Diplomarbeit. Caterina Becker Matrikelnummer: Hochschule Anhalt Abteilung Bernburg Fachbereich: Landespflege

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Diplomarbeit. Caterina Becker Matrikelnummer: Hochschule Anhalt Abteilung Bernburg Fachbereich: Landespflege"

Transkript

1 Das Verhältnis zwischen der Umweltprüfung (UP) in der Bauleitplanung und der örtlichen Landschaftsplanung aufgrund der Änderung des Baugesetzbuchs 2004 (BauGB 2004) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) Diplomarbeit Caterina Becker Matrikelnummer: Hochschule Anhalt Abteilung Bernburg Fachbereich: Landespflege 1. Gutachter: Prof. Horst Lange 2. Gutachter: Prof. Dr. Alexander Schmidt eingereicht am:

2 Inhalt Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Einleitung Zielstellung und Vorgehensweise Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Begriffsbestimmung und Hauptziele Anlass Entstehungsprozess Geltungsbereich Obligatorischer Geltungsbereich Nicht-obligatorischer Geltungsbereich Ausnahmen vom Geltungsbereich Verfahrensablauf der Strategischen Umweltprüfung (SUP) Allgemeine Verpflichtungen Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit) Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Alternativenprüfung Umweltbericht Konsultationen Behördenbeteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung Grenzüberschreitende Konsultationen Entscheidungsfindung und Bekanntgabe der Entscheidung einschließlich Umwelterklärung Monitoring (Überwachung) Stärkung der Landschaftsplanung durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Allgemeines zur Novelle des BNatSchG Änderungen der Landschaftsplanung durch die Novelle des BNatSchG Aufgaben der Landschaftsplanung - 13 BNatSchG Inhalte der Landschaftsplanung - 14 BNatSchG

3 Inhalt Planwerke der Landschaftsplanung Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme - 15 BNatSchG Landschaftspläne - 16 BNatSchG Zusammenwirken der Länder bei der Planung - 17 BNatSchG Zusammenfassung Änderungen deutscher Gesetze zur Einführung der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) Allgemeines zum EAG Bau Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des BauGB Umsetzung der Plan-UP-RL in deutsches Baurecht Generelle Pflicht zur Umweltprüfung (UP) für Bauleitpläne Ausnahmen von der regelmäßigen Pflicht der Umweltprüfung (UP) Neuerungen im Verfahrensablauf der Bauleitplanung durch Integration der UP Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Regelungen zur Beteiligung am Verfahren Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Grenzüberschreitende Beteiligung Alternativenprüfung Umweltbericht Berücksichtigung des Ergebnisses der UP bei der Entscheidung Beschlussfassung/Genehmigung einschließlich Umwelterklärung

4 Inhalt Monitoring (Überwachung) Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ROG Umsetzung der Plan-UP-RL in das ROG Pflicht zur Umweltprüfung (UP) von Raumordnungsplänen Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) und Screening (Vorprüfung hinsichtlich der UP- Pflichtigkeit) Umweltbericht Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Berücksichtigung, Begründung und Bekanntmachung Monitoring (Überwachung) Abschichtung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG-E) Allgemeines zum SUPG-E Anwendungsbereich der Strategischen Umweltprüfung (SUP) SUP-Pflicht in bestimmten Plan- und Programmbereichen und im Einzelfall SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung Ausnahmen von der SUP Pflicht SUP-Pflicht der Landschaftsplanung Differenzierte obligatorische SUP-Prüfpflichtigkeit der Landschaftsplanung nach HENDLER Grundsätzlich keine SUP-Pflicht der Landschaftsplanung gemäß BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BfN) Überlegungen zur Vermeidung einer SUP-Pflicht der Landschaftsplanung Regelungen zur Landschaftsplanung im SUPG-E - insbesondere zur SUP-Pflicht Stellungnahmen zur SUP-Pflicht der Landschaftsplanung nach SUPG-E

5 Inhalt Verfahrensschritte der SUP Feststellung der SUP-Pflicht Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Umweltbericht Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Abschließende Bewertung und Berücksichtigung Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms einschließlich Umwelterklärung Monitoring (Überwachung) Regelungen über Gemeinsame Verfahren und Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts Das Verhältnis von Strategischer Umweltprüfung/Umweltprüfung (SUP/UP) und Landschaftsplanung Allgemeine Betrachtungen des Verhältnisses von SUP/UP und Landschaftsplanung Einleitung Zielsetzungen von SUP/UP und Landschaftsplanung Voraussetzungen der Landschaftsplanung für ihre Koordination mit der SUP/UP Landschaftsplanung nach BNatSchG Landschaftsplanung in den Bundesländern Zuständigkeiten Fortschreibung Integration der Landschaftsplanung Schnittstellen von SUP/UP und Landschaftsplanung Verfahrensbezogene Schnittstellen Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit) Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Alternativenprüfung Umweltbericht

6 Inhalt Konsultationen Entscheidungsfindung/Berücksichtigung des Umweltberichts und Bekanntgabe der Entscheidung Monitoring (Überwachung) Inhaltliche Schnittstellen Schutzgüter Umweltbericht Das Verhältnis der UP in der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung am Beispiel von Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsplan (LP) Rahmenbedingungen seitens der Landschaftsplanung in Bezug auf das Verhältnis mit der UP in der Bauleitplanung Vorgaben zur Verwendung der Inhalte der Landschaftsplanung gemäß BauGB Aufgabe und Planwerke der Bauleitplanung Funktionen von LP und FNP Möglichkeiten der Bereitstellung von Daten des LPs für die UP des FNPs UP auf der Basis vorliegender Daten (LP) UP bei fehlender Datengrundlage (LP) Zuordnung von Beiträgen des LPs zum Umweltbericht des FNPs Zusammenfassung Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung am Beispiel anderer SUP-pflichtiger Fachplanungen Landschaftsplanung-SUP in der Agrarfachplanung Landschaftsplanung-SUP in der Verkehrsplanung Landschaftsplanung-SUP bei wasserwirtschaftlichen Planungen Zusammenfassung Möglichkeiten zur Verbesserung der bestehenden Voraussetzungen Gesetzliche Ergänzungen Methodische Ergänzungen Diskussion der Ergebnisse Ausblick Literaturverzeichnis

7 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel AT Allgemeiner Teil AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone BASchVO Bundesartenschutzverordnung BauGB Baugesetzbuch BBN Bundesverband beruflicher Naturschutz e.v. BGBl. Bundesgesetzblatt BDLA Bund Deutscher Landschaftsarchitekten BfN Bundesamt für Naturschutz BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBW Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG BNatSchG BP Bebauungsplan BT Besonderer Teil BT-Drs. Bundestagsdrucksache BVWP Bundesverkehrswegeplan bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DIFU Deutsches Institut für Urbanistik EAG Bau Europarechtsanpassungsgesetz Bau EG Europäische Gemeinschaft EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft F+E Vorhaben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FFH-Gebiete Fauna-Flora-Habitat-Gebiete FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-VP Fauna-Flora-Habitat-Veträglichkeitsprüfung FNP Flächennutzungsplan GG Grundgesetz i.d.r. in der Regel IÖR Leibniz-Institut für Ökologische Raumentwicklung e.v. i.s. im Sinne 7

8 Abkürzungsverzeichnis i.v.m. in Verbindung mit LANA Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung LANIS Landschaftsinformationssystem LP Landschaftsplan LPflG Landespflegegesetz LUA Landesumweltamt m.w.v. mit Wirkung vom NABU Naturschutzbund Plan-UP-RL Plan-UP-Richtlinie ROG Raumordnungsgesetz S. Satz s. siehe s.o. siehe oben SUP Strategische Umweltprüfung SUPG-E Gesetz über die Strategische Umweltprüfung-Entwurf SUP-RL SUP-Richtlinie Tab. Tabelle TÖB Träger Öffentlicher Belange u.a. unter anderem UIS Umweltinformationssystem UNECE United Nations Economic Commission for Europe UP Umweltprüfung URE Umweltrisikoeinschätzung UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-RL Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Umweltverträglichkeitsstudie vgl. vergleiche VP Verträglichkeitsprüfung WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL Wasserrahmenrichtlinie z.b. zum Beispiel zul. zuletzt 8

9 Tabellenverzeichnis Abbildungs- und Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abb.1: Entstehungsprozess der SUP-RL/Plan-UP-RL Abb.2: Ablauf der SUP bei Plänen und Programmen (P u P) nach Vorgaben der SUP-RL/Plan-UP-RL Abb.3: Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach 2 BNatSchG Abb.4: Weitere wesentliche Neuerungen im Zuge der Änderung des BauGB Abb.5: Gegenüberstellung des Ablaufs des Bauleitplanverfahrens nach BauGB 2001 und BauGB Abb.6: Schematische Darstellung des SUP-Verfahrens von Plänen und Programmen nach SUPG-E Abb.7: Darstellung der Standardmodule der Landschaftsplanung nach BNatSchG 2004 und verschiedener Zusatzmodule Abb.8: Beiträge der Landschaftsplanung zur Überwachung Abb.9: Paralleler Planungsablauf von FNP und LP 107 Abb.10: Ausgewählte Fachplanungen und ihre Planwerke Tab.1: Zusammenfassung der Konsultationen im Rahmen einer SUP nach SUP-RL/Plan-UP-RL Tab.2: Übersicht über die Integrationsmodelle in den einzelnen Bundesländern Tab.3: Gegenüberstellung von Schutzgütern nach der SUP-RL/Plan-UP-RL und ihre Erfassung durch die Landschaftsplanung Tab.4: Bestandteile des Umweltberichts nach Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL und Beiträge der Landschaftsplanung Tab.5: Ebenen und Planarten von räumlicher Gesamtplanung und Landschaftsplanung Tab.6: Bestandteile des Umweltberichts eines FNPs nach BauGB 2004 und dazugehörige Beiträge des LPs sowie zu ergänzende Angaben

10 Einleitung 1. Einleitung Die vorliegende Diplomarbeit wurde innerhalb des Studiengangs Landespflege an der Hochschule Anhalt, Abteilung Bernburg geschrieben. Sie ist der Studienrichtung Landschaftsplanung zugeordnet. Die Arbeit entstand vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die sogenannte SUP-RL/Plan-UP-RL, bis zum 20. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war. Die Richtlinie fordert, das bereits bestimmte - von ihr festgelegte - Pläne und Programme, auf Umweltauswirkungen zu prüfen sind. Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sollen diese Umweltauswirkungen schon bei der Entwicklung der Pläne und Programme und vor deren Verabschiedung möglichst frühzeitig berücksichtigt werden, um somit ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Innerhalb dieser Strategischen Umweltprüfung (SUP), die die Richtlinie vorschreibt, erfolgt die Erstellung eines Umweltberichts, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen nach einschlägigen Angaben der Richtlinie einschließlich vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Richtlinie beinhaltet ebenfalls weitere Verfahrensvorgaben u.a. zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und verlangt nach Abschluss der Planung erhebliche Auswirkungen der Pläne und Programme zu überwachen. Die Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), demnach auch Deutschland, haben die Aufgabe die Anforderungen dieser Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen und in ein bestehendes System des Umweltrechts zu integrieren. Bedingt durch die Einführung der SUP-RL/Plan-UP-RL war es dazu nötig, einige deutsche Gesetze und Rechtsvorschriften zu ändern bzw. anzupassen. Davon betroffen ist z.b. das Baugesetzbuch (BauGB), dass mit der Einführung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) geändert wurde. Im BauGB 2004 wurden resultierend aus den Anforderungen der SUP-RL/Plan-UP- RL eine sogenannte Umweltprüfung (UP) konzipiert, die zukünftig in die bekannten Planungsabläufe der Bauleitplanung integriert wird und regelt, wie die Umweltbelange von nun an zu berücksichtigen sind. Mit dem Ziel die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine effektive und effiziente Umsetzung ohne Doppelarbeiten und Konkurrenzen zu 10

11 Einleitung erreichen, steht bei der Umsetzung der Richtlinie gleichzeitig im Vordergrund, bestehende Instrumente für die Durchführung der SUP/UP zu nutzen. In Deutschland bietet sich das Instrument der Landschaftsplanung an, dass sehr große Gemeinsamkeiten zur SUP/UP aufweist. Die Landschaftsplanung hat teilweise die gleichen gesetzlichen Aufgaben wie SUP/UP und wird auf übereinstimmenden Planungsebenen angewendet. Sie gilt als das zentrale raumbezogene Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege, liefert Informationen, Bewertungsmaßstäbe und -ergebnisse zur Natur und Landschaft und formuliert räumlich konkretisierte Entwicklungsziele sowie Anforderungen an die räumliche Gesamtplanung und an andere Fachplanungen. Als Thema dieser Arbeit steht demnach im Vordergrund, das Verhältnis zwischen der UP in der Bauleitplanung und der örtlichen Landschaftsplanung aufgrund der Änderungen des BauGB 2004 durch Einführung des EAG Bau zu analysieren. Für einige in dieser Diplomarbeit thematisierten Inhaltspunkte wird es zukünftig noch Änderungen geben. Der Redaktionsschluss der Diplomarbeit ist der , weitere nach diesem Datum folgende Neuerungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. 11

12 Zielstellung und Vorgehensweise 2. Zielstellung und Vorgehensweise Das Ziel dieser Diplomarbeit ist es, das Verhältnis zwischen der neu eingeführten SUP/UP und der bereits seit 1976 etablierten Landschaftsplanung darzustellen. Da feststeht, dass Gemeinsamkeiten zwischen den Instrumenten existieren, soll grundlegend in dieser Diplomarbeit geklärt werden, wo Parallelen und Überschneidungsbereiche liegen und wie ein Zusammenwirken möglich ist, bei dem beide gegenseitig voneinander profitieren können und somit Doppelarbeiten vermieden werden können. Gleichzeitig sollen aber auch Defizite erläutert werden und Möglichkeiten diese zu beheben. Bei der Arbeit wurde dabei der Schwerpunkt auf die Verknüpfung von UP und Landschaftsplanung im Rahmen der Bauleitplanung speziell auf der Ebene des Flächennutzungsplans und der örtlichen Ebene der Landschaftsplanung, des Landschaftsplans, gelegt. Ebenfalls wird auch auf das Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung bei Fachplanungen Bezug genommen. Der erste Schritt zur Annäherung an das Thema ist die Betrachtung der SUP- RL/Plan-UP-RL. Dazu wird in Kapitel 3 eine genaue Beschreibung ihrer Begriffsbestimmung und Ziele, sowie ihres Anlasses und ihres Entstehungsprozesses vorgenommen. Des Weiteren werden ihr Geltungsbereich und ihre einzelnen Verfahrensschritte dargestellt. In Kapitel 4 wird sich auf die Änderungen der Landschaftsplanung, die im Rahmen der Novellierung des BNatSchG 2002 eingeführt wurden, konzentriert. Mit Berücksichtigung des Themas der Arbeit, dass die Landschaftsplanung in den Vordergrund stellt, wird auf weitere Änderungen durch die Novellierung des BNatSchG 2002 nicht näher eingegangen. Im folgenden Kapitel 5 werden die Gesetze erläutert, die mit der Einführung der SUP- RL/Plan-UP-RL geändert wurden. Dazu erfolgen zunächst Erläuterungen zum EAG Bau, dass zur Änderung des BauGB und Raumordnungsgesetzes (ROG) beschlossen wurde. Bei der ausführlichen Betrachtung des BauGB werden wesentliche Änderungen und insbesondere der zukünftige Ablauf des Bauleitplanverfahrens mit integrierter UP dargelegt. Es wird deutlich gemacht, was sich zukünftig in der Planungspraxis gegenüber dem früheren Verfahren ändern wird - 12

13 Zielstellung und Vorgehensweise neben textlichen Erläuterungen auch durch eine schematische Gegenüberstellung beider Verfahren. Bezüglich der Betrachtungen des ROG wird ebenfalls verstärkt auf die Integration der UP in das Raumordnungsrecht eingegangen. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung des Gesetzentwurfes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG-E). Dieser Gesetzentwurf enthält die Regelungen, wie die SUP in Deutschland ablaufen soll. Es werden u.a. Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes sowie einzelne Verfahrensschritte einer SUP beschrieben. Da zum Redaktionsschluss dieser Diplomarbeit nur der Entwurf des Gesetzes vorlag, sind noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten und die hier vorliegenden Erarbeitungen nicht als endgültig zu betrachten. Nachdem in den vorigen Kapiteln die grundlegenden Informationen geliefert worden, werden in Kapitel 6 die Instrumente SUP/UP und Landschaftsplanung zusammengeführt und ihr Verhältnis dargestellt. Zunächst soll durch Darlegung ihrer jeweiligen Zielsetzungen verdeutlicht werden, dass es Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Instrumenten gibt und wo diese liegen. Darauf aufbauend werden ihre Schnittstellen zunächst allgemein betrachtet. Dabei steht die Fragestellung im Vordergrund, welche Beiträge die Landschaftsplanung verfahrensmäßig und inhaltlich für die SUP leisten kann. Exemplarisch erfolgt daran anknüpfend eine detaillierte Erörterung des Verhältnisses von UP und Landschaftsplanung im Rahmen der Bauleitplanung auf der Ebene von Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsplan (LP). Es wird erkennbar, welche Beiträge jetzt schon möglich sind, wo derzeitig Ergänzungsbedarf besteht und wie existierende Defizite behoben werden können. Um einer einseitigen Betrachtung zu entgehen, wird ebenfalls das Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung bei Fachplanungen einer Betrachtung unterzogen. Zum Abschluss des Kapitels werden Vorschläge gemacht, wie das Verhältnis der bearbeiteten Instrumente rechtlich als auch methodisch verbessert werden kann und wie eine mögliche Weiterentwicklung aussehen könnte. Abschließend erfolgt in Kapitel 7 eine Diskussion der Ergebnisse. In Kapitel 8 wird ein Ausblick gegeben. 13

14 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 3. Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Begriffsbestimmung und Hauptziele Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - die Richtlinie über die SUP, kurz SUP-RL 2 oder vorwiegend im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Plan-UP-RL 3 genannt, trat 2001 in Kraft. Sie ist ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften und gilt als wesentliche Neuerung und Erweiterung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) seit Verabschiedung der Richtlinie über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 4 ) im Jahr (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 2; LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Hauptziele der SUP-RL/Plan-UP-RL gehen bereits aus Art.1 SUP-RL/Plan-UP- RL hervor. Im Mittelpunkt steht die Integration von Umweltgesichtspunkten in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Das bedeutet, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, entsprechend der Richtlinie einer SUP unterzogen werden. Damit sollen die zuständigen Planungsträger dazu verpflichtet werden, mit Hilfe der SUP den möglichen Auswirkungen der Umsetzung von Plänen und Programmen auf die Umwelt vor ihrer Annahme Rechnung zu tragen. (vgl. JACOBY 2000: 133) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag 5 ) enthaltenen Ziele: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sollen so realisiert werden und die umwelt- 1 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Prüfungen der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABI. Nr. L In Anlehnung an die englische Bezeichnung der Richtlinie Strategic Environmental Assessment-Directive, die übersetzt Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung bedeutet, wird die Richtlinie als SUP-Richtlinie bezeichnet. Diese spricht zwar selbst von einer Umweltprüfung (UP) von Plänen und Programmen. In Deutschland - außer im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht, wo von der UP gesprochen wird - setzte sich in diesem Zusammenhang der Begriff SUP von Plänen und Programmen durch. Diesen Begriffsfestlegungen wird sich auch in dieser Diplomarbeit angepasst. 3 Da die Richtlinie die UP von Plänen und Programmen regelt, leitet sich ihre zweite Bezeichnung Plan-UP-RL ab. In früheren Veröffentlichungen wurde ebenfalls der Begriff Plan-UVP-RL verwendet. 4 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175, geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom , ABl. EG Nr. L 73 5 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom Amsterdamer Fassung zul. geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom (ABl. EG Nr. L 236) m.w.v

15 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) politischen Grundprinzipien der Europäischen Gemeinschaft (EG) - Vorsorge- und Vorbeugungsprinzip - ihre Umsetzung finden (vgl. Art.174 Abs.1 und 2 EG-Vertrag). Im Zusammenhang mit der SUP-RL/Plan-UP-RL muss auch das sogenannte SUP- Protokoll kurz erwähnt werden, das auf der Ebene der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) nach der Espoo-Konvention 6 auf der Umweltministerkonferenz Environment for Europe in Kiew 2003 beschlossen und von 35 Staaten und der EG unterzeichnet wurde. Es übernimmt inhaltlich im Wesentlichen die Bestimmungen der SUP-RL/Plan-UP-RL. Deren Anwendungsbereich wird dadurch auf die UNECE-Ebene und somit auf die internationale Ebene erweitert. Das SUP-Protokoll erfasst die nationale und grenzüberschreitende Ebene. Der Gesundheitsaspekt, der im Rahmen des Umweltberichts gleichberechtigt mit den Umweltaspekten bewertet werden soll, ist zusätzlich in das SUP-Protokoll mit eingeflossen. Dementsprechend werden bei Konsultationen der betroffenen Behörden neben den Umweltbehörden auch die Gesundheitsbehörden explizit einbezogen. (vgl. FELDMANN 2003: 90 ff) 3.2 Anlass Bereits 1985 mit Einführung der UVP-RL wurde erkannt, dass Umweltauswirkungen nicht erst auf der Projektebene entstehen. Man kann diesen schon wirksam auf vorhergehenden Ebenen vorbeugen. Es gab Diskussionen über die Richtlinie mit einer gleichzeitigen Forderung nach einer UVP für Pläne und Programme. Insbesondere die Europäische Kommission hatte Überlegungen, mit Verabschiedung der UVP-RL auch eine SUP einzuführen. Diese fanden zum damaligen Zeitpunkt allerdings keine Durchsetzung, da insbesondere die Mitgliedstaaten einer Ausweitung der UVP auf die Plan- und Programmebene großen Widerstand entgegenbrachten. (vgl. LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Europäische Kommission sah die Erforderlichkeit einer SUP-RL/Plan-UP-RL, da die in der Gemeinschaft angewandten Systeme für UPen aus verschiedenen Gründen mangelhaft waren. Nicht alle grundlegenden Pläne und Programme, die den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen gaben, wurden bei den Umweltprüfungen erfasst. Außerdem entsprachen die Umweltprüfungen nicht immer den notwendigen minimalen Verfahrensanforderungen, um ein hohes 6 Gesetz zu dem Übereinkommen vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz) 15

16 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Weiterhin stellten die Systeme bei bisherigen Umweltprüfungen keine ausreichenden grenzübergreifenden Konsultationen sicher, wenn die Durchführung eines Plans oder Programms in einem Mitgliedstaat erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Mitgliedsstaat haben konnte. (vgl. JACOBY 2000: 134) Es blieb trotz der aufgezählten Gründe vorerst bei einer EG-rechtlich verbindlich vorgeschriebenen UVP, die sich nur auf bestimmte öffentlich und private Projekte beschränkte. Die Fachwelt übte an dieser amputierten UVP scharfe Kritik, denn es stand fest, dass eine auf die Projektebene beschränkte UVP, nur eine unvollständig steuernde Wirkung besitzt. Sollten bereits auf vorgelagerten Planungsebenen wichtige Vorentscheidungen getroffen sein, die in kommenden Zulassungsverfahren nicht zum Prüf- und Entscheidungsprogramm gehören, verfehlt die Projekt-UVP ihren eigentlichen Sinn. (vgl. LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Europäische Kommission hatte es sich zum Ziel gesetzt den Anwendungsbereich der UVP Schritt für Schritt auszuweiten. Anstelle der Erweiterung der geltenden UVP- RL um den Anwendungsbereich der Pläne und Programme, erarbeitete sie dann eine gesonderte Richtlinie für die SUP. (vgl. JACOBY 2000: 126) Noch im ersten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission 1990 zur SUP- RL/Plan-UP-RL war die Forderung enthalten, die SUP auch auf politische Entscheidungen anzuwenden. Diese Forderung wurde vornehmlich von den Staaten begrüßt, die bereits derartige Regelungen auf nationaler Ebene verankert hatten. Die Bundesrepublik Deutschland dagegen bezog eine strikt ablehnende Haltung gegenüber dieser Forderung. Dass in späteren Richtlinienentwürfen die SUP für Politiken komplett wegfiel, hängt damit zusammen, dass man für die Anwendung der SUP für politische Entscheidungen nur unzureichende Praxiserfahrung hatte und spezifische Methoden und Verfahren nötig seien. (vgl. JACOBY 2000: 154) 3.3 Entstehungsprozess Obwohl bereits mit der Verabschiedung der UVP-RL 1985 bewusst war, dass diese in Richtung von Plänen und Programmen ergänzungsbedürftig war, dauerte es mehr als 15 Jahre bis man den Schritt machte, die UVP-Prinzipien auf die Plan- und Programmebene zu erweitern. (vgl. FELDMANN 2003: 90) Die wichtigsten Daten des sehr langen und umfangreichen Entstehungsprozesses der SUP-RL/Plan-UP-RL werden in der nachfolgenden Übersicht genannt. 16

17 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 1990 erster Entwurf der Europäischen Kommission zur SUP-RL/Plan-UP-RL, verworfen aufgrund des Widerstands zahlreicher Mitgliedstaaten verschiedene interne Richtlinienentwürfe der Europäischen Kommission Dezember 1996 neuer Richtlinienvorschlag, Beratungen auf europäischer Ebene in verschiedenen Ausschüssen folgten Februar 1999 Vorlage eines geänderten Richtlinienvorschlags durch die Europäische Kommission, Verhandlungen, Abstimmungs- und Erörterungsprozesse folgten parallel in den zuständigen europäischen Gremien und auf nationaler Ebene Dezember 1999 März 2000 September 2000 Februar 2001 Beschluss eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Erörterungen hatten zahlreiche Veränderungen des Richtlinienentwurfes vom Februar 1999 zur Folge Billigung des Gemeinsamen Standpunkts 7 vom Umweltministerrat, Übermittlung an das Europäische Parlament zur zweiten Lesung Europäisches Parlament gelangt im Zuge der zweiten Lesung zu einem Standpunkt des Europäischen Parlaments mit Änderungsvorschlägen zum Gemeinsamen Standpunkt des Umweltministerrates Formelle Eröffnung des Vermittlungsverfahrens 30. März 2001 politische Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates über die SUP- RL/Plan-UP-RL 31. Mai 2001 Beschluss der endgültigen Richtlinie vom Europäischen Parlament 5. Juni 2001 Beschluss der endgültigen Richtlinie vom Rat der EG 27. Juni 2001 Verabschiedung der SUP-RL/Plan-UP-RL 21. Juli 2001 Inkrafttreten der SUP-RL/Plan-UP-RL mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EG (L197/10) 21. Juli 2004 Ende der nationalen Umsetzungsfrist der SUP-RL/Plan-UP-RL zum Abb.1: Entstehungsprozess der SUP-RL/Plan-UP-RL (zusammengestellt aus Informationen der EUROPÄISCHEN KOMMISSION 2001, JACOBY 2000, LANGENHELD 2001, SANGENSTEDT 2000, UVP- GESELLSCHAFT 2001) 3.4 Geltungsbereich Art.2 SUP-RL nennt zunächst bestimmte formelle Merkmale, die die Pläne und Programme aufweisen müssen, um in den Geltungsbereich der Richtlinie zu fallen. Daraus ergibt sich, Pläne und Programme unterliegen der Richtlinie, wenn sie den in Art.2 unter Buchstabe a SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Bedingungen entsprechen. Sie müssen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und aufgrund von Rechts- oder 7 EUROPÄISCHER RAT (2000): Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom

18 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Der Ausdruck Pläne und Programme schließt neben der Neuerstellung auch die Änderungen der Pläne und Programme ein. Solche Änderungen werden wie die Pläne und Programme selbst betrachtet und einer SUP unterzogen, sofern die Kriterien der Richtlinie zutreffen. Die SUP-RL/Plan-UP-RL erfasst nur öffentliche Pläne und Programme, die für nachfolgende Projekte einen rahmensetzenden oder vorbereitenden Rechtscharakter haben (LELL 2003: 11). Art.3 SUP-RL/Plan-UP-RL erläutert die Bestimmungen nach denen Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher einer SUP zu unterziehen sind. Damit legt er den Geltungsbereich der Richtlinie fest und ist von grundlegender Bedeutung für ihre Durchführung. Man unterscheidet einen obligatorischen (Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL) und einen nicht-obligatorischen (Art.3 Abs.3, 4 SUP-RL/Plan-UP-RL) Geltungsbereich Obligatorischer Geltungsbereich Alle in Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Pläne und Programme sind grundsätzlich SUPen zu unterziehen. Ihnen werden von der Richtlinie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen unterstellt. Dazu gehören einerseits Pläne und Programme, die als klassische, die Umwelt belastende Fachplanungen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodennutzung) ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt wird. Ein Plan oder ein Programm unterliegt demzufolge nur dann Art.3 Abs.2 Buchstabe a SUP- RL/Plan-UP-RL, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Der Plan oder das Programm muss für einen oder mehrere der genannten Bereiche ausgearbeitet worden sein und durch den Plan oder das Programm muss der Rahmen für die künftige Genehmigung der in der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt werden. Des Weiteren unterliegen nach Art.3 Abs.2 Buchstabe b SUP-RL/Plan-UP-RL Pläne oder Programme automatisch der SUP-RL bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art.6 oder 7 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL 8 ) für erforderlich erachtet wird. Wird festge- 8 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 zul. geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. EG Nr. L

19 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) stellt, dass ein Plan 9 gemäß Art.6 Abs.3 FFH-RL erhebliche Umweltauswirkungen auf ein bestimmtes Gebiet oder bestimmte Gebiete haben kann, hat dies die Anwendung der SUP-RL/Plan-UP-RL entsprechend diesem Absatz zur Folge Nicht-obligatorischer Geltungsbereich Für unter Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL fallende Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügig geändert werden, gilt, dass sie nur einer SUP zu unterziehen sind, wenn die Mitgliedstaaten festlegen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (Art.3 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL) Art.3 Abs.4 SUP-RL/Plan-UP-RL gilt für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung gesetzt wird, die jedoch nicht unter Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL fallen. Demzufolge sind Projekte in Bereichen, die nicht in Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL aufgeführt sind, eingeschlossen ebenso wie Projekte in den aufgeführten Bereichen, die jedoch nicht in den Anhängen zur UVP- RL enthalten sind (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 16). Auch diese Pläne und Programme sind einer SUP zu unterziehen, wenn die Mitgliedsstaaten entscheiden, dass von ihnen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind Ausnahmen vom Geltungsbereich Nicht der Richtlinie unterliegen nach Art.3 Abs.8 SUP-RL/Plan-UP-RL Pläne und Programme, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. Diese Richtlinie gilt ebenfalls nicht für Pläne und Programme, die während der laufenden Programmplanungszeiträume für die Verordnungen über Strukturfonds 10 und über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums 11 des Rates mitfinanziert werden. (Art.3 Abs.9 SUP-RL/Plan-UP-RL) 3.5 Verfahrensablauf der Strategischen Umweltprüfung (SUP) Allgemeine Verpflichtungen 9 Art.6 Abs.3 FFH-RL schließt Pläne und Projekte ein, jedoch keine Programme. 10 Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ABl. L 161 vom Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ABl. L 160 vom

20 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Art.4 SUP-RL/Plan-UP-RL befasst sich mit allgemeinen Verpflichtungen bezüglich der SUP und trifft Aussagen zum Zeitpunkt der SUP, den Verfahrensweisen zur Einhaltung der Richtlinie und zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, wenn Pläne und Programme Teil einer Hierarchie sind. Entsprechend Art.4 Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL ist eine SUP für die Pläne und Programme zu erstellen, die in die Definition nach Art.2 SUP-RL/Plan-UP-RL und in den Geltungsbereich nach Art.3 SUP-RL/Plan-UP-RL fallen. Eine Umsetzung der SUP soll dadurch erreicht werden, dass bestimmte umweltrelevante Verfahrensschritte bei der Erstellung von Plänen und Programmen einzuhalten sind. Außerdem soll die SUP direkt mit dem Planungsprozess rückgekoppelt werden. Ihre Durchführung soll während der Planungsphase und vor der Entscheidung über die Plan- und Programmannahme stattfinden. Damit ergibt sich die Folge, dass das Prüfverfahren so frühzeitig wie möglich, aber spätestens vor der Annahme des Plans oder Programms abgeschlossen sein muss. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23) Es bleibt entsprechend Art.4 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL den Mitgliedstaaten überlassen, wie die Richtlinie in nationales Recht implementiert wird. Es besteht sowohl die Möglichkeit für die SUP eigene Verfahren einzuführen als auch eine Integration in bestehende Verfahren zur Genehmigung der Pläne und Programme. Auch in Deutschland wurden verschiedene Varianten der Implementation der SUP in das Bundesrecht in Betracht gezogen. NÄCKEL (2001) betrachtete u.a. die Möglichkeiten, die SUP-RL/Plan-UP-RL normativ in einem Umweltgesetzbuch umzusetzen, ein eigenständiges Gesetz über die SUP zu erarbeiten, das Bundesnaturschutzgesetz als Leitgesetz auszugestalten oder auch das UVP-Gesetz 12 (UVPG) zu modifizieren. Letztendlich hat man sich für die Variante entschieden, die Festlegungen in das bereits bestehende UVPG zu integrieren. Darauf soll in Kap. 5.2 näher eingegangen werden. Art.4 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL widmet sich der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen, wenn die Pläne oder Programme Teil einer Planungshierarchie sind. Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden, wie Doppel- und Mehrfachprüfungen entstehen können: 12 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I Seite 2350) 20

21 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 1. Pläne und Programme gehören zu einer Plan- oder Programmhierarchie derselben Materie, somit sind die gleichen Planinhalte für unterschiedliche Ebenen relevant und müssen daher auf mehreren Ebenen geprüft werden. 2. Planinhalte sind bereits bei Planerstellungen anderer Materien untersucht wurden, sie sollen jetzt in den entsprechenden Plan übernommen werden und in diesem Zusammenhang noch einmal geprüft werden. 3. Planinhalte sind schon im Zuge von Prüfungen aufgrund anderer EG-Richtlinien wie z.b. der FFH-RL oder der UVP-RL untersucht wurden. Für die ersten beiden Fälle kann ein entsprechend durchgeführtes Scoping die Doppel- und Mehrfachprüfungen vermeiden. Für den dritten Fall erlaubt die SUP- RL/Plan-UP-RL die Möglichkeit, gemeinsame oder koordinierte Verfahren vorzusehen. Diese Verfahren müssen alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23 f) Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit) In Art.3 Abs.5 SUP-RL/Plan-UP-RL wird erläutert, wie das sogenannte Screening, die Festlegung, ob von den Plänen und Programmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, erfolgen sollte. Unter voraussichtlich versteht die Richtlinie die Umweltauswirkungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Auf der Grundlage des Modells, dass durch die UVP-RL vorgegeben ist, sieht die SUP-RL/Plan-UP-RL drei Möglichkeiten vor. Entweder bestimmen die Mitgliedstaaten durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Art.3 Abs.3 und 4 SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei der Einzelfallprüfung ist jeder Plan und jedes Programm einzeln zu prüfen um festzustellen, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Der Vorteil liegt hier darin, dass besondere Umstände und Merkmale jedes einzelnen Plans und Programms berücksichtigt werden, auch wenn damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) Mit der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen gibt die Richtlinie vor, dass alle Pläne und Programme, die unter diese Arten fallen, voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Festlegungen haben den Vorteil, dass eine Rechts- und Verwaltungssicherheit vorhanden ist, da von Beginn an klar ist, dass eine SUP erforderlich ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) 21

22 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Bei der Kombination der Einzelfallprüfung und der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen liegt der allgemeine Ansatz darin, eine Gruppe von Plänen und Programmen festzulegen, die unter bestimmten Umständen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, und darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen eine Festlegung in jedem einzelnen Fall separat vorzunehmen ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) Um sicherzustellen, dass die entsprechenden Pläne oder Programme von denen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, von der Richtlinie erfasst werden, müssen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II SUP-RL/Plan-UP-RL berücksichtigen. In diesem Anhang sind die Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen, die sogenannten Erheblichkeitskriterien, festgelegt. Sie müssen im jeweiligen Fall alle geprüft werden. Die Kriterien sind in zwei Kategorien eingeteilt: Kriterien in Bezug auf die Merkmale des Plans oder Programms (Anhang II Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL) und die Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete (Anhang II Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL). Die Kriterien sind nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt. Ihre individuelle Bedeutung hängt vom jeweiligen Fall ab. Es gilt generell, dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen umso größer ist, je mehr Kriterien erfüllt werden. Es kann natürlich auch in einigen Fällen sein, dass die Auswirkungen in Bezug auf ein einziges Kriterium so wichtig sind, dass eine SUP erforderlich wird. Die in Anhang II aufgeführten Kriterien sind nicht vollständig und es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien vorzuschreiben. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17 f) Art.3 Abs.6 SUP-RL/Plan-UP-RL legt fest, dass beim Screening die zu konsultierenden Behörden nach Art.6 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL hinzuzuziehen sind. Außerdem wird in Art.3 Abs.7 SUP-RL/Plan-UP-RL festgelegt, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise vom Ergebnis der Untersuchung des Geltungsbereichs - unabhängig von einer Typenfestlegung, Einzelfallprüfung oder Kombination dieser beiden Ansätze - informiert wird. Auch die Gründe für die Entscheidung gegen eine SUP sollen ihr zugänglich gemacht werden. Es soll damit die Transparenz der Umwelterwägungen für die betroffene Öffentlichkeit auch dann gegeben sein, wenn keine SUP gemäß der SUP-RL/Plan-UP-RL erfolgt (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 21). 22

23 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Der Begriff Scoping ist bereits aus dem Bereich der Projekt-UVP bekannt. Es dient auch bei der Durchführung einer SUP dazu, den Untersuchungsrahmen frühzeitig abzuklären und festzulegen. Dieser Verfahrensschritt ist nicht nur inhaltlichmethodisch, sondern auch verfahrensbezogen ein wichtiger weichenstellender Schritt. Beim Scoping wird erörtert und abgegrenzt, wie sich der Untersuchungsrahmen für die SUP in Bezug auf die Schutzgüter, den Untersuchungsraum, die Untersuchungstiefe und die anzuwendenden Methoden gestaltet. (vgl. JACOBY 2000: 170 f) Bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen werden Behörden konsultiert, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen sein können. (Art.5 Abs.4 SUP-RL/Plan-UP-RL i.v.m. Art.6 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL) Es ergibt sich somit ein Ermessensspielraum, welche Informationen tatsächlich bereitgestellt werden. Das Scoping bei der SUP besitzt nicht dieselbe Funktion wie bei der Projekt-UVP. Dort nutzt man das Scoping als Beitrag, bereits vor der Beantragung einer Vorhabengenehmigung beim Träger des Vorhabens und bei den Behörden möglichst früh Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP und über die vorzulegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu schaffen. Durch diese frühzeitige Abstimmung zwischen Vorhabensträger, der die UVS erstellen muss, und der Genehmigungsbehörde, die für die Bewertung und Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zuständig ist, soll ein zügiges Verfahren erreicht und eine gewisse Verfahrenssicherheit für den Vorhabensträger geschaffen werden. Da bei der SUP die Erarbeitung des Umweltberichts und auch deren Bewertung und Berücksichtigung, die während des Planungsprozesses und vor der Beschlussfassung des Plans und Programms zu erfolgen hat, bei dem zuständigen Planungsträger und damit nur bei einer Institution liegen, benötigt man diese Funktion des Scoping nicht. Eine formale Abstimmung zwischen Planungsträger und der zuständigen Plangenehmigungsbehörde ist bei einer SUP nicht erforderlich. (vgl. JACOBY 2000: 172 f) 23

24 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Eine besondere Aufgabe des Scoping ist, wie bereits erwähnt, das Anliegen, Doppelund Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Durch das Scoping kann der Untersuchungsrahmen eingeschränkt werden, so dass Aspekte, die schon Gegenstand einer anderen UP waren, nicht noch einmal für den entsprechenden Plan oder das Programm untersucht werden müssen. Demnach sind jene Aspekte auf derjenigen Hierarchieebene zu prüfen, auf der dies am besten möglich ist. So kann es sein, dass die SUP von Plänen und Programmen einer unteren Hierarchiestufe durch eine detailgenau ausgearbeitete SUP für Pläne und Programme auf einer oberen Hierarchiestufe entlastet wird. Es sind dann nur die Aspekte auf der unteren Hierarchiestufe zu bearbeiten, die in der oberen Hierarchiestufe noch nicht ausreichend untersucht wurden. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23 f) Alternativenprüfung Einen wichtigen Teil der SUP umfasst die Alternativenprüfung. In der SUP-RL/Plan- UP-RL wird eine umfassendere Alternativenprüfung gefordert als in der UVP-RL. Es sind die vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Art.5 Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL). Diese Verpflichtung muss zusammenhängend mit dem Ziel der Richtlinie gesehen werden, das darin besteht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Durchführung von Plänen und Programmen während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme berücksichtigt werden. Wesentlich ist, dass die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und der Alternativen in vergleichbarer Weise ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Anforderungen in Art.5 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL, die den Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen im Umweltbericht betreffen gelten auch für die Prüfung von Alternativen. Den konsultierenden Behörden und der Öffentlichkeit soll so ein genaues Bild vermittelt werden, welche vernünftigen Alternativen bestehen und warum diese nicht als beste Lösung betrachtet werden. Ein Grundsatz ist, dass die ausgewählten Alternativen realistisch sind. Mit der Alternativenprüfung wird nach Möglichkeiten gesucht, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen verringert oder verhindert werden können. Obgleich es in der Richtlinie nicht vorgeschrieben ist, sollte der endgültige Entwurf des Plans oder Programms im Idealfall 24

25 Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) der sein, mit dem die in Art.1 SUP-RL/Plan-UP-RL enthaltenen Ziele am besten erreicht werden können. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 29 f) Umweltbericht Der Umweltbericht ist das zentrale Element der SUP. Im Richtlinientext wird er als der Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die in Art.5 und in Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL vorgesehenen Informationen enthält definiert. Im Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen und vernünftigen Planalternativen ermittelt, beschrieben und bewertet. Er ist gleichzeitig die wichtigste Grundlage für die Überwachung der erheblichen Auswirkungen, die mit der Durchführung des jeweiligen Plans oder Programms verbunden sind. Folgende Informationen sind nach Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL im Umweltbericht vorzulegen: - eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; - die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; - die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; - sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG 13 und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; - die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; - die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 14, einschließlich der Auswirkungen der Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren; - die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; - eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die UP vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger 13 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Abl. EG Nr. L 103/1 vom , zul. geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG, Abl. EG Nr. L 115/41 vom Die RL schließt dabei sekundäre, kumulative, synergetische, kurz-, mittel- und langfristige, ständige und vorübergehende, sowie positive und negative Umweltauswirkungen ein. 25

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

Strategische Umweltprüfung (SUP. Lëtzebuerg besser plangen

Strategische Umweltprüfung (SUP. Lëtzebuerg besser plangen Strategische Umweltprüfung (SUP Lëtzebuerg besser plangen Rechtsgrundlage und Zielsetzung Rechtsgrundlage: Bei der Aufstellung und Änderung bestimmter Pläne und Programme, wie der vier Plans Sectoriels

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES

Mehr

15414/14 cho/gha/hü 1 DG D 2A

15414/14 cho/gha/hü 1 DG D 2A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. November 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2012/0360 (COD) 15414/14 JUSTCIV 285 EJUSTICE 109 COC 2225 VERMERK Absender: Empfänger: Vorsitz Ausschuss

Mehr

Biodiversität und Unternehmen

Biodiversität und Unternehmen 1.Treffen Kontaktnetzwerk Unternehmen Biologische Vielfalt 2020 Dipl. - Ing. Peter Smeets Landschaftsarchitekt, BDLA Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt 02235 / 685.359-0 kontakt@la-smeets.de Februar 2014 2

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung

Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung Einleitung 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung 1 und damit v.a. als Mittel außergerichtlicher Konfliktbeilegung

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Dr. Elke Weingarten (Bosch & Partner Berlin) Büro Herne Kirchhofstr. 2c 44623 Herne Büro Hannover Lister Damm 1 30163 Hannover

Mehr

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung STADT PERLEBERG Stadtverordnetenversammlung Beschlussauszug 21.04.2015 Sitzung: Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungsdatum: 19.02.2015 Zu TOP 01.: Eröffnung

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

DE In Vielfalt geeint DE B8-0150/1. Änderungsantrag 1 Beatrix von Storch im Namen der ECR-Fraktion

DE In Vielfalt geeint DE B8-0150/1. Änderungsantrag 1 Beatrix von Storch im Namen der ECR-Fraktion 1.2.2016 B8-0150/1 Änderungsantrag 1 Erwägung F a (neu) Fa. in der Erwägung, dass keine zusätzlichen Legislativvorschläge angenommen werden sollten, solange die geltenden Rechtsvorschriften und politischen

Mehr

zu der Mitteilung der Landesregierung vom 13. März 2000 Drucksache 12/5006

zu der Mitteilung der Landesregierung vom 13. März 2000 Drucksache 12/5006 12. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr zu der Mitteilung der Landesregierung vom 13. März 2000 Drucksache 12/5006 Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegenheiten;

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) 5504/06 LIMITE JUSTCIV 12 CONSOM 6 COC 54 VERMERK des Generalsekretariats

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum Kurztitel Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002) Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 170/2006 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.01.2004 Text ÄNDERUNGSURKUNDE DER KONSTITUTION

Mehr

27. Oktober ENTSO-E AISBL Avenue de Cortenbergh Brüssel Belgien Tel Fax www. entsoe.

27. Oktober ENTSO-E AISBL Avenue de Cortenbergh Brüssel Belgien Tel Fax www. entsoe. Vorschlag aller ÜNB für den Day-Ahead- Verbindlichkeitszeitpunkt (DAFD) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft Bisherige Darstellung Verfahrensvermerke Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes Saarbrücken im Bereich Gewerbegebiet nördlich Flughafen Ensheim Landeshauptstadt Saarbrücken Stadtteil Ensheim

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

Entwurf Gliederung des Umweltberichts für den Offshore- Netzplan der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee

Entwurf Gliederung des Umweltberichts für den Offshore- Netzplan der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee Entwurf Gliederung des Umweltberichts für den Offshore- Netzplan der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee 1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Offshore-Netzplans

Mehr

Der externe Projektmanager - effektive Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Der externe Projektmanager - effektive Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Der externe Projektmanager - effektive Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Behördliches Projektmanagement nach der 9. BImSchV Referent: Frank Glaßer FROELICH UND SPORBECK Umweltplanung und Beratung

Mehr

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2007 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 07 Berlin Tel.: 030 / 8444-00-0 Fax: 030

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung

Mehr

Entwurf Offshore-Netzplan Nordsee

Entwurf Offshore-Netzplan Nordsee Entwurf Offshore-Netzplan Nordsee 1 DER OFFSHORE-NETZPLAN...10 2 AUFSTELLUNGSVERFAHREN...10 3 EINFÜHRUNG...10 4 IDENTIFIZIERUNG VON OFFSHORE-WINDPARKS FÜR SAMMELANBINDUNGEN...11 4.1 RÄUMLICHE BESTIMMUNG

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Die Rolle der Ökobilanzen im Rahmen der Grünen Wirtschaft

Die Rolle der Ökobilanzen im Rahmen der Grünen Wirtschaft Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Ökonomie und Umweltbeobachtung Die Rolle der Ökobilanzen im Rahmen der Grünen Wirtschaft Ökobilanzplattform

Mehr

ANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.1.2015 COM(2015) 24 final ANNEX 1 ANHANG Anlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem

Mehr

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003 Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes verabschiedet durch das Lenkungsgremium am 3. April 2007 Inhaltsverzeichnis 4.1. ANTRAGSTELLER: EINZELBETRIEB

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B

9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Mai 2016 (OR. en) 9452/16 FISC 85 ECOFIN 502 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: vom 25. Mai 2016 Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.:

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2004 Nr. 08 Inhalt Seite A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung nach 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz

Mehr

Die Delegationen erhalten beigefügt den vom Vorsitz erstellten Fahrplan.

Die Delegationen erhalten beigefügt den vom Vorsitz erstellten Fahrplan. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Juli 2014 (OR. en) 11645/14 VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Rat Betr.: Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 - Fahrplan für

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft

Mehr

Tipp: Mit der richtigen Planung zum Trainingserfolg

Tipp: Mit der richtigen Planung zum Trainingserfolg Tipp: Mit der richtigen Planung zum Trainingserfolg Eine Trainingseinheit kann erst dann zu einem Erfolg werden, wenn sie sinnvoll geplant ist. Damit diese Planung gelingt, versuchen wir Ihnen im heutigen

Mehr

Richtiges Brillen-Management nach dem Medizinprodukte-Gesetz. SPECTARIS-Infoveranstaltung

Richtiges Brillen-Management nach dem Medizinprodukte-Gesetz. SPECTARIS-Infoveranstaltung Richtiges Brillen-Management nach dem Medizinprodukte-Gesetz SPECTARIS-Infoveranstaltung München, 10. Januar 2014 Was ist zu tun? - Warum ist meine Brille ein Medizinprodukt? - Welche Maßnahmen muss ich

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020

Mehr

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz 1 Status dieser Leitlinien 2

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Betriebswirtschaftliche Schwerpunkte der Unternehmensgründung I

Betriebswirtschaftliche Schwerpunkte der Unternehmensgründung I Michael Schefczyk unter Mitarbeit von Frank Pankotsch Betriebswirtschaftliche Schwerpunkte der Unternehmensgründung I - Kopfkurs - Professionalisierungsstudium Start Up Counselling Das dieser Veröffentlichung

Mehr

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Gemeinde Schladen-Werla Absender: Auskunft erteilt: Wilfried Karrenführer Datum: 14.11.2013 Aktenzeichen: FB II Vorlage Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten

Mehr

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen

Mehr

SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN

SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN 07.03.2011 Stellungnahme der BAGFW zum Richtlinienentwurf der GEKO über die Anforderungen an die Qualifikation zur und die Inhalte der genetischen Beratung gemäß 23

Mehr

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

QS 1 QS-Initialisierung. QS 3 Ergebnisprüfung vorbereiten. QS 4 Ergebnis prüfen. Prüfprotokoll. QS 5 Durchführungsentscheidung

QS 1 QS-Initialisierung. QS 3 Ergebnisprüfung vorbereiten. QS 4 Ergebnis prüfen. Prüfprotokoll. QS 5 Durchführungsentscheidung 8 Qualitätssicherung 8.1 Übersicht projektübergreifende Ebene QM-Handbuch QM-Richtlinien Planungsebene Projekthandbuch Projektplan QS 1 QS-Initialisierung Prüfplan QS-Plan Ausführungsebene Ergebnisse aus

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Maria Referat VIC2 Akkreditierung, Messwesen, Fachaufsicht PTB und BAM Deutsches Recht Verordnung

Mehr

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen der Stadt Hermsdorf/Thüringen Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereiche 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungsbestände 3 Erhaltungsziele 4 Kulturdenkmale 5 Erhaltung der Stadttypik 6 Baugenehmigungen 7

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Avis juridique important 31993L0008 Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der Bundesrat Drucksache 661/13 29.08.13 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der GAP-Reform Staatskanzlei des Landes Schwerin, den 28. August 2013

Mehr