Verwaltungsgemeinschaft Zellingen - wichtige Termine und Rufnummern

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1 Jahrgang 34 Freitag, den 13. September 2013 Nummer 37 Verwaltungsgemeinschaft Zellingen - wichtige Termine und Rufnummern Sprechstunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Würzburger Straße 26, Zellingen Telefon: 09364/ Fax: 09364/ post@vgem-zellingen.de Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr Montagnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwochnachmittag von 14:30 bis 18:30 Uhr Sprechstunden in Himmelstadt Rathaus, Kirchplatz 3, Himmelstadt Telefon: 09364/9969 Sprechstunden der Verwaltung Mittwoch von 17:30 bis 18:30 Uhr Donnerstag von 17:00 bis 18:00 Uhr Sprechstunden des Bürgermeisters Dienstag von 18:00 bis 19:00 Uhr Freitag von 18:00 bis 19:00 Uhr Ausweissprechstunde Donnerstag von 16 bis 17 Uhr Sprechstunden in Retzstadt Rathaus, Rathausplatz 5, Retzstadt Telefon: 09364/ Sprechstunden der Verwaltung Montag von 14:30 bis 16:30 Uhr Mittwoch von 17:00 bis 18:30 Uhr Freitag von 9.30 bis Uhr Sprechstunden des Bürgermeisters Mittwoch von 18:00 bis 19:00 Uhr Freitag (bitte tel. anmelden) von 18:00 bis 19:00 Uhr Ausweissprechstunde Mittwoch von 16 bis 17 Uhr Sprechstunden im Markt Thüngen Rathaus, Planplatz 6, Thüngen Telefon: 09360/242 Sprechstunden der Verwaltung Mittwoch von 17:00 bis 18:30 Uhr Sprechstunde des Bürgermeisters Montag von 17:00 bis 18:00 Uhr Ausweissprechstunde Freitag von 12 bis 13 Uhr Sprechstunden im Markt Zellingen Sprechstunden der Verwaltung für Zellingen und Retzbach Die Sprechstunden und Kontaktdaten entsprechen denen der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft (siehe oben) Sprechstunden der Verwaltung in Duttenbrunn Haus der Bürger, Urspringer Straße, Duttenbrunn Mittwoch von 18:00 bis 19:00 Uhr Sprechstunden des Bürgermeisters Rathaus Zellingen, Würzburger Straße 26, Zellingen 1. und 3. Mittwoch im Monat von 16:00 bis 18:30 Uhr Altes Rathaus, Bahnhofstraße 1, Retzbach 2. Donnerstag im Monat von 16:00 bis 18:00 Uhr Haus der Bürger, Urspringer Straße 8, Duttenbrunn 4. Donnerstag im Monat von 18:00 bis 19:00 Uhr Für die Sprechstunden bitte telefonisch anmelden, danke! Wichtige Rufnummern Allgemein Polizei 110 Feuerwehr/Rettungsdienst Notruf 112 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Sozialstation der Caritas 09353/ Sozialstation der Diakonie Thüngen 09360/889 Telefonseelsorge 0800/ und 0800/ Soziale Hilfestellung bei Problemen im täglichen Bereich /9100 Störungsdienste Gemeinde Himmelstadt Strom E.ON Bayern 0180/ Wasser (in den Dienstzeiten), VG Zellingen 09364/ Wasser (außerhalb der Dienstzeiten), Herr Schmitt, Gemeindearbeiter 0152/ Gas Energieversorgung Karlstadt 0800/ Breitbandkabel NEFtv 0911/ Gemeinde Retzstadt Strom E.ON Bayern 0941/ Wasser (in den Dienstzeiten), VG Zellingen 09364/ Wasser (außerhalb der Dienstzeiten), Energieversorgung Karlstadt 0800/ Gas Energieversorgung Karlstadt 0800/ Breitbandkabel NEFtv 0911/ Markt Thüngen Strom Energieversorgung Karlstadt 0941/ Wasser (in den Dienstzeiten), VG Zellingen 09364/ Wasser (außerhalb der Dienstzeiten), Herr Friedrich, Wasserwart 0152/ Gas Energieversorgung Karlstadt 0800/ Markt Zellingen Strom Zellingen und Retzbach Energieversorgung Karlstadt 0800/ Strom Duttenbrunn E.ON Bayern 0941/ Wasser (in den Dienstzeiten), VG Zellingen 09364/ Wasser (außerhalb der Dienstzeiten), Zellingen und Retzbach, Rufbereitschaft des Bauhofes 0173/ Wasser (außerhalb der Dienstzeiten), Duttenbrunn Energieversorgung Karlstadt 0800/ Gas Energieversorgung Karlstadt 0800/ Breitbandkabel Duttenbrunn, Retzbach, Zellingen NEFtv 0911/ Breitbandkabel Retzbach, Sandleite/Stüblein und Zellingen, Lerlach I + II TKN Deutschland 01805/ Redaktionsschluss für das nächste Mitteilungsblatt: Montag, 10:00 Uhr Aktuelle Änderungen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Seiten!

2 Zellingen Nr. 37/13 AOK Aufgrund einer internen Veranstaltung entfällt am Mittwoch, , die AOK-Sprechstunde im Rathaus in Zellingen. Wir bitten um Beachtung! Stellenausschreibung Die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen stellt für die Protokollführung in den Gemeinderatssitzungen des Marktgemeinderates Zellingen eine/n Schriftführer/in ein. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit wird 15 Stunden betragen. Die Sitzungen finden regelmäßig in den Abendstunden zwischen Uhr und Uhr statt. Bewerbungen sind bis an die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, Zimmer 14 zu richten. Auskünfte erhalten Sie unter Tel. Nr Dr. Wieland Gsell Gemeinschaftsvorsitzender Standesamt Zellingen Sterbefälle In der Zeit vom bis zum wurde im Standesamt Zellingen der Sterbefall folgender Personen beurkundet; die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor Ambros Theodor Weißenberger Badstr. 1, Zellingen Alfred Otto Krebs Untere Ringstr. 35, Himmelstadt Eheschließungen In der Zeit vom bis zum haben auf dem Standesamt Zellingen die folgenden Paare die Ehe geschlossen; die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor Katja Große und Thomas Walter Lang, Dr.-Josef- Müller-Str. 2, Zellingen, GT Retzbach Kerstin Tanja Heller und Florian Alexander Schiffer, Fichtenstr. 33, Zellingen Vanessa Helga Zauner und Julian Mähler, Ringstr. 2, Gössenheim Anna-Lena Andrea Kriester, Rosenstraße 12, Zellingen, OT Retzbach und Christian Samuel Schnepf, Untere Ringstr. 65, Himmelstadt Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFIurbG -; Flurbereinigung Thüngersheim 3, Gemeinde Thüngersheim, Landkreis Würzburg Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken verfügt in vorbezeichnetem Verfahren folgende Schlussfeststellung: 1. Das Flurbereinigungsverfahren Thüngersheim 3 wird hiermit abgeschlossen. Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen ( 149 Abs. 1 FlurbG). 2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Thüngersheim 3 sind abgeschlossen ( 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft erlischt daher ( 149 Abs. 4 FlurbG). Gründe: Der Flurbereinigungsplan Thüngersheim 3 steht unanfechtbar fest. Seine vorzeitige Ausführung wurde am zum angeordnet. Die im Flurbereinigungsplan getroffenen Festsetzungen sind bewirkt, das Grundbuch ist berichtigt. Die Teilnehmergemeinschaft hat ihre Aufgaben restlos erfüllt, die Kassengeschäfte sind abgewickelt. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und sachlich zuständige Flurbereinigungsbehörde ( 3, 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFIurbG) erlässt deshalb die Schlussfeststellung, da die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft in vollem Umfange erledigt und sämtliche Ansprüche der Teilnehmer erfüllt sind. Mit der Unanfechtbarkeit dieser Schlussfeststellung erlischt die Teilnehmergemeinschaft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40, Würzburg) zu erheben. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Ottmar Porzelt (Siegel) Ltd. Baudirektor Anlage 27 (zu 48 Abs. 1 BWO) Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr, 2. Die Gemeinde ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Himmelstadt-West Wahlraum: Rathaus, Erdgeschoss, rechts Wahlbezirk 2: Himmelstadt-Ost Wahlraum: Aula der Grundschule In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in Sitzungssaal des Rathauses und dem Feuerwehrhaus Zellingen zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

3 Zellingen Nr. 37/13 Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 7. Im Wahlbezirk 0001 werden im Wahlraum für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 5 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBI I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBI I S. 412), geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Nähere Informationen können bei der Gemeinde erfragt werden. Dort ist auch ein Informationsfaltblatt des Bundeswahlleiters erhältlich. Himmelstadt, den Gemeinde Himmelstadt Gehrsitz, 1. Bürgermeister Kleingartenanlage am Main Gemeindliche Gartenparzellen (Teilfläche von Fl.-Nr.: 957) können zur Zeit gepachtet werden. Das jährliche Benutzungsentgelt für eine Gartenparzelle beträgt 12,78 EUR; in diesem Pachtzins ist das Gießwasser mit enthalten. Interessenten werden gebeten, sich bei der Gemeinde Himmelstadt während der allgemeinen Sprechstunden oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Herrn Beck, Tel.: 09364/ zu melden. Obstbäume auf den gemeindlichen Grundstücken Die jährliche Obstbaumversteigerung wird ab diesem Jahr nicht mehr durchgeführt. Auf den gemeindlichen Grundstücken finden sich noch nachfolgende Obstbäume: Aufstellung der Obstbäume in Himmelstadt Flur- Nr. Lage / Standort Baumnummer Anzahl der Bäume Obstsorte 8077/1 Grundschule Birne 8077/1 Grundschule 155, Zwetschge 8077/1 Grundschule 158, Apfel 652 Spielplatz 1, 2, 3, 4, 5, 6 6 Apfel 959 Weinlehrpfad 13 1 Birne Weinlehrpfad 15, 16, 17, 19, 21, 24 6 Apfel 959 vor den Biergarten 38 1 Zwetschge vor den Biergarten 39, 40 2 Apfel 956 Dreschhalle 75, 76 2 Apfel 3123 Reißnergraben (Sternbergsweg) unterer Abschmitt 99, 100, 103, 105, 108, 109, 111, Apfel 102, 104, 107, 110, Birne 106, 134, 135, 139, 141, 142, 147, 148, Nuß 8206 Giebel 6 Apfel Gesamt 53 1 Birne 1 Nuß Nach dem Beschluss des Gemeinderats werden die Obstbäume ab September/Oktober 2013 für die Dauer von 5 Jahren unentgeltlich verpachtet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter jährlich einen fachgerechten Obstbaumschnitt zu übernehmen. (Bei zwei oder mehreren Bewerbungen entscheidet das Losverfahren) Interessenten reichen bitte eine schriftliche Bewerbung mit Lagebezeichnung, Baumnummer und Obstsorte bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen ein. Nähere Angaben zum Standort sind bei Herrn Zürn zu erfragen: 0152/

4 Zellingen Nr. 37/13 Gemeindebücherei St. Jakobus Öffentliche Bücherei im neuen Pfarrheim Tel während der Öffnungszeiten himmelstadt@koeb-unterfranken.de Öffnungszeiten: Mittwoch bis Uhr Freitag bis Uhr Bücherei wieder geöffnet Die schöne Ferienzeit ist zwar zu Ende, aber mit Büchern kannst du auch weiterhin aufregende Abenteuer erleben und die Welt zu dir ins Zimmer holen. Die Bücherei hat wieder zu den gewohnten Zeiten geöffnet. Wir wünschen euch einen guten Start ins neue Schuljahr und sind wieder gerne für euch/sie da. Das Büchereiteam Anlage 27 (zu 48 Abs. 1 BWO) Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird in Gemeinde Retzstadt Pfarrheim eingerichtet. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in Sitzungssaal des Retzstadter Rathauses zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Retzstadt, den Gemeinde Retzstadt gez. Gerhard, 1. Bürgermeister Styroporannahme Retzstadt: Die Styroporannahme findet jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr im Bauhof (beim Feuerwehrhaus) statt. Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes Informatives vom BRK-Blutspendedießt Donnerstag, 19. September Uhr Retzstadt, Grundschule, Schulstr. 1 Der Blutspendedienst weist darauf hin! Bitte bringen Sie zu jeder Spende unbedingt Ihren Blutspenderpaß mit. Zumindest aber einen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepaß, Führerschein).

5 Zellingen Nr. 37/13 Bitte unbedingt den Spendeabstand von 56 Tagen einhalten!! Haben Sie noch Fragen zum Blutspenden? Nutzen Sie unsere kostenlose Telefon-Hotline von Montag bis Freitag Uhr bis Uhr Anlage 27 (zu 48 Abs. 1 BWO) Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird in Markt Thüngen Rathaus eingerichtet. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in Feuerwehrhaus Thüngen zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Thüngen, den Markt Thüngen Enzmann, gez. Bürgermeister Styroporannahme Thüngen: Die Styroporannahme findet jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr im Bauhof statt. Gartenanlage an der Wern Zur neuen Gartensaison können noch gemeindliche Gartenparzellen direkt an der Wern gepachtet werden. Schriftliche Bewerbungen bitte bis spätestens an den Markt Thüngen -Rathaus- Planplatz 6, Thüngen. Bewerbungen von Familien mit Kindern werden bevorzugt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte während den allgemeinen Sprechstunden an den Markt Thüngen oder an die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Herrn Beck, Tel.: 09364/ Gemeindebücherei Thüngen Die Bücherei ist wieder geöffnet! Die Temperaturen fallen und langsam kündigt sich der Herbst an. Wir sorgen vor: Soeben erst erschienen und bereits zur Ausleihe zur Verfügung steht das NEUE myboshi -Buch: Myboshi drinnen und draußen Mützen, Homedeko und Accessoires im boshi-style. Die Erfolgsstory geht weiter - myboshi jetzt auch für die Wohnung! Neue Mützenmodelle im kultigen boshi-look. Trendige Kissen, Decken, Utensilos und mehr. Dein Style, deine boshi. Band 3 der Bestseller-Reihe des prominenten Autoren-Duos. Das 3. Buch der erfolgreichen myboshi Bücherreihe. Mit noch mehr Häkelideen für jung und alt. Natürlich sind auch die anderen Bände und weitere Handarbeitsbücher zur Ausleihe verfügbar. Das Büchereiteam freut sich auf Ihren und Euren Besuch

6 Zellingen Nr. 37/13 Niederschrift über die 8. Sitzung des Marktgemeinderates am Montag, 26. August 2013 im Sitzungssaal des Rathauses Thüngen 1. Bürgermeister Klaus Enzmann begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest. TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung: 1. Sitzungsniederschrift vom (Kulturausschuss) und ; Genehmigung Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom (Kulturausschuss) ohne Änderungen. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom ohne Änderungen. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 2. Gemeindewerke Thüngen - Stromversorgung -; Eigenbetrieb oder Regiebetrieb; Beratung und Beschlussfassung Sachverhalt: 1. Bürgermeister Klaus Enzmann berichtet von der Besprechung im Landratsamt Karlstadt (überörtliche Rechnungsprüfung und Kommunalaufsicht) vom Grund dieser Besprechung war die Frage des Landratsamtes, die sich aus der Prüfung des Haushaltes mit der Neuordnung der Wasserversorgung ergeben hatte, ob beim Markt Thüngen für den Versorgungsbetrieb ein Eigenbetrieb oder ein Regiebetrieb vorliege. Als Ergebnis dieser Besprechung ist festzuhalten, dass der Versorgungsbetrieb Thüngen ein Regiebetrieb ist. Ein Beschluss zur Gründung eines Eigenbetriebs mit einer eigenen Vermögensausstattung ist dem Landratsamt nie angezeigt worden. Es fehlen nach der Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 eine Eigenbetriebssatzung, ein Werksleiter und ein Werksausschuss. In der Geschäftsordnung ist die Bildung eines Werksausschusses nicht vorgesehen. Laut Beschluss Nr. 14 vom verbleiben alle Unternehmensentscheidungen auch nach Übertragung der kaufmännischen und technischen Betriebsführung an die Energieversorgung beim Markt Thüngen bzw. Marktgemeinderat. Die Bildung eines Eigenbetriebes war hiernach nicht vorgesehen. Somit sind alle Einnahmen und Ausgaben incl. Investitionsprogramm der Stromversorgung im gemeindlichen Haushaltsplan aufzuführen und unterliegen der Kontrolle durch die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung. Nach 3 in Verbindung mit 5 der Eigenbetriebssatzung muss geprüft werden, ob sowohl Strom- und Wasserversorgung, als auch Abwasserentsorgung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt werden. Der Sachvortrag vom Dienstleister DIE ENERGIE, Karlstadt, bei der Vorstellung der Jahresrechnung mit Bilanz im Gemeinderat ist hier nicht ausreichend, da kein Datenzugriff auf die Rechnungen erfolgt. Da die Strom-, Wasser- und Abwassernetze in gemeindlicher Hand sind, sei DIE ENERGIE, mit Ausnahme der technischen Betriebsführung beim Strom, lediglich ein Inkasso-Unternehmen für den Markt Thüngen. Zum Eigenbetrieb Definition 1. Begriff: Teil der allgemeinen Hoheitsverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. auch Kommunale Unternehmen). Im Gegensatz zum Regiebetrieb oder Bruttobetrieb stellt der Eigenbetrieb ein Sondervermögen dar, das gesondert vom Kommunalhaushalt zu verwalten ist und eine eigene Wirtschafts-, Erfolgs-, Finanz- und Vermögensplanung besitzt. In der Bilanz eines Eigenbetriebs werden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Trägerkommune aktiviert bzw. passiviert, obwohl diese innerhalb derselben Rechtsperson nicht entstehen können. 2. Organe: Werksleitung und Werksausschuss. 3. Vorteile des Eigenbetriebs gegenüber dem Regiebetrieb/ Bruttobetrieb: größere Flexibilität in Bezug auf investive Maßnahmen und Personalausstattung, Verkürzung von Entscheidungswegen, erleichterte Transparenz und Erfolgskontrolle durch Sonderrechnung, Ermöglichung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung unter Beibehaltung einer weitgehenden Kontrolle durch die Trägerverwaltung. Eigenbetriebe besitzen also eine organisatorische, aber keine rechtliche Selbständigkeit. Die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung, als auch über bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung des Eigenbetriebes entscheidet ( 5 EigenbetriebsVO). Mangels Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter von Eigenbetrieben der (Ober-) Bürgermeister der Trägerkörperschaft, sofern kein Betriebsleiter bestellt ist ( 2 EigenbetriebsVO). Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit können Eigenbetriebe keine Verpflichtungen eingehen und keine Rechte erwerben. Das kann zunächst nur durch den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde, den Bürgermeister, vorgenommen werden. Um diesen zu entlasten, sieht 4 Abs. 1 EigenbetriebsVO eine Außenvertretungskompetenz der Betriebsleitung des Eigenbetriebs vor. Dadurch kann die Betriebsleitung eigenständig Geschäfte vornehmen, aus denen die Trägerkommune verpflichtet wird. Rechtsgrundlage der Eigenbetriebe ist eine Betriebssatzung, die durch die Trägerkommune zu erlassen ist (z.b. 95 Abs. 3 GemO Bayern). Die begrenzte Autonomie von Eigenbetrieben kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie steuerrechtlich als Unternehmen im Sinne des 2 Nr. 4 StromStG gelten. Zum Regiebetrieb Verwaltungseinheit ohne jegliche institutionalisierte Selbstständigkeit, die aufgrund der Art der Aufgabe und ihrer wirtschaftlich, technisch und sozial abgrenzbaren Einheit von der übrigen Verwaltung getrennt ist (kostenrechnende Einrichtung, Gebührenhaushalte). Für den Regiebetrieb werden alle Einund Ausgaben im Trägerhaushalt ausgewiesen. Der Regiebetrieb entspricht im Normalfall dem Bruttobetrieb. Der Regiebetrieb ist grundsätzlich eine Organisationsform kommunaler (wirtschaftlicher) Betätigung ohne eigene Rechtsund Parteifähigkeit. Im Unterschied zum Eigenbetrieb bleibt der Regiebetrieb Teil der unmittelbaren Verwaltung. Der Regiebetrieb ist damit strikt dem kommunalen Haushalts-, Rechnungsund Prüfungswesen unterworfen. Einnahmen und Ausgaben sowie Kredite des Regiebetriebes sind vollständig in den Haushalt der jeweiligen Kommune einzubeziehen. Damit gilt für Regiebetriebe auch das haushaltsrechtliche Gesamtdeckungsprinzip: erzielte Erlöse verbleiben nicht bei der konkreten Verwaltungsaufgabe, sondern können jedem Haushaltszweck zugeführt werden. In einigen Fällen wurden Regiebetriebe in sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen überführt, um haushaltsrechtlichen Spielraum zu eröffnen. Dies stellt gerade im Falle einer nicht wirtschaftlichen Betätigung des Regiebetriebes eine interessante Option dar.

7 Zellingen Nr. 37/13 Im gemeindlichen Bereich kennt man den Regiebetrieb bei Versorgungsbetrieben kleiner Gemeinden. Nach Art. 88 Abs. 6 kann die Gemeinde Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschafsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. Tabellarischer Vergleich von Eigen- und Regiebetrieb: Beschlussvorschlag: Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Versorgungsbetrieb Thüngen - Stromversorgung - ab als Regiebetrieb nach Art. 88 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO) geführt wird. Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Versorgungsbetrieb Thüngen - Stromversorgung - als Regiebetrieb nach Art. 88 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO) geführt wird. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 3. Gemeindewerke Thüngen; Aufhebung des Betriebsführungsvertrages für die Wasserversorgung durch die EVK Sachverhalt: Mit Beschluss Nr. 7 vom 22. Oktober 2012 wurde der bestehende Betriebsführungsvertrag vom im 3 Aufgaben im Rahmen der kaufmännischen Betriebsführung erweitert. Die Energieversorgung Lohr-Karlstadt übernimmt für den Geschäftsbereich Wasserversorgung die kaufmännische Betriebsführung inklusive der Jahresrechnungen für Wasserund Kanalgebühren, einschließlich Ablesung der Wasserzähler. Bei der Auftragserteilung ging man davon aus, dass das Gemeindewerk Stromversorgung ein Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist. Ein Beschluss zur Gründung eines Eigenbetriebs mit einer eigenen Vermögensausstattung ist dem Landratsamt nie angezeigt worden. Es fehlen nach der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Mai 1987 eine Eigenbetriebssatzung, ein Werksleiter und ein Werksausschuss. In der Geschäftsordnung ist die Bildung eines Werksausschusses nicht vorgesehen. Somit liegt nur ein Regiebetrieb vor. Einnahmen, Ausgaben sowie Investitionen sind somit im Gemeindehaushalt zu berücksichtigen. Durch die Verwaltungskostenumlage an die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen sind alle Bearbeitungskosten wie kameralistische Buchführung, Abrechnung, Bescheiderstellung und Mahnwesen abgedeckt und somit für einen Regiebetrieb die günstigere Lösung. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Aufhebung des Betriebsführungsvertrages entfallen die Kosten für die kaufmännische Betriebsführung. Die Steuererklärung erfolgt weiterhin vom Steuerbüro Wassermann. Beschlussvorschlag: Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Aufhebung des Betriebsführungsvertrages für die kaufmännische Betriebsführung für die Wasserversorgung, rückwirkend zum , zu. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt weiterhin durch die Gemeindearbeiter. Die Abrechnung, die Bescheiderstellung sowie das Mahnwesen bleiben wie bisher bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen. Finanzielle Auswirkungen: Der Regiebetrieb wird innerhalb des Gemeinde-Haushaltes geführt, der Eigenbetrieb verlangt eine eigenständige kaufmännische Buchführung mit Jahresabschluss (eigenes Buchungsprogramm, externer Steuerberater). Der Regiebetrieb benötigt keine eigenen Organe, der Eigenbetrieb benötigt eine Eigenbetriebssatzung, einen Werksausschuss (Sitzungsgelder) und einen Werksleiter für die kaufmännische Betriebsführung (Vergütung offen). Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Aufhebung des Betriebsführungsvertrages für die kaufmännische Betriebsführung für die Wasserversorgung, rückwirkend zum , zu. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt weiterhin durch die Gemeindearbeiter. Die Abrechnung, die Bescheiderstellung sowie das Mahnwesen bleiben wie bisher bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 4. Bauleitplanung der Stadt Karlstadt;

8 Zellingen Nr. 37/13 Bebauungsplanverfahren Freiflächenphotovoltaikanlage an der Werntalbahnstrecke südlich von Schönarts Beteiligung des Marktes Thüngen als Nachbargemeinde gem. 4 Abs. 1 BauGB; Beratung und Beschluss Sachverhalt: Die Firma Solwerk GmbH & Co KG, Bamberg, hat im Auftrag der Stadt Karlstadt mit Schreiben vom den Markt Thüngen als Nachbargemeinde im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB an dem Bebauungsplanverfahren Freiflächenphotovoltaikanlage an der Werntalbahnstrecke südlich bei Schönarts beteiligt. Das Plangebiet umfasst 6,75 ha, wovon 5,29 ha mit Solarmodulen überbaut werden sollen. Vorhabensträger ist die Schneider GmbH, Pointstraße 2, Karlstadt-Stetten. Aus Sicht der Verwaltung werden Belange des Marktes Thüngen nicht berührt, da der Weiler Schönarts weit entfernt liegt. Aus diesem Grund sind auch keine besonderen Anforderungen an die Umweltprüfung zu stellen. Beschlussvorschlag: Der Markt Thüngen erhebt keine Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage an der Werntalbahnstrecke südlich von Schönarts im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB. Besondere Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht gestellt. Der Markt Thüngen erhebt keine Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaikanlage an der Werntalbahnstrecke südlich von Schönarts im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB. Besondere Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht gestellt. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 5. Bauleitplanung der Stadt Karlstadt; 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Karlstadt; Beteiligung des Marktes Thüngen als Nachbargemeinde gem. 4 Abs. 1 BauGB; Beratung und Beschluss Sachverhalt: Die Firma Solwerk GmbH & Co KG, Bamberg, hat im Auftrag der Stadt Karlstadt mit Schreiben vom den Markt Thüngen als Nachbargemeinde im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB an der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt. Es ist vorgesehen, eine bisher als Landwirtschaftsfläche dargestellte Fläche von 6,75 ha als Sondergebiet für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auszuweisen. Das Plangebiet liegt an der Werntalbahnstrecke südlich des Weilers Schönarts. Im Parallelverfahren wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Betreiber der Anlage soll die Firma Schneider GmbH, Pointstraße 2, Karlstadt-Stetten, sein. Das Planungsbüro Solwerk teilt mit, dass die Beteiligung vorrangig, jedoch nicht ausschließlich der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung dient. Für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren sowie für das Bebauungsplanverfahren sollen getrennte Stellungnahmen abgegeben werden. Nach Auffassung der Verwaltung werden Belange de Marktes Thüngen nicht berührt, da der Weiler Schönarts weit entfernt liegt. Aus dem gleichen Grund scheint es nicht erforderlich, Vorgaben zur Umweltprüfung zu machen. Beschlussvorschlag: Der Markt Thüngen erhebt keine Einwendungen gegen die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Karlstadt im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB. Besondere Anforderungen an den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht geltend gemacht. Der Markt Thüngen erhebt keine Einwendungen gegen die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Karlstadt im Rahmen des 4 Abs. 1 BauGB. Besondere Anforderungen an den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht geltend gemacht. Abstimmungsergebnis: 8 : 0 6. Informationen des 1. Bürgermeisters a) Akazienbäume vor dem Grundstück Herrnstraße 1 Einige Anwohner der Herrnstraße beantragten, die beiden Akazienbäume vor dem Gasthaus Zur Sonne zu entfernen. Durch den starken Blattlausbefall jedes Jahr im Sommer ist ein Sitzen unter den Bäumen nicht möglich, da die Blattläuse stark klebenden Honigtau absondern. Auch die parkenden Fahrzeuge werden durch die Hinterlassenschaften der Läuse stark verschmutzt. Die Anwohner bitten nun um Abhilfe, da selbst ein Schädlingsbekämpfungsmittel, welches im vergangen Jahr gespritzt wurde, nicht effektiv half. Der Marktgemeinderat hat Verständnis für dieses Problem. Die Bäume werden im Herbst entfernt und an anderer Stelle wieder eingepflanzt. Als Alternative wird nach Rücksprache mit Anwohnern und Fachpersonal das Pflanzbeet neu gestaltet. b) Spielplatz am Sonnenhang Die Bäume und Büsche auf dem gesamten Gelände werden im Herbst von den Bauhofmitarbeitern mit Unterstützung der Baumschule Michael Königer, Stetten, stark zurückgeschnitten. Bürgermeister Enzmann hat Kontakt mit der Firma Spessarter Spielgeräte, Kreuzwertheim, aufgenommen und um Vorschläge gebeten, den Spielplatz attraktiver zu gestalten. Bürgermeister Enzmann regt an, den Platz für Kinder und Senioren gleichzeitig umzugestalten, da auch in der St. Kilianskirche regelmäßig der Seniorenkreis stattfindet. Weitere Einzelheiten sollen nach einem Ortstermin mit dem Marktgemeinderat beschlossen werden. c) Freizeitanlage an der Wern Das Holzgerüst für das Spielgerät Vogelnestschaukel wurde kürzlich erneuert, da es witterungsbedingt nicht mehr sicher war. d) Zensus 2011 Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung ergab die Auswertung, dass in Thüngen 590 katholische, 589 evangelisch-lutherische (und 179 sonstige) Bürger leben. Somit ist - vorbehaltlich amtlicher Bestätigung - ab 2014 der 15. August Maria Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag. 7. Kurze Anfragen a) Wirtschaftsweg unterhalb vom Forstberg Marktgemeinderat Lorenz Strifsky erkundigt sich, warum die Schranke am Wirtschaftsweg noch nicht angebracht wurde. Bürgermeister Enzmann erklärt, dass man erst noch abwarten

9 Zellingen Nr. 37/13 wollte, bis die Arbeiten an der Gasleitung durch die ausführende Firma komplett abgeschlossen sind, um das Befahren durch Baustellenfahrzeug nicht zu behindern. Diese Arbeiten dürften inzwischen erfolgt sein und er wird die Bauhofmitarbeiter beauftragen, die Schranke zu installieren. b) Pflege der gemeindlichen Grundstücke Marktgemeinderat Walter Lippert trägt Beschwerden von Thüngener Bürgern vor. Das gesamte Schulgelände ist in ungepflegtem Zustand. Vom Schulparkplatz bis zum Sportplatz wächst das Unkraut entlang des Gehweges. Im Bereich um das Trafohaus Burgsteig/Obere Buchenhölle sollten die Büsche zurückgeschnitten werden. Das Grundstück des Anwesens Untere Buchenhölle 14 ist total verwildert. Die Besitzer sind durch die Verwaltung anzuschreiben und aufzufordern, die Sträucher an der Straßenseite zurückzuschneiden. Der Weg zu den gemeindlichen Pachtgärten wurde inzwischen durch die Bauhofmitarbeiter geschottert, jedoch war diese Maßnahme nicht ausreichend. Es sollte noch mal nachgebessert werden. Bürgermeister Enzmann wird die Bauhofmitarbeiter anweisen, die Arbeiten zu erledigen. In der Urlaubszeit konnte nicht alles wie gewohnt erledigt werden. c) Geschwindigkeitsmessgerät Auf Nachfrage erklärt Bürgermeister Enzmann, dass das Geschwindigkeitsmessgerät zur Zeit zur Reparatur ist da sich die Batterie zu schnell entleert. d) Zufahrt zum FC-Parkdeck; Achslastbeschränkung Lobend erwähnt Marktgemeinderat Wolfgang Heß die Anbringung des Verkehrsschildes im Bereich der Eisenbahnbrücke, das auf die Achslastbeschränkung von fünf Tonnen für den Zufahrtsweg hinweist. In diesem Zusammenhang erkundigt sich Marktgemeinderat Walter Lippert, wann der auf dem Parkdeck gelagerte Aushub von der Umbaumaßnahme an der Tankstelle entsorgt wird. Bürgermeister Klaus Enzmann wird sich beim Tankstellenbesitzer bezüglich der Abfuhr des Aushubmaterials erkundigen. Nichtöffentliche Sitzung: Diese Sitzungsniederschrift lag dem Marktgemeinderat noch nicht zur Genehmigung vor. Freiwillige Feuerwehr Zellingen Tel Bürgermeistersprechstunden Bitte beachten! Bürgermeistersprechstunden im September Zellingen Mittwoch Uhr Duttenbrunn Donnerstag Uhr Sprechstunden im Ortsteil Duttenbrunn im Haus der Bürger Gemeindekanzlei jeden Mittwoch von Uhr bis Uhr Öffnungszeiten der öffentlichen Büchereien Gemeindebücherei Zellingen im alten Rathaus, Brückenstraße, Tel Dienstag... von bis Uhr Donnerstag... von bis Uhr Freitag... von bis Uhr Jeden ersten Samstag im Monat von bis Uhr Pfarrbücherei Retzbach Alte Schule, Kirchgasse 9 Tel.: 09364/ buecherei-retzbach@web.de Öffnungszeiten: Dienstag... von bis Uhr Freitag... von bis Uhr Sprechstunde der gemeindlichen Forstverwaltung Tel oder 0170/ Vormittags: Montag bis Freitag von bis Uhr Nachmittags: Mittwoch von bis Uhr Wertstoffhof Markt Zellingen Oberbachring 1 Öffnungszeiten: Samstag Uhr Mittwoch Uhr Verwaltung: Würzburger Str Zellingen Tel / Anlage 27 (zu 48 Abs. 1 BWO) Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr 2. Die Gemeinde ist in folgende neun Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Zellingen-Lerlach Wahlraum: Mittelschule, Zimmer 126 Wahlbezirk 2: Zellingen-Nord Wahlraum: Mittelschule, Zimmer 124 Wahlbezirk 3: Zellingen-Altort Wahlraum: Grundschule, Raum E 10 Wahlbezirk 4: Zellingen-Ost Wahlraum: Grundschule, Raum E 8 Wahlbezirk 5: Zellingen-Süd Wahlraum: Grundschule, Raum E 11

10 Zellingen Nr. 37/13 Wahlbezirk 6: Retzbach-West Wahlraum: Historisches Rathaus Wahlbezirk 7: Retzbach-Nord Wahlraum: Alte Schule, Raum 1 Wahlbezirk 8: Retzbach-Süd Wahlraum: Alte Schule, Raum 2 Wahlbezirk 9: Duttenbrunn Wahlraum: Haus der Bürger In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in Sitzungssaal und Feuerwehrhaus Zellingen zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 7. Im Wahlbezirk 0005 werden im Wahlraum für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 5 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBI I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBI I S. 412), geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Nähere Informationen können bei der Gemeinde erfragt werden. Dort ist auch ein Informationsfaltblatt des Bundeswahlleiters erhältlich. Zellingen, den Markt Zellingen Dr. Gsell, 1. Bürgermeister Vorankündigung: Terminabsprache der Vereine Markt Zellingen Es ergeht herzliche Einladung an alle örtlichen Gruppierungen und Vereine zur Terminabsprache für den Veranstaltungskalender Dazu möchte ich alle Verantwortlichen am Donnerstag, den 24. Oktober 2013 um Uhr in den Sitzungssaal des Rathauses einladen. Bitte teilen sie ihre Termine für 2014 an diesem Abend verbindlich mit, da Doppelbelegungen möglichst vermieden werden sollten. Ein Anspruch auf Durchführung des Festes kann später nicht aus früheren Genehmigungen abgeleitet werden, dafür ist die Terminabsprache am maßgeblich. Fotos der Veranstaltungen 2013 schicken Sie bitte direkt an Frau Herbst unter touristinformation@zellingen.de Dr. Wieland Gsell 1. Bürgermeister Pfarrbücherei Retzbach Alte Schule, Kirchgasse 9,Tel , buecherei-retzbach@web.de Liebe Kinder, liebe Leserinnen und Leser, die Sommerferien sind schnell vergangen. Aus den Vorschulkindern sind Erstklässlerinnen und Erstklässler geworden. Die Vorfreude auf den ersten Schultag ist vorbei und nun beginnt der Ernst des Lebens. Das Buch Der Ernst des Lebens und noch eine große Auswahl an neuen Büchern aus dem Kindersachbuch- und Erstlesebereich, aber auch für Erwachsene warten ab Dienstag, 17. September 2013 wieder in der Retzbacher Bücherei auf Sie und Ihr Kind: von Bianka Minte-König und Hans-Günther Döring

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