Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
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- Joseph Graf
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1 Vorlesung 1: Einführung und Verbände Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Generelle Zielsetzungen der Vorlesungsreihe Übersicht verschaffen über die massgebenden Regelungen im kollektiven und öffentlichen Arbeitsrecht Aufzeigen der Bedeutung von Verbänden, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie von Betriebsordnungen Klarstellen des Arbeitnehmerschutzes und der Sozialversicherungen in der Schweiz Vorbereiten auf die schriftliche Prüfung anhand von Beispielen aus der Praxis Folie 2 1
2 Zeitlicher Ablauf der Vorlesungsreihe 14 Vorlesungen im Herbstsemester jeweils Montag bis Uhr im Hörsaal A003 Uni-S immer zuerst theoretischer Teil, dann Übungen mit Fällen aus der Praxis schriftliche Prüfung am Semesterende (voraussichtlich Mitte Januar 2017) Total 5 ECTS Alle Präsentationen und Unterlagen werden publiziert auf: unter Kurs Arbeitsrecht II Folie 3 Inhaltsübersicht und Stoffübersicht Inhaltsübersicht zum Kurs (entspricht Lehrbuch) Folie 4 2
3 Literaturübersicht zu den Vorlesungen Empfohlene Literatur: - Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Aufl. Bern 2015 ( 3 bis 5) Folie 5 Fakultative Zusatzliteratur: - Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl. Schulthess, Zürich Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Helbling, Basel Geiser/von Kaenel/Wyler, Arbeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2005 Zielsetzungen der 1. Vorlesung Überblick verschaffen über den zu lernenden Stoff und die massgebende Literatur Einführen in das Kollektivarbeitsrecht als Ergänzung zum Individualarbeitsrecht Vorstellen der Tarifverbände und Aufzeigen ihrer Bedeutung Klarstellen der verschiedenen Formen der Koalitionsfreiheit Verdeutlichen der Theorie mit Beispielen aus der Praxis (gleichzeitig Prüfungsvorbereitung) Folie 6 3
4 Gliederung der 1. Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 7 Gegenstand des Kollektivarbeitsrechts Normen über die Rechtsstellung und Organisation der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Tarifverbände) Normen über den Gesamtarbeitsvertrag und seine Allgemeinverbindlichkeit Normen über den Normalarbeitsvertrag Normen über die Betriebsordnung Normen über die Koalitionsfreiheit Normen über den Arbeitskampf Folie 8 4
5 Normenhierarchie im Arbeitsrecht Normen im Arbeitsrecht Supranationale Normen Multilaterale Abkommen (ILO) Bilaterale Abkommen EU-Freizügigkeiten Grenzgängerfreizügigkeiten Nationale Normen Verfassung Gesetze (insbes. OR / ZGB / ArG) Verordnungen (insbes. ArGV1/2) Gesamt- und Normalarbeitsvertrag Individualarbeitsvertrag Reglemente, Hausordnungen etc. Weisungen Folie 9 Funktion des kollektiven Arbeitsrechts BV garantiert Wirtschaftsfreiheit Staat ist zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet Grundsatz der Vertragsfreiheit (aber ZGB 27) Arbeitsmarkt ist unvollkommener Markt Arbeitnehmer ist i.d.r. schwächere Partei BV gewährleistet deshalb Koalitionsfreiheit Kartellgesetz nimmt Arbeitsmarkt aus Folie 10 5
6 Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 11 Aufteilung der Arbeitsmarktfreiheiten Arbeitsmarktfreiheiten Tarifautonomie Sozialpartner können GAV abschliessen Staat darf nur als Schlichter eingreifen GAV mit normativer Wirkung möglich GAV kann allgemeinverbindlich werden Koalitionsfreiheit BV 28 gewährleistet Koalitionsfreiheit positive KF: Recht zu Zusammenschluss und zu Beitritt negative KF: Recht zu Fernbleiben und zu Austritt Arbeitskampffreiheit Voraussetzung der Kampfparität Streikfreiheit auf Seite Arbeitnehmer (kein Individualrecht) Aussperrungsrecht auf Seite Arbeitgeber (keine Lohnzahlung) Folie 12 6
7 Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 13 Koalitionen und Gewerkschaften Definitionen Koalitionen im Sinne des Gesetzes sind Gewerkschaften, Angestelltenverbände, Interessenverbände, Spitzenverbände und Arbeitgeberverbände. Gewerkschaften sind Verbände, die sich gemäss Statuten für die Arbeitnehmerinteressen einsetzen und durch ihre Statuten zum Abschluss von GAV ermächtigt sind. Die Koalitionsfreiheit steht nicht nur den einzelnen Arbeitnehmern, sondern auch ihren Organisationen und Verbänden zu (BV 28) In der Schweiz gibt es zahlreiche Branchengewerkschaften, die sich für die politische Lobbyarbeit zu Dachverbänden zusammengeschlossen haben Folie 14 7
8 Übersicht über die Koalitionsfreiheit Koalitionsfreiheit Positive Koalitionsfreiheit Recht der AN und AG, sich zur Wahrung ihrer Interessen zusammenzuschliessen oder einer Koalition anzuschliessen Negative Koalitionsfreiheit Recht der AN und AG, einer Koalition fernzubleiben oder aus einer Koalition auszutreten Verboten sind: "Closed shop clause" (Abreden, nur Verbandsmitglieder zu beschäftigen) "Union shop clause" (Verpflichtung, Nichtmitglieder zu entlassen) "Spannklauseln" (Vergünstigungen ausserhalb GAV) Folie 15 Übersicht über die Koalitionen in der Schweiz Koalitionen Arbeitgeber-Verbände Arbeitnehmer-Verbände economiesuisse Swissmem Baumeisterverband Gastrosuisse Schweizerischer Gewerbeverband Schweizerische Gewerkschaften SGB Unia Travail.Suisse mit z.b. Syna etc. Schweiz. Arbeitgeberverband Angestelltenverbände (VSA) Angestellte Schweiz SKV Hotel und Gastro Union Koalitionen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Sie können GAV-Partei sein, Arbeitskämpfe auslösen, selbständig klagen und sind im Gesetzgebungsverfahren anzuhören! Folie 16 8
9 Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB ist grösste Arbeitnehmerorganisation 16 Einzelgewerkschaften mit 370'000 Mitgliedern konfessionell neutral und politisch unabhängig SGB ist auf eidgenössischer Ebene tätig Schwergewicht liegt bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik SGB vertritt Arbeitnehmer in polit. Kommissionen, durch Eingaben und Vernehmlassungen SGB beschliesst Abstimmungs-Parolen, führt Abstimmungskampagnen, lanciert selbst Initiativen und ergreift Referenden Für die Tarif- und Lohnpolitik sind die einzelnen Gewerkschaften zuständig und nicht die Dachorganisation Folie 17 Interprofessionelle Gewerkschaft Unia seit 2004 aus Zusammenschluss von verschiedenen Gewerkschaften grösste Gewerkschaft der Schweiz für 60 Branchen mit 200'000 Mitgliedern in den Sektoren Industrie, Gewerbe, Bau und private Dienstleistungen betreut 270 GAV für 1.3 Mio. Beschäftigte bietet den Mitgliedern Beratung und Weiterbildung Unia Arbeitslosenkasse ist mit 68 Zahlstellen heute die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz Folie 18 9
10 Dachverband Travail Suisse Gründung 2002 durch Christl. nat. Gewerkschaftsbund (CNG) und Vereinigung Schw. Angestelltenverb. (VSA) 10 Einzelgewerkschaften mit 140'000 Mitgliedern konfessionell neutral und politisch unabhängig TS ist auf eidgenössischer Ebene tätig TS startete die Initiative: 6 Wochen Ferien für alle Folie 19 Beispiel für Einzelgewerkschaft: Syna Syna ist erste Allbranchengewerkschaft mit rund 65'000 Mitgliedern Syna entstand am durch Zusammenschluss des CHB, der CMV, dem LFSA, der SGG und dem VCHP (Syna ist Phantasiename) Syna ist eine interprofessionelle und parteipolitisch unabhängige Arbeitnehmerorganisation Syna ist offen für alle, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht oder Alter Syna führt eigene Arbeitslosenkasse, eine der fünf grössten in der Schweiz Syna ist v.a. stark in den Kantonen Wallis, Freiburg, Tessin und in der Zentralschweiz Folie 20 10
11 Arbeitgeberverbände economiesuisse versteht sich als Dachverband der Schweizer Wirtschaft und orientiert sich an liberalen marktwirtschaftlichen Grundsätzen, vertritt 100'000 Unternehmen mit 2 Mio. Beschäftigten Schweizerischer Arbeitgeberverband mit 36 Branchenarbeitgeberverbänden, 42 regionalen Arbeitgeberverbänden und einzelnen direkt angeschlossene Firmen, die insgesamt über eine Million Arbeitnehmer beschäftigen. Schweizerische Gewerbeverband mit 25 kantonalen Gewerbeverbänden, 210 Berufsverbänden, 45 Selbsthilfeinstitutionen und 3 Anstalten der Gewerbeförderung. Folie 21 Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbände Interessenvertretung ihrer Mitglieder und Wahrnehmung öffentlicher Ordnungsaufgaben Können GAV-Partei sein und Allgemeinverbindlichkeit von GAV beantragen Können rechtmässig Arbeitskämpfe auslösen (Streikmonopol; Art. 28 Abs. 3 BV) Haben Verhandlungsanspruch, wenn es um die Wahrung kollektiver arbeitsrechtlicher Interessen geht Haben selbständiges Klagerecht, wenn dies die Verbandsinteressen oder Mitgliederinteressen betrifft Haben Vorschlagsrecht für Vertreter von Einigungsämtern und Arbeitsgerichten Beteiligung an der Verwaltung sozialer Institutionen wie der SUVA, eidg. Arbeitskommission und AHV-Ausgleichskassen Sind vor Erlass von bestimmten Gesetzen und Verordnungen anzuhören Folie 22 11
12 Tariffähigkeit als Merkmal von Verbänden Definition der Tariffähigkeit Tariffähigkeit ist das Recht, Partei eines GAV zu sein. Tariffähig können auf Arbeitnehmerseite nur juristische Personen sein Auf Arbeitgeberseite kann ein einzelner Arbeitgeber persönlich berechtigt und verpflichtet sein. Als Rechtsform sind Verein oder Genossenschaft möglich Tariffähig sind Einzelgewerkschaften oder Spitzenverbände bei entsprechender Vollmacht Folie 23 Unabhängigkeit notwendig zur Tariffähigkeit Personelle Gegnerunabhängigkeit: - Harmonieverbände sind unzulässig - Problematik von leitenden Arbeitnehmern Finanzielle und organisatorische Gegnerunabhängigkeit: - Eigenfinanzierung - Eigenverwaltung Ideelle Gegnerunabhängigkeit: - Verteilungskonflikt ist vorgegeben Folie 24 12
13 Bedeutung der Gewerkschaften Rund 33% aller Arbeitnehmer sind einer Gewerkschaft angeschlossen, also zahlenmässig bedeutend Gewerkschaften kämpfen aber mit Strukturproblemen (Mitgliederschwund und Rekrutierungsschwierigkeit) Multinationale Unternehmen tragen der schweizerischen Gewerkschaftsbesonderheit keine Rechnung In Krisenzeiten können Gewerkschaften nur den Ist- Zustand bewahren Kampfdrohungen und Massendemonstrationen sollen Bedeutung der Gewerkschaften verdeutlichen Bedeutende Gewerkschaften sind derzeit insbesondere UNIA, VPOD, Syndicom, SEV und Syna Folie 25 Haftung der Gewerkschaften gegenüber AG Die ausservertragliche Haftung der Gewerkschaft BGE 132 III 122 Haftung der Gewerkschaft für Sachschäden bei rechtswidriger Demo als Mittel des Arbeitskampfes Haftung nur als Geschäftsherr nach OR 55 soweit überhaupt Einfluss möglich ist Die vertragliche Haftung der Gewerkschaft Arbeitskampf kann Vertragsverletzung sein Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeberverband Vorausgesetzt wird, dass GAV ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter oder ein Vertrag mit Drittschutzwirkung ist Folie 26 13
14 Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie Aufgabe Masterprüfung Sachverhalt Die Geschäftsleitung der Textilia Schweiz AG, welche zum deutschen Textilia Konzern gehört, hat keine Erfahrung mit Gewerkschaften in der Schweiz. Der Geschäftsführer ist überzeugt, dass Gewerkschaften nur dann von Bedeutung sind, wenn viele Mitarbeiter des Betriebes gleichzeitig Gewerkschaftsmitglieder sind. Er verbietet deshalb allen Mitarbeitern der Textilia Schweiz AG die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Fragestellung Ist dieses Verbot der Gewerkschaftszugehörigkeit rechtlich zulässig und welche Bedeutung inklusive Kompetenzen haben Gewerkschaften in der Schweiz? Folie 28 14
15 2. Aufgabe Masterprüfung Sachverhalt Nachdem die Spieler des Fussballclubs Neuchâtel Xamax erst auf Grund einer Streikdrohung ihre Löhne für den September 2011 erhielten, überlegen sie sich nun die Gründung einer Fussballgewerkschaft analog zur österreichischen Vereinigung der Fussballer (VdF) bzw. zur deutschen Vereinigung der Vertragsfussballspieler (VDV). Fragestellung a) Welche Rechtsformen kämen für die neue Gewerkschaft in Frage? b) Welche Aufgaben könnte eine solche neue Gewerkschaft wahrnehmen? Folie 29 Fall 20: Zusammenschluss von Gewerkschaften Sachverhalt Am 25. August 2003 schlossen sich die Gewerkschaften VHTL, SMUV, GBI und UNIA zur neuen interprofessionellen Gewerkschaft UNIA mit rund 200'000 Mitgliedern zusammen. In der Folge kündigte die Migros den L-GAV mit der VHTL auf den nächstmöglichen Termin. Fragestellung Kann eine Arbeitgeberin wie die Genossenschaft Migros einen Gesamtarbeitsvertrag kündigen, nur weil sich eine der Gewerkschaften, welche am GAV beteiligt sind, mit anderen Gewerkschaften zusammenschliessen will? Folie 30 15
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