Vortrag. von Ministerialrat Dirk Schüller (BMBF) zum Thema. Vorstellungen und Erwartungen des Bundes zur Neuregelung des Befristungsrechts
|
|
- Gerrit Kraus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vortrag von Ministerialrat Dirk Schüller (BMBF) zum Thema Vorstellungen und Erwartungen des Bundes zur Neuregelung des Befristungsrechts im Rahmen der Tagung des Arbeitskreises Fortbildung der Universitätskanzlerinnen und -kanzler zum neuen Tarifrecht und Befristungsrecht am 6. Juni 2007 in Frankfurt Sehr geehrte Frau Dr. Frost, sehr geehrter Herr Dr. Herrmann, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen heute eine Geschichte erzählen, von der ich nicht weiß, ob sie ein happy end haben wird. Ich hoffe es natürlich. Aber entscheiden werden Sie es. Die Rede ist von der Geschichte des Befristungsrechts. Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat der Bundesgesetzgeber gerade ein neues Kapitel eröffnet. Die Fortschreibung dieses Kapitel liegt nun in Ihren Händen. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre hoffe ich sehr, dass das neue Recht genutzt wird, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Anschluss an ihre Qualifizierungsphase bessere Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen, als das in der Vergangenheit möglich war.
2 2 Ich danke dem Sprecherkreis der Kanzlerinnen und -kanzler sehr für die Ausrichtung dieser Tagung und für die Gelegenheit, das neue Recht vorstellen und Fragen zu seiner Anwendung beantworten zu können. Das Interesse an dieser Veranstaltung ist wie ich gehört habe so groß, dass sie im Juli sogar noch einmal wiederholt werden wird. Ich werte dies als positives Zeichen und als Hinweis darauf, dass das WissZeitVG in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf eine deutlich positivere Resonanz stößt als es das Teilzeit- und Befristungsgesetz 2002 getan hat. Ich möchte meinen Vortrag gerne in drei Teile gliedern: Zunächst möchte ich die Geschichte des Befristungsrechts noch einmal kurz in Erinnerung rufen, daran anschließend Vorstellungen und Erwartungen des Bundes zur Neuregelung des Befristungsrechts darlegen und im dritten Teil zu einzelnen Fragen Hinweise geben. Es handelt sich dabei um Fragestellungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes an das BMBF herangetragen wurden und von denen ich annehme, dass sie auch in Ihre Arbeit eine Rolle spielen werden. 1. Die Geschichte des Befristungsrechts Bis 1985 wurden befristete Arbeitsverträge auf der Basis der Sonderregelung 2y des BAT abgeschlossen. Die danach zulässigen 5 Jahre waren bei dem Sachgrund Qualifizierung mit der Promotion vielfach schon ausgeschöpft. Für eine anschließende Postdoc-Zeit blieb dann kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat dies 1985 mit der ersten Zeitvertragsregelung im HRG dahingehend geändert, dass nunmehr 5 Jahre nach der Promotion zulässig waren. Auch diese Regelung wurde in der Folgezeit als nicht hinreichend kritisiert. Zahlreiche Drittmittelprojekte hätten eine längere Laufzeit als 5 Jahre und daher sei eine Verlängerung der Befristungsmöglichkeiten für Postdocs auf 6, 7 oder 8 Jahre erforderlich.
3 3 Auch diesem Wunsch hat sich der Gesetzgeber letztendlich nicht verschlossen und im Jahr 2002 den Befristungsrahmen von 12 Jahren, in der Medizin von 15 Jahren für die Qualifizierungsphase geschaffen und diese Regelung zur Erleichterung der Praxis als sachgrundlose Befristung ausgestaltet. Wer allerdings wie auch ich - geglaubt hat, damit würde die Kritik an den Zeitvertragsregelungen verstummen, wurde schon bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eines besseren belehrt. Dabei ging es allerdings nicht um die Qualifizierungsphase, vielmehr um die Zeit danach. Nach dem Recht von 1985 sollte eine Postdoc-Tätigkeit zwar auf 5 Jahre begrenzt sein. Diese Frist lief aber nach einem Wechsel des Arbeitgebers jeweils neu und ließ so auch längerfristige Beschäftigungen in Drittmittelprojekten zu. Der Bundesgesetzgeber ging damals davon aus, dass derartige Beschäftigungen ü- ber die Qualifizierungsphase hinaus auch weiterhin möglich blieben, und zwar aufgrund des 2002 ebenfalls neu geschaffenen TzBfG. Es war aber sehr schnell zu erkennen, dass dieses Gesetz zumindest von den Hochschulen für die betreffende Personengruppe nur sehr zögerlich oder überhaupt nicht angewandt wurde. Soweit ich das sehe, lag das vor allem daran, dass man befürchtete, nach bereits 12 Jahren befristeter Beschäftigung bei weiteren Befristungen vor den Arbeitsgerichten zu scheitern. Da arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu den beiden neuen Gesetzen damals noch nicht vorlag, hat der Gesetzgeber umgehend eine Übergangsregelung geschaffen, die es ermöglichte, die betreffenden Wissenschaftler bis zur Klärung der Problematik weiter zu beschäftigen. Der Wissenschaftsrat hat sich dann auf die Suche nach einer dauerhaften Lösung gemacht. Dies geschah unter Beteiligung hochrangiger Experten wie des Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichtes. Im Ergebnis schlug der Wissenschaftsrat 2004 auch mit Unterstützung des BMBF - folgendes Modell vor: unbefristete Beschäftigung mit der Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bei Wegfall von Drittmitteln.
4 4 Voraussetzungen hierfür waren eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes sowie die Aufhebung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen im BAT. Beides hat sich in der Folgezeit als nicht durchsetzbar erwiesen. Damit ging die Suche nach einer tragfähigen Lösung von neuem los, diesmal aber im Bereich der befristeten Beschäftigung. Das Ergebnis der Suche liegt Ihnen nunmehr vor. Es ist das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Es ist in enger Abstimmung mit der Wissenschaft erarbeitet worden. Allen, die uns dabei unterstützt habe, darf ich bei dieser Gelegenheit noch einmal ganz herzlich danken. Das gilt in ganz besonderer Weise Frau Dr. Frost, die uns auch in Bonn immer wieder mit Ihrem Rat zur Verfügung gestanden hat. 2. Vorstellungen und Erwartungen des Bundes zur Neuregelung des Befristungsrechts Ich komme damit zum zweiten Teil meines Vortrags, den Vorstellungen und Erwartungen des Bundes zur Neuregelung des Befristungsrechts. Ausgangspunkt der Überlegungen war das zu lösende Kernproblem: Am Ende ihrer Qualifizierungsphase haben viele Nachwuchswissenschaftler weder eine Professur noch eine anderweitige Daueranstellung in der Wissenschaft erreicht. Für berufliche Alternativen außerhalb der Wissenschaft ist es meist schon zu spät. Drittmittel für eine Weiterbeschäftigung stehen vielfach zur Verfügung und wurden teilweise sogar von den Nachwuchswissenschaftlern selbst eingeworben. Ihre Qualifikation und ihre Arbeitsmotivation sind hoch. Die Institutsleiter wollen sie weiter beschäftigen. Dennoch kam es vielfach nicht zum Vertragsabschluß. Es ist müßig, darüber zu streiten, ob das TzBfG eine arbeitsgerichtsfeste rechtliche Grundlage bietet oder nicht. Tatsache ist, dass viele Personalverantwortliche vor dem Risiko einer Entfristungsklage zurückgeschreckt sind. Aus der Sicht der betroffenen Wissenschaftler blieben dann nur die Alternativen: Arbeitslosigkeit oder Ausland.
5 5 Aufgabe der gesetzlichen Neuregelung war es daher, jungen Forscherinnen und Forschern bessere berufliche Perspektiven in Deutschland zu eröffnen, und zwar insbesondere in der Zeit nach der Qualifikationsphase. Die Planbarkeit einer Karriere in der deutschen Wissenschaft muss verbessert werden. Dazu zählt der tenure track für Juniorprofessoren ebenso wie verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten in Drittmittelprojekten. Das bisher bestehende hohe Maß an Unsicherheit bei einer wissenschaftlichen Karriere in Deutschland schadet auch der internationalen Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes bei der Anwerbung hochqualifizierter Nachwuchskräfte aus dem Ausland. Bisher wurde der weit überwiegende Teil der Personalmittel in Drittmittelprojekten für die Beschäftigung von Personal in der Qualifizierungsphase eingesetzt. Verträge für die Zeit danach wurden aus den geschilderten arbeitsrechtlichen Gründen nicht angeboten. Dies führt viel zu viele junge Menschen in eine berufliche Sackgasse. Ein weiteres Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es daher, durch die Nutzung des neuen Drittmittelbefristungstatbestandes eine ausgewogenere Verteilung der Beschäftigungsmöglichkeiten in und nach der Qualifizierungsphase zu ermöglichen und zu erreichen. In Zukunft soll es heißen: Projektkarriere statt Arbeitslosigkeit oder Ausland. Unbestritten bleibt natürlich, dass die höchste Attraktivität von tenure-positionen ausgeht. Insofern wäre es eine gravierende Fehlentwicklung, wenn bisherige Dauerstellen wegen der verbesserten Möglichkeiten der Befristung in befristete Positionen umgewandelt würden. Im Gegenteil sollte auch im Hochschulbereich geprüft werden, ob nicht zumindest bei größeren Forschungszentren ein Teil der Drittmittel für unbefristete Anstellungen genutzt werden kann. Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen besitzen entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigungen und praktizieren dies schon seit langem. Um die genannten Ziele zu erreichen, wird in dem neuen Gesetz eine ausdrückliche Regelung für die befristete Beschäftigung in Drittmittelprojekten geschaffen. Sie soll
6 6 die nötige Rechtssicherheit für Hochschulen, Forschungsinstitute und ihre Mitarbeiter bieten. Damit Projektteams unter einheitlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen arbeiten können, gilt der neue Befristungsgrund auch für das nichtwissenschaftliche Personal. Die bisherigen Regelungen für die Qualifizierungsphase wurden aus dem Hochschulrahmengesetz in das neue Gesetz überführt. Sie haben sich in der Praxis bewährt. Schließlich wurde eine weitere familienfreundliche Komponente eingeführt. Sie soll den jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern helfen, Familie und Beruf leichter als bisher miteinander zu vereinbaren, und zwar in den Fällen, in denen die bisher schon bestehenden Verlängerungsmöglichkeiten nicht greifen, weil sie entweder eine Beurlaubung oder eine Arbeitszeitreduzierung voraussetzen. 3. Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz Damit komme ich zum dritten Teil, den Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Den vorbereitenden Unterlagen habe ich entnommen, dass in den folgenden Vorträgen auch zur Frage der Anwendung des WissZeitVG auf die Exzellenzinitiative, den Hochschulpakt und Studiengebühren referiert werden wird. Ich spare diese Bereiche daher wie viele andere Fragen auch hier aus. Ich stehe aber in der anschließenden Diskussion für alle Ihre Fragen gern zur Verfügung. 3.1 Familienpolitische Komponente Die meisten Fragen haben uns zur familienpolitischen Komponente erreicht. Deshalb hier in knapper Form die wichtigsten Antworten, die wir hierzu gegeben haben: Von der Regelung werden nicht nur leibliche und adoptierte Kinder, sondern alle Kinder erfasst. Das Gesetz stellt nur auf die faktische Betreuung von Kindern ab. Die ist bei gemeinsamem Hausstand regelmäßig anzunehmen, auch wenn es sich um Kinder des Lebenspartners und nicht um leibliche, adoptierte oder Pflegekinder handelt.
7 7 Die Kinderbetreuung muss während der Zeit der Qualifizierungsphase erfolgt sein. Dieser Zeitraum umfasst auch die Zeit einer Vertragsverlängerung nach 2 Abs. 5. Beginnt die Betreuung eines zweiten oder eines weiteren Kindes in der Verlängerungsphase nach 2 Abs. 1 Satz 3, löst auch dies eine weitere Verlängerung des Befristungsrahmens aus. Die Qualifizierungsphase ist insofern durch die Betreuung des ersten Kindes verlängert. Das Gesetz macht keine Vorgaben zur konkreten Dauer oder Intensität der Betreuung, die erforderlich sind, um eine volle Verlängerung von zwei Jahren zu rechtfertigen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sollte der Zusammenhang zwischen der zeitlichen Belastung durch die Kinderbetreuung und der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses allerdings angemessen sein. Wenn die Kinderbetreuung beispielsweise nur während eines Monats erfolgt ist, wäre eine Verlängerung um volle zwei Jahre unangemessen. Der Gesetzgeber hat den Beteiligten soviel Freiheit wie möglich eingeräumt. Er geht davon aus, dass mit den Möglichkeiten des Gesetzes verantwortungsvoll umgegangen wird. 3.2 Drittmittelprojekte Zahlreiche Fragen wurden natürlich auch zu der neuen Drittmittelbefristung gestellt. Vielfach wird gefragt, wie oft eine Mehrfach-Befristung in den Drittmittelfällen erfolgen kann und ob weiterhin die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu beachten ist, nach der mit zunehmender Dauer die Anforderungen an den Befristungsgrund steigen. Zunächst einmal enthält das Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine Obergrenze für die Gesamtdauer einer Beschäftigung auf Basis befristeter Arbeitsverträge in Drittmittelprojekten. Das BAG hat immer wieder die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer hervorgehoben. Dabei hat es jedoch folgende wesentliche Differenzierung vorgenommen:
8 8 Die Anforderungen an die Prognose über den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs steigen, wenn der Arbeitsvertrag aus demselben Sachgrund, immer wieder verlängert wurde. Beispiel: mehrfach verlängerte Mitwirkung in ein- und demselben Forschungsvorhaben, das aus Haushaltsmitteln finanziert wird. Um einen derartigen Fall handelt es sich jedoch nicht bei einer Befristung in einem mit Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekt. Hier bezieht sich die Prognose nur auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem konkret bewilligten Projekt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, das Vorhaben im Falle einer Anschlussförderung fortzuführen, ist unschädlich. Zu klären ist daher nur, ob der Arbeitgeber bereits bei Vertragsschluss von einer Anschlussförderung fest ausgehen konnte. Ist die Anschlussförderung wie im Regelfall von einer neuen Antragstellung und Bewilligung durch den Drittmittelgeber abhängig, begründet die Anschlussförderung ein neues Projekt und einen neuen, eigenständigen Sachgrund für eine befristete Beschäftigung. Ob bei Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass der Wissenschaftler nach dem Ende des Projektes bzw. des Förderzeitraumes in anderen Projekten eingesetzt werden könnte, ist nicht von Bedeutung. Ist die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht per gesetzlicher Vermutung fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Auf Stellenpläne kommt es daher nicht an. Auf einzelne Fallgestaltungen der Praxis angewandt bedeutet dies, dass eine befristete Beschäftigung auch in folgenden Fallkonstellationen unproblematisch ist: - gegenseitige Deckungsfähigkeit von Sach-, Personal- und Investitionsmitteln wie bei DFG-Vorhaben: Dort können bis zu 30% der einzelnen Ansätze bei Einsparung an anderer Stelle ohne Zustimmung der DFG überschritten werden.
9 9 - pauschale Bewilligung von Personalmitteln ohne Stellenplan - pauschale Gesamtbewilligung ohne Unterscheidung zwischen Sach-, Personal- und Investitionsmitteln. Entscheidend ist, dass die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer erfolgt und dass der Mitarbeiter überwiegend mit dieser bestimmten Aufgabe betraut ist und überwiegend aus den für diese Aufgabe bewilligten Drittmitteln bezahlt wird. Noch ein Hinweis zum Thema Nichtwissenschaftler: Die neue Drittmittelbefristungregelung erfasst das nichtwissenschaftliche Unterstützungspersonal, das in wissenschaftlichen und künstlerischen Projekten benötigt wird, nicht dagegen Personal, das außerhalb wissenschaftlicher Projekte mit rein administrativen Aufgaben betraut ist. Wird beispielsweise im Rahmen einer Projektförderung in der zentralen Hochschulverwaltung eine Servicestelle für die Betreuung von Spitzenwissenschaftler neu eingerichtet und erprobt, liegt kein wissenschaftliches Projekt vor. Als Befristungsgrundlage ist in diesen Fällen 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG heranzuziehen. 3.3 Drittmittelprojekte in der Lehre Zu den mit Drittmitteln geförderten Projekten in der Lehre wurde gefragt, ob die Rechtsprechung des BAG hierzu noch aktuell ist. Das BAG hatte zu dem bis 2002 geltenden Recht die Auffassung vertreten, wegen eines Zusammenhangs mit 25 HRG, der allgemeinen Regelung über Drittmittelforschung an Hochschulen, sei eine Drittmittelbefristung nach 57b HRG nicht auf Drittmittelprojekte in der Lehre anwendbar. Seit dem Inkrafttreten des WissZeitVG besteht ein solcher Zusammenhang jedoch nicht mehr. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Beschränkung auf Forschungsprojekte vor. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers.
10 10 Auch wenn Drittmittelprojekte in der Forschung der weitaus häufigste Anwendungsfall sein werden, ist hieraus nicht zu schließen, dass Projekte in anderen Bereichen ausgeschlossen sind. So ist neben dem wissenschaftlichen auch das künstlerische Personal der Hochschulen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen. Alle Fragen, die uns gestellt und von uns beantwortet werden, bereiten wir auf für eine Fortschreibung der Rubrik Häufig gestellte Fragen auf der BMBF-Homepage, um die von uns gegebenen Hinweise auch allgemein zugänglich zu machen. Zögern Sie nicht, uns Ihre Fragen zu schicken. Wir bemühen uns um eine rasche Beantwortung. Schlussbemerkungen Die letzte Frage möchte ich mir nun selbst stellen: Haben wir jetzt alle Probleme gelöst? Erfreulicherweise ist zu vermerken, dass die Neuregelung offenbar positiv aufgenommen worden ist und bisher nicht zu Protesten wie im Jahr 2002 geführt hat. Dennoch sehe ich durchaus noch einige Risiken: Eine Befristungsmöglichkeit ist noch kein befristeter Vertrag. Erst wenn das Gesetz im Sinne der von mir geschilderten Erwartungen des Gesetzgebers angewandt wird, ist ein wirklicher Schritt in Richtung Problemlösung getan. Auf die Gefahr eines Abbaus von Dauerstellen hatte ich bereits hingewiesen. Auch könnte die Möglichkeit der Drittmittelbefristung dazu benutzt werden, die Promotionsphase wieder über 6 Jahre hinaus auszudehnen oder die Verlängerungsregelungen beispielsweise bei Elternzeit in der Qualifizierungsphase zu umgehen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den neuen Drittmitteltatbestand an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die 12-Jahresfrist bereits komplett abgelaufen ist. Er wollte damit eine Erleichterung für die Praxis schaffen, damit gegen Ende der Qualifizierungsphase nicht neue
11 11 Drittmittelverträge mit unterschiedlicher Befristungsgrundlage abgeschlossen werden müssen. Es besteht kein Zweifel: Der Gesetzgeber will unverändert keine Promotionszeiten von mehr als 6 Jahren. An der hiesigen Universität gibt es meines Wissens einen gleich lautenden Beschluss. Das ist eindeutig zu begrüßen. Die Bundesregierung wird im Rahmen der geplanten Evaluation genau prüfen, wie sich die Praxis entwickelt. Wenn sich hierbei Anhaltspunkte ergeben sollten, dass die mit dem neuen Recht eröffneten Handlungsspielräume nicht angemessen genutzt werden, wird die Bundesregierung hierauf reagieren müssen. Der Gesetzgeber hat den Beteiligten aber soviel Freiheit wie möglich eingeräumt, weil er darauf vertraut, dass mit den Möglichkeiten des Gesetzes verantwortungsvoll umgegangen werden wird. In diesem Sinne liegt es jetzt in Ihren Händen, ob die Geschichte ein happy end haben wird.
Befristungsrecht für den Alltag
Befristungsrecht für den Alltag Teil 2: Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) 1. WissZeitVG und TzBfG Ziel des TzBfG : Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge festlegen
MehrBefristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Befristungen im Hochschulbereich Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Rechtsgrundlagen zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz
MehrKeine amtliche Bekanntmachung!
Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrStand der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Traumjob Wissenschaft? Stand der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) Es ist höchste Zeit für eine Reform von Berufswegen und Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft!
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrWissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) Informationen zum Verständnis und zur Anwendung Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der
MehrWorkshop 3 Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Workshop 3 Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes 7. Hochschulpolitisches Forum "Gute Arbeit an Hochschulen die Basis für ein gutes Studium stellvertretende Generalsekretärin der WissZeitVG
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen
Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
MehrHumboldt-Universität zu Berlin Abteilung für Personal und Personalentwicklung
Humboldt-Universität zu Berlin Abteilung für Personal und Personalentwicklung Frage-/katalog zu den Regelungen für befristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal der Humboldt-Universität (Hochschulbereich)
MehrJob-Trauma oder Traumjob?
www.gew.de Job-Trauma oder Traumjob? Zeitverträge in der Wissenschaft Dr. Andreas Keller andreas.keller@gew.de Berlin, 1. Oktober 2014 Gliederung 1. Job-Trauma Hire and Fire in der Wissenschaft 2. Traumjob
MehrDas Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die Beschäftigungsbedingungen im wissenschaftlichen Mittelbau
Osnabrücker Nachwuchstage 2015: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die Beschäftigungsbedingungen im wissenschaftlichen Mittelbau Dr. Georg Jongmanns Osnabrück, 12. März 2015 WissZeitVG: Rahmenbedingungen
MehrOrientierungsrahmen für die Postdoc-Phase und neue akademische Karrierewege Positionen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Hochschule und Forschung // GEW OLDENBURG, 23. FEBRUAR 2015 // Orientierungsrahmen für die Postdoc-Phase und neue akademische Karrierewege Positionen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Dr.
MehrGrenzenlos motiviert endlos befristet?
Grenzenlos motiviert endlos befristet? Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz Informationsveranstaltung an der Universität Regensburg 28. November 2013 Dirk Stockfisch ver.di Bezirk Oberpfalz 28.11.2013 Lange
MehrArbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere
Tsnormen zur Arbeitsrechtliche Aspekte der Wissenschaftlichen Karriere Gliederung Geltende Rechtsnormen zur Befristung von Arbeitsverträgen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrBundeskonferenz der Frauenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten
Bundeskonferenz der Frauenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e.v. 31. Juli 2015 Stellungnahme des Vorstandes der BuKoF zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) Informationen zum Verständnis und zur Anwendung Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der
MehrGesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
Stellungnahme zum Entwurf Bundesvorstand Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrDas WissZeitVG wird novelliert. Was ändert sich?
Das WissZeitVG wird novelliert Was ändert sich? Sonderbefristungsrecht für den Bereich Wissenschaft: Gründe, Ziele, Inhalte Marika Fleischer November 2015 UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH
MehrBefristete Arbeitsverträge an Hochschulen. Personalversammlung PH Karlsruhe 26. April 2017 Redaktion: Matteo
Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen Befristungsmöglichkeiten und rechtliche Grundlagen Pauschal, ohne Sachgrund (TzBefrG, altes WissZeitVG) Durch einen
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrVORBLATT. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
VORBLATT Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft A. Problem und Ziel I. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen finanzieren ihre zeitlich
MehrStellungnahme. Ausschussdrucksache 18(18)143 h. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) Öffentliche Anhörung
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschussdrucksache 18(18)143 h 10.11.2015 Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) Stellungnahme Öffentliche Anhörung zum Thema Novellierung
MehrNach 12 Jahren ist alles vorbei! Oder doch nicht?
Nach 12 Jahren ist alles vorbei! Oder doch nicht? Befristung an der Universität Rostock Grundlagen - Probleme Ansichten Lösungswege Personalversammlungen 18./19.11.2015 UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT
MehrDie Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?
Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG
MehrGrundsätze der staatlichen bayerischen Hochschulen
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Grundsätze der staatlichen bayerischen Hochschulen - zum Umgang mit Befristungen nach dem WissZeitVG und zur Förderung von Karriereperspektiven
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrEmpfehlung der 12. Mitgliederversammlung der HRK am Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse
Empfehlung der 12. Mitgliederversammlung der HRK am 24.04.2012 Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal HRK Hochschulrektorenkonferenz
MehrA. Zusammenfassende Bewertung
Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes zum Referentenentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG) Der Deutsche Hochschulverband, dem bundesweit
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrStellungnahme. Ausschussdrucksache 18(18)143 i. Max-Planck-Gesellschaft (MPG) Öffentlichen Anhörung
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschussdrucksache 18(18)143 i 20.11.2015 Max-Planck-Gesellschaft (MPG) Stellungnahme im Nachgang zur Öffentlichen Anhörung zum Thema Novellierung
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrÄnderungen im WissZeitVG (gilt voraussichtlich ab???)
Änderungen im WissZeitVG (gilt voraussichtlich ab???) 10.03.2016 NEU ( 2, Abs. 1): Beschäftigung (sechs Jahre vor und nach der Promotion) ist zulässig, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die befristete
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München An die Präsidentin des Bayerischen
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Ein Jahr neues WissZeitVG - Überarbeitung der. Leitlinien für Verträge im wiss.
Ein Jahr neues WissZeitVG - Überarbeitung der Leitlinien für Verträge im wiss. Mittelbau Novellierung des WissZeitVG Am 17. März 2016 ist das novellierte WissZeitVG in Kraft getreten. Alle ab diesem Datum
MehrGesetzgeber weiterhin einen wichtigen Beitrag, um die Qualifizierung des wissenschaftlichen
Begründung zum WissZeitVG A. Allgemeiner Teil Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch die Bereitstellung
MehrTraumjob Wissenschaft? Osnabrück, 20. Juni 2014 Arne Karrasch
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen Traumjob Wissenschaft? Osnabrück, 20. Juni 2014 Arne Karrasch Was passiert gleich? Rahmenbedingungen Personalstruktur an Hochschulen
MehrLeitlinien der Universität zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Leitlinien der Universität zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
MehrNovellierung des. des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Synopse
Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Synopse Gegenüberstellung des Gesetzestextes vom 12. April 2007 mit dem Gesetzentwurf der GEW dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
MehrELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei
Rheinlandpfalz ELEKTRONISCHER BRIEF Staatskanzlei Ministerium des Innern und für Sport Ministerium der Justiz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax
MehrDie neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen
Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Endlich Rechtssicherheit! BAG ermöglicht erstmals rechtssichere Eingrenzung von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür Der EuGH hat
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrBefristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge Ein Leitfaden für die Praxis von Thomas Lakies Richter am Arbeitsgericht Berlin 2., völlig neu bearbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen
MehrDeutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand, Abteilung Bildungspolitik und Bildungsarbeit
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschussdrucksache 18(18)143 f 05.11.2015 Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand, Abteilung Bildungspolitik und Bildungsarbeit
MehrI. Allgemeine Fragen. II. Qualifizierungsphase
I. Allgemeine Fragen 1. Worum geht es im Wissenschaftszeitvertragsgesetz? 2. Warum wurde das WissZeitVG jetzt geändert? 3. Was ändert sich jetzt mit der Novellierung des WissZeitVG? 4. Ab wann gelten die
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation
MehrAbteilung Personal Stand 30. Juni 2016
Abteilung Personal Stand 30. Juni 2016 Orientierung zur Handhabung der Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals auf der Basis des (novellierten) Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
MehrFallen bei befristeten Arbeitsverträgen
Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die
MehrV. Schlussformulierung
32 V. Schlussformulierung Im Wesentlichen werden hier die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt. Diese enthält dann Dankes- bzw. Bedauernsformulierung und Zukunftswünsche. Die Schlussformulierungen
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Befristete Arbeitsverträge Chancen und Risiken
Befristete Arbeitsverträge Chancen und Risiken Gliederung Geltende Rechtsnormen zur Befristung von Arbeitsverträgen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
MehrAktuelle Tendenzen im Befristungsrecht. Dr. iur. Vanessa Adam Potsdam, 18. Juni 2015
Aktuelle Tendenzen im Befristungsrecht Dr. iur. Vanessa Adam Potsdam, 18. Juni 2015 Gliederung I. Aktuelles zum WissZeitVG II. Aktuelles zum TzBfG III. Kettenbefristung Dr. Adam Befristungsrecht 2 Aktuelle
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Gliederung Novellierung des WissZeitVG Geltende Rechtsnormen zur Befristung von Arbeitsverträgen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und
Mehr2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel
MehrWissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus
Hochschule und Forschung // Hannover, 12. Oktober 2017 // Wissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus Dr. Andreas Keller andreas.keller@gew.de Strukturdefizite von Berufswegen
Mehr1. Transparente Befristungsbedingungen und Vermeidung von Kurzzeitverträgen
Leitlinie der Philipps-Universität Marburg für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Befristungsleitlinie) I. Grundsätze 1. Transparente Befristungsbedingungen
MehrLeitlinien für attraktive Beschäftigungsverhältnisse an TU9-Universitäten
Leitlinien für attraktive Beschäftigungsverhältnisse an TU9-Universitäten Berlin, 8. Mai 2015 I. Intention: 1. Die Universitäten der TU9 sehen es als ihre Verantwortung, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
MehrStellungnahme des Verbands Hochschule und Wissenschaft zum Referentenentwurf (Änderung des WissZeitVG) mit Stand vom
Verband Hochschule und Wissenschaft (vhw) im dbb beamtenbund und tarifunion Stellungnahme des Verbands Hochschule und Wissenschaft zum Referentenentwurf (Änderung des WissZeitVG) mit Stand vom 9. 7. 2015
MehrI. Allgemeine Fragen. II. Qualifizierungsphase
I. Allgemeine Fragen 1. Worum geht es im Wissenschaftszeitvertragsgesetz? 2. Warum wurde das WissZeitVG jetzt geändert? 3. Was ändert sich jetzt mit der Novellierung des WissZeitVG? 4. Ab wann gelten die
MehrR i c h t l i n i e. Präambel
R i c h t l i n i e für die Ausgestaltung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Präambel Der Friedrich-Schiller-Universität
Mehr80 Forschungseinrichtungen sollen außertarifliche Sonderzahlungen verantwortungsvoll
80 Forschungseinrichtungen sollen außertarifliche Sonderzahlungen verantwortungsvoll gewähren (Kapitel 3004) Kat. B 80.0 Forschungszentren können ihren Beschäftigten außer-tarifliche Sonderzahlungen in
Mehrfür die Ausgestaltung von befristeten wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und
Richtlinie für die Ausgestaltung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedrich-Schiller- Universität Jena 5. Mai 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrTückische Stolpersteine im Befristungsrecht
Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2146 30. 05. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst e Arbeitsverträge
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. WHK und LfbA Ganze Arbeit, halbe Rechte?
WHK und LfbA Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrR U N D S C H R E I B E N
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof., WM, SM, Tut) Bearbeiter/in: Servicebereich Personal Schlagwort : Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Novellierung) Gruppe F Datum: 8. März 2016 Dieses
MehrAnlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrBefristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge Ein Leitfaden für die Praxis Von Thomas Lakies Richter am Arbeitsgericht Berlin 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Seite Vorwort............. 5 Inhaltsübersicht
MehrP Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und Auswirkungen auf Arbeitsverträge an der Universität Augsburg
Universität Augsburg Die Präsidentin - 86135 Augsburg An die Herren Dekane Prof. Dr. Peter Hofmann, Prof. Dr. Klein, Prof. Dr. Neuner, Prof. Dr. Bernhard Hofmann, Prof. Dr. Weber, Prof. Dr. Peter und Prof.
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrZu Karrierezielen und -wegen an Universitäten
wr wissenschaftsrat der wissenschaftsrat berät die bundesregierung und die regierungen der länder in fragen der inhaltlichen und strukturellen entwicklung der hochschulen, der wissenschaft und der forschung.
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrHerausgeber: DGB-Bundesvorstand Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit Abt. Recht. Verantwortlich: Annelie Buntenbach
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG) Herausgeber: DGB-Bundesvorstand
MehrStellungnahme. Ausschussdrucksache 18(18)162 a. Stiftung Deutsche Krebshilfe, Berlin
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschussdrucksache 18(18)162 a 23.11.2015 Stiftung Deutsche Krebshilfe, Berlin Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf
MehrPersonalamt. Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof. Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v.
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung
MehrBefristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :
Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:
MehrOrganisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg
Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg Vorbemerkung: Die Forschung an Fachhochschulen hat im Vergleich
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5348 6. Wahlperiode 10.05.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auswirkungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrDORTMUNDER ERKLÄRUNG
Die Kanzlerinnen und die Kanzler der Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen Dortmund, 01.12.2014 DORTMUNDER ERKLÄRUNG zu Muster-Leitlinien guter Beschäftigungsbedingungen für das Personal an den
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG) vom
THESIS e.v. Aueweg 9 34590 Wabern Bundesministerium für Bildung und Forschung 53170 Bonn Stellungnahme 1. WissZeitVGÄndG THESIS Interdisziplinäres Netzwerk für Promovierende und Promovierte e.v. Dr. Anna
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrWir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als
Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.
MehrBeschäftigung studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Beschäftigung studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Tanja Ammermann / Birgit Janßen-Schäfer -Personalabteilung- Agenda 19.10.2016 Veränderte
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die
Mehr