Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2015

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1 Fachbereich: Umwelt und Technik Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2015 -Beschluss- Vorlage an GR VA AUT OR-W OR-T öffentlich nichtöffentlich Sitzung am Vorberatung ja nein OR-W OR-T Beirat VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sperrvermerk für Presse ja nein Beteiligte FB: 1, 2, 4 Niederschriften an: 1, 2, 4 Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Aktenzeichen Stichwort Friedhöfe, Satzung Folgekostenberechnung ja nein Antrag der SPD/Bundspecht-Fraktionsgemeinschaft vom auf Änderung der Friedhofsatzung (vergleiche auch Vorlage 51/2014) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit Folgeberatung - 1. Sachverhalt Mit Antrag vom hatte die Fraktionsgemeinschaft SPD /Buntspecht beantragt in die Friedhofssatzung einen Passus Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufzunehmen. Bei der Beratung des Themas im AUT am wurde einstimmig beschlossen, dass der Gemeinderat der Stadt Schramberg sich gegen die generelle Verwendung und Verbreitung von Produkten ausspricht, die in ihrer Wertschöpfungskette durch Mitwirkung von Kinderarbeit hergestellt wurden. Aufgrund des damals anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen die Stadt Kehl beim VGH Mannheim (Aktenzeichen: 1 S 1458/12) wurde der SPD/Buntspecht-Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vertagt. (siehe auch GR-Vorlage Nr. 51/2014, beigefügt als Anlage 1). Der VGH Baden-Württemberg hat am S 1458/12 entschieden, dass die Friedhofssatzung der Stadt Kehl, die sich auf den novellierten 15 Bestattungsgesetz gründet, rechtswidrig und daher unwirksam ist. Nach der Begründung des VGH ist das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Es belaste Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten bestünden und als ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom BVerwG 8 CN 1.12 zur Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe - nicht vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Es gebe keine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Derzeit sind keine Belege bzw. Zertifikate verfügbar, die die gesamte Wertschöpfungskette bei Grabsteinen z.b. von Indien über China und Vietnam zuverlässig abbilden. Solange dies der Fall ist, kann Steinmetzen bei ihrer Materialbeschaffung nicht der Nachweis über den Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit aufgebürdet werden, ohne einen unzumut-

2 baren Eingriff in die gem. Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit vorzunehmen. Das Sozialministerium hat nunmehr den Friedhofsträgern in Baden-Württemberg vorgeschlagen, von der Satzungskompetenz gem. 15 Abs. 3 Bestattungsgesetz keinen Gebrauch zu machen. Damit können die Gemeinden entsprechend der Empfehlung des Sozialministeriums auf eine satzungsrechtliche Regelung verzichten. Stattdessen könnte in den Friedhofssatzungen eine Information an die Hinterbliebenen aufgenommen werden, dass es wünschenswert ist, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention182 hergestellt worden sind. Bei Steinen, die aus Ländern innerhalb der EU stammen - z.b. Granit aus Polen und Finnland, Marmor aus Italien und Portugal ist ein Verstoß hiergegen nicht zu befürchten. In der neuesten Mustersatzung des Städtetags vom ist der 16a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit wieder gestrichen worden. 2. Beschlussvorschlag: Der Antrag vom der SPD/Buntspecht-Fraktionsgemeinschaft wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht weiterverfolgt. Auf die Aufnahme einer Empfehlung in die Friedhofsordnung wird verzichtet. Schramberg, Fachbereich Umwelt und Technik FB 4 Pröbstle FBL FB4 : Krause FBL 2: P. Weisser FBL 1: U. Weisser 3. Aufnahme auf die Tagesordnung des AUT am Thomas Herzog Oberbürgermeister

3 Fachbereich: Umwelt und Technik Gemeinderatsvorlage Nr. 51/2014 Beschluss Vorlage an GR VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sitzung am Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sperrvermerk für Presse ja nein Ordnungsnr Beteiligte FB: 1, 2, 4, Niederschriften an: 1, 2, 4, Stichwort Friedhöfe, Satzung Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Antrag der SPD/Buntspecht-Fraktionsgemeinschaft vom auf Änderung der Friedhofsatzung (vergleiche Anlage) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 1. Stellungnahme In dem Antrag der SPD-Buntspecht-Fraktionsgemeinschaft wird auf die bisherige Handhabe der Großen Kreisstadt Schramberg, sich gegen die Verwendung von Produkten aus Kinderarbeit auszusprechen, hingewiesen. Hierzu wird durch die Fraktionsgemeinschaft auch auf die Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aufmerksam gemacht. Aufgrund des Mangels von Verboten in der Friedhofsordnung vom in der Fassung vom / der Großen Kreisstadt Schramberg wird mit dem Antrag die Ergänzung des 14 FriedhofsO um den Abs. 7 mit folgendem Wortlaut begehrt: (7) Es dürfen nur Grabsteine, Steineinfassungen, Kunstgegenstände und Plastiken verwendet werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwaltung bei Einreichung des Grabmalantrages vorzulegen (z.b. durch Xertifix-, Fair Stone oder vergleichbares Zertifizierungssiegel). Der 25 FriedhofsO soll um den Abs. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: (6) Entgegen 14 Abs. 7 Grabsteine, Steineinfassungen, Kunstgegenstände und Plastiken verwendet, die nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass es auch im Sinne der Stadtverwaltung ist, Kinderarbeit zu ächten und ein Verbot voran zu treiben. Den Kommunen wurde durch 15 Abs. 3 BestattG-BaWü eine Ermächtigungsgrundlage seitens des Landesgesetzgebers zur Verfügung gestellt. Durch die Hinzunahme der akzeptierten Zertifizierungssiegel in die Friedhofsordnung könnte die Problematik der Unbestimmtheit entschärft worden sein. Jedoch weist das BVerwG darauf hin, dass verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen bisher nicht bekannt sind. Des Weiteren ist die Aufzählung in der Friedhofsordnung nicht abschließend. Es wird somit der Friedhofsverwaltung die Bewertung der Vergleichbarkeit von Zertifizierungssiegeln überlassen. 1

4 Weiter wurde mit Urteil vom durch das BVerwG folgendes festgestellt: Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis, sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz) Die durch Art. 28 II 1 GG gewährleistete gemeindliche Satzungsautonomie, sowie die durch 15 BestattG-BaWü gegebene Ermächtigungsgrundlage genügen nicht den Anforderungen des Art. 12 I 2 GG. Es wird mithin vom Landesgesetzgeber gefordert, ein Nachweissystem zu konkretisieren. Die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers. Letztlich würde ein erforderliches Nachweissystem auch die Händler betreffen. Des Weiteren würde die Wettbewerbsgleichheit leiden, wenn jede Gemeinde unterschiedliche Nachweisanforderungen stellen würde. Abschließend wurde die angegriffene Regelung als unverhältnismäßig erachtet. Das Erbringen eines Nachweises stellt für Steinmetze eine schwerwiegende Beschränkung der Berufsausübung dar. Es macht einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Betätigung davon abhängig, dass sie den vollen Beweis einer negativen Tatsache erbringen. Dies steht außer Verhältnis zu dem - trotz allem - legitimen Zweck, solange nicht klar geregelt ist, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden. Mithin wären die oben genannten Absätze bei einer etwaigen Normenkontrollklage gem. 47 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 4 AGVwGO voraussichtlich nicht haltbar und würden zur Teilnichtigkeit der Satzung führen. Aktuell ist ein Normenkontrollantrag gegen die Friedhofssatzung der Stadt Kehl beim VGH Mannheim anhängig (Aktenzeichen: 1 S 1458/12). Die Kläger sind Steinmetzbetriebe aus der Region Offenburg. Bei der angegriffenen Norm handelt es sich um die Friedhofssatzung der Stadt Kehl bei der ebenfalls die Einordnung der Zertifizierungssiegel der Friedhofsverwaltung überlassen wird und im Weiteren der Regelungsumfang über den Antrag der Fraktionsgemeinschaft hinausgeht. Der Wortlaut der angegriffenen Norm ist folgender: (2) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl, bruchsicheres Glas oder Hartplastik verwendet werden. Es dürfen nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern. Im Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht. Die zuständige Friedhofsverwaltung führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der vertrauenswürdigen Zertifikate und hält dieses zur Einsicht der Friedhofsbenutzer, die ein Grabmal aufstellen wollen, und ihrer bevollmächtigten Beauftragten bereit. Der Nachweis, dass ein Stein ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt ist, bzw. der Nachweis, dass ein Zertifikat, das in der vorgenannten Liste bisher nicht aufgeführt ist, vertrauenswürdig ist, kann auch durch Glaubhaftmachung ( 294 ZPO) geführt werden. Die Behörde ist zu eigenen Ermittlungen ( 24 LVwVfG) nicht verpflichtet. 2

5 Wird der Nachweis durch ein Zertifikat oder einen Herkunftsnachweis geführt, ist eine schriftliche Versicherung des Lieferanten des fertigen und individualisierten Grabsteins vorzulegen, dass die Herkunft des verwendeten Steins dem Zertifikat bzw. dem Herkunftsnachweis entspricht. Die Friedhofsverwaltung kann die Übereinstimmung der Herkunft des Steins mit dem vorgelegten Zertifikat oder die Herkunft des Steins aus dem Europäischen Wirtschaftsraum jederzeit, auch nachträglich, auch durch Entnahme und Untersuchung einer Probe an verdeckter Stelle, nachprüfen. Ergibt sich dabei, dass die Herkunft des Steins nicht dem Zertifikat entspricht oder das dieser nicht ausschließlich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammt, kann die Beseitigung des Steins verlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich sonst nachträglich ergibt, dass der Stein nicht ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt ist. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache findet am statt. 2. Beschlussvorschlag a) Der Gemeinderat der Stadt Schramberg spricht sich generell gegen die Verwendung und Verbreitung von Produkten aus, die in ihrer Wertschöpfungskette durch Mitwirkung von Kinderarbeit hergestellt wurden. b) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag beim VGH Mannheim (Aktenzeichen: 1 S 1458/12) wird die Entscheidung über den Antrag vertagt. c) Nach Rechtskraft des Urteils wird der Antrag wieder aufgerufen und im Lichte der Entscheidung beraten und ggf. beschlossen werden. Schramberg, Fachbereich Umwelt und Technik FB 4: Pröbstle FBL FB4 : Krause FBL 2: P. Weisser FBL 1: U. Weisser 3. Aufnahme auf die Tagesordnung des AUT am Thomas Herzog Oberbürgermeister Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. 3

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