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1 STELLUNGNAHME zum Entwurf zur Änderung der TA Luft Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat einen Entwurf zur Änderung der TA Luft (Stand: ) vorgelegt. Der Referentenentwurf bedarf aus Sicht der Industrie einer deutlichen Nachbesserung. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen der TA Luft würden die deutsche Industrie erheblich belasten. Die TA Luft hat für die Zulassung und den Betrieb von mehr als genehmigungsbedürftigen Anlagen in Deutschland eine sehr große Bedeutung. Die große Zahl der geplanten Verschärfungen in der TA Luft geht weit über europäische Vorgaben hinaus. Die Folge wäre ein großer Mehraufwand im Anlagenbetrieb und in den Genehmigungsverfahren. Durch die Vielzahl an neuen, komplexen Prüfanforderungen kommt es zu erheblichen Verzögerungen in den ohnehin schon äußert langwierigen und komplizierten Genehmigungsverfahren. Erteilte Genehmigungen werden stärker angreifbar gemacht. Hohe zusätzliche Investitionskosten in Produktionsanlagen wären erforderlich insbesondere auch für den stark betroffenen Mittelstand. Der BDI ist der Auffassung, dass Maßstab für Änderungen der TA Luft europäische Vorgaben sein sollten. Ein nationaler Alleingang, der die Unternehmen im europäischen Wettbewerb benachteiligt und den Industriestandort Deutschland schwächt, muss vermieden werden. Eine umweltpolitische Notwendigkeit für einen deutschen Alleingang ist für die Vielzahl der vorgeschlagenen Verschärfungen nicht ersichtlich. Auf die Unternehmen in Deutschland kommen nicht nur durch die Änderungen der TA Luft, sondern auch durch sonstige Vorhaben im Umweltbereich Belastungen zu. Rechts- und Planungssicherheit in Genehmigungsverfahren sind ein wichtiger Standortfaktor. Zusätzliche Verpflichtungen in Genehmigungsverfahren, die Bürokratie schaffen, zu Verfahrensverzögerungen und Kostensteigerungen für die Vorhabenträger führen, sind kontraproduktiv. Investitionen in Produktionsanlagen an deutschen Standorten dürfen nicht erschwert werden. Annette Giersch, LL.M. Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit T:

2 I. Kernforderungen des BDI Folgende Punkte sind nach Auffassung des BDI bei der Änderung der TA Luft insbesondere zu berücksichtigen: Maßstab für Änderungen müssen europäische Vorgaben sein (1:1-Umsetzung) Die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen ist europarechtlich nicht gefordert und benachteiligt die Unternehmen im europäischen Wettbewerb. Diese Änderungen werden daher abgelehnt. Das europäische Immissionsschutzrecht hat ein hohes Schutzniveau, so dass deutsche Sonderwege nicht mehr gerechtfertigt sind. Keine Verschärfung der Vorgaben von BVT-Schlussfolgerungen In der TA Luft sollte nicht über die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen hinausgegangen werden. Es sollte nicht im Vorgriff auf anstehende BVT-Prozesse in Europa ein neuer Stand der Technik definiert werden, der die deutsche Wirtschaft im europäischen Umfeld deutlich benachteiligen würde. (Nr. 5.4 ff) Keine Verschärfung der Vorgaben der MCP-Richtlinie In der TA Luft sollte nicht über die Vorgaben der EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie) hinausgegangen werden. (Z. B. Nr. 5.4 ff.) Keine Einschränkung der Bagatell- und Irrelevanzregelungen Die in der geltenden TA Luft bestehenden Bagatell- und Irrelevanzregelungen dürfen nicht eingeschränkt werden. Die für die Praxis sehr relevanten Regelungen führen zu Verfahrensvereinfachungen und -verkürzungen, vor allem auch bei kleinen und mittelgroßen Anlagen. Die Einschränkung der Bagatellmassenstromregelungen sowie die geplante Ermittlung der Gesamtzusatzbelastung einer Anlage bedeuten für die Anlagenbetreiber insbesondere erheblichen zeitlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten im Änderungsgenehmigungsverfahren. (u. a. Nr. 2.2 und Nr ) Keine Verschärfung der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen Eine Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte ist europarechtlich nicht gefordert und wird abgelehnt. Zudem fehlt eine Folgenabschätzung. Bereits die aktuellen Werte können in industriell geprägten Regionen zum Teil nicht eingehalten werden. (Nr ) 2

3 Keine Verschärfungen bei den Messvorgaben Der TA Luft-Entwurf weitet die Messvorschriften erheblich aus. Dies wird abgelehnt. Durch die Einführung einer Reihe von kontinuierlichen Messverpflichtungen und der Verpflichtung zu häufigeren diskontinuierlichen Messungen entstehen hohe Mehrkosten für die Unternehmen ohne Nutzen für die Umwelt. Die Vorgabe jährlicher Messungen statt im geltenden Dreijahresrhythmus bedeutet zum Beispiel für die rund 9000 IED-Anlagen eine Verdreifachung der Kosten. Gleiches gilt für kleine und mittelgroße Anlagen unterhalb der IED-Schwellenwerte, bei denen eine Verkürzung der Messintervalle absolut unangemessen ist. (Nr und Nr. 5.4 ff.) Verschärfungen bei Neueinstufungen von karzinogenen Stoffen bisher nicht nachvollziehbar Die erhebliche Erweiterung der Liste der karzinogenen Stoffe sowie die Neuzuordnung einer Reihe von Stoffen zu anderen Klassen mit der Folge erheblicher Grenzwertverschärfungen (z. B. Benzol und Quarzfeinstaub PM4) werden abgelehnt. Wissenschaftliche Begründungen für die Änderungen sowie Folgenabschätzungen fehlen. Die Änderungen stehen überwiegend im Widerspruch zu den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. (Nr ) Neue Regelung zum Umgang mit Einstufungen von Stoffen schaffen In der TA Luft sollte eine neue Regelung geschaffen werden, die gewährleistet, dass im Einzelfall keine automatisierte Verknüpfung zwischen der Einstufung von Stoffen und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft erfolgt. Hierdurch können häufig unverhältnismäßige Nachrüstungsanforderungen an Industrieanlagen verhindert werden. (Nr , ) Streichung der neuen Vorgaben zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen Die neuen Vorgaben zu Energieeffizienz und zu Einsatzstoffen sollten komplett gestrichen werden. Diese passen systematisch nicht in die TA Luft, stellen eine Doppelregelung zu bestehenden Instrumenten dar und sind nicht vollzugstauglich. Die unklaren und unbestimmten Regelungen sind nicht geeignet, die Energie-und Ressourceneffizienz-Strategie der Bundesregierung sinnvoll zu implementieren. (Nr ) Keine Verschärfung der Anforderung zur Vermeidung diffuser Emissionen an technische Ausrüstungsgüter (wie z. B. Pumpen) Die Anforderungen zur Vermeidung diffuser Emissionen an technischen Ausrüstungsgütern sollten nicht verschärft werden. Die erhebliche Ausweitung der einzubeziehenden Stoffe und Stoffgemische durch die Ergänzung des Begriffes oder bei Verwendungstemperatur sowie die neuen Anforderungen an Behälter und Rühr- 3

4 werke würden zu erheblichen Kostenbelastungen für die Betreiber führen. Technische Nachrüstungen einer Vielzahl von Anlagen wären nötig, obwohl die diffusen Emissionen marginal und im Arbeitsschutzrecht zusätzlich geregelt sind. (Nr ) Keine Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie in die TA Luft Angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen und Auslegungsprobleme bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie im Genehmigungsverfahren sollte die GIRL nicht in die TA Luft aufgenommen werden. (Anhang 7) Aufnahme einer Regelung zu Critical Loads nur unter bestimmten Voraussetzungen Die vorgeschlagene Regelung der Prüfmaßstäbe für die Durchführung einer FFH- Untersuchung in Bezug auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen kann nur unterstützt werden, wenn insgesamt zumutbare Anforderungen formuliert werden. Unerlässlich ist eine eindeutige Regelung zu Bagatellmassenströmen in Anhang 8. (Anhang 8) Anhang 9 sollte gestrichen werden Es wird keine Veranlassung für Anhang 9 gesehen, der Prüfmaßstäbe in Bezug auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme auch für Industrieanlagen regelt. Diese Regelung würde ein erhebliches Prüfungsprogramm für Industrievorhaben schaffen mit erheblichem zusätzlichem Aufwand und Kosten. Übergangsregelungen müssen ergänzt werden Es sollte eine Übergangsregelung für bei Inkrafttreten der TA Luft bereits anhängige Genehmigungsverfahren eingefügt werden. Es darf nicht dazu kommen, dass ein gesamtes Genehmigungsverfahren wiederholt werden muss, weil die TA Luft innerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens (ggf. kurz vor Bescheidung) in Kraft tritt und dadurch zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geänderte Grundlagen gelten. Hinsichtlich der einzelnen Änderungen in den Besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten in Nr. 5.4 wird auf die Stellungnahmen der BDI-Mitgliedsverbände verwiesen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen der TA Luft würde der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erheblich steigen. Dieser Zuwachs muss unter Anwendung der one in, one out- Regelung der Bundesregierung an anderer Stelle in gleicher Höhe kompensiert werden. Bisher fehlen hierzu jegliche Vorschläge durch das federführende Bundesressort. 4

5 II. Im Einzelnen Nr. 2.2 Immissionskenngrößen, Beurteilungspunkte, Aufpunkte Die in Nr. 2.2 vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer erheblichen Beschränkung bisher geltender Verfahrenserleichterungen und sollten rückgängig gemacht werden. Es kommt zum Beispiel zu einer Einschränkung der Irrelevanzregelung in Nr und der Bagatellmassenstromregelung in Nr in Änderungsgenehmigungsverfahren. Auch die Folgeänderungen (zum Beispiel in Nr. 4.1 b), 4.2.2, , 4.4.3, 4.5.2, 4.5.3, , , etc.) sollten rückgängig gemacht werden. Mit der Einführung des Begriffes Gesamtzusatzbelastung in Nr. 2.2 in Verbindung mit z. B. Nr wird beabsichtigt, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 24. Oktober 2013 (7 C 36.11) zu korrigieren. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. über die Frage nach dem richtigen Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach 16 BImSchG entschieden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes soll im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht die Gesamtanlage, sondern grundsätzlich nur das Erweiterungsvorhaben zu betrachten sein, auch bezüglich der Bestimmung irrelevanter Zusatzbelastungen nach den Vorgaben der TA Luft. Im TA Luft-Entwurf wird dagegen nunmehr geregelt, dass bei einer Änderungsgenehmigung für die Irrelevanzregelung und Bagatellmassenströme zukünftig die gesamte Anlage zu betrachten ist und nicht nur wie vom BVerwG entschieden das Erweiterungsvorhaben. Dies ergibt sich aus Nr. 2.2 Satz 3, wonach zukünftig der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage die Gesamtzusatzbelastung darstellt und nicht wie bisher der Immissionsbeitrag des beantragten Vorhabens. Entsprechend ist hinsichtlich der Bestimmung, ob eine Immissionszusatzbelastung irrelevant ist o- der unterhalb der Bagatellmassenströme liegt, die gesamte Anlage und nicht wie bisher nur das Erweiterungsvorhaben zu betrachten (vgl. Nr ). Diese Änderung der TA Luft bedeutet, dass es zu einer Einschränkung bei der Anwendung der Irrelevanzregelung und der Bagatellmassenströme kommt. Denn nach der Irrelevanzregelung z. B. in Nr ist die Gesamtzusatzbelastung von 3 % des Immissionsjahreswertes eines Stoffes irrelevant. Wenn also bei der zusätzlichen Belastung durch einen Stoff wie bisher nur auf das beantragte Erweiterungsvorhaben abgestellt wird, ist die zusätzliche Belastung rechnerisch geringer, als wenn für die zusätzliche Belastung auf die Belastung durch die gesamte Anlage plus Belastung durch das Erweiterungsvorhaben abgestellt wird. 5

6 Der BDI lehnt die Einschränkung der Irrelevanzregelung und der Bagatellmassenströme ab. Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Einschränkung besteht nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Rechtsprechung entschieden, dass seine Auslegung europarechtskonform ist. Insofern besteht für eine Veränderung und Verschärfung der nun endlich höchstrichterlich geklärten Rechtslage kein Bedarf und sollte daher nicht erfolgen. Gegen eine Neudefinition spricht auch, dass die Nichtanwendbarkeit der Irrelevanzschwellen und Bagatellmassenströme für Erweiterungen von Bestandsanlagen in hohem Maße wettbewerbsverzerrend ist. Während ein Mitwettbewerber, der sich in der näheren Umgebung einer Bestandsanlage neu ansiedelt, die Irrelevanzschwelle in Anspruch nehmen kann, bleibt dem Betreiber der Bestandsanlage, der die gleiche Anlage als Erweiterung seines vorhandenen Standortes planen würde, dieses Privileg verwehrt. Gleiches gilt, wenn sich in der Umgebung kein Mitwettbewerber, sondern irgendeine andere Anlage neu ansiedelt, die aber die gleichen Schadstoffe emittiert. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar. Die Nichtanwendbarkeit der Irrelevanzschwellen für Erweiterungen von Bestandsanlagen führt letztlich zu einer erhöhten Flächenversiegelung, da Betreiber von Bestandsanlagen eine geplante Erweiterung ansonsten auch als eigenständige Anlage mit einer Neugenehmigung (und nicht als Anlagenänderung) planen und beantragen könnten. In diesem Fall könnten die Betreiber auch wieder (mangels Änderungsgenehmigungsverfahren) eine Irrelevanzschwelle oder Bagatellmassenströme in Anspruch nehmen. Da dann die Neuanlage aber nicht auf Nebeneinrichtungen des Bestands zurückgreifen kann, führt die Planung als Neuanlage regelmäßig zu einem unnötig erhöhten Flächenverbrauch sowie ggf. erhöhter Energie- und Ressourceninanspruchnahme im Vergleich zu einer Anlagenerweiterung. Auch dies spricht gegen eine Neuregelung des Begriffs der Gesamtzusatzbelastung in Nr Klarstellungen zur Einführung einer negativen Zusatzbelastung: In Nr. 2.2 ist neu geregelt, dass im Fall einer Änderungsgenehmigung der Immissionsbeitrag des Vorhabens auch negativ sein kann. Auch wenn grundsätzlich zu begrüßen ist, dass nun endlich auch in der TA Luft eine negative Zusatzbelastung (etwa bei einer Anlagenmodernisierung) ausdrücklich anerkannt wird, sollte der Hintergrund und die Reichweite dieser Neuregelung in der Begründung erläutert werden. Zudem stellt sich die Frage, warum eine negative Zusatzbelastung nur im Fall von Änderungen anerkannt wird. Soweit ein Vorhabenträger beispielsweise auch im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Anlagen-Neugenehmigung andere Anlagen am gleichen Standort stilllegt und damit die Emissionen des Standorts insgesamt reduziert, sollte eine Saldierung zulässig sein. 6

7 Nr. 3.6 Prüfung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers Die Einführung einer neuen Darlegungspflicht des Anlagenbetreibers hinsichtlich seiner Betriebsorganisation in einer neuen Nummer 3.6 wird abgelehnt. In Nr. 3.6 ist geregelt, dass vor Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder zu einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu prüfen ist, ob die Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers geeignet erscheint, um seinen Pflichten gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz gerecht zu werden. Zu diesem Zwecke soll der Anlagenbetreiber unter anderem der Behörde seine Aufbauorganisation sowie die Ablauforganisation darlegen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Regelung zur Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers neu in die TA Luft aufgenommen werden muss. Eine Konkretisierung bestehenden Rechts durch die Aufnahme der Nr. 3.6 in die TA Luft ist nicht erforderlich. Eine europarechtliche Verpflichtung besteht ebenfalls nicht. Zusätzliche Bürokratie und Mehrkosten sind zu erwarten. Insbesondere auch für kleine und mittlere Anlagen sind die Vorgaben unverhältnismäßig. Die neue Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen problematisch. Betriebsinterne Abläufe des Umweltmanagements müssten im Rahmen von öffentlichen Genehmigungsverfahren offengelegt werden. Hinzu kommt, dass durch die eingefügte neue Regelung keine ausreichende Konkretisierung erfolgt. Der Behörde werden mit der Regelung keine Maßstäbe an die Hand gegeben, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers geeignet erscheint, um seinen Pflichten gerecht zu werden. In der Praxis kann der Umfang der Organisationspflichten sehr unterschiedlich sein, entsprechendes würde auch für die Mitteilungspflichten gelten. Bei einer Neugenehmigung stehen zum Zeitpunkt der Genehmigungsbeantragung die Aufbau- und Ablauforganisation regelmäßig noch nicht fest, zumindest nicht im Detail, so dass auch in diesen Fällen eine Konkretisierung erforderlich wäre. Zwar werden die Einbeziehung der Anlage in ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EN ISO oder EMAS-Verordnung als entsprechender Eignungsnachweis für die Betriebsorganisation anerkannt, es müssten aber auch weitere, in anderen Branchen übliche Zertifizierungen als Nachweis anerkannt werden (z. B. Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001; EfB-Zertifizierung nach Entsorgungsfachbetriebsverordnung, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder für Asphaltmischanlagen die Gleichwertigkeit der DIN EN ). 7

8 Nr. 4.1 Prüfung der Schutzpflicht Die Änderungen in Absatz 4 c) sollten gestrichen werden. [Begründung siehe zu Nr und Nr. 2.2] Nr Immissionswerte Die Änderung in Absatz 2 sollte gestrichen werden. Es sollte kein Automatismus gelten, dass wenn in Richtlinien der Europäischen Union Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmt oder geändert werden, diese als Immissionswerte im Sinne der TA Luft gelten. Ein solcher Automatismus ist europarechtlich nicht gefordert. Nr Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Der BDI spricht sich gegen die Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in die TA Luft aus. Nr sollte gestrichen werden. Angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen und Auslegungsprobleme bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie im Genehmigungsverfahren sollte die GIRL nicht in die TA Luft aufgenommen werden. [weitere Begründung siehe zu Anhang 7] Nr Immissionswerte für Schadstoffdepositionen Die Schadstoffdepositionswerte in Nr sollten nicht verschärft werden, auch sollten keine neuen Werte eingeführt werden. In der Regelung der Nr werden Schadstoffdepositionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich dem Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, bestimmt. Im TA Luft-Entwurf werden bestehende Schadstoffdepositionswerte für Blei und Cadmium verschärft sowie neue Werte für Arsen, Chrom, Benzo(a)pyren, Dioxine und dioxinähnliche Substanzen neu eingeführt. Ein Grund für diese Verschärfungen ist nicht ersichtlich. Die bestehenden Werte wurden aus den Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutzverordnung abgeleitet. Änderungen in der Bundes-Bodenschutzverordnung sind zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die TA Luft sollte keine bodenschutzrechtlichen Regelungen vorwegnehmen. Eine Folgenabschätzung bzgl. der Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Anlagenzulassung liegt ebenfalls nicht vor. Eine Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte ist auch europarechtlich nicht erforderlich und wird daher vom BDI abgelehnt. 8

9 Die vorgeschlagenen Grenzwertabsenkungen bzw. Neueinführungen sind zudem problematisch, da die aktuellen Depositionsgrenzwerte in industriell geprägten Regionen bereits heute zum Teil nicht eingehalten werden können. Strengere Werte könnten entsprechend erst recht nicht eingehalten werden. Insofern sind die Ausführungen in der Begründung zum TA Luft-Entwurf aus Sicht der Industrie nicht richtig, dass eine Abweichung von den nach der Untersuchung von Prinz&Bachmann abgeleiteten Werten wegen einer sehr schwierigen Einhaltbarkeit heute kaum mehr nötig ist. In der Begründung zur Änderung der TA Luft wird ausgeführt, dass die fachliche Grundlage für die neuen Werte im TA Luft-Entwurf wie auch schon für die TA Luft 2002 die Untersuchung von Prinz&Bachmann aus dem Jahr 1999 sei. Mittlerweile lägen neuen Angaben zu Hintergrundbelastungen der Böden in Deutschland vor. Diese sind allerdings nicht veröffentlicht. Bei Anwendung der Methoden von Prinz&Bachmann ergäben sich daraus für einige Schadstoffe neue Immissionswerte, die in den TA Luft-Entwurf übernommen worden seien. Die aktuellen Überschreitungen gehen zum Beispiel aus den Messberichten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hervor, die unter folgendem Link eingesehen werden können: Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Immissionswerte wegen der langfristigen Persistenz von aufgewirbelten Stäuben oder anderen Quellen, z. B. Verkehr, nur begrenzt durch den Anlagenbetrieb beeinflussbar sind. Nr Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen oder der Prüf- und Maßnahmenwerte Die Änderung in Nr bb), mit der eine Bagatellmassenstromregelung gestrichen werden soll, wird abgelehnt. Ein Grund für die Notwendigkeit der Streichung der Bagatellmassenstromregelung ist nicht ersichtlich. Nr Ermittlung im Genehmigungsverfahren Die Bagatellmassenstromregelung in Nr sollte auf die Regelung der geltenden Fassung der TA Luft zurückgeführt werden. Nach der bisherigen Regelung der Nr ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren (bei Neu- und Änderungsgenehmigungen) für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn bestimmte Bagatellmassenströme (aus Tabelle 7) nicht überschritten werden. Problematisch ist, dass im Entwurf zur Änderung der TA Luft auf die Gesamtzusatzbelastung der Anlage abgestellt wird und die in Tabelle 7 aufgeführten Bagatellmassenströme viel zu weit abgesenkt wurden. In dieser Ausgestaltung 9

10 wird die für die Praxis so wichtige Bagatellmassenstromregelung praktisch keine Anwendung finden. Die Bagatellmassenstromregelung ist für die Praxis sehr relevant und führt zu Verfahrensvereinfachungen und -verkürzungen im Genehmigungsverfahren, vor allem bei kleinen und mittleren Anlagen, da bei kleinen Massenströmen aufwendige und kostenträchtige Immissionsbetrachtungen entfallen. Bei Überschreitung der Bagatellmassenströme sind zukünftig grundsätzlich Ausbreitungsrechnungen durchzuführen, die für die Betreiber einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten im Änderungsgenehmigungsverfahren bedeuten. Dies muss vermieden werden. Nr Beurteilungsgebiet In Nr wird das Beurteilungsgebiet festgelegt. Für die Anwendung des Anhangs 7 (GIRL) wird auf die im Anhang festgelegten Anforderungen an das Beurteilungsgebiet verwiesen. Ein entsprechender Verweis sollte sofern Anhang 8 weiterhin Bestand hat in Bezug auf Anhang 8 vorgenommen werden, da auch Anhang 8 (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) ein gesondertes Beurteilungsgebiet hat. Nr Festlegung der Beurteilungspunkte Im letzten Satz des letzten Absatzes ist geregelt, dass es im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche erforderlich sein kann, Beurteilungspunkte in geringerer Entfernung festzulegen. Es ist unklar, was unter besonders schutzbedürftigen Bereichen zu verstehen ist. Die flexible Festlegung der Beurteilungspunkte wird abgelehnt. Nr. 4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen Der Abschnitt unter der Überschrift Stickstoffdepositionen sowie Anhang 9 sollten gestrichen werden. Es wird keine Veranlassung für die neue Regelung gesehen, die Prüfmaßstäbe in Bezug auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme auch für Industrieanlagen festlegt. Diese Regelung würde ein erhebliches Prüfungsprogramm für Industrievorhaben schaffen mit erheblichem zusätzlichem Aufwand und Kosten. [Begründung siehe zu Anhang 9] Der Absatz unter der Überschrift Bioaerosole" sowie Anhang 10 sollten gestrichen werden. 10

11 Im vorletzten Absatz unter der Überschrift Bioaerosole" wird geregelt, dass wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die Immission von Keimen und Endotoxinen nicht gewährleistet ist, eine Einzelfallprüfung erfolgen soll unter Anwendung des neu in den TA Luft-Entwurf eingefügten Anhangs 10. In der Begründung zum TA Luft-Entwurf wird ausgeführt, dass die Belastung durch Bioaerosole in Tierhaltungsanlagen ausschlaggebend für die neue Regelung des Anhangs 10 war. Anhang 10 sollte daher auf Industrieanlagen keine Anwendung finden. An die Industrieanlagen werden bereits ausreichende immissionsschutzrechtliche Anforderungen gestellt. Es sind keine Fälle von ordnungsgemäß betriebenen Industrieanlagen bekannt, bei denen aufgrund der Immission von Keimen und Endotoxinen Gefahren für die menschliche Gesundheit hervorgerufen wurden. Nr Berücksichtigung der Anforderungen im Genehmigungsverfahren In Nr Absatz 2 sollte der neu hinzugefügte Passus Der zulässige Massenstrom bezieht sich auf die gesamte Anlage. wieder gestrichen werden. Dieser Satz ist systematisch nicht nachvollziehbar und kann zu Missverständnissen führen, denn in der TA Luft wird stets auf die Quelle Bezug genommen (siehe ebenfalls 5.1.2, erster Satz: Die den Vorschriften der Nummer 5 entsprechenden Anforderungen sollen im Genehmigungsbescheid für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden luftverunreinigenden Stoff ). Dies ist auch rechtlich notwendig, da in einem Genehmigungsbescheid aus Bestimmtheitsgründen eine quellenscharfe Regelung erforderlich ist. Oft wurde in der Vergangenheit seitens der Behörden die Gesamtfracht der Gesamtanlage herangezogen, was technisch nicht sinnvoll und unverhältnismäßig ist. Der technische Aufwand bezieht sich immer auf eine konkrete Quelle. Insofern ist diese Formulierung eine zweckmäßige Klarstellung und sollte auch für alle anderen Festsetzungen übernommen werden. Insbesondere besteht die Gefahr, dass nun auch kleinere, nicht relevante Quellen in die Betrachtung mit einbezogen würden und mit relativ großem Aufwand deren Nicht-Relevanz vom Betreiber nachgewiesen werden müsste. 11

12 Nr Gesamtstaub Die Senkung des allgemeinen Staubgrenzwertes von 20 mg/m³ auf 10 mg/m³ ab einem Massenstrom von 0,40 kg/h ist eine deutliche Verschärfung. Die Verschärfung ist nicht für alle Anlagen durch europäische Vorgaben gedeckt, wissenschaftlich nicht begründet und wird daher abgelehnt. Investitionsintensive Anpassungen von Anlagen wären erforderlich. Zudem ist es unverhältnismäßig, den Grenzwert, der den Vorgaben im BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen entspricht, nunmehr auch für kleinere und mittelgroße Anlagen vorzugeben. Nr Staubförmige anorganische Stoffe Die drastische Absenkung des Emissionsgrenzwertes für Quecksilber von 0,05 mg/m³ auf 0,01 mg/m³ wird abgelehnt. Die Absenkung des Wertes wird erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb von Industrieanlagen haben, ist nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig. Damit gilt für Anlagen, die unter die TA Luft fallen, ein Emissionswert wie er für Feuerungsanlagen größer 50 MW ab 2019 im Jahresmittel gelten soll. Zudem basiert die gewählte Emissionsbegrenzung auf keiner wissenschaftlich gestützten Datengrundlage. Für die Festlegung von Grenzwerten sollte eine gesicherte Datenbasis aus langfristigen, zuverlässigen Messwerten vorliegen, die nach unseren Erkenntnissen aktuell nicht verfügbar ist. Europäische Vorgaben zur Absenkung dieses Wertes bestehen nicht. Eine rein politische Entscheidung zur Absenkung des Emissionsgrenzwertes für Quecksilber in Deutschland benachteiligt die deutsche Industrie im europäischen Wettbewerb. Die Bundesregierung selbst führt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN im Bundestag (Drucksache 18/8292) aus, dass die durch eine Veränderung der Emissionsgrenzwerte erreichbare Verminderung von Quecksilber in der Umwelt, gemessen an den gesamten Quecksilberemissionen, marginal sei (bei Anwendung der strengeren USamerikanischen Grenzwerte auf Kohlekraftwerke). Insoweit sei ein nennenswert höherer Schutz der menschlichen Gesundheit nur durch eine globale Verminderung der Quecksilber Einträge zu erwarten. Für die Gipsindustrie würde diese Verschärfung beispielsweise bedeuten, dass grundlegende Investitionen in Anlagen oder die Emissionsminderungstechnik erforderlich wären oder der Sekundärrohstoff REA-Gips durch Naturgips ersetzt werden müsste, bei dessen Verarbeitung die verschärften Grenzwerte in der Regel eingehalten werden können. Das mit ProgRess II verfolgte Kernziel, die Steigerung der Ressourceneffizienz durch Schonung von Primärrohstoffen zu erreichen, würde mit einer derart unverhältnismäßigen Grenzwertfestsetzung konterkariert. Derzeit wird die jährlich in Deutschland anfallende REA-Gipsmenge nahezu vollständig verwendet (aktuell mehr als 7 Mio. t). REA-Gips stellt heute 60% 12

13 der Rohstoffversorgung und darf durch eine Regelung in der TA Luft nicht gefährdet werden. Nr Organische Stoffe Bei den Regelungen zu organischen Stoffen in Nr gibt es eine Reihe von Verschärfungen. Diese haben erhebliche Auswirkungen, sind europarechtlich nicht gefordert und werden daher abgelehnt: Der Wegfall der Ausnahmeregelung für Altanlagen, wodurch eine Absenkung des Massenstroms von 1,5 kg/h auf 0,5 kg/h erfolgt, stellt eine Verschärfung dar und wird daher abgelehnt. Klasse 2, 3. Absatz 2. Bindestrich: Die neue Regelung zur akut toxischen Wirkung stellt eine deutliche Verschärfung dar, da sehr viele Stoffe, die bisher als gesundheitsschädlich (R20, R21 oder R22) eingestuft waren, nach der CLP-Verordnung mit akut toxisch Kategorie 3 (H301, H311 oder H331) eingestuft wurden. Im Rahmen der Seveso-Richtlinie können diese mit ca. 30 % abgeschätzt werden. Klasse 2, 4. Bindestrich: Die Aufnahme von atemwegsreizenden Stoffen (H335) stellt eine extreme Verschärfung dar. Sehr viele Stoffe fallen hierunter, insbesondere auch Gemische von ätzenden Stoffen, wenn die Konzentration des ätzenden Inhaltsstoffes die Einstufungskonzentration für ätzend unterschreitet, aber die für reizend überschreitet. Da die atemwegsreizende Konzentration auf der Immissionsseite nicht erreicht wird, ist dieses Kriterium zu streichen. Einfügen einer neuen Regelung in Nr zum Umgang mit Einstufungen von Stoffen in der TA Luft: Der BDI spricht sich dafür aus, dass in der TA Luft grundsätzlich eine neue Regelung geschaffen wird, die gewährleistet, dass auch im Einzelfall die automatisierte Verknüpfung zwischen der Einstufung von Stoffen und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft nicht zu unverhältnismäßigen Nachrüstungsanforderungen an Industrieanlagen führt. [Begründung vgl. unter ] Nr Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Die vorgeschlagene Ergänzung oder bei Verwendungstemperatur in Nr a) sollte gestrichen werden. Durch diese Ergänzung würde der Geltungsbereich der Vorschrift unangemessen ausgeweitet werden. 13

14 Insbesondere die Nachrüstung der technischen Ausrüstungsgüter wie Flanschverbindungen, Rührwerke und Absperrorgane ist mit hohem Aufwand und Kosten für die Betreiber verbunden. Der Anteil der diffusen Emissionen, die dadurch vermieden würden, sind messtechnisch nicht zu erfassen bzw. sehr gering. Auch die 10%-Regelung für Ammoniak ist unverhältnismäßig. Diffuse Ammoniak- Emissionen spielen anteilig keine Rolle und haben in der Praxis keine Signifikanz. Aufgrund der niedrigen Reiz- und Geruchsschwelle ist ein unbemerkter Ammoniakaustritt aus Anlagen und Rohrleitungen auch faktisch nicht möglich. Eine Nachrüstung bestehender Anlagen (vor allem ohne eine längere Übergangsfrist Absterberegel") wäre völlig überzogen und würde der Umwelt nicht zu Gute kommen, Aufwand und Kosten aber in die Höhe treiben. Angesichts des umfangreichen Ammoniaknetzes (vor allem durch Kälteerzeugungsanlagen) in Teilen der chemischen Industrie wäre der Nachrüstungsaufwand enorm. Als Folgeänderung sollte der Begriff organisch in der Überschrift nicht gestrichen werden. In Nr sollte am Ende hinter dem Wort anzuwenden folgende Ergänzung eingefügt werden: es sei denn, dass die Wirkung der unter b), c) und d) genannten Stoffe nicht über die Gasphase vermittelt wird. Die Bestimmungen der Nr ff dienen dem Schutz der Umwelt vor Emissionen schädlicher insbesondere krebserzeugender Stoffe in die Luft. Am Beispiel schweren Heizöles wurde in einer durch CONCAWE veröffentlichten Studie (siehe CONCAWE Forschungsbericht 01/15) gezeigt, dass der Gehalt krebserzeugender Stoffe in Flüssigkeiten, wie er in Nummer Buchstaben b), c) und d) spezifiziert wird, nicht zwingend eine Gefährdung durch Emissionen auslöst. Die Einstufung von Heizöl, schwer als krebserzeugend beruht auf dem Gehalt an Polyzyklischen Aromaten, gekennzeichnet durch die Leitsubstanz Benzo(a)Pyren. Diese Stoffe sind aber wie im CONCAWE Forschungsbericht 01/15 nachgewiesen wird in den Dämpfen des schweren Heizöles im Normalbetrieb nur in sehr niedrigen Konzentrationen zu finden. Daher ist aus den Luftemissionen schweren Heizöles keine Gefährdung der Umwelt und Gesundheit ableitbar, vor der mit den Bestimmungen der TA Luft Nr geschützt werden müsste. Auch in der UBA-Studie zur Wirkungsstärke krebserzeugender Stoffe nach TA Luft in Buchstaben b) und c) angesprochen - ist als Voraussetzung für die Einstufung von Benzo(a)Pyren dokumentiert: Die Gemische müssen einen hohen Anteil an PAK aufweisen und in ihrer Zusammensetzung Pyrolyseprodukten wie z.b. Kokereigas ähneln. Beide Voraussetzungen sind bei schwerem Heizöl nicht gegeben. Trotz der gültigen Einstufung von Heizöl, schwer als krebserzeugend ist 14

15 somit die (von Überwachungsbehörden üblicherweise erhobene) Forderung der Maßnahmen nach Nr nicht notwendig und nicht verhältnismäßig. Nr Überschrift Pumpen und Rührwerke Die Neuaufnahme der Rührwerke in die TA Luft stellt eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht dar, ist unverhältnismäßig und wird daher abgelehnt. Eine Begründung für die Neuaufnahme liegt weiterhin nicht vor. Das Dichtungskonzept eines Rührwerkes ist anders als an einer Pumpe. Bei Pumpen dichtet die Dichtung direkt gegen das Medium ab. Bei einem Rührwerk hingegen wird nicht gegen die Flüssigkeit, sondern gegen die Gasphase der Flüssigkeit abgedichtet (bei drucklosem Betrieb sogar nur gegen eine Inertphase), weshalb die Vorgaben unverhältnismäßig sind. Nr Verdichter Es sollte eine komplette Streichung oder Anpassung in dem Sinne erfolgen, dass bei der Förderung von Gasen und Dämpfen, die gasförmigen Stoffe mit Merkmalen der Nr Buchstabe b) bis d) in Summe mit einem Anteil bis zur UEG in Vol. % (z. B. Methanol UEG: 5,5 Vol. % bzw. 73 g/m³ bei X C) enthalten, Mehrfach-Dichtsysteme zu verwenden sind. Es liegt hier ein systematischer Bruch in der Zuordnung von Verdichtern unter Nr der TA Luft vor, da kein flüssiger Stoff bzw. kein flüssiges Stoffgemisch vorliegt. Denn klassische Aufgabe eines Verdichters ist die Gasförderung. In der Praxis werden bei der Handhabung flüssiger organischer Stoffe in der Regel Gase oder Dämpfe von Stoffgemischen mit hohen Inertgasanteilen mit häufig wechselnder Zusammensetzung mit Vakuumpumpen, Gebläsen oder Ähnlichem im Sinne einer Absaugung (aus Gründen der Sicherheitstechnik oder des Explosionsschutzes) gefördert, in dem der Massenanteil von 1 Vol.-Prozent nicht das geeignete Kriterium ist. Nr Flanschverbindungen Bei den an die Flanschverbindungen gestellten Dichtigkeitsanforderungen sollten folgende Änderungen erfolgen: Die DIN EN unterliegt einer hohen Änderungsdynamik mit kurzen Revisionszyklen. Darum sollte speziell bei dieser Norm der statische Verweis auf das Erscheinungsdatum herausgenommen werden ( [ ]Berechnungsvorschriften der DIN EN 15

16 (Ausgabe April 2014) oder gleichwertig zu erbringen ). Dies gilt für Absatz 2 wie auch für Absatz 3. In Absatz 7 sollte die VDI 2290 mit aufgeführt werden. Es könnte wie folgt ergänzt werden: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Montagepersonal für die Montage der Flanschverbindungen Montageanweisungen und Vorgaben zur Qualitätskontrolle nach der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe Juni 2012) zugänglich sind und das Montagepersonal eine Qualifikation gemäß DIN EN (Ausgabe Dezember 2013) oder VDI 2290 (Ausgabe Juni 2012) aufweist. Nr Absperrorgane Die Kugelhähne sollten aus Nr gestrichen werden oder in Bestandsanlagen mit einem Bestandsschutz bis zum technisch notwendigen Ersatz versehen werden. Im TA Luft-Entwurf wurden die Anforderungen auf Kugelhähne erweitert. Die Vorgaben für Kugelhähne sind unverhältnismäßig, denn wenn Kugelhähne nicht den Anforderungen entsprechen, können sie nicht nachgerüstet werden, sondern müssen komplett ersetzt werden. Zudem weisen Kugelhähne bauartbedingt keine Belastung der Dichtung durch vertikale Bewegungen des Stempels auf. Dadurch haben sie ein geringes Potenzial für Leckagen als Ventile und Schieber. Aufgrund der geringen diffusen Emission aus Kugelhähnen wäre eine komplette Streichung daher sinnvoll. Zumindest ist eine Altanlagenregelung erforderlich, ohne die ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Das gleiche gilt für die anderen erwähnten Aggregate. Nr Lagerung Festdachtanks sollen zukünftig mit Vakuum-/Druckventilen ausgestattet werden. Die Verschärfung ist unverhältnismäßig und wird abgelehnt. Alle Behälter mit Festdachtanks können nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand und nicht ohne weitere Sicherheitsbetrachtungen, die durch die neue Betriebssicherheitsverordnung extrem aufwändig werden, nachgerüstet werden. Ein Nutzen für die Umwelt ist nicht erkennbar. 16

17 Nr Karzinogene Stoffe Die Liste der karzinogenen Stoffe wurde erheblich erweitert und eine Reihe von Stoffen sind anderen Klassen zugeordnet und somit die Grenzwerte verschärft worden. Wissenschaftliche Begründungen für die Änderungen sowie Folgeabschätzungen liegen nicht vor. In Deutschland bereitet der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufene Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die amtliche Einstufung von Stoffen vor. Aufgabe des AGS ist es, gemäß 20 Gefahrstoffverordnung den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen. Das Umweltbundesamt sollte sich in erster Linie auf die Beschlüsse des AGS stützen und nicht parallel dazu in der TA Luft abweichende Stoffeinstufungen vornehmen. Alle Änderungen in Nr sollten verhältnismäßig sein: Die Umstufung von Benzol von Klasse III in Klasse II sollte nicht erfolgen. Durch die Umstufung von Benzol würde der Massenstrom von 2,5 g/h auf 1,5 g/h und die Massenkonzentration von 1 mg/m³ auf 0,5 mg/m³ gesenkt werden. Diese erhebliche Verschärfung ist nicht nachvollziehbar und wird abgelehnt. Die Aufnahme von Quarzfeinstaub PM4 in Klasse II muss gestrichen werden. Im Entwurf der TA Luft wurde Quarzfeinstaub PM4 neu in die Klasse II der karzinogenen Stoffe aufgenommen. Die Stoffe der Klasse II dürfen insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. Die Aufnahme von Quarzfeinstaub in die Klasse II der karzinogenen Stoffe ist fachlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welcher Studie sich eine entsprechende Einordnung von Quarzfeinstaub PM4 in die Liste der karzinogenen Stoffe in der Umwelt rechtfertigen würde. Quarzfeinstaub PM4 ist allenfalls ein Schwellenwertkanzerogen mit indirektem Wirkmechanismus an Arbeitsplätzen und sollte deshalb wie Formaldehyd separat geregelt werden. Die Aufnahme von Quarzfeinstaub PM4 in die Liste der karzinogenen Stoffe wäre unverhältnismäßig, da die in der Liste aufgeführten Stoffe keine Schwellenwertkarzinogene sind. Zudem würden damit aufwändige und kostenintensive Messverpflichtungen generiert. Grundlage für die Aufnahme von Quarzfeinstaub in Klasse II des Entwurfes der TA Luft soll nach Aussage des BMUB der Forschungsbericht der FoBiG GmbH ( Bewertungen für die TA Luft Nr Krebserzeugende Stoffe ) vom sein. Allerdings wird sogar in diesem Forschungsbericht darauf hingewiesen, dass 17

18 die Zuordnung zur Klasse II bei insgesamt unbefriedigender Datenlage erfolgt. Solange eine ausreichende Datenlage nicht gegeben sei, werde die Einstufung in Klasse III aber als unverhältnismäßig bewertet (vgl. Seite 162 des Forschungsberichtes). In der aus dem Jahr 1997 stammenden Empfehlung der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC), einer Untergruppe der WHO, wurde konstatiert, dass kristallines Siliziumdioxid, aus beruflichen Quellen inhaliert in Form von Quarz und Cristobalit (alveolengängiger Staubanteil), kanzerogen für den Menschen (Stufe 1) ist. Die Entscheidung der IARC beschränkte sich dabei auf die Situation an Arbeitsplätzen, sie betraf jedoch nicht die Umwelt im Allgemeinen. Nach langjährigen Diskussionen geht auch die Europäische Kommission davon aus, dass Quarzfeinstaub einer Einstufung als Stoff nicht zugänglich ist und weist ausdrücklich darauf hin, dass Quarzfeinstaub als reines Arbeitsschutzthema zu regeln ist. Dies wird im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene 2004/37/EG (Krebsrichtlinie) vom 13. Mai 2016 ausdrücklich im Erwägungsgrund (5) [COM (2016) 248 final] genannt. Der AGS hat in seiner Entscheidung am 7. Mai 2002 Quarzfeinstaub nicht als krebserzeugend eingestuft, sondern nur eine Wirkungsfeststellung für am Arbeitsplatz mögliche Konzentrationen getroffen. Wie aus dem Wortlaut des Beschlusses weiterhin klar hervorgeht, war es die ausdrückliche Intention des AGS, mit diesem Beschluss unvertretbare Folgewirkungen in anderen Rechtsbereichen auszuschließen. Aus der Formulierung Tätigkeiten wird deutlich, dass es sich um ein Problem am Arbeitsplatz handelt und die Thematik für den Bereich der Umwelt im Allgemeinen nicht relevant ist, zumal eine gesundheitsbeeinträchtigende und der Situation am Arbeitsplatz entsprechende Umweltexposition nicht festgestellt und durch Umweltsilikosen weder national noch international belegt werden kann. In 2015 hat der AGS mit der Festlegung eines Beurteilungsmaßstabs (BM) für Quarzfeinstaub die Arbeitsplatzbezogenheit erneut bestätigt. Die Aufnahme von Quarzfeinstaub PM 4 in Klasse II hat eine erhebliche Verschärfung der Grenzwerte zur Folge, wobei eine Folgenabschätzung fehlt. Vor dem Hintergrund der Einstufung von Quarzfeinstaub PM4 werden auch erstmals Messanforderungen bestimmt (z. B. unter Nr /2 für die Rohstoffaufbereitung, also das Brechen, Mahlen und Trocknen von Gesteinen). Da in mehreren tausend in Betrieb befindlichen Unternehmen des deutschen Steine-Erden-Sektors Bau- und Baurohstoffe mit Quarzgehalten in nennenswertem Umfang aufbereitet und weiterverarbeitet werden, wird diesen ein erheblicher Messaufwand auferlegt, der die gebotene Verhältnismäßigkeit vermissen lässt. 18

19 Bislang wird beispielsweise in der keramischen Industrie, deren Rohstoffe einen hohen Quarzgehalt haben, Quarzfeinstaub PM 4 nicht gemessen. Auf die keramische Industrie kommen mit der Einstufung unvorhersehbare Folgen zu, denn nach erster Einschätzung dürften die neuen Anforderungen mit den derzeit bestehenden Anlagen nicht erreicht werden. Hinzu kommt, dass die Messung von Quarzfeinstaub PM 4 sehr aufwendig und kostenintensiv ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine Zuordnung von Quarzfeinstaub als krebserzeugender Stoff neben den Konsequenzen durch eine andere Einstufung in der TA Luft grundsätzlich auch weitere Folgen nach sich ziehen würde: Der überwiegende Teil des in Deutschland anfallenden Bauschutts enthält quarzhaltige Baustoffe und Materialien, so dass bei Abbruchtätigkeiten, insbesondere beim Recyceln (Aufbereitung), ein krebserzeugender Stoff freigesetzt werden würde. Die aus dem Recyceln von Bauschutt stammenden Massen wären als gefährlicher Abfall einzustufen, falls der Gehalt an Quarzfeinstaub die aus der Verordnung Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) abzuleitende Grenzkonzentration von 0,1 % (krebserzeugende Stoffe) überschreiten würde. Gefährliche Abfälle müssten deponiert werden, da erhebliche Mengen an z.z. verwertetem Bauschutt nicht mehr zur Verfügung stünden, was gravierende Auswirkungen auf die Recycling-Quote haben würde. Messungen belegen, dass bei Tätigkeiten der Agrarwirtschaft Quarzfeinstaub aus dem Bodensubstrat freigesetzt wird, insbesondere dann, wenn Tätigkeiten auf Ackerflächen bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Es muss befürchtet werden, dass in solchen Fällen nachbarschaftliche Abwehransprüche der anwohnenden Bevölkerung aufgrund Freisetzung eines krebserzeugenden Stoffes geltend gemacht werden können. Normaler Straßenstaub enthält nicht unerhebliche Mengen an Quarzfeinstaub, sodass die in Kehrmaschinen gefassten Straßenstäube als gefährliche Abfälle zu behandeln wären, was zu einer kompletten Änderung des Umgangs mit diesen Materialien führen würde. Eine Messtechnik für Quarzfeinstaub im heißen Abgas ist nach unserer Kenntnis derzeit noch gar nicht verfügbar. Problematisch ist auch, dass durch die Aufnahme weiterer Stoffe in die Klasse II aufgrund des weiterhin bestehenden Grenzwertes auch für die Summe aller Stoffe 19

20 der entsprechenden Klasse je nach Anlage eine erhebliche Reduzierung stattfindet. Das führt zu Ungleichbehandlungen im europäischen Vergleich und damit zu Wettbewerbsverzerrungen. Klasse III, 2. Absatz: Der Satz, dass alle nicht namentlich aufgeführten Kanzerogene in Klasse I einzustufen sind, stellt eine extreme Verschärfung dar, die abgelehnt wird. Zumindest in der TRGS 910 sind sehr viel mehr Stoffe nach ihrem kanzerogenen Wirkpotenzial eingestuft. Formaldehyd: Die im Entwurf der TA Luft vorgesehene maximale Massenkonzentration von 5 mg/m³ sollte als Zielwert und nicht als Grenzwert ausgestaltet werden. Bislang liegt nicht in allen Branchen eine ausreichende Anzahl von Formaldehyd- Messungen im Abgas von Anlagen vor. Die wenigen verfügbaren Messergebnisse in der Zement- und Kalkindustrie zum Beispiel liegen überwiegend unter 5 mg/m³. Problematisch ist jedoch, dass für die meisten Anlagen dieser Branchen keine Messergebnisse vorhanden sind, es damit keinen Überblick über die Emissionssituation gibt und kein standardisiertes Minderungsverfahren für Formaldehyd vorliegt. Formaldehyd: Das Emissionsminimierungsgebot, nach dem die Emissionen im Einzelfall zu begrenzen sind, wenn die Emissionen der ermittelten Klasse nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, muss auch für Formaldehyd gelten. Dies entspricht den Ausführungen in der LAI-Vollzugsempfehlung Formaldehyd vom Um dieses klarzustellen, sollte der 3. Absatz, der das Emissionsminimierungsgebot enthält, hinter die Regelung zu Formaldehyd verschoben werden. Alternativ sollte unter der Überschrift Formaldehyd am Ende folgender Satz eingefügt werden: Soweit diese Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, sind die Emissionen im Einzelfall unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen. Formaldehyd: Weiterhin sollte eine generelle Ausnahmeregelung für Notaggregate (Notstromaggregate, Notpumpen, Feuerlöschpumpen) und Anlagen zur Ausfallvorsorge (z. B. Dampfkessel mit > 500 h/a Betriebszeit) ergänzt werden, die überwiegend nur zu Test- und Wartungszwecken und ansonsten im Notfall gefahren werden. Formaldehyd: Es sollte eine Klarstellung erfolgen, dass bei Verfahren, die keine Formaldehyd-Emissionen außer bei Notstromaggregaten haben, keine Messverpflichtungen entstehen. Eine solche Klarstellung wäre für die Vollzugspraxis sinnvoll. 20

21 Fasern: Unter dem zweiten Spiegelstrich sollte der Begriff Hochtemperaturglaswolle" gestrichen werden. Es handelt sich dabei um keine Definition gemäß EN und kann missdeutet werden, denn auch nicht eingestufte" AES-Wolle könnte als Hochtemperaturglaswolle bezeichnet werden. Zudem sollte CAS- Nr für Aluminiumsilikatwolle hinzugefügt werden. Einfügen einer neuen Regelung in Nr zum Umgang mit Einstufungen von Stoffen in der TA Luft [sowie entsprechend in Nr ]: Der BDI spricht sich dafür aus, dass in der TA Luft grundsätzlich eine neue Regelung geschaffen wird, die gewährleistet, dass auch im Einzelfall die automatisierte Verknüpfung zwischen der Einstufung von Stoffen und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft nicht zu unverhältnismäßigen Nachrüstungsanforderungen an Industrieanlagen führt. Insbesondere für Stoffe mit einer Wirkungsschwelle oder Stoffe, die immissionsseitig nicht wirken, muss eine differenzierte Betrachtung vorgenommen und eine entsprechende Regelung in der TA Luft gefunden werden. Die in der TA Luft bestehende direkte inhaltliche und zeitliche Verknüpfung zwischen der Einstufung von nicht namentlich genannten Stoffen und der Emissionsbegrenzung im Abgas oder in der Abluft (vgl. Nr , , 5.2.5, und der TA Luft) ist europarechtlich nicht gefordert. Bei dem in der TA Luft verankerten Automatismus zwischen der Einstufung nach der CLP-Verordnung und Regelungen in der TA Luft passen z. B. krebserzeugende Stoffe, die eine Wirkungsschwelle haben (wie z. B. Formaldehyd oder Quarz PM4- Fraktion), nicht in das Klassiersystem der Nr der TA Luft, da dieses im Regelfall auf der Ableitung der Wirkungsstärke des Kanzerogens durch das Unit- Risk-Verfahren beruht. Auch für als krebserzeugend eingestufte Stoffe, bei denen auf der Immissionsseite die Konzentration für eine inhalative Wirkung schon mit den vorhandenen Emissionswerten nicht gegeben ist, müsste bei Fortgeltung des Automatismus ein Emissionswert in der TA Luft zur Anwendung kommen. Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Ergebnissen durch den bestehenden Automatismus sollte in der TA Luft eine Lösung gefunden werden: Es muss eine Klarstellung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Es muss wie bisher geregelt werden, dass wenn die Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, eine Regelung im Einzelfall möglich sein muss (vgl. aktuelle Regelung z. B. Nr Satz 8 und Nr Satz 4). Zusätzlich sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Überschreitung der Emissionswerte nicht nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit ihrer Einhaltung und bei einem a-typischen, von der TA Luft nicht geregelten Sachverhalt, in Betracht kommt. 21

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