Bausparverträge in der Niedrigzinsphase: Wie das Finanzierungssystem der Bausparkassen zu den Kündigungswellen nach 488 ff.

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1 Bausparverträge in der Niedrigzinsphase: Wie das Finanzierungssystem der Bausparkassen zu den Kündigungswellen nach 488 ff. BGB geführt hat

2 Verlauf des Vortrags A. Bausparkasse und Bausparkollektiv; ein kurzer historischer Abriss B. Die Finanzierung der Bausparkassen; Bausparguthaben und Bauspardarlehen C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag; verkehrte Rollen D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages; Darlehensauszahlung nach 489 BGB E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase; Vollbesparung nach 488 BGB 2

3 A. Bausparkasse und Bausparkollektiv Organisation der Bausparkassen Aktiengesellschaft (privaten Bausparkassen) Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesbausparkassen) Als Teil der Genossenschaftsbanken (Schwäbisch Hall AG) 3

4 A. Bausparkasse und Bausparkollektiv Historische Betrachtung Erste Gründung von Bausparkassen in Deutschland 1885 Bau- und Sparvereine in den 20er Jahren Bausparkassengesetz aus 1973 Genossenschaftlicher Gedanke Das Kollektiv 4

5 A. Bausparkasse und Bausparkollektiv Das Kollektiv Genossen? Gesellschafter? Einfach nur Begünstigte aus einem Bausparvertrag? Terminating Building Societies Lossystem Bewertungsverfahren 5

6 B. Die Finanzierung der Bausparkassen Bausparguthaben und Bauspardarlehen 6

7 B. Die Finanzierung der Bausparkassen Bausparguthaben und Bauspardarlehen 2-Phasen-Modell des Bausparvertrages Ansparphase Darlehensphase Zäsur: Zuteilungsreife des Bausparvertrages Anspruch auf Zuteilung des BSV Keine Pflicht, das Bauspardarlehen anzunehmen 7

8 B. Die Finanzierung der Bausparkassen

9 B. Die Finanzierung der Bausparkassen Bausparvertrag Sparleistungen Bausparbeiträge Bausparzinsen 2,00 % p.a. Marktzins Marge 3 % Bauspardarlehen Darlehensleistungen Darlehensauszahlung Zinsen Tilgung 5,00 % p.a. Marktzins 4,00 % p.a. (Sparbuch) 9,00 % p.a. (Darlehen) 9

10 B. Die Finanzierung der Bausparkassen Baudarlehen als Überbrückungsdarlehen aus Mitteln des Kollektivs oder aus Fremdmitteln zu Maktkonditionen Laufzeit an die Zuteilung des BSV gekoppelt 10

11 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag verkehrte Rollen 11

12 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag 488 Abs. 1 BGB Durch den Darlehensvertrag wird der DG verpflichtet, dem DN einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. 12

13 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag 488 Abs. 3 BGB Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. 13

14 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz kündigen, (1) wenn (2) in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang 14

15 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag verkehrte Rollen in der Ansparphase: Bausparer als DG Bausparbeiträge Bausparkasse als DN sind Darlehen Bausparzinsen sind Darlehenszinsen 15

16 D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages Darlehensauszahlung nach 489 BGB 16

17 D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages 17

18 D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages ABB Die Zuteilung des Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. 18

19 D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages Bewertungszahl Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode können nur die Bausparverträge berücksichtigt werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag die Bewertungszahl mindestens 33 beträgt (Mindestbewertungszahl). Ansparleistung Bewertungszahl = x 30 Darlehensleistung 19

20 D. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages Erreichen der Zuteilungsreife als Darlehensauszahlung nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.f.? BGH, Urteil vom XI ZR 185/16 bestimmungsgemäß eine Zäsur im typischen Ablauf eines Bausparvertrags Anwendungsbereich eröffnet 20

21 E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase Vollbesparung nach 488 BGB 21

22 E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase Vollbesparung nach 488 Abs. 3 BGB 22

23 E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase Vollbesparung nach 488 Abs. 3 BGB 23

24 E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase Vollbesparung nach 488 Abs. 3 BGB 24

25 C. Der Bausparvertag als Darlehensvertag 488 Abs. 3 BGB Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 25

26 E. Bonuszinsen in der Niedrigzinsphase Kündigungssperre: bis zur Vollbesparung Bonuszinsen zu berücksichtigen? 26

27 F. Zusammenfassung und Ausblick Niedrigzinsphase und Altverträge Niedrigzinsphase und Neuverträge Risiko: Ausbleibendes Kollektiv? Reaktionen des Gesetzgebers 27

28 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Nicolai-Anselm von Holst Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Notar Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Stuttgart Berlin Dresden Frankfurt Singapur 28

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