VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG

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1 VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG ZWISCHEN Versicherungsmakler: UVG / VERSICHERUNGSMAKLER FÜR PRIVAT & GEWERBE KG DIPL.-ING. OLAF GARDOW Straße: Köpenicker Straße 325 / Haus 11 Postleitzahl/Ort: Berlin Telefon: (030) Fax: (030) Internet: info@uvg-makler.de - nachfolgend Versicherungsmakler - UND Auftraggeber: MUSTERMANN, MAX Straße: MAX-MUSTERMANN-STRASSE 1 Postleitzahl/Ort: MUSTERSTADT - nachfolgend Auftraggeber -

2 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Wahrnehmung seiner Versicherungs- und Bausparangelegenheiten, d. h., mit der uneingeschränkten aktiven und passiven Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern bzw. Bausparkassen einschließlich der Abgabe aller die Versicherungs- und Bausparverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen. (2) Dem Makler obliegt die Betreuung von Versicherungs- und Bausparangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang nimmt der Makler eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr. (3) Der Makler ist ein unabhängiger Versicherungs- und Bausparvermittler. Er steht wirtschaftlich auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle vertrags- und risikorelevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Leistungsumfang des Maklers (1) Der Makler erfüllt seine Pflichten in Übereinstimmung mit den 59 ff VVG. (2) Der Versicherungsmaklervertrag umfasst folgende Dienstleistungen: a) die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, Finanzdienstleistern ( z.b. Banken, Bausparkassen etc. ) und sonstigen Produktanbietern. Sie schließt die Abgabe und den Empfang aller die vermittelten und/oder betreuten Verträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen ein. Der Vollmachtgeber weist die oben genannten Informationsträger ausdrücklich an, dem Versicherungsmakler uneingeschränkt Auskunft zu erteilen. Steht der Auskunftserteilung eine Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen, so wird der Informationsträger von der Schweigepflicht hiermit ausdrücklich entbunden b) die Kündigung von bestehenden und den Abschluss von neuen Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsverträgen c) die Geltendmachung der Versicherungsleistungen und die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung in Bezug auf die vom Versicherungsmakler vermittelten bzw. von ihm betreuten Versicherungsverträge d) die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsvermittler e) die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Vollmachtgebers (3) Dieses Mandat kann vom Auftraggeber nur durch eine Spartenauswahl in der Anlage I zu diesem Vertrag beschränkt werden. (4) Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassene Versicherer, sowie solche Versicherer, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren (courtagefreie Tarife). Falls der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, findet eine Vermittlung statt, sofern zwischen den Parteien hierfür ein gesondertes angemessenes Entgelt vereinbart ist.

3 (5) Eine mit der versprochenen Dienstleistung nicht in einem Zusammenhang stehende Rechtsbzw. Steuerberatung wird nicht geleistet. Insbesondere ist es dem Versicherungsmakler nicht erlaubt, eine über den vom ihm geschuldeten Vermittlungs- und Beratungsprozess hinausgehende Leistung im Sinne des Rechts- bzw. Steuerberatungsgesetz zu erbringen. 3 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber teilt dem Versicherungsmakler vertragsrelevante und risikorelevante Umstände, sowie im Falle der Betreuung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler, eine Änderung dieser Umstände unverzüglich mit. (2) Der Auftraggeber wird mit denjenigen Versicherern, mit denen er Versicherungsverträge abgeschlossen hat und auf die sich der Versicherungsmaklervertrag gem. 1 dieses Vertrags erstreckt, grundsätzlich nur über den Versicherungsmakler korrespondieren. Abweichendes kann im Einzelfall vereinbart werden. 4 Vollmacht (1) Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber den Versicherungsunternehmen und sonstigen Produktgebern ergeben sich aus der seitens des Auftraggebers erteilten Vollmacht. Die Vollmacht wird dem Versicherungsmakler in einer gesonderten Urkunde erteilt. (2) Der Auftraggeber gestattet dem Versicherungsmakler ausdrücklich, im Namen des Auftraggebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB). 5 Datenschutz (1) Die Rechte des Versicherungsmaklers betreffend die Weitergabe von Kundendaten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Kunden. Sie ist Anlage III zu diesem Vertrag. 6 Vertragsdauer (1) Dieser Maklervertrag ist jederzeit schriftlich kündbar. (2) Der Maklervertrag erlischt nicht mit dem Tod des Maklers und geht auf den Nachfolger über. (3) In eine etwaige Vertragsübernahme willigen beide Parteien ein. (4) Vertragsbeginn ist der Tag der Vertragsunterzeichnung. (5) Der Maklervertrag endet nicht mit Beendigung der betreuten Versicherungsverträge. 7 Vergütung (1) Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers tragen die Versicherungsunternehmen bzw. Finanzdienstleister. Sie ist Bestandteil des vom Auftraggeber zu zahlenden Beitrages bzw. der zu zahlenden Prämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart werden.

4 8 Haftung und Verjährung (1) Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1,13 Mio. je Schadenfall begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. (2) Ansprüche auf Schadenersatz wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrages. (3) Die in 8 Nr. 1 und 2 dieses Vertrags geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (4) Die Haftung des Maklers ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. 9 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. (2) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtssprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht. (3) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Berlin. Berlin, den Musterstadt, den Unterschrift Makler

5 Anlage I zum Maklervertrag vom mit: Max Mustermann Der Maklervertrag beinhaltet ein VOLLMANDAT (über den gesamten privaten Bereich) o Der Maklervertrag beinhaltet ein TEILMANDAT (über unten ausgewählte private Bereiche) o Versicherungssparten: Makler beauftragt: Gültig ab: Krankheit / Pflege o Leben / Rente/ BU / Pflege u. BAV o Unfall o Haftpflicht o Hausrat / Glas o Wohngebäude / Glas o Kraftfahrt o Rechtsschutz o Sonstige: o Die Informationsanzeige nach 11 der VersVermV und 42 b VVG habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Berlin, den Berlin, den Unterschrift Makler

6 Anlage II zum Maklervertrag vom mit: Max Mustermann Erklärung zur Informationspflicht (1) Im Hinblick auf 7 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, Ihnen rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung Ihre Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die gemäß der VVG-Informationspflichtenverordnung erforderlichen Informationen in Textform mitzuteilen. Sie bedienen sich hierzu des Versicherungsmaklers. (2) Hiermit erklären Sie sich damit einverstanden, dass: Sie für die Dauer der Gültigkeit dieses Versicherungsmaklervertrages auf die zwingende Übermittlung der genannten Informationen vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung verzichten. Die Informationen werden Ihnen jederzeit auf schriftliche Anforderung vom Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt. (3) Sie erteilen Ihr Einverständnis, dass Ihnen die Informationen generell für die Dauer der Gültigkeit dieses Versicherungsmaklervertrages per per Brief per per Telefax vom Versicherungsmakler übermittelt werden, solange von Ihnen keine andere Übermittlungsform gegenüber dem Versicherungsmakler schriftlich angezeigt wird. (4) Sie erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass Sie in dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Informationen zugehen, verpflichtet sind, sich vom Inhalt der Informationen Kenntnis zu verschaffen. Berlin, den Musterstadt, den Unterschrift Makler

7 Anlage III zum Maklervertrag vom mit: Max Mustermann Datenschutzerklärung (1) Die UVG / Versicherungsmakler für Privat & Gewerbe KG (nachfolgend: Versicherungsmakler) ist berechtigt, personenbezogene Daten und Einzelangaben des Auftraggebers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse für Versicherer, Rückversicherer, Finanzdienstleister und andere Produktgeber, deren Fachverbände, Kooperations- und Verbundpartner zu erheben, speichern und an diese weiterzuleiten, sofern dies für die Erfüllung des Versicherungsmaklervertrages erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Antrags- Produkt- und Versicherungsunterlagen, Gesundheitsdaten, Objektund Firmendaten, Einkommens- und Umsatzdaten und Steuerdaten. (2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Daten in dem oben genannten Sinne auch an Sozialversicherungsträger, Untervermittler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsombudsmänner und deren jeweilige Rechtsnachfolger übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung des Versicherungsmaklervertrages erforderlich ist. (3) Der Auftraggeber kann der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten widersprechen und jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. (4) Der Auftraggeber ist ferner damit einverstanden, dass die von dem Versicherungsmakler erhobenen und gespeicherten Daten auch nach Beendigung des Auftrags beim Versicherungsmakler gespeichert bleiben. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nach Beendigung des Auftrags nicht mehr. Das Recht des Auftraggebers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten nach dem Datenschutzrecht bleibt unberührt. (5) Der Auftraggeber unterrichtet den Versicherungsmakler von sich aus über eine Veränderung seiner personenbezogenen Daten. (6) Diese Datenschutzerklärung gilt unabhängig von dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags oder sonstigen vom Versicherungsmakler zu vermittelnden Verträgen auch für entsprechende Prüfungen der Produktanbieter bei Vertragsänderungen. Sie gilt ferner auch zugunsten eines vom Versicherungsmakler zur Erfüllung des Versicherungsmaklervertrages eingesetzten Untervermittlers, soweit dies erforderlich ist. Musterstadt, den

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