WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN?
|
|
- Wilfried Fiedler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ANBOTSWOHNUNGEN VERGABE VON SANIERTEN WOHNUNGEN DURCH DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. Stand: 18. Juli 2016 WAS SIND ANBOTSWOHNUNGEN? Gemäß 56 Abs. 3 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG) ist im Falle, dass unter Inanspruchnahme von Förderungsmittel bestandsfreie Wohnungen saniert oder neu errichtet werden, die zweite und jede weitere vierte bestandsfreie Wohnung (2te, 6te, 10te, 14te...) zur Vergabe durch die Stadt Wien anzubieten. Diese Wohnungen werden als Anbotswohnungen bezeichnet. WELCHE SANIERUNGSARTEN SIND BETROFFEN? Die Anbotsverpflichtung entsteht bei allen Sanierungsarten bei denen die Förderung von Wohnungssanierungen möglich ist. Dazu zählen die Sockelsanierung, die Totalsanierung und der Dachgeschoßausbau/Zubau bei Thewosan und in Blocksanierungsgebieten.. WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN? Die Abwicklung der Anbotswohnungen erfolgt durch die Wohnberatung Wien Ein gemeinsamer Service von Wohnservice Wien und Stadt Wien Wiener Wohnen Kundenservice Guglgasse 7-9 / (2.OG) 1030 Wien Tel.Nr.: 01/ anbotsmanagement@wohnberatung-wien.at anbotswohnungen_info 1/8
2 WIE STELLE ICH DIE WOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG? WANN HAT DAS ZU ERFOLGEN? Das Wohnungsangebot erstellen Sie mit dem, auf der Homepage des wohnfonds_wien ( link) als Excel- und PDF-Datei erhältlichen Wohnungsanbotsformular und übermitteln dieses samt aller erforderlichen Unterlagen an die Wohnberatung Wien. Im Anhang finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Wohnberatung Wien, welche Unterlagen erforderlich sind, bzw. welche Bedingungen unbedingt einzuhalten sind. Sie sollten nach Maßgabe Ihres Finanzierungsplanes rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Anbotsverpflichtung einleiten, da diese eine Voraussetzung für die Zuzählung von Förderungsmitteln darstellt. Nach Annahme des Anbots stellt die Wohnberatung Wien eine Bestätigung über die Erfüllung der Anbotsverpflichtung aus. WELCHE WOHNUNGEN MUSS ICH ANBIETEN? Die angebotenen Wohnungen sollten einen repräsentativen Querschnitt der im Haus vorhandenen Wohnungen darstellen d.h. eine Durchmischung hinsichtlich Lage, Geschoss, Größe, sanierte und neu errichtete Wohnungen etc.. Bezüglich Ihres Vorschlages ist das Einvernehmen mit der Wohnberatung Wien herzustellen. DARF ICH ANBOTSWOHNUNGEN BEFRISTET VERMIETEN? WIE HOCH DARF DER MIETZINS SEIN? Für eine Anbotswohnung darf nur ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen und ein kostendeckender Mietzins im Sinne des 64 Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz verlangt bzw. eingehoben werden. Der kostendeckende Mietzins errechnet sich aus den Kosten für die hausseitige- und wohnungsseitige Sanierung bzw. den Kosten für die Neuerrichtung, abzüglich der gewährten Förderung. Kautionen sind mit 3-Bruttomonatsmieten beschränkt. Maklerprovisionen sind nicht zulässig. Für Anbotswohnungen (mit Zusicherung ab 18. September 2010) darf jedoch - nach Ablauf der Förderung - der Richtwertzins gemäß 16 Abs. 2-4 MRG (unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen) und bei neugeschaffenen Mietobjekten wie im Falle des Dachgeschoßausbaus oder von Zubauten abhängig vom Datum der Baubewilligung der freie ( 1 Abs. 4 Z 2 MRG) bzw. der angemessene ( 16 Abs. 1 Z 2 MRG) Hauptmietzins vereinbart werden. anbotswohnungen_info 2/8
3 WIE FUNKTIONIERT DER WEITERE ABLAUF? WER ERSTELLT DEN MIETVERTRAG? Wurde durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. ein/e MietinteressentIn gefunden, wird geprüft, ob diese/r für die Anmietung die Voraussetzungen erfüllt (siehe nächster Punkt). Das Konzept des Mietvertrages ist bereits mit den Unterlagen der Anbotswohnungen der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorzulegen und wird von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. geprüft. Dieser geprüfte Mietvertrag ist mit dem zugewiesenen Kunden/der zugewiesenen Kundin der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. bei der zuständigen Hausverwaltung oder dem Eigentümer/der Eigentümerin abzuschließen! WELCHE PERSONEN KÖNNEN ANBOTSWOHNUNGEN ANMIETEN? HABE ICH DIE MÖGLICHKEIT, EINE/N VORGESCHLAGENE/N MIETERIN ABZULEHNEN? Jede/r, die/der sich auf der Homepage der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. registriert, hat die Möglichkeit, sich für eine dieser Wohnungen zu bewerben. Voraussetzungen für die Anmietung einer Anbotswohnung: - Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes - monatliches Mindestnettoeinkommen 14 mal (per Stichtag: : 1 Person 857,73, 2 Personen 1286,03 und für jedes Kind 132,34) Sie können nur bei Vorliegen triftiger Gründe und in Rücksprache mit der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. eine/n von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. vorgeschlagene/n MieterIn ablehnen! WAS PASSIERT, WENN DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. KEINE/N MIETERIN FINDET? Nach Annahme des Wohnungsangebotes hat die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. fünf Monate lang das Recht, eine/n MieterIn vorzuschlagen. Sollte innerhalb dieser Zeit keine/n MieterIn gefunden werden, kann sie an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. In diesem Fall werden Sie von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. nach Fristablauf davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie nun wieder über die Wohnung verfügen können. WAS PASSIERT WENN DIE/DER MIETERIN AUSZIEHT? Sollte ein/e MieterIn innerhalb der Förderungsdauer die Mietrechte an einer Anbotswohnung aufgeben, so ist diese Wohnung unverzüglich erneut der Wohnservice Wien Ges.m.b.H. zur Vergabe zur Verfügung zu stellen. Es gilt eine 2-monatige Frist für die Vergabe der Wohnung durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H.. Sollte die Wohnservice Wien Ges.m.b.H. innerhalb dieser Frist keine/n MieterIn bekannt geben, kann die freigewordene Wohnung an eine/n Interessentin/Interessenten Ihrer Wahl vermietet werden. anbotswohnungen_info 3/8
4 WAS PASSIERT, WENN ICH KEINE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG STELLE? Die Erfüllung der Angebotsverpflichtung ist eine grundlegende Förderungsbedingung. In der Förderungszusicherung werden Auflagen bedungen, welche von Pönalezahlungen bis zum Widerruf der Zusicherung durch das Amt der Wiener Landesregierung reichen. ANHANG: Unterlagen für die Anbotslegung sanierter Wohnungen und einzuhaltende Bedingungen (zur Verfügung gestellt von der Wohnservice Wien Ges.m.b.H.). anbotswohnungen_info 4/8
5 Anhang 1 anbotswohnungen_info 5/8
6 Anhang 1 anbotswohnungen_info 6/8
7 Anhang 2 Mietzinsvereinbarung Deckungsmiete nach 64 Abs. 2 WWFSG/Zusicherung NACH /Richtwertmiete (Stand ) 1.1 Das gegenständliche Haus wurde unter Zuhilfenahme von öffentliche Förderungsmitteln gemäß dem WWFSG 1989 saniert. Daher wird auf Förderungsdauer (letzte Halbjahresrate am ) als Hauptmietzins anstelle des unter Punkt 1.2 vereinbarten Hauptmietzinses eine Deckungsmiete gemäß 64 Abs. 2 WWFSG 1989 idf. LGBl. für Wien Nr. 41/2010 eingehoben. Diese monatliche Deckungsmiete von derzeit netto EUR, das sind in Worten Euro pro Monat, basieren auf den Kosten und Finanzierungsparametern gemäß dem Prüfbericht und der förderungsrechtlichen Zusicherung. Die Deckungsmiete ist gemäß den Änderungen des EURIBOR (2 Mal jährlich: Stichtage und 30.9.) als Bezugsgröße für die Verzinsung der Kapitalmarktdarlehen (bzw. der eingesetzten Eigenmittel) variabel und ist jährlich abzurechnen. Nach erfolgter Feststellung der geprüften Kosten gemäß Schlussprüfbericht bzw. den dazu gehörigen Nachtragszusicherungen (Endabrechnung) wird die Deckungsmiete neu berechnet. Die eventuell aus dieser Korrektur folgende Kostenerhöhung ist ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragszusicherung zur bisherigen Kostenbasis zu addieren und dem aktuellen Mieter zusätzlich zu verrechnen. Ein eventuelles Guthaben wegen Kostenreduzierung ist dem aktuellen Mieter auszubezahlen. Mieterwechsel bleiben dabei unberücksichtigt. Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil wird gemäß 64 Abs. 2 leg. cit auf Förderungsdauer ein Pauschalbetrag von derzeit 0,54 Euro pro m² Nutzfläche pro Monat vereinbart und eingehoben, das sind derzeit EUR. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß 63 Abs. 3 WWFSG jährlich zum Jahreswechsel entsprechend den Änderungen des VPI 2000 (Indexwert Juni des Vorjahres zum Indexwert Juni des aktuellen Jahres). 1.2 Nach Ablauf der o.a. Förderungsdauer (d.h. ab dem ) gilt für die gegenständliche Wohnung der Richtwertmietzins gemäß 16 Abs. 2 MRG von derzeit EUR netto monatlich als vereinbart. Dieser Betrag unterliegt einer Wertsicherung gemäß 16 Abs. 6 MRG. *) *) Für Sanierungsobjekte deren erstmalige Zusicherung vor dem 18. September 2010 erteilt wurde kann maximal der Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, gemäß 15 Abs. 3 MRG von derzeit EUR 3,43 pro m² vereinbart werden. anbotswohnungen_info 7/8
8 Anhang 3 Zusatzvereinbarung (Versicherung Glas und Sturm) Unter Bedachtnahme auf die jüngsten Entscheidungen des OGH ist folgender Formulierung bereffend angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und Sturmschäden im Hinblick auf das geforderte Transparenzgebot für den Konsumenten/die Konsumentin derzeit der Vorzug zu geben: Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei. Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und Sturmschadenversicherung gelten als Betriebskosten und sind vom Mieter anteilig zu tragen, sofern die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt dies entsprechend 21 Abs 1 Z 6 MRG auch unabhängig von der Zustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle der Zustimmung seitens der Mehrheit der Hauptmieter der Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) erhöht sich somit der Anteil des Mieters an den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines Betriebskostenanteils an ihn weiterverrechnet werden. Ohne Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter zu diesen Versicherungen wären etwaige dann nicht versicherte Schäden von der Vermieterin aus der Mietzinsreserve gemäß 20 MRG oder falls diese nicht ausreicht durch eine Mietzinserhöhung nach 18 ff MRG zu begleichen. Zudem sollte die Höhe der Jahresprämie und des monatlichen Prämienanteils angegeben werden. anbotswohnungen_info 8/8
WEM SIND DIE ANBOTSWOHNUNGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN?
ANBOTSWOHNUNGEN VERGABE VON SANIERTEN WOHNUNGEN DURCH DIE WOHNSERVICE WIEN GES.M.B.H. Stand: 06. Februar 2018 WAS SIND ANBOTSWOHNUNGEN? Gemäß 56 Abs. 3 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
MehrMietzinsbildung
Mietzinsbildung 62. (1) Der für die Überlassung eines nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes geförderten Mietgegenstandes zu entrichtende Hauptmietzins setzt sich auf Förderungsdauer wie folgt zusammen:
MehrHauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins
Hauptmietvertrag unbefristet Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift) als VERMIETER,
MehrHauptmietvertrag. befristet. Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG
Hauptmietvertrag befristet Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift)
MehrInformationsveranstaltung. SO.VIE.SO 08. September Gabriele Aigner-Tax. Wohnservice Wien Ges.m.b.H.
Wohnbauförderung in Wien Wohnservice Wohnservice Wien Wien Ges.m.b.H Ges.m.b.H. Wohnbauförderung in Wien Wien gilt weltweit als die Metropole mit der höchsten Lebensqualität (Mercerstudie) Wiener Modell
Mehrbetrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a
Gesetz vom 30. Juni 1989, mit dem das Gesetz vom 24. Februar 1989 über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
MehrBeispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe:
Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe: Für die Wohnbeihilfeberechnung stellt nicht der gesamte von Ihnen zu entrichtende Mietzins den Wohnungsaufwand dar. So werden für die Wohnbeihilfeberechnung nicht
MehrInhaltsverzeichnis. Karauscheck/G. Strafella, Der Mietzins 2
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur... V XV XIX I. Einleitung... 1 A. Zielsetzung... 1 B. Gutachten in der Gerichtspraxis... 1 C. Aufbau des Buches...
MehrMietrecht und Gebäudesanierung. Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus?
Mietrecht und Gebäudesanierung Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus? Voller MRG-Geltungsbereich Gebäude mit Datum der Baubewilligung vor dem 1.7.1953, bei Wohnungseigentum vor 9.5.1945;
MehrDer Mietzins. von Erich René Karauscheck, Franz Strafella. 1. Auflage
Der Mietzins von Erich René Karauscheck, Franz Strafella 1. Auflage Der Mietzins Karauscheck / Strafella schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2010 Verlag
MehrS a c h b e s c h l u s s
5 Ob 1/13b Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der wohnrechtlichen
MehrLandesgesetzblatt für Wien
9 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1990 Ausgegeben am 6. Februar 1990 s. Stück 475 5. Gesetz: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussa.!lierungsgesetz - WWSFG 1989 und das Gesetz über die Einrichtung
MehrI. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches
I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches Die Antworten auf die Frage, welche Abrechnungen im Miets- und Zinshaus von wem, an wen und wann zu legen sind, sind einerseits von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1998 Ausgegeben am 18. März 1998 20. Stück " Gesetz: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz WWFSG 1989; Änderung. 89 " Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs-
MehrUnzulässige Klauseln in Mietverträgen
Unzulässige Klauseln in Mietverträgen von Philip Worthing-Smith 2009 Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Worthing-Smith schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag
MehrEINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE
EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE Inhalt: Was sind gebäudebezogene Einzelmaßnahmen? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Berechnungsbeispiel Stand: 05. Februar 2018 WAS SIND GEBÄUDEBEZOGENE
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/4108/2017-3 Wien, 04.04.2017
MehrIMMOBILIEN BASEL-STADT
IMMOBILIEN BASEL-STADT Assunta Sonderegger, Leiterin FM & Bewirtschaftung 7. September 2017 Übersicht Zwei neue einzigartige Lösungen im Lebenszyklus von Immobilien Sicheres Wohnen im Alter Unbewohnt sanieren
MehrGeschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01.
Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01.2015) Änderungen gegenüber der aktuell gültigen Geschäftsanweisung
MehrLandesgesetzblatt für Wien
253 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2010 Ausgegeben am 17. September 2010 41. Stück 41. Gesetz: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz WWFSG 1989; Änderung 41. Gesetz, mit dem das Wiener
MehrDie Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14
5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................
MehrBetriebskosten. o Erläuterung zu den Betriebskosten o Häufig gestellte Fragen o Ablage für Ihre Abrechnungen
Betriebskosten o Erläuterung zu den Betriebskosten o Häufig gestellte Fragen o Ablage für Ihre Abrechnungen Betriebskostenabrechnung Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter, immer wieder erreichen
MehrENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 10. Mai 2011 Seite von
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 10. Mai 2011 Seite von SanVO: LGBl. Nr. 16/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 19/2000 BS - Nr.: / San.Art.: Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten
MehrBetrifft: Dienst- und Naturalwohnungen; Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß 16 Abs. 6 MRG mit Wirksamkeit 1. September 2008
GZ BKA-924.570/0003-III/2/2008 ABTEILUNGSMAIL III2@BKA.GV.AT BEARBEITERIN FRAU INGRID TEUBENBACHER PERS. E-MAIL INGRID.TEUBENBACHER@BKA.GV.AT TELEFON 01/53115/7159 Antwort bitte unter Anführung der GZ
MehrSOCKEL- SANIERUNG Inhalt:
SOCKEL- SANIERUNG Inhalt: Was ist eine Sockelsanierung? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Zwischennutzung leerer Wohnungen bis Baubeginn Berechnungsbeispiele Stand: 07. Juni 2018 Das
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I 22. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes,
MehrG e s e t z e s e n t w u r f. Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 geändert wird
1 Beilage Nr. 19/1997 Stand: Ausschußbeschluß PrZ 345/97-GWS vom 7. August 1997 G e s e t z e s e n t w u r f Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 geändert
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/076/RP04/15036/2015-1 Wien, 04.01.2016
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 4. Mai 2001 46. Stück 46. Verordnung: Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und
MehrDienst- und Naturalwohnungen; Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß 16 Abs. 6 MRG mit Wirksamkeit vom 1. August 2011
GZ BKA-924.570/0001-III/2/2011 ABTEILUNGSMAIL III2@BKA.GV.AT BEARBEITERIN FRAU INGRID TEUBENBACHER PERS. E-MAIL INGRID.TEUBENBACHER@BKA.GV.AT TELEFON 01/53115/7159 Antwort bitte unter Anführung der GZ
MehrFINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018
FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 Stand: 08. April 2019 Grundlagen: Förderbare Gesamtbaukosten: 740 je m² Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
MehrBETRIEBSKOSTEN-RATGEBER Aus der Praxis für die Praxis
BETRIEBSKOSTEN-RATGEBER Aus der Praxis für die Praxis à Inhalt Betriebskosten-Ratgeber Aus der Praxis für die Praxis Vorwort... 2 Die Mieterhilfe... 4 Was sind Betriebskosten?... 6 Welche Betriebskosten
MehrMietvertrag. nachfolgend auch kurz ASB Niederösterreich oder Mieter genannt
Mietvertrag abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat 2320 Schwechat, Rathausplatz 9 nachfolgend auch kurz Vermieter genannt und 2. Samariterbund Niederösterreich Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige
Mehrdennoch verlangen, läge ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des 27 Abs 1 Z 1 MRG vor.
1. Fall: Darf ein Vermieter die Mietvertragserrichtungskosten auf den Mieter überwälzen? Herr A möchte seine in einem Altbau gelegene Wohnung vermieten. Da es das erste Mal ist, dass er eine Wohnung vermietet,
MehrMusteranträge Mietrecht
Muster und Formulare Musteranträge Mietrecht von Michaela Schinnagl 1. Auflage Musteranträge Mietrecht Schinnagl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Verlag Österreich
MehrDienst- und Naturalwohnungen; Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß 16 Abs. 6 MRG mit Wirksamkeit 1. April 2014
GZ BKA-924.570/0002-III/2/2014 ABTEILUNGSMAIL III2@BKA.GV.AT BEARBEITER FRAU DAGMAR SEIDENBERGER PERS. E-MAIL DAGMAR.SEIDENBERGER@BKA.GV.AT TELEFON +43 1 53115-207408 IHR ZEICHEN Antwort bitte unter Anführung
MehrMIETVERTRAG. I. Mietgegenstand und Vermietung. Die ist zu Anteilen Eigentümerin für den Tiefgaragenabstellplatz auf der GP in,, EZ, GB.
Steuer/Gebührenbemessung zu Steuernummer: 840132278 Erfassungsnummer: Gebühr: 33 TP 5 GebG Gebührenbetrag: Datum: GRJ Steuerberatung GmbH Fassung vom MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. 2. (im folgenden
MehrUntermietvertrag. vom TT.MM.JJJJ. zwischen
Untermietvertrag vom TT.MM.JJJJ zwischen Max Mustermann Musterstraße 22, 40000 Musterstadt, Umsatzsteuer-ID / Steuernummer - nachfolgend Untervermieter genannt - und Peter Mustermann Musterstraße 33, 4000
MehrWohnungsantrag. Bitte genau ausfüllen, möglichst in. Druckschrift! Nicht zutreffendes streichen! telefonisch erreichbar unter
Wohnungsantrag Bitte genau ausfüllen, möglichst in Druckschrift! Nicht zutreffendes streichen! Antragssteller: Name: Vorname: geb. am Familienstand (verh., gesch., ledig., verw., etc.) seit telefonisch
Mehr3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen
Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006
MehrBETRIEBSKOSTEN-RATGEBER Aus der Praxis für die Praxis
BETRIEBSKOSTEN-RATGEBER Aus der Praxis für die Praxis à Inhalt Betriebskosten-Ratgeber Aus der Praxis für die Praxis Vorwort... 2 Die Mieterhilfe... 4 Was sind Betriebskosten?... 6 Welche Betriebskosten
MehrMietvertrag für einen Proberaum im Jugend- und Freizeitzentrum Oeyetli
Mietvertrag für einen Proberaum im Jugend- und Freizeitzentrum Oeyetli abgeschlossen zwischen Offene Kinder- und Jugendarbeit Saanenland Name Vermieterin Ansprechperson Untergstaadstrasse 8, 3780 Gstaad
MehrVerländerte Förderungsvorschriften
72. Gesetz vom 3. Juli 1997 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr. 72/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 97/1998 Der Salzburger Landtag hat
MehrFALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH Mag Nadja Shah, MVÖ
FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH 23.3.2010 Mag Nadja Shah, MVÖ Basisannahme 5 Jahresverträge Verträge über das Grundstück zum Zweck ein haus zu errichten Ausschluss des Entschädigungsanspruchs Abrissklausel bei
Mehr122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung
122. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz
MehrVortrag Energiegespräche Sanierungsbremse Wohnrecht
Vortrag Energiegespräche Sanierungsbremse Wohnrecht Mag. Hans Jörg Ulreich GF Ulreich Bauträger GmbH Kontakt: office@ulreich.at 18.06.2013 Stadtplanung und Wachstum Bevölkerungsprognosen und Stadtplanung
MehrVERTRAGSGESTALTUNG UND SCHADENBEARBEITUNG IN DER WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG SOWIE AKTUELLE IMMOBILIENTHEMEN. Dr. Wolfgang Reisinger Prof.
VERTRAGSGESTALTUNG UND SCHADENBEARBEITUNG IN DER WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG SOWIE AKTUELLE IMMOBILIENTHEMEN Dr. Wolfgang Reisinger Prof. Heinz Schinner Themen 1. Wohngebäudeversicherung 2. Sachverständigengutachten
MehrENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989:
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Seite von BS - Nr.: / San.Art.: Stand: 09. September 2013 Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten lt. Zusicherung Gewerkskosten lt. Endabrechnung
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11
MehrWiener Schlichtungsstelle (MA 50) Dezernat I Muthgasse Wien. Drittantragsteller:
Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) Dezernat I Muthgasse 62 1190 Wien Erstantragsteller: Ernst Schreiber Deutschordenstraße 14/12 1140 Wien Hauptmieter seit 1.9.1966 Zweitantragstellerin: Erteilte Vollmacht
MehrMietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013
Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Der Mietvertrag DER MIETVERTRAG Die Kosten Gesamtkosten: Maklerprovision zwei Nettokaltmieten Nettokaltmiete:
MehrUNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:
UNTERMIETVERTRAG Zwischen - nachfolgend Hauptmieter genannt und - nachfolgend Untermieter genannt - wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand 1. Der Hauptmieter hat von - nachfolgend
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU 66231348) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz,
MehrSchönberg. Schönberger Hof
... hier bin ich daheim. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit über 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich
MehrWann ist eine Wohnung angemessen?
Bei Ihnen steht ein Umzug an und Sie erhalten ALG II bzw. möchten diese Leistung beantragen? Dann bitten wir um Beachtung der folgenden Hinweise, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen! Achtung:
MehrDer Weg zum Mietvertrag
Der Weg zum Mietvertrag à Inhalt Der Weg zum Mietvertrag Vorwort... 2 Mieterhilfe... 4 Maklerprovision... 6 Ablöse... 7 Kaution... 8 Gebühren... 10 Mietvertrag... 11 Anwendungsbereich... 14 Kontakte...
MehrENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 26. Juli 2013 Seite von
ENDABRECHNUNG gemäß WWFSG 1989: Stand: 26. Juli 2013 Seite von BS - Nr.: / San.Art.: Eingang beim wohnfonds_wien: Gewerk Nr.: Bezeichnung: Firma: Gewerkskosten lt. Zusicherung Gewerkskosten lt. Endabrechnung
MehrLeitfaden. Meine Abrechnung
Leitfaden. Meine Abrechnung Die Hausabrechnung Jedes Jahr im Juni bekommen Sie die Hausabrechnung. Darin finden Sie die Abrechnung der Betriebskosten und auch die Abrechnung des Hauptmietzinses für ein
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/7752/2017-4 Wien, 26.06.2017
MehrKurs Immobilienmanagement
Kurs Immobilienmanagement FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer Leitender Jurist der onlinehausverwlatung & immobilientreuhand gmbh Autor und Vortragender Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen
MehrInformationen zum Thema Wohnen und Umzug
C C A Informationen zum Thema Wohnen und Umzug Welche Kosten werden fürs Wohnen übernommen? Unterkunftskosten Zu den Unterkunftskosten zählen die monatliche Kalt-/ Grundmiete sowie die monatlichen Abschläge
MehrSchriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrGemütliche 1- Zimmer- Wohnung im Herzen Wiens!
Obj.Nr.: 141/17115 Gemütliche 1- Zimmer- Wohnung im Herzen Wiens! Schellinggasse 3/DG Top-Nr: 11A A-1010 Wien Objekt In einem historischen Haus in der Wiener Innenstadt gelangen mehrere Wohnungen zur
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
Mehr11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag
169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/030/RP06/2053/2017-2 Wien, 12.6.2017
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/9286/2017-4 Wien, 19.07.2017
MehrEckdaten. Ausstattungsmerkmale. Objekt: Büro / Praxis Zimmer: Betriebskosten (netto): 3 Bruttomonatsmieten
Repräsentativer Firmenstandort - schönes und ruhiges Hofhaus auf 2 Etagen mit eigenem Garten - Nahe Schnellbahn Gersthof 1180 Wien, Herbeckstraße/ Währinger Straße und der Sternwarte Eckdaten Büro / Praxis
MehrGemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der. Wiener Stadtwerke Gesellschaft m.b.h., Prüfung der. Mietzinsbildung und der Mietenentwicklung
TO 15 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 18-1/09 Gemeinnützige
MehrGesetz vom 4. Juli 1996 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr.
Gesetz vom 4. Juli 1996 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr.74 Förderungsrahmen 1. Das Land Salzburg stellt für Förderungen nach
MehrFür welche Wohnungen kann der/die Eigentümer/in um Föderung ansuchen?
HINWEISBLATT FÜR EIGENTÜMER/INNEN über die wichtigsten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen (ausgenommen
MehrMietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen)
Seite 1 zwischen Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Herr/Frau/Familie Adresse als Eigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und Herr/Frau/Familie
Mehr... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
MehrUnwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
MRG 16 a, 16 b sich um Wohnungen und Geschäftsräume handelt, die von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung gegen Entgelt überlassen werden. 5 Ob 128/15 g immolex LS 2016/27 = Zak 2016/183 = RZ-EÜ 2016/167
MehrMietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen
2. Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen 2.1. Allgemeines und freier Mietzins 2.1. Allgemeines und freier Mietzins 16 MRG regelt die Hauptmietzinsbildung
MehrSicher Vermieten ein Gewinn für Vermieter und Mieter
Pressekonferenz Montag, 14. Dezember 2015 Sicher Vermieten ein Gewinn für Vermieter und Mieter Pilotprojekt startet in Dornbirn mit Landesstatthalter Karlheinz Rüdisser (Wohnbaureferent der Vorarlberger
MehrExposé Verkauf einer vermieteten Altbauwohnung (74,55 m²) als Anlageobjekt Neulerchenfelderstraße, Nähe Brunnenmarkt und U Wien
Exposé Verkauf einer vermieteten Altbauwohnung (74,55 m²) als Anlageobjekt Neulerchenfelderstraße, Nähe Brunnenmarkt und U6 1160 Wien Wien, Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung...2 A. Unbefristete
MehrT T T. Schwerpunkt Geförderte Sanierung
NEUES MIE- UND W O H N R E C H D E Z E M B E R 2 0 1 1 12 www.immolex.at 321 352 Schwerpunkt Geförderte Sanierung Die Entwicklung der geförderten Wohnhaussanierung in Österreich Mietzinsrechtliche Aspekte
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als
MehrNachhaltige Finanzierung für leistbares Wohnen
Nachhaltige Finanzierung für leistbares Wohnen AK-Konsumentenpolitik Wohnbauförderung als zentrales Instrument für nachhaltig leistbares Wohnen 800,00 Ausgaben in der Wiener Wohnbauförderung 1989 bis 2013
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrDer Weg zum Mietvertrag
Der Weg zum Mietvertrag à Inhalt Der Weg zum Mietvertrag Vorwort... 2 Mieterhilfe... 4 Maklerprovision... 6 Ablöse... 7 Kaution... 8 Gebühren... 10 Mietvertrag... 11 Anwendungsbereich... 14 Kontakte...
MehrLandesgesetzblatt für Wien
151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 24. Juni 2013 25. Stück 25. Verordnung: Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032] 25. Verordnung der Wiener
MehrImpressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.
Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung
MehrM I E T V E R T R A G
Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr:,-- x 36 Monate =,-- x 1,0% = Perg am M I E T V E R T R A G abgeschlossen am heutigen Tage zwischen der WLP IMMOBILIEN GmbH FN 375334m Zeitling 66, 4320 Perg in
Mehrietzinsbildung im Bereich des MRG - freie Mietzinsbildung WIEN, AM 4. APRIL 2017
ietzinsbildung im Bereich des MRG - freie Mietzinsbildung WIEN, AM 4. APRIL 2017 VORTRAGENDER: RA MAG. WILHELM HUCK A. Grundsätzliches Miete ist die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt. Allerdings
Mehrgildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de Wertpapierkennnummer (wkn):
gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de0005878003 Wertpapierkennnummer (wkn): 587800 Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs.
MehrKaufoption Flexibilität statt Fesselung Mag. Martin Orner
Mag. Martin Orner Obmann Stv., EBG Eigentums-/Kaufoption in der Praxis: - grundsätzlich hohes Interesse der Mieter - geschürt durch Tätigkeit von Finanzberatern, Banken, ( ich zahle keine Miete mehr )
MehrWiener Schlichtungsstelle (MA 50) Dezernat I Muthgasse Wien
Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) Dezernat I Muthgasse 62 1190 Wien Erstantragsteller: Ernst Schreiber Deutschordenstraße 14/12 1140 Wien Hauptmieter seit 1.9.1966 Zweitantragstellerin: Erteilte Vollmacht
MehrVerländerte Förderungsvorschriften
Gesetz vom 15. Dezember 1992 zur besonderen Förderung des Wohnbaus in den Jahren 1993 bis 1996 (Sonderwohnbauförderungsgesetz), LGBl. Nr.36 und 151/1993 i.d.f. LGBl. Nr.31/1994 1. Abschnitt Förderungsrahmen
MehrDer Weg zum Mietvertrag
Der Weg zum Mietvertrag à Inhalt Der Weg zum Mietvertrag Vorwort... 2 Mieterhilfe... 4 Maklerprovision... 6 Ablöse... 7 Kaution... 8 Gebühren... 10 Mietvertrag... 11 Anwendungsbereich... 14 Kontakte...
MehrIch (wir) ersuche(n) um Übernahme des nachstehend angeführten Wohnbauförderungs-darlehens in der Höhe von EURO. Mit freundlichen Grüßen
Name:. Straße:.. PLZ: Ort:... (Bitte in Blockschrift ausfüllen) An das Amt der Bgld. Landesregierung Landesamtsdirektion Raumordnung und Wohnbauförderung 7000 Eisenstadt Betreff: Ansuchen um Darlehensübernahme
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrMietrecht für Mieter
Haufe TaschenGuide 71 Mietrecht für Mieter Bearbeitet von Dirk Clausen 6. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 648 07790 0 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/14794/2017-8
MehrLesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung
UNTERMIETVERTRAG Zwischen Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Hauptmieter genannt und Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1. Der Hauptmieter
MehrName, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1
MehrKontrollamt. Status: Bericht B E R I C H T
Kontrollamt Betreff: Bericht Betriebskosten-Gemeindewohnungen Bezug: ergänzende Erhebungen Zahl: 4-8/2009 Bearbeiter: Mö DW: 480 Datum: 22-12-2009 Status: Bericht B E R I C H T über die Nachprüfung der
Mehr