gemeindeversammlung dienstag, 19. märz :30 uhr katholisches kirchgemeindehaus, franziskuszentrum äussere auenstrasse, bassersdorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "gemeindeversammlung dienstag, 19. märz :30 uhr katholisches kirchgemeindehaus, franziskuszentrum äussere auenstrasse, bassersdorf"

Transkript

1 gemeinde bassersdorf gemeindeversammlung dienstag, 19. märz :30 uhr katholisches kirchgemeindehaus, franziskuszentrum äussere auenstrasse, bassersdorf

2 gemeindeversammlung dienstag, 19. märz 2013 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Wir laden Sie zur Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde ein und freuen uns, wenn Sie von Ihrem demokratischen Recht zur Mitgestaltung unserer Gemeinde möglichst zahlreich Gebrauch machen. Freundliche Grüsse Gemeinderat Bassersdorf Doris Meier-Kobler Gemeindepräsidentin Rolf Rinderknecht Verwaltungsdirektor

3 traktanden 1. Bau- + Zonenordnung Bassersdorf Teilrevision Parkierungsanlagen ohne Grundnutzungen 2. Einzelinitiative Schiess betreffs Bau einer provisorischen Verbindungsstrasse zwischen der Klotener- und der Grindelstrasse zur besseren Busanbindung der Sport- und Freizeitanlage bxa Gegenvorschlag des Gemeinderats zur Wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen Strassenprojekts 2010 einer Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau "Spange" Grindel seiten Anfragen nach 51 des Gemeindegesetzes Ab 22. Februar 2013 liegen die Akten in der Gemeinderatskanzlei zur Einsicht auf, sie können unter bassersdorf.ch heruntergeladen oder unter bestellt werden. Ebenso kann Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person verlangt werden. Im Anschluss an die Versammlung wird den Anwesenden ein Apéro offeriert. Dabei stehen Ihnen die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Verwaltungsdirektor gerne auch für allgemeine Fragen oder Anregungen zur Verfügung. 3

4 das wichtigste in kürze traktandum 1 bau- + zonenordnung bassersdorf teilrevision parkierungsanlagen ohne grundnutzungen Seit einigen Jahren wird in Bassersdorf das sogenannte Off-Airportparking betrieben. Dabei stellen private Anbieter den Fluggästen des Flughafens Klotens kostengünstige Abstellplätze für die Zeit ihrer Abwesenheit zur Verfügung. Die Fahrzeuge werden vom Flughafen abgeholt, in Bassersdorf abgestellt und nach Abschluss der Reise wieder dorthin zurückgebracht. Teilweise parkieren die Fluggäste selber auf dem Areal und werden dann mittels Shuttlebussen an die Terminals geführt. Die belegten Parkierungsflächen werden sehr extensiv genutzt, wertvolles Gewerbeland steht nicht mehr seiner Bestimmung entsprechend zur Verfügung. Gemäss den Stossrichtungen des Gemeinderats und den planerischen Vorgaben betreffs der geordneten Nutzung des Bodens soll die vorliegende BZO-Teilrevision solche Nutzungen verhindern, ohne die übrigen Parkierungsarten einzuschränken. traktandum 2 einzelinitiative schiess betreffs bau einer provisorischen verbindungsstrasse zwischen der klotener- und der grindelstrasse zur besseren busanbindung der sport- und freizeitanlage bxa gegenvorschlag des gemeinderats zur wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen strassenprojekts 2010 einer busbevorzugung klotenerstrasse und neubau "spange" grindel Die Ablehnung des Gemeindebeitrags an das kantonale Projekt einer Stichstrasse Grindel zur Busbevorzugung und der zugehörigen Teilrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans durch die Gemeindeversammlung Bassersdorf im Dezember 2010 verunmöglichte deren Realisierung. Eine Einzelinitiative fordert nun den raschen Bau einer solchen, nur provisorischen Strasse, durch die Gemeinde selber zur besseren Erschliessung der Sport- und Freizeitanlage bxa mit dem öffentlichen Verkehr. Die Strasse soll ausschliesslich dem Busbetrieb dienen und rückgebaut werden, sobald die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf fährt. Dazu sei ein Projektierungs- und Ausführungskredit von Fr /- 20% zu bewilligen. Gleichzeitig ist seitens des Kantons die Neuprojektierung des Vorhabens als rein kantonales Projekt im Gange. Der Gemeinderat empfiehlt der Gemeindeversammlung, die Initiative aus Kostenund Verfahrensgründen abzulehnen und beantragt ihr als Gegenvorschlag, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies in Wiedererwägung des Beschlusses vom Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden, dies gemäss den Absichten des Initianten. 4

5 traktandum 1 bau- + zonenordnung bassersdorf teilrevision parkierungsanlagen ohne grundnutzungen Ausgangslage Der Flughafen Zürich verfügt über umfangreiche Parkierungsanlagen für die Selbstnutzung durch Fluggäste. Zusätzlich wird ein sogenanntes Valet- oder Off-Airportparking betrieben, bei dem Anbieter die Fahrzeuge der Fluggäste abholen und an gesonderten Standorten parkieren. Am letzten Reisetag wird das Fahrzeug wieder an den Flughafen gebracht. Ein Teil dieser Parkplätze befindet sich im Flughafenperimeter selber, weitere Parkierungsanlagen sind in den umliegenden Gemeinden verteilt. Teilweise werden die Fahrzeuge von den Fluggästen auch direkt an den Standort gebracht, sie werden dann mittels Shuttlebussen an den Flughafen geführt und wieder abgeholt. Ausgangspunkt für diese neue verkehrliche Entwicklung war eine Verfügung der Wettbewerbskommission des Bundes (WEKO), welche dem Flughafen Zürich untersagte, ein Parkraummonopol für die Fluggäste zu führen. Weitere Anbieter mussten auf dem Areal des Flughafens, aber auch im Umfeld zugelassen werden, sofern sie die Infrastruktur des Flughafens nutzen. Dabei gilt die vom Bund im Rahmen der 5. Ausbauetappe verfügte Gesamtzahl von Parkplätzen am Flughafen Zürich von rund 17'000 als Richtgrösse für den gesamten Flughafenbetrieb, um die Modalsplitziele für den öffentlichen Verkehr (ÖV) nicht zu gefährden. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Obergrenze findet jedoch nicht statt. Auch besteht keine Kontrolle des landseitigen motorisierten Individualverkehrs des Flughafenbetriebs. Wie verschiedene andere Gemeinden rund um den Flughafen ist auch Bassersdorf von den Auswirkungen dieses Valetparkings betroffen. Derzeit bestehen zwei bekannte Anlagen. Probleme stellen sich aufgrund des Aspekts, dass Gewerbeland nicht mehr von Gewerbetreibenden genutzt werden kann, was die Schaffung von zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen verhindert, sowie untergeordnet in den Bereichen Mehrverkehr resp. der Belastung von bereits schon stark ausgelasteten Strassenabschnitten und Knoten. Die Problematik der Off-Airportparkierung wurde auch vom Kanton Zürich und der Planungsregion Glattal erkannt. Sie war schon Thema von verschiedenen Anfragen im Zürcher Kantonsrat, daneben hat der Regierungsrat mit Antrag vom 28. März 2012 an den Kantonsrat die Festsetzung des revidierten kantonalen Richtplans beantragt. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) befindet sich derzeit betreffs Parkierung in Revision. In der Revision beschrieben sind auch die rechtlichen Grundlagen für das Flughafen Valetparking mit dem Ziel, dieses in geordnete Bahnen zu führen. Unter anderem soll geregelt werden, dass solche Off-Airportparking-Anlagen eines Eintrags im regionalen Richtplan bedürfen. Ein wichtiges Kriterium wird dabei die Lage der Standorte im Einzugsbereich des öffentlichen Verkehrs mit Direktverbindung zum Flughafen sein. Die regionalen Planungsträger sind dann aufgefordert, in Rücksprache mit den Gemeinden solche Standorte aktiv in den regionalen Richtplänen festzulegen. Die Baubewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das Gesuch an einem solchen Standort erfolgt. Areale ausserhalb dieser Standorte sollen nicht bewilligungsfähig sein. Die Inkraftsetzung dieser beiden Rechtstitel ist in rund zwei bis drei Jahren möglich. Der kantonale Richtplan Kanton Zürich gibt zusätzlich Vorgaben betreffs verkehrsintensiver Einrichtungen. Als eine solche gilt, sofern sie an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als Fahrten (in der Summe von Zu- und Wegfahrten) von Personenwagen erzeugt. Verkehrsintensive Einrichtungen sind gemäss Art. 28 Abs. 2 BZO in Bassersdorf von der Nutzweise her nicht zonenkonform, Anlagen für das Off-Airportparking liegen in der Regel jedoch deutlich unter dieser Grenze. 5

6 Haltung des Gemeinderats Aufgrund der wirtschaftlichen Attraktivität des Geschäfts (geringe Investitionskosten, gute Erträge), der nicht vorhandenen Kontrolle über die maximalen Parkplatzzahlen im Off-Airportparking seitens des Flughafens Zürich und einer allfälligen Erhöhung der maximalen Flughafenparkplatzzahlen, ist zu erwarten, dass auch künftig kleinere und grössere Angebote in der Gemeinde Bassersdorf mit den oben beschriebenen Auswirkungen (Verhinderung neuer Arbeitsplätze auf den Gewerbeflächen, Verkehrsbelastung) entstehen werden. Daraus ergab sich für Bassersdorf die Fragestellung, ob neben der Behandlung von konkreten Umnutzungsvorhaben und dem Abwarten der Inkraftsetzung von übergeordneten Rechtstiteln (revidiertes Planungs- und Baugesetz, revidierter kantonaler und regionaler Richtplan) die kommunalen Rechtsgrundlagen gezielt angepasst werden sollen, um diese neue Nutzungsart aufgrund der beschriebenen negativen Auswirkungen einschränken zu können. Für die Bau- und Zonenordnung von Bassersdorf, datierend aus dem Jahre 1995 mit Änderungen 1999 und 2009, wird in den nächsten zwei bis drei Jahren einer Gesamtrevision notwendig sein. Um das Thema noch rascher angehen zu können, hat der Gemeinderat Bassersdorf in seiner Sitzung vom 15. Mai 2012 beschlossen, eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung durchzuführen. Grundlage des Beschlusses war die Erkenntnis, dass die belegten Parkierungsflächen sehr extensiv genutzt werden und somit wertvolles Gewerbeland nicht mehr seiner planerischen Bestimmung entsprechend zur Verfügung steht. Gemäss den Stossrichtung des Gemeinderates zur Verkehrsentlastung, worin er "Bassersdorf zu einer verkehrsentlasteten Wohnkleinstadt machen will, indem er sich regional für einen sinnvollen Verkehrsfluss koordiniert, die Umsetzung der Achsenstrategie sowie die Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den öffentlichen Verkehr vorantreibt" und den planerischen Vorgaben betreffs der geordneten Nutzung des Bodens, soll die vorliegende BZO-Teilrevision solche Nutzungen regeln, ohne die übrigen Parkierungsarten in Bassersdorf einzuschränken. Ergänzung der Bau- und Zonenordnung Die Bau- und Zonenordnung wird unter Art. 46a mit folgendem Text ergänzt: "Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen sind nicht zulässig" 242 ff. PBG legt die Basis für Autoabstellplätze mit definierten Grundnutzungen. Die vorliegende Parkierungsart ohne Grundnutzungen ist im Planungs- und Baugesetz nicht geregelt. Gemäss einem Rechtsgutachten von Prof. A. Ruch vom 9. Februar 2011 dürfen Gemeinden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) Zürich eigenständig Recht setzen, falls übergeordnet dazu nichts bestimmt ist und unter dem Vorbehalt, dass die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheitsrechte nicht übermässig eingeschränkt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen im Planungs- und Baugesetz erfasst werden, können Gemeinden im Rahmen der Kompetenzdelegation gemäss 2 lit. c in Verbindung mit 45 Abs. 1 PBG ergänzende Vorschriften erlassen. Vorliegend erfolgt dies mittels Regelung der Nutzweise von Parkierungsanlagen für Einschränkungen in den Gewerbe- und Industriezonen auf Basis von 56 Abs. 3 PBG, für die übrigen Zonen auf 49a Abs. 3 PBG. Die neue Regelung soll für das gesamte Siedlungsgebiet gelten. Unter der aktuellen Rechtslage besteht eine Unsicherheit, ob auch in reinen Wohnzonen (einzig nicht störendes Gewerbe zulässig) sowie in Wohn- und Gewerbezonen bzw. Kernzonen (bis mässig störende Betriebe) Anlagen des 6

7 Off-Airport-Parkings bewilligt werden müssen, da die davon ausgehenden Fahrten effektiv gering sind. Bei Vorliegen von entsprechenden Gesuchen müssten diese auf ihre Bewilligungsfähigkeit geprüft werden (Frage der Zonenkonformität sowie insb. in der Kernzone der Einordnung und Gestaltung). Mit einer Regelung, welche auf dem gesamten Siedlungsgebiet ihre Gültigkeit hat, wird somit Rechtssicherheit geschaffen. Bezweckt wird die Einschränkung resp. Untersagung von kommerziellen Parkierungsanlagen, in welchen je Zeitdauer der Parkierung durch unbestimmte Dritte ein Entgelt verlangt wird. Zur Gewährleistung einer konstanten und rechtsgleichen Auslegungspraxis können die gewählten Begrifflichkeiten wie folgt ausgelegt werden: _ Kommerziell betrieben: Notwendige Grundlage ist ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Interesse des Betreibers. "Betreiben" impliziert, dass es um Nutzungen betreffend das entgeltliche Anbieten von Parkierungsanlagen für einen unbestimmten Kreis an Personen geht. Damit ausgeschlossen werden können Dauermietverhältnisse. Öffentliche, bewirtschaftete Parkierungsangebote (Benützungsgebühren oder Lenkungsabgaben) fallen ebenfalls nicht unter diesen Begriff. Abgaben decken einzig den Aufwand ab, welcher dem Gemeinwesen durch die Bereitstellung der Einrichtung erwachsen ist (Kostendeckungsprinzip), eine Gewinnerzielung ist nicht toleriert. _ Parkierungsanlagen: Die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung enthält keine gesetzliche Definition von Anlage. Gemäss 1 lit. a Allgemeine Bauverordnung (ABV) werden "selbständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze" beispielhaft für Anlagen aufgeführt. Der Ausdruck "Parkierungsanlagen" existiert ebenfalls nicht in der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung. Er impliziert für vorliegende Regelung jedoch, dass unter die neue Bestimmung nicht einzelne Parkplätze fallen sollen, sondern es um Anlagen, d.h. "grössere" Parkierungsflächen gehen soll. Parkierung impliziert das Abstellen von betriebssicheren Fahrzeugen; Werk- und Lagerplätze fallen nicht darunter. _ Keine zugehörigen Grundnutzungen: Der Terminus "ohne zugehörige Grundnutzungen", stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass mit dem neuen Absatz die Berechnung der Mindestanzahl an Abstellplätzen gemäss Art. 46 BZO nicht beschnitten wird, d.h. dass nicht über die Hintertür eine Obergrenze für sämtliche über den Mindestbedarf hinausgehenden Parkplätze gesetzt wird; 242 PBG umfasst Vorgaben nur für nutzungsgebundene Parkplätze. 244 Abs. 1 PBG statuiert, dass Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon liegen müssen. Bei der Auslegung, wo die zugehörigen Grundnutzungen liegen müssen, kann sich die anwendende Behörde somit ans kantonale Recht anlehnen. Der Gemeinderat von Bassersdorf beurteilt die Entfernung zum Flughafen Zürich als zu gross, um noch in diese Bestimmung zu fallen. Auf der Basis der vorstehenden Auslegung des neuen Art. 46a BZO und dessen Anwendung hat der Gemeinderat die Auswirkungen auf diverse weitere Nutzungen in Bassersdorf beurteilt. Explizit nicht davon betroffen sind öffentliche Parkierungsanlagen sowie gewerbliche Eigenparkierungsnutzungen von ortsansässigen Unternehmen im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 und 3. Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung hat zwischen dem 31. August und dem 30. Oktober 2012 während 60 Tagen stattgefunden ( 7 PBG). Während dieser Frist konnte sich jedermann zum Planinhalt äussern und Einwendungen vorbringen. 7

8 Vier einwendende Personen oder Organisationen beantragten den Verzicht auf die neue Regelung. Hauptsächlich wurde darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich gewerbefeindlich sei und in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte und die Handels- und Gewerbefreiheit eingreife. Sie verhindere nicht nur Valetparking, sondern auch P+R-Anlagen, öffentliche Parkierung, Autohandel usw. Auch die Parkierung von Gewerbetreibenden sei davon betroffen. Auch sei der resultierende Verkehr einer solchen Anlage vernachlässigbar, der Grundwasserschutz einfach zu gewährleisten. Aus Sicht der Rechtssicherheit sei es unzulässig, dass eine kommunale Regelung erstellt wird, falls dazu kein übergeordnetes Gesetz besteht. Ausserdem bestehe ein überkommunales Interesse, falls überhaupt, müsse eine regionale Lösung erarbeitet werden; diese sei in Arbeit. Es sei nicht tragbar, jetzt eine eigene Regelung zu erstellen, welche nach Genehmigung der übergeordneten Vorgaben wiederum angepasst werden müsste. Des Weiteren wurde moniert, dass die Formulierung im Rahmen der öffentlichen Auflage ("Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen sind nicht zulässig, insbesondere gilt dies für kommerziell und privat betriebene Anlagen") in ungerechtfertigter Weise zwischen privaten und öffentlichen Nutzungen differenziere. Auch werde durch die neue Regelung eine durch den Souverän nicht gewollte Obergrenze der Anzahl von Parkplätzen eingeführt, da sie für das gesamte Gemeindegebiet und alle Nutzungen gilt. Hingewiesen wurde zudem, dass es nicht zulässig sei, mittels eines neuen Rechtstitel missliebige Baugesuche zu verhindern. Zu den eingegangen Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage und deren Behandlung wurde ein Bericht zu den Einwendungen mit Stellungnahme erstellt. Der Gemeinderat hat diese einzeln beurteilt und darauf basierend Änderungen an der Vorlage vorgenommen, jedoch an der Revision festgehalten; einzelne Einwendungen wurden direkt widerlegt. Aus übergeordneten planerischen Interessen darf in die Wirtschaftsfreiheiten eingegriffen werden, im vorliegenden Fall ist dies aus Sicht des Gemeinderats verhältnismässig. Eine jetzige, kommunale Revision sei notwendig, da die übergeordneten Regelungen erst in zwei bis drei Jahren festgesetzt werden. Die Bestimmung wurde gegenüber dem Auflagetext dahingehend angepasst, dass keine Diskriminierung von privaten Nutzungen besteht. Im erläuternden Bericht ist zudem nachgewiesen, dass weder öffentliche, gebührenpflichtige Anlagen noch eigengenutzte Gewerbeparkplätze davon betroffen sind. Berücksichtigte Einwendungen sind in den Revisionstext der Bau- und Zonenordnung und in den erläuternden Bericht eingeflossen. Eine wichtige Änderung betraf den Gesetzestext selber; aufgrund der Einwendungen betreffs nicht zulässiger Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Nutzungen wurde im bereinigten Text auf diese verzichtet, zusätzlich sind im erläuternden Bericht Anwendungsbeispiele dargelegt. Anhörung von über- und nebengeordneten Planungsträgern Im Rahmen der öffentlichen Auflage wurden die Unterlagen der Zürcher Planungsgruppe Zürich (ZPG) und den umliegenden Gemeinden zur Stellungnahme zugestellt. Die ZPG, die Stadt Kloten und die Gemeinden Lindau, Dietlikon und Nürensdorf begrüssen die Problemerfassung, die Herangehensweise und die neue Bestimmung. Vorprüfung Gleichzeitig mit der Anhörung und der öffentlichen Auflage fand die Vorprüfung der Revisionsinhalte durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) statt. Das ARE teilt in seiner Vorprüfungs- 8

9 verfügung die Haltung, dass Valetparking-Anlagen wirtschaftlich interessant sind (keine grossen Vorinvestitionen nötig) und sie eine dem Zonenzweck entsprechende Nutzung der Areale verhindern. Ausserdem entziehen sie sich der Steuerung des mit dem Flughafen verbundenen landseitigen Verkehrs. Die Geltung der Regelung für alle Bauzonen beurteilt das ARE als zulässig. Schlussbemerkungen Grundsätzlich müssen Nutzungen bewilligt werden, sofern sie zonenkonform sind und die planungs- und baurechtlichen Vorhaben einhalten. 56 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung von Gemeinden in den Industrie- und Gewerbezonen bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen, was zu Nutzungseinschränkungen führt. 49a Abs. 3 PBG lässt dies für die übrigen Zonen zu. Der Gemeinderat hat diese Einschränkungen abgewogen und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der vorliegenden Regelung resp. deren Übereinstimmung mit den übergeordneten und kommunalen raumplanerischen Zielen überwiegen. antrag des gemeinderats vom 15. Januar Die vorliegende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Bassersdorf betreffs kommerziellen Parkierungsanlagen, bestehend aus Text und erläuterndem Bericht nach Art. 47 RPV, Fassung vom 15. Januar 2013, wird festgesetzt. 2. Dem Bericht zu den Einwendungen und Stellungnahmen wird zugestimmt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige sich im regierungsrätlichen Genehmigungs- oder als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren ergebenden Änderungen bzw. Abweichungen gegenüber der dem Stimmbürger vorgelegten Fassung der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung in eigener Kompetenz zu behandeln und in Kraft zu setzen. 9

10 traktandum 2 einzelinitiative schiess betreffs bau einer provisorischen verbindungsstrasse zwischen der klotener- und der grindelstrasse zur besseren busanbindung der sport- und freizeitanlage bxa gegenvorschlag des gemeinderats zur wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen strassenprojekts 2010 einer busbevorzugung klotenerstrasse und neubau "spange" grindel Ausgangslage Die Gemeindeversammlung Bassersdorf hat am 9. Dezember 2010 den Gemeindebetrag für das Projekt "Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau Stichstrasse Spange Grindel" abgelehnt. Das kantonale Projekt konnte damit nicht realisiert werden. Da eine Busbevorzugung zur Sicherung der Fahrplanstabilität notwendig ist, hat der Kanton nach einer Variantenstudie ein neues Projekt einer Spange Grindel mit Schranke in Vorbereitung, welches nur für den öffentlichen Verkehr und einspurig betrieben werden soll. Die Busse aus Kloten würden über die Grindelstrasse geführt, diejenigen nach Kloten über die Klotenerstrasse zur Steinackerstrasse. Neue Haltestellen sind derzeit nicht geplant. Zusätzlich sind untergeordnete Anpassungen an der Grindelstrasse sowie umfassende Massnahmen an der Klotenerstrasse, zur Gewährleistung des Verkehrsflusses im Rahmen der regionalen Verkehrssteuerung (RVS) notwendig. Gemäss kantonaler Terminplanung ist die Projektierung im 2013 vorgesehen, die Realisierung ab Frühjahr 2014, die Inbetriebnahme auf Ende Im Frühjahr 2012 wurde die Gemeinde Bassersdorf seitens des Kantons angefragt, ob kommunale Bedürfnisse betreffs des Baus der Strasse bestünden. Beantragt wurde damals die Projektierung einer Radwegverbindung von der Klotenerstrasse in die Grindelstrasse, wie dies in der ebenfalls von der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2012 abgelehnten Teilrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans vorgesehen war. Der Kanton wird diese mitprojektieren lassen. Auf Basis des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag wird der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung über deren Realisierung beschliessen können. Einzelinitiative Schiess Mit Datum vom 27. November 2012 hat Reinhold Schiess der Gemeinde eine Einzelinitiative vorgelegt (siehe nachfolgende Seite). Er möchte der Gemeindeversammlung einen (Projektierungsund Ausführungs-)Kredit in der Höhe von Fr /- 20% beantragen für den Bau einer kommunalen, provisorischen Verbindungstrasse zwischen der Klotenerstrasse und der Grindelstrasse. Diese dürfe ausschliesslich dem Busbetrieb dienen und würde rückgebaut, sobald die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf realisiert wäre. Beinhaltend darin ist der Busbetrieb im Gegenverkehr resp. eine neue Haltestelle bei der bxa. Damit würde die ÖV-Erreichbarkeit der bxa verbessert. Reinhold Schiess rechnet mit einer rascheren Realisierung einer solch provisorischen, kommunalen als der umfassenden kantonalen Lösung. Er begründet seinen Vorstoss damit, dass in der bxa nicht nur sportliche Aktivitäten stattfinden, sondern immer häufiger auch Anlässe und Veranstaltungen für die Einwohnerinnen und Einwohner von Bassersdorf. Eine bessere Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sei notwendig und liesse sich mit einer einspurigen Strasse für den Busbetrieb im Gegenverkehr einfach, schnell und preiswert realisieren. 10

11 11

12 Stellungnahme des Gemeinderats und Gegenvorschlag Die Initiative wurde vom Gemeinderat als "allgemein anregend" entgegengenommen, damit die Gemeindeversammlung den Gemeinderat mit der Projektierung dieses kommunalen Projekts beauftragen könnte. Eine direkte Genehmigung des beantragten Kredites ist aus Sicht des Gemeinderates nicht möglich, da die Grundlagen dazu nicht ausreichend vorhanden sind (zumindest müsste eine Vorstudie mit Kostenschätzung, ergänzt um ein Verkehrsgutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen auf die Klotenerstrasse vorliegen). Aus Sicht des Gemeinderats soll jedoch kein eigenes, kommunales Projekt entwickelt werden, da die Anforderungen an die Ausgestaltung resp. die zusätzlichen Anlagen auf der Grindelstrasse und der Klotenerstrasse zur Durchsetzung der Busbevorzugung durch ein kommunales Projekt nicht mit dem Kreditantrag der Initiative abgedeckt werden könnten. Alleine für die Strassenverbindung würde der genannte Betrag ausreichen, die Anpassungen an der Klotenerstrasse mit voraussichtlich notwendigen Einspurungsstrecken und einer Lichtsignalanlage würden die Kosten wohl verdoppeln. Ebenso geht der Gemeinderat davon aus, dass das kommunale Projekt aufgrund der vorgegeben Fristen für die Mitwirkung und die öffentliche Auflage nicht rascher realisiert werden könnte als das kantonale Vorhaben. Ausserdem lägen die Risiken betreffs Verfahren und Landerwerb voll bei der Gemeinde, der Kanton als grösster Landeigentümer müsste sein Einverständnis dazu geben. Der Gemeinderat ist in Übereinstimmung mit dem Initianten von der Zweckmässigkeit einer solchen ergänzten Verbindung inkl. neuer Haltestelle überzeugt, jedoch nicht davon, dies in einem kommunalen Projekt zu realisieren. Gemäss 50b Abs. 4 des Gemeindegesetzes kann der Gemeinderat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Für die vorliegende Initiative hat er einen solchen formuliert. In seinen Erwägungen hat der Gemeinderat beurteilt, ob er dem Souverän im Rahmen des Gegenvorschlags die Einbringung der vom Gemeinderat mitgetragenen Anliegen der Initiative (Busverbindung im Gegenverkehr mit zusätzlicher Haltestelle bei der bxa) oder die vollständige Realisierung einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel mit Busbevorzugung gemäss Projekt 2010 in die aktuelle Projektierung des Kantons beantragen soll. Mit Beschluss vom 14. November 2012 hat er die Verwaltung beauftragt, die Umsetzbarkeit eines kommunalen Projektes gemäss Initiative und die Möglichkeit der Einbringung von zusätzlichen Projektelementen in die derzeit laufende Projektierung des Kantons zu prüfen, was mit Schreiben an die kantonale Projektleitung vom 6. Dezember 2012 erfolgte. Ein Antwortschreiben der kantonalen Projektleitung liegt mit Datum vom 7. Januar 2013 vor, zusätzlich fanden im Januar 2013 weitere Kontakte statt. Grundsätzlich würde ein kommunales Vorhaben für umsetzbar gehalten, der Kanton werde jedoch an seinem Projekt festhalten, da dies ein kantonsrätlicher Auftrag im Rahmen der Konzeption zur regionalen Verkehrssteuerung (RVS) sei. Auch würde der Kanton seine Zustimmung zum kommunalen Projekt als Grundeigentümerin nicht geben. Bestätigt wurde, dass das kantonale Projekt bis Ende 2015 realisiert werden kann, vorbehältlich Einsprachen und Rekursen. Kommunale Anliegen werden in die Projektierung eingebracht und verhandelt werden können, sofern die Anfrage rechtzeitig erfolgt und die Kosten für die zusätzlichen Projektelemente durch die Gemeinde als Verursacherin getragen werden (z.b. für die zusätzliche Haltestelle bei der bxa). Ein Busbetrieb im Gegenrichtungsverkehr wurde seitens des Kantons bereits geprüft und als nicht erforderlich eingestuft. Die Verkehrsbetriebe Glattal (VBG) haben die Unterstützung des Anliegens, die Busverbindung im Gegenverkehr über die Stichstrasse zu betreiben und allenfalls eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa festzulegen, jedoch bereits grundsätzlich zugesichert. Der Ausbau der derzeit vom Kanton projektierten einspurigen Strasse nur für den Busbetrieb auf eine zweispurige Strasse wäre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. 12

13 Aufgrund der Abklärungen hat der Gemeinderat in seinen Erwägungen beschlossen, dem Souverän den Gegenvorschlag zu unterbreiten, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies unter Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden, dies gemäss den Absichten des Initianten. Die gewünschten Ergänzungen des kantonalen Projekts könnten zu notwendigen Kostenbeteiligungen seitens der Gemeinde führen. Ob und in welchem Umfang, kann heute jedoch noch nicht festgelegt werden, dazu sind die Projektierung und Verhandlungen mit dem Kanton aufzunehmen. Entsprechend notwendige Kreditbeschlüsse sind zu budgetieren, resp. dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Je nach Projektvariante ist dem Souverän auch eine Revision des kommunalen Verkehrsrichtplan beantragen (neue Strassen- und Radwegverbindung). Schlussbemerkungen Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung somit, die Initiative von Reinhold Schiess abzulehnen. Er beantragt der Gemeindeversammlung als Gegenvorschlag dazu, Verhandlungen mit dem Kanton über die Wiedereinbringung der Projektelemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel zu führen. Eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa gemäss den Absichten des Initianten soll mit eingebracht werden. Die Gemeindeversammlung wird über notwendige Projekt- und Kreditgenehmigungen, wie auch über Revisionen des kommunalen Verkehrsrichtplans gesondert beschliessen können. 13

14 antrag gemäss initiative vom 27. november 2012 Für den Bau einer provisorischen Verbindungsstrasse zwischen der Klotener- und der Grindelstrasse, die ausschliesslich dem Busbetrieb dient und nur solange benötigt wird, bis die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf fährt, wird ein Kredit von Fr /- 20% bewilligt. gegenvorschlag des gemeinderats vom 5. februar 2012 Der Gemeinderat empfiehlt der Gemeindeversammlung, die Initiative abzulehnen und statt dessen den folgenden Gegenvorschlag anzunehmen: 1. Die Gemeindeversammlung beauftragt den Gemeinderat, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies in Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden. 2. Sind Kostenbeteiligungen seitens der Gemeinde für die Ausführung der Vorhaben ausserhalb der Kompetenzen des Gemeinderats notwendig, sind die entsprechenden Projekte und Kredite der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Desgleichen gilt für notwendige Anpassungen des kommunalen Verkehrsrichtplans. 14

15

16 franziskuszentrum bassersdorf klotenerstrasse bahnhofstrasse baltenswilerstrasse äussere auenstrasse bahnhof bassersdorf gemeinde bassersdorf karl hügin-platz 8303 bassersdorf telefon

Verkehr, Zürcher Verkehrsverbund ZVV ZVV-Verbundfahrplan Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 13. bis 29.

Verkehr, Zürcher Verkehrsverbund ZVV ZVV-Verbundfahrplan Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 13. bis 29. Archiv 37.08 Geschäft 2017-54 Stauts öffentlich Stossrichtung 1 Wohnkleinstadt im Grünen / 3 Verkehrsentlastung Beschluss des Gemeinderates Verkehr, Zürcher Verkehrsverbund ZVV ZVV-Verbundfahrplan 2018-2019

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

gemeinderat Beschluss des Gemeinderates vom 17. Januar 2017

gemeinderat Beschluss des Gemeinderates vom 17. Januar 2017 Archiv 34.03 Geschäft 2017-05 Stauts teilöffentlich Stossrichtung 3 Verkehrsentlastung / keine 2. Stossrichtung Beschluss des Gemeinderates Einzelne Strassen und Wege Bushaltestellen und Wasserversorgung

Mehr

Umzonung Kat. Nr von der W3/2.40 in die OeB

Umzonung Kat. Nr von der W3/2.40 in die OeB Teilrevision Zonenplan Schulhaus Goldbach Umzonung Kat. Nr. 11423 von der W3/2.40 in die OeB Bericht nach Art. 47 RPV Beschluss Gemeinderat vom 28. November 2012 zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25.

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2011 KR-Nr. 236/2011 1337. Anfrage (Wildwuchs beim Valet Parking rund um den Flughafen Zürich) Kantonsrat Ruedi Lais,

Mehr

gemeinderat Beschluss des Gemeinderates vom 29. August 2017

gemeinderat Beschluss des Gemeinderates vom 29. August 2017 Archiv 34.03 Geschäft 2017-129 Status teilöffentlich Stossrichtung 2 Sicherheit und Begegnung / keine 2. Stossrichtung Beschluss des Gemeinderates Einzelne Strassen und Wege Beleuchtungsprojekt Auenweg

Mehr

Gemeinde Aesch. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV. Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Gattikon, 20. September DCH-cs

Gemeinde Aesch. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV. Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Gattikon, 20. September DCH-cs Gemeinde Aesch Teilrevision der Nutzungsplanung (2013) Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Gattikon, 20. September 2013 21 866 DCH-cs Planungsbüro Daniel Christoffel Architekten und Raumplaner FSU

Mehr

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Teil C Parkplatz-Verordnung

Teil C Parkplatz-Verordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV

Mehr

Raumentwicklung und Hochhäuser im Kanton Zürich

Raumentwicklung und Hochhäuser im Kanton Zürich SIA Veranstaltung Frauenfeld 4.Nov. 2011 Raumentwicklung und Hochhäuser im Kanton Zürich Wilhelm Natrup, Kantonsplaner/Chef Amt für Raumentwicklung art 26520547 Neues Wahrzeichen für Dietikon Architekturwettbewerb

Mehr

Katholisches Kirchgemeindehaus, Äussere Auenstrasse, Bassersdorf

Katholisches Kirchgemeindehaus, Äussere Auenstrasse, Bassersdorf Protokoll der Politischen Gemeindeversammlung Datum Dienstag, 24. Juni 2014 Ort Katholisches Kirchgemeindehaus, Äussere Auenstrasse, Bassersdorf Dauer 19:30 bis 21:00 Vorsitz Protokoll Gemeindepräsidentin

Mehr

10. Sep An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich. im Kanton Zürich Telefon

10. Sep An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich. im Kanton Zürich Telefon Kanton Zürich Baudirektion Direktion der Justiz und des Innern Amt für Raumentwicklung Kontakt: Josua Raster An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich Stv. AULeiter Rechtsdienst Stampfenbachstrasse

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ 23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.

Mehr

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,

Mehr

Kanton Zürich. Teilrevision Regionaler Richtplan Region Zürcher Oberland

Kanton Zürich. Teilrevision Regionaler Richtplan Region Zürcher Oberland !! Region Zürcher Oberland RZO Planungskommission c/o Marti Partner Architekten und Planer AG Zweierstrasse 25 8004 Zürich Tel 044 422 51 51 rzo@martipartner.ch www.zürioberland-region.ch Kanton Zürich

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Parkplatzverordnung 2000

Parkplatzverordnung 2000 Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Fricktal Regio Planungsverband

Fricktal Regio Planungsverband Fricktal Regio Planungsverband Gemeinderat Zeiningen 4314 Zeiningen Laufenburg, 12. März 2011 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gemeinde Zeiningen Stellungnahme aus regionaler Sicht

Mehr

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele:

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele: Kanton Schaffhausen Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh.ch Neuhausen am Rheinfall, Privater Quartierplan «Posthof Süd» (inkl. Baulinien);

Mehr

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp.

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp. Ausserordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Belp Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp B o t s c h a f t des Gemeinderats an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der

Mehr

Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD)

Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Medienkonferenz vom 18. September 2015 Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Agenda Ausgangslage und

Mehr

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag

Mehr

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG)) Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. November 2016 Sigi Asprion Gemeindepräsident Gabi Bogner Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin

Mehr

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme

Mehr

Erläuternder Kurzbericht gemäss Art. 47 RPV

Erläuternder Kurzbericht gemäss Art. 47 RPV Kanton Zürich Gemeinde Egg Privater Gestaltungsplan Sandgrueb Erläuternder Kurzbericht gemäss Art. 47 RPV Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch

Mehr

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt

Mehr

Änderung baurechtliche Grundordnung

Änderung baurechtliche Grundordnung Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:

Mehr

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...

Mehr

Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten

Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten 5 Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten Antrag Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 14 Ziff. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission

Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission vom 7. September 2009 Der Gemeinderat gestützt auf - 99ff des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Solothurn vom 16.

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt? Stadt Luzern Stadtrat Mediensperrfrist 15. April 2016 16.00 Uhr Antwort auf die Interpellation 297 Noëlle Bucher und Katharina Hubacher namens der G/JG-Fraktion vom 2. November 2015 (StB 138 vom 23. März

Mehr

1. Allgemeines. 2. Leistungen der Gemeinde

1. Allgemeines. 2. Leistungen der Gemeinde REGLEMENT ÜBER DIE BEITRAGSLEISTUNG DER GE- MEINDE WALZENHAUSEN AN DEN UNTER- HALT UND AUSBAU DER ÖFFENTLICHEN STRASSEN UND WEGE PRIVATER EIGENTÜ- MER UND KORPORATIONEN Reglement über die Beitragsleistung

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

Baulinienplan. Nr Änderung. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Baulinienplan. Nr Änderung. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Baulinienplan Nr. 40 1. Änderung Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV 25. Oktober 2016 I INHALTSVERZEICHNIS 1 Planerischer Kontext... - 1-1.1 Ausgangslage... - 1-1.2 Zentrumsentwicklung... - 2-2 Planungsrechtliche

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG Ingress Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) des Bundes vom 13. November 1962 und 103 und 104 des Gesetzes über Raumentwicklung

Mehr

Kath. Kirchgemeindehaus, Franziskuszentrum, Äussere Auenstrasse, Bassersdorf

Kath. Kirchgemeindehaus, Franziskuszentrum, Äussere Auenstrasse, Bassersdorf Protokoll der Politischen Gemeindeversammlung Datum Donnerstag, 17. Februar 2011 Ort Dauer Vorsitz Protokoll Entschuldigt Als Stimmenzähler werden gewählt Anwesend bei Beginn Nichtstimmberechtigte Stimmrecht

Mehr

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993 R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2

Mehr

Brennholz- und Schnitzellager im Wald

Brennholz- und Schnitzellager im Wald Departement für Bau und Umwelt Richtlinie Nr. 4 / November 2009 Brennholz- und Schnitzellager im Wald Ausgangslage Diese Richtlinie setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, in welchen Fällen

Mehr

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 13. März 2002,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 13. März 2002, Antrag des Regierungsrates vom 13. ärz 2002 3953 A. Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (Siedlungs- und Landschaftsplan sowie Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen)

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers Gemeinde Parkplatzreglement _. Allgemeine Bestimmungen 3 Artikel, Zweck 3 Artikel, Geltungsbereich und Kompetenzenregelung 3. Gebühren 4 Artikel 3, Höchstbetrag pro Stunde 4 Artikel 4, Kompetenz Gemeinderat

Mehr

Seinerzeitiger Gestaltungsplanzweck

Seinerzeitiger Gestaltungsplanzweck Zonenplan GP Stümel Traktanden 1. Begrüssung 2. Ziel der heutigen Veranstaltung 3. Seinerzeitiger Zweck des Gestaltungsplans 4. Ist-Zustand 5. Handlungsoptionen 6. Revision des Gestaltungsplans Stümel?

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen

Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Entwurf für die öffentliche Auflage vom 15. März

Mehr

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent Fusionsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Gegenstand 3 2. Organisation der Einwohnergemeinde Münsingen 3 Grundsatz 3

Mehr

Mitwirkungsverfahren vom 2. September 2016 bis 3. Oktober 2016

Mitwirkungsverfahren vom 2. September 2016 bis 3. Oktober 2016 Gemeinderat Planerlassverfahren "Schul-, Kultur- und Sportanlage Schönau" Änderung baurechtliche Grundordnung bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement Art. 50 Zonen für öffentliche Nutzungen

Mehr

Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien)

Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien) Stadt Aarau 7.-7 Richtlinien über den Bedarf an Pflichtparkplätzen (Pflichtparkplatzbedarf- Richtlinien) Vom 3. September 2007 (Stand. Januar 2008) Der Stadtrat beschliesst, gestützt auf die 55 Abs. und

Mehr

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel 1. Einleitung 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.1. Neue AGB-Kontrolle 2.2. Konsequenzen für die Praxis 2.3. Schlussfolgerungen 3. Neue Pflichten

Mehr

Statuten Gewerbeverein Gossau

Statuten Gewerbeverein Gossau Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal

Mehr

ENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)

ENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung) ENTWURF Ord. Nr. 07.0 GEMEINDE PRATTELN Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (. Lesung) Inhaltsverzeichnis. Abschnitt: Allgemeines... Zweck.... Abschnitt: Parkierungskonzept... Parkierungszonen...

Mehr

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement)

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement) Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und die Erhebung von Kontrollgebühren (Parkgebührenreglement) vom 8. März 996 (Stand: 4. Oktober 0) Der Einwohnerrat Zofingen

Mehr

Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick

Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Vortrag an den VSGP / NetzSG Veranstaltungen vom 12. & 18. Dezember 2014 RA Dr. Stephan Staub, Rechtskonsulent Ihr Referent Stephan Staub geb. 1959 Ausbildung:

Mehr

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

1 Pli 1 I'~'I. Quartierplangebiet Böschengut 2.1 , Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf "1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut

Mehr

Revision der Nutzungsplanung

Revision der Nutzungsplanung Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Revision der Nutzungsplanung Impressum Verfasserin: Gabriele Horvath Auftraggeberin: Gemeinde Wasterkingen Vorwiesenstrasse 172 8195 Wasterkingen Auftragnehmerin: tsp

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen 05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS FAHRTENCONTROLLING

REGLEMENT ÜBER DAS FAHRTENCONTROLLING REGLEMENT ÜBER DAS FAHRTENCONTROLLING Gemeinde Muri bei Bern 2 Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muri bei Bern erlässt, gestützt auf Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde

Mehr

Aufwertung Ortsdurchfahrt

Aufwertung Ortsdurchfahrt Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Aufwertung Ortsdurchfahrt Informationsveranstaltung für die Bevölkerung 30. Juni 2016 Begrüssung Anwesende / Ablauf / Vorstellen Personen: Stadtpräsident

Mehr

ANPASSUNGEN, FORTSCHREIBUNGEN UND REDAKTIONELLE TEXTBEREINIGUNGEN 2000

ANPASSUNGEN, FORTSCHREIBUNGEN UND REDAKTIONELLE TEXTBEREINIGUNGEN 2000 BAU- UND JUSTIZDEPARTEMENT DES KANTONS SOLOTHURN RICHTPLANUNG KANTON SOLOTHURN ANPASSUNGEN, FORTSCHREIBUNGEN UND REDAKTIONELLE TEXTBEREINIGUNGEN AM RICHTPLAN (STAND 26. JANUAR ) Solothurn, im November

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse

Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse gemäss 17 BauG Planungsbericht N W O S Orthofoto (AGIS 2014) Februar 2015 Mitwirkung / öffentliche

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Auftrag an die Tele-Rätia

Mehr

gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I.

gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I. PARKPLATZREGLEMENT vom 30. November 1998 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art. 65 2 des Strassengesetzes beschliesst: I. ALLGEMEINES

Mehr

Reglement. Controlling- Kommission

Reglement. Controlling- Kommission Reglement Controlling- Kommission vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Wahl 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 4 II. Aufgaben

Mehr

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017 Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung

Mehr

3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern.

3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern. Statuten der BDP Wahlkreis Thun 13. September 2012 1. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische Partei im Wahlkreis Thun (BDP Wahlkreis Thun) besteht im Verwaltungskreis

Mehr

An den Grossen Rat

An den Grossen Rat An den Grossen Rat 15.1315.01 ED/P151315 Basel, 2. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2015 Ratschlag zur «Änderung des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) betreffend die Anpassung

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und

Mehr

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5 Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher

Mehr

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im

Mehr

Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Kanton Zürich Gemeinde Grüningen Teilrevision Nutzungsplanung Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Umzonungen Niderwis und Aussergass Stand: Öffentliche Auflage und Vorprüfung Suter von Känel Wild AG

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

HRM2 - Einführungsinstruktion 4

HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Fokus II: Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditkontrolle 29.11.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 4 1 Themen / Zielsetzung

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11248)

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11248) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1155.1 (Laufnummer 11248) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND OBJEKTKREDIT FÜR EINE PROVISORISCHE PARKPLATZANLAGE AUF DEM EHEMALIGEN GASWERKAREAL IN ZUG BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Parkierreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein von der Gemeindeversammlung beschlossen am... F:\Daten\Gemeindeversammlung\Ratschläge\Ra_2008_0918_parkierreglement_gv_reglement_definitiv_2008_0812.doc

Mehr

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit

Mehr