Klagen im Kindesrecht
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- Adolf Maus
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1 Klagen im Kindesrecht 1. Anfechtungsklage der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes: ZGB 256 ff Anfechtungsklage der Anerkennung der Vaterschaft: ZGB 260a ff Vaterschaftsklage: ZGB Anfechtung der Adoption: ZGB 269 ff Unterhaltsklage: ZGB 279 ff Klage der (unverheirateten) Mutter auf Schadloshaltung: ZGB Klage auf Unterstützungspflicht: ZGB Anfechtungsklage der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes: ZGB 256 ff. 1.1 Gegenstand der Anfechtungsklage Gegenstand ist die Vermutungsfolge, dass der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes gilt. 1.2 Anfechtungskläger Ehemann (ZGB 256 I Ziff. 1) Klagerecht ist von der Auflösung/Fortdauer der Ehe unabhängig. Er hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (ZGB 256 III). Auf das Anfechtungsrecht kann nicht im Voraus verzichtet werden (ZGB 27). Streitig ist, ob gesetzlicher Vertreter des Urteilsunfähigen klagen kann Eltern des Ehemannes (ZGB 258) Die Eltern des Ehemannes sind nur klageberechtigt, wenn der Ehemann vor Ablauf der einjährigen Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden ist. Tritt der Tod oder die Urteilunfähigkeit während des Prozesses ein, so führen die Eltern den Prozess weiter. Das Klagerecht steht dem Vater und der Mutter selbständig zu; sie sind nicht notwendige Streitgenossen Kind (ZGB 256 I Ziff. 2) Es kann nur anfechten, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat (ZGB 256 I Ziff. 2). Der gemeinsame Haushalt ist objektiver Ausdruck einer intakten Ehe. Das Klagerecht des Kindes steht selbständig neben dem des Ehemannes oder dessen Eltern. Das Kind hat keine Klage, wenn es nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch Samenspende gezeugt worden ist; kann aber Auskunft über den Samenspender verlangen. Ist das Kind urteilsfähig, so übt es das Klagerecht selbständig aus (ZGB 19 II). Ist das Kind dagegen urteilsunfähig, so hat die VB (Vormundschaftsbehörde) zu prüfen, ob die Vaterschaft des Ehemannes zweifelhaft sei und das Interesse des Kindes die Anfechtung erfordere. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so erhält das Kind einen Beistand nach ZGB 392 Ziff. 2, der in seinem Namen die Anfechtungsklage erhebt. Anders SUTTER-SOMM, der aus ZGB 256c II ableitet, dass das Kind die Klage erst nach Mündigkeit einreichen kann, und aus dem hier praktisch nicht zu beurteilenden wirklichem Wohl des Kindes, dass die VB nicht an Stelle des Kindes handeln kann.
2 1 Anfechtungsklage der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes: ZGB 256 ff. Seite Nicht Dritte Andere Dritte haben kein Klagerecht, insbesondere nicht die Mutter und der Erzeuger (Interessenkonflikte verhindern die notwendige Wahrung der Interessen des Kindes; Klage richtet sich gerade gegen Mutter, ZGB 256 II). Evtl. möglich, dass Dritte auf Bestellung des Prozessbeistands hinwirken können. 1.3 Anfechtungsbeklagte ZGB 256 II: Die Klage des Ehemannes (oder seiner Eltern, ZGB 258 II) richtet sich gegen das Kind und die Mutter; die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. Sie sind notwendige passive Streitgenossen. Bei Tod eines/beider Beklagten wird Klage ohne ihn/sie erhoben. 1.4 Anfechtungsfrist Für den Ehemann ZGB 256c I: Er hat eine relative Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Geburt und der Tatsache, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, zu wahren. Ebenso hat er eine absolute Frist von fünf Jahren seit Geburt zu wahren Für die Eltern Für sie gelten die gleichen Fristen wie für den Ehemann (ZGB 258 II). Indessen beginnt die einjährige Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, da der klagende Elter den Tod oder die Urteilsunfähigkeit des Ehemannes erfährt (ZGB 258 III) Für das Kind Es kann bis Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters klagen (ZGB 256c II) Wiederherstellung der Fristen ZGB 256c III: Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung aus wichtigen Gründen entschuldigt wird. Ein wichtiger Grund ist namentlich gegeben, wenn die Frist überhaupt nicht gewahrt werden konnte. Die Zustimmung von Mutter oder Kind ist kein wichtiger Grund Wahrung der Fristen Die Fristen werden durch Erhebung der Klage im Sinne des bundesrechtlichen Begriffes der Klageanhebung gewahrt. 1.5 Anfechtungsgrund Die Widerlegung der Vermutung Es genügt, wenn die Vaterschaft des Ehemannes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist Die Beweislast Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast (ZGB 8). Er hat die Nichtvaterschaft des Ehemannes zu beweisen (ZGB 256a I). Eine Beweiserleichterung ist vorgesehen, wenn ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt wurde, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war. In diesem Falle ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen (ZGB 256b I). ZGB 256a II: Dabei wird vermutet, dass das frühestens 180 Tage nach Abschluss der Ehe und spätestens 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes geborene Kind während der Ehe gezeugt wurde. Die Vermutung des Zeitpunktes der Zeugung ist sinngemäss bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes anzuwenden: Ist das Kind frühestens 180 Tage seit Aufnahme des Haushaltes geboren, so wird vermutet, es sei während des gemeinsamen Haushaltes gezeugt worden. Wird glaubhaft gemacht, dass der Ehemann trotzdem der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, so wird seine Vaterschaft auch in diesem Fall vermutet (ZGB 256b II). Glaubhaft
3 2 Anfechtungsklage der Anerkennung der Vaterschaft: ZGB 260a ff. Seite 3 ist, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Wird die Beiwohnung des Ehemannes nicht glaubhaft gemacht, so können die Beklagten den direkten Beweis seiner Vaterschaft führen Der Beweis der Nichtvaterschaft Der Kläger hat zu begründen, weshalb der Ehemann nicht der Vater ist. Der Beweis kann geführt werden: Durch den Beweis, dass der Ehemann der Mutter in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat (als Folge räumlicher Distanz, Isolierung der Ehegatten oder physischer Unmöglichkeit; aber auch auf andere Art). Künstliche Besamung mit Samen des Ehemannes steht dem Geschlechtsverkehr gleich. Durch den Beweis, dass die Mutter trotz allfälliger Beiwohnung des Ehemannes das Kind nicht von ihm empfangen hat, oder durch den direkten Beweis der Nichtabstammung vom Ehemann oder der Abstammung von einem Dritten. Dieser Beweis kann nur mit naturwissenschaftlichen Gutachten erbracht werden. Ist eine Samenspende nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes erfolgt, so kann die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes durch den Beweis beseitigt werden, dass jene für die Schwangerschaft nicht kausal war oder diese durch Beiwohnung eines Dritten oder durch ein unerlaubtes künstliches Fortpflanzungsverfahren bewirkt wurde. 1.6 Prozesserledigung und Wirkung Die Abweisung oder der Rückzug der Klage des Ehemannes oder seiner Eltern steht der Klage des Kindes nicht entgegen und umgekehrt. Die Anerkennung der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen. Die Gutheissung der Anfechtungsklage führt zu einem Gestaltungsurteil. Das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt beseitigt. Erbrachte Unterhaltsleistungen kann der Ehemann aufgrund OR 62 ff. zurückfordern. Sehr fragwürdig war Entscheid BGE 109 II 4, dass Ehemann Prozesskosten vom Erzeuger verlangen kann (OR 41 i.v.m. ZGB 28). 2. Anfechtungsklage der Anerkennung der Vaterschaft: ZGB 260a ff. 2.1 Gegenstand der Anfechtungsklage Gegenstand bildet formell die nach ZGB 260 gültig zustande gekommene Anerkennung. Ist sie vor dem Richter erklärt worden, so kann sie angefochten werden, sobald der Vaterschaftsprozess rechtskräftig erledigt ist. Materiell richtet sich die Anfechtung gegen das durch die Anerkennung begründete Kindesverhältnis. Streitig sind nicht die Voraussetzungen der Anerkennung, sondern die in ihr enthaltene Behauptung des Anerkennenden, er sei der Vater des Kindes. Diese kann nur auf dem Weg von ZGB 260a ff. widerlegt werden, und nicht durch private Bestreitung, Einrede in einem anderen Verfahren, Berichtigung (ZGB 42) oder Feststellungsklage. Soweit die Vaterschaft des Anerkennenden streitig ist, richtet sich die Anfechtung nur nach ZGB 260a 260c und nicht nach den Bestimmungen des Prozessrechts. Bei der Anerkennung in letztwilliger Verfügung sind fehlende Verfügungsfähigkeit, Willens-, und Formmängel (ZGB 519, 520) mit der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage geltend zu machen. Grund: Erblasser kann keine zweite, mängelfreie Anerkennung aussprechen. 2.2 Anfechtungskläger Der Anerkennende hat die Mutter des Kindes nicht geheiratet ZGB 260a I: Jedermann, der ein Interesse hat, kann die Anerkennung anfechten. Namentlich auch die Mutter (anders als bei der Ehelichkeitsvermutung, bei der sie durch Eheschliessung schon beteiligt ist), das Kind (bei Tod: seine Nachkommen), Heimat-/Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.
4 2 Anfechtungsklage der Anerkennung der Vaterschaft: ZGB 260a ff. Seite 4 Der Anerkennende darf nur bei erheblichen Willensmängel anfechten (nach ZGB 260a II: erhebliche Drohung, Irrtum über die Vaterschaft). Der Nachweis des Willensmangels ist Voraussetzung des Klagerechts Der Anerkennende hat die Mutter des Kindes geheiratet ZGB 259 I: Sobald die Verschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist, finden die Bestimmungen über das während der Ehe geborene Kind entsprechende Anwendung, da sich das Kind sozialpsychisch im Wesentlichen in der gleichen Lage befindet. Die Anfechtung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtung der Anerkennung (ZGB 259 III). Allerdings ist das Klagerecht beschränkt; die Anerkennung kann nur angefochten werden (ZGB 259 II): von der Mutter vom Kind oder nach seinem Tod von den Nachkommen, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen wurde; von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; vom Ehemann (aber nur unter der Voraussetzung von ZGB 260a II). Die Beschränkungen des Klagerechts gemäss ZGB 259 II gelten auch, wenn die Ehe der Mutter mit dem Anerkennenden aufgelöst ist Ausübung des Klagerechts Die Anfechtung ist ein höchstpersönliches Recht; notwendig ist Urteilsfähigkeit. 2.3 Anfechtungsbeklagte ZGB 260a III: Anfechtungsbeklagte sind der Anerkennende und das Kind, soweit diese nicht selber klagen. Sie sind dann notwendige passive Streitgenossen. Die Mutter kann auf Seiten der beklagten Partei als Intervenientin am Prozess teilnehmen; ebenso ein Mann, der bei Gutheissung der Anfechtung mit einer Vaterschaftsklage gegen sich rechnen muss. Dem urteilsunfähigen Kind ist ein Beistand zu ernennen, ZGB 392 Ziff Anfechtungsfrist Die Frist entspricht der Regelung für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung, ZGB 256c Die Klage Dritter und des Anerkennenden (ZGB 260c I) ZGB 260c I: Relative Frist: innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Anerkennung und Nichtvaterschaft / Beiwohnung eines Dritten; für den Anerkennenden seit Entdeckung des Irrtums / Wegfall der Drohung. ZGB 260c I: Absolute Frist: fünf Jahre seit der Anerkennung Klage des Kindes Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden, ZGB 260c II. Erfolgt die Anerkennung erst nach diesem Zeitpunkt, so gelten die absolute und die relative Frist von ZGB 260c I auch für das Kind Wiederherstellung der Fristen Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird, ZGB 260c III. Vgl. sinngemäss oben Wahrung der Fristen Die Fristen werden durch Erhebung der Klage im Sinne des bundesrechtlichen Begriffes der Klageanhebung gewahrt.
5 3 Vaterschaftsklage: ZGB 261 Seite Anfechtungsgrund Die Entkräftung der Anerkennung Die Anerkennung ersetzt den Beweis der Vaterschaft. Sie wird durch den Beweis entkräftet, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (ZGB 260b I) Die Beweislast Grundsätzlich trifft die Beweislast den Kläger (ZGB 8). Die Anfechtung für die Mutter und das Kind, die durch eine unwahre Anerkennung am stärksten betroffen werden, wird erleichtert: Die Erhebung der Klage genügt; damit wird die Vaterschaft des Anerkennenden bestritten. Macht der Anerkennende jedoch glaubhaft, dass er der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, so haben auch die Mutter und das Kind als Kläger den Beweis der Nichtvaterschaft zu leisten (ZGB 260b II) Der Beweis der Nichtvaterschaft Der Kläger hat zu begründen, weshalb der Anerkennende nicht der Vater ist. Der Beweis kann gleich geführt werden wie bezüglich der Nichtvaterschaft des Ehemannes; siehe unter oben. 2.6 Prozesserledigung Die Abweisung oder der Rückzug der Klage eines Klageberechtigten steht der Klage eines andern nicht entgegen. Die Anerkennung der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen. Die Gutheissung der Anfechtungsklage führt zu einem Gestaltungsurteil. Das durch die Anerkennung begründete väterliche Kindesverhältnis wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt beseitigt. Eine erneute Anerkennung durch den nämlichen Vater ist ausgeschlossen. 3. Vaterschaftsklage: ZGB Gegenstand der Klage ZGB 261 I: Sowohl die Mutter als auch das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Die Vaterschaftsklage ist eine Gestaltungsklage, obwohl das Gesetz von "Feststellung" des Kindesverhältnisses spricht. 3.2 Voraussetzungen Das väterliche Kindesverhältnis kann nur für das Kind einer bestimmten Frau festgestellt werden. Deshalb ist für die Vaterschaftsklage Voraussetzung, dass das Kindesverhältnis zur Mutter bekannt ist. Auch darf kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehen. Ist das Kind adoptiert, so ist die Vaterschaftsklage ausgeschlossen; auch bei Einzeladoption durch eine Frau. 3.3 Kläger (ZGB 261 I) Die Mutter Die urteilsfähige Mutter übt dieses höchstpersönliche Recht selbständig aus, auch wenn sie unmündig oder entmündigt ist (ZGB 19 II). Stirbt sie, so erlischt das Klagerecht. Sie kann die Klage zusammen mit ihrer Klage auf Schadloshaltung (ZGB 295) erheben. Steht ihr die elterliche Sorge zu, so kann sie die Vaterschaftsklage mit der Unterhaltsklage des Kindes verbinden (ZGB 280 III) Das Kind Das Klagerecht des Kindes ist ebenfalls höchstpersönlich. Während seiner Urteilsunfähigkeit wird es durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Hat die Mutter die elterliche Sorge, dann ist es der Beistand (ZGB 309 I), sonst der Vormund. An die Ur
6 3 Vaterschaftsklage: ZGB 261 Seite 6 teilsfähigkeit des Unmündigen sind hohe Anforderungen zu stellen. Nach dem Tod des Kindes kann die Klage von seinen Nachkommen erhoben oder fortgesetzt werden (analog ZGB 260a I, 259 II Ziff. 2; auch a.m.). Hat der Beistand auch den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen (ZGB 308 II), so kann er mit der Vaterschaftsklage die Unterhaltsklage verbinden (ZGB 280 III) Verhältnis der Klagen Mutter und Kind können zusammen oder selbständig klagen. Sie sind einfache, nicht notwendige Streitgenossen. Klagen beide am selben Gerichtsstand, werden die Klagen vereinigt. Die negative Erledigung der einen Klage präjudiziert nicht die Beurteilung der andern Unverzichtbarkeit Als höchstpersönliches Recht ist die Klage unverzichtbar (ZGB 27). Die Klage kann aber zurückgezogen werden (Rückzug durch Beistand/Vormund mit Zustimmung durch VB, wenn der Rückzug im Interesse des Kindes liegt, ZGB 421 Ziff. 8). 3.4 Beklagte Der Vater Die Vaterschaftsklage richtet sich gegen den Mann, der nach der Klagebehauptung der Vater ist (ZGB 261 II). Ausgeschlossen ist die Klagen gegen einen Mann, gegen den vorher eine Anfechtungsklage nach ZGB 256 ff. / ZGB 260a ff. gutgeheissen worden ist. Bei künstlicher Fremdbesamung siehe FMedG. Der Urteilsfähige führt den Prozess auch ohne Mündigkeit selbst (ZGB 19 II). Für die Anerkennung der Klage braucht er aber Zustimmung der Eltern / des Vormundes (ZGB 260 II). Bei verbundener Unterhaltsklage (ZGB 280 III) / Klage auf Leistungen an die Mutter (ZGB 295) führt stets der gesetzliche Vertreter den Prozess (ZGB 410 I, dito ivm. 305 I). Ist der Beklagt urteilsunfähig, so handelt der gesetzliche Vertreter für ihn Nach dem Tod des Vaters ZGB 261 II: Nach dem Tod des mutmasslichen Vaters richtet sich die Klage nacheinander gegen dessen Nachkommen, gegen die Eltern, gegen die Geschwister und gegen die zuständige Behörde seines letzen Wohnsitzes. Die Passivlegitimation der Verwandten ist zwingend; Ausschlagung der Erbschaft ändert nichts. ZGB 261 III: War der Vater verheiratet, so wird der Witwe die Klage mitgeteilt, und sie kann ihre Interessen als Nebenintervenientin wahren. Nach dem Tod des Vaters kann die Klage nicht mit der Unterhaltsklage (vgl. ZGB 280 III), aber bei gleichem Beklagten schon mit der Unterstützungsklage (ZGB 328/329) verbunden werden Klagen gegen mehrere Männer Ist die Vaterschaft verschiedener Männer in Betracht zu ziehen, so kann gegen jeden von ihnen gleichzeitig oder nacheinander eine selbständige Klage erhoben werden. Die weiteren Personen können in das Beweisverfahren des ersten Prozesses einbezogen werden (ZGB 254 Ziff. 2). Das erstangerufene Gericht ist für alle Klagen zuständig. Wird eine von mehreren Klagen gutgeheissen oder anerkannt, so werden die andern gegenstandslos. 3.5 Klagefrist Grundsatz ZGB 263 I: Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt (Ziff. 1); vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters (Ziff. 2) Nach Beseitigung eines andern Kindesverhältnisses ZGB 263 II: Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
7 3 Vaterschaftsklage: ZGB 261 Seite Wiederherstellung ZGB 263 III: Nach Ablauf der Frist wird eine Vaterschaftsklage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Vgl. sinngemäss oben Wahrung der Frist Die Fristen werden durch Erhebung der Klage im Sinne des bundesrechtlichen Begriffes der Klageanhebung gewahrt. 3.6 Klagegrund Rechtsgrund der Klage ist die Vaterschaft des Beklagten. Diese ist, abgesehen von den beschränkten Möglichkeiten des direkten Beweises, nur indirekt durch den Beweis festzustellen, dass in der Empfängniszeit nur der Beklagte der Mutter beigewohnt hat. Diese unbestimmte negative Tatsache kann praktisch nicht nachgewiesen werden. Die Vaterschaftsvermutung überbrückt den Beweisnotstand Die Vaterschaftsvermutung ZGB 262 I: Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. Die Beiwohnung ist von der Klagepartei zu beweisen Die Zerstörung der Vermutung ZGB 262 III: Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist. Nötig ist also der Beweis, dass die Vaterschaft des Beklagten weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten, oder dass die Mutter das Kind nicht in der fraglichen Beiwohnung des Beklagten empfangen hat, oder der direkte Beweis der Nichtabstammung vom Beklagten oder der Abstammung von einem Dritten Der direkte Beweis der Vaterschaft Der Klagepartei steht der direkte Beweis der Vaterschaft des Beklagten offen, wenn sie die Beiwohnung des Beklagten nicht zu beweisen, aber wenigstens glaubhaft oder seine Vaterschaft auf andere Weise plausibel zu machen vermag. Der direkte Beweis ist aber ausgeschlossen, wenn der Beklagte beweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten Beweismittel Der Beweis der Nichtvaterschaft, der grösseren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft und der Vaterschaft kann nur mit naturwissenschaftlichen Gutachten geführt werden. 3.7 Prozesserledigung Abweisung oder Rückzug einer Vaterschaftsklage gegen einen Beklagten hindert die Erhebung einer neuen Klage gegen einen andern Mann nicht. ZGB 260 III: Die Vaterschaftsklage kann vom urteilsfähigen Beklagten anerkannt werden. Die Gutheissung der Klage führt zu einem Gestaltungsurteil. Das Kindesverhältnis wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet. 3.8 Beseitigung des Kindesverhältnisses Das durch rechtskräftige Anerkennung im Vaterschaftsprozess begründete Kindesverhältnis wird durch erfolgreiche Anfechtung gemäss ZGB 260a ff. beseitigt. Es entfällt ausserdem, wenn die gerichtliche Entscheidung in einem Revisionsverfahren aufgehoben und die Klage in der Folge abgewiesen wird. Schliesslich erlischt es, wenn das Kind adoptiert wird (ZGB 267 II).
8 4 Anfechtung der Adoption: ZGB 269 ff. Seite 8 4. Anfechtung der Adoption: ZGB 269 ff. 4.1 Gründe Die rechtskräftige Adoption kann angefochten werden, wenn sie gesetzwidrig zustande gekommen ist. Andere Gründe sind ausgeschlossen. Die Klage richtet sich gegen das Kind und die Adoptiveltern. Sie ist nur zulässig, wenn gegen den Adoptionsentscheid kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Berufung ans Bundesgericht (vgl. OG 44 lit. c) offen steht. ZGB 269 I: Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. ZGB 269a I: Leidet die Adoption an andern schwerwiegenden Mängeln (z.b. wesentlichere Unterschreitung des Mindestaltersunterschieds, Fehlen eines echten Pflegeverhältnisses, Grundlagenirrtum, Bürgerrechtserwerb als Hauptzweck, etc.), so kann jedermann, der ein Interesse hat, sie anfechten. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft oder inzwischen behoben ist (ZGB 269a II). 4.2 Frist ZGB 269b: Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben. Wird die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt, so ist in Analogie zu ZGB 256c, 260c und 263 je Abs. 3 eine Anfechtung auch nach Ablauf der Frist zugelassen, wenn ein wichtiger Grund (z.b. Adoption wurde ohne Zustimmung und Benachrichtigung des urteilsfähigen, mündigen Kindes ausgesprochen) vorliegt. 4.3 Wirkung Gutheissung der Klage hebt die Adoption ex tunc auf. 5. Unterhaltsklage: ZGB 279 ff. 5.1 Klagerecht des Kindes ZGB 279 I: Das Kind kann gegen Vater oder Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts klagen. Die Klage setzt das Kindesverhältnis voraus. Besteht dieses beim ausserehelichen Vater noch nicht, so kann die Unterhaltsklage mit der Vaterschaftsklage verbunden werden (ZGB 280 III). Die Klage des Unmündigen wird vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung vom Urteilsfähigen selbst erhoben. Steht das Kind unter Vormundschaft oder Beistandschaft, so bedarf es überdies der Zustimmung der VB. 5.2 Gegenstand der Klage ZGB 279 I: Gegenstand der Klage ist der Unterhalt für die Zukunft und für längstens ein Jahr vor Klageerhebung und zwar i.d.r. in Form einer monatlichen Geldzahlung. Ordentlicherweise ist die Beitragspflicht bis zur Mündigkeit festzusetzen. Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass dem Kind schon vorher zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, oder dass die Ausbildung länger dauern wird, so ist die Beitragspflicht schon von Anfang an entsprechend festzusetzen. Verläuft die Entwicklung anders, so ist die Abänderung des Urteils zu verlangen. 5.3 Verfahren und Gerichtsstand Zuständig ist der Richter im Zivilprozess, auf keinen Fall die VB. Kantone haben ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen (ZGB 280 I). Nicht anwendbar ist dieses Verfahren, wenn die Unterhalts- mit der Vaterschaftsklage verbunden (ZGB 280 III) ist. Der Richter erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (ZGB 280 II). Keine Bindung an Parteianträge (BGer).
9 6 Klage der (unverheirateten) Mutter auf Schadloshaltung: ZGB 295 Seite 9 Örtlich zwingend zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten zur Zeit der Klage (GestG 17). 5.4 Vorsorgliche Massnahmen ZGB 281 I: Ist die Unterhaltsklage eingereicht, so trifft der Richter auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln (Hinterlegung oder vorläufige Zahlung). Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte ohne weiters verpflichtet werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Wird die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage erhoben und ist die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so hat der Beklagte die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen (ZGB 282); ist die Vaterschaft zu vermuten, so hat der Beklagt vorläufig angemessenen Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen (ZGB 283). ZGB 284: Die hinterlegten Beiträge werden nach Abschluss des Prozesses auf Anordnung des Richters dem Kläger oder dem Beklagten ausbezahlt. Die vorläufigen Zahlungen sind anzurechnen. Evtl. hat der Richter auch über deren Rückerstattung zu entscheiden. Die Berufung ans BGer ist nicht zulässig, sondern nur die StaBe. 6. Klage der (unverheirateten) Mutter auf Schadloshaltung: ZGB Im Allgemeinen Die verheiratete Mutter hat Anspruch auf Unterhalt; die unverheiratete dagegen nur Anspruch auf Schadloshaltung. Genugtuung fällt nur nach ZGB 28 oder OR 49 in Betracht. Ist der Vater gestorben, so richtet sich der Anspruch gegen seine Erben. Die Ansprüche stehen auch der verheirateten Mutter für das Ehebruchkind und der geschiedenen Mutter für das nachgeborene Kind zu. 6.2 Geltendmachung Die Mutter kann ihren Anspruch bis spätestens ein Jahr seit der Geburt bei dem für die Vaterschaftsklage zuständigen Richter geltend machen. Rechtsgrund ist die Vaterschaft des Beklagten. Die Klage auf Schadloshaltung kann für sich allein oder zusammen mit der Vaterschaftsklage erhoben werden. Die Untersuchungsmaxime und die Pflicht zur Mitwirkung an Abstammungsuntersuchungen gelten nicht. Der Richter kann aus Billigkeit teilweisen oder vollständigen Ersatz zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. Die Mutter kann als vorsorgliche Massnahme die Hinterlegung der Entbindungs- und Unterhaltskosten verlangen. Die Parteien können den Anspruch vertraglich regeln. 6.3 Gegenstand Die Mutter hat Anspruch auf Ersatz: für die Entbindungskosten für die Kosten des Unterhalts während mind. vier Wochen vor und mind. acht Wochen nach der Geburt. Vermochte die Mutter länger nicht oder nicht voll für ihren Unterhalt aufkommen, so ist er ihr entsprechend länger zu vergüten. für andere infolge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes. Es muss sich dabei um Auslagen der Mutter handeln (Bsp.: Umstandskleider, Kosten für die Erlangung einer neuen Stelle oder Unterkunft). 6.4 Leistungen Dritter Leistungen Dritter sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
10 7 Klage auf Unterstützungspflicht: ZGB 329 Seite Klage auf Unterstützungspflicht: ZGB 329 ZGB 329 III: Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen sind sinngemäss anzuwenden. Die Unterstützungspflicht muss also durch Klage geltend gemacht werden und kann nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht werden (ZGB 279 I); gilt auch für das Gemeinwesen. Näheres zur Unterhaltsklage siehe Ziff. 5 und Merkpunkte im Kindesrecht. Siehe auch: ZGB 280, 281, 284, 286, 289 II, 292. Die Zusammenstellung basiert auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrecht, 5. Auflage, Bern, 1999; mit wenigen Ergänzungen aus der Vorlesung ʺRepetitorium im ZGBʺ von Prof. Sutter-Somm, Basel, WS 2002/03. Sie ergänzt die Zusammenfassung ʺMerkpunkte im Kindesrechtʺ. Erstellt von Karin Hänggi, bearbeitet von Stefan Gollonitsch, Mai 2003.
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