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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Kündigungswelle bei Bausparverträgen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Erkenntnisse und Erklärungen sie zur aktuellen Kündigung mehrerer zehntausend Bausparverträge durch die Landesbausparkasse Baden-Württemberg und andere Bausparkassen hat; 2. wie sie das Verhalten bzw. Vorhaben der Bausparkassen allgemein aus ihrer Sicht und ihrem Kenntnisstand bewertet sowie welche Folgen sie für die Akzeptanz des Bausparens bei den Verbrauchern erwartet; 3. inwieweit ihr bekannt ist, nach welchem Muster die einzelnen Bausparkassen derzeit alte Bausparverträge kündigen; 4. wie sie die jeweiligen Rechtsgrundlagen bewertet; 5. inwiefern sie der Auffassung ist, dass die Bausparverträge im Zuge der Kündigungen den Charakter des Darlehens auf Vorrat verlieren; 6. inwieweit sie die Kündigungswelle auch auf Managemententscheidungen in der ehemaligen Tarifgestaltung und im Vertrieb zurückführt; 7. welche Mitglieder der Landesregierung Mitglied in Gremien von Bausparkassen sind (mit Angabe der jeweiligen Gremienmitgliedschaften); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. welche Einwirkungs- bzw. Handlungsmöglichkeiten des Landes sie sieht Dr. Bullinger, Dr. Rülke, Haußmann, Dr. Goll, Glück, Reith FDP/DVP Begründung Derzeit kündigen die Landesbausparkasse Baden-Württemberg und andere Bausparkassen aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen und des hohen Ertragsdrucks mehrere Zehntausend Altverträge mit Bausparern. Die Vorgehensweise der Bausparkassen und die Rechtsgrundlage der Kündigungen zulasten der Bausparer sind umstritten. Der Anlageform droht infolgedessen eine dauerhafte Verunsicherung der Verbraucher. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 10. März 2015 Nr /61 nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Innenministerium, Justizministerium und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Bauparkassen sind als Kreditinstitute in vollem Umfang den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterstellt und damit der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen. Neben der allgemeinen Bankenaufsicht durch die BaFin übt das Innenministerium die Rechtsaufsicht über die Landesbausparkasse Baden-Württemberg (LBS) aus. Wertungen über operative oder unternehmenspolitische Entscheidungen gehören nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsicht. Spezielle Bestimmungen u. a. über zulässige Geschäfte der Bausparkassen sowie die Anlage und Verwendung der Bausparmittel finden sich im Bausparkassengesetz und in der Bausparkassenverordnung. Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Erkenntnisse und Erklärungen sie zur aktuellen Kündigung mehrerer zehntausend Bausparverträge durch die Landesbausparkasse Baden-Württemberg und andere Bausparkassen hat; Zu 1.: Dem Beispiel anderer Bausparkassen folgend, hat sich die Landesbausparkasse Baden-Württemberg angesichts der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase entschlossen, Verträge zu kündigen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das durchschnittliche Alter dieser Bausparverträge beträgt 23 Jahre. Insgesamt betreffen diese Kündigungen ca. 1,3 % des Vertragsbestandes der Landesbausparkasse. Die betroffenen Bausparer wurden über das Kündigungsvorhaben bereits informiert. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Bundesweit sind nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Baden-Württembergischer Bausparkassen bei einem Gesamtbestand von insgesamt knapp 30 Millionen Verträgen etwa Verträge von den aktuellen Kündigungen durch Bausparkassen betroffen. Sofern der Bausparer die Zuteilung eines Bauspardarlehens nicht annimmt, obwohl der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, nutzt der Bausparer diesen als Spareinlage, also nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke. Nach Ansicht der Bausparkassen ist dies nicht der Zweck des Bausparvertrags. Bausparkassen kündigen diese Verträge, weil diese hochverzinslichen Altbausparverträge sich aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase negativ auf ihre Erträge auswirken. 2. wie sie das Verhalten bzw. Vorhaben der Bausparkassen allgemein aus ihrer Sicht und ihrem Kenntnisstand bewertet sowie welche Folgen sie für die Akzeptanz des Bausparens bei den Verbrauchern erwartet; Zu 2.: Eine rechtmäßige Kündigung von Bausparverträgen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) führt nach Ansicht der Landesregierung nicht automatisch zum Akzeptanzverlust des Bausparens bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Anlageform des Bausparens dient Verbrauchern in erster Linie dazu, zielgerichtet auf einen Immobilienerwerb hin Vermögen anzulegen und nach der Ansparphase die Möglichkeit eines rangniedrigen oder grundschuldfreien und zinsgünstigen Darlehens zu haben. Diesen Verwendungszweck legt Bausparen bereits durch seine Produktbezeichnung transparent dar. Dabei akzeptieren Verbraucherinnen und Verbraucher die in der Regel niedrigen Guthabenzinsen in der Ansparphase und profitieren in der Darlehensphase in der Regel von günstigen Darlehenszinsen sowie der Zinssicherheit über die Darlehenslaufzeit. Die eher untypische Situation, dass das aktuelle Zinsniveau alternativer Anlageformen unter demjenigen von Bausparverträgen in der Ansparphase liegt, sollte nicht dazu führen, dass das Bausparen als reine Finanzanlageform genutzt wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Bausparverträge schon seit Jahren zuteilungsreif sind, das Darlehen jedoch nicht in Anspruch genommen wird und auch keine Investition in Wohneigentum erfolgt. Zu einer weiterhin hohen Akzeptanz des Bausparens trägt es bei, wenn die Bausparkassen bei Abschluss und im Verlauf eines Bausparvertragsverhältnisses, insbesondere bei einem Tarifwechsel, fair und transparent über alle Handlungsmöglichkeiten die Verbraucherinnen und Verbraucher informieren und beraten. 3. inwieweit ihr bekannt ist, nach welchem Muster die einzelnen Bausparkassen derzeit alte Bausparverträge kündigen; 4. wie sie die jeweiligen Rechtsgrundlagen bewertet; Zu 3. und 4.: Nach vorherrschender Auffassung ist ein Bausparvertrag ein einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Bis zur Zuteilung eines Darlehens ist daher der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Bei der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Kündigungen dieses Darlehensvertrages erfolgen können und derzeit durch die Bausparkassen vorgenommen werden, ist grundsätzlich zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Soweit bekannt, werden derzeit zum einen Kündigungen in Fällen ausgesprochen, in denen nicht nur Zuteilungsreife für das Bauspardarlehen besteht, sondern auch die Bausparsumme bereits zu 100 Prozent angespart oder diese Summe sogar überschritten ist. Dies wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang als rechtmäßig angesehen. Eine Kündigung sei nach allgemeinen Vorschriften gemäß 488 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zulässig. Die Einlagen des Bausparers stellen ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstat- 3

4 tung eine Zeit nicht bestimmt sei und das daher jederzeit gekündigt werden könne. Auch den Allgemeinen Bausparbedingungen sei kein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu entnehmen. Eine solche Kündigung sei zulässig, weil der Zweck des Bausparvertrages die Vergabe eines Bauspardarlehens nach Erreichen der Bausparsumme nicht mehr erfüllt werden könne. Ziel eines Bausparvertrages sei die Zurverfügungstellung der Bausparsumme, nicht jedoch eine verzinsliche Geldanlage darüber hinaus (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Okober 2011 Az. 9 U 151/11, OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 2. September und 2. Oktober U 106/13). In anderen Fällen erfolgen Kündigungen nach Medienberichten bereits teilweise vor dem Erreichen der Bausparsumme, wenn das Bauspardarlehen seit über zehn Jahren zuteilungsreif ist, ohne dass das Darlehen in Anspruch genommen wurde. Diese Zuteilungsreife erreicht ein Bausparvertrag in der Regel, sobald ein vereinbarter Prozentsatz der Bausparsumme angespart ist. Die Zulässigkeit einer solchen Kündigung ist umstritten und hängt zudem von den jeweiligen Einzelfallregelungen des Bausparvertrages ab. Eine auf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB gestützte Kündigung ist von der Rechtsprechung bislang in Einzelfällen bereits als zulässig erachtet (Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Juli 2014 Az.: 5 O 1/14) worden: Als Darlehensnehmerin könne die Bausparkasse auch einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz zehn Jahre nach Empfang der vollständigen Darlehenssumme kündigen, die zur Erreichung der Zuteilungsreife erforderlich sei. Auch dem stünden die Regelungen des Bausparvertrages nicht entgegen, da Zweck des Bausparens nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung des Bauspardarlehens sei, das über zehn Jahre nicht in Anspruch genommen worden sei. Diese Kündigungsvorschriften sind allgemeiner Natur und finden auch auf andere Darlehensverträge als Bausparverträge Anwendung. Die Beurteilung, ob diese Vorschriften auf Bausparverträge in den dargestellten Konstellationen anwendbar sind, ist der Rechtsprechung vorbehalten. Deren Entwicklung ist abzuwarten, insbesondere, ob die bislang ergangenen Entscheidungen höchstrichterlich bestätigt werden. 5. inwiefern sie der Auffassung ist, dass die Bausparverträge im Zuge der Kündigungen den Charakter des Darlehens auf Vorrat verlieren; Zu 5.: Die Kündigungen betreffen Verträge, in denen Bausparer die Zuteilung eines Bauspardarlehens nicht annehmen, obwohl der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Die Bausparer nutzen ihren Bausparvertrag als Spareinlage. Die Bausparkassen reagieren auf die ihrem Einfluss entzogene Niedrigzinsphase mit geschäftspolitischen Maßnahmen, die verdeutlichen, dass Bausparverträge nicht primär der Kapitalanlage dienen, sondern ein gesetzlich geregeltes Zwecksparsystem verwirklichen, bei der grundsätzlich der Spar- die Darlehensphase folgt. 6. inwieweit sie die Kündigungswelle auch auf Managemententscheidungen in der ehemaligen Tarifgestaltung und im Vertrieb zurückführt; Zu 6.: Die Bausparbranche hat bereits seit längerem auf die Niedrigzinsphase mit vielfachen Tarifänderungen reagiert. Die Bauspareinlagen- und Bauspardarlehenszinsen wurden wiederholt gesenkt. Sämtliche neue Tarife müssen von der BaFin genehmigt werden und haben daher einen längeren Vorlauf bis zur Markteinführung. Managemententscheidungen der Bausparkassen in der ehemaligen Tarifgestaltung und im Vertrieb, die ursächlich für diese Kündigungsaktionen sein könnten, sind aus Sicht der Landesregierung nicht erkennbar. 4

5 7. welche Mitglieder der Landesregierung Mitglied in Gremien von Bausparkassen sind (mit Angabe der jeweiligen Gremienmitgliedschaften); Zu 7.: Mitglieder der Landesregierung sind in den Gremien von Bausparkassen nicht vertreten. 8. welche Einwirkungs- bzw. Handlungsmöglichkeiten des Landes sie sieht. Zu 8.: Die staatliche Rechtsaufsicht im Bereich der Landesbausparkasse beschränkt sich darauf, die Einhaltung der Gesetze im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Auf die privaten, zivilrechtlichen Geschäftsbeziehungen oder Streitfälle zwischen der Bausparkasse und ihren Kunden kann die Landesregierung keinen Einfluss nehmen. Streitfragen aus einzelnen Rechtsverhältnissen zwischen Kreditinstituten und seinen Kunden zu entscheiden, ist Aufgabe der Zivilgerichte bzw. der Ombudsleute. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft 5

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