Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellt für Niederösterreich Autor: Mag. Reinhold Wipfel Mitarbeit: Martina Pagitz

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1 RATGEBER SOZIALRECHT 11. Ergänzung Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellt für Niederösterreich Autor: Mag. Reinhold Wipfel Mitarbeit: Martina Pagitz Februar 2010 Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, 1060 Wien, Windmühlgasse 28, Tel. 01/ Hersteller: Powerdruck, Wienerstraße 114, 2483 Ebreichsdorf Druckfehler vorbehalten.

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3 VORWORT Die Arbeiterkammer Niederösterreich ist ein modernes, dynamisches Dienstleistungsunternehmen. Das umfangreiche Serviceangebot wird sehr stark in Anspruch genommen Arbeitnehmer lassen sich pro Jahr beraten, für Beschäftigte wird vor allem beim Arbeitgeber interveniert, und werden vor dem Arbeits- und Sozialgericht vertreten. Neben den Bereichen Arbeitsrecht und Konsumentenschutz ist die Sozialpolitik ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeiterkammer NÖ. Von der Beratung in den verschiedensten Fragen wie Pflegegeld, Pensionsrecht, Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld bis hin zur Vertretung vor Gericht reicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Interessenvertretung der niederösterreichischen Arbeitnehmer. Um noch rascher helfen zu können, wurde eine eigene Nulltarifnummer eingerichtet, unter sind die Experten der AKNÖ aus ganz Niederösterreich kostenlos erreichbar. Der vorliegende Ratgeber Sozialrecht bietet einen Überblick über die sozialen Leistungen, die in Niederösterreich angeboten werden. Darüber hinaus ermöglicht ein umfangreiches Adressverzeichnis, gezielt Kontakt mit den zuständigen Institutionen und Beratungsstellen aufzunehmen. Hermann Haneder AKNÖ-Präsident Mag. Helmut Guth AKNÖ-Direktor AK Infoservice 3

4 Inhalt INHALTSVERZEICHNIS Wichtige Werte Arbeitslosengeld / Notstandshilfe Arbeitslosengeld Anspruch 24 Arbeitslos 24 Arbeitswillig 29 Krankheit 31 Antrag 32 Anspruchsverlust 33 Höhe 35 vorübergehende Beschäftigung 39 Bezugsdauer 40 Notstandshilfe Anspruch 41 Bezugsdauer 43 Höhe 43 Fälligkeit / Fortbezug 47 Anspruchsverlust 48 Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht 49 Missbrauch 50 Verfahren 51 Sonstiges Pensionsvorschuss 52 Weiterbildungsgeld 53 Übergangsgeld 55 Altersteilzeitgeld 57 Übergangsgeld nach Altersteilzeit 60 4 AK Infoservice

5 Inhalt Behinderte Behinderte, begünstigte Begriff 62 Beschäftigungspflicht 63 Entgeltschutz 64 Kündigungsschutz 65 Fürsorgepflicht des Dienstgebers 68 Ausgleichstaxe 69 Behindertenvertrauensperson 69 Behindertenpass 71 Berhindertenanwalt 72 Diskriminierungsverbote Verbot von Diskriminierung 73 Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt 73 Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft 79 Förderungen am Arbeitsplatz Schaffung von Arbeitsplätzen 85 Sonderprogramme 86 Lohnförderungen 87 Integrationsbeihilfe 88 Entgeltbeihilfe 89 Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe 90 Wohnmöglichkeit 91 technische Arbeitshilfen 92 Begleitperson/Dolmetschkosten 92 Schulung 93 Hilfe durch geschützte Arbeit 94 Hilfe zur beruflichen Eingliederung 94 Sonstige Beschäftigungskosten 95 Ausbildungsbeihilfe 96 Lehrstellenförderung 97 Clearing für Jugendliche 97 Integrative Berufsausbildung 98 Verbesserung des Zugangs für Behinderte 99 Arbeitsassistenz 100 Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 101 AK Infoservice 5

6 Inhalt Förderungen am Arbeitsplatz Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte 102 Mobilitätszuschuss 102 Sonstige Förderungen Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit 103 Integrativer Betrieb (Geschützte Werkstätte) 103 Förderungen im Privatbereich Unterstützungsfonds Stunden-Pflege 107 Unterstützung pflegender Angehöriger 108 Hilfsmittel 111 Heilbehandlung 112 Soziale Betreuung und Pflege 112 Soziale Eingliederung 113 Erziehung und Schulbildung 114 Hilfe zum Lebensunterhalt 115 Persönliche Hilfe 116 Rundfunk, Fernsehen und Telefon 117 Behinderte Autofahrer Lenkerberechtigung 119 Kauf eines PKW 120 Versicherungssteuer 121 Steuerfreibeträge 122 Ausweis nach 29 StVO 122 Parken / Parkometerabgabe 123 Mautgebühr 123 Verkehrsopferschutz 124 Fahrpreisermäßigung für Behinderte Bahn 125 Reisegepäck 126 Blindenführhund - kostenlose Beförderung 126 Behinderte Sonstiges Tabaktrafiken 127 Rehabilitation 128 Steuer 130 Erhöhte Familienbeihilfe AK Infoservice

7 Inhalt Förderungen Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS) Kurse 136 Kurskosten 137 Kursnebenkosten 138 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes 140 Entfernungsbeihilfe 141 Vorstellungsbeihilfe 144 Kinderbetreuungsbeihilfe 145 Übersiedlungsbeihilfe 148 Eingliederungsbeihilfe 149 Kombilohn 151 Lehrlingsbeihilfe 152 Solidaritätsprämie 154 Unternehmensgründungsprogramm 156 Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 158 Sozialökonomische Betriebe 160 Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen 161 Kinderbetreuungseinrichtungen 163 Arbeitsstiftung 164 ESF Qualifizierungsförderung 167 Kurzarbeitsbeihilfe 168 Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit 171 Förderung für Vereinbarungen von Teilzeitarbeit 171 Förderung durch das Land Niederösterreich Bildungsförderung 173 Lehrlingsbeihilfe 175 Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule für Lehrlinge 177 Pendlerhilfe für Lehrlinge 178 NÖ Pendlerhilfe 179 Verein Jugend und Arbeit 181 Heizkostenzuschuss 182 Notstandsbeihilfe 183 NÖ Familienhilfe 184 NÖ Tagesmütter / - väter 186 Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien 189 NÖ Spitalskostenförderung Stunden-Pflege 191 Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige 193 AK Infoservice 7

8 Inhalt Krankenversicherung Krankenversicherung Versicherte 196 Dauer 199 Ausland 201 Krankenstand 202 Leistungen 204 Krankengeld Anspruch 211 Höhe 212 Verlust 213 Auszahlung 214 Krankenversicherung - Sonstiges Zahnarzt 215 Urlaub 216 Rezeptgebühr 217 Fahrtkosten/Transportkosten 219 Mutterschutz / Karenz Mutterschutz / Karenz Wochengeld 222 Karenz 225 Kündigungsschutz 227 Beschäftigung während der Karenz 228 Teilzeitbeschäftigung 229 Kinderbetreuungsgeld 230 Antrag 235 Kinderbetreuungsgeld Höhe 235 Kinderbetreuungsgeld Auszahlung 237 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 238 Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld 240 Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld 241 Familienbeihilfe 242 Kinderabsetzbetrag 244 Behördenwege 244 Verfahren AK Infoservice

9 Inhalt Nachtschwerarbeit Nachtschwerarbeit Allgemein 248 Schwerarbeit 248 Nachtarbeit 249 Sonderruhegeld 250 Arbeitsrechtliche Begünstigungen 251 Pensionsversicherung Pensionsversicherung Allgemein: Antrag 254 Versicherungszeiten 254 Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit: Invaliditätspension 258 Berufsunfähigkeitspension 260 Alterspension: Regelalterspension 263 Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer 265 Hacklerregelung 267 Korridorpension 270 Schwerarbeitspension 271 Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit (abgeschafft) 273 Vorzeitige wegen gemind. Arbeitsfähigkeit (abgeschafft) 275 Gleitpension (abgeschafft) 275 Hinterbliebenenpension: Witwen-/Witwerpension 276 Waisenpension 280 Pensionsberechnung: Allgemein 281 Bemessungsgrundlage 283 Steigerungsbetrag 288 Zurechnungszuschlag 296 AK Infoservice 9

10 Inhalt Pensionshöhe: späterer Pensionsantritt 297 Kindererziehung 298 Pensionskonto 301 Ausgleichszulage 306 Höherversicherung freiwillig 307 Pensionsversicherung Sonstiges: Erhöhung der Pensionen 309 Auszahlung 309 Pension und Erwerbstätigkeit 310 Anspruchsverlust 312 Rückzahlung 313 Verfahren 314 Vertretung 315 Pflegegeld Pflegegeld: Anspruch 318 Einstufung 319 Höhe 324 Verfahren 325 Auszahlung 327 Entfall 330 Meldepflicht 331 Missbrauch 332 Musterformulare 334 ärztliche Bestätigung 335 Rechtsschutz Stunden Betreuung 336 Unterstützung pflegender Angehöriger 339 Sozialhilfe Allgemeines 342 Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs 343 Hilfen in besonderen Lebenslagen 347 Einschränkung und Ruhen 349 Verwehrung AK Infoservice

11 Inhalt Ersatz durch den Hilfeempfänger 350 Ersatz durch und an Dritte 351 Ersatz durch Geschenknehmer 352 Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) 353 Zuständigkeit 355 Antragstellung 356 Anzeigepflicht 357 Sozialpass 357 Unfallversicherung Unfallversicherung Arbeitsunfall 360 Berufskrankheit 363 Liste der Berufskrankheiten 364 Meldung, Antrag 370 Finanzielle Entschädigung 371 Bemessungsgrundlage 372 Vorläufige Rente 374 Dauerrente 374 Integritätsabgeltung 376 Schadenersatz 377 Rehabilitation 378 Hinterbliebenenleistungen 381 Verfahren 383 ANHANG: Einrichtungen zur Beratung und Betreuung Beratung und Betreuung Bewährungshilfe 386 Essen auf Rädern 388 Frauenberatung 389 Frauenhaus 392 Gewalt in der Familie 393 Integrative Betriebe 395 AK Infoservice 11

12 Inhalt Heimhilfe 396 Mietrechtsberatung 397 Ombudsstelle der NÖ GKK 398 Patientenanwalt 399 Pensionisten- und Pflegeheime 401 Pflegetelefon 416 Psychosozialer Dienst 417 Sachwalterschaft 422 Schuldnerberatung 425 Soziale Dienste 427 Tagesheimstätten 428 Werkstätten mit Internat 431 Tagesmütter 437 Verfahrenshilfe 439 Volksanwaltschaft 440 Adressen Adressen Arbeiterkammer NÖ Bezirksstellen 444 Gewerkschaften 448 Fachgewerkschaften 451 NÖ Gebietskrankenkasse 454 Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice 456 Pensionsversicherungsträger 458 Bezirksgericht 460 NÖ Landesregierung 464 Bezirkshauptmannschaften 466 Arbeitsinspektorate 470 Magistrate 472 Diverse AK Infoservice

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15 WICHTIGE WERTE AK Infoservice 15

16 Wichtige Werte Werte Sozialversicherung Versicherungsgrenzen Geringfügigkeitsgrenze monatl. Geringfügigkeitsgrenze tägl. Höchstbeitragsgrundlage monatl. Höchstbeitragsgrundlage tägl. Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag monatl. Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag jährl. Versicherungsgrenze GSV Werkvertr + sonst. Eink. jährl. Mindestbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl. Höchstbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl. 366,33 Euro 28,13 Euro 4.110,00 Euro 137,00 Euro 537,78 Euro 6.453,35 Euro 4.395,96 Euro 818,30 Euro 4.795,00 Euro Weiter- und Selbstversicherung Selbstversicherung geringfügige Beschäftigte Beitrag Kranken- und Pensionsversicherung monatl. Krankengeld pauschal 51,69 Euro 131,57 Euro Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Niedrigster Betrag monatl. Höchster Betrag monatl. 153,08 Euro 1.093,26 Euro Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3 Niedrigster Betrag monatl. wird vom Bund übernommen 16 AK Infoservice

17 Wichtige Werte Werte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3 Betrag monatl. 153,04 Euro (wird vom Bund übernommen) Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (bei Geburt ab dem gibt es keine Zuschläge) bis Vollendung des Schulzeiten Studienzeiten 50. Lebensjahres 312,36 Euro 624,72 Euro 55. Lebensjahres 518,52 Euro 1.037,04 Euro 60. Lebensjahres 693,44 Euro 1.386,88 Euro nach Vollendung des 60. Lj. 730,92 Euro 1.461,84 Euro Zusatzbeitrag für Mitversicherte in der Krankenversicherung Für Angehörige 3,40 Prozent, höchstens 155,89 Euro Selbstversicherung in der Krankenversicherung Ohne Herabsetzung monatl. Mit Herabsetzung monatl. mindestens Für Studenten Bei Unterhalt mindestens 350,12 Euro 48,83 Euro 24,42 Euro 87,53 Euro Gebühren, Zuschläge und Selbstbehalte Serviceentgelt E-Card Rezeptgebühr Kostenanteil Heilbehelf mind. Kostenanteil Brille mind. 10,00 Euro 5,00 Euro 27,40 Euro 82,20 Euro AK Infoservice 17

18 Wichtige Werte Werte Verpflegskostenbeitrag Krankenhausaufenthalt in NÖ Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige 10,74 Euro 15,00 Euro Zuzahlungen Kuraufenthalt (Festigung der Gesundheit) Einkommen bis Euro 783,99 Einkommen Euro 783,99 bis Euro 1,365,37 Einkommen Euro 1.365,38 bis Euro 1.946,76 Einkommen über Euro 1.946,76 0,00 Euro 7,17 Euro 12,68 Euro 18,24 Euro Befreiung von der Rezeptgebühr Alleinstehende (Ehe-)paare Erhöhung pro Kind Alleinstehende Arbeitslose Arbeitslose (Ehe-)paare Erhöhung pro Kind 783,99 Euro 1.175,45 Euro 82,16 Euro 914,66 Euro 1.371,36 Euro 82,16 Euro Bei erhöhten Ausgaben auf Grund von Leiden, Gebrechen Alleinstehende (Ehe-)paare Erhöhung pro Kind Alleinstehende Arbeitslose Arbeitslose (Ehe-)paare Erhöhung pro Kind 901,59 Euro 1.351,77 Euro 82,16 Euro 1.051,86 Euro 1.577,07 Euro 82,16 Euro 18 AK Infoservice

19 Wichtige Werte Werte Kinderbetreuungsgeld Seit gibt es 5 Varianten: Langvariante: tgl. bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes 14,53 Euro Kurzvariante 1: bis zum 20. bzw. 24 Lebensmonat 20,80 Euro Kurzvariante 2: bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat 26,60 Euro Kurzvariante 3: (neu): bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 Euro Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (neu) bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat 33,00 bis 66,00 Euro Pensionsversicherung Höchstbemessungsgrundlage (22 Jahre) Höchstpension ab (80%) Bemessungsgrundlage Kindererziehung 3.533,09 Euro 2.826,47 Euro 893,75 Euro Erhöhung der Pensionen ab bis 2.466,00 (60% der HBGL) 1,5 % über 2.466,00 (60 % der HBGL) fix 36,99 Euro Einmalzahlung Dezember 2009 abhängig vom Gesamtpensionseinkommen (Voraussetzung: Aufenthalt im Inland bzw. EU, EWR) bis ,2 % des Gesamtpensionseinkommens über bis von 2,1 % auf 0 % linear sinkend über keine Einmalzahlung Ausgleichszulage Alleinstehende Ehepaare Erhöhung pro Kind Halbwaisen bis 24 Jahre Vollwaisen bis 24 Jahre Halbwaisen über 24 Jahre Vollwaisen über 24 Jahre 783,99 Euro 1.175,54 Euro 82,16 Euro 288,36 Euro 432,97 Euro 512,41 Euro 783,99 Euro AK Infoservice 19

20 Wichtige Werte Werte Pflegegeld Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 154,20 Euro 284,30 Euro 442,90 Euro 664,30 Euro 902,30 Euro 1.242,00 Euro 1.655,80 Euro Arbeitslosenversicherung Höchstes Arbeitslosengeld tgl. 44,61 Euro mtl ,30 Euro Familienzuschlag tgl. 0,97 Euro mtl. 29,10 Euro Höchstbetrag Pensionsvorschuss Invaliditätspension tgl. 30,07 Euro mtl. 902,10 Euro Alterspension tgl. 36,67 Euro mtl ,10 Euro Freigrenzen Notstandshilfe Für Ehe- Lebenspartner mtl. 495,00 Euro Für Kind mtl. 248,50 Euro Doppelte Freigrenze ab 50. Lebensjahr Für Ehe- Lebenspartner mtl. 990,00 Euro Für Kind mtl. 495,00 Euro Dreifache Freigrenze ab 54./55. Lebensjahr Für Ehe- Lebenspartner mtl ,00 Euro Für Kind mtl. 742,50 Euro 20 AK Infoservice

21 Wichtige Werte Werte Höchstbetrag Notstandshilfe Nach Arbeitslosengeld 20 Wochen tägl. 26,13 Euro mtl. 783,99 Euro Nach Arbeitslosengeld 30 Wochen tägl. 30,47 Euro mtl. 914,00 Euro Landwirtschaft Grenze für Arbeitslosigkeit Einheitswert ,00 Euro Weiterbildungsgeld ab Höhe Arbeitslosengeld max. tägl. 44,61 Euro mtl ,30 Euro mind. tägl. 14,53 Euro mtl. 435,90 Euro AK Infoservice 21

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23 ARBEITSLOSENGELD / NOTSTANDSHILFE AK Infoservice 23

24 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft) Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft) Welche Versicherungszeiten sind erforderlich? 14 AlVG Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes: Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. 1. AUSNAHME: Bis zum 25. Lebensjahr müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) 26 Wochen an Beschäftigungszeit vorliegen. 2. AUSNAHME: Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige versicherungspflichtige Tätigkeit. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes: In den letzten 12 Monaten vor dem Antrag (Rahmenfrist) muss eine 28- wöchige Beschäftigungszeit liegen. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld werden angerechnet: 14 AlVG a) Die Zeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze b) die Zeit einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze ab c) die Beschäftigung als Lehrling im letzten Lehrjahr d) Präsenz-, Zivildienst, wenn in der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen e) Krankengeld-, Wochengeldbezug f) die nicht versicherungspflichtige Lehrzeit (vor dem letzten Lehrjahr) g) die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem Pensionsalter (jedenfalls ab dem 60. Lebensjahr) h) ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt ist (EU) 24 AK Infoservice

25 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft) i) die Zeit einer Arbeitspflicht als Strafgefangene(r) j) Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung k) Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung l) ab Zeiten der freiwilligen Versicherung von selbstständig Erwerbstätigen (Pflichtversicherung nach dem GSVG) Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld werden NICHT angerechnet: 14 AlVG a) Die Zeit des Besuchs einer Schule b) die Zeit einer oder mehrerer Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze c) eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in bis d) Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Versicherung nach dem GSVG) e) die Zeit einer Beschäftigung als Volontär f) eine Beschäftigung als Landwirt (Versicherung nach dem BSVG) g) eine Beschäftigung als Bundes- oder Landesbeamter/in In welchem Zeitraum müssen die Versicherungszeiten liegen? (Rahmenfrist) 15 AlVG Den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten liegen müssen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nennt man Rahmenfrist. Diese Rahmenfrist wird um folgende Zeiträume verlängert: Höchstens um 5 Jahre in folgenden Fällen: (gilt seit ) a) Zeitraum eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses b) Dauer der vorgemerkten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice (möglich auch wenn keine laufende Geldleistung bezogen wird) c) Zeit einer Ausbildung (Schule, Studium) oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation d) Präsenz- oder Zivildienst e) Karenzurlaub bzw. Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld AK Infoservice 25

26 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft) f) Zeit des außerordentlichen Entgelts nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz g) Haftzeit h) Zeit des Sonderunterstützungsbezuges i) die Zeit einer Ausbildung im Ausland Unbegrenzt in folgenden Fällen: a) Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer vergleichbare Leistung im In- oder Ausland b) Krankengeld- und Wochengeldbezug c) Zeit einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit d) Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld e) Zeit der Pflege eines/r nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3-7 mit Weiterversicherung in der Pensionsversicherung f) die Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung nach dem BSVG oder GSVG, wenn mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen g) Übergangsbestimmung: die Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn bis sowohl Arbeitslosenversicherungszeiten als auch GSVG Versicherungszeiten erworben wurden Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? 7 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben werden darf. Dem Arbeitsmarkt steht zur Verfügung, wer in der Lage ist eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich anzunehmen. Wer ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut, für das es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, muss dem Arbeitsmarkt mindestens 16 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. 26 AK Infoservice

27 Arbeitslosengeld Arbeitslos Nach EU-Recht bzw. Fremdenrecht haben folgende Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld: Österreicher EU Ausländer (gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab bzw mit Ausnahme von Malta und Zypern) Sonstige Ausländer: Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen, d.h: Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat Wer einen Befreiungsschein hat Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres. (Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig) Arbeitslosengeld - Arbeitslos Wer ist arbeitslos? (Was darf man dazuverdienen?) 12 AlVG Wer über der Geringfügigkeitsgrenze (im Monat 366,33 Euro, tgl. 28,13 Euro brutto für 2010) unselbstständig verdient, ist nicht arbeitslos. Wer selbstständig erwerbstätig ist, ist nicht arbeitslos, wenn er/sie in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. (Gewerbeschein) Selbständige sind jedenfalls dann nicht arbeitslos, wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (366,33 Euro monatl ,96 Euro jährlich für 2010) oder 11,1 Prozent des vom Selbstständigen erzielten Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. (3.300,27 Euro monatl ,24 Euro im Jahr) Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als Euro bewirtschaftet, gilt nicht als arbeitslos, weil man an- AK Infoservice 27

28 Arbeitslosengeld Arbeitslos nimmt, dass daraus ein monatliches Einkommen erzielt wird, welches 366,33 Euro übersteigt. Wer eine Ausbildung macht, eine Schule besucht oder studiert kann in der Regel nicht arbeitslos sein; Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder schließt Arbeitslosigkeit aus, wenn dafür ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze zustehen würde; auch ein Gefängnisaufenthalt schließt Arbeitslosigkeit aus. ACHTUNG: Wer innerhalb von 1 Monat beim gleichen Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung beginnt, gilt auch nicht als arbeitslos. Ausbildung/Schule/Studium Eine Ausbildung unter 3 Monaten ist zulässig. Arbeitslose, die eine längere Ausbildung machen, Schüler oder Studenten können Arbeitslosengeld beziehen, wenn die sie die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Schul-, Studien- oder sonstige Ausbildungszeiten erfüllt haben. Selbstverständlich wird in allen Fällen die Verfügbarkeit geprüft (mind. 20 bzw. 16 Stunden) und muss jede zumutbare Beschäftigung angenommen werden. Der Bezug von Krankengeld, einer Pension, aber auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder eine Korridorpension schließen den Bezug von Arbeitslosengeld aus. AUSNAHME: Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt wurde, kann ab 62 Jahren max. 1 Jahr Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können nur dann Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch eine geeignete Person oder Einrichtung nachgewiesen wird. 28 AK Infoservice

29 Arbeitslosengeld Arbeitswillig Arbeitslosengeld - Arbeitswillig Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) 9 AlVG Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden. Darüber hinaus ist der/die Arbeitslose verpflichtet, von sich aus Anstren - gungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. (Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise darüber, z.b. Firmenbestätigungen, verlangen) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/der Arbeitslosen angemessen ist, seine/ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Auch müssen die gesetzlichen Betreuungspflichten eingehalten werden können. Der/die Arbeitslose ist auch verpflichtet, an Kursen, Schulungen sowie Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Verwendungsschutz: Nur noch in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt der sog. Verwendungsschutz: Der/die Arbeitslose muss eine Beschäftigung außerhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann annehmen, wenn dadurch eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Entgeltschutz: In den ersten 120 Tagen muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens 80 Prozent der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld beträgt. Danach muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens 75 Prozent der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld beträgt. AK Infoservice 29

30 Arbeitslosengeld Arbeitswillig ACHTUNG: Keinen Verwendungsschutz und auch keinen Entgeltschutz gibt es für Bezieher von Notstandshilfe. Besonderer Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte: Wer im Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigung Teilzeit mit einer Arbeitszeit von weniger als ¾ der Normalarbeitszeit gearbeitet hat, muss eine andere Tätigkeit nur dann annehmen, wenn das Entgelt die Bemessungsgrundlage erreicht. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung und die Arbeitszeit muss aber von dem/der Arbeitslosen nachgewiesen werden. (Für falsche Angaben gibt es eine eigene Sanktion) Wegzeiten für Pendler Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt jedenfalls 1 ½ Stunden, bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden. Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht. Betreuungsplan Seit muss das AMS für jeden Arbeitslosen einen Betreuungsplan erstellen. Darin wird einvernehmlich mit dem/der Betroffenen festgehalten, welche Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt werden. Dabei muss auf die Qualifikation, die individuelle Lage des/der Arbeitslosen (z.b. Betreuungspflichten) und allfällige Schulungsmaßnahmen eingegangen werden. Wiedereinstellungszusage: Die Arbeitsvermittlung kann auch erfolgen, wenn der/die Arbeitslose eine Wiedereinstellungszusage oder Einstellungsvereinbarung für die Zukunft hat. Wird wegen der zwischenzeitlichen Vermittlung des Arbeitsamtes jene Beschäftigung nicht angetreten, für die eine Wiedereinstellung vereinbart war, stehen dem Arbeitnehmer offene Forderungen aus dem frü- 30 AK Infoservice

31 Arbeitslosengeld Krankheit heren Dienst verhältnis dann zu, wenn er seinem früheren Dienstgeber vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, dass er zwischenzeitig vom Arbeitsmarktservice anderweitig vermittelt wurde. Arbeitslosengeld - Krankheit Arbeitsfähigkeit (Was ist, wenn ich krank bin?) 8 AlVG KRANKHEIT: Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach dem Gesetz krankenversichert. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt an Stelle des Arbeitslosengeldes ab dem 3. Tag Krankengeld von der Krankenkasse in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes. Wer nicht arbeitsfähig ist, ist vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Nicht arbeitsfähig ist, wer invalid oder berufsunfähig ist. AUSNAHME: Invalide, die durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation arbeiten konnten und die Anwartschaft erreicht haben. Während der Dauer eines Verfahrens zur Klärung der Frage, ob Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, erhält der Arbeitslose Pensionsvorschuss von der (nach dem Wohnsitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, abgesehen von der Arbeitswilligkeit bzw. -fähigkeit, vorliegen. Die Höhe des Pensionsvorschusses orientiert sich am Ausmaß des Arbeitslosengeldes / Notstandshilfe, es dürfen jedoch gewisse Höchstbeträge nicht überschritten werden: Siehe Pensionsvorschuss AK Infoservice 31

32 Arbeitslosengeld Antragstellung Arbeitslosengeld - Antragstellung Wo muss ich einen Antrag stellen? Beginn des Bezuges 17 AlVG Der Antrag muss persönlich bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden. ACHTUNG: Wird der Antrag nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt, so kann das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend ausbezahlt werden. NEU: Seit kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Diese Meldung kann schriftlich, per Fax, mittels oder sogar telefonisch gemacht werden. Es gibt auch ein elektronisches Formular dafür. Das AMS bestätigt den Eingang der Meldung innerhalb von 3 Tagen. Bei Meldung vor Beginn der Arbeitslosigkeit hat der/die Arbeitslose dann nach dem Ende der Beschäftigung 1 Woche Zeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS zu stellen. Welche Unterlagen muss man mitnehmen? 1.) Arbeitsbescheinigung 2.) Meldezettel 3.) Personaldokumente: Geburts-, Heiratsurkunde, Sozialversicherungskarte bei versorgungsberechtigten Kindern Geburtsurkunde der Kinder, bei außerehel. Kindern Bescheinigung des Jugendamtes und Alimentationsunterlagen 4.) Bestätigungen über Nettoeinkünfte der nahen Angehörigen 5.) bei landwirtschaftlichem Besitz oder Pachtgrund - letzter Einheitswertbescheid 6.) Rentner, Pensionisten: Unterlagen hinsichtlich Ihrer laufenden Leistungen 7.) bei sonst. Einkommen diesbezügl. Nachweise 8.) nach Präsenzdienst - Nachweis hierüber. 32 AK Infoservice

33 Arbeitslosengeld Anspruchsverlust Arbeitslosengeld - Anspruchsverlust Ruhen Sperrfrist 16 AlVG 11 AlVG Wird eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ausbezahlt, so verlängert sich die Sozialversicherung um diesen Zeitraum. Es gebührt daher kein Arbeitslosengeld. (Ruhen) Wurde das Dienstverhältnis durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld. (Sperrfrist) Weiters ruht der Arbeitslosengeldbezug a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug, selbst wenn dieser Bezug ruht b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt c) bei Bezug einer Pension wegen Arbeitsunfähigkeit d) bei Inhaftierung e) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz f) bei Aufenthalt im Ausland Auf Antrag des Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu drei Monate bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. (z.b. Arbeitsuche im Ausland, zwingende familiäre Angelegenheiten) Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für maximal 3 Monate möglich. Beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts geht auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen (3 Wochen für den Anspruch auf Krankengeld) verloren. Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angelegenheit werden. g) bei Präsenz-, Zivildienst h) bei Karenz(urlaubs)geldbezug i) bei Weiterbildungsgeld j) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung k) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt). AK Infoservice 33

34 Arbeitslosengeld Anspruchsverlust Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. "Ruhen" bedeutet nur, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld von 20 oder 30 Wochen usw. bleibt unverändert. Pfuscher 25 Abs. 2 AlVG Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, ( Pfuscher ), so wird unwiderlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen. Anspruchsverlust (Sperre) 10 AlVG Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche unternimmt, gebührt für die Dauer der Weigerung (mindestens 6 Wochen) kein Arbeitslosengeld. Bei einer zweiten Weigerung gebührt für 8 Wochen kein Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust wieder auf 6 Wochen. Wer falsche Angaben über das Ausmaß oder die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung macht und dadurch eine Vermittlung vereitelt, erhält für 2 Wochen kein Arbeitslosengeld. Wird eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund versäumt, so erfolgt eine Sperre des Arbeitslosengeldes bis zur Wiedermeldung. Der Anspruch geht für maximal 62 Tage verloren, darüber hinaus ruht das Arbeitslosengeld. Bei einem Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld kommt es zu einer Verkürzung des Gesamtanspruches. 34 AK Infoservice

35 Arbeitslosengeld Höhe Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend war. (Mindestens 4 Wochen) Arbeitslosengeld - Höhe Höhe 20,21 AlVG Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, und eventuell einem Ergänzungsbetrag und/oder Familienzuschlägen. 1. Grundbetrag: Berechnungsgrundlage: Bei Geltendmachung bis eines Jahres bildet der arbeitslosenversicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vorletzten Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage. Bei Geltendmachung ab 1.7. eines Jahres bildet der arbeitslosen-versicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vergangenen Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage. (Bis wird daher noch das Jahr 2008 herangezogen, ab das Jahr 2009) Wenn im jeweiligen Kalenderjahr keine Beschäftigungszeiten liegen, wird das davor liegende Jahr herangezogen, und so weiter bis in das Jahr zurück, in dem die letzte Beschäftigung gelegen ist. Liegen in der Vergangenheit keine Zeiten vor, so wird das Arbeitslosengeld nach den letzten 6 Monaten vor dem Ende des Dienstverhältnisses berechnet. Es wird auf die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten zurückgegriffen. Die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (inkl. Sonderzahlungen) ist durch die vor drei Jahren geltende Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. (Für 2010 die HBGL Euro) AK Infoservice 35

36 Arbeitslosengeld Höhe Ist die Berechnungsgrundlage älter als 1 Jahr, so werden die Beträge mit dem Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erhöht AUSNAHMEN: a) hat die Beschäftigung nicht 12 Monate gedauert, oder liegen Zeiten vor, in denen nicht das volle Entgelt (Erkrankung) oder kein Entgelt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wurde, wird nur die Restzeit an Versicherungstagen genommen und multipliziert; b) Bei Frauen und Männern bleibt es nach dem 45. Lebensjahr bei der früheren (besseren) Berechnungsgrundlage, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit wieder Beschäftigung finden und weniger verdienen. c) Wenn nach einer Auslandsbeschäftigung eine mindestens 4 wöchige Beschäftigung im Inland vorliegt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgebend. d) Kalenderjahre, in denen ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld liegt, bleiben außer Betracht. Fiktives Nettoeinkommen: Vom Bruttogehalt werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für einen alleinstehenden Angestellten abgezogen, ebenso von den Sonderzahlungen, diese werden sodann anteilig addiert. Höhe des Arbeitslosengeldes: Das Arbeitslosengeld beträgt 55 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens. Ergänzungsbetrag: Für Arbeitslose mit einem geringen Einkommen erhöht sich das Arbeitslosengeld auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage maximal auf 60 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens. 36 AK Infoservice

37 Arbeitslosengeld Höhe Für Arbeitslose mit geringem Einkommen und Angehörigen erhöht sich das Arbeitslosengeld ebenfalls auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage, maximal auf 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens. Erreicht das Arbeitslosengeld nicht den Richtsatz für die Sozialhilfe, so kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Siehe Sozialhilfe Höhe Arbeitslosengeld: Einkommen 55% 60% 80% brutto mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 400,00 6,92 207,60 7,55 226,50 10,07 302,10 450,00 7,79 233,70 8,50 255,00 11,33 339,90 500,00 8,66 259,80 9,44 283,20 12,58 377,40 550,00 9,52 285,60 10,39 311,20 13,85 415,50 600,00 10,39 311,70 11,33 339,90 15,10 453,00 650,00 11,25 337,50 12,28 368,40 16,37 491,10 700,00 12,12 363,60 13,22 396,60 17,62 528,60 750,00 12,99 389,70 14,17 425,10 18,89 566,70 800,00 13,85 415,50 15,11 453,30 20,14 604,20 850,00 14,72 441,60 16,05 481,50 21,40 642,00 900,00 15,58 467,40 17,00 510,00 22,66 679,80 950,00 16,45 493,50 17,94 538,20 23,92 717, ,00 17,31 519,30 18,89 566,70 25,18 755, ,00 18,08 542,40 19,72 591,60 26,13 783, ,00 18,94 568,20 20,65 619,50 26,13 783, ,00 19,79 593,70 21,59 647,70 26,13 783, ,00 20,65 619,50 22,53 675,90 26,13 783, ,00 21,42 642,60 23,37 701,10 26,13 783, ,00 22,01 660,30 24,01 720,30 26,13 783, ,00 22,60 678,00 24,65 739,50 26,13 783, ,00 23,19 695,70 25,30 759,00 26,13 783, ,00 23,78 713,40 25,94 778,20 26,13 783,90 AK Infoservice 37

38 Arbeitslosengeld Höhe 1.500,00 24,37 731,10 26,13 783,90 26,13 783, ,00 24,95 748,50 26,13 783,90 26,13 783, ,00 25,54 766,20 26,13 783,90 26,13 783, ,00 26,13 783,90 26,13 783,90 26,13 783, ,00 26,71 801, ,00 27,30 819, ,00 27,89 836, ,00 28,48 854, ,00 29,07 872, ,00 29,66 889, ,00 30,24 907, ,00 30,83 924, ,00 31,42 942, ,00 32,00 960, ,00 32,59 977, ,00 33,18 995, ,00 33, , ,00 34, , ,00 34, , ,00 35, , ,00 36, , ,00 36, , ,00 37, , ,00 37, , ,00 38, , ,00 38, , ,00 39, , ,00 39, , ,00 40, , ,00 41, , ,00 41, , ,00 42, , ,00 42, , ,00 43, , ,00 43, , ,00 44, , ,00 44, ,30 38 AK Infoservice

39 Arbeitslosengeld Höhe 2. Familienzuschläge: Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den Lebensgefährten besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familienzuschlag für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das Arbeitslosengeld darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens überschreiten. Höhe: täglich 0,97 Euro Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung 21a AlVG Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine unselbstständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen vereinbart bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit, die kürzer als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (366,33 Euro für 2010) übersteigt, zu 90 Prozent auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Berechnung: Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (366,33 Euro für 2010) abgezogen, dann davon 90 Prozent berechnet. Nach Division durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des Arbeitslosengeldes abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld gebührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung vorgelegen ist. AK Infoservice 39

40 Arbeitslosengeld Bezurgsdauer Höchstgrenze - Höchstbetrag: Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld übersteigt, fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg, auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausgeübt wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 1.853,30 Euro (gilt für 2010) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall. Arbeitslosengeld - Bezugsdauer Bezugsdauer 18 AlVG a) grundsätzlich 20 Wochen b) 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren Beschäftigungszeiten von 3 Jahren (156 Wochen) vorliegen. c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von 6 Jahren (312 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach dem 40. Geburtstag anfällt d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von 9 Jahren (468 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach dem 50. Geburtstag anfällt b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.) f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden. Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten herangezogen, die für die Anwartschaft anrechenbar sind. Unterscheide: Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten berücksichtigt, die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des Zeitraums ist nicht möglich. 40 AK Infoservice

41 Notstandshilfe Anspruch Fälligkeit/Fortbezug 19, 51 AlVG Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jahren (gilt ab ) der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt wird. Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26) Notstandshilfe - Anspruch Anspruch 33 ff AlVG Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgeschöpft ist und der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen. Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren (gilt ab ) nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden. Wer erhält Notstandshilfe (Anspruchsberechtigte Personen): 7 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben werden darf. AK Infoservice 41

42 Notstandshilfe Anspruch Folgende Personen haben daher Anspruch auf Notstandshilfe: Österreicher EU Ausländer (gilt nicht für neue EU-Mitgliedstaaten ab bzw mit Ausnahme von Malta und Zypern) Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung aufzunehmen, d.h: Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat Wer einen Befreiungsschein hat Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Notstandshilfe auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Arbeitslosengeldbezuges (Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig) Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) 9 AlVG Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden. Darüber hinaus ist der/die Notstandshilfebezieher/in verpflichtet, von sich aus Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu finden. (Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise darüber, z.b. Firmenbestätigungen, verlangen) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/der Arbeitslosen angemessen ist, die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt wird. Auch müssen die gesetzlichen Betreuungspflichten eingehalten werden können. WICHTIG: Die/der Notstandshilfebezieher/in muss jede andere Tätigkeit, also auch eine unqualifizierte, annehmen. Eine angemessene Entlohnung liegt schon dann vor, wenn sie dem Kollektivvertrag entspricht. 42 AK Infoservice

43 Notstandshilfe Bezugsdauer/Höhe Wegzeiten für Pendler Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt immer 1 ½ Stunden, bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden. Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht. Notstandshilfe - Bezugsdauer Bezugsdauer 35 AlVG Notstandshilfe gebührt für die Dauer von 52 Wochen, eine Weitergewährung ist jedoch auf Antrag unbegrenzt oft möglich, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Notstandshilfe - Höhe Höhe/Familienzuschlag 36 AlVG Die Notstandshilfe besteht aus dem Grundbetrag und allfälligen Familienzuschlägen. 1. Grundbetrag: Die Notstandshilfe beträgt 95 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bis zu einem Einkommen, das dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für Alleinstehende in der Pensionsversicherung entspricht; AK Infoservice 43

44 Notstandshilfe Höhe Die Notstandshilfe beträgt 92 Prozent des Grundbetrages, wenn das Einkommen diesen Richtsatz übersteigt (fließende Reduktion). Erreicht die Notstandshilfe nicht den Richtsatz für die Sozialhilfe so kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. 2. Familienzuschlag: siehe Arbeitslosengeld - Höhe Welches Einkommen wird angerechnet? 6 AlVG, 6 NHVO Auf die Notstandshilfe ist jedes eigene Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen. Wer aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist während der Zeit dieser Beschäftigung nicht arbeitslos und erhält keine Notstandshilfe. Ein Einkommen aus einer Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze wird nicht angerechnet. Auf die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin anzurechnen. Nicht angerechnet wird das Einkommen der Kinder oder Eltern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Vom Einkommen der Ehepartner bzw. Lebensgefährten ist ein monatlicher Betrag von 495 Euro (gilt für 2010) abzusetzen; ist er (sie) gegenüber einem weiteren Angehörigen unterhaltspflichtig, werden weitere 247,50 Euro monatlich abgezogen und zwar für jede Person, die Anspruch auf Unterhalt hat. Zusätzlich können 11 Euro als Werbungskostenpauschale abgesetzt werden. Diese so genannten Freigrenzen von 495 Euro bzw. 247,50 Euro können in berücksichtigungswürdigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden (z.b. Behinderung). 44 AK Infoservice

45 Notstandshilfe Höhe Die Freigrenzen erhöhen sich maximal um die Hälfte für Kredite für Wohnraumschaffung oder verbesserung, nur die Hälfte der Kreditbelastung kann berücksichtigt werden wenn eine MdE von mind. 50 Prozent (BSA) vorliegt oder eine IP/BUP bezogen wird und einer der beiden Partner über 50 Jahre alt ist Außergewöhnliche Belastungen in Folge von Krankheit oder Gebrechen MdE von 50% bis 75% Freigrenzenerhöhung um 40 Euro BEISPIEL Berechnung Notstandshilfe Durchschnittliches Nettoeinkommen des/der EhepartnerIn aus einer unselbständigen Beschäftigung 1.200,00 Euro abzüglich Freigrenzen für EhegattIn 495,00 Euro abzüglich Freigrenze für 1. Kind 247,50 Euro abzüglich Freigrenze für 2. Kind 247,50 Euro abzüglich berücksichtigungswürdiges Darlehen 290,00 / 2 = 145,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale- 11,00 Euro Freibeträge gesamt ergibt monatlichen Anrechnungsbetrag ergibt täglichen Anrechnungsbetrag x 12 / ,00 Euro 54,00 Euro 1,78 Euro In diesem Beispiel wird die grundsätzlich täglich gebührende Notstandshilfe um den Betrag von EUR 1,78 gekürzt. AK Infoservice 45

46 Notstandshilfe Höhe Erhöhte Freigrenzen bei Notstandshilfebezug für ältere Arbeitslose: Verdoppelung der Freigrenzen: Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen oder länger bei über 50-jährigen Arbeitslosen verdoppeln sich die Freigrenzen auf 990 Euro für den Ehepartner und um 495 Euro für jede weitere Person. Erhöhung auf das Dreifache: a) Frauen: ab 54 Jahren, wenn sie in den letzten 25 Jahren 15 Jahre beschäftigt waren b) Männer: Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen oder länger, wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr eintritt und 20 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen erhöhen sich die Freigrenzen auf das Dreifache 1.485,00 Euro für den Ehepartner und 742,50 Euro für jede weitere Person. Über Anträge auf Freigrenzenerhöhung entscheidet das Arbeitsmarktservice. Jenes Einkommen, das nunmehr als anrechnungsfähig übrig bleibt, vermindert den ursprünglichen Notstandshilfeanspruch. Es kann sein, dass so viel zur Anrechnung gelangt, dass überhaupt keine Notstandshilfe auszuzahlen ist. Bei schwankendem Einkommen des Ehepartners (des/der Lebensgefährten/in) ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate für die darauf folgenden 52 Wochen Notstandshilfebezug zu Grunde zu legen. 46 AK Infoservice

47 Notstandshilfe Fälligkeit Kürzung der Notstandshilfe bei langer Bezugsdauer 36 Abs. 6 AlVG Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten wird die Notstandshilfe ab dem nächstfolgenden Monatsersten gekürzt: Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen gebührt die Notstandshilfe maximal in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 783,99 Euro monatlich (gilt für 2010), täglich 26,13 Euro. Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen gebührt die Notstandshilfe maximal in der Höhe des Existenzminimums im Exekutionsrecht von 914 Euro monatlich (gilt für 2010), täglich 30,47 Euro. In der Praxis wird zunächst die Höhe der Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens des (Ehe-)Partners berechnet, übersteigt danach die Notstandshilfe die oben angeführten Grenzen, so kommt es zur Kürzung des Bezuges. Für ältere Arbeitslose, die auf Grund ihres Alters und der Beschäftigungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen oder länger haben, kommt es zu keiner Kürzung der Notstandshilfe. Notstandshilfe - Fälligkeit/Fortbezug Fälligkeit/Fortbezug 33, 19 AlVG Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wird die Höchstdauer des Notstandshilfebezuges nicht ausgeschöpft bzw. ein neuer Antrag auf Notstandshilfe nicht gestellt, so ist ein Fortbezug der Notstandshilfe möglich, wenn innerhalb von 3 Jahren ab dem letzten Bezugstag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Fortbezug beantragt wird. AK Infoservice 47

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