DAS NEUE BESTATTUNGS - GESETZ IN NRW. Konsequenzen für Kirchengemeinden und deren Friedhöfe - Abt. 110/Recht -

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1 DAS NEUE BESTATTUNGS - GESETZ IN NRW Konsequenzen für Kirchengemeinden und deren Friedhöfe - Abt. 110/Recht -

2 Zweck Aktualisierung und Anpassung an Rechtsprechung und Gesetzesänderungen Betrieb von Friedhöfen durch nicht-christliche Religionsgemeinschaften Aufstellungsverbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit festgelegt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN; Drucksache 16/6225

3 Neuerungen 1 Einbeziehung Dritter 1 Übertrag an private Rechtsträger, wenn dauerhafter Betrieb durch Religionsgemeinschaften sichergestellt, oder Baumwurzelbeisetzung ohne Urne, wenn der Friedhof keine friedhofstypischen Merkmale aufweist (keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen) und keine Gesetze oder andere Interessen entgegenstehen, Grundbuchsicherung 4a Grabsteine aus Kinderarbeit

4 Neuerungen 5 Eintrag ins Bestattungsbuch bei Bestattungen außerhalb von Friedhöfen 9 Überprüfung der Leichenschau und diesbezügl. Bestimm. 11 Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird.

5 Neuerungen 13 Erdbestattungen frühestens 24 h nach Todeszeitpunkt 13 Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen 13 Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen Ausnahmen durch Behörde möglich

6 Neuerungen 15 auf See beizusetzen 15 Nachweis der Beisetzung innerhalb von 6 Wochen 15 Verstreuung oder Vergraben ohne Behältnis, wenn schriftlicher Nachweis 15 Verstreuung oder Vergraben außerhalb eines Friedhofes nach Genehmigung durch Behörde, schriftlicher Wille, dauerhaft öffentlich zugänglich Sonstige redaktionelle Änderungen

7 Schwerpunkt für kath. Friedhofsträger Ermöglichung islamischer Friedhöfe => Dr. Kaulig Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit Forderung auch durch katholische Organisationen Rechtsprechung zum Verbot Art der Umsetzung Konsequenzen für die Friedhofs- & Gebührensatzungen

8 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom , Az: 8 CN 1.12 [...] ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.

9 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom , Az: 8 CN 1.12 Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen sind bisher nicht bekannt [ ] Angesichts dessen bedürfte es einer Bestimmung, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden; gegebenenfalls müsste der Normgeber die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Zeugnisse privater Zertifizierungsstellen als ausreichend angesehen werden.

10 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit Rechtsprechung; VGH BW, Urteil vom , Az:1 S 1458/12 [ ] Nachweis [ ], ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.

11 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit Rechtsprechung; VGH BW, Urteil vom , Az:1 S 1458/12 [ ] Eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass diese Siegel verlässlich sind, belegt das jedoch nicht. An verlässlichen Nachweismöglichkeiten fehlt es, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Oktober 2013 festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v , a.a.o., Rn. 22) und wovon auch die Beteiligten hier übereinstimmend ausgehen, bisher.

12 Regelung in 4a Abs. 1 Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn 1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

13 Regelung in 4a Abs durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Durchführungsverordnung zu 4a

14 Regelung in 4a Abs. 2 Anerkennung durch das für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressort: Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen, MdL Angelica Schwall-Düren newtrade nrw; Sascha Czornohus 0211/ Verfügen über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse 2. Keine Beteiligung an Herstellung und Handel 3. Schriftliche Bestätigung bzgl. Kontrolle vor Ort (< 6 Monate) 4. Dokumentation der Tätigkeit Anerkennung höchstens 5 Jahre (ggfls. mit Nebenbestimmungen)

15 Regelung der Konvention 182 Treffen von unverzüglichen und wirksame Maßnahmen zur Sicherzustellung, Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (< 18 J.) Sklaverei, Nutzung zu unerlaubten Handlungen, schädliche Arbeitsformen Keine Ratifikation: Kuba, Eritrea, Indien, Marshall Islands, Palau und Tuvalu 179 anderen Länder Absichtserklärung, keine Verifizierung Vermutungsregelung?

16 Art der Umsetzung Definition Naturstein: Als Naturstein bezeichnet man ganz allgemein alle Steine, wie man sie in der Natur vorfindet oder wenn man sie als wirtschaftliches Gut betrachtet oder erwirbt. Zuständigkeit u.a.: Betreiber des Friedhofes wegen Verantwortungsbereich (Zustandsstörer), ab 01. Mai 2015! Störung aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft Aussagekraft von 4a Abs. 1 Ziffer 1 zur ILO Nr. 182? Ausschluss von bestimmten Ländern oder Kontinenten? => Zertifizierung und Kennzeichnung

17 Art der Umsetzung Beispiel freiwilligen Vorgehens zur Selbstverpflichtung von Kommunen bei Ausschreibungen etc.:

18

19 Konsequenz für Friedhofs- und Gebührensatzung Friedhofssatzung Keine verbindliche Empfehlung zur Aufnahme in Satzung Reine Verwaltungsmaßnahme des Friedhofträgers Abwarten der Durchführungsverordnung zum BestG NW Friedhofsgebührensatzung Ggfls. Erhöhung der Verwaltungsgebühr bzgl. der Errichtung eines Grabmals und Grabeinfassung

20 Einfluss der Regelung Gesetzgeber Anfang gemacht Genereller Gebrauch von Natursteinen Änderung des Nutzungsverhaltens

21 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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