WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN?

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1 ANBOTSWOHNUNGEN VERGABE VON SANIERTEN WOHNUNGEN DURCH DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. Stand: 18. Juli 2016 WAS SIND ANBOTSWOHNUNGEN? Gemäß 56 Abs. 3 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG) ist im Falle, dass unter Inanspruchnahme von Förderungsmittel bestandsfreie Wohnungen saniert oder neu errichtet werden, die zweite und jede weitere vierte bestandsfreie Wohnung (2te, 6te, 10te, 14te...) zur Vergabe durch die Stadt Wien anzubieten. Diese Wohnungen werden als Anbotswohnungen bezeichnet. WELCHE SANIERUNGSARTEN SIND BETROFFEN? Die Anbotsverpflichtung entsteht bei allen Sanierungsarten bei denen die Förderung von Wohnungssanierungen möglich ist. Dazu zählen die Sockelsanierung, die Totalsanierung und der Dachgeschoßausbau/Zubau bei Thewosan und in Blocksanierungsgebieten.. WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN? Die Abwicklung der Anbotswohnungen erfolgt durch die Wohnberatung Wien Ein gemeinsamer Service von Wohnservice Wien und Stadt Wien Wiener Wohnen Kundenservice Guglgasse 7-9 / (2.OG) 1030 Wien Tel.Nr.: 01/ anbotsmanagement@wohnberatung-wien.at anbotswohnungen_info 1/8

2 WIE STELLE ICH DIE WOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG? WANN HAT DAS ZU ERFOLGEN? Das Wohnungsangebot erstellen Sie mit dem, auf der Homepage des wohnfonds_wien ( link) als Excel- und PDF-Datei erhältlichen Wohnungsanbotsformular und übermitteln dieses samt aller erforderlichen Unterlagen an die Wohnberatung Wien. Im Anhang finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Wohnberatung Wien, welche Unterlagen erforderlich sind, bzw. welche Bedingungen unbedingt einzuhalten sind. Sie sollten nach Maßgabe Ihres Finanzierungsplanes rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Anbotsverpflichtung einleiten, da diese eine Voraussetzung für die Zuzählung von Förderungsmitteln darstellt. Nach Annahme des Anbots stellt die Wohnberatung Wien eine Bestätigung über die Erfüllung der Anbotsverpflichtung aus. WELCHE WOHNUNGEN MUSS ICH ANBIETEN? Die angebotenen Wohnungen sollten einen repräsentativen Querschnitt der im Haus vorhandenen Wohnungen darstellen d.h. eine Durchmischung hinsichtlich Lage, Geschoss, Größe, sanierte und neu errichtete Wohnungen etc.. Bezüglich Ihres Vorschlages ist das Einvernehmen mit der Wohnberatung Wien herzustellen. DARF ICH ANBOTSWOHNUNGEN BEFRISTET VERMIETEN? WIE HOCH DARF DER MIETZINS SEIN? Für eine Anbotswohnung darf nur ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen und ein kostendeckender Mietzins im Sinne des 64 Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz verlangt bzw. eingehoben werden. Der kostendeckende Mietzins errechnet sich aus den Kosten für die hausseitige- und wohnungsseitige Sanierung bzw. den Kosten für die Neuerrichtung, abzüglich der gewährten Förderung. Kautionen sind mit 3-Bruttomonatsmieten beschränkt. Maklerprovisionen sind nicht zulässig. Für Anbotswohnungen (mit Zusicherung ab 18. September 2010) darf jedoch - nach Ablauf der Förderung - der Richtwertzins gemäß 16 Abs. 2-4 MRG (unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen) und bei neugeschaffenen Mietobjekten wie im Falle des Dachgeschoßausbaus oder von Zubauten abhängig vom Datum der Baubewilligung der freie ( 1 Abs. 4 Z 2 MRG) bzw. der angemessene ( 16 Abs. 1 Z 2 MRG) Hauptmietzins vereinbart werden. anbotswohnungen_info 2/8

3 WIE FUNKTIONIERT DER WEITERE ABLAUF? WER ERSTELLT DEN MIETVERTRAG? Wurde durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. ein/e MietinteressentIn gefunden, wird geprüft, ob diese/r für die Anmietung die Voraussetzungen erfüllt (siehe nächster Punkt). Das Konzept des Mietvertrages ist bereits mit den Unterlagen der Anbotswohnungen der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorzulegen und wird von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. geprüft. Dieser geprüfte Mietvertrag ist mit dem zugewiesenen Kunden/der zugewiesenen Kundin der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. bei der zuständigen Hausverwaltung oder dem Eigentümer/der Eigentümerin abzuschließen! WELCHE PERSONEN KÖNNEN ANBOTSWOHNUNGEN ANMIETEN? HABE ICH DIE MÖGLICHKEIT, EINE/N VORGESCHLAGENE/N MIETERIN ABZULEHNEN? Jede/r, die/der sich auf der Homepage der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. registriert, hat die Möglichkeit, sich für eine dieser Wohnungen zu bewerben. Voraussetzungen für die Anmietung einer Anbotswohnung: - Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes - monatliches Mindestnettoeinkommen 14 mal (per Stichtag: : 1 Person 857,73, 2 Personen 1286,03 und für jedes Kind 132,34) Sie können nur bei Vorliegen triftiger Gründe und in Rücksprache mit der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. eine/n von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorgeschlagene/n MieterIn ablehnen! WAS PASSIERT, WENN DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. KEINE/N MIETERIN FINDET? Nach Annahme des Wohnungsangebotes hat die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. fünf Monate lang das Recht, eine/n MieterIn vorzuschlagen. Sollte innerhalb dieser Zeit keine/n MieterIn gefunden werden, kann sie an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. In diesem Fall werden Sie von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. nach Fristablauf davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie nun wieder über die Wohnung verfügen können. WAS PASSIERT WENN DIE/DER MIETERIN AUSZIEHT? Sollte ein/e MieterIn innerhalb der Förderungsdauer die Mietrechte an einer Anbotswohnung aufgeben, so ist diese Wohnung unverzüglich erneut der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. zur Vergabe zur Verfügung zu stellen. Es gilt eine 2-monatige Frist für die Vergabe der Wohnung durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H.. Sollte die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. innerhalb dieser Frist keine/n MieterIn bekannt geben, kann die freigewordene Wohnung an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. anbotswohnungen_info 3/8

4 WAS PASSIERT, WENN ICH KEINE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG STELLE? Die Erfüllung der Angebotsverpflichtung ist eine grundlegende Förderungsbedingung. In der Förderungszusicherung werden Auflagen bedungen, welche von Pönalezahlungen bis zum Widerruf der Zusicherung durch das Amt der Wiener Landesregierung reichen. ANHANG: Unterlagen für die Anbotslegung sanierter Wohnungen und einzuhaltende Bedingungen (zur Verfügung gestellt von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H.). anbotswohnungen_info 4/8

5 Anhang 1 anbotswohnungen_info 5/8

6 Anhang 1 anbotswohnungen_info 6/8

7 Anhang 2 Mietzinsvereinbarung Deckungsmiete nach 64 Abs. 2 WWFSG/Zusicherung NACH /Richtwertmiete (Stand ) 1.1 Das gegenständliche Haus wurde unter Zuhilfenahme von öffentliche Förderungsmitteln gemäß dem WWFSG 1989 saniert. Daher wird auf Förderungsdauer (letzte Halbjahresrate am ) als Hauptmietzins anstelle des unter Punkt 1.2 vereinbarten Hauptmietzinses eine Deckungsmiete gemäß 64 Abs. 2 WWFSG 1989 idf. LGBl. für Wien Nr. 41/2010 eingehoben. Diese monatliche Deckungsmiete von derzeit netto EUR, das sind in Worten Euro pro Monat, basieren auf den Kosten und Finanzierungsparametern gemäß dem Prüfbericht und der förderungsrechtlichen Zusicherung. Die Deckungsmiete ist gemäß den Änderungen des EURIBOR (2 Mal jährlich: Stichtage und 30.9.) als Bezugsgröße für die Verzinsung der Kapitalmarktdarlehen (bzw. der eingesetzten Eigenmittel) variabel und ist jährlich abzurechnen. Nach erfolgter Feststellung der geprüften Kosten gemäß Schlussprüfbericht bzw. den dazu gehörigen Nachtragszusicherungen (Endabrechnung) wird die Deckungsmiete neu berechnet. Die eventuell aus dieser Korrektur folgende Kostenerhöhung ist ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragszusicherung zur bisherigen Kostenbasis zu addieren und dem aktuellen Mieter zusätzlich zu verrechnen. Ein eventuelles Guthaben wegen Kostenreduzierung ist dem aktuellen Mieter auszubezahlen. Mieterwechsel bleiben dabei unberücksichtigt. Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil wird gemäß 64 Abs. 2 leg. cit auf Förderungsdauer ein Pauschalbetrag von derzeit 0,54 Euro pro m² Nutzfläche pro Monat vereinbart und eingehoben, das sind derzeit EUR. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß 63 Abs. 3 WWFSG jährlich zum Jahreswechsel entsprechend den Änderungen des VPI 2000 (Indexwert Juni des Vorjahres zum Indexwert Juni des aktuellen Jahres). 1.2 Nach Ablauf der o.a. Förderungsdauer (d.h. ab dem ) gilt für die gegenständliche Wohnung der Richtwertmietzins gemäß 16 Abs. 2 MRG von derzeit EUR netto monatlich als vereinbart. Dieser Betrag unterliegt einer Wertsicherung gemäß 16 Abs. 6 MRG. *) *) Für Sanierungsobjekte deren erstmalige Zusicherung vor dem 18. September 2010 erteilt wurde kann maximal der Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, gemäß 15 Abs. 3 MRG von derzeit EUR 3,43 pro m² vereinbart werden. anbotswohnungen_info 7/8

8 Anhang 3 Zusatzvereinbarung (Versicherung Glas und Sturm) Unter Bedachtnahme auf die jüngsten Entscheidungen des OGH ist folgender Formulierung bereffend angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und Sturmschäden im Hinblick auf das geforderte Transparenzgebot für den Konsumenten/die Konsumentin derzeit der Vorzug zu geben: Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei. Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung gelten als Betriebskosten und sind vom Mieter anteilig zu tragen, sofern die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt dies entsprechend 21 Abs 1 Z 6 MRG auch unabhängig von der Zustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle der Zustimmung seitens der Mehrheit der Hauptmieter der Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) erhöht sich somit der Anteil des Mieters an den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines Betriebskostenanteils an ihn weiterverrechnet werden. Ohne Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter zu diesen Versicherungen wären etwaige dann nicht versicherte Schäden von der Vermieterin aus der Mietzinsreserve gemäß 20 MRG oder falls diese nicht ausreicht durch eine Mietzinserhöhung nach 18 ff MRG zu begleichen. Zudem sollte die Höhe der Jahresprämie und des monatlichen Prämienanteils angegeben werden. anbotswohnungen_info 8/8

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