Teilnahmeantrag zur Bekanntmachung. AT-Graz: Zählerdatenbringung Steweag-Steg GmbH L

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1 Seite 1 von 16 Teilnahmeantrag zur Bekanntmachung AT-Graz: Zählerdatenbringung Steweag-Steg GmbH L Auftraggeber: Vergebende Stelle: Anfragen bzgl. Teilnahmeantrag: Abgabe des Teilnahmeantrages: STEWEAG-STEG GmbH Leonhardgürtel 10 A-8010 Graz (in der Folge auch AG oder Kunde genannt) STEWEAG-STEG GmbH Abteilung Materialwirtschaft Leonhardgürtel 10 A Graz Ausschließlich elektronisch über das Beschaffungsportal der Energie Steiermark AG unter Der Bewerber muss seinen Teilnahmeantrag elektronisch signiert über das Beschaffungsportal der Energie Steiermark AG unter abgeben. Leistungsgegenstand: Die Energie Steiermark AG ist das viertgrößte Energieunternehmen Österreichs mit den Kerngeschäftsfeldern Strom, Erdgas, Fernwärme und Restmüllverwertung. Im Rahmen der Leistungserbringung werden vom operativen Tochterunternehmen Steweag-Steg GmbH die Zählerstände der Kundenanlagen manuell erfasst. Anzahl der Kundenanlagen: Strom: rd Kunden Folgende Leistungen sind unter anderem vom Auftraggeber zu erbringen: manuelle Zählerstandserfassung / Ablesung Vertragsdauer: drei Jahre (2013 bis 2015) mit Vertragsverlängerungsoption

2 Seite 2 von 16 Inhaltsverzeichnis 1 TEILNAHMEUNTERLAGEN VERFAHRENSART UND VERFAHRENSABLAUF Verfahrensart Verfahrensablauf Zeitlicher Rahmen des Vergabeverfahrens Vergütung für die Teilnahme Haftung AUSSCHLUSSGRÜNDE UND NACHWEISE FÜR DAS NICHT-VORLIEGEN Allgemeine berufliche Zuverlässigkeit Besondere berufliche Zuverlässigkeit Nachweise für das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen EIGNUNGSKRITERIEN Befugnisnachweis zum Teilnahmeantrag Befugnisnachweis bei Anbotslegung Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische Leistungsfähigkeit ANFRAGEN FORM DES TEILNAHMEANTRAGS Abgabe Elektronische Signatur VERTRAULICHKEIT BEWERBERGEMEINSCHAFTEN GLOSSAR:... 12

3 Seite 3 von 16 1 Teilnahmeunterlagen Die vorliegenden Teilnahmeunterlagen sollen potentiellen Bietern einen Überblick über den Gegenstand der Ausschreibung sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens geben. Außerdem stellen diese Teilnahmeunterlagen die Richtlinien für die Erstellung des Teilnahmeantrages die Eignungs- und (allenfalls) Auswahlkriterien und deren Nachweis, sowie die Verfahrensregeln, die für die Auswahl der Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren maßgeblich sind, dar. Die Formblätter gelten als Bestandteil der Teilnahmeunterlagen für das gegenständliche Verfahren. Der AG behält sich vor, Informationen zum geplanten Vorhaben im Verhandlungsverfahren zu präzisieren, zu ergänzen oder abzuändern. 2 Verfahrensart und Verfahrensablauf 2.1 Verfahrensart Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß bzw. i.s.d. 3.Teils des Bundesvergabegesetzes 2006 (in der Folge BVergG) durchgeführt. Festgehalten wird, dass der Auftraggeber(AG) als Sektorenauftraggeber nicht in allen seiner Beschaffungsvorgänge den Vorschriften des 3. Teiles des BVergG unterworfen ist, sondern nur, soweit die Vorschriften der 163 BVergG dies in Hinsicht auf den konkreten Beschaffungsvorgang ausdrücklich anordnen. Der AG unterwirft sich im Zuge der Abwicklung seiner Beschaffungsvorgänge außerhalb der Anwendung des BVergG - insbesondere betreffend die Abwicklung des Verfahrens zur Ermittlung des Bestbieters - grundsätzlich der analogen bzw. sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des 3. Teiles des BVergG, dies jedoch widerruflich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sowie ausdrücklich nicht jenen betreffend den besonderen vergaberechtlichen Rechtsschutz. 2.2 Verfahrensablauf In der ersten Stufe prüft der AG die fristgerecht eingereichten Teilnahmeanträge der Bewerber in einem Eignungsverfahren. Im Eignungsverfahren überprüft der AG die Angaben und Nachweise der Bewerber in ihren Teilnahmeanträgen auf

4 Seite 4 von 16 Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Punkt 3, die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Punkt 4 (zwingende Mindesterfordernisse), sowie allenfalls (und wo dies ausdrücklich vorgesehen ist) die Erfüllung der auf den Leistungsinhalt bezogenen Auswahlkriterien. Soweit ein Auswahlverfahren zum Zwecke der Begrenzung des Bieterkreises (i.s. bzw. analog 252 Abs. 3-6 BVergG) im konkreten Beschaffungsverfahren vorgesehen ist, wird dieses nach Abschluss der Eignungsprüfung durchgeführt, wobei zumindest die drei bestgereihten Bewerber auf Grundlage der Reihung an Hand der Auswahlkriterien zur Anbotslegung aufgefordert werden. Sofern ein Auswahlverfahren nicht vorgesehen ist oder sich ein solches aufgrund einer geringen Zahl an Bewerbern erübrigt, werden alle geeigneten Bewerber zur Anbotslegung aufgefordert. Im Verhandlungs- und Zuschlagsverfahren werden - allenfalls nach Durchführung von Verhandlungen mit allen oder ausgewählten Bietern (Shortlisting, Verhandlung mit dem Bestbieter) - die gelegten Angebote zum Zweck der Ermittlung des wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebotes geprüft und unter Heranziehung der Zuschlagskriterien bewertet. Der AG behält sich ein Shortlisting i.s. bzw. analog 254 Abs. 2 BVergG oder die ausschließliche Verhandlung mit dem Bestbieter i.s. bzw. analog 254 Abs. 4 BVergG ebenso ausdrücklich vor wie die Änderung oder Anpassung der Zuschlagskriterien. Der AG behält sich vor, das Vergabeverfahren vor der Aufforderung zur Anbotslegung an die Bewerber jederzeit abzubrechen, ohne dass es einer Begründung bedarf und dadurch ein Anspruch des Bewerbers auf eine Entschädigung begründet wird. Der AG behält sich vor i.s. bzw. analog 252 Abs. 8 BVergG eine Erweiterung des Bieterkreises vorzunehmen, sofern nach Prüfung der Teilnahmeanträge weniger als 4 Bewerber übrig bleiben. Der AG wird dies in Form einer Anpassung der Teilnahmekriterien oder Aufforderung zusätzlicher Bewerber zur Abgabe eines Teilnahmeantrages bewerkstelligen. 2.3 Zeitlicher Rahmen des Vergabeverfahrens Folgender Zeitplan ist aus heutiger Sicht für das Vergabeverfahren vorgesehen: Einreichung der Teilnahmeanträge bis zum laut Bekanntmachung Aufforderung zur Angebotslegung voraussichtlich Juni 2012 Angebotseingang voraussichtlich Mitte Juli 2012 Verhandlungen, Anbotprüfung voraussichtlich Juli / August 2012 Zuschlagsentscheidung bzw. Auftragserteilung voraussichtlich September 2012 Leistungsausführung ab Die Terminangaben sind unverbindlich und können durch den AG jederzeit abgeändert werden.

5 Seite 5 von Vergütung für die Teilnahme Der AG macht darauf aufmerksam, dass auf Grund der Teilnahme am Vergabeverfahren keine wie auch immer gearteten Vergütungen (Kostenersatz, Aufwandsentschädigung, Barauslagen etc.) an Interessenten, Bewerber, Bieter bzw. Auftragnehmer geleistet werden. 2.5 Haftung Der AG sowie die vergebende Stelle und ihre jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften dem Interessenten, Bewerber, Bieter bzw. Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens für verursachte Schäden nur im Falle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. 3 Ausschlussgründe und Nachweise für das Nicht-Vorliegen 3.1 Allgemeine berufliche Zuverlässigkeit Bewerber/Bieter werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, sofern der AG Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation ( 278a Strafgesetzbuch (StGB)), Bestechung ( 302, 307, 308 und 310 StGB; 10 Unlauterer Wettbewerbsgesetz), Betrug ( 146 ff StGB), Untreue ( 153 StGB), Geschenkannahme ( 153a StGB), Förderungsmissbrauch ( 153b StGB) oder Geldwäscherei ( 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat; gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben; gegen sie oder sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

6 Seite 6 von 16 sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben; sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. 3.2 Besondere berufliche Zuverlässigkeit Bewerber werden jedenfalls nicht in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn diese das Erfordernis der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit nicht erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat oder sich aus der Abfrage der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (Zentrale Koordinierungsstelle des Finanzministeriums) die berufliche Unzuverlässigkeit des Bewerbers ergibt. Die besondere berufliche Zuverlässigkeit muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen. 3.3 Nachweise für das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Formblatt 2) Bewerber können das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen folgendermaßen nachweisen: Auszug aus dem Strafregister (maximal sechs Monate alt) und ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch (bei juristischen Personen) oder jeweils eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Bewerbers oder, falls eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wird, durch eine Erklärung des Bewerbers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass die Erfordernisse erfüllt sind; letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (maximal drei Monate alt) und letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde (maximal drei Monate alt) oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Bewerbers oder, falls solche Dokumente nicht ausgestellt werden, durch entsprechende Erklärungen (siehe oben); sowie zusätzlich mit rechtsgültiger Unterfertigung des Teilnahmeantrages in Form der elektronischen Signatur gemäß Signaturgesetz (siehe Punkt 6), wodurch der Bewerber verbindlich erklärt, dass alle Erfordernisse erfüllt sind.

7 Seite 7 von 16 Der AG ist berechtigt, weitere Bescheinigungen i.o.s. von Seiten des Bewerbers oder Bieters zu verlangen. 4 Eignungskriterien (Formblatt 11) 4.1 Befugnisnachweis zum Teilnahmeantrag Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag die Innehabung der Befugnisse zur Erbringung nachfolgender Leistungen nachzuweisen: Zählerablesung Der Bewerber kann seine Leistungsfähigkeit und Befugnis auch durch Berufung auf leistungsfähige bzw. befugte Subunternehmer nachweisen ( notwendige Subunternehmer ). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Weitergabe wesentlicher Bestandteile des Gegenstandes dieses Vergabeverfahrens an Subunternehmer nicht zulässig ist. Diesbezügliche Details werden in der Ausschreibung bekannt gegeben. 4.2 Befugnisnachweis bei Anbotslegung Der Bieter hat zum Zeitpunkt der Anbotslegung über sämtliche öffentlich-rechtlichen Befugnisse (gewerberechtlich, berufsstandesrechtlich inkl. Nachweis von Pflichtversicherungen etc.) zur vollständigen Erbringung der vergabegegenständlichen Leistung zu verfügen. Dies ist dem AG entsprechend urkundlich nachzuweisen. Im Falle einer Anbotslegung durch eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied seine Befugnis für den ihm zufallenden Leistungsteil nachzuweisen. Österreichische Bewerber müssen den Nachweis ihrer Befugnis durch Beilage von Urkunden führen, die von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Für teilnahmeberechtigte ausländische Bewerber gilt, dass sie ihre Befugnis durch eine in deutscher Sprache beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters (sofern aus letzterem die Befugnis hervorgeht) gemäß Anhang VII BVergG oder die im Herkunftsland vorgesehene Bescheinigung oder, falls solche nicht ausgestellt wird, durch eidesstattliche Erklärung nachzuweisen haben. Ausländische Bewerber, die keinen einschlägigen österreichischen Befähigungsnachweis haben, müssen zumindest über die berufliche Befugnis eines Mitgliedstaates der EU bzw. einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verfügen. Ein Nachweis, dass ein Anerkennungsbzw. Gleichhaltungsverfahren gemäß 373c bzw. 373d Gewerbeordnung 1994 vor Ende der Angebotsfrist eingeleitet worden ist, ist dem Anbot bei der Einreichung in der Form einer Abschrift anzuschließen. Die Anträge sind möglichst umgehend zu stellen. Der Anerkennungsbzw. Gleichhaltungsbescheid muss spätestens bis zum Ende der Zuschlagsfrist vorliegen.

8 Seite 8 von 16 Bewerber mit Sitz in Drittstaaten ausgenommen die Schweiz die in Österreich Arbeiten durchführen, benötigen einen österreichischen Befähigungsnachweis, der spätestens mit dem Angebot vorzulegen ist. Gleiches gilt für Subunternehmer, an die der Bewerber Leistungen zu vergeben beabsichtigt, sofern zum Nachweis und zur Erfüllung der Eignungskriterien Subunternehmen herangezogen werden müssen. Für Subunternehmer, welche zum Nachweis der Eignung in der ersten Verfahrensstufe erforderlich waren ("notwendige Subunternehmer"), gilt zusätzlich Folgendes: Eine Änderung der notwendigen Subunternehmer ist grundsätzlich während des Vergabeverfahrens und der gesamten Dauer der Leistungserbringung unzulässig und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Außerdem hat der Bieter in geeigneter Form nachzuweisen, dass er für die gesamte Dauer der Leistungserbringung tatsächlich über die Mittel der notwendigen Subunternehmer zur jeweiligen Leistungserbringung verfügt. Für jeden notwendigen Subunternehmer hat der Bieter daher im Angebot eine Erklärung vorzulegen, in der sich der notwendige Subunternehmer gegenüber dem Bieter rechtsverbindlich dazu verpflichtet, im Falle der Zuschlagsentscheidung an den Bieter die angegebenen Leistungen zu erbringen. 4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Formblatt 5) Nachfolgende wirtschaftlich- finanzielle Eignungskriterien werden festgelegt, deren Erfüllung mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen ist: Mindestumsatz des Bewerbers (bzw. Gesamtumsatz aller Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft zusammen) im letzten Geschäftsjahr > EUR 1 Mio/p.a. exklusive Umsatzsteuer eine Erklärung über den Umsatz für Lieferungen/Leistungen in den letzten drei Jahren, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind, Kreditschutzverband-Bewertung (KSV-Bewertung) besser 400, einen Nachweis der entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungshöhe von EUR 1 Mio. Besteht das Unternehmen kürzer als drei Jahre, ist eine Erklärung über den Gesamtmindestumsatz und über den Umsatz bezüglich der Lieferungen/Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, für jedes Jahr seit Bestehen vorzulegen. Der AG behält sich vor, Bewerber die eine KSV-Bewertung schlechter als 400 oder keine KSV- Bewertung vorweisen, nach Durchführung eines externen oder internen Prüfungs- und Risk- Management-Verfahrens zur Teilnahme am Vergabeverfahren zuzulassen. Der Bewerber hat dem AG auf Aufforderung hin ergänzende Unterlagen zur Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu überlassen.

9 Seite 9 von Technische Leistungsfähigkeit Nachfolgende technische Eignungskriterien werden festgelegt, deren Erfüllung mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen ist. Der AG bzw. die vergebende Stelle behält sich vor, die technische Leistungsfähigkeit mit einem Audit der Projekte/Fertigungsstätten oder auf eine andere geeignete Art zu überprüfen. Referenzprojekte (Formblatt 3) Nachweis über Referenzprojekte (mind. ein Projekt in der Größenordnung von > Zähler) des Auftragsgegenstandes in den letzten fünf Jahren bei einem deutschen oder österreichischen EVU inkl. Ansprechpartner. Mitarbeiter Die Mitarbeiter müssen über verhandlungsfähige Deutschkenntnisse verfügen. Der AG behält sich das Recht vor, im Zuge des Vergabeverfahrens die geforderten Kenntnisse zu überprüfen. Der AG behält sich vor, Bewerber die über keine ausreichende Zahl von Referenzprojekten verfügen, nach Durchführung eines externen oder internen Prüfungs- und Audit-Verfahrens zur Teilnahme am Vergabeverfahren zuzulassen. Der Bewerber hat dem AG auf Aufforderung hin ergänzende Unterlagen zur Prüfung seiner technischen Leistungsfähigkeit zu überlassen. 5 Anfragen Soweit sich im Zuge des Vergabeverfahrens Fragestellungen in rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht ergeben, sind diese ausschließlich elektronisch über unser Beschaffungsportal an die unten angeführten Personen zu richten. Fragen werden, sofern sie verfahrensrelevant sind, gesammelt und allen Beteiligten gegenüber beantwortet. Anfragen technisch Ing. Claus Scheiner Kundenservice - Messleistungen Steweag-Steg GmbH Neuholdaugasse 56 A Graz Tel.: +43 (316) Mobil: Mail: claus.scheiner@e-steiermark.com

10 Seite 10 von 16 Anfragen kaufmännisch Mag. (FH) Herbert Kürzl Materialwirtschaft - Einkauf (MWE) Steweag-Steg GmbH Leonhardgürtel 10 A Graz Tel.: +43 (316) Mobil: Mail: herbert.kuerzl@e-steiermark.com 6 Form des Teilnahmeantrags 6.1 Abgabe Teilnahmeanträge müssen rechtzeitig auf unserem Beschaffungsportal nach BvergG 2006 mit einer sicheren elektronischen Signatur und verschlüsselt abgegeben werden. Teilnahmeanträge, die nicht bis zu dem angegebenen Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) online eingelangt sind, werden nicht einbezogen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Teilnahmeantrages trägt der Bewerber. Andere Abgabeformen sind nicht zulässig. Etwaige Dokumente und Beilagen müssen ebenfalls elektronisch auf dem Beschaffungsportal hochgeladen werden und sind mit dem Teilnahmeantrag verschlüsselt und signiert mit abzugeben. Die Teilnahmeanträge und sämtliche Unterlagen sind ausschließlich in deutscher Sprache zu verfassen. Fehlerhafte oder unvollständige Teilnahmeanträge werden ausgeschieden. Der Bewerber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Teilnahmeanträgen gemachten Angaben. 6.2 Elektronische Signatur Es stehen zwei Möglichkeiten für die elektronische Signatur zur Auswahl: 1. Zeichnungsberechtigte Vertreter Ihrer Firma verfügen bereits über eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät und können den Teilnahmeantrag selbst elektronisch nach Signaturgesetz signieren und abgeben. Falls Sie noch über keine Signaturkarte und kein Kartenlesegerät verfügen, können Sie sich unter informieren, wie Sie sich eine Signaturkarte besorgen können. Die Bürgerkartensoftware steht Ihnen unter zu Verfügung.

11 Seite 11 von Sie bevollmächtigen eine dritte Person zur Signatur und Abgabe des Teilnahmeantrages: Falls Ihnen für die Besorgung der Signaturkarte u/o des Kartenlesegerätes bis zum Abgabedatum nicht genügend Zeit verbleibt, können Sie auch eine dritte Person bevollmächtigen, den Teilnahmeantrag für Sie zu signieren und verschlüsselt abzugeben. Beachten Sie bitte, dass Ihre Fax-Vollmacht mindestens 48 Stunden vor dem Abgabetermin beim Signator einlangen muss. 7 Vertraulichkeit Diese Informationsunterlagen und ihre Anlagen sowie die darin enthaltenen Informationen und alle weiteren vom AG bzw. der vergebenden Stelle zur Verfügung gestellten Informationen sind vom Empfänger (Interessenten) vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht öffentlich zugänglich, bekannt oder ohne Mitwirkung des Empfängers (Interessenten) bekannt werden. Die vom AG bzw. der vergebenden Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen vom Interessenten, Bewerber, Bieter bzw. dessen Subunternehmer nicht an Dritte weitergegeben und nur zum Zweck der Erstellung des Teilnahmeantrages verwendet werden. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller interessierten Unternehmen, Bewerber bzw. Bieter ist es nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche Informationen über den Gegenstand dieses Vergabeverfahrens vom AG bzw. der vergebenden Stelle zu erlangen oder zu nutzen. Ausgenommen davon sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen interessierten Unternehmen vom AG bzw. der vergebenden Stelle zugänglich gemacht werden. Es ist interessierten Unternehmen, Bewerbern und Bietern sowie deren Subunternehmern und Beratern nicht gestattet, Themen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder mit dem Gegenstand dieses Vergabeverfahrens mit dem AG bzw. der vergebenden Stelle zu erörtern, es sei denn, dass der AG bzw. die vergebende Stelle zuvor schriftlich zugestimmt hat. Diese Verpflichtung der Interessenten bzw. Bewerber bzw. Bieter bzw. deren Subunternehmer gilt zeitlich und örtlich unbeschränkt. 8 Bewerbergemeinschaften (Formblatt 8) Die Bildung von Bewerber- und Bietergemeinschaften ist zulässig. Für Veränderungen von Bewerbergemeinschaften gelten folgende Festlegungen: Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bewerbergemeinschaft während der ersten Stufe des Vergabeverfahrens ist dem AG zwingend schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die erforderlichen Eignungsnachweise für ein (allenfalls) neues Mitglied zu legen; im Fall der Verkleinerung der Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis zu führen, dass die Bietergemeinschaft nach wie vor die Eignungskriterien erfüllt. Der Nachweis kann auch durch

12 Seite 12 von 16 Nennung eines Subunternehmers unter Vorlage der entsprechenden Eignungsnachweise geführt werden (siehe Pkt. 4.1). Eine Angebotslegung durch eine hinsichtlich ihrer Mitglieder veränderten Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft ist unzulässig und führt zum Ausscheiden des Angebotes, es sei denn, dass dem AG vor Ablauf der halben Angebotsfrist die Bildung einer Bietergemeinschaft oder die Veränderung einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft angezeigt wird und dass die Bildung einer Bietergemeinschaft oder die Veränderung der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft ausschließlich innerhalb des Kreises der Bewerber erfolgt, die sich in der ersten Stufe als Bewerber oder als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft qualifiziert haben. Besteht die Veränderung der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft lediglich in der Verringerung ihrer Mitglieder, ist der Nachweis der nach wie vor bestehenden Eignung zu führen. 9 Glossar: Für das gesamte Vergabeverfahren gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen: Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie z.b. eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige Dateien). Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten. Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog). Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat. Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.

13 Seite 13 von 16 Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann. Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden. Kriterien: a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt. b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft. c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind. d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie z.b. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, oder bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. Preis: a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis). b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist. c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

14 Seite 14 von 16 d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis. f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (z.b. Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten gewöhnlich in Prozent ausgedrückt Aufschläge oder Nachlässe angeben. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBL. I Nr. 190/1999, entspricht. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen. Sicherstellungen: a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt. b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt. c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist. d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

15 Seite 15 von 16 Technische Spezifikationen: a) Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. b) Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und - methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß 228 des Handelsgesetzbuches, drgbl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers, Konzessionärs, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Konzessionären, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Konzessionär, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes- und Landesbehörden.

16 Seite 16 von 16 Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen. Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.

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