Kantone / Partei / Organisationen: Grüngutverabeitende Verbände der Schweiz: - Verband Kompost- und Vergärwerke Schweiz - VKS

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1 Kantone / Partei / Organisationen: Grüngutverabeitende Verbände der Schweiz: - Verband Kompost- und Vergärwerke Schweiz - VKS - Kompostforum Schweiz / Interessengemeinschaft Anlagen des Kompostforums - IGA 1. Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung 1. Die Branche äussert sich nicht zu Bestimmungen, welche sie nicht betreffen können. 2. In der Vernehmlassung zum ersten Verordnungspaket AP 2011 hat die Branche den Wunsch auf Erlass von Hygienevorschriften ausgedrückt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie selber zwei hygienerelevante Empfehlungen herausgegeben hat: Die VKS-Richtlinie 2001 enthält Hygienevorschriften, welche hinsichtlich Kompost auf den FAC-Richtlinien 1995 basieren und hinsichtlich Gärgut vom Biogas Forum entwickelt wurden. Diese Vorschriften haben sich bewährt. Sie können u.a. hier geladen werden: Die Positivliste der Ausgangsmaterialien und Zuschlagsstoffe zur Herstellung von Kompost und Gärgut vom , herausgegeben von der Inspektoratskommission der Kompostier- und Vergärbranche der Schweiz, enthält Empfehlungen zur Hygiene. Die Liste kann z.b. hier geladen werden: Die VTNP kann unzweifelhaft sinnvolle Normen der Hygiene in ihrer heutigen und revidierten Form im Grundsatz nicht regeln, weil sie einen völlig anderen Blickwinkel hat, als er in der Grüngutbranche angesagt ist. Dies ist auch der Grund, weshalb zu vielen Bestimmungen kein Antrag gestellt werden kann. 3. Mit dem geplanten Einbezug der Küchen- und Speisereste aus Privathaushaltungen in den Geltungsbereich der VTNP werden Hygienevorschriften geplant, welche die getrennte kommunale Grüngutsammlung grundsätzlich in Frage stellt, vermutlich obsolet machen wird. Der Antrag zur Vermeidung dieses Szenarios findet sich im Antrag zu Art. 3 Abs. 6 des Entwurfes. Die unveränderte Revisionsvorlage führte dazu, dass das Abfall-Leitbild des Bundes im Bereich Grüngut nicht mehr zu erfüllen wäre. Des weiteren würden grosse zusätzliche Verbrennungskapazitäten in den KVA s erforderlich mit den entsprechenden Investitionsvolumen. Die Branche verarbeitet heute rund 850'000 t Grünabfälle, nach groben Schätzungen dürfte über die Hälfte (ca. 60% kommunales Grüngut) davon, also über 500'000 t /Jahr, davon betroffen sein. Diese setzen sich aus Gartenabraum und Grünabfällen aus privaten Küchen (so genannte Rüstabfälle und andere Abfälle aus der Küche) zusammen. In fast allen Gemeinden, die eine erweiterte Grüngutsammlung durchführen, sind dezidiert Fleischreste ausgenommen. Sie können Küchen- und Speisereste in geringen Mengen enthalten, sind aber seuchenhygienisch nicht mit Fleischabfällen oder Gastroabfällen zu vergleichen. Ebenso würden in diesem Falle die Quartier- und Sied- Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 1/6

2 lungskomposte, die ebenfalls Gartenabfälle und Küchenabfälle (ebenfalls meist ohne Fleischreste, jedoch mit Speiseresten) kompostieren, quasi verboten werden. Die Aufbauarbeit, die in den letzten 20 Jahren in der Schweiz zur Grüngutverwertung geleistet wurde, würde fundamental angegriffen, wenn nicht vernichtet. Als Resultat werden aus Grünabfällen zu deponierende Kehrichtschlacken. Die organische Substanz und der Dünger als Basis von gesunden Böden und der Lebensmittelherstellung in der Schweiz gingen verloren. 4. Der Verordnungsentwurf basiert auf der EU-Verordnung 1774/2002. Darin sind unter dem Begriff der Küchen- und Speiseabfälle auch diejenigen aus privaten Haushaltungen inbegriffen (Anhang 1, Ziff. 14). Deutschland hat diese Verordnung in Landesrecht umgesetzt. In 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom wird der Bereich der Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, vom Geltungsbereich der detaillierten Regelungen ausgenommen (s. insbesondere auch Abs. 4 des 3 der deutschen Verordnung). Obschon die EU-Verordnung in Anhang 1, Ziff. 14 auch Reste aus Haushaltküchen als catering waste bzw. Küchenund Speiseabfälle bezeichnet, konnte also der deutsche Gesetzgeber genau diese Ausweitung wieder zurücknehmen und die Hygienevorschriften auf gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle reduzieren. Es stellt sich bei dieser Situation die Frage, weshalb dies möglich war und ist. Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn Dr. Andreas Kirsch, dem zuständigen Referenten der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. ( konnte die deutsche Regierung diese Regelung aus folgendem Grund ohne Widerstand aus Brüssel und in Einklang mit der EU-Verordnung in Kraft setzen: Art. 6 Abs. 2 lit g der EU-Verordnung bestimmt betreffend Verarbeitung von Abfällen der Kategorie 3: Im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäss Absatz 1 Buchstabe l) nach Vorschriften, die nach dem in Art. 33 Abs. 2 genannten Verfahren erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Beim erwähnten Absatz 1 Buchstabe l handelt es sich um alle Küchen- und Speiseabfälle, die nicht der Kategorie 1 unterstehen, also nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e). Das Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 2 ist aufgrund der dort genannten Verweisung ein EU-internes Verfahren, welches zum Ziel hat, dass innerhalb einer EU-Fachkommission Ausführungsbestimmungen zu Grundbestimmungen erlassen werden. Gemäss Auskunft der Bundesgütegemeinschaft Kompost gibt es keinen solchen Ausführungserlass und ist auch keiner in Planung (anders als dies in der Präambel Ziffer 4 noch vorgesehen war). Deutschland und die anderen EU-Mitglieder sind somit berechtigt, Küchen- und Speiseabfälle, soweit sie nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen, nach nationalem Recht verarbeiten zu lassen (... nach innerstaatlichem Recht... gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g). Deutschland hat diese Ermächtigung teilweise wahrgenommen und die Küchen- und Speisereste aus privaten Haushaltungen dem innerdeutschen Recht unterstellt, konkret der Bioabfallverordnung. Dies ergibt sich wie erwähnt aus 3 der Tierischen Nebenprodukte-Verordnung. Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 2/6

3 Österreich hat den gleichen Schritt getan, geht aber offenbar noch weiter und unterstellt auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gewerbe den nationalen Kompostierungsnormen. Dies ist nachlesbar z.b. auf den Seiten 8 und 9 eines Vortrags von Mag. Rudolf Scherzer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Veterinärverwaltung, vom vor dem Kompostgüteverband Österreich. Der Vortrag ist hier ladbar: Die Niederlande sollen einen etwas anderen Weg (allerdings mit dem gleichen Resultat wie Deutschland) gegangen sein. Die Verifizierung war aus sprachlichen Gründen nicht möglich. Gemäss erhaltenen Auskünften wurde die EU-Verordnung im Grundsatz auch im Bereich Verwertung von häuslichen Küchen- und Speiseabfällen übernommen. Es wurden jedoch für die Behandlung in Grüngutverwertungsanlagen die Anforderungen der EU reduziert: So müssen die Transportbehälter nicht dicht sein; bauliche, betriebliche und hygienische Anforderungen werden gegenüber der EU-Verordnung weit weniger streng gehalten; es wird die Zertifizierung der Anlagen durch eine Branchenorganisation verlangt. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die Schweiz nicht anders vorgehen darf als die EU-Mitglieder Deutschland, Österreich und Niederlande, welche wie die Schweiz ein ausgebautes und bewährtes Separatsammelsystem für kompostierbare Abfälle haben. Der unten zu Art. 3 Abs. 6 der Revisionsvorlage VTNP gemachte Antrag entspricht somit EU-Recht. 5. Es ist der Branche klar, dass der Bundesrat vorliegend einen Zielkonflikt zu lösen hat: Das Ziel der Revision der VTNP ist im Grundsatz unbestritten, sei dies wegen der nötigen (aber gemäss Erläuterungen nicht sicheren) Anpassung an das EU-Recht, sei es zur Vermeidung von Seuchen. Mit der Vernehmlassungsvorlage greift nun aber die VTNP tiefgreifend und wohl tödlich in eine etablierte und vom Bund seit jeher geförderte Abfallverwertungsschiene ein. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht beabsichtigt war. Die nachfolgenden Ausführungen haben zum Ziel, mögliche Wege aufzuzeigen, wie der Zielkonflikt gelöst werden könnte. 6. Gespräche mit verschiedenen Fachleuten haben aufgezeigt, dass hinsichtlich der von der VTNP vorgeschlagenen Definition von Küchenund Speiseabfällen in Art. 3 Abs. 6 unterschiedliche Auslegungen vorgenommen werden. Einige Kantone differenzieren die Definition der Siedlungsabfälle nach Art. 6 der TVA weiter und unterscheiden in eigentliche Siedlungsabfälle und Gewerbeabfälle, so z.b. der Kt. Bern (Art. 7 BE-Abfallverordnung, BSG ). Wer unter einem solchen kantonalen Regime arbeitet, tendiert darauf, die vorgeschlagene Definition von Art. 3 Abs. 6 als nur für Küchen- und Speiseabfälle geltend zu betrachten, die aus gewerblichen Anlagen stammen. Wäre diese Auslegung richtig, würde ein grosser Teil der nachfolgenden Anträge unnötig werden. Dieser Interpretation steht allerdings entgegen, dass in Art. 3 Abs. 6 der vorgeschlagenen VTNP-Revision als Küchen- und Speisereste auch Abfälle aus Haushaltküchen bezeichnet werden. Diese Vernehmlassung geht davon aus, dass Küchen- und Speiseabfälle in den Regelungsbereich der VTNP fallen sollen, gleich aus welcher Quelle sie stammen. Sinnvoller wäre es wohl, die Unterscheidung in Gewerbe- und Haushaltabfälle zu machen ( 3 der deutschen Tierischen Nebenprodukte Beseitigungs-Verordnung kann Vorbild einer solchen Differenzierung sein). 7. In der nachfolgenden Vernehmlassung wird ein hauptsächlicher Antrag zu Art. 3 Abs. 6 gestellt. In einer separaten Zusatzvernehmlassung des VKS wird aufgezeigt, welche umfassenden und komplizierten bis unmöglichen Modifikationen am ganzen Erlass nötig wären, wenn der Hauptantrag zu Art. 3 Abs. 6 abgelehnt wird, die getrennte kommunale Grüngutsammlung nach dem Willen des Bundes gleichwohl überleben soll. Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 3/6

4 8. Die Branche weist darauf hin, dass sie bereits heute spezifische Bestimmungen diverser Normen des Bundes in höchst unterschiedlichen Bereichen einhalten muss (Technische Verordnung über die Abfälle, Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, Düngerverordnung, Düngerbuchverordnung, Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung). Mit dem Einbezug der Grüngutverwertung in die VTNP wird ein neuer Bereich der Gesetzgebung des Bundes für die Grüngutverwertungsbranche massgebend (so sie diese Unterstellung wirtschaftlich überhaupt überlebt). Wir regen dringend an, die vielen unterschiedlichen (und teilweise sich widersprechenden) Vorschriften in einem Erlass zusammenzufassen. 1. Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen der Verordnung: Artikel Art. 3 Abs. 6 existenziell wichtig! Vorschläge Antrag:... einschliesslich Gross- und Haushaltküchen. Begründung: Mit dem Einbezug der Küchen- und Speiseabfälle aus der kommunalen Grüngutsammlung in die Revision der VTNP wird mit grösster Wahrscheinlichkeit die Grüngutverwertung als Zweig der Abfallverwertung stark beeinträchtigt, wenn nicht abgeschafft werden. Die Menge von Küchen- und Speiseabfällen, die über die kommunale Grüngutsammlung eingesammelt und der Verwertung zugeführt wird, ist im Vergleich zu den anderen Grünabfällen, wie Gartenabraum, Rasenschnitt oder Laub gering. Dazu ist zu bemerken, dass die Speisereste in der Grünabfuhr zum Grossteil so genannte Rüstabfälle sind, dass heisst pflanzliche Reste, wie Kartoffelschalen, Apfelputzen, Kaffeesatz, etc., und nur in ganz geringen Mengen Fleischreste. Im Regelfall enthält das kommunale Grüngut überhaupt keine Fleischreste, sie sind aber aus praktischen Gründen nicht völlig auszuschliessen. Daher erachten wir die Gleichbehandlung des kommunalen Grünguts mit z.b. Gastroabfällen, oder Resten aus gewerblichen Küchen oder Grossküchen als vollkommen unverhältnismässig. Das vertiefte Studium der Revisionsvorlage zeigt, dass der Einbezug der Grüngutverwertung in die VTNP zu wenig überlegt worden ist (siehe auch Zusatzvernehmlassung VKS). Die Branche ist gerne bereit, die zuständigen Behörden beim Erlass von für beide Seiten sinnvollen Bestimmungen zu unterstützen. Die Vernehmlassungsvorlage enthält jedoch so viele Mängel und problematische Regelungen, dass es unbedingt erforderlich ist, den Grüngutbereich nicht gesamthaft der VTNP zu unterstellen, wie dies der Fall wäre, wenn Reste aus Haushaltsküchen von ihr erfasst sind. Das Vernehmlassungssystem allein kann die nötigen vertieften Diskussionen nicht ersetzen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, wie mindestens Deutschland, Österreich und die Niederlande den Bereich der Haushaltabfälle aus dem Geltungsbereich des Regelwerkes ausgenommen haben und dies auch durften (s. oben Ziff. 4 der allg. Bemerkungen). Es sei wegen der Wichtigkeit des Antrages bewusst wiederholt: Der hier gestellte Antrag ist konform mit der EU-Verordnung 1774/2002. Bemerkung: Die Einschränkung auf Speisereste, die für den unmittelbaren Verkehr hergestellt werden, zeigt die Problematik der Revision auf: So kann z.b. ein Kebab-Grosshändler seine nicht mehr zum Verkauf zugelassenen Fleisch-Spiesse problemlos in irgend einer Anlage Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 4/6

5 Artikel Vorschläge zur Vergärung anliefern. Ist jedoch der gleiche Spiess am Verfalltag bereits im Kebab-Stand, muss er nach VTNP entsorgt werden. Gleiches gilt für die Hersteller von Convenience Food oder Halbfabrikaten für die Gastronomie oder den Einzelhandel: Grotesk wird die Sache, wenn in den Erläuterungen nachgelesen wird, dass z.b. Abfälle aus Supermärkten oder Metzgereien den VTNP-Bestimmungen über Speiseabfälle nicht unterstehen. Der Metzger kann im Regelfall gar nicht unterscheiden, ob die von ihm verkaufte Salami direkt nach dem Kauf verzehrt wird (dann fallen die von ihm nicht verkauften Würste unter die Speiseabfallregelung) oder erst zu Hause gegessen werden (dann handelt es sich bei den bei ihm liegengebliebenen Würsten nicht um Speiseabfälle). Es ist bekannt, dass die Formulierung von der EU-Verordnung 1774/2002 stammt. Es handelt sich um eine der sehr vielen Unstimmigkeiten der EU-Verordnung, welche im Gemeinschaftsalltag gemäss Auskunft der Bundesgütegemeinschaft Kompost zu fast unlösbaren Problemen führen. Diese Tatsache war einer der Anlässe, weshalb Deutschland die Chance nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe g EU-Verordnung wahrgenommen und nationale Regeln in diesem Bereich für anwendbar erklärt hat. Kein Antrag, weil sich der Hintergrund dieser Regelung (welche im übrigen weitgehend der geltenden Vorschrift entspricht) nicht erschliesst. Art. 5 lit d in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit a, f und g Art. 17 Antrag: Bemerkung: Stoffwechselprodukte gehören zur (gefährlicheren) Kategorie 2 als inländische Küchen- und Speiseabfälle (Kategorie 3). Aus den neuen lit f und g von Art. 9 Abs. 2 ergibt es sich, dass die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen eine Bewilligung braucht, nicht aber die Verarbeitung von Stoffwechselprodukten. Es ist unklar, weshalb dem so sein soll. Antrag: Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungsanlagen und die Verwertung von Produkten aus der stofflichen Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in Vergärungs- und Kompostieranlagen - Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich... Begründung: Es handelt sich um einen Antrag, der nicht inhaltlich zu einer Änderung führt, sondern von der Wortwahl her. Die Behörden aller Stufen und die Branche haben in den letzten Jahrzehnten darum gekämpft, dass die Grüngutverwertung einen positiven Ruf erhält. So ist zum Bespiel aus dem früheren Abfalldünger der StoV ein Recyclingdünger nach ChemRRV geworden (Begriff in Ziff. 232 des Anhanges 2 zitiert). Die Grüngutbranche produziert per definitionem keine Rückstände und muss sie nicht entsorgen. Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 5/6

6 Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Revision Stellung nehmen zu dürfen und sind zu vertieften Gesprächen gerne bereit. Abschliessend gehen wir davon aus, dass die Abschaffung einer ganzen Branche von den Autoren der Revision wohl nicht gewollt war, aber ohne grundlegende Anpassungen deren Folge sein wird. Umso mehr ist gegenseitige Information und Aufklärung nötig. Die Branchenverbände erwarten deshalb die Einladung zu umfassenden Gesprächen am runden Tisch, bei denen Lösungen zu den aufgeworfenen Fragen gemeinsam erarbeitet werden. Mit freundlichen Grüssen Im Namen der Verbände VKS und IGA Rolf Büttiker, Ständerat Daniel Trachsel Fredi Abächerli Brigitte Bartha Präsident VKS Geschäftsführer VKS Präsident IGA Geschäftsführerin IGA Kopien: BLW Bafu BFE AfU s der Kantone Agroscope Reckenholz FiBL Mitglieder der Branchenverbände SBV Gärtnermeisterverband FES/ORED VBSA Ricoter AG / Bachmann AG Kompogas AG Genesys GmbH Revision VTNP, Vernehmlassung Seite 6/6

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