im Kleinen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (5. OG)

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1 Öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am Montag, um Uhr im Kleinen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (5. OG) 1. Umsetzung des Familienpflegezeitgesetzes Drucksachen Nr Regelung der Form der Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse Drucksache Nr Änderung der Entgeltordnung des Landkreises Drucksache Nr Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Drucksache Nr Niederschrift über die öffentliche Sitzung am und Bekanntgabe der Beschlüsse aus den nicht öffentlichen Sitzungen am und Bekanntgaben und Anfragen Hanno Hurth Landrat

2 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr S I T Z U N G S V O R L A G E Amt: Hauptamt Zur Entscheidung an: Verwaltungsausschuss am öff. Anlage: 1 I. Umsetzung des Familienpflegezeitgesetzes II. Beschlussempfehlung: 1. Der Landkreis Emmendingen bietet seinen Beschäftigten grundsätzlich Vereinbarungen nach dem Familienpflegezeitgesetz an. 2. Der Beschäftigte, der Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, muss auf seine Kosten eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. III. Sachverhalt: Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist zum in Kraft getreten. Ziel ist die bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Der Mitarbeiter kann beantragen, zur Pflege naher Angehöriger bis zu 2 Jahren seinen Beschäftigungsumfang auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Das Gehalt verringert sich in dem Zeitraum nur um die Hälfte der Arbeitszeitverkürzung. Nach der Pflegezeit muss zum reduzierten Gehalt wieder in vollem Umfang gearbeitet werden, bis der Vorschuss ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Zwischenfinanzierung des Vorschusses durch ein zinsloses Bundesdarlehen. Zur Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Mitarbeiters muss vom Beschäftigten selbst, vom Arbeitgeber oder vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eine Versicherung abgeschlossen werden (Prämie ca. 2,5% des Gehaltsvorschusses). Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht. Zu berücksichtigen dürften Ansprüche auf Gleichbehandlung und auf Entscheidungen nach "billigem Ermessen" in Anlehnung an Entscheidungen zur Elternzeit sein, d.h. es ist eine Abwägung der betrieblichen Interessen mit dem Interesse des Bediensteten an der häuslichen Pflege vorzunehmen. Da mit der Familienpflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz verbunden ist, wird der Landkreis Pflegezeitvereinbarungen erst nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten abschließen. Für Beamte gilt das FPfZG nicht. Für sie bestehen wie auch für Beschäftigte Ansprüche auf Teilzeit ohne besondere Bezügeregelung. Die Umsetzung des FPfZG ist mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, zumal auch "Störfälle" auftreten können (Kündigung, Krankheit, Arbeitszeitveränderung, vorzeitige Beendigung der Pflege usw.). Auf die beigefügte Informationsschrift des BAFzA für Unternehmen wird verwiesen, darüber hinaus auf die Internetseite

3 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr S I T Z U N G S V O R L A G E Dezernat/Amt: Landrat/Hauptamt Produkt: Zur Vorberatung an: Verwaltungsausschuss am I. Regelung der Form der Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Die Verwaltung wird ermächtigt mit dem Regierungspräsidium / Innenministerium sowie dem Landkreistag die Form der künftigen Bekanntgaben abzuklären. Ziel ist es, die Bekanntgaben, insbesondere die über die öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, auf der Internetseite des Landratsamtes, durch Aushang im Hauptgebäude und durch Mitteilungen an die Medien erfolgen zu lassen. III. Sachverhalt: Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse sind gemäß 29 Abs. 2 der Landkreisordnung rechtzeitig bekannt zu geben. Dies hat nach der Geschäftsordnung des Kreistags in der im Landkreis Emmendingen erscheinenden Tageszeitung zu erfolgen. Tatsächlich werden die öffentlichen Sitzungen des Kreistages im Internet, durch Aushang an der Sitzungstür, in den Medien (Badische Zeitung, Wochenzeitungen, Rundfunk, jedoch in der Regel nicht mit voller Tagesordnung, sondern nur mit den ausgewählt wichtigsten Tagesordnungspunkten) und mit einer Anzeige in der BZ bekannt gegeben. Bei den Ausschüssen erfolgen keine Anzeigen und kein Aushang. Die Kosten für die Anzeigen in der BZ betrugen im Jahr 2011 rund Im Gegensatz zur öffentlichen Bekanntmachung (zwingend vorgeschrieben beispielsweise bei Satzungsbeschlüssen) gibt es für die Bekanntgabe keine Formvorschriften. Bekanntgaben werden verschiedentlich in anderen Gesetzen näher konkretisiert. Beispielsweise müssen die Sitzungen von Wahlausschüssen durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes ( 21 Abs. 3 Kommunalwahlordnung) bekannt gegeben werden. Die Verwaltung schlägt vor, auf die Anzeigen in der BZ zu verzichten. Über das Internet können wahrscheinlich mehr Menschen erreicht werden als über eine Tageszeitung. Weiterhin sollen die Medien über die Sitzungen mit der Bitte um einen Hinweis informiert werden. Bei Beibehalt der Anzeigen als Mittel der Bekanntgabe müssten konsequenter Weise auch die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse als Anzeige erfolgen (Mehrkosten ca ). 1

4 Im Regierungsbezirk Freiburg nutzen bislang noch alle Landkreise die Form der kostenpflichtigen Anzeige zur Bekanntgabe der Sitzungen. Auf Nachfrage beim Regierungspräsidium wurde auf eine interne Aussage des Innenministeriums aus dem Jahr 2003 verwiesen, wonach die Bekanntgabe lediglich über das Internet verneint wurde, da das Internet nicht die breite Öffentlichkeit erreiche. Der Landkreistag hält die elektronische Form selbst von öffentlichen Bekanntmachungen für ausreichend und hat bereits mehrfach beim Innenministerium den Vorstoß unternommen, dessen Durchführungsverordnung der Landkreisordnung zu ändern mit dem Ziel, die öffentliche Bekanntmachung nicht mehr in Tages- oder Wochenzeitungen zu verlangen. Den Beschluss des Landkreises Emmendingen über den Verzicht auf Anzeigen bei Bekanntgaben würde der Landkreistag nutzen, um erneut beim Innenministerium die derzeitige Formvorschrift zur Bekanntmachung in Frage zu stellen. 2

5 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr S I T Z U N G S V O R L A G E Emmendingen, den Dezernat/Amt: I/ Amt für Finanzen Zur Entscheidung an: Verwaltungsausschuss am 7. Mai 2012 Anlagen: Entgeltordnung Ziffer 5 (alt) Entgeltordnung Ziffer 5 (neu) Ausleihbedingungen I. Änderung der Entgeltordnung des Landkreises II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Änderung der Entgeltordnung zum 1. Juni 2012 wird zugestimmt. III. Sachverhalt: 1. Teil A. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden um Ziffer I. 9 ergänzt. Diese erhält folgenden Wortlaut: "Räumlichkeiten des Landkreises werden nur für interne Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von Kreiseinrichtungen sowie Kooperationspartnern des Landkreises zur Verfügung gestellt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen ist eine Vermietung an andere (externe) Nutzer gegen Entgelt möglich". Diese Regelung war bereits bei den Gebäuden Haus am Festplatz (Ziffer 7 der Entgeltordnung) und Bildungszentrum Hochburg (Ziffer 8) enthalten. Sie soll nun in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen werden, um Gültigkeit für alle kreiseigenen Räumlichkeiten zu erlangen. Bei Ziffern 7 und 8 entfällt dieser Zusatz künftig. 2. Teil B. Ziffer 5 Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums Das Kreismedienzentrum ist nach 11 Abs. 1 des Medienzentrengesetzes eine Dienstleistungseinrichtung für den Bildungsbereich und damit insbesondere Ansprechpartner für Lehrende und Lernende in Schulen und Kindergärten. Darüber hinaus versteht sich das Kreismedienzentrum auch als Kompetenzpartner für Medienkulturarbeit im ganzen Landkreis. Dies schließt nicht nur außerschulische Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Vereine mit ein, sondern auch den privaten Bereich von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern, denen ein Zugang zu geprüften Medien ermöglicht und Medienkompetenz vermittelt werden soll.

6 - 2 - Die Regelungen in der Entgeltordnung bestehen unverändert seit 2001 und entsprechen weder von den Entgelten noch von den Inhalten her den neueren Entwicklungen im Medienbereich. Die neuen Regelungen sind angelehnt an die Entgeltordnung des Landesmedienzentrums. Mehrere Landkreise, z.b. Breisgau-Hochschwarzwald und Lörrach, passen ihre Entgeltordnungen derzeit ebenfalls an. Es soll eine Differenzierung in Zielgruppen erfolgen: Der Kernaufgabe des Kreismedienzentrums entsprechend sollen Medien und Geräte an öffentliche Schulen und Kindergärten kostenlos ausgeliehen werden. Staatlich anerkannte Privatschulen, Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie gemeinnützige Vereine können Medien kostenfrei ausleihen. Geräte sind entgeltpflichtig. Privatpersonen können Medien für einen Jahresbeitrag ausleihen. Geräte sind je Entleihvorgang entgeltpflichtig. Damit soll für diese Gruppe, insbesondere Eltern und Schüler, an die bisher keine Entleihungen erfolgten, der Zugang zu geprüften Medien ermöglicht und Selbstlernprozesse im Medienbereich unterstützt werden. Die Tarife orientieren sich weitestgehend am Wert der Medien bzw. Geräte. Durch die Öffnung der Ausleihe auch an Private wird mit Mehreinnahmen gerechnet. Die Modalitäten der Ausleihe werden in den erstmals schriftlich fixierten Ausleihbedingungen festgelegt. Die Neufassung der Ziffer 5 der Entgeltordnung sowie der derzeit gültige Wortlaut sind im Anhang beigefügt. Die in der Entgeltordnung entfallenden Regelungen zur Berechnung der Entgelte oder Säumniszuschlägen sind in den ebenfalls im Anhang beigefügten Ausleihbedingungen fixiert.

7 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr S I T Z U N G S V O R L A G E Emmendingen, den Dezernat/Amt: I/ Amt für Finanzen Zur Entscheidung an: Verwaltungsausschuss ( ) Anlage: 1 I. Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Verwaltungsausschuss nimmt von den im Zeitraum vom bis zum eingegangenen Spenden in Höhe von insgesamt 900 zugunsten des Pflegestützpunktes und des Kreisseniorenzentrums Kenzingen Kenntnis und stimmt der Annahme zu. III. Sachverhalt In der als Anlage beigefügten Auflistung sind Spenden, welche für den Zeitraum von 01. Januar bis 05. April 2012 gemeldet und unter Vorbehalt angenommen wurden, zusammengefasst. Nach 7, Ziffer 1.15 in Verbindung mit 8, Ziffer 11 unserer Hauptsatzung entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Betrag von Sofern im gleichen Zeitraum Sponsoringverträge abgeschlossen wurden sind diese in der Anlage nur nachrichtlich aufgeführt, da sie nicht genehmigungspflichtig sind.

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