Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag ( 32a EStG) wird wie folgt erhöht: in 2015 von EUR um EUR auf 8.

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1 Änderungen zum Jahreswechsel 2015/16 I.Einkommensteuer Grundfreibetrag Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag ( 32a EStG) wird wie folgt erhöht: in 2015 von EUR um EUR auf EUR in 2016 von EUR um EUR auf EUR Kinderfreibetrag Für den Kinderfreibetrag ( 32 Abs. 6 EStG), den jeder Elternteil erhält, wurde folgende Erhöhung beschlossen: in 2015 von EUR um + 72 EUR auf EUR in 2016 von EUR um + 48 EUR auf EUR Neben dem Kinderfreibetrag wird ein zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit EUR je Kind gewährt. Dieser Freibetrag bleibt in der Höhe unverändert. Kindergeld Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wird auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht ( 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG). Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt: in 2015 von 184 EUR um + 4 EUR auf 188 EUR für das Kind von 190 EUR um + 4 EUR auf 194 EUR für das 3. Kind von 215 EUR um + 4 EUR auf 219 EUR ab dem 4. Kind in 2016 von 188 EUR um + 2 EUR auf 190 EUR für das Kind von 194 EUR um + 2 EUR auf 196 EUR für das 3. Kind von 219 EUR um + 2 EUR auf 221 EUR ab dem 4. Kind

2 Kinderzuschlag Für bedürftige Familien wird auch der zusätzliche Kinderzuschlag erhöht: von 140 EUR um + 20 EUR auf 160 EUR Diese Änderung wird jedoch erstmals ab gelten. Die Anregung des Bundesrats, auch diese Erhöhung bereits ab dem vorzunehmen, blieb erfolglos. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Erfolgreich war der Bundesrat mit der Bitte zu einem höheren Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ( 24b EStG) und einer Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Dies wird ab 2015 wie folgt umgesetzt: Der bisherige Freibetrag i. H. v EUR wird um 600 EUR auf EUR erhöht. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag um zusätzliche 240 EUR. Zudem wird der Freibetrag an die Angabe der Identifikationsnummer ( 139b AO) des Kindes gekoppelt. Damit wird eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen. Der Grundentlastungsbetrag (1.908 EUR) wird wie bisher automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit auch den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend zu machen ( 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG). Unterhaltsleistungen Ebenfalls auf eine Initiative der Bundesländer geht eine Erhöhung des steuerlichen Abzugsbetrags für Unterhaltsverpflichtungen zurück ( 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Bundestag hat sich für folgende Änderung parallel zum Grundfreibetrag ausgesprochen: in 2015 von EUR um EUR auf EUR in 2016 von EUR um EUR auf EUR Folgewirkungen Die beschlossene Erhöhung des Kindergelds soll auch tatsächlich in den Familien bzw. bei den Kindern ankommen und der Verwaltungsaufwand minimiert werden. Deshalb ist für die rückwirkende Kindergelderhöhung in 2015 bzw. die daraus resultierenden Nachzahlungen keine Anrechnung auf die Höhe von Sozialleistungen bzw. den Kindesunterhalt vorgesehen. Gleiches wird für das Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Kalte Progression Der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 geltende Einkommensteuertarif ( 32a Abs. 1 EStG) wird neu gefasst. Zusätzlich zu den Wirkungen des erhöhten Grundfreibetrags werden die Tarifeckwerte um 1,482 % "nach rechts" verschoben. Dies entspricht der kumulierten Inflationsrate seit 2014 und soll die eingetretene sog. kalte Progression ausgleichen.

3 Veranlagungsgrenzen Entsprechend der Breite der Erhöhungen werden auch die Grenzwerte für eine Pflichtveranlagung angehoben. Ab 2015 werden in 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG jeweils Arbeitslöhne mit EUR bzw EUR maßgebend sein, ab 2016 dann EUR bzw EUR. Investitionsabzugsbetrag Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Sonderabschreibung, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z. B. einer Maschine oder Anlage) bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen können. Diese Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial hat den Zweck, die Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen. Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags war es u. a. bisher nötig, das geplante Wirtschaftsgut der Funktion nach zu benennen (wenn auch nicht exakt zu umschreiben). Dies fällt nun weg. Stattdessen muss das Unternehmen künftig die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i. S. d. 7g EStG nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermitteln ( 7g Abs. 1 bis 4 EStG- E). Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang auch der ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz gestrichen, da der Gewinn ohnehin rückwirkend nachversteuert werden muss, wenn die beabsichtigte Investition doch nicht erfolgt und zwar einschließlich Zinsen. Die vorgenannten Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Rücklagenübertragung ( 6b EStG) Unternehmen können sog. Reinvestitionsrücklagen in ihrer Steuerbilanz bilden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Unternehmer beispielsweise Güter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden oder ein Gebäude, verkaufen. Dann kann nämlich ein ggf. entstehender Gewinn zunächst steuerneutral in eine sog. Reinvestitionsrücklage eingestellt werden und später, innerhalb von vier Jahren, auf ein anderes, neu erworbenes Ersatzwirtschaftsgut des Anlagevermögens übertragen werden (Übertragung der stillen Reserven). Diese Regelung hatte der Europäische Gerichtshof im April (Urteil v , C-591/13) als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet, da sie Reinvestitionen im EU-Ausland benachteiligt. Aus diesem Grund wurde nun zur Gleichstellung ein neuer Absatz 2a geschaffen. Danach können Unternehmen im Veräußerungsjahr beantragen, bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen ( 6b Abs. 2a EStG-E). Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Die vorgenannte Änderung soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.

4 II. Körperschaftsteuer Mutter-Tochter-Richtlinie Die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie der EU regelt das gemeinsame Steuersystem von Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, wobei insbesondere eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Daher wird i. d. R. die Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat besteuert, mit der Ausnahme, dass auf die Ausschüttung von Dividenden an die Muttergesellschaft keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft kann schließlich für die Dividendenzahlungen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anwenden. In 43b Abs. 2 EStG wird nochmals klargestellt, dass die Muttergesellschaft zum Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt sein muss. Darüber hinaus wurden weitere polnische und rumänische Gesellschaftsformen in die Anlage 2 zum EStG aufgenommen. Neues für Unterstützungskassen Gewinnanteile aus Unterstützungskassen fallen künftig nicht mehr unter das Teileinkünfteverfahren, da die Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse ohnehin schon voll als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Folglich soll eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden können ( 3 Nr. 40 S. 4 und 5 EStG-E). Erweiterter Inlandsbegriff Der ertragsteuerliche erweitere Inlandsbegriff wird weiter ausgedehnt, damit alle aus dem UN- Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Windenergie aus Offshore-Anlagen erzeugen, aber auch andere Wirtschaftsbereiche, wie die gewerbliche Fischzucht, sollen gegenüber ausländischen Betrieben keine Nachteile mehr erleiden ( 1 Abs. 1 S. 2 EStG-E). Darüber hinaus können nun auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden. Außerdem: Die Erweiterung der Besteuerungsrechte auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone gilt auch für die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer. Quelle: Haufe.de

5 III. Grunderwerbsteuer Geänderte Beteiligungsverhältnisse Ändert sich der Gesellschafterbestand mittelbar, kann Grunderwerbsteuer entstehen. Dabei wurden Personen- und Kapitalgesellschaften bisher unterschiedlich behandelt. Dies ist laut BFH mangels gesetzlicher Regelung jedoch gar nicht möglich (vgl. 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG), weshalb die transparente Betrachtung von Kapital- und Personengesellschaften für eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse nun beseitigt wurde. Wie die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand zum einen bei der Personengesellschaft und zum anderen bei der Kapitalgesellschaft ermittelt wird, führt 1 Abs. 2a S. 2 4 GrEStG-E aus. Neue Grundbesitzbewertung Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer muss der Wert des Grundbesitzes festgestellt werden. Ist bspw. keine Gegenleistung vorhanden und deshalb der Wert nicht zu ermitteln, wurde bisher in 8 Abs. 2 GrEStG eine Ersatzbemessungsgrundlage ( 138 Abs. 1-4 BewG) herangezogen. Diese ist laut BVerfG (Beschlüsse v , 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11) verfassungswidrig, da die zum Zuge kommenden Wertansätze oft gravierend unter dem Verkehrswert eines Grundstücks liegen. Somit handelt es sich um eine erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber reagierte mit einem geänderten Verweis: Statt des verfassungswidrigen Ersatzbemessungsgrundlage sollen nun die Vorschriften der Grundbesitzbewertung ( 151 i. V. m. 157 ff. BewG) herangezogen ( 8 Abs. 2 S. 1, 2 sowie 17 Abs. 3a GrEStG-E) und rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem angewendet werden, sofern keine Benachteiligung eintritt ( 176 AO i.v.m. 23 Abs. 14 GrEStG). Anzeige von Änderungen Grunderwerbsteuerrelevante Änderungen müssen fristgerecht angezeigt werden. Dabei muss die Anzeige in allen Teilen vollständig sein. Andernfalls kann die Steuerfestsetzung eines rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs nicht aufgehoben werden ( 21 GrEStG-E). Damit wird im gesamten Grunderwerbsteuergesetz ein einheitlicher Anzeigenbegriff entsprechend 16 Abs. 5 GrEStG verwendet.

6 IV. Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Empfängers Die Anlage 4 zum UStG zählt Gegenstände auf, deren Lieferung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers führen kann ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Liste wurde konkretisiert, da es bisher beim Eisen und Stahl (Nr. 3 der Anlage 4) Ungenauigkeit gab. Entstehung der Umsatzsteuer Wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung unrichtig ausgewiesen, wird künftig nur noch auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung abgestellt. Auf diese Weise werden Rückwirkungsfälle vermieden und alle Fälle mit unrichtigem bzw. unberechtigtem Steuerausweis werden einheitlich behandelt. Der 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG kann somit aufgehoben werden. Hintergrund ist, dass laut BFH (Urteil v , XI R 44/12, BFH/NV 2014 S. 1695) die Steuerentstehung bei Leistungserbringung nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Neue Umsatzsteuerbefreiung Für sog. niedrigschwellige Entlastungsleistungen von bestimmten, nach 45b SGB XI anerkannten Einrichtungen (z. B. Pflegedienst), wurde eine neue Umsatzbefreiung eingeführt. Darunter fallen Leistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen im Alltag, wie z. B. die hauswirtschaftliche Versorgung. Reverse-Charge-Verfahren Zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft (dem Reverse-Charge-Verfahren) erfolgten im Steueränderungsgesetz zwei aktuelle Änderungen. Zum einen ist der Gesetzgeber der Auffassung des BFH gefolgt (Urteil v , V R 7/14, BFH/NV 2015 S. 131) und hat klargestellt, dass Betriebsvorrichtungen wie Bauwerke i. S. v. 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG zu behandeln sind und es somit wie bisher zu einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Dadurch werden Abgrenzungsprobleme vermieden ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG-E). Zum anderen hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung für Leistungsbezüge des hoheitlichen Bereichs in 13b UStG geändert. Üblicherweise gibt die Art der Einrichtung (Behörde oder Betrieb) Aufschluss darüber, welchem Bereich die Leistung zuzuordnen ist. Um jedoch den Aufwand für juristische Person des öffentlichen Rechts zu reduzieren, hatte die Finanzbehörde ohne rechtliche Grundlage Ausnahmen formuliert (Abschn. 13b.3 und 3a UstAE). Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, wurden deshalb die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen auch Lieferungen von Gegenständen den Anlagen 3 und 4 zum UStG (z. B. Altmetalle, Gold). Daneben wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts weitgehend neu geregelt ( 2b UStG).

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