gemeindeversammlung dienstag, 19. märz :30 uhr katholisches kirchgemeindehaus, franziskuszentrum äussere auenstrasse, bassersdorf
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- Liane Haupt
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1 gemeinde bassersdorf gemeindeversammlung dienstag, 19. märz :30 uhr katholisches kirchgemeindehaus, franziskuszentrum äussere auenstrasse, bassersdorf
2 gemeindeversammlung dienstag, 19. märz 2013 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Wir laden Sie zur Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde ein und freuen uns, wenn Sie von Ihrem demokratischen Recht zur Mitgestaltung unserer Gemeinde möglichst zahlreich Gebrauch machen. Freundliche Grüsse Gemeinderat Bassersdorf Doris Meier-Kobler Gemeindepräsidentin Rolf Rinderknecht Verwaltungsdirektor
3 traktanden 1. Bau- + Zonenordnung Bassersdorf Teilrevision Parkierungsanlagen ohne Grundnutzungen 2. Einzelinitiative Schiess betreffs Bau einer provisorischen Verbindungsstrasse zwischen der Klotener- und der Grindelstrasse zur besseren Busanbindung der Sport- und Freizeitanlage bxa Gegenvorschlag des Gemeinderats zur Wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen Strassenprojekts 2010 einer Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau "Spange" Grindel seiten Anfragen nach 51 des Gemeindegesetzes Ab 22. Februar 2013 liegen die Akten in der Gemeinderatskanzlei zur Einsicht auf, sie können unter bassersdorf.ch heruntergeladen oder unter bestellt werden. Ebenso kann Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person verlangt werden. Im Anschluss an die Versammlung wird den Anwesenden ein Apéro offeriert. Dabei stehen Ihnen die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Verwaltungsdirektor gerne auch für allgemeine Fragen oder Anregungen zur Verfügung. 3
4 das wichtigste in kürze traktandum 1 bau- + zonenordnung bassersdorf teilrevision parkierungsanlagen ohne grundnutzungen Seit einigen Jahren wird in Bassersdorf das sogenannte Off-Airportparking betrieben. Dabei stellen private Anbieter den Fluggästen des Flughafens Klotens kostengünstige Abstellplätze für die Zeit ihrer Abwesenheit zur Verfügung. Die Fahrzeuge werden vom Flughafen abgeholt, in Bassersdorf abgestellt und nach Abschluss der Reise wieder dorthin zurückgebracht. Teilweise parkieren die Fluggäste selber auf dem Areal und werden dann mittels Shuttlebussen an die Terminals geführt. Die belegten Parkierungsflächen werden sehr extensiv genutzt, wertvolles Gewerbeland steht nicht mehr seiner Bestimmung entsprechend zur Verfügung. Gemäss den Stossrichtungen des Gemeinderats und den planerischen Vorgaben betreffs der geordneten Nutzung des Bodens soll die vorliegende BZO-Teilrevision solche Nutzungen verhindern, ohne die übrigen Parkierungsarten einzuschränken. traktandum 2 einzelinitiative schiess betreffs bau einer provisorischen verbindungsstrasse zwischen der klotener- und der grindelstrasse zur besseren busanbindung der sport- und freizeitanlage bxa gegenvorschlag des gemeinderats zur wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen strassenprojekts 2010 einer busbevorzugung klotenerstrasse und neubau "spange" grindel Die Ablehnung des Gemeindebeitrags an das kantonale Projekt einer Stichstrasse Grindel zur Busbevorzugung und der zugehörigen Teilrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans durch die Gemeindeversammlung Bassersdorf im Dezember 2010 verunmöglichte deren Realisierung. Eine Einzelinitiative fordert nun den raschen Bau einer solchen, nur provisorischen Strasse, durch die Gemeinde selber zur besseren Erschliessung der Sport- und Freizeitanlage bxa mit dem öffentlichen Verkehr. Die Strasse soll ausschliesslich dem Busbetrieb dienen und rückgebaut werden, sobald die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf fährt. Dazu sei ein Projektierungs- und Ausführungskredit von Fr /- 20% zu bewilligen. Gleichzeitig ist seitens des Kantons die Neuprojektierung des Vorhabens als rein kantonales Projekt im Gange. Der Gemeinderat empfiehlt der Gemeindeversammlung, die Initiative aus Kostenund Verfahrensgründen abzulehnen und beantragt ihr als Gegenvorschlag, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies in Wiedererwägung des Beschlusses vom Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden, dies gemäss den Absichten des Initianten. 4
5 traktandum 1 bau- + zonenordnung bassersdorf teilrevision parkierungsanlagen ohne grundnutzungen Ausgangslage Der Flughafen Zürich verfügt über umfangreiche Parkierungsanlagen für die Selbstnutzung durch Fluggäste. Zusätzlich wird ein sogenanntes Valet- oder Off-Airportparking betrieben, bei dem Anbieter die Fahrzeuge der Fluggäste abholen und an gesonderten Standorten parkieren. Am letzten Reisetag wird das Fahrzeug wieder an den Flughafen gebracht. Ein Teil dieser Parkplätze befindet sich im Flughafenperimeter selber, weitere Parkierungsanlagen sind in den umliegenden Gemeinden verteilt. Teilweise werden die Fahrzeuge von den Fluggästen auch direkt an den Standort gebracht, sie werden dann mittels Shuttlebussen an den Flughafen geführt und wieder abgeholt. Ausgangspunkt für diese neue verkehrliche Entwicklung war eine Verfügung der Wettbewerbskommission des Bundes (WEKO), welche dem Flughafen Zürich untersagte, ein Parkraummonopol für die Fluggäste zu führen. Weitere Anbieter mussten auf dem Areal des Flughafens, aber auch im Umfeld zugelassen werden, sofern sie die Infrastruktur des Flughafens nutzen. Dabei gilt die vom Bund im Rahmen der 5. Ausbauetappe verfügte Gesamtzahl von Parkplätzen am Flughafen Zürich von rund 17'000 als Richtgrösse für den gesamten Flughafenbetrieb, um die Modalsplitziele für den öffentlichen Verkehr (ÖV) nicht zu gefährden. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Obergrenze findet jedoch nicht statt. Auch besteht keine Kontrolle des landseitigen motorisierten Individualverkehrs des Flughafenbetriebs. Wie verschiedene andere Gemeinden rund um den Flughafen ist auch Bassersdorf von den Auswirkungen dieses Valetparkings betroffen. Derzeit bestehen zwei bekannte Anlagen. Probleme stellen sich aufgrund des Aspekts, dass Gewerbeland nicht mehr von Gewerbetreibenden genutzt werden kann, was die Schaffung von zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen verhindert, sowie untergeordnet in den Bereichen Mehrverkehr resp. der Belastung von bereits schon stark ausgelasteten Strassenabschnitten und Knoten. Die Problematik der Off-Airportparkierung wurde auch vom Kanton Zürich und der Planungsregion Glattal erkannt. Sie war schon Thema von verschiedenen Anfragen im Zürcher Kantonsrat, daneben hat der Regierungsrat mit Antrag vom 28. März 2012 an den Kantonsrat die Festsetzung des revidierten kantonalen Richtplans beantragt. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) befindet sich derzeit betreffs Parkierung in Revision. In der Revision beschrieben sind auch die rechtlichen Grundlagen für das Flughafen Valetparking mit dem Ziel, dieses in geordnete Bahnen zu führen. Unter anderem soll geregelt werden, dass solche Off-Airportparking-Anlagen eines Eintrags im regionalen Richtplan bedürfen. Ein wichtiges Kriterium wird dabei die Lage der Standorte im Einzugsbereich des öffentlichen Verkehrs mit Direktverbindung zum Flughafen sein. Die regionalen Planungsträger sind dann aufgefordert, in Rücksprache mit den Gemeinden solche Standorte aktiv in den regionalen Richtplänen festzulegen. Die Baubewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn das Gesuch an einem solchen Standort erfolgt. Areale ausserhalb dieser Standorte sollen nicht bewilligungsfähig sein. Die Inkraftsetzung dieser beiden Rechtstitel ist in rund zwei bis drei Jahren möglich. Der kantonale Richtplan Kanton Zürich gibt zusätzlich Vorgaben betreffs verkehrsintensiver Einrichtungen. Als eine solche gilt, sofern sie an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als Fahrten (in der Summe von Zu- und Wegfahrten) von Personenwagen erzeugt. Verkehrsintensive Einrichtungen sind gemäss Art. 28 Abs. 2 BZO in Bassersdorf von der Nutzweise her nicht zonenkonform, Anlagen für das Off-Airportparking liegen in der Regel jedoch deutlich unter dieser Grenze. 5
6 Haltung des Gemeinderats Aufgrund der wirtschaftlichen Attraktivität des Geschäfts (geringe Investitionskosten, gute Erträge), der nicht vorhandenen Kontrolle über die maximalen Parkplatzzahlen im Off-Airportparking seitens des Flughafens Zürich und einer allfälligen Erhöhung der maximalen Flughafenparkplatzzahlen, ist zu erwarten, dass auch künftig kleinere und grössere Angebote in der Gemeinde Bassersdorf mit den oben beschriebenen Auswirkungen (Verhinderung neuer Arbeitsplätze auf den Gewerbeflächen, Verkehrsbelastung) entstehen werden. Daraus ergab sich für Bassersdorf die Fragestellung, ob neben der Behandlung von konkreten Umnutzungsvorhaben und dem Abwarten der Inkraftsetzung von übergeordneten Rechtstiteln (revidiertes Planungs- und Baugesetz, revidierter kantonaler und regionaler Richtplan) die kommunalen Rechtsgrundlagen gezielt angepasst werden sollen, um diese neue Nutzungsart aufgrund der beschriebenen negativen Auswirkungen einschränken zu können. Für die Bau- und Zonenordnung von Bassersdorf, datierend aus dem Jahre 1995 mit Änderungen 1999 und 2009, wird in den nächsten zwei bis drei Jahren einer Gesamtrevision notwendig sein. Um das Thema noch rascher angehen zu können, hat der Gemeinderat Bassersdorf in seiner Sitzung vom 15. Mai 2012 beschlossen, eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung durchzuführen. Grundlage des Beschlusses war die Erkenntnis, dass die belegten Parkierungsflächen sehr extensiv genutzt werden und somit wertvolles Gewerbeland nicht mehr seiner planerischen Bestimmung entsprechend zur Verfügung steht. Gemäss den Stossrichtung des Gemeinderates zur Verkehrsentlastung, worin er "Bassersdorf zu einer verkehrsentlasteten Wohnkleinstadt machen will, indem er sich regional für einen sinnvollen Verkehrsfluss koordiniert, die Umsetzung der Achsenstrategie sowie die Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den öffentlichen Verkehr vorantreibt" und den planerischen Vorgaben betreffs der geordneten Nutzung des Bodens, soll die vorliegende BZO-Teilrevision solche Nutzungen regeln, ohne die übrigen Parkierungsarten in Bassersdorf einzuschränken. Ergänzung der Bau- und Zonenordnung Die Bau- und Zonenordnung wird unter Art. 46a mit folgendem Text ergänzt: "Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen sind nicht zulässig" 242 ff. PBG legt die Basis für Autoabstellplätze mit definierten Grundnutzungen. Die vorliegende Parkierungsart ohne Grundnutzungen ist im Planungs- und Baugesetz nicht geregelt. Gemäss einem Rechtsgutachten von Prof. A. Ruch vom 9. Februar 2011 dürfen Gemeinden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) Zürich eigenständig Recht setzen, falls übergeordnet dazu nichts bestimmt ist und unter dem Vorbehalt, dass die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheitsrechte nicht übermässig eingeschränkt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen im Planungs- und Baugesetz erfasst werden, können Gemeinden im Rahmen der Kompetenzdelegation gemäss 2 lit. c in Verbindung mit 45 Abs. 1 PBG ergänzende Vorschriften erlassen. Vorliegend erfolgt dies mittels Regelung der Nutzweise von Parkierungsanlagen für Einschränkungen in den Gewerbe- und Industriezonen auf Basis von 56 Abs. 3 PBG, für die übrigen Zonen auf 49a Abs. 3 PBG. Die neue Regelung soll für das gesamte Siedlungsgebiet gelten. Unter der aktuellen Rechtslage besteht eine Unsicherheit, ob auch in reinen Wohnzonen (einzig nicht störendes Gewerbe zulässig) sowie in Wohn- und Gewerbezonen bzw. Kernzonen (bis mässig störende Betriebe) Anlagen des 6
7 Off-Airport-Parkings bewilligt werden müssen, da die davon ausgehenden Fahrten effektiv gering sind. Bei Vorliegen von entsprechenden Gesuchen müssten diese auf ihre Bewilligungsfähigkeit geprüft werden (Frage der Zonenkonformität sowie insb. in der Kernzone der Einordnung und Gestaltung). Mit einer Regelung, welche auf dem gesamten Siedlungsgebiet ihre Gültigkeit hat, wird somit Rechtssicherheit geschaffen. Bezweckt wird die Einschränkung resp. Untersagung von kommerziellen Parkierungsanlagen, in welchen je Zeitdauer der Parkierung durch unbestimmte Dritte ein Entgelt verlangt wird. Zur Gewährleistung einer konstanten und rechtsgleichen Auslegungspraxis können die gewählten Begrifflichkeiten wie folgt ausgelegt werden: _ Kommerziell betrieben: Notwendige Grundlage ist ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Interesse des Betreibers. "Betreiben" impliziert, dass es um Nutzungen betreffend das entgeltliche Anbieten von Parkierungsanlagen für einen unbestimmten Kreis an Personen geht. Damit ausgeschlossen werden können Dauermietverhältnisse. Öffentliche, bewirtschaftete Parkierungsangebote (Benützungsgebühren oder Lenkungsabgaben) fallen ebenfalls nicht unter diesen Begriff. Abgaben decken einzig den Aufwand ab, welcher dem Gemeinwesen durch die Bereitstellung der Einrichtung erwachsen ist (Kostendeckungsprinzip), eine Gewinnerzielung ist nicht toleriert. _ Parkierungsanlagen: Die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung enthält keine gesetzliche Definition von Anlage. Gemäss 1 lit. a Allgemeine Bauverordnung (ABV) werden "selbständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze" beispielhaft für Anlagen aufgeführt. Der Ausdruck "Parkierungsanlagen" existiert ebenfalls nicht in der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung. Er impliziert für vorliegende Regelung jedoch, dass unter die neue Bestimmung nicht einzelne Parkplätze fallen sollen, sondern es um Anlagen, d.h. "grössere" Parkierungsflächen gehen soll. Parkierung impliziert das Abstellen von betriebssicheren Fahrzeugen; Werk- und Lagerplätze fallen nicht darunter. _ Keine zugehörigen Grundnutzungen: Der Terminus "ohne zugehörige Grundnutzungen", stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass mit dem neuen Absatz die Berechnung der Mindestanzahl an Abstellplätzen gemäss Art. 46 BZO nicht beschnitten wird, d.h. dass nicht über die Hintertür eine Obergrenze für sämtliche über den Mindestbedarf hinausgehenden Parkplätze gesetzt wird; 242 PBG umfasst Vorgaben nur für nutzungsgebundene Parkplätze. 244 Abs. 1 PBG statuiert, dass Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon liegen müssen. Bei der Auslegung, wo die zugehörigen Grundnutzungen liegen müssen, kann sich die anwendende Behörde somit ans kantonale Recht anlehnen. Der Gemeinderat von Bassersdorf beurteilt die Entfernung zum Flughafen Zürich als zu gross, um noch in diese Bestimmung zu fallen. Auf der Basis der vorstehenden Auslegung des neuen Art. 46a BZO und dessen Anwendung hat der Gemeinderat die Auswirkungen auf diverse weitere Nutzungen in Bassersdorf beurteilt. Explizit nicht davon betroffen sind öffentliche Parkierungsanlagen sowie gewerbliche Eigenparkierungsnutzungen von ortsansässigen Unternehmen im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 und 3. Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung hat zwischen dem 31. August und dem 30. Oktober 2012 während 60 Tagen stattgefunden ( 7 PBG). Während dieser Frist konnte sich jedermann zum Planinhalt äussern und Einwendungen vorbringen. 7
8 Vier einwendende Personen oder Organisationen beantragten den Verzicht auf die neue Regelung. Hauptsächlich wurde darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich gewerbefeindlich sei und in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte und die Handels- und Gewerbefreiheit eingreife. Sie verhindere nicht nur Valetparking, sondern auch P+R-Anlagen, öffentliche Parkierung, Autohandel usw. Auch die Parkierung von Gewerbetreibenden sei davon betroffen. Auch sei der resultierende Verkehr einer solchen Anlage vernachlässigbar, der Grundwasserschutz einfach zu gewährleisten. Aus Sicht der Rechtssicherheit sei es unzulässig, dass eine kommunale Regelung erstellt wird, falls dazu kein übergeordnetes Gesetz besteht. Ausserdem bestehe ein überkommunales Interesse, falls überhaupt, müsse eine regionale Lösung erarbeitet werden; diese sei in Arbeit. Es sei nicht tragbar, jetzt eine eigene Regelung zu erstellen, welche nach Genehmigung der übergeordneten Vorgaben wiederum angepasst werden müsste. Des Weiteren wurde moniert, dass die Formulierung im Rahmen der öffentlichen Auflage ("Parkierungsanlagen ohne zugehörige Grundnutzungen sind nicht zulässig, insbesondere gilt dies für kommerziell und privat betriebene Anlagen") in ungerechtfertigter Weise zwischen privaten und öffentlichen Nutzungen differenziere. Auch werde durch die neue Regelung eine durch den Souverän nicht gewollte Obergrenze der Anzahl von Parkplätzen eingeführt, da sie für das gesamte Gemeindegebiet und alle Nutzungen gilt. Hingewiesen wurde zudem, dass es nicht zulässig sei, mittels eines neuen Rechtstitel missliebige Baugesuche zu verhindern. Zu den eingegangen Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage und deren Behandlung wurde ein Bericht zu den Einwendungen mit Stellungnahme erstellt. Der Gemeinderat hat diese einzeln beurteilt und darauf basierend Änderungen an der Vorlage vorgenommen, jedoch an der Revision festgehalten; einzelne Einwendungen wurden direkt widerlegt. Aus übergeordneten planerischen Interessen darf in die Wirtschaftsfreiheiten eingegriffen werden, im vorliegenden Fall ist dies aus Sicht des Gemeinderats verhältnismässig. Eine jetzige, kommunale Revision sei notwendig, da die übergeordneten Regelungen erst in zwei bis drei Jahren festgesetzt werden. Die Bestimmung wurde gegenüber dem Auflagetext dahingehend angepasst, dass keine Diskriminierung von privaten Nutzungen besteht. Im erläuternden Bericht ist zudem nachgewiesen, dass weder öffentliche, gebührenpflichtige Anlagen noch eigengenutzte Gewerbeparkplätze davon betroffen sind. Berücksichtigte Einwendungen sind in den Revisionstext der Bau- und Zonenordnung und in den erläuternden Bericht eingeflossen. Eine wichtige Änderung betraf den Gesetzestext selber; aufgrund der Einwendungen betreffs nicht zulässiger Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Nutzungen wurde im bereinigten Text auf diese verzichtet, zusätzlich sind im erläuternden Bericht Anwendungsbeispiele dargelegt. Anhörung von über- und nebengeordneten Planungsträgern Im Rahmen der öffentlichen Auflage wurden die Unterlagen der Zürcher Planungsgruppe Zürich (ZPG) und den umliegenden Gemeinden zur Stellungnahme zugestellt. Die ZPG, die Stadt Kloten und die Gemeinden Lindau, Dietlikon und Nürensdorf begrüssen die Problemerfassung, die Herangehensweise und die neue Bestimmung. Vorprüfung Gleichzeitig mit der Anhörung und der öffentlichen Auflage fand die Vorprüfung der Revisionsinhalte durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) statt. Das ARE teilt in seiner Vorprüfungs- 8
9 verfügung die Haltung, dass Valetparking-Anlagen wirtschaftlich interessant sind (keine grossen Vorinvestitionen nötig) und sie eine dem Zonenzweck entsprechende Nutzung der Areale verhindern. Ausserdem entziehen sie sich der Steuerung des mit dem Flughafen verbundenen landseitigen Verkehrs. Die Geltung der Regelung für alle Bauzonen beurteilt das ARE als zulässig. Schlussbemerkungen Grundsätzlich müssen Nutzungen bewilligt werden, sofern sie zonenkonform sind und die planungs- und baurechtlichen Vorhaben einhalten. 56 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung von Gemeinden in den Industrie- und Gewerbezonen bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen, was zu Nutzungseinschränkungen führt. 49a Abs. 3 PBG lässt dies für die übrigen Zonen zu. Der Gemeinderat hat diese Einschränkungen abgewogen und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der vorliegenden Regelung resp. deren Übereinstimmung mit den übergeordneten und kommunalen raumplanerischen Zielen überwiegen. antrag des gemeinderats vom 15. Januar Die vorliegende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Bassersdorf betreffs kommerziellen Parkierungsanlagen, bestehend aus Text und erläuterndem Bericht nach Art. 47 RPV, Fassung vom 15. Januar 2013, wird festgesetzt. 2. Dem Bericht zu den Einwendungen und Stellungnahmen wird zugestimmt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige sich im regierungsrätlichen Genehmigungs- oder als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren ergebenden Änderungen bzw. Abweichungen gegenüber der dem Stimmbürger vorgelegten Fassung der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung in eigener Kompetenz zu behandeln und in Kraft zu setzen. 9
10 traktandum 2 einzelinitiative schiess betreffs bau einer provisorischen verbindungsstrasse zwischen der klotener- und der grindelstrasse zur besseren busanbindung der sport- und freizeitanlage bxa gegenvorschlag des gemeinderats zur wiedereinbringung des ursprünglichen kantonalen strassenprojekts 2010 einer busbevorzugung klotenerstrasse und neubau "spange" grindel Ausgangslage Die Gemeindeversammlung Bassersdorf hat am 9. Dezember 2010 den Gemeindebetrag für das Projekt "Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau Stichstrasse Spange Grindel" abgelehnt. Das kantonale Projekt konnte damit nicht realisiert werden. Da eine Busbevorzugung zur Sicherung der Fahrplanstabilität notwendig ist, hat der Kanton nach einer Variantenstudie ein neues Projekt einer Spange Grindel mit Schranke in Vorbereitung, welches nur für den öffentlichen Verkehr und einspurig betrieben werden soll. Die Busse aus Kloten würden über die Grindelstrasse geführt, diejenigen nach Kloten über die Klotenerstrasse zur Steinackerstrasse. Neue Haltestellen sind derzeit nicht geplant. Zusätzlich sind untergeordnete Anpassungen an der Grindelstrasse sowie umfassende Massnahmen an der Klotenerstrasse, zur Gewährleistung des Verkehrsflusses im Rahmen der regionalen Verkehrssteuerung (RVS) notwendig. Gemäss kantonaler Terminplanung ist die Projektierung im 2013 vorgesehen, die Realisierung ab Frühjahr 2014, die Inbetriebnahme auf Ende Im Frühjahr 2012 wurde die Gemeinde Bassersdorf seitens des Kantons angefragt, ob kommunale Bedürfnisse betreffs des Baus der Strasse bestünden. Beantragt wurde damals die Projektierung einer Radwegverbindung von der Klotenerstrasse in die Grindelstrasse, wie dies in der ebenfalls von der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2012 abgelehnten Teilrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans vorgesehen war. Der Kanton wird diese mitprojektieren lassen. Auf Basis des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag wird der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung über deren Realisierung beschliessen können. Einzelinitiative Schiess Mit Datum vom 27. November 2012 hat Reinhold Schiess der Gemeinde eine Einzelinitiative vorgelegt (siehe nachfolgende Seite). Er möchte der Gemeindeversammlung einen (Projektierungsund Ausführungs-)Kredit in der Höhe von Fr /- 20% beantragen für den Bau einer kommunalen, provisorischen Verbindungstrasse zwischen der Klotenerstrasse und der Grindelstrasse. Diese dürfe ausschliesslich dem Busbetrieb dienen und würde rückgebaut, sobald die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf realisiert wäre. Beinhaltend darin ist der Busbetrieb im Gegenverkehr resp. eine neue Haltestelle bei der bxa. Damit würde die ÖV-Erreichbarkeit der bxa verbessert. Reinhold Schiess rechnet mit einer rascheren Realisierung einer solch provisorischen, kommunalen als der umfassenden kantonalen Lösung. Er begründet seinen Vorstoss damit, dass in der bxa nicht nur sportliche Aktivitäten stattfinden, sondern immer häufiger auch Anlässe und Veranstaltungen für die Einwohnerinnen und Einwohner von Bassersdorf. Eine bessere Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sei notwendig und liesse sich mit einer einspurigen Strasse für den Busbetrieb im Gegenverkehr einfach, schnell und preiswert realisieren. 10
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12 Stellungnahme des Gemeinderats und Gegenvorschlag Die Initiative wurde vom Gemeinderat als "allgemein anregend" entgegengenommen, damit die Gemeindeversammlung den Gemeinderat mit der Projektierung dieses kommunalen Projekts beauftragen könnte. Eine direkte Genehmigung des beantragten Kredites ist aus Sicht des Gemeinderates nicht möglich, da die Grundlagen dazu nicht ausreichend vorhanden sind (zumindest müsste eine Vorstudie mit Kostenschätzung, ergänzt um ein Verkehrsgutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen auf die Klotenerstrasse vorliegen). Aus Sicht des Gemeinderats soll jedoch kein eigenes, kommunales Projekt entwickelt werden, da die Anforderungen an die Ausgestaltung resp. die zusätzlichen Anlagen auf der Grindelstrasse und der Klotenerstrasse zur Durchsetzung der Busbevorzugung durch ein kommunales Projekt nicht mit dem Kreditantrag der Initiative abgedeckt werden könnten. Alleine für die Strassenverbindung würde der genannte Betrag ausreichen, die Anpassungen an der Klotenerstrasse mit voraussichtlich notwendigen Einspurungsstrecken und einer Lichtsignalanlage würden die Kosten wohl verdoppeln. Ebenso geht der Gemeinderat davon aus, dass das kommunale Projekt aufgrund der vorgegeben Fristen für die Mitwirkung und die öffentliche Auflage nicht rascher realisiert werden könnte als das kantonale Vorhaben. Ausserdem lägen die Risiken betreffs Verfahren und Landerwerb voll bei der Gemeinde, der Kanton als grösster Landeigentümer müsste sein Einverständnis dazu geben. Der Gemeinderat ist in Übereinstimmung mit dem Initianten von der Zweckmässigkeit einer solchen ergänzten Verbindung inkl. neuer Haltestelle überzeugt, jedoch nicht davon, dies in einem kommunalen Projekt zu realisieren. Gemäss 50b Abs. 4 des Gemeindegesetzes kann der Gemeinderat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Für die vorliegende Initiative hat er einen solchen formuliert. In seinen Erwägungen hat der Gemeinderat beurteilt, ob er dem Souverän im Rahmen des Gegenvorschlags die Einbringung der vom Gemeinderat mitgetragenen Anliegen der Initiative (Busverbindung im Gegenverkehr mit zusätzlicher Haltestelle bei der bxa) oder die vollständige Realisierung einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel mit Busbevorzugung gemäss Projekt 2010 in die aktuelle Projektierung des Kantons beantragen soll. Mit Beschluss vom 14. November 2012 hat er die Verwaltung beauftragt, die Umsetzbarkeit eines kommunalen Projektes gemäss Initiative und die Möglichkeit der Einbringung von zusätzlichen Projektelementen in die derzeit laufende Projektierung des Kantons zu prüfen, was mit Schreiben an die kantonale Projektleitung vom 6. Dezember 2012 erfolgte. Ein Antwortschreiben der kantonalen Projektleitung liegt mit Datum vom 7. Januar 2013 vor, zusätzlich fanden im Januar 2013 weitere Kontakte statt. Grundsätzlich würde ein kommunales Vorhaben für umsetzbar gehalten, der Kanton werde jedoch an seinem Projekt festhalten, da dies ein kantonsrätlicher Auftrag im Rahmen der Konzeption zur regionalen Verkehrssteuerung (RVS) sei. Auch würde der Kanton seine Zustimmung zum kommunalen Projekt als Grundeigentümerin nicht geben. Bestätigt wurde, dass das kantonale Projekt bis Ende 2015 realisiert werden kann, vorbehältlich Einsprachen und Rekursen. Kommunale Anliegen werden in die Projektierung eingebracht und verhandelt werden können, sofern die Anfrage rechtzeitig erfolgt und die Kosten für die zusätzlichen Projektelemente durch die Gemeinde als Verursacherin getragen werden (z.b. für die zusätzliche Haltestelle bei der bxa). Ein Busbetrieb im Gegenrichtungsverkehr wurde seitens des Kantons bereits geprüft und als nicht erforderlich eingestuft. Die Verkehrsbetriebe Glattal (VBG) haben die Unterstützung des Anliegens, die Busverbindung im Gegenverkehr über die Stichstrasse zu betreiben und allenfalls eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa festzulegen, jedoch bereits grundsätzlich zugesichert. Der Ausbau der derzeit vom Kanton projektierten einspurigen Strasse nur für den Busbetrieb auf eine zweispurige Strasse wäre auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. 12
13 Aufgrund der Abklärungen hat der Gemeinderat in seinen Erwägungen beschlossen, dem Souverän den Gegenvorschlag zu unterbreiten, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies unter Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden, dies gemäss den Absichten des Initianten. Die gewünschten Ergänzungen des kantonalen Projekts könnten zu notwendigen Kostenbeteiligungen seitens der Gemeinde führen. Ob und in welchem Umfang, kann heute jedoch noch nicht festgelegt werden, dazu sind die Projektierung und Verhandlungen mit dem Kanton aufzunehmen. Entsprechend notwendige Kreditbeschlüsse sind zu budgetieren, resp. dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Je nach Projektvariante ist dem Souverän auch eine Revision des kommunalen Verkehrsrichtplan beantragen (neue Strassen- und Radwegverbindung). Schlussbemerkungen Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung somit, die Initiative von Reinhold Schiess abzulehnen. Er beantragt der Gemeindeversammlung als Gegenvorschlag dazu, Verhandlungen mit dem Kanton über die Wiedereinbringung der Projektelemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel zu führen. Eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa gemäss den Absichten des Initianten soll mit eingebracht werden. Die Gemeindeversammlung wird über notwendige Projekt- und Kreditgenehmigungen, wie auch über Revisionen des kommunalen Verkehrsrichtplans gesondert beschliessen können. 13
14 antrag gemäss initiative vom 27. november 2012 Für den Bau einer provisorischen Verbindungsstrasse zwischen der Klotener- und der Grindelstrasse, die ausschliesslich dem Busbetrieb dient und nur solange benötigt wird, bis die Glattalbahn bis zum Bahnhof Bassersdorf fährt, wird ein Kredit von Fr /- 20% bewilligt. gegenvorschlag des gemeinderats vom 5. februar 2012 Der Gemeinderat empfiehlt der Gemeindeversammlung, die Initiative abzulehnen und statt dessen den folgenden Gegenvorschlag anzunehmen: 1. Die Gemeindeversammlung beauftragt den Gemeinderat, die Elemente des ursprünglichen kantonalen Projekts der Busbevorzugung Klotenerstrasse und Neubau einer zweispurigen Stichstrasse "Spange" Grindel in die aktuelle Projektierung des Kantons wieder einzubringen, dies in Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember Weiter soll eine zusätzliche Haltestelle bei der bxa realisiert werden. 2. Sind Kostenbeteiligungen seitens der Gemeinde für die Ausführung der Vorhaben ausserhalb der Kompetenzen des Gemeinderats notwendig, sind die entsprechenden Projekte und Kredite der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Desgleichen gilt für notwendige Anpassungen des kommunalen Verkehrsrichtplans. 14
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16 franziskuszentrum bassersdorf klotenerstrasse bahnhofstrasse baltenswilerstrasse äussere auenstrasse bahnhof bassersdorf gemeinde bassersdorf karl hügin-platz 8303 bassersdorf telefon
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