DIE RAUSSCHMEISSER KÜNDIGUNGSWELLE BEI BAUSPAR- VERTRÄGEN
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- Adam Böhler
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1 1 l 16 DIE RAUSSCHMEISSER KÜNDIGUNGSWELLE BEI BAUSPAR- VERTRÄGEN Bausparkassen kündigen ihren Kunden seit dem Jahr 2007 in mehreren Wellen insbesondere solche Bausparverträge, bei denen sie mit den Kunden hohe Guthabenzinsen vereinbart hatten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt die Hintergründe, nennt die bekannten Kündigungsgründe mit einer rechtlichen Einschätzung und gibt Hinweise für das weitere Vorgehen. 1. Warum das Problem der Bausparkassen hausgemacht ist! Viele Bausparkassen haben Verbrauchern aktiv Bausparverträge als Geldanlage verkauft (sogenannte Renditetarife). Zentrales Verkaufsargument war in diesen Fällen also nicht ein zinsgünstiges Darlehen, sondern ein höherer Zins bei Verzicht auf das Bauspardarlehen. In der Werbung von BHW hieß es beispielsweise: Mit BHW Dispo maxx erzielen Sie bis zu 4,25% Guthabenzinsen bei Darlehensverzicht und mindestens sieben Jahren Laufzeit und Mit BHW Dispo maxx haben Sie alle Freiheiten. Günstiges Baugeld oder hohe Rendite das entscheiden ganz allein Sie. Auch in jüngster Zeit wurden Bausparverträge mit diesem zentralen Kundennutzen verkauft, wie nachfolgende Beispiele belegen (Bildschirmfotos, jeweils auf der Internetseite der Bausparkasse abgerufen in 2015 und 2016). Beispiel 1 Wüstenrot: Gute Rendite und Legen Sie Ihr Geld gewinnbringend und sicher an, abgerufen am
2 2 l 16 Beispiel 2 LBS: Für Kinder und Enkelkinder und flexible Anlageform, abgerufen am Beispiel 3 BHW: Renditeorientiert und Hohe Flexibilität und Sie profitieren von starken Erträgen, abgerufen am
3 3 l 16 Bei derartiger Werbung haben Bausparverträge also nicht den alleinigen Zweck, ein Bauspardarlehen zu erreichen. Bausparverträge dienen auch der Erzielung einer Rendite zum Vermögensaufbau. Der Vertragsabschluss ist für den Sparer allerdings mit Kosten verbunden. Er muss eine Abschlussgebühr bezahlen, und zwar auf die volle Bausparsumme, unabhängig davon, ob er später überhaupt ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Zusammengefasst: Bausparverträge wurden und werden auch als Geldanlage verkauft! Und deshalb ist das Problem der Bausparkassen hausgemacht: Verkauft ein Finanzinstitut eine Geldanlage mit einem festen Zins über die gesamte Vertragslaufzeit, dann trifft das Management des Finanzinstituts eine bewusste Entscheidung. Die Bausparkasse profitiert von den daraus resultierenden Chancen (günstige Einlagen als höher verzinste herauszugeben) und muss die daraus resultierenden Risiken (Zinsen sinken, Einlagen werden teuer) tragen. Die Bausparkassen haben die Tarife verkauft, ohne eine Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Sie haben sich auch kein Kündigungsrecht vorbehalten, falls die Zinsen fallen. Kündigungen durch die Bausparkassen waren in der Vergangenheit nie ein Thema, weil die Bausparkassen Jahrzehnte lang durch die Hereinnahme von gering verzinsten Guthaben und die Herausgabe höher verzinster Kredite Gewinne gemacht haben. Sie konnten die billigen Einlagen, für die sie nur zwei bis drei Prozent zahlen mussten, lange Zeit zu 5 Prozent und mehr als Bauspardarlehen ausreichen. Nachfolgende Grafik zeigt, dass über viele Jahre hinweg die Zinsen am Markt viel höher waren als die Guthabenzinsen bei den Bausparverträgen: Die hierdurch erzielten Gewinne sind längst privatisiert, nämlich den Eigentümern der Bausparkassen zugeflossen. Derzeit erwirtschaften die Bausparkassen mit einigen Verträgen allerdings Verluste. Diese Verluste aber sind hausgemacht. Niemand hat die Bausparkassen gezwungen, die beworbenen Renditetarife zu verkaufen. Es ist auch kein Problem, dass alle Bausparkassen gleichermaßen betrifft. Zwar sind die Bausparkassen für die entstandene Niedrigzinsphase nicht verantwortlich, allerdings kann diese auf übergreifende politische Zusammenhänge zurückgehende Situation nicht Ihnen als Verbraucher angelastet werden. Die Bausparkassen hätten aus unserer Sicht die Entstehung dieser Lage in Ihren Management-Entscheidungen mitberücksichtigen können.
4 4 l 16 Die eigene Geschäftspolitik fällt einigen Bausparkassen heute auf die Füße. Sie wollen die daraus resultierenden Gewinnschmälerungen durch Vertragskündigungen beseitigen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass für diese hausgemachten Versäumnisse die Eigentümer geradestehen müssen, die Verluste dürfen nicht auf die Kunden abgewälzt werden. 2. Den Bausparkassen geht es um Gewinne, nicht um den Schutz des Kollektivs! Die Bausparkassen rechtfertigen ihre Kündigungen auch mit selbstlosen Motiven. So heißt es etwa: Wir haben eine Verantwortung für das Kollektiv der Sparer. Gleichzeitig verzeichnen viele Bausparkassen nach wie vor Gewinne, teilweise melden sie sogar Rekorde beim Abschluss von Neuverträgen. Von der Kündigungswelle ist nur ein Bruchteil der Verträge betroffen, sodass sich die Frage stellt, ob diese Verträge ernsthaft eine Gefahr für Millionen anderer Bausparer im Kollektiv darstellen können. Ist es glaubwürdig, dass beispielsweise 1,7 Prozent der Kunden das Kollektiv gefährden können? Wie passt das zusammen? Die Antwort ist schlicht: Es passt nicht zusammen. Bislang ist keine Bausparkasse in ihrer Existenz gefährdet. Wäre es anders, könnte und müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Bausparkassengesetz einschreiten, etwa indem sie verlangt, dass die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für (bestehende!) Bausparverträge ändert. 3. Aktuell genannte Kündigungsgründe Welche Konsequenz hat es, wenn in den jeweiligen Tarifen der Bausparverträge Kündigungsrechte der Bausparkassen fehlen und überdies eine Vertragslaufzeit nicht angegeben wurde? Mit dieser Frage haben sich die Gerichte bereits in diversen Einzelfällen befasst. Nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dürfen die Kunden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht einfach kündigen kann solange der Vertrag nicht erfüllt ist. Von einem erfüllten Vertrag können Verbraucher erst ausgehen, wenn sie außer dem Recht auf Zinsen und Rückzahlung der Einlage sonst keine Rechte aus dem Vertrag mehr ableiten können. Wenn die Kunden also kein Bauspardarlehen mehr beanspruchen können und die vereinbarte Bausparsumme als Guthaben zur Verfügung steht, dann ist der Vertrag erfüllt und eine Kündigung der Bausparkasse nach dem allgemeinen Darlehensrecht des BGB möglich. Ungeachtet dieser Sachlage führen Bausparkassen ein Sammelsurium von Kündigungsgründen an. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt zu diesen im Folgenden Stellung. Kündigungsgrund 1: Die Bausparsumme ist in voller Höhe angespart Das OLG Stuttgart (Az. 9 U 151/11, Beschluss vom ) hat entschieden, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Wenn der Kunde nur noch das Recht auf Verzinsung und Rückzahlung hat (also keinen Darlehens-anspruch), dann ist seine Einlage im Grunde nichts anderes als ein Darlehen an die Bausparkasse mit festem Zins und unbestimmter Laufzeit. Dann sind gesetzliche Regelungen zum Darlehensrecht anwendbar.
5 5 l 16 Ein Kündigungsrecht kann sich aus 488, Absatz 3 BGB ergeben: (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu zwar nicht, jedoch rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffenen in diesem konkreten Szenario nicht zu einem Rechtsstreit. Anders sieht es aber in folgendem Sonderfall aus: Der Bauspartarif räumt dem Kunden das Recht auf ein Bauspardarlehen ein, welches unabhängig von dem angesparten Guthaben ist. Hier könnte argumentiert werden, dass das Darlehensrecht des BGB nicht anwendbar ist. Erfolgschancen eines Rechtsstreits: offen. Kündigungsgrund 2: Kündigung 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen Erstmalig hatte das Landgericht Mainz in einem verhandelten Fall ein Kündigungsrecht der Bausparkasse bejaht (LG Mainz Az. 5 O 1/14). Es folgten eine Reihe weiterer Urteile auch vieler Oberlandesgerichte, die ähnlich argumentierten (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München). Diese Gerichte sind der Auffassung, dass der Bausparvertrag auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ausgelegt sei. Dass ein Darlehen über zehn Jahre hin nicht abgerufen wird, sei kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand. Da der Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei, stellten die Einlagen des Bausparers ein Darlehen an die Bausparkasse dar. Ein Kündigungsrecht leiteten die Gerichte aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab: (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, (2) in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; Nach unserer Auffassung besteht hier ein Irrtum der genannten Gerichte, die übrigens nicht alle diese Argumentation teilen (LG Karlsruhe, LG Stuttgart, OLG Stuttgart, OLG Bamberg, OLG Karlsruhe sowie einige Amtsgerichte). Die Streitfrage ist: ist die Anspruchsvoraussetzung vollständiger Empfang des Darlehens erfüllt? Auf der einen Seite steht die bausparkassen-freundliche Auffassung, dass ein vollständiger Empfang aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages, dessen Vertragszweck die Darlehenserlangung sei, schon bei Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen sei. Denn dann könne das Darlehen erstmalig erlangt werden. Nach unserer Auffassung ist der Vertragszweck gerade in Tarifen mit Bonussystem aber nicht einzig das Erreichen der Zuteilung, sondern auch das Erreichen der Bonusverzinsung. Wie eingangs geschildert, wurden und werden Bausparverträge auch zur rentablen Geldanlage verkauft. Die Tatsache, dass Bausparkassen Tarife anbieten, die einen Zusatz Rendite (oder vergleichbare Bezeichnungen) beinhalten, widerspricht dem ausschließlichen Vertragszweck, ein Darlehen zu erlangen. Für unsere Auslegung spricht zudem auch, dass der Preis für den Abschluss eines Bausparvertrags von der Bausparsumme abhängt und nicht vom für die Zuteilung erforderlichen Mindestsparguthaben.
6 6 l 16 Wenn nach den Bausparbedingungen der Vertrag nach Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen fortgesetzt wird, dann sind weitere Sparleistungen nichts anderes als eine weitere Darlehensgewährung des Bausparers an seine Bausparkasse. Diese darf er bis zur Erreichung der Bausparsumme vornehmen. Ein vollständiger Empfang des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Bereits in 2011 stellte das OLG Stuttgart klar, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Für diese Option auf ein Darlehen hat der Kunde seinerzeit die übliche Abschlussgebühr bezahlt und über viele Jahre eine niedrigere Verzinsung in Kauf genommen als zu dieser Zeit andere Sparverträge erwirtschaftet hätten. Schließlich bestätigen die Bausparkassen jährlich nach Zinsgutschrift neue Salden, also neue, stetig steigende Darlehenssummen. Auch dies spricht dagegen, dass die Anspruchsvoraussetzung des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständiger Empfang erfüllt ist. Die Rechtsauffassung, wie sie obenstehend von den Bausparkassen vertreten wird, ändert auch das Wesen der Bausparverträge. Diese Verträge wurden bislang zum Zweck des Vermögensaufbaus mit Darlehensoption auch an sehr junge Sparer verkauft. Den Charakter Darlehen auf Vorrat sowie flexible Anlage würde der Bausparvertrag dann verlieren. Die Geeignetheit stünde bei dieser Zielgruppe generell in Frage, wenn die Sparer jeweils nur 10 Jahre Zeit hätten, das Darlehen abzurufen, weil sie ansonsten mit der Kündigung rechnen müssten. Mittlerweile haben auch etliche Oberlandesgerichte ähnlich zu Gunsten der Bausparkassen entschieden (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München). Dass viele Gerichte sich zunächst an der erstmaligen Rechtsprechung, hier des LG Mainz, orientieren, ist nicht ungewöhnlich und deutet nicht unbedingt darauf hin, dass diese Rechtsprechung auch vor höheren Instanzen halten wird. Gibt es für Verbraucher positive Urteile? Ja. Jüngst hat das OLG Stuttgart als bislang erstes Oberlandesgericht zu Gunsten der Bausparer entschieden (Az 9 U 171/15 vom ). Es hat festgestellt, dass der Bausparvertrag trotz der Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse weiter fortbesteht. Der Vertrag wurde mit Verweis auf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt. Dies hat das Gericht als rechtswidrig eingestuft. Der Bausparvertrag war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht vollständig bespart. Ebenfalls positiv: in einer mündlichen Verhandlung am LG Stuttgart (Az. 12 O 120/15) hat sich das Gericht in einer vorläufigen Auffassung skeptisch darüber geäußert, ob die von der Bausparkasse genannte Anspruchsgrundlage ( 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) einschlägig sei. Dieses Verfahren endete in einem Vergleich: die Bausparkasse nahm die Kündigung zurück, der streitgegenständliche Bausparvertrag endet einvernehmlich zu einem späteren Zeitpunkt. Ebenfalls zu Gunsten der Bausparer urteilte das LG Karlsruhe gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Az 7 O 126/15 vom ). Der Argumentation des OLG Stuttgart sind im Jahresverlauf das OLG Bamberg (Az. 8 U 24/16 vom ) und das OLG Karlruhe (Az. 17 U 185/15 vom ) gefolgt. Die Argumentation der Gerichte, die zu Gunsten der Bausparer entschieden haben, entspricht im Wesentlichen der von uns hier dargelegten Rechtsauffassung: das Darlehen sei nicht vollständig ausgezahlt mit Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen. Schließlich könne der Darlehensgeber bis zum Erreichen der Bausparsumme weitere Darlehensteilauszahlungen (Sparraten) an die Bausparkasse leisten. Ferner verweisen die Gerichte auf
7 7 l 16 eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit, wenn der Verbraucher mit der Regelsparrate in Verzug gerät. Klar ist: sobald sich vor Gericht eine Niederlage der Bausparkasse andeutet, wird diese bestrebt sein, ein Urteil mit einem attraktiven Vergleichsangebot zu verhindern. So hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Kenntnis davon erlangt, dass nach dem positiven Urteil am OLG Stuttgart vom weitere dort anhängige Verfahren gegen Bausparkassen zurückgenommen wurden. Wir gehen davon aus, dass die Verfahren vollumfänglich im Sinne der Verbraucher mit einem Vergleich beendet wurden. Schon aus diesem Grund sagt daher eine Statistik über die Anzahl positiver Urteile (die meisten gingen zu Gunsten der Kassen aus) nichts darüber aus, welche Rechtsauffassung sich am Ende durchsetzen wird. Ob und wann der BGH sich hierzu äußern wird, ist derzeit noch unklar. Wir rechnen mit einem Urteil frühestens in Kündigungsgrund 3: Bausparkasse kündigt Bausparvertrag ohne Regelbesparung Die Bausparkasse argumentiert mit den im Einzelfall vereinbarten Bausparbedingungen. Im Abschnitt Sparzahlungen des Vertrages findet sich dann etwa folgende Vereinbarung: (4) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Vereinbarung erscheint zunächst klar und deutlich. Sie kann allerdings im Widerspruch zu den in der Werbung hervorgehoben Vorteilen des Bausparens ( flexibel, Ruhen lassen ) stehen. Wenn Bausparkassen damit werben, dass Verbraucher jederzeit flexibel Sparraten auch aussetzen können, dann ist eine Klausel, welche den Verbraucher vertraglich zum Sparen verpflichtet, überraschend. Der Begriff Regelsparrate legt zudem keine vertragliche Verpflichtung nahe. Unsere Einschätzung: Wenn die Klausel eindeutig formuliert ist, wird es schwierig, sich gegen ein daraus abgeleitetes Kündigungsrecht zu wehren. Sie können sich aber gegen die Aufforderung wehren, Bausparbeiträge über Jahre hinweg nachzuzahlen. Sollten Sie beispielsweise seit mehreren Jahren keine Raten mehr gezahlt haben und hatte sich die Bausparkasse bislang dazu nicht geäußert, konnten Sie nach unserer Auffassung auch darauf vertrauen, dass die Bausparkasse hiermit einverstanden war. Nach unserer Auffassung könnte die Bausparkasse aus einer Klausel wie oben zitiert wenn überhaupt allenfalls die Nachzahlung von maximal 6 Regelsparbeiträgen verlangen. Gerichtlich ist diese Frage aber noch nicht entschieden. Sie sollten in jedem Fall die Regelungen Ihres Tarifes überprüfen. Sind die Vertragsbedingungen so klar wie obenstehend, sollten Sie einer Aufforderung, die Regelbesparung ab sofort wieder aufzunehmen, allerdings nachkommen, um der Bausparkasse keinen Kündigungs-vorwand zu liefern und sich zugleich die hohe Verzinsung zu sichern. In Einzelfällen wurden allerdings im Antrag von der Regelsparrate abweichende Sparraten fest vereinbart. Solche meist handschriftlichen individuellen Vereinbarungen (es kommt auf den exakten Wortlaut an) haben Vorrang vor einer Regelsparrate in den Allgemeinen Bausparbedingungen.
8 8 l 16 Kündigungsgrund 4: Bausparkasse addiert Bonus zum Guthaben, um früher kündigen zu können Die Bausparkasse leitet ihr Kündigungsrecht, wie in Kündigungsgrund 1 beschrieben aus dem Darlehensrecht des BGB ab. Allerdings addiert sie zum Guthaben den Bonus. In der dadurch hervorgerufenen Konsequenz ist der Bausparvertrag früher überspart, und die Bausparkasse meint den Vertrag früher kündigen zu können. Unsere Einschätzung: Die Erfolgsaussichten hängen vom Wortlaut der Vertragsbedingungen sowie der Werbung im Einzelfall ab. Solange der Verbraucher aus dem Vertrag noch das theoretische Recht auf ein Bauspardarlehen ableiten kann, kann die Bausparkasse unseres Erachtens nicht kündigen. Die Aussichten, sich gerichtlich erfolgreich zu wehren, sind noch nicht abschließend geklärt. Das OLG Celle hatte in seinen Urteilen vom (Az 3 U 207/15, 3 U 230/15, 3 U 37/16, 3 U 38/16, 3 U 86/16, 3 U 136/16, 3 U 154/16, 3 U 166/16) wie folgt zu Gunsten der Bausparer argumentiert: In diesen Fällen hatte die Bausparkasse unter Berufung auf 488 Abs. 3 BGB die Kündigung erklärt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden. Kündigungsgrund 5: Bausparkasse reduziert rückständige Regelsparraten vom Darlehensanspruch, um früher kündigen zu können Die Bausparkasse nennt hier nicht das Darlehensrecht des BGB als Kündigungsanspruch, sondern formuliert allgemein, der Vertrag sei erfüllt. Sie argumentiert folgendermaßen Wesentlich dabei ist, dass in Ihrem Fall bei Zuteilung kein Anspruch auf ein Bauspardarlehen besteht. Der Darlehensanspruch errechnet sich aus 50% der Bausparsumme abzüglich der in der Vergangenheit nicht gezahlten Regelspar-beiträge. In den uns vorliegenden Fällen entbehrt diese Argumentation einer vertraglichen Grundlage. Vertraglich vereinbart wurde, dass der Darlehensanspruch 50 vom Hundert der Bausparsumme beträgt. Der einschränkende Zusatz in dem Kündigungsschreiben abzüglich der in der Vergangenheit nicht gezahlten Regelsparbeiträge war so nicht vereinbart. Stattdessen geht aus den Bedingungen hervor, dass die Bausparkasse das Recht habe, nach Zuteilung das bereitzustellende Bauspardarlehen um rückständige Bausparbeiträge zu kürzen. Das Recht der Bausparkasse setzt also eine Zuteilung voraus. Wann ein Vertrag zugeteilt ist, geht ebenfalls aus den Bauspar-bedingungen hervor. Unter anderem muss das Bausparguthaben mindestens 50 vom Hundert der Bausparsumme betragen und der Bausparer auf schriftliches Befragen erklärt haben, dass er die Zuteilung annehmen wird. Wenn der Bausparer die Zuteilung nicht annimmt, wird der Vertrag fortgesetzt. Unseres Erachtens sind die Chancen für Betroffene, sich gegen diese Kündigung zu wehren gut. Kündigungsgrund 6: Bausparkasse kündigt nach 313 und 314 BGB Verträge, die noch nicht 10 Jahre zuteilungsreif sind, können die Bausparkassen nicht nach oben genanntem Kündigungsgrund 2 kündigen. Für deren Kündigung bräuchte die Bausparkasse eine andere Rechtsgrundlage. In uns bekannt gewordenen Fällen hatte
9 9 l 16 die Aachener Bausparkasse Verbraucher Ende 2016 vor die Wahl gestellt: entweder stimmen sie einem Tarifwechsel mit geringeren Guthabenzinsen zu, kündigen den Vertrag selbst oder aber die Bausparkasse kündigt. Die Bausparkasse drohte hier mit einer Kündigung ohne die Rechtsgrundlage zu nennen. Anfang 2017 hat die Aachener Bausparkasse Verbraucher erneut angeschrieben und den Vertrag nach den 313 und 314 gekündigt. In dem Schreiben heißt es: Da Sie dieses Vertragsanpassungsangebot nicht angenommen haben, sehen wir uns gezwungen, Ihren Bausparvertrag nach 314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund bzw. nach 313 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen. Die Argumentation der Bausparkasse trägt nicht. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt unseres Erachtens nicht vor. Wenn das Geschäft für beide Seiten ein spekulatives Moment hat und sich nur das eingegangene Risiko verwirklicht, ist für die Anwendung von 313 BGB kein Raum. Das ist längst höchstrichterlich geklärt und steht in jedem Kommentar. Hier realisiert sich gerade das spekulative Moment, mit dem Bausparverträge seit Anbeginn verkauft wurden. Im Übrigen haben auch etliche Gerichte bereits das hier behauptete Kündigungsrecht verneint. Zu nennen wären hier beispielsweise die Oberlandesgerichte Celle (3 U 86/16), Karlsruhe (17 U 185/15) und Stuttgart (9 U 171/15), mit Verweisen auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom V ZR 176/12, NJW 2014, 2177). Wir stellen Verbrauchern in unserem Internetauftritt einen Musterbrief zur Verfügung, um der Kündigung zu widersprechen. Nach unserer Auffassung sind die Aussichten gut, sich rechtlich gegen diese Kündigung zu wehren. 4. Weitere problematische Verhaltensweisen der Bausparkassen Abseits der Kündigungen schildern Verbraucher weitere Verhaltensweisen von Bausparkassen, die zum Nachteil der Betroffenen sind. Das Motiv der Bausparkasse ist auch hier die Reduzierung der Zinszahlungen an Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt nachfolgend einen Überblick. Überreden zum Tarifwechsel Immer wieder berichten Verbraucher, die einen Bausparvertrag mit Bonusverzinsung besitzen, dass sie von der Bausparkasse angeschrieben werden oder Besuch von Vertretern erhalten, die ihnen den Abschluss angeblich viel besserer neuer Verträge nahelegen. Mit den neuen Verträgen würden die Verbraucher später für das gewünschte Darlehen einen deutlich geringeren Zins bezahlen. Nach Umdeckung in die besseren Verträge erhalten die Kunden dann keinen Zinsbonus mehr. Unsere Einschätzung: Achtung, dreiste Vorgehensweise in der Grauzone zur Falschberatung! Häufig bieten die neuen Verträge in Wahrheit viel schlechtere Konditionen, selbst wenn Verbraucher dadurch einen Anspruch auf ein besonders zinsgünstiges Darlehen erhalten. Denn bei einem Tarifwechsel verliert der Verbraucher in der Regel seinen Anspruch auf die Bonuszinsen und muss zum Teil auch einen Teil der Guthabenzinsen zurückzahlen (Tarifumwandlungsbetrag). Dieser Verlust ist nichts anderes als eine extra Gebühr für das Bauspardarlehen, die aber nicht im Effektivzins enthalten ist.
10 10 l 16 Bei korrekter Rechnung verteuern sich manche Bauspardarlehen um mehrere Prozentpunkte. Dies wäre dann alles andere als zinsgünstig. Das Anbieten anderer Verträge ist zwar nicht illegal. Die Umdeckung von guten in faktisch schlechtere Verträge stellt aber eine Falschberatung dar. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Unterstützung benötigen, um die Höhe des Nachteils oder den Schaden der Falschberatung zu ermitteln. Zur Bewertung der Aussichten auf die Erfolgschancen einer Klage sollten Sie ein Anwalt hinzuziehen. Bausparkasse unterbreitet Alternativangebote oder Sonderzins bei Vertragsauflösung Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind Anfang 2016 Fälle bekannt geworden, wonach Kunden der Bausparkasse BHW AG, deren Bausparvertrag erst seit wenigen Jahren zuteilungsreif ist, ein Alternativangebot mit 3 bzw. 3,5 % Zinsen für eine Laufzeit von 2 bzw. 3 Jahren angeboten wurde. In diesen Fällen hatte die Bausparkasse kein Kündigungsrecht, nicht mal ein strittiges. Der Vertrag war nicht voll angespart und selbst der strittige Kündigungsgrund, er sei bereits mindestens 10 Jahre zuteilungsreif, war nicht einschlägig. Die Debeka Bausparkasse hatte im Frühjahr 2016 ausgewählten Kunden ein Exklusiv-Entnahmedepot angeboten, wenn sie das Guthaben aus ihrem Bausparvertrag abrufen. Die BSQ Bauspar AG hatte im September 2016 Kunden einen Sonderzins angeboten, die ihren Vertrag vorzeitig auflösen. Achten Sie genau darauf, was Ihnen da angeboten wird. Wenn die Bausparkasse kündigen kann, wird sie das ohne attraktives Alternativangebot tun. Alternativangebote kommen ins Spiel, wenn die Bausparkasse selbst keine Handhabe hat, den Vertrag zu kündigen. Nach unserer Beobachtung liegt eine Vertragsauflösung vor allem im Interesse der Bausparkasse, nicht im Kundeninteresse. In solchen Fällen können Verbraucher das Alternativangebot mit aller Gelassenheit ablehnen. Bausparkasse verkürzt Vertragslaufzeit unter Bezugnahme auf eine Klausel Die BSQ Bauspar AG verwendet in ihrem Tarif Q16 in ihren Allgemeinen Bauspar-bedingungen folgende Klausel: Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Fall kann der Bausparer den Bausparvertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt. Die Bausparkasse hat Verbraucher angeschrieben und sie gebeten, mitzuteilen, ob sie ihren Vertrag fortan zu rückwirkend geringerer Verzinsung in der Basisvariante fortführen wollen oder ob sie die Auszahlung des Guthabens inklusive Bonus wünschen. Nach unserer Auffassung ist die verwendete Klausel intransparent, weil sie auf nicht näher beschriebene bauspartechnische Gründe verweist. Damit sind Verbraucher der einseitigen Beurteilung durch die Bausparkasse ausgeliefert, ohne diese auch nur ansatzweise nachvollziehen oder gar überprüfen zu können. Damit besteht die Gefahr einer willkürlichen Auslegung durch die Bausparkasse, welche diese berechtigen würde, sämtliche vertragliche Grundlagen aushebeln zu können. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Bausparkasse eine Unterlassungsklage eingereicht und wird die strittige Frage damit einer gerichtlichen Klärung zuführen (LG Fürth, Verhandlungstermin voraussichtlich , Az 7 O 1987/16). Wir raten betroffenen Verbrauchern, der
11 11 l 16 Laufzeitverkürzung zu widersprechen und auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zu verweisen. Bausparkasse verweigert Bonuszins bei übersparten Verträgen Merkmal dieser Konstellation ist: Die Bausparkasse zahlt keine Bonuszinsen aus, wenn der Sparer mit seinen Einzahlungen ein Guthaben erreicht, welches die Bausparsumme übersteigt. Die Bausparkasse argumentiert hier mit den im Einzelfall vereinbarten Bausparbedingungen und behauptet, dass ein Bonuszins nur dann zu gewähren wäre, wenn Verbraucher noch auf ein Bauspardarlehen verzichten können. Die folgenden beiden Beispiele für solche Allgemeinen Bausparbedingungen veranschaulichen diese Argumentationsgrundlage: Beispiel 1: Der Bausparer kann in den Varianten (..) eine Treueoption wählen. Die Wahl ist frühestens 5 Jahre nach Vertragsbeginn möglich. Wählt der Bausparer die Treueoption, erhält er bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen eine Treueprämie. Beispiel 2: Verzichtet der Bausparer in Tarifvariante A7 bei Zuteilung auf das Bauspardarlehen, erhält er einen Bonus in Höhe von 2 % der Mindestansparung. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich wehren, die Aussichten sind gut, hängen aber auch vom konkreten Wortlaut der Bedingungen ab. Schützenhilfe leistet unseres Erachtens das OLG Stuttgart (Az 9 U 151/11) mit folgender Klarstellung: Wer also ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen. Die weitere Besparung des Vertrags kommt also einem formalen Verzicht auf ein Bauspardarlehen gleich. Wenn der Bonus als Treueprämie bezeichnet wird, kann zudem noch argumentiert werden, dass gerade das Besparen bis zum vollständigen Erreichen der Bausparsumme nichts anderes ist als die längstens mögliche Vertragstreue. Es gibt hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Bausparkasse erhöht die Entgelte im laufenden Vertrag Mehrere Bausparkassen informierten Anfang 2017 über eine anstehende Änderung der Allgemeinen Bausparbedingungen. Die Debeka Bausparkasse beispielsweise hat angekündigt, in den Tarifen BS1 und BS3 eine neue Servicepauschale in Höhe von 24 beziehungsweise 12 Euro jährlich einzuführen. Das neue Entgelt verlangt die Bausparkasse für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse. Es soll dabei nur während der Sparphase verlangt werden. Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- und Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten sind, soll das Entgelt nicht erhoben werden. Nach unserer Auffassung versucht die Bausparkasse offensichtlich, die Kosten für hohe Guthabenzinsen durch neue Einnahmen zu kompensieren. Betroffene können der Änderung allerdings gemäß der Allgemeinen Bausparbedingungen widersprechen. Uns liegen Bedingungen vor, wonach der Widerspruch binnen sechs Wochen zu erklären ist. Andere Fristen sind allerdings ebenfalls möglich. Prüfen Sie daher Ihre Bausparbedingungen und reagieren Sie rechtzeitig.
12 12 l 16 Bausparkasse verweigert die Annahme weiterer Sparleistungen Die Bausparkasse behauptet mit Verweis auf die vereinbarten Allgemeinen Bausparbedingungen des jeweiligen Tarifes, dass nach Erreichen des vertraglich vereinbarten Mindestsparguthabens jede weitere Sparleistung eine Sonderzahlung sei, die einer Zustimmung durch die Bausparkasse bedarf. Die Bausparkasse will einer Erhöhung des von ihr zu verzinsenden Guthabens entgegenwirken. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich wehren! Die Erfolgsaussichten hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für gut, insbesondere wenn es sich um Verträge handelt, die auch mit dem Argument einer attraktiven Bonusverzinsung als Geldanlage verkauft wurden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es auch hierzu noch nicht. Bausparkasse kündigt und zahlt Guthaben ohne Bonus aus, wenn Kunde das Guthaben mit Bonus nicht binnen einer gesetzten Frist abruft Die Bausparkasse Alte Leipziger schrieb ihren Kunden sinngemäß folgendes: Sofern Sie keine aktuelle Verwendung für das Darlehen haben, können Sie auch die Auszahlung des Guthabens im Rahmen des Darlehensverzichts erklären. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen, um den tariflichen Zinsbonus zu erhalten. Wir haben ein Antwortschreiben vorbereitet, mit dem Sie uns Ihren Wunsch aufgeben können. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben bis zum [Datum, hier: ] an uns zurück. Erhalten wir das Antwortschreiben nicht innerhalb der genannten Frist zurück, werden wir, worauf wir bereits jetzt vorsorglich hinweisen, das Vertragsverhältnis im Rahmen der gleichzeitig ausgesprochenen Kündigung zum [Datum, hier: ] beenden und das Guthaben an Sie auszahlen bzw. dieses zur Auszahlung bereitstellen. Da Sie in diesem Fall die Auflösung des Bausparvertrages nicht selbst veranlasst haben, sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Zinsbonus nicht gegeben. Eine Kündigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Kunde ein Formular zurückschickt oder nicht. Nach unserer Auffassung ist die vorstehende Kündigung daher schon aus diesem formalen Grund unwirksam. Sollten Sie sich dagegen wehren? Prüfen Sie anhand obenstehender Fall-konstellationen die Rechtslage für Ihren Bausparvertrag. Wenn die Auszahlung von Bonus, Zinsen und Guthaben die Bausparsumme erreicht oder überschreitet, sind die Aussichten, sich gerichtlich erfolgreich zu wehren, unseres Erachtens ungewiss. Die Bausparkasse könnte argumentieren, dass sie mit der Auszahlung von Guthaben und Bonus die vereinbarte Bausparsumme zur Verfügung stellt und damit der Vertragszweck erfüllt sei. Sie hingegen könnten argumentieren, dass der Bonus stets zusätzlich anfällt, sobald Sie auf das Bauspardarlehen verzichten. Prüfen Sie den Wortlaut der Allgemeinen Bausparbedingungen Ihres Tarifes daher sorgfältig. Wenn Bonus, Zinsen und Guthaben insgesamt die Bausparsumme nicht erreichen, dann raten wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen, um eine Klage zu prüfen.
13 13 l 16 Bausparkasse stellt Scheck zum Abruf des Guthabens zur Verfügung Einige Bausparkassen kündigen die Versendung eines Schecks an oder versenden diesen sogar ohne Ankündigung an Verbraucher. Die vorbehaltlose Annahme und das Behalten eines Schecks kann dazu führen, dass später im Falle einer Klage die Bausparkasse damit argumentieren könnte, Sie hätten sich mit der Vorgehensweise einverstanden gezeigt und damit das Vorgehen dieser gebilligt, somit auch die Rückzahlung akzeptiert und den Vertrag als beendet angesehen. Prüfen Sie anhand obenstehender Fallkonstellationen die Rechtslage für Ihren Bausparvertrag. Wenn die Rechtslage strittig ist und Sie am Bausparvertrag festhalten wollen, sollten Sie schon bei Erhalt der Kündigung und der Ankündigung der Zusendung eines Schecks klarstellen, dass aus Ihrer Sicht die Kündigung unwirksam ist, Sie keinen Scheck akzeptieren werden und auch sein eventuelles Einlösen kein Anerkenntnis der Kündigung darstellt. Spätestens mit Erhalt eines Schecks sollten Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gegenüber der Bausparkasse erklären, dass Sie weder Kündigung noch Scheck akzeptieren und auch sein Einlösen kein Anerkenntnis der Kündigung darstellt. Bewahren Sie die Kopien Ihrer Schreiben und die Rückscheine gut auf, damit Sie im Falle eines Prozesses Ihr Vorgehen beweisen können. Ihr Schreiben sollte etwa wie folgt formuliert sein: Mit Ihrer Kündigung und der Übersendung eines Schecks bin ich nicht einverstanden. Auch ein Einlösen des Schecks stellt kein Einverständnis mit der Kündigung dar. Ich behalte mir vor, weitere Ansprüche aus dem bestehenden Bausparvertrag Nr. [xx] geltend zu machen. Wichtig: Bewahren Sie den Scheck an einem sicheren Ort auf! Senden Sie den Verrechnungsscheck nicht an Ihre Bausparkasse zurück! Der Scheck kann von jedermann eingelöst werden. Sollte der Scheck in falsche Hände geraten, ist das Geld verloren. Nach aktueller Rechtsprechung tragen Sie dafür das Risiko - auch wenn Sie keine Schuld trifft. Wenn Sie eine Einlösung des Schecks beabsichtigen, ergänzen Sie das obige Schreiben wie folgt: Ich werde den Scheck einlösen, um dem Risiko eines Verlusts vorzubeugen. Bitte teilen Sie mir die für eine Rückzahlung erforderlichen Kontodaten mit und verbuchen Sie den Betrag dann entsprechend unserer Vereinbarungen aus dem Bausparvertrag." Sofern Sie sich, wie oben beschrieben, Ihre Rechte vorbehalten haben, können Sie aus unserer Sicht einen Scheck einlösen. Wenn Sie den Scheck einlösen, können Sie das Geld auf einem Tagesgeldkonto anlegen. So können Sie das Geld zeitnah zurückzahlen, wenn Ihnen die Bausparkasse die erforderlichen Kontodaten nennt. Sollte sich die Kündigung später etwa durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs als unwirksam erweisen, können Sie das Geld ebenfalls wieder schnell in den Bausparvertrag zurückführen.
14 14 l 16 Bausparkasse fragt nach Kontonummer zur Überweisung des Guthabens oder überweist auf ein bekanntes Konto oder auf ein sogenanntes Zwischenkonto Prüfen Sie anhand obenstehender Fallkonstellationen die Rechtslage für Ihren Bausparvertrag. Wenn die Rechtslage strittig ist und Sie am Bausparvertrag festhalten wollen, raten wir Ihnen, der Bausparkasse per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen, dass Sie sich vorbehalten, weitere Ansprüche geltend zu machen. Schreiben Sie etwa: Vielen Dank für die Teilzahlung. Ich behalte mir vor, weitere Ansprüche aus dem bestehenden Bausparvertrag Nr. [xx] geltend zu machen. Bewahren Sie die Kopien Ihrer Schreiben und die Rückscheine gut auf, damit Sie im Falle eines Prozesses Ihr Vorgehen beweisen können. Ein Guthaben auf einem Zwischenkonto können Sie selbstverständlich abrufen, um es besser anzulegen, da dort in der Regel keine Verzinsung erfolgt. Wenn Sie das tun, sollten Sie, wie oben dargelegt, Ihre Bausparkasse darauf hinweisen, dass Sie dies nur als Teilzahlung betrachten und sich Ihre Rechte aus dem Bausparvertrag vorbehalten.
15 15 l 16 SO WEHREN SIE SICH Die Bausparkassen verärgern mit ihrem Verhalten Tausende Kunden. Ihr Verhalten erschüttert das Vertrauen auf Vertragstreue. Sogar diejenigen, die nicht direkt betroffen sind, haben daher guten Grund, die Bausparkassen nun aus einem neuen Blickwinkel zu betrachten. Hier sind einige Vorschläge, wie Sie darauf reagieren können. Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell einen Auszahlungsauftrag oder irgendwelche Antwortformulare! Bausparkassen legen bei Kündigung oder Androhung einer Kündigung ihren Schreiben oft einen separaten Auftrag auf Guthabenauszahlung bei, den Sie unterschrieben zurückschicken sollen. Mit diesem Vorgehen will die Bausparkasse erzwingen, dass Sie den Vertrag kündigen und nicht die Bausparkasse. Überlegen Sie sich, ob Sie diesen Auftrag erteilen wollen. Wenn Sie am Vertrag festhalten wollen, dann teilen Sie dies der Bausparkasse mit und erklären, dass Sie Ihr Bauspardarlehen später in Anspruch nehmen wollen. Behalten Sie sich alle Rechte vor! Ist die Rechtslage heute in Ihrem Fall noch nicht abschließend geklärt, dann weisen Sie Ihre Bausparkasse darauf hin, dass Sie sich alle Rechte vorbehalten für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung. Kündigt die Bausparkasse und stellt ein Gericht später fest, dass die Bausparkasse in diesem Fall kein Kündigungsrecht hatte, dann können Sie von der Bausparkasse Schadenersatz verlangen. Machen Sie Ihrem Unmut Luft! Schreiben Sie Ihrer Bausparkasse und informieren Sie die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg darüber. Unzufriedene Kunden sind schlecht für das Geschäft, das wissen auch die Bausparkassen. Sie nehmen die Unzufriedenheit dennoch in Kauf, weil sie glauben, dass die Kündigung noch immer die bessere Alternative für die Bausparkasse ist. Müssen sie aber befürchten, dass sich der Unmut für sie ökonomisch auswirkt, werden sie nicht umhinkommen, ihre Situation neu zu überdenken. Prüfen Sie eine Klage gegen Ihre Bausparkasse! Wenn Ihr Fall in eine der oben angeführten Kategorien passt, bei der die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, dann sollten Sie ernsthaft erwägen, einen Anwalt einzuschalten. Vielleicht haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die jetzt die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen kann. Das Abwarten eines BGH-Urteils, das ein anderer Verbraucher möglicherweise erstreitet, kann Jahre dauern und führt nicht automatisch zu Ihren Rechten. Es ist nicht abzusehen, dass der BGH eine Rückwirkung zulässt und damit die Verjährungsfrist verlängert. Daher kann es sein, dass Ihr Recht auf eine Klage bis dahin verjährt ist. Die Verbraucherzentralen können rechtlich nur gegen Klauseln vorgehen oder gegen wettbewerbswidriges Handeln. Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind daher die Hände gebunden, wenn die Bausparkassen sich bei der Kündigung auf das Gesetz berufen. Berufen sie sich aber auf Klauseln, können und werden wir prüfen, wie wir Ihnen
16 16 l 16 helfen können. In jedem Fall hilft Ihnen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aber in der Argumentation und stellt sicher, dass der öffentliche Druck auf das unfaire Verhalten der Bausparkassen hoch bleibt. Informieren Sie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, wenn Sie Klage einreichen, ebenso über Gerichtstermine, damit die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sicherstellen kann, dass der Fortgang der Rechtsprechung rasch öffentlich bekannt wird. Auch über positive Vergleichsverhandlungen wollen wir berichten. Beschweren Sie sich bei Ihrem Landtags-/Bundestagsabgeordneten! Aus Medienveröffentlichungen ist bekannt geworden, dass es Überlegungen gab, das Bausparkassengesetz zu ändern. Hierbei wurde auch erwogen, den Bausparkassen nachträglich eine gesetzliche Grundlage zu gewähren, Kündigungen aussprechen zu können. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte mit allem Nachdruck und mit Unterstützung der Öffentlichkeit gegen eine solche Änderung protestiert. Betroffene haben Ihre Position dazu frühzeitig deutlich gemacht, indem sie mit Ihrem Landtags- und Bundestagsabgeordneten gesprochen hatten oder Fragen an ihn im Internet gestellt haben, zum Beispiel auf Nach einer Protestwelle hatte das Bundesfinanzministerium im Februar 2015 verlauten lassen: ein Kündigungsrecht steht nicht zur Debatte. Wir meinen: Bleiben Sie am Ball und nutzen Sie auch zukünftig Ihr Recht, mit Abgeordneten zu sprechen. Eine solche Änderung der gesetzlichen Grundlage entzieht dem Bausparen vollständig den Boden. Schon einmal hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage von Finanzverträgen rückwirkend geändert: Im Lebensversicherungsreformgesetz wurde die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven unter bestimmten Umständen abgeschafft. Kunden dürfen nicht für Managementfehler büßen! Nutzen Sie Ihr Recht, Bauspardarlehen sofort zurückzuzahlen! Sie können ein Bauspardarlehen jederzeit vollständig zurückzahlen. Dafür müssen Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Wie das geht? Wenn Sie Geld verfügbar haben, überweisen Sie es einfach auf das Bausspardarlehenskonto. Wenn Sie keine Mittel übrig haben, sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob eine Umschuldung möglich ist. Oft sind die Zinsen für Ratenkredite oder Eigenheimdarlehen aktuell niedriger als bei Bauspardarlehen. Eine vorzeitige Rückzahlung kann sich sogar dann lohnen, wenn Sie die die Zinsen etwa bei einer Vermietung steuerlich geltend machen können. Stand
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