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1 Versicherungsmaklervertrag zwischen Herrn / Frau / Firma und der Firma Gäbel Versicherungsmakler Inhaber : Thorsten Gäbel Bahnhofstraße 12 A Boostedt Tel : _ -nachstehend Auftraggeber genannt- -nachstehend kurz GV genannt- Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung der betrieblichen und privaten Versicherungen mit Ausnahme der vom Gesetzgeber geregelten Versicherungen. GV ist bevollmächtigt, die zur Vertragsgestaltung notwendigen Verhandlungen für den Auftraggeber zu führen, die bestehenden Versicherungsverträge einzusehen und auf bedarfsgerechte Vertragsgestaltung, einen risikogerechten Deckungsumfang und marktgerechte Prämiensätze zu überprüfen. Die versicherungserheblichen Tatsachen über den Versicherungsgegenstand und dessen Wert hat der Auftraggeber mitzuteilen. Für die Richtigkeit dieser Daten kann der Makler keine Gewähr übernehmen. Der Auftraggeber betraut den Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten nach Maßgabe der beigefügten Allgemeinen Vertragsgrundlagen für den Versicherungsmakler-Vertrag. Diese Betreuung erstreckt sich auf die künftig vom Makler vermittelten Versicherungsverhältnisse. Sofern besonders vereinbart, kann die Betreuung auch auf bereits bei Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse ausgedehnt werden. (siehe Anlage) Altverträge kann der Makler sich in seinen Versicherungsbestand übertragen lassen. Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber den Versicherungsunternehmen ergeben sich aus der vom Auftraggeber erteilten Maklervertrag. Des Weiteren sind Poolpartner von GV bevollmächtigt mit den Versicherungsgesellschaften in Verbindung zu treten, Unterlagen anzufordern sowie Verträge zu übertragen. Hierfür bedarf es keiner weiteren Unterschrift des Kunden. Die Vergütung für die Vermittlungs-und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt kraft Übung des Versicherungsvertragsrechts das Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie, so dass dem Auftraggeber durch den Versicherungsmaklervertrag keine zusätzlichen Kosten entstehen. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen Auftraggeber und Makler vereinbart werden. Der Versicherungsmaklervertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Vertragsbeginn ist der: ( Datum Vertragsbeginn )

2 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit stillschweigend automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor unter Beachtung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf durch die Unterzeichner einer Partei gekündigt worden ist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich. Bei Tod des Versicherungsmaklers wird der Versicherungsmaklervertrag mit dem Erben des Maklers fortgesetzt. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsmaklervertrags zu. Handelt es sich bei dem Versicherungsmaklerunternehmen um eine juristische Person, gilt im Falle ihres Erlöschens Entsprechendes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsnachfolger des Maklerunternehmens. Betreuungsumfang Anlage zum Maklervertrag mit Herr Frau Firma Vom nachfolgend kurz Auftraggeber genannt 1. Ausgenommen von diesem Maklervertrag sind: Direktversicherer Versicherer ohne Sitz und Niederlassung in der BRD Sozialversicherungen 2. Der Maklervertrag bezieht sich auf: Betriebsversicherung(en) Privatversicherung(en) Sonstige Versicherung(en) Gebäudeversicherug Inhaltsversicherung Betriebsunterbrechung Elementarschadenversicherung Glasversicherung Elektronikversicherung Transportversicherung Maschinenversicherung Betriebs/Berufshaftpflicht Rechtsschutzversicherung Hagelversicherungen Fotovoltaikversicherungen Vermögensschadenhaftpflicht Haus-/Grundstückshaftpflicht- Lebens- und Rentenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Krankenzusatzversicherung Unfallversicherung Privathaftpflichtversicherung Diensthaftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung Hausratversicherung Wohngebäudeversicherung KFZ Versicherungen Technische Versicherungen Betriebliche Altersvorsorge

3 Allgemeine Vertragsgrundlagen für den Versicherungsmaklervertrag 1. Rechtsstellung des Versicherungsmaklers Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler, der wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht, dessen Interessen er wahrzunehmen hat. Der Makler ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt. Dem Makler obliegt die Betreuung von Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang nimmt der Makler auch eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr. Der Auftraggeber stellt dem Makler die für seine Tätigkeitsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung. Änderung der Risikoverhältnisse zeigt der Auftraggeber unaufgefordert, unverzüglich und vollständig dem Makler an. Der Auftraggeber erklärt sich mit notwendigen Telefonanrufen einverstanden, die der Makler rund um den bestehenden und künftigen Versicherungsschutz tätigt. 2. Leistungsumfang des Makler Der Makler erbringt auf Grund dieses Vertrags gegenüber dem Auftraggeber alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden erbracht werden. Dazu gehören folgende Aufgaben: a) Die Überprüfung der Versicherungen unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers. b) Die Vermittlung der nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer für notwendig erachteten Versicherungsverträge an Versicherer mit marktgerechten Konditionen sowie die Verwaltung der Verträge. c) Schriftliche und mündliche Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften. Der Makler wird insbesondere bevollmächtigt, Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegenzunehmen, bei der Schadenabwicklung für vom Versicherungsmakler vermittelte oder betreute Versicherungen mitzuwirken und Zahlungen aus Abrechnungen oder Schadenabwicklungen entgegenzunehmen. d) Die Betreuung der Versicherungen und gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer die Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse. Die Tätigkeit des Maklers bezieht sich auch auf die in der Anlage angegebenen Versicherungsverträge des Auftraggebers, welche bei Abschluss dieses Vertrages bereits bestanden haben. Eine spätere Ausdehnung auf ggf. weitere bestehende Verträge bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die aus den bestehenden Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen wie Prämienzahlungen, Obliegenheiten usw., sind vom Auftraggeber zu erfüllen. Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zugelassenen Versicherer, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben im Regelfall unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren. Falls der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, wird hierfür im Einzelfall ein gesondertes Entgelt vereinbart. Eine nicht mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehende Rechtsberatung wird nicht geleistet. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistung können durch eine Einzelvereinbarung erweitert werden.

4 3. Haftung Seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt der Versicherungsmakler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für wider Erwarten eintretende Schädigungen hat der Versicherungsmakler durch entsprechenden Versicherungsschutz Vorsorge getroffen. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag in Höhe von ,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall aus Sicht des Auftraggebers das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungswilliger Versicherer gefunden werden kann. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrages. 4. Datenschutz Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (zum Bespiel Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrags auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemein- samen Datensammlungen führen und an den Makler weitergeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Makler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit diese zur Vertragsgestaltung erforderlich sind.

5 5. Schlussbestimmungen und Schlichtungsstellen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die richtige Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat durch eine Regelung zu erfolgen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Amtsgericht Herborn. Derzeit bekannte Schlichtungsstellen sind: Versicherungsombudsmann, Postfach , Berlin, Telefon 01804/ Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, Berlin, Telefon 0180/ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn, Telefon 0228/422777,den Auftraggeber GV Versicherungsmakler

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