Gemeinde Illingen, Ortsteil Schützingen Örtliche Bauvorschriften Ortsmitte Schützingen
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1 Gemeinde Illingen, Ortsteil Schützingen Örtliche Bauvorschriften Ortsmitte Schützingen Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1995 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01. Januar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 760) 1. Präambel Die gesamte alte Ortsmitte von Schützingen, einem lang gestreckten Straßendorf, weist eine besondere Eigenart auf, die es zu erhalten und zu pflegen gilt. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Straßenraum, aber auch für die typischen Hofanlagen und Nebengebäude sowie für das ebenso typische langgestreckte Parzellengefüge. Viele Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Sie stellen den Maßstab für alle Umund Neubauten dar. In ihrem Nahbereich sollen sich Um- oder Neubauten in besonderem Maße anpassen. Abweichungen sind nur in zwingenden Ausnahmefällen möglich. Des Weiteren sollen die typischen Merkmale weiter Anwendung finden wie steile Satteldächer, geteilte, hochrechteckige Fenster, senkrechte Brettschalungen bei Nebengebäuden und anderes. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass das Ortsbild von Schützingen bewahrt und angemessen entwickelt werden kann. 2. Erfordernis der Kenntnisgabe Abweichend von 50 Abs.1 LBO erfordern sonst verfahrensfreie Vorhaben aufgrund von 74 Abs.1 Nr.7 LBO folgende Vorhaben der Kenntnisgabe: Stützmauern über 0,50 m Höhe Einfriedigungen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind Werbeanlagen mit mehr als 0,2 m² Größe Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,50 m Höhe 1
2 3. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs.1 Nr.1 LBO) 3.1. Denkmalschutz Für Gebäude oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, sind die denkmalpflegerischen Belange vorrangig, soweit sie von den folgenden Festsetzungen abweichen. Nicht unter Denkmalschutz stehende ortsbildprägende Gebäude sind zu erhalten. Wertvolle Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Eichenbalken, Inschriften und Dacheindeckungen mit Biberschwanz- oder Doppelmuldenziegeln sind bei Abbrüchen oder Umbauten zu erhalten und in Neubauten wieder einzubringen. Gewände, Konsolen und ähnliches sind zu erhalten und in Neubauten möglichst wieder zu verwenden Orts- und Straßenbild Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht beeinträchtigen, sondern dass sie sich in städtebaulicher und baulicher Hinsicht in den Bestand einfügen. Baukörper und einzelne Bauteile sind hinsichtlich Stellung, Breite, Höhe, Dachausbildung, Bauweise so auszuführen, dass die städtebauliche Eigenart des Bereichs erhalten oder wieder hergestellt wird. Für straßenseitige Fassaden gilt dies ebenfalls für das Verhältnis von geschlossener Wand zu Öffnungen, Gliederung, Material und Konstruktion sowie für die Farbgebung. Die typischen Eigenheiten des Ortsbildes wie wechselnde Gebäudebreiten, unterschiedliche Traufhöhen und Dachformen sowie die unregelmäßige Flucht der Gebäudevorderkante müssen in geeigneter Form aufgenommen werden Baukörper Die Baukörper sollten als klar ablesbare, einfache, langrechteckige und geschlossene Kuben ausgebildet werden. Entlang der Hauptstraße und Illinger Straße sind nur giebelständige Gebäude, im Verlauf des Scheunengürtels nur traufständige Gebäude zulässig. Sie sollten eine Breite von 10,0 m in Giebelstellung und 25,0 m in Traufstellung nicht überschreiten. Auflösungen oder Verunklärung des Baukörpers durch Vor- und Rücksprünge, Erker, Balkons, Loggien etc. sind auch im Sinne von Schmuckformen an der Straßenfassade nicht zulässig. 2
3 3.4. Sockel Die Gebäude sollen einen Sockel aufweisen, der in Material oder Farbgebung vom Material der Hauptfassade abweicht. Vorzugsweise ist rau behandelter Schilfsandstein zu verwenden. Wird Putz verwendet, ist er farblich dunkler als die Hauptfassade auszuführen. Kacheln oder Klinker sind nicht zulässig. Es sind zwei Sockelformen möglich: Konstruktiver Sockel Das Kellergeschoss bis Oberkante Erdgeschoss-Fußboden, soweit es oberhalb des umgebenden Geländes sichtbar ist, oder das Erdgeschoss; Gestalterischer Sockel Ein schmutzabweisender Streifen der Fassade im Anschluss an das umgebende Gelände. Es sollte sich um das ganze Gebäude ziehen und keine Sprünge aufweisen Fassade Besondere Merkmale der historischen Gebäude in Schützingen sind die Fachwerkkonstruktionen, die Maßstab und Gliederung der Fassaden bestimmen. Die sich aus diesen Konstruktionen ergebende Proportionen sind beizubehalten beziehungsweise bei Neubauten sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Fensterabmessungen. Die Gliederung der Fassaden und der Dachflächen soll regelmäßig und ohne Sprünge, wenn möglich symmetrisch sein. Die im Anhang dargestellten Prinzipskizzen sind als Maßstab anzulegen. Neubauten können auch in Mauerwerksbau ausgeführt werden, wenn die Oberflächen mit glatten oder feinkörnigen Putz ohne dekorative Strukturen versehen werden Fassadenmaterialien Für die Oberflächen der Außenwände sind nur Putz (Glattputz oder feiner Rauputz) oder konstruktives Holzfachwerk zulässig. Sichtbare Fachwerke müssen erhalten bleiben. Ausfachungen sind mit glatten oder feinkörnigen Putzoberflächen ohne dekorative Strukturen zu verputzen. In der Scheunenzone sind für die Giebel und den Bereich des Kniestocks auch Verkleidungen aus senkrechten Holzbrettern zulässig. Groß- und kleinformatige Fassadenverkleidungen aus Metall, Zementfaserplatten, Kunststoff oder Glas sind nicht zulässig. Auch fremdartige Verschindelungen sind nicht zulässig. Stark gemusterte oder raue Putze, wie zum Beispiel Wellen, Waben oder Fächerputz sind ausgeschlossen. Für den Sockel wird eine Verkleidung mit örtlichem Naturstein empfohlen. 3
4 3.5.2 Fassadenfarben Putz ist in hellen bis mittleren Erdtönen gleichmäßig zu streichen. Der Hellbezugswert (Remissionswert) der Farben soll 50 bis 80 % betragen. Farbliche Differenzierungen sind nur zur Hervorhebung besonderer konstruktiver und sonstiger Details (Fenstergewände, Reklameflächen etc.) zulässig. Konstruktives Holzfachwerk ist in Abstimmung mit den Farben der Fassade farblich zu behandeln Fassadenöffnungen Fassadenöffnungen sind Fenster, Schaufenster, Türen und Loggien. Als Farbe für die Rahmen sind weiß und der natürliche Holzfarbton zulässig. Zu der seitlichen Begrenzung einer Hausfassade soll eine Fensteröffnung mindestens 0,50 m Abstand halten Fenster Fenster in Fassaden sind als Einzelfenster auszuführen; Fensterbänder und durchgehende Glasfassaden sind nicht zulässig. Reihungen von gleichen Formaten sind zulässig, jedoch nur mit Zwischenstützen bei Fachwerk und Mauerpfeilern bei Mauerwerk. Fenster müssen stehende Rechtecke bilden, es sei denn, dass der historische Bestand andere Formen aufweist. Das Seitenverhältnis der Fensterbreite zu Höhe soll etwa 1 : 1,5 betragen. Fensterflächen mit einer Glasfläche von mehr als 1,00 m² sind mit einer konstruktiven Teilung oder einer Sprossenteilung zu versehen. Die Sprossenteilung muss symmetrisch und regelmäßig sein. Soweit Fenstersprossen in der Nachbarschaft vorhanden sind und die Maßverhältnisse der Fassaden bestimmen, müssen sie bei Altbauten erhalten und bei Neubauten sinngemäß angewendet werden. Für Fensterrahmen sollte als Material Holz verwendet werden. In der Regel ist Klarglas zu verwenden. Glasbausteine sind an einsehbaren Fassaden nicht zulässig. Andere Glasarten sind erlaubt, soweit sie historisch begründet sind. Gewände sind aus Naturstein oder einem ähnlichen Kunststein herzustellen Fensterläden und Rollläden Bei Fassaden, die mit Fenstern und Klappläden konzipiert sind, sind die Klappläden auch bei Modernisierungen beizubehalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Fensterproportionen so geändert werden, dass ein neues, harmonisches Bild entsteht oder wenn das Gebäude und damit die Fassade neu errichtet wird. 4
5 Rollläden müssen im Fenstersturz eingebaut werden oder so in die Fensterkonstruktion integriert sein, dass sie von außen nicht sichtbar sind Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig und in Größe und Proportionen auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen. Schaufenster sind als Einzelfenster zu gestalten. Sie sollen als stehende Rechtecke ausgebildet werden. Rund- und Stichbögen bei Schaufenstern sind zulässig, wenn diese dem Charakter der Fassade entsprechen. Zwischen einzelnen Schaufenstern muss ein Mauerstreifen sichtbar sein. Schaufensterflächen mit einer Glasfläche von mehr als 5,50 m² sind mit einer Teilung zu versehen Markisen Markisen im öffentlichen Raum sind nur an Schaufenstern und nur in Pfeiler-Zwischenräumen zulässig. Sie müssen beweglich ausgebildet werden. Grelle Farben und reflektierendes Material sind nicht zulässig. Außenjalousetten sind nicht zulässig Türen Türen sollen als deutlich erkennbare Einzelelemente in der Fassade hervorgehoben werden. In ihnen sind kleinformatige Glasfenster zulässig. Es sind nur einfache, glatte, farblich behandelte Türen zulässig. Sichtbare Metall-Oberflächen sind nicht zulässig Loggien Loggien sind möglich, soweit die Öffnung der Fassade nicht größer als 6,00 m² ist. Je Fassade ist nur eine Loggia zulässig Dach Dachform Es sind nur Satteldächer zulässig. Sonstige Formen sind nur in städtebaulich begründeten Fällen ausnahmsweise zulässig. Störungen der Dachfläche sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Einschnitte oder Aufklappungen der Dachhaut sind nicht zulässig. 5
6 Abschleppungen über Gebäudevorsprüngen sind nur dann zulässig, wenn die Dachfläche nicht durchläuft, sondern um mindestens 0,50 m abgesetzt ist Dachneigung Die Dachneigung muss mindestens 45 betragen. Die Dachneigung gilt für Hauptund Nebengebäude. Das Hauptdach ist symmetrisch auszuführen; unterschiedliche Dachneigungen an einem Gebäude sind nicht zulässig. Untergeordnete Nebengebäude können, soweit sie als Baukörper von Hauptgebäude deutlich abgesetzt sind, eine Dachneigung von mindestens 35 aufweisen. Flachdächer sind nur bis höchstens 30 m² zulässig, soweit sie als Dachterrassen genutzt werden und das Geländer auf das Gebäude und das Umfeld abgestimmt ist Dachdeckung Die Dachdeckung ist mit naturroten bis altroten Tonziegeln auszuführen. Es sind Biberschwanzziegel sowie Doppelmulden- und Muldenziegel zu verwenden. Vorhandene Eindeckungen mit Biberschwanz- bzw. Doppelmuldenziegeln sind zu erhalten oder bei Restaurierungen oder Umbauten wieder einzudecken. Metallische Dacheindeckungen des Hauptdaches sind nicht zulässig Dachaufbauten Dachgauben sind als Schlepp- oder Giebelgauben mit einer Dachneigung von mindestens 35 zulässig. Die Einzelgaube ist mit einer Breite der Außenmaße eines Sparrenfeldes, höchstens jedoch 1,20 m zulässig. Zwischen mehreren Einzelgauben ist je ein Abstand von mindestens 0,75 m einzuhalten. Einzelgauben müssen in der Dachfläche regelmäßig und je Dachgeschoss auf gleicher Höhe angeordnet werden. Unterschiedliche Gaubengrößen und formen sind nicht zulässig. Die Höhe der Gaube vom Anschluss an das Hauptdach bis Oberkante Gesims gemessen, darf 1,25 m nicht überschreiten. Gaubenfenster müssen quadratische oder liegende Rechtecke bilden, es sei denn, dass der historische Bestand andere Formen aufweist. Gaubenfenster müssen kleiner sein als die Fenster der darunter liegenden Fassaden. Fensterflächen mit einer Glasfläche von mehr als 1,00 m² sind mit einer konstruktiven Teilung oder einer Sprossenteilung zu versehen. Die Sprossenteilung muss symmetrisch und regelmäßig sein. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf auf der Hofseite höchstens 40 %, auf der Gartenseite höchstens 30 % der Gebäudelänge betragen. Ihre Höhe darf, gemessen bis Schnittpunkt Vorderkante /Dachhaut höchstens 1,20 m betragen. Der Abstand von Dachaufbauten von der Giebelwand muss mindestens 2,0 m betragen. 6
7 Der oberste Anschluss des Gaubendaches mit dem Hauptdach muss mindestens 1,00 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Der Abstand zur Traufkante muss mindestens 0,90 m betragen und ist in der Dachschräge zu messen. Die Gauben sind in Material und Farbe wie das Hauptdach beziehungsweise mit einem sonstigen, der Farbe der Hauptdachdeckung angepassten Material einzudecken. Wangen und Stirnflächen der Gauben sind in der Farbe der Fassade zu verputzen. Sie können auch mit Holz oder Blech in angepassten Farben verkleidet werden. Ausnahmsweise ist je Baukörper auch ein Quergiebel (auch Wiederkehr oder Zwerchhaus) möglich. Sie muss sich dem Hauptbaukörper unterordnen und darf nicht breiter als ein Drittel der darunter liegenden Fassadenbreite sein Dachflächenfenster Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise und in geringem Umfang zulässig. Ausgenommen sind Dachausstiegsluken zur Wartung von Schornsteinen. Dachflächenfenster unterschiedlicher Größe sind nicht zulässig. Mehrere Dachflächenfenster müssen regelmäßig angeordnet werden Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie haben sich dem Gefüge des Ortskerns in der Neigung, der Größe und der Farbe anzupassen. Spiegelnde Oberflächen sind zu vermeiden. Bei einer Anordnung in der Dachfläche ist die Anlage in Abstimmung mit den Dachaufbauten oder Dachflächenfenstern so anzuordnen, dass sie die Dachfläche nicht stört. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie auf den Fassaden sind nicht zulässig. 4. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der den Geschäftsstraßen zugewandten Seite der Gebäude zulässig. Sie sind nur in der Erdgeschosszone und in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen müssen mit der Fassade und den sonstigen Architekturdetails harmonieren. Die Höhe der Werbeanlagen und Schriften soll bei bandartigen Anlagen 0,40 m, bei Einzelschildern 0,60 m nicht überschreiten. Es sind aufgesetzte oder aufgemalte Buchstaben zu verwenden. Unzulässig sind Großflächenwerbung, Werbeanlagen mit wechselndem und beweglichem Licht, Lichtwerbung in grellen Farben sowie serienmäßig hergestellte Wer- 7
8 beanlagen für Firmen- und Markenwerbung. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammen zu fassen und in Größe und Form aufeinander abzustimmen. Automaten sind nicht zulässig, wenn sie auf die der Straße zugewandten Fassade aufgesetzt werden. 5. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Zur Befestigung von Hofeinfahrten, Innenhöfen und anderen nicht bebauten Flächen der Grundstücke sollen wassergebundene Kiesdecken oder versickerungsfähige Pflasterbeläge aus Natursandstein oder Betonsteinen, die in Format, Farbe und Struktur diesem möglichst weit angenähert sind, verwendet werden. Sonstige Gartenflächen sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Stütz-, Einfriedigungs- und Einfassungsmauern dürfen nur in Naturstein oder als verputzte Mauern, dem Hausputz angepasst, errichtet werden. Außerdem sind einfache Holzzäune aus senkrechten Latten bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. 6. Antennenanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO) Für jede Hauseinheit ist nur eine Außen-Antennenanlage (Gesamtheit aller Einzelantennen) zulässig. Sie ist nicht im Bereich der Straßenfassade und in der vorderen Hälfte des Daches zulässig. Satelliten-Antennen sind nur in der Farbe der Dachdeckung zulässig. Soweit der Anschluss an eine Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandkabel oder ein ähnliche Anlage möglich ist, die ein umfassend breites Informationsangebot gewährleisten, sind weitere Außenantennen nicht zulässig. 7. Ordnungswidrigkeiten ( 75 LBO) Wer gegen die Örtlichen Bauvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 75 LBO. 8
9 8. Hinweise Denkmalpflege Sollten in Folge der Planung bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend zu melden. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn die Denkmalbehörde nicht einer Verkürzung der Frist zustimmt ( 20 DSchG). Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( 27 DSchG) wird hingewiesen. Illingen, den Geändert: , , , Bürgermeister Planverfasser: Dipl.- Ing. Michael Nickel Morgenstraße 36 Freier Stadtplaner Karlsruhe Freier Architekt Tel.: 0721/
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