entsprechende Formular Anzeige einer Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung kann über das Internet unter (Downloadbereich) bezogen werden. Darüber hinaus besteht für die Teile der Kaltwasserinstallation, in der die Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, weiterer Untersuchungsbedarf. Zunächst ist vor allem zu klären, ob die auffälligen Befunde reproduzierbar sind und damit eine andauernde mikrobiologische Belastung des Kaltwassers vorliegt. Zur Klärung dieser Fragestellungen sind an jeder der auffälligen Zapfstellen unverzüglich folgende Trinkwasseruntersuchungen zu veranlassen: 1. Beprobung jeder auffälligen Zapfstelle Stagnationswasserprobe ( Zweck c, DIN EN ISO 19458), Anbauten (Strahlregler, Perlator o. ä.) nicht (!) entfernen. Den Hahn zur Probenahme ohne jeden Vorlauf öffnen und Stagnationswasserprobe entnehmen Mikrobiologische Laboruntersuchung auf E. Coli, colif. Bakterien, Koloniezahlen, Enterokokken und ggf. Pseudomonas aeruginosa Die c-probe spiegelt die Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur wieder, Grenzwertüberschreitungen können ggf. auf eine verschmutzte Entnahmearmatur hinweisen. 2. Beprobung jeder auffälligen Zapfstelle nach DIN EN ISO mit kurzem Ablauf Zweck b, Eventuelle Anbauten (Strahlregler, Perlator o. ä.) entfernen. Den Hahn ab der Mündung gründlich desinfizieren/abflammen Das Wasser im bleistiftdicken, laminaren Strahl kurz ablaufen lassen Mikrobiologische Laboruntersuchung auf E. Coli, colif. Bakterien, Koloniezahlen, Enterokokken und ggf. Pseudomonas aeruginosa Die b-probe ist das Verfahren der Wahl, um die Beschaffenheit des Trinkwassers, einschließlich des Einflusses der Trinkwasserinstallation innerhalb eines Gebäudes zu bewerten. Grenzwertüberschreitungen in der b-probe weisen auf eine systemische Kontamination der Trinkwasserinstallation hin. 3. Beprobung jeder auffälligen Zapfstelle nach DIN EN ISO 19458, Zweck a, Eventuelle Anbauten (Strahlregler, Perlator o. ä.) entfernen. Wasser bis zur Temperaturkonstanz ablaufen lassen Mikrobiologische Laboruntersuchung auf E. Coli, colif. Bakterien, Koloniezahlen, Enterokokken und ggf. Pseudomonas aeruginosa Mit der a-probe wird der Einfluss des Versorgungsnetz auf die Trinkwasserinstallation geprüft. In Abhängigkeit von den vorliegenden Ergebnissen kann über das weitere Vorgehen - auch über die Notwendigkeit gezielter Leitungsspülungen und/oder Desinfektionsmaßnahmen - entschieden werden. Die Befunde liefern dem Betreiber zudem die Grundlage für eine detaillierte Information der Nutzer der Kaltwasserinstallation. RGU-GS-HU Seite 1 von 2

9 Kaltwasseruntersuchung Mikrobiologie Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen - Gesundheitliche Bewertung der mikrobiologischen Parameter - Im Gegensatz zu chemischen Trinkwasserverunreinigungen, bei denen eher die dauerhafte Aufnahme von Schadstoffen zu gesundheitlichen Beeinträchtigung führt, kann bei mikrobiologischen Belastungen bereits die einmalige Aufnahme von Krankheitserregern gesundheitliche Beschwerden nach sich ziehen. Wie für alle anderen Infektionswege gilt auch für die Aufnahme von mit Krankheitserregern belastetem Trinkwasser, dass immungeschwächte oder durch andere Grundleiden beeinträchtigte Personen, ältere Menschen sowie Säuglinge und Kleinkinder besonders anfällig für Infektionen sind. Escherichia coli Wird E. coli im Trinkwasser nachgewiesen, so stellt dies einen Hinweis auf eine frische fäkale Verunreinigung dar (Indikatorfunktion). Das heißt, es muss immer mit dem Auftreten anderer fäkal ausgeschiedener Krankheitserreger gerechnet werden. Es gibt zudem E. coli-stämme, die bereits in sehr niedrigen Konzentrationen zu Infektionen führen können, wenn das kontaminierte Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen oder Getränken verwendet wird. Bei Nachweis von E. coli ist daher eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen. Eine Grenzwertüberschreitung ist nicht tolerierbar. Es sind Sofortmaßnahmen einzuleiten (z. B. Nutzungseinschränkung, weitergehende Abklärung, Verbraucherinformation). Enterokokken Werden Enterokokken nachgewiesen, weist dies auf eine länger zurückliegende fäkale Verunreinigung hin (Indikatorfunktion). Enterokokken sind langlebig und gegenüber Desinfektionsmitteln weniger empfindlich als E. coli. Das heißt, es muss mit dem Auftreten anderer langlebiger, fäkal ausgeschiedener Krankheitserreger gerechnet werden. Bei Nachweis von Enterokokken ist daher ebenfalls eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen. Eine Grenzwertüberschreitung ist nicht tolerierbar. Es sind Sofortmaßnahmen einzuleiten (z. B. Nutzungseinschränkung, weitergehende Abklärung, Verbraucherinformation). Coliforme Bakterien: Coliforme Bakterien haben vor allem eine Indikatorfunktion für eine Verunreinigung des Trinkwassers, diese kann sowohl fäkalen als auch nicht-fäkalen Ursprungs sein. Der alleinige Nachweis von coliformen Bakterien ist nur in Ausnahmefällen mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden. Es sind weitere Maßnahmen zur Klärung der Ursache und die Information der Verbraucher erforderlich. Koloniezahlen bei 22 C und 36 C Die Untersuchung auf Koloniezahlen ergibt keinen direkten Nachweis von Krankheitserregern, sie hat ebenfalls eine Indikatorfunktion. Diese Parameter geben indirekte Informationen über den Zustand der Trinkwasserqualität in der Trinkwasserinstallation. Erhöhte Koloniezahlen sind als Hinweis auf eine starke Biofilmbildung im Leitungssystem zu werten. Der alleinige Nachweis von Koloniezahlen ist jedoch nicht zwingend mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden. Auch beim Nachweis von erhöhter Koloniezahlen sind weitere Maßnahmen zur Klärung der Ursache und die Information der Verbraucher erforderlich. Pseudomonas aeruginosa Pseudomonas aeruginosa ist grundsätzlich als Krankheitserreger anzusehen; das Bakterium kann bei gesunden Menschen jedoch selten schwere Erkrankungen auslösen. In medizinischen Einrichtungen (vor allem Krankenhäuser) hat P. aeruginosa eine wichtige Bedeutung als Erreger nosokomialer Infektionen. Der Haupteintragspfad von P. aeruginosa ist der Kontakt mit verletzter Haut und Schleimhäuten. Auch beim Trinken, der Zubereitung von Säuglingsnahrung oder bei der Reinigung von Kontaktlinsen mit kontaminiertem Wasser kann P. aeruginosa zu Infektionen führen. Bei Nachweis von P. aeruginosa ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen und es sind Sofortmaßnahmen einzuleiten (z. B. Nutzungseinschränkung, Detailuntersuchung, Verbraucherinformation). Viele weitere Informationen rund um das Thema Trinkwasser finden Sie auch im Internet unter Zudem erteilen die Mitarbeiter des Sachgebietes Umwelthygiene/-medizin unter der Rufnummer oder via unter umwelthygiene.rgu@muenchen.de gerne weitere Auskünfte zur Trinkwasserverordnung und -hygiene, zur medizinischen Bewertung einzelner Befunde sowie zu technischen Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasseruntersuchungen. RGU-GS-HU Seite 2 von 2

10 Kaltwasseruntersuchung Schwermetalle Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen - Schwermetalle, Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen - In den Leitungssystemen kann der Einsatz oder die Kombination nicht geeigneter Rohrleitungs- und Armaturenmaterialien unter Umständen zu einer Anreicherung von Schwermetallen führen. Werden die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) für die Schwermetalle überschritten, so bestimmen Art und Ausmaß der Abweichung welche Maßnahmen erforderlich sind. Der Unternehmer und sonstige Inhaber der Trinkwasserinstallation (im Folgenden: Betreiber) muss gemäß 16 Abs. 3 TrinkwV 2001 jedoch in jedem Fall geeignete Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und ggf. zur Abhilfe einleiten. Grundsätzlich ist jedoch in jedem Einzelfall eine Entscheidung zu treffen, ob z. B. eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, eine Verwendungseinschränkung des Trinkwassers ausgesprochen werden muss, die betroffene Wasserversorgung oder Teile davon bis auf weiteres unterbrochen werden müssen. Unabhängig von den o. g. Maßnahmen ist die Überschreitungen der Grenzwerte für Schwermetalle im Kaltwasser gemäß 16 TrinkwV 2001 dem RGU unverzüglich anzuzeigen. Das entsprechende Formular Anzeige einer Grenzwertüberschreitung nach Trinkwasserverordnung kann über das Internet bezogen werden ( Downloadbereich). Darüber hinaus besteht für die Teile der Kaltwasserinstallation, in denen die Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, weiterer Untersuchungsbedarf. Generell sind in Abhängigkeit vom gewählten Probenahmeverfahren zwei verschiedene Fallkonstellationen zu erwarten: 1. Feststellung einer Grenzwertüberschreitung in einer Zufallsprobe (Z-Probe) Zur Beurteilung der Relevanz der Grenzwertüberschreitung in einer Zufallsprobe ist an jeder auffälligen Zapfstelle eine gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-/S1-/S2-Proben) durchzuführen. Hierbei ist wie folgt vorzugehen: S0-Probe: Entnahme einer 1l-Probe nach Ablaufen des Kaltwassers bis zur Temperaturkonstanz. S1-Probe und S2-Probe: Nach der Spülung wird der Zapfhahn für einen Zeitraum t (= Stagnationszeit in Stunden) von längstens 4 Stunden, mindestens aber von 2 Stunden, geschlossen. Dabei ist sicherzustellen, dass in der Zeit an dieser Zapfstelle keine Entnahme erfolgt. Nach dieser Stagnationszeit werden ohne weiteren Ablauf zwei weitere direkt aufeinanderfolgende Proben von je 1 l Volumen entnommen (Proben S-1 und S-2). 2. Feststellung von Grenzwertüberschreitungen bei der gestaffelten Stagnationsbeprobung Bei der Interpretation von Grenzwertüberschreitungen aus einer gestaffelten Stagnationsbeprobung ist wie folgt vorzugehen: Die sog. S0-Probe (Fließwasser bei Temperaturkonstanz) repräsentiert die vom Wasserversorger angelieferte Trinkwasserqualität bis zur Übergabestelle an der Wasseruhr. Die Ursache für eine Grenzwertüberschreitung wäre demnach beim Wasserversorger zu suchen. Hier ist jedoch ein möglicher Einfluss der Entnahmearmatur gesichert auszuschließen. Die Schwermetallkonzentrationen in der sog. S1-Probe spiegeln vor allem den Einfluss der Entnahmearmatur wieder. Wird der Grenzwert nur in der S-1 Probe überschritten, kann durch einen Austausch der betroffenen Armatur ( Wasserhahn ) oder kurzfristig durch Änderung der Verbrauchsgewohnheiten der Grenzwert unterschritten werden. Letzteres setzt voraus, dass das Kaltwasser vor einer Nutzung zur Zubereitung von Speisen oder Getränken ausreichend (mind. 1 l) abläuft. Die gesicherte und dauerhafte Beseitigung der Grenzwertüberschreitung erfordert jedoch einen Austausch der Armatur. Die Konzentrationen in der sog. S2-Probe erfasst den Einfluss der übrigen Hausinstallation, d. h. vor allem des Rohrleitungsnetzes. Wird der Grenzwert in der S2-Probe überschritten, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich. Insbesondere ist in diesem Fall durch weitere Untersuchungen und eine detaillierte Betrachtung der Trinkwasserinstallation zu klären, ob das Ergebnis reproduzierbar ist und ggf. eine Belastung der gesamten Trinkwasserinstallation vorliegt. In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen kann über das weitere Vorgehen entschieden und durch den Betreiber eine der Situation angemessene Information der Verbraucher erstellt werden. RGU-GS-HU Seite 1 von 2

11 Kaltwasseruntersuchung Schwermetalle Informationen zu Kaltwasseruntersuchungen - Gesundheitliche Bewertung der Schwermetalle - Im Gegensatz zu krankheitserregenden Bakterien, die bereits bei einmaliger Aufnahme zu einer Erkrankung führen können, gilt für die in einer Trinkwasserinstallation möglicherweise auftretenden Schwermetalle, dass diese erst bei längerer, fortgesetzter Aufnahme über Lebensmittel und Getränke in grenzwertüberschreitenden Konzentrationen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auslösen können (sog. chronische Toxizität ). In dem von der SWM GmbH gelieferten Münchner Wasser liegen die Schwermetallkonzentrationen unter der Nachweisgrenze. Eine Anreicherung von Schwermetallen im Trinkwasser kann aber in der Trinkwasserinstallation im Gebäude erfolgen. Entscheidend für die Schwermetallkonzentrationen im Trinkwasser ist neben dem durchströmten Armatur- bzw. Rohrleitungsmaterial und dem ph-wert vor allem die Verweilzeit des Trinkwassers in den Leitungen und Armaturen. So können sich im Trinkwasser dann erhöhte Schwermetallkonzentrationen einstellen, wenn es längere Zeit in Leitungen gestanden ist. Die Aufnahme von Schwermetallen über das Trinkwasser kann durch die Verbraucher verhältnismäßig leicht minimiert werden. So sollte entsprechend den üblichen Empfehlungen für den Umgang mit Trinkwasser das erste Wasser, das nach längerer Standzeit aus der Leitung entnommen wird, ablaufen und nicht als Trinkwasser oder zur Zubereitung von Speisen verwendet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Schädigung der Gesundheit durch Schwermetalle nur durch eine dauerhafte Aufnahme beim Essen und Trinken hervorgerufen wird. Dem entsprechend ist bei der äußerlichen Anwendung von Trinkwasser am Körper oder bei Verwendung des Trinkwassers in technischen Geräten wie z. B. der Wasch- oder Spülmaschine kein erhöhtes Gesundheitsrisiko zu besorgen. Blei (Grenzwert in der TrinkwV 2001: 0,010 mg/l - entspricht 10 µg/l) Blei ist ein Schwermetall, das bei Erwachsenen teilweise ausgeschieden, zum größten Teil jedoch in den Knochen gespeichert wird. Durch diese Einlagerung können das blutbildende System, das zentrale und periphere Nervensystem und die Nieren geschädigt werden. In Phasen erhöhten Stoffwechsels kann Blei wieder mobilisiert werden und ins Blut übergehen und dabei z. B. während der Schwangerschaft über die Plazenta auch das ungeborene Kind erreichen. Besonders empfindlich auf Blei reagiert das sich entwickelnde kindliche Nervensystem. Hier wird die Blutbildung und Intelligenzentwicklung bei Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern beeinträchtigt. Junge Frauen, Kinder und Schwangere sollten deshalb kein Trinkwasser konsumieren, das erhöhte Bleigehalte aufweist. Blei ist auch als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen eingestuft. In Süddeutschland wurde bereits seit mehr als 100 Jahren auf den Einbau von Bleileitungen verzichtet. Seit 1973 dürfen in ganz Deutschland keine Bleirohre mehr in der Trinkwasserinstallation verwendet werden. Kupfer (Grenzwert in der TrinkwV 2001: 2 mg/l) Kupfer gehört zu den für den Menschen lebensnotwendigen Spurenelementen. Im Stoffwechsel ist Kupfer u.a. bei der biologischen Energiegewinnung in den Zellen, bei der Bildung des roten Blutfarbstoffs sowie bei der Ausbildung von Hautpigmenten beteiligt. Bei Säuglingen kann eine erhöhte, über dem täglichen Bedarf liegende Aufnahme von Kupfer zu schweren Leberschädigungen führen. Erhöhte Gehalte an Kupfer im Trinkwasser können zu Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen und Reizungen des Magen-Darm-Traktes führen. Nickel (Grenzwert in der TrinkwV 2001: 0,02 mg/l - entspricht 20 µg/l) Nickel ist bei Aufnahme in den Körper über das Trinkwasser zwar nicht akut toxisch, jedoch ist es häufig Auslöser von Kontaktallergien. Werden zu hohe Konzentrationen von Nickel über das Trinkwasser aufgenommen, können zudem Darmbeschwerden auftreten. Viele weitere Informationen rund um das Thema Trinkwasser finden Sie auch im Internet unter Zudem erteilen die Mitarbeiter des Sachgebietes Umwelthygiene/-medizin unter der Rufnummer oder via unter umwelthygiene.rgu@muenchen.de gerne weitere Auskünfte zur Trinkwasserverordnung und -hygiene, zur medizinischen Bewertung einzelner Befunde sowie zu technischen Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasseruntersuchungen. RGU-GS-HU Seite 2 von 2

12 Akkreditierte Trinkwasserlabors im Nahbereich der LH München Stand SWM Services GmbH Emmy-Noether-Str. 2, München Synlab MVZ Labor München Zentrum GbR Bayerstr. 53, München Medizet Department für Medizinische Mikrobiologie u. Krankenhaushygiene Englschalkinger Str. 77, München Labor Dr. Böhm Schragenhofstraße 35, München Domatec GmbH Prof.-Eichmann-Str. 8, München Dr. Graner & Partner GmbH Lochhausener Str. 205, München Max von Pettenkofer Institut der LMU Standort Großhadern Marchioninistraße 17, München Institut für med. Mikrobiologie, Immunologie und Hygiene der TUM Trogerstrasse 30, München Dr. Staber & Kollegen GmbH Hofer Straße 15, München Wessling GmbH Forstenrieder Str. 8-14, Neuried Dr. Blasy Dr. Busse AGROLAB GmbH Moosstraße 6a, Eching/Ammersee Mayr Umweltanalytik GmbH Brunngartenstraße 5, Dachau Mikrobiologisches Labor für Umwelt, Lebensmittel und Industrie Wilhelm-Maigatter-Weg 1, Dachau TU München-Weihenstephan Forschungszentrum für Brau und Lebensmittelqualität Alte Akademie 3, Freising Görtler Analytical Services GmbH Johann-Sebastian-Bach-Str Vaterstetten Tel. 089 / / / / / / Chemie Labor Telefon Probenahme Mikrobiologie Sensorik Die vollständige und aktuelle Liste der zugelassenen bayerischen Trinkwasseruntersuchungsstellen kann im Internet abgerufen werden unter: Weitere Informationen rund um das Trinkwasser und zur Novellierung der Trinkwasserverordnung: RGU-GS-HU-07 RGU-GS-HU-16 / Seite 1 von 1

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