3. St.Galler Pflegerechtstagung

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1 Erwachsenenschutzrecht und weitere aktuelle Probleme Grand Casino Luzern (1032.) 30. August 2012

2 Sturzproblematik aus juristischer Sicht Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.

3 Inhalt 1. Sturzprophylaxe und Freiheitsrechte 1. Versicherungsdeckung für Sturzprophylaxe und - schäden 1. Verantwortlichkeit für Sturzschäden Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 3

4 Sturzprophylaxe und Freiheitsrechte

5 Was sagt die BfU? 1. Sturzrisiko ist gross Pro Jahr erleiden Menschen über 65 einen Sturzunfall Stürze verlaufen tödlich Jeder Sturz kostet CHF Sturzprophylaxe ist wünschenswert GRÜNDLER, Sturzprävention für Senioren und Seniorinnen. Die Rolle des Hüftprotektors in der Sturz-Fraktur-Prävention, Bern 2006 Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 5

6 Absolute Sturzprophylaxe 1. Absolute Sturzprophylaxe NZZ vom , S. 11: Demenzkranke im Arretierstuhl Titel des Artikels Heulend im Arretierstuhl Überall am falschen Ort Beziehungspflege statt Zwang Pflegetheorie und finanzielle Wirklichkeit Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 6

7 Absolute Sturzprophylaxe 2. Grundrechts- und Persönlichkeitsschutz Geschützte Individualsphären (BV 7 ff. und ZGB 28 ff.) Würde Willensfreiheit (räumliche und körperliche) Bewegungsfreiheit körperliche Unversehrtheit Kerngehaltsgarantie (BV 36 IV) würde bei einer absoluten Sturzprophylaxe verletzt Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 7

8 Sturzprophylaxe im Einzelfall 1. Verfassungsmässige Anforderungen (BV 36) Einwilligung oder gesetzliche Grundlage Schutzinteresse Verhältnismässigkeit 2. Gesetzliche Grundlage bei Heimaufenthalt ZGB 382 I (Betreuungsvertrag) ZGB 426 ff. (fürsorgerische Unterbringung räumliche Bewegungsfreiheit) ZGB 383 ff., 434 und 438 (andere Zwangsmassnahmen körperliche Bewegungsfreiheit) Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 8

9 Sturzprophylaxe im Einzelfall 3. Verhältnismässigkeitsgebot Wirksamkeit (Sensormatratze nicht zwingend) Notwendigkeit (Bettnest statt Bettgurt) Angemessenheit (Sitzwache ist finanziell zumutbar) 4. Richtlinien Zwangsmassnahmen in der Medizin vom 24. Mai 2005 Behandlung und Betreuung von älteren, pflegebedürftigen Menschen vom 18. Mai 2004 DNQP, Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege, Entwicklung - Kons entierung - Implementierung (Februar 2006) ( Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 9

10 Versicherungsdeckung für Sturzprophylaxe und -schäden

11 Sturzgefahr als versichertes Risiko 1. Sturzprophylaxe ist pflegerische Aufgabe Sitzwachekosten werden nach Pflegetarif abgerechnet (EVG K 41/01 E. 3/5) 2. Überwachungsbedarf ist nur marginal versichert Hilflosenentschädigung persönliche Überwachung indiziert eine schwere Hilflosigkeit Überwachungsbedarf wird bei der Hilfe im Zusammenhang mit alltäglichen Lebensverrichtungen erfasst Pflegeentschädigung KLV 7 II c 2: Sicherheitsmassnahmen bei psychisch kranken Personen Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 11

12 Sturzgefahr als versichertes Risiko 3. keine sturzprophylaktischen Hilfsmittel Sturzprophylaktische Hilfsmittel sind nicht versichert Ausnahmen (HVI): Sturzhelm für Epileptiker und Hämophile Pflegebett ohne Matratze, Bettgitter nur ausnahmsweise Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 12

13 Versicherungsdeckung für Sturzschäden 1. Unfallversicherung als primär leistungspflichtige Sozialversicherung Erwerbstätige (nicht Renter oder Heimbewohner) Sturz muss als Unfall anerkannt werden Unfall = plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, der... Sturz an sich ist kein äusserer Faktor (BGer 8C_827/2007 E. 4.1) Wann sind Stürze aussergewöhnlich? ausnahmsweise stellen Sturzverletzungen unfallähnliche Körperschädigungen dar (UVV 9 II) Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 13

14 Versicherungsdeckung für Sturzschäden 2. Krankenversicherung als subsidiär leistungspflichtige Sozialversicherung Sturzgefahr und soziale Spitalbedürftigkeit einmonatige Umplatzierungsfrist ins Heim offene Frage: einmonatige Umplatzierungsfrist plus 14-tägige Akut- und Übergangspflege einmonatige Umplatzierungsfrist gilt auch für den Übertritt von der Spitex ins Pflegeheim (BGer 9C_794/2011 E. 2.2) 3. Regressrecht der Sozialversicherer (ATSG 72 ff.) wird aktuell (noch) nicht benutzt Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 14

15 Verantwortlichkeit für Sturzschäden

16 Verantwortlichkeitsebenen 1. Strafrechtliche Verantwortung 2. Haftungsrechtliche Verantwortung 3. Arbeitsrechtliche Verantwortung 4. Verwaltungsrechtliche Verantwortung Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 16

17 Strafrechtliche Verantwortung 1. Busse/Freiheitsstrafe für Betriebsorgane/verantwortliche Pflegekräfte 2. Offizialdelikt (auch Körperverletzung StGB 122 Ziff. 2 III) 3. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Beispiel: Sturz einer 92-jährigen demenzkranken Frau aus dem Fenster des 2. Stocks in einem Heim (BGer 6P.69/2007 und 6S.142/2007 E. 5.2 f. fahrlässige Tötung verneint, weil Beruhigungsmittel verabreicht) Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 17

18 Haftungsrechtliche Verantwortung 1. Ersatzpflicht für Sturzschaden 2. Anspruchsberechtigt sind Betroffener, Angehörige oder Regressberechtigte (Sozialversicherer und Arbeitgeber) 3. Solidarische Haftung von Betrieb und verantwortlichen Pflegekräfte 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Beispiel: VerwGer BE vom = BVR 1996, 127 (Oberschenkelhalsbruch einer 91-Jährigen im Spital nach Sturz in der Nacht Haftung bejaht, weil kein Bettgitter angebracht und nicht mild sediert wurde) Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 18

19 Haftungsrechtliche Verantwortung 5. Sorgfaltskriterien Sturzprophylaxe muss mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sein Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner sind zu wahren und zu fördern keine lückenlose Überwachung oder Begleitung von Schwerstpflegebedürftigen/Dementen gesteigerte Sorgfaltspflicht in Gefahrensituationen, insbesondere Bettgitter bei konkreter Bettflucht Dokumentationspflicht unklar: Beweislastumkehr bei voll beherrschbarem Sturzrisiko Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 19

20 Arbeitsrechtliche Verantwortung 1. Verhältnismässigkeitsgebot 2. LAG Schleswig-Holstein 2Sa105/09 = PflR 2010, 68 nur Verwarnung Pflegehelferin, nicht ausreichend um Sturzopfer gekümmert und Sturzprotokoll vorerst vergessen 3. BGer 4A_496/2008 E. 4.4 fristlose Kündigung Pflegehelferin, in der Nacht nicht stündlich kontrolliert, Missachtung Notfallweisung (blutende Wunde am Kopf), unterlassene Benachrichtigung der pikettdiensthabenden Pflegefachfrau Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 20

21 Arbeitsrechtliche Verantwortung 4. Sturzschaden als typisches Risiko eines Pflegebetriebs kein Regressanspruch des Arbeitgebers bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers (OR 321e II) Ausschlussklausel betreffend Sturzschäden in AVB ist aussergewöhnlich Sturzschäden fallen unter Regressabkommen Prof. Dr. iur. LL.M. Hardy Landolt 21

22 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folien sind unter verfügbar

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