REGELUNG FÜR KRANKHEITSBEDINGTEN ARBEITSAUSFALL

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1 REGELUNG FÜR KRANKHEITSBEDINGTEN ARBEITSAUSFALL Anwendungsbereich Die vorliegende Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall gilt für die niederländischen Konzerngesellschaften von USG People N.V., die sich mit Leiharbeit und Personalvermittlung befassen. Dies betrifft die Konzerngesellschaften, die zu den Starbrands Start People, Unique (darunter Technicum) und Secretary Plus gehören Die vorliegende Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall gilt für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Leiharbeits- oder Entsendevertrags bei einer Konzerngesellschaft der vorgenannten Starbrands beschäftigt sind. Einführung Diese Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall besteht aus drei Teilen. Der erste Teil enthält Bestimmungen für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags ohne Entsendeklausel oder eines Entsendevertrags beschäftigt sind und während der Laufzeit dieses Vertrags krank werden. Der zweite Teil dieser Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall enthält Bestimmungen für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags mit Entsendeklausel beschäftigt sind und deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Krankmeldung von Rechts wegen endet, wobei der Arbeitgeber das Eigenrisiko für die Lohnfortzahlung nach dem Krankengeldgesetz (Ziektewet) übernommen hat. Wenn der Arbeitgeber das Eigenrisiko für die Lohnfortzahlung nach dem Krankengeldgesetz nicht übernommen hat, ist der zweite Teil dieser Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar. Für die Durchführung des Krankengeldgesetzes ist dann die Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) zuständig. Der dritte Teil dieser Regelung enthält Bestimmungen für Arbeitnehmer mit Leiharbeitsvertrag ohne Entsendeklausel oder mit Entsendevertrag, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, sowie für ehemalige Arbeitnehmer, die innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses krank werden und sich auf die Nachwirkung des Krankengeldgesetzes berufen. Wenn der Arbeitgeber das Eigenrisiko für die Lohnfortzahlung nach dem Krankengeldgesetz nicht übernommen hat, ist der dritte Teil dieser Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar. Für die Durchführung des Krankengeldgesetzes ist dann die Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) zuständig. Arbeitsunfähigkeits- und Krankengeldservice Der Arbeitgeber hat die Robidus adviesgroep B.V. beauftragt, für die Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Wet Verbetering Poortwachter), dem Gesetz über die Erweiterung der Lohnfortzahlung bei Krankheit (Wet uitbreiding loondoorbetaling bij ziekte/wulbz) und der Übernahme des Eigenrisikos für die Lohnfortzahlung nach dem Krankengeldgesetz ergeben. Für die in Teil 1 beschriebene Zielgruppe übernimmt die Abteilung Arbeitsunfähigkeitsservice (Verzuimservices) in Zusammenarbeit mit USG die Begleitung bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall und das Fallmanagement. Sie lässt sich bei der Begleitung, der Beurteilung von Anträgen und der Wiedereingliederung von Betriebsärzten unterstützen. Die Lohnfortzahlung übernimmt bei dieser Zielgruppe USG. Für die im zweiten und dritten Teil beschriebenen Zielgruppen sorgt die Abteilung Krankengeldservice (ZWservices) für die Fehlzeitenverwaltung, die Beurteilung von Krankengeldanträgen, die Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Festsetzung des Tageslohns und die Auszahlung des Krankengelds. Sie sorgt außerdem für die Begleitung bei krankheitsbedingtem 1

2 Arbeitsausfall und lässt sich bei der Begleitung, der Beurteilung von Anträgen und der Wiedereingliederung von Betriebsärzten unterstützen. TEIL I Dieser erste Teil der Regelung ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags ohne Entsendeklausel oder eines Entsendevertrags beschäftigt sind und während der Laufzeit dieses Vertrags krank werden. 1. Krankmeldung Wenn ein Arbeitnehmer krankheitshalber keine Arbeit verrichten kann, meldet er dies unverzüglich, auf jeden Fall jedoch vor 9.00 Uhr morgens des ersten Krankheitstags, dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber, bei dem er eingesetzt wird. Wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit krank wird und darum keine Arbeit mehr verrichten kann, meldet er dies ebenfalls unverzüglich dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber, bei dem er eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer muss sich persönlich krankmelden. Krankmeldungen dürfen nicht (beispielsweise) per SMS, WhatsApp oder vorgenommen werden. Auch Krankmeldungen durch Dritte werden nicht akzeptiert, es sei denn, dass hierfür gute Gründe vorliegen. 2. Abwesenheitskontrolle und Aufenthaltsadresse Bei Krankheit muss der Arbeitnehmer zwischen 8.00 und Uhr telefonisch erreichbar sein. Außerdem gilt, dass er sich während der Arbeitszeit zu Hause aufhalten muss, damit ihm ein Vertreter des Arbeitgebers einen Besuch abstatten kann. Der Arbeitnehmer muss einer Aufforderung des Arbeitgebers oder eines in dessen Auftrag handelnden Kontrolleurs zur Kontaktaufnahme Folge leisten. Wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Krankheit an einem anderen Ort aufhält oder unter einer anderen Telefonnummer erreichbar ist, muss er dies bei seiner Krankmeldung angeben. Wenn es sich um einen Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung handelt, muss der Arbeitnehmer dem Betriebsarzt seine Aufenthaltsadresse melden. 3. Pflichten bei Krankheit Bei Krankheit muss der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist medizinische Hilfe, etwa vom Hausarzt, einholen und den erteilten Anweisungen Folge leisten. Der Arbeitnehmer hat sich während der gesamten Dauer seiner Krankheit (ärztlich) behandeln zu lassen und die Anweisungen des behandelnden Arztes zu befolgen. 4. Ständiger Kontakt Während der Krankheit wird der Arbeitgeber regelmäßig mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen und sich um die Förderung der Genesung des Arbeitnehmers bemühen. Der Arbeitnehmer muss darum dafür sorgen, dass er so gut wie möglich erreichbar ist. Der Arbeitnehmer setzt sich auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitgebers telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung. 5. Betriebsarzt Der Arbeitnehmer leistet einer Aufforderung, in der Sprechstunde des vom Arbeitgeber benannten Betriebsarztes zu erscheinen, Folge. Wenn der Arbeitnehmer hierzu nicht in der Lage ist, teilt er dies dem Arbeitgeber nach Erhalt der Aufforderung unverzüglich mit. Der Arbeitnehmer enthält sich jeder Aktivität, die seine Genesung behindert. Das unentschuldigte Nichterscheinen in einer Sprechstunde kann mit einer Sanktion geahndet werden; siehe hierzu Artikel Ausweispflicht Bei einem Besuch beim Betriebsarzt muss sich der Arbeitnehmer mit einem gültigen Ausweispapier ausweisen können. Als gültiges Ausweispapier in diesem Sinne gelten: ein niederländischer Reisepass ein Personalausweis oder eine Touristenkarte 2

3 ein (ausländischer) Reisepass mit einem Aufenthaltstitel (für Ausländer) Die Gültigkeitsdauer des Dokuments darf noch nicht verstrichen sein. 7. Mitwirkung am Aktionsplan Wenn langfristiger krankheitsbedingter Arbeitsausfall droht, muss der Arbeitnehmer uneingeschränkt an der Erstellung eines Aktionsplans mitwirken, der innerhalb von acht Wochen nach der Krankmeldung oder zwei Wochen nach der Problemanalyse fertig gestellt sein muss. Nach Erstellung des Aktionsplans ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an der Evaluierung und gegebenenfalls an der Anpassung des Aktionsplans mitzuwirken. Im Zusammenhang mit der Evaluierung und Anpassung des Aktionsplans ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Aufrufen zu Anschlussterminen beim Betriebsarzt sowie zur Führung des Evaluierungsgesprächs mit dem Casemanager Folge zu leisten. 8. Erstellung eines Wiedereingliederungsberichts In der 46. bis 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit erstellt der Casemanager eine Evaluierung des ersten Krankheitsjahres. Der Arbeitnehmer, der Vorgesetzte und der Casemanager beurteilen dann die Effektivität der Wiedereingliederungsmaßnahmen im vergangenen Jahr, erstellen darüber einen Wiedereingliederungsbericht und stellen fest, welche Wiedereingliederungsergebnisse sie auf welche Weise im zweiten Krankheitsjahr erreichen wollen. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie des Wiedereingliederungsberichts. 9. Mitwirkung an Wiedereingliederungsaktivitäten Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den vom Vorgesetzten und dem Casemanager oder von ihnen beauftragten Sachverständigen (beispielsweise ein Betriebsarzt oder Wiedereingliederungsbüro) erteilten zumutbaren Anweisungen Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, an den vom Vorgesetzten und dem Casemanager oder von ihnen beauftragten Sachverständigen getroffenen Maßnahmen, die auf die Genesung, Wiedereingliederung oder Rückkehr an den Arbeitsplatz abzielen, mitzuwirken und den im Rahmen des Gesetzes über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Wet verbetering Poortwachter) erteilten zumutbaren Anweisungen Folge zu leisten. 10. Annahme passender Arbeit Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die passende Arbeit zu verrichten, die der Arbeitgeber ihm aufträgt. Die passende Arbeit muss erforderlichenfalls bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet werden. Während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer keine anderen Arbeiten verrichten als diejenigen, die ihm mit Blick auf seine Genesung oder Wiedereingliederung aufgetragen worden sind oder für die er vom Arbeitgeber Zustimmung erhalten hat. 11. Möglichkeit eines Sachverständigenurteils Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber und/oder der Casemanager können bei der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) ein Sachverständigenurteil beantragen. 12. Beantragung einer Leistung nach dem Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Erwerbsfähigkeit Spätestens in Woche 89 der Arbeitsunfähigkeit beantragt der Arbeitnehmer mit dem erstellten Wiedereingliederungsbericht bei der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) eine Leistung nach dem Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Erwerbsfähigkeit (Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen/wia). 3

4 13. Lohnfortzahlung Sofern der Lohn nicht den vom Ministerium für Soziales und Arbeit festgesetzten maximalen Tageslohn übersteigt, behält der Arbeitnehmer für den Zeitraum von 24 Monaten Anspruch auf 70 % des zeitabhängig festgestellten Lohns, mindestens aber auf den für ihn geltenden gesetzlichen Mindestlohn, wenn er die vereinbarte Arbeit nicht verrichtet hat, weil er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit hierzu nicht in der Lage war. 14. Genesung Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ganz oder teilweise wieder verrichten kann, teilt er dies dem Arbeitgeber und der Abteilung Verzuimservices vor 9.00 Uhr des Tages, an dem er die Arbeit wiederaufnimmt, mit. 15. Urlaub oder Aufenthalt im Ausland Wenn ein (teilweise) arbeitsunfähiger Arbeitnehmer eine Urlaubsreise unternehmen will, benötigt er die Zustimmung der Abteilung Verzuimservices und des Arbeitgebers. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaub oder Aufenthalts im Ausland, meldet er sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank, wobei er ihm die genaue Adresse seines Aufenthalts im Ausland mitteilt. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Land, mit dem die Niederlande ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben (darunter Cabo Verde, Island, Israel, Kroatien, Marokko, Norwegen, Tunesien und die Türkei), muss er sich innerhalb von drei Tagen nach der Krankmeldung bei der nächstgelegenen Niederlassung der ausländischen Sozialversicherungsanstalt seines Aufenthaltslandes melden. Dort muss er sich von einem Arzt dieser Sozialversicherungsanstalt ein Attest über seine Krankheit ausstellen lassen, in dem gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) auch erklärt wird, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Dieses Attest ist anschließend unverzüglich dem Betriebsarzt vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Land, das kein EU-Mitgliedstaat ist und mit dem die Niederlande kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, muss er dem Betriebsarzt unverzüglich ein Attest eines behandelnden Arztes vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er krank ist und dass er gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, ein ärztliches Attest im Sinne des Vorstehenden vorzulegen, nicht nachkommt, kann er zum Zweck einer Kontrolle durch einen vom Arbeitgeber benannten Betriebsarzt (des Arbeitsschutzdienstes) in die Niederlande zurückbeordert werden. Wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Auslandsaufenthalt, kehrt der Arbeitnehmer unverzüglich in die Niederlande zurück, sobald er dazu wieder in der Lage ist. Nach seiner Rückkehr in die Niederlande meldet sich der Arbeitnehmer unverzüglich für eine Kontrolle beim Arbeitsschutzdienst des Arbeitgebers. 16. Regress Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf Drittverschulden zurückzuführen und ist ein Dritter/sind Dritte darum zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, gelten alle Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit als freiwillige Vorschusszahlungen, es sei denn, ein Regress auf diese(n) Dritten ist nicht möglich. In der vorgenannten Situation tritt der Arbeitnehmer alle Ansprüche gegenüber diese(m) Dritten im Zusammenhang mit entgangenem Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber ab. 4

5 17. Sanktionen Der Arbeitgeber kann eine Sanktion verhängen, wenn der Arbeitnehmer gegen die in diesem ersten Teil der Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall niedergelegten Vorschriften oder die einschlägigen Gesetzes- und Rechtsvorschriften verstößt. TEIL II Dieser Teil gilt für Arbeitnehmer mit Leiharbeitsvertrag mit Entsendeklausel, die sich krankmelden. 1. Krankmeldung eines Arbeitnehmers mit Leiharbeitsvertrag mit Entsendeklausel Wenn ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Leiharbeitsvertrags mit Entsendeklausel beschäftigt ist, krankheitshalber keine Arbeit verrichten kann, meldet er dies unverzüglich, auf jeden Fall jedoch vor 9.00 Uhr morgens des ersten Krankheitstags dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber, bei dem er eingesetzt wird. Wenn ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Leiharbeitsvertrags beschäftigt ist, während der Arbeit krank wird und darum keine Arbeit mehr verrichten kann, meldet er dies ebenfalls unverzüglich dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber, bei dem er eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer muss sich persönlich krankmelden. Krankmeldungen dürfen nicht (beispielsweise) per SMS, WhatsApp oder vorgenommen werden. Auch Krankmeldungen durch Dritte werden nicht akzeptiert, es sei denn, dass hierfür gute Gründe vorliegen. Erkrankt der Arbeitnehmer mit Leiharbeitsvertrag mit Entsendeklausel während eines Urlaubs oder Aufenthalts im Ausland, meldet er sich ebenfalls unverzüglich beim Arbeitgeber krank, wobei er ihm die genaue Adresse seines Aufenthalts im Ausland mitteilt; im Weiteren gelten die Bestimmungen des folgenden Abschnitts 5. Die Krankmeldung eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines Leiharbeitsvertrags mit Entsendeklausel beschäftigt ist, führt zur Beendigung der Überlassung, wodurch der Leiharbeitsvertrag unmittelbar nach der Krankmeldung von Rechts wegen endet. Der Arbeitgeber informiert ZWservices über die Krankmeldung des (ehemaligen) Arbeitnehmers. ZWservices verarbeitet die Krankmeldung, nachdem mit dem (ehemaligen) Arbeitnehmer über die Art und das Ausmaß der Krankheit gesprochen worden ist. 2. Abwesenheitskontrolle und Aufenthaltsadresse Nach der Krankmeldung eines (ehemaligen) Arbeitnehmers bei ZWservices setzt sich ein Mitarbeiter von ZWservices mit dem Arbeitnehmer in Verbindung, beispielsweise indem er ihn anruft. Außerdem wird er gebeten, in der Sprechstunde des Betriebsarztes zu erscheinen. Hierfür muss sich der (ehemalige) Arbeitnehmer zur Verfügung halten. Der (ehemalige) Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwischen 8.00 und Uhr telefonisch erreichbar zu sein. Außerdem gilt, dass sich der (ehemalige) Arbeitnehmer zu Hause aufhalten muss, damit ihm ein Vertreter des Arbeitgebers einen Besuch abstatten kann. Wenn sich der (ehemalige) Arbeitnehmer während seiner Krankheit an einem anderen Ort als seiner bei ZWservices bekannten Adresse aufhält oder unter einer anderen Telefonnummer erreichbar ist, muss er dies unverzüglich dem Casemanager von ZWservices melden. Der (ehemalige) Arbeitnehmer benötigt die Zustimmung des Casemanagers von ZWservices, wenn er zu bestimmten Zeiten nicht erreichbar ist. Wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer ohne diese Zustimmung nicht erreichbar ist, kommt er nicht für eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz in Betracht. 5

6 3. Ständiger Kontakt Um den (eventuellen) Krankengeldanspruch rasch ermitteln und das Krankengeld auszahlen zu können, muss ein Einblick in den krankheitsbedingten Arbeitsausfall bestehen. Darum finden regelmäßige Kontakte mit ZWservices statt. Der (ehemalige) Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich nach Kräften für seine Genesung einzusetzen. Im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Wet Verbetering Poortwachter) ist es wichtig, dass intensive Kontakte und Beratungen ermöglicht werden. 4. Betriebsarzt Einer Aufforderung des Betriebsarztes, zu seiner Sprechstunde zu erscheinen, muss der (ehemalige) Arbeitnehmer nachkommen. Sollte der (ehemalige) Arbeitnehmer hierzu in keiner Weise in der Lage sein oder seine Arbeit bereits wieder aufgenommen haben, meldet er dies spätestens 48 Stunden vor dem Termin dem Casemanager von ZWservices. Wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer dies versäumt, kann sich dies auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. 5. Krankheit im Ausland Erkrankt der (ehemalige) Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Land, mit dem die Niederlande ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben (darunter Cabo Verde, Island, Israel, Kroatien, Marokko, Norwegen, Tunesien und die Türkei), muss er sich innerhalb von drei Tagen nach der Krankmeldung bei der nächstgelegenen Niederlassung der ausländischen Sozialversicherungsanstalt seines Aufenthaltslandes melden. Dort muss sich der (ehemalige) Arbeitnehmer von einem Arzt dieser Sozialversicherungsanstalt ein Attest über seine Krankheit ausstellen lassen, in dem gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) auch erklärt wird, dass der (ehemalige) Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Dieses Attest ist anschließend unverzüglich (auf jeden Fall jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Krankmeldung) ZWservices vorzulegen. Erkrankt der (ehemalige) Arbeitnehmer in einem Land, das kein EU-Mitgliedstaat ist und mit dem die Niederlande kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, muss er ZWservices unverzüglich (auf jeden Fall jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Krankmeldung) ein Attest eines behandelnden Arztes vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der (ehemalige) Arbeitnehmer krank ist und dass er gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Der (ehemalige) Arbeitnehmer ist verpflichtet, während seiner Krankheit im Ausland mit ZWservices in Kontakt zu bleiben und den Anweisungen von ZWservices Folge zu leisten. Wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, ein ärztliches Attest im Sinne des Vorstehenden vorzulegen, nicht nachkommt, kann sich dies auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Auslandsaufenthalt, kehrt der (ehemalige) Arbeitnehmer unverzüglich in die Niederlande zurück, sobald er dazu wieder in der Lage ist. Nach seiner Rückkehr in die Niederlande meldet sich der (ehemalige) Arbeitnehmer unverzüglich beim Casemanager von ZWservices. Wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer während eines Urlaubs im Ausland erkrankt und sein Beschäftigungsverhältnis infolgedessen endet, werden die in Anspruch genommenen Urlaubstage, von denen er krankheitshalber keinen Gebrauch (mehr) machen konnte, nicht von ZWservices vergütet. Für die Vergütung dieser Tage muss sich der (ehemalige) Arbeitnehmer an den ehemaligen Arbeitgeber wenden, der den Anspruch auf Vergütung beurteilt. 6. Auslandsreise bei Krankheit 6

7 Wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer während einer Krankheitszeit ins Ausland reisen will, benötigt er hierfür die schriftliche Zustimmung von ZWservices. Die Zustimmung muss mindestens zwei Wochen im Voraus beim Casemanager von ZWservices beantragt werden. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Frist von zwei Wochen durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer kann sich auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Der (ehemalige) Arbeitnehmer ist auch während eines Urlaubs oder Aufenthalts im Ausland an alle Verpflichtungen aufgrund des Krankengeldgesetzes gebunden. Darüber hinaus gilt, dass eine Reise ins Ausland die Genesung nicht behindern darf. 7. Einhaltung der Vereinbarungen ZWservices erwartet, dass sich der (ehemalige) Arbeitnehmer an die getroffenen Vereinbarungen und die in diesem zweiten Teil der Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall niedergelegten Bestimmungen hält. Die Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen oder der vorgenannten Bestimmungen durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer kann sich auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Darüber hinaus kann dies dazu führen, dass eine Sanktion verhängt wird oder dass die Kosten der Beurteilung der Krankmeldung und/oder des Krankengeldanspruchs vom (ehemaligen) Arbeitnehmer eingefordert werden. 8. Krankengeld Während der ersten zwei Tage seiner Krankheit erhält der (ehemalige) Arbeitnehmer kein Krankengeld. Diese Karenztage entfallen, wenn sich der (ehemalige) Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erneut krankmeldet und bei der ersten Krankmeldung bereits zwei Karenztage angesetzt wurden. Die Karenztage entfallen auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis des (ehemaligen) Arbeitnehmers während einer Krankheit endet und während des Beschäftigungsverhältnisses bereits zwei Karenztage angesetzt wurden. Wenn zuvor nur ein Karenztag angesetzt worden war, beginnt der Krankengeldanspruch nach einem weiteren Karenztag. Spätestens sechs Wochen nach Eingang der Krankmeldung wird ZWservices dem (ehemaligen) Arbeitnehmer wöchentlich das Krankengeld überweisen. Die Höhe des Krankengeldes basiert auf dem durchschnittlichen Tageslohn, den der (ehemalige) Arbeitnehmer im Jahr vor dem Tag der Krankmeldung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bezogen hat. Die Lohndaten des (ehemaligen) Arbeitnehmers werden aus der Versicherungsverwaltung der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) oder aus der Lohnbuchhaltung des ehemaligen Arbeitgebers entnommen. Jede Änderung, die sich auf den Krankengeldanspruch bzw. dessen Höhe auswirken kann, muss der (ehemalige) Arbeitnehmer unverzüglich dem Casemanager von ZWservices melden. 9. Aktivitäten zur Förderung der Wiedereingliederung Der (ehemalige) Arbeitnehmer muss sich nach Kräften für die Förderung seiner Genesung einsetzen. So ist er verpflichtet, schnellstmöglich einen Arzt zu konsultieren, sich während der gesamten Dauer seiner Krankheit ärztlich behandeln zu lassen und den Anweisungen des behandelnden Arztes Folge zu leisten. Der (ehemalige) Arbeitnehmer enthält sich darüber hinaus jeder Aktivität, die seine Genesung behindert. 10. Genesung Sobald der (ehemalige) Arbeitnehmer genesen ist, meldet er dies unverzüglich dem Casemanager von ZWservices (eine Gesundmeldung beim (ehemaligen) Arbeitgeber wird nicht automatisch an ZWservices weitergeleitet). Der (ehemalige) Arbeitnehmer braucht keine Zustimmung einzuholen, um seine Arbeit wiederaufzunehmen oder sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen. Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit teilweise wiederaufnimmt oder ersatzweise andere Arbeiten verrichtet. In diesem Fall ist der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtet, sich bezüglich der verbleibenden Krankheitszeit an die in diesem zweiten Teil der Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall niedergelegten Bestimmungen zu halten. 7

8 11. Datenschutz Alle (personenbezogenen) Daten des (ehemaligen) Arbeitnehmers werden von ZWservices sorgfältig behandelt. Der Arbeitsschutzdienst von ZWservices gibt keine medizinischen Daten an Dritte weiter, ohne dies vorab mit dem (ehemaligen) Arbeitnehmer besprochen zu haben. 12. Beschwerderegelung Der (ehemalige) Arbeitnehmer kann eventuelle Beschwerden über (das Handeln von) ZWservices unter bei ZWservices melden. Zur Anfechtung einer Entscheidung der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) hat sich der (ehemalige) Arbeitnehmer gemäß den hierfür geltenden Gesetzes- und Rechtsvorschriften an die UWV selbst zu wenden. TEIL III Dieser Teil gilt für Arbeitnehmer mit Entsendevertrag, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, sowie für ehemalige Arbeitnehmer, die innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses krank werden und sich auf die Nachwirkung des Krankengeldgesetzes berufen. Dieser dritte Teil gilt nur, wenn und soweit der Arbeitgeber das Eigenrisiko für die Lohnfortzahlung nach dem Krankengeldgesetz übernommen hat. Der ehemalige Arbeitnehmer wurde darüber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. nach dem Eintritt von Änderungen) durch den ehemaligen Arbeitgeber informiert. 1. Krankmeldung eines Arbeitnehmers mit Entsendevertrag Arbeitnehmer mit Entsendevertrag erstatten im Falle einer Krankheit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Meldung gemäß den Bestimmungen im ersten Teil dieser Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall. Wenn die Krankheit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, meldet der Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmer bei ZWservices als arbeitsunfähig bei Beschäftigungsende. 2. Krankmeldung ehemaliger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nachwirkung des Krankengeldgesetzes Ehemalige Arbeitnehmer, die innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem ehemaligen Arbeitgeber krank werden und sich auf die Nachwirkung des Krankengeldgesetzes berufen, müssen sich beim ehemaligen Arbeitgeber krankmelden. Der ehemalige Arbeitgeber informiert anschließend ZWservices über die Krankmeldung. Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während eines Urlaub oder Aufenthalts im Ausland und beruft er sich auf die Nachwirkung des Krankengeldgesetzes, muss er sich ebenfalls unverzüglich beim ehemaligen Arbeitgeber krankmelden, wobei er ihm die genaue Adresse seines Aufenthalts im Ausland mitteilt; im Weiteren gelten die Bestimmungen des folgenden Abschnitts Abwesenheitskontrolle und Aufenthaltsadresse Nach der Krankmeldung eines ehemaligen Arbeitnehmers bei ZWservices setzt sich ein Mitarbeiter von ZWservices mit dem Arbeitnehmer in Verbindung, beispielsweise indem er ihn anruft. Außerdem wird er gebeten, in der Sprechstunde des Betriebsarztes zu erscheinen. Hierfür muss sich der ehemalige Arbeitnehmer zur Verfügung halten. Der ehemalige Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum ersten Kontakt mit ZWservices zwischen 8.00 und Uhr telefonisch erreichbar zu sein. Außerdem gilt, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer zu Hause aufhalten muss, damit ihm ein Vertreter des Arbeitgebers einen Besuch abstatten kann. 8

9 Wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer während seiner Krankheit an einem anderen Ort als seiner bei ZWservices bekannten Adresse aufhält oder unter einer anderen Telefonnummer erreichbar ist, muss er dies unverzüglich dem Casemanager von ZWservices melden. Der ehemalige Arbeitnehmer benötigt die Zustimmung des Casemanagers von ZWservices, wenn er zu bestimmten Zeiten nicht erreichbar ist. Wenn der ehemalige Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Casemanagers nicht erreichbar ist, kommt er nicht für eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz in Betracht. 4. Ständiger Kontakt Um den (eventuellen) Krankengeldanspruch rasch ermitteln und das Krankengeld auszahlen zu können, muss ein Einblick in den krankheitsbedingten Arbeitsausfall bestehen. Darum finden regelmäßige Kontakte mit ZWservices statt. Der ehemalige Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich nach Kräften für seine Genesung einzusetzen. Im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Wet Verbetering Poortwachter) ist es wichtig, dass intensive Kontakte und Beratungen ermöglicht werden. 5. Betriebsarzt Einer Aufforderung des Betriebsarztes, zu seiner Sprechstunde zu erscheinen, muss der ehemalige Arbeitnehmer nachkommen. Sollte der ehemalige Arbeitnehmer hierzu in keiner Weise in der Lage sein oder seine Arbeit bereits wieder aufgenommen haben, meldet er dies spätestens 48 Stunden vor dem Termin dem Casemanager von ZWservices. Wenn der ehemalige Arbeitnehmer dies versäumt, kann sich dies auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. 6. Krankheit im Ausland Erkrankt der ehemalige Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Land, mit dem die Niederlande ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben (darunter Cabo Verde, Island, Israel, Kroatien, Marokko, Norwegen, Tunesien und die Türkei), muss er sich innerhalb von drei Tagen nach der Krankmeldung bei der nächstgelegenen Niederlassung der ausländischen Sozialversicherungsanstalt seines Aufenthaltslandes melden. Dort muss sich der ehemalige Arbeitnehmer von einem Arzt dieser Sozialversicherungsanstalt ein Attest über seine Krankheit ausstellen lassen, in dem gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) auch erklärt wird, dass der ehemalige Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Dieses Attest ist anschließend unverzüglich (auf jeden Fall jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Krankmeldung) ZWservices vorzulegen. Erkrankt der ehemalige Arbeitnehmer in einem Land, das kein EU-Mitgliedstaat ist und mit dem die Niederlande kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, muss er ZWservices unverzüglich (auf jeden Fall jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Krankmeldung) ein Attest eines behandelnden Arztes vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er krank ist und dass er gegebenenfalls (wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Aufenthalt) nicht in der Lage ist, in die Niederlande zurückzukehren. Der ehemalige Arbeitnehmer ist verpflichtet, während seiner Krankheit im Ausland mit ZWservices in Kontakt zu bleiben und den Anweisungen von ZWservices Folge zu leisten. Wenn der ehemalige Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, ein ärztliches Attest im Sinne des Vorstehenden vorzulegen, nicht nachkommt, kann sich dies auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Wenn die Krankheit länger dauert als der geplante Auslandsaufenthalt, kehrt der ehemalige Arbeitnehmer unverzüglich in die Niederlande zurück, sobald er dazu wieder in der Lage ist. Nach seiner Rückkehr in die Niederlande meldet sich der ehemalige Arbeitnehmer unverzüglich beim Casemanager von ZWservices. 9

10 Wenn der ehemalige Arbeitnehmer während eines Urlaubs im Ausland erkrankt und sein Beschäftigungsverhältnis infolgedessen endet, werden die in Anspruch genommenen Urlaubstage, von denen er krankheitshalber keinen Gebrauch (mehr) machen kann, nicht von ZWservices vergütet. Für die Vergütung dieser Tage muss sich der ehemalige Arbeitnehmer an den ehemaligen Arbeitgeber wenden, der den Anspruch auf Vergütung beurteilt. 7. Auslandsreise bei Krankheit Wenn der ehemalige Arbeitnehmer während einer Krankheitszeit ins Ausland reisen will, benötigt er hierfür die schriftliche Zustimmung von ZWservices. Die Zustimmung muss mindestens zwei Wochen im Voraus beim Casemanager von ZWservices beantragt werden. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Frist von zwei Wochen durch den ehemaligen Arbeitnehmer kann sich auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Der ehemalige Arbeitnehmer ist auch während eines Urlaubs oder Aufenthalts im Ausland an alle Verpflichtungen aufgrund des Krankengeldgesetzes gebunden. Darüber hinaus gilt, dass eine Reise ins Ausland die Genesung nicht behindern darf. 8. Einhaltung der Vereinbarungen ZWservices erwartet, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer an die getroffenen Vereinbarungen und die in diesem zweiten Teil der Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall niedergelegten Bestimmungen hält. Die Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen oder der vorgenannten Bestimmungen durch den ehemaligen Arbeitnehmer kann sich auf die Höhe oder Dauer der Auszahlung des Krankengeldes oder auf den Anspruch auf Krankengeld auswirken. Darüber hinaus kann dies dazu führen, dass eine Sanktion verhängt wird oder dass die Kosten der Beurteilung der Krankmeldung und/oder des Krankengeldanspruchs vom ehemaligen Arbeitnehmer eingefordert werden. 9. Krankengeld Spätestens sechs Wochen nach Eingang der Krankmeldung wird ZWservices dem (ehemaligen) Arbeitnehmer wöchentlich das Krankengeld überweisen. Die Höhe des Krankengeldes basiert auf dem durchschnittlichen Tageslohn, den der (ehemalige) Arbeitnehmer im Jahr vor dem Tag der Krankmeldung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bezogen hat. Die Lohndaten des (ehemaligen) Arbeitnehmers werden aus der Versicherungsverwaltung der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) oder aus der Lohnbuchhaltung des ehemaligen Arbeitgebers entnommen. Jede Änderung, die sich auf den Krankengeldanspruch bzw. dessen Höhe auswirken kann, muss der (ehemalige) Arbeitnehmer unverzüglich dem Casemanager von ZWservices melden. 10. Aktivitäten zur Förderung der Wiedereingliederung Der (ehemalige) Arbeitnehmer muss sich nach Kräften für die Förderung seiner Genesung einsetzen. So ist er verpflichtet, schnellstmöglich einen Arzt zu konsultieren, sich während der gesamten Dauer seiner Krankheit ärztlich behandeln zu lassen und den Anweisungen des behandelnden Arztes Folge zu leisten. Der (ehemalige) Arbeitnehmer enthält sich darüber hinaus jeder Aktivität, die seine Genesung behindert. 11. Genesung Sobald der (ehemalige) Arbeitnehmer genesen ist, meldet er dies unverzüglich dem Casemanager von ZWservices (eine Gesundmeldung beim (ehemaligen) Arbeitgeber wird nicht automatisch an ZWservices weitergeleitet). Der (ehemalige) Arbeitnehmer braucht keine Zustimmung einzuholen, um seine Arbeit wiederaufzunehmen oder sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen. Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit teilweise wiederaufnimmt oder ersatzweise andere Arbeiten verrichtet. In diesem Fall ist der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtet, sich bezüglich der verbleibenden Krankheitszeit an die in diesem zweiten Teil der Regelung für krankheitsbedingten Arbeitsausfall niedergelegten Bestimmungen zu halten. 10

11 12. Datenschutz Alle (personenbezogenen) Daten des (ehemaligen) Arbeitnehmers werden von ZWservices sorgfältig behandelt. Der Arbeitsschutzdienst von ZWservices gibt keine medizinischen Daten an Dritte weiter, ohne dies vorab mit dem (ehemaligen) Arbeitnehmer besprochen zu haben. 13. Beschwerderegelung Der (ehemalige) Arbeitnehmer kann eventuelle Beschwerden über (das Handeln von) ZWservices unter bei ZWservices melden. Zur Anfechtung einer Entscheidung der Trägeranstalt für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) hat sich der (ehemalige) Arbeitnehmer gemäß den hierfür geltenden Gesetzes- und Rechtsvorschriften an die UWV selbst zu wenden. 11

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