Planfeststellungsbeschluss

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1 Außenstelle Dresden August-Bebel-Straße Dresden Gz ppw/ #103 Dresden, 28. September 2016 Planfeststellungsbeschluss gemäß 18 AEG für das Vorhaben Ausbaustrecke Berlin - Dresden Projektabschnitt 5 Abzweig Kottewitz (a) - Großenhain Berliner Bahnhof (a) km 29,200 - km 33,248 Strecke Dresden - Elsterwerda (6248) Vorhabensträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Südost Großprojekte Ammonstraße Dresden ppw/ # Seite 1 von 171

2 Inhaltsverzeichnis A VERFÜGENDER TEIL 3 A.1 Feststellung des Plans 3 A.2 Planunterlagen 3 A.3 Entscheidungen 8 A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen 8 A.3.2 Konzentrationswirkung 11 A.4 Nebenbestimmungen und Vorbehalte 11 A.4.1 Vorbehalte 11 A.4.2 Auflagen zur Ausführungsplanung und zum Bauablauf 11 A.4.3 Auflagen zum Wasserschutz 14 A.4.4 Auflagen zum Immissionsschutz 17 A.4.5 Auflagen zum Naturschutz 19 A.4.6 Auflagen zu Abfall, Altlasten und Bodenschutz 21 A.4.7 Auflagen zum Denkmalschutz 22 A.4.8 Auflagen zum Vermessungswesen 23 A.4.9 Auflagen im Interesse Dritter 23 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge 26 A.6 Kostenentscheidung 26 A.7 Sofortige Vollziehung 26 B BEGRÜNDUNG 26 B.1 Sachverhalt 26 B.1.1 Vorhabensumfang und Außenwirkung 26 B.1.2 Verfahrensgang 34 B.1.3 Stellungnahme der Anhörungsbehörde 38 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung 39 B.2.1 Rechtsgrundlage 39 B.2.2 Zuständigkeit 39 B.3 Umweltverträglichkeit 39 B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 39 B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 39 B Untersuchungsraum 39 B Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 40 B.3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach 12 UVPG 46 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung 48 B.4.1 Planrechtfertigung 48 B.4.2 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 48 B Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" 48 B Landesamt für Archäologie Sachsen 49 B Landesamt für Denkmalschutz Sachsen 50 B Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen 52 B Landesdirektion Sachsen, Referat 42 DD 53 B Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen 54 B Landratsamt Meißen, Dezernat Technik 55 B Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 60 B Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 61 B Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 62 B Stadt Großenhain, Sachgebiet Planung und Bauverwaltung 62 B.4.3 Einwendungen der Betroffenen 90 B.5 Gesamtabwägung 168 B.6 Kosten 169 B.7 Sofortige Vollziehung 169 C RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ppw/ # Seite 2 von 171

3 A VERFÜGENDER TEIL A.1 Feststellung des Plans Gemäß 18 AEG 1 werden auf Antrag der DB Netz AG vom (Aktenzeichen: I.BV-SO-P(5)) die Änderungen an der Eisenbahnbetriebsanlage einer Eisenbahn des Bundes im Rahmen der unter Punkt A.2 genannten Planunterlagen mit den in diesem Beschluss unter Punkt A.3 und A.4 getroffenen Entscheidungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Streckenausbau von km 29,200 bis km 33,209 (rechtes Gleis) bzw. km 33,248 (linkes Gleis) der zweigleisigen Strecke Dresden - Elsterwerda als Teil der Ausbaustrecke Berlin - Dresden mit dem Gesamtausbauziel einer Streckenhöchstgeschwindigkeit von 200 km/h, was mit der vorliegenden Planung von km 29,2 bis km 32,8 erreicht wird. A.2 Planunterlagen Der Planfeststellung liegen folgende Planunterlagen zugrunde. Planunterlagen, die lediglich den Bestand dokumentieren, dienen nur der ergänzenden Information und sind somit nicht Gegenstand der Planfeststellung. Anlage Planunterlage Maßstab 1 Erläuterungsbericht mit Abkürzungsverzeichnis 2 Übersichtspläne 2.1 Übersichtslageplan (nur zur Information) 1 : Übersichtslageplan mit Varianten (nur zur Information) 1 : Planung 3.1 Lagepläne Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : Höhenpläne Höhenpläne linkes Gleis Blatt 1: km 29,3+28,94-29,7+47,23 1 : / 200 Blatt 2: km 29,7+47,23-30,2+02,17 1 : / 200 Blatt 3: km 30,2+02,17-30,6+10,09 1 : / 200 Blatt 4: km 30,6+10,09-30,9+64,64 1 : / 200 Blatt 5: km 30,9+64,64-31,5+94,31 1 : / 200 Blatt 6: km 31,5+94,31-32,1+39,71 1 : / ppw/ # Seite 3 von 171

4 Blatt 7: km 32,1+39,71-32,7+39,01 1 : / 200 Blatt 8: km 32,7+39,01-33,2+54,63 1 : / Höhenpläne rechtes Gleis Blatt 1: km 29,3+28,94-29,7+47,23 1 : / 200 Blatt 2: km 29,7+47,23-30,2+02,17 1 : / 200 Blatt 3: km 30,2+02,17-30,6+10,61 1 : / 200 Blatt 4: km 30,6+10,61-30,9+65,40 1 : / 200 Blatt 5: km 30,9+65,40-31,5+07,28 1 : / 200 Blatt 6: km 31,5+07,28-32,0+48,96 1 : / 200 Blatt 7: km 32,0+48,96-32,7+41,32 1 : / 200 Blatt 8: km 32,7+41,32-33,2+74,04 1 : / Querschnitte Blatt 1: Querprofil km 29,4+30,00 1 : 100 Blatt 2: Querprofil km 29,7+34,61 1 : 100 Blatt 3: Querprofil km 30,4+54,61 1 : 100 Blatt 4: Querprofil km 30,6+14,61 1 : 100 Blatt 5: Querprofil km 30,7+54,61 1 : 100 Blatt 6: Querprofil km 31,0+34,61 1 : 100 Blatt 7: Querprofil km 31,7+64,61 1 : 100 Blatt 8: Querprofil km 31,9+74,61 1 : 100 Blatt 9: Querprofil km 32,2+24,61 1 : 100 Blatt 10: Querprofil km 32,4+74,61 1 : 100 Blatt 11: Querprofil km 32,6+54,61 1 : 100 Blatt 12: Querprofil km 32,8+14,61 1 : 100 Blatt 13: Querprofil km 33,1+04,61 1 : Bauwerkspläne Durchlass km 29,723 1 : Durchlass km 30,694 (Graben Heiliger Grund) 1 : Straßenüberführung km 31,169 (Priestewitzer Straße, B 101) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,247 (Großraschützer Straße, S 40) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,315 (Röderneugraben) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,489 (Parkstraße) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,538 (Kreuzungsbauwerk DE/GP) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,688 (Röder) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 32,806 (Auenstraße) 1 : 200 / Eisenbahnüberführung km 33,210 (Stinkgraben) 1 : 200 / Stützbauwerk 1 bahnlinks 1 : Stützbauwerk 2 bahnrechts 1 : Stützbauwerk 3 bahnlinks 1 : Stützbauwerk 4 bahnrechts 1 : ppw/ # Seite 4 von 171

5 4 Bauwerksverzeichnis 5 Flächenbedarf 5.1 Grunderwerbspläne Blatt 0: km 28,418 - km 29,063 1 : Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 2a: Ortslage Zschauitz 1 : Blatt 2b: Bereich Weg zum Steinbruchsee 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 4a: Bereich B : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : Blatt 8: km 33,587 - km 34, : Blatt 9: Bereich Stadtpark 1 : Blatt 10: Bereich Kiesgrube Göhra 1 : Grunderwerbsverzeichnis 5.3 Baustraßen- und Baustelleneinrichtungspläne Blatt 0: km 28,418 - km 29,063 1 : Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 2a: Ortsllage Zschauitz 1 : Blatt 2b: Bereich Weg zum Steinbruchsee 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 4a: Bereich B : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : Blatt 8: km 33,587 - km 34,247 1 : Blatt 9: Bereich Stadtpark 1 : Blatt 10: Bereich Kiesgrube Göhra 1 : Leitungspläne Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : ppw/ # Seite 5 von 171

6 7 Wasserrecht 7.1 Technische Erläuterungen zum Wasserrecht (nur zur Information) 7.2 Entwässerungsschema (nur zur Information) 7.3 Lagepläne Entwässerung Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : Wassermengen- und hydraulische Berechnungen (nur zur Information) 7.5 Nachweis der Versickerung (nur zur Information) 8 Landschaft und Umwelt 8.1 Umweltverträglichkeitsstudie (nur zur Information) Bestands- und Konfliktplan (nur zur Information) 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan Anhang 1: Maßnahmeblätter Bestands- und Konfliktpläne Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 (nur zur Information) 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 (nur zur Information) 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 (nur zur Information) 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 (nur zur Information) 1 : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 (nur zur Information) 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 (nur zur Information) 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 (nur zur Information) 1 : Maßnahmepläne Blatt 1: km 29,063 - km 29,771 1 : Blatt 2: km 29,771 - km 30,472 1 : Blatt 3: km 30,472 - km 30,984 1 : Blatt 4: km 30,984 - km 31,507 1 : Blatt 5: km 31,507 - km 32,216 1 : Blatt 6: km 32,216 - km 33,061 1 : Blatt 7: km 33,061 - km 33,587 1 : Blatt 9: Bereich Stadtpark 1 : Blatt 10: Kiesgrube Göhra 1 : FFH-Verträglichkeit FFH-Gebiet "Hopfenbachtal" (nur zur Information) FFH-Gebiet "Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain" (nur zur Information) 8.4 Schall Schalltechnische Untersuchung (nur zur Information) ppw/ # Seite 6 von 171

7 8.4.2 Baulärmgutachten (nur zur Information) 8.5 Erschütterungsgutachten (nur zur Information) 8.6 Gutachten zum Retentionsraum der Großen Röder (nur zur Information) 8.7 Fachbeitrag Artenschutz (nur zur Information) 8.8 Artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag 8.9 Endbericht zu den fledermausfachlichen Erfassungen (nur zur Information) 9 Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (nur zur Information) 10 Verkehrsumleitungskonzept 10.1 Umleitungsplan überregionaler Straßenverkehr (nur zur Information) 1 : Umleitungsplan innerstädtischer Straßenverkehr (nur zur Information) 1 : Im laufenden Verfahren hat die Vorhabensträgerin die Planunterlagen durch präzisierende Unterlagen zum Wasserrecht, ein Baulärmgutachten und ein Gutachten zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain ergänzt sowie das Stützbauwerk 2, das Bauwerksverzeichnis, die Grunderwerbspläne, das Grunderwerbsverzeichnis, die Baustraßen- und Baustelleneinrichtungspläne, die Leitungspläne, den landschaftspflegerischen Begleitplan und die Maßnahmeblätter, die Bestands- und Konfliktpläne, die Maßnahmepläne, das Baulärmgutachten und das Erschütterungsgutachten geändert. Wesentlicher Inhalt ist die Änderung des Leitungsbestandes Dritter, des Stützbauwerkes 2, des Baulärmgutachtens, des Erschütterungsgutachtens, der Einleitmengen an der Eisenbahnüberführung Parkstraße, der Sickerrigole km 30,885-31,945 bahnrechts, der Baustelleneinrichtungsfläche km 29,720 bahnlinks (Entfall), der LBP-Maßnahmen km 30,4 und km 30,5 bahnlinks (Grunderwerb in dingl. Sicherung), der LBP-Maßnahme E4 (Verschiebung) und der LBP-Maßnahme S2 (Entfall). Die Änderung umfasst folgende Planunterlagen (Blaudrucke): Anlage Planunterlage 1 Erläuterungsbericht (Seite 26, 27, 39, 41, 42, 43, 44, 50, 50a, 51, 63, 70 und 72) Stützbauwerk 2 bahnrechts 4 Bauwerksverzeichnis (Position 2.15, 7.10, 7.12, 7.16, 7.17, 7.18, 7.24, 7.25, 7.26, 7.28, 7.29 und 7.30) 5.1 Grunderwerbspläne (Blatt 1, 2, 2a, 3 und 6) 5.2 Grunderwerbsverzeichnis (lfd. Nr. Pr 005, Za 001, Za 005 und Gr 014) 5.3 Baustraßen- und Baustelleneinrichtungspläne (Blatt 1 und 2a) 6 Leitungspläne (Blatt 4, 5, 6 und 7) 7.4 Wassermengen- und hydraulische Berechnungen (Anhang 1 und 2 neu) 7.6 Regeldarstellung Ausläufe (neu) 8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan (Seite 13, 22, 26, 27, 28 und 29) Anhang 1: Maßnahmeblätter (Maßnahme S2, M8 und E4) Bestands- und Konfliktpläne (Blatt 1) ppw/ # Seite 7 von 171

8 8.2.2 Maßnahmepläne (Blatt 1, 6, 7 und 11) Baulärmgutachten (nur zur Information) 8.5 Erschütterungsgutachten (nur zur Information) 8.6a Gutachten zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain (nur zur Information) Die vorstehend bezeichneten Planunterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung. A.3 Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 15, 19 Abs. 1 und 3, 57 WHG 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1 S. 2 SächsWG 3 zur Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser von den Bahnanlagen in oberirdische Gewässer. Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 15, 19 Abs. 1 und 3, 48 WHG in Verbindung mit 6 Abs. 1 S. 2 SächsWG zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser von den Bahnanlagen in das Grundwasser. Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 15, 19 Abs. 1 und 3 WHG in Verbindung mit 6 Abs. 1 S. 2 SächsWG zur Absenkung von Grundwasser sowie dessen Einleitung in ein vorhandenes Gewässer zum Zwecke der Bauwasserhaltung. Genehmigung gemäß 36 Nr. 1 WHG in Verbindung mit 26 Abs. 2 SächsWG für die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich. Genehmigung gemäß 78 Abs. 3 WHG in Verbindung mit 74 SächsWG für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten. Daten für das Wasserbuch: Die genannten Einleitkoordinaten beziehen sich auf das bahninterne Koordinatensystem DB-REF, dieses ist im Planungsabschnitt gegenüber dem Landesnetz (RD83) geringfügig versetzt. Die Differenzen im Rechtswert beträgt -0,97 m und im Hochwert -0,19 m. Einleitstelle (km) Gemeinde Rechtswert Wasserbehörde Einleitmenge Einleitart Gemarkung Hochwert Wasserrechtsinhaber Jährlichkeit Gewässer Flurstück E1 (km 29,723) Großenhain ,1 Landratsamt Meißen 48,2 l/s offene Einleitung Zschauitz ,2 DB Netz AG 0,1 namenloser Graben 171,5 E1.1 (km 32,247) Großenhain ,3 Landratsamt Meißen 1,0 l/s Versickerung Zschieschen ,0 DB Netz AG 1 Grundwasser 146/ ppw/ # Seite 8 von 171

9 E1.2 (km 32,247) Großenhain ,8 Landratsamt Meißen 1,0 l/s Versickerung Zschieschen ,0 DB Netz AG 1 Grundwasser 146/3 E1.3 (km 32,247) Großenhain ,1 Landratsamt Meißen 1,0 l/s Versickerung Zschieschen ,9 DB Netz AG 1 Grundwasser 146/3 E1.4 (km 32,247) Großenhain ,3 Landratsamt Meißen 1,0 l/s Versickerung Zschieschen ,9 DB Netz AG 1 Grundwasser 146/3 E2 (km 30,694) Großenhain ,8 Landratsamt Meißen 168,8 l/s offene Einleitung Zschauitz ,6 DB Netz AG 0,1 Graben Heiliger Grund 177 E2.1 (km 32,315) Großenhain ,5 Landestalsperrenver- 2,6 l/s offene Einleitung Großenhain ,3 waltung Sachsen 1 Röderneugraben 1190 DB Netz AG E2.2 (km 32,315) Großenhain ,3 Landestalsperrenver- 2,6 l/s offene Einleitung Großenhain ,6 waltung Sachsen 1 Röderneugraben 1190 DB Netz AG E3.1 (km 32,095) Großenhain ,5 Landratsamt Meißen 46,6 l/s Versickerung Zschieschen ,0 DB Netz AG 0,1 Grundwasser 146/3 E3.2 (km 32,055) Großenhain ,5 Landratsamt Meißen 16,1 l/s Versickerung Zschieschen ,8 DB Netz AG 0,1 Grundwasser 146/3 E3.1 (km 32,489) Großenhain ,4 Landratsamt Meißen 0,93 l/s Versickerung Großenhain ,7 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E3.2 (km 32,489) Großenhain ,8 Landratsamt Meißen 0,93 l/s Versickerung Großenhain ,7 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E3.3 (km 32,489) Großenhain ,9 Landratsamt Meißen 0,93 l/s Versickerung Großenhain ,0 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E3.4 (km 32,489) Großenhain ,6 Landratsamt Meißen 0,93 l/s Versickerung Großenhain ,6 DB Netz AG 1 Grundwasser ppw/ # Seite 9 von 171

10 E4.1 (km 32,538) Großenhain ,4 Landratsamt Meißen 1,97 l/s Versickerung Großenhain ,8 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E4.2 (km 32,538) Großenhain ,4 Landratsamt Meißen 1,97 l/s Versickerung Großenhain ,3 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E4.3 (km 32,538) Großenhain ,4 Landratsamt Meißen 1,97 l/s Versickerung Großenhain ,2 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E4.4 (km 32,538) Großenhain ,7 Landratsamt Meißen 1,97 l/s Versickerung Großenhain ,2 DB Netz AG 1 Grundwasser 1190 E5.1 (km 32,688) Großenhain ,9 Landestalsperrenver- 4,4 l/s offene Einleitung Großenhain ,4 waltung Sachsen 1 Röder 1168/7 DB Netz AG E5.2 (km 32,688) Großenhain ,0 Landestalsperrenver- 1,2 l/s offene Einleitung Großenhain ,5 waltung Sachsen 1 Röder 1168/7 DB Netz AG E5.3 (km 32,688) Großenhain ,2 Landestalsperrenver- 1,1 l/s offene Einleitung Großenhain ,4 waltung Sachsen 1 Röder 1168/7 DB Netz AG E6.1 (km 32,806) Großenhain ,2 Landratsamt Meißen 0,68 l/s Versickerung Großenhain ,7 DB Netz AG 1 Grundwasser 1188/10 E6.2 (km 32,806) Großenhain ,9 Landratsamt Meißen 0,68 l/s Versickerung Großenhain ,0 DB Netz AG 1 Grundwasser 1188/10 E6.3 (km 2,806) Großenhain ,1 Landratsamt Meißen 0,68 l/s Versickerung Großenhain ,9 DB Netz AG 1 Grundwasser 1188/10 E6.4 (km 32,806) Großenhain ,5 Landratsamt Meißen 0,68 l/s Versickerung Großenhain ,2 DB Netz AG 1 Grundwasser 1188/10 E7.1 (km 33,210) Großenhain ,7 Landratsamt Meißen 0,53 l/s offene Einleitung Großenhain ,4 DB Netz AG 1 Stinkgraben 1188/ ppw/ # Seite 10 von 171

11 E7.2 (km 33,210) Großenhain ,2 Landratsamt Meißen 0,53 l/s offene Einleitung Großenhain ,8 DB Netz AG 1 Stinkgraben 1188/10 E7.3 (km 33,210) Großenhain ,2 Landratsamt Meißen 0,53 l/s offene Einleitung Großenhain ,6 DB Netz AG 1 Stinkgraben 1188/10 E7.4 (km 33,210) Großenhain ,6 Landratsamt Meißen 0,53 l/s offene Einleitung Großenhain ,3 DB Netz AG 1 Stinkgraben 1188/10 A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird gemäß 75 Abs. 1 VwVfG 4 die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. A.4 Nebenbestimmungen und Vorbehalte A.4.1 Vorbehalte Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine abschließende Abnahme (Vollzugskontrolle) durchzuführen. A.4.2 Auflagen zur Ausführungsplanung und zum Bauablauf a) Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. b) Soweit Bestandteile des Bauvorhabens keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind, sind die Ausführungsunterlagen mit den entsprechenden Fachbehörden abzustimmen; dies gilt auch für die Ausführungsunterlagen zum landschaftspflegerischen Begleitplan. Kommt eine solche Abstimmung nicht zustande, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt abschließend. c) Auf der Grundlage des hydraulischen Gutachtens zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) ist ein Antrag auf Planänderung gemäß 76 VwVfG beim Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Es ist zu prüfen, inwiefern der vorhandene Entwässerungsgraben Richtung Stinkgraben westlich des Bahndammes zum erforderlichen Retentionsraumausgleich genutzt werden kann ppw/ # Seite 11 von 171

12 d) Dieser Planfeststellungsbeschluss entbindet nicht von der Notwendigkeit, sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im Baubereich zu informieren, mit den Medienträgern die erforderlichen Abstimmungsmaßnahmen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass die Kabel und Leitungen nicht beschädigt werden. e) Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müssen prinzipiell überall dort, wo zwischen km 31,2 und km 31,9 in den ungestörten Boden eingegriffen wird, durch das Landesamt für Archäologie archäologische Grabungen durchgeführt werden. f) Im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung sind Abstimmungen mit dem Landesamt für Denkmalschutz Sachsen hinsichtlich der Detailgestaltung (Farbgestaltung, Geländer, Einlage von Profilleisten in die Schalung, Einsatz Brettschalung) an den Eisenbahnüberführungen Großraschützer Straße (S 40), Parkstraße, Röder, Auenstraße und Stinkgraben erforderlich. g) Wird das festgestellte Bauvorhaben begonnen, muss der Plan insgesamt vollzogen werden. Der Baubeginn ist unter Angabe des Geschäftszeichens dieses Planfeststellungsbeschlusses dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. h) Baubedingte Verkehrsraumeinschränkungen sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Für die zur Baustellenerschließung und als Transportwege genutzten öffentlichen Straßen und Wege sind die geltenden Tonnagebeschränkungen und Beschränkungen der Durchfahrtshöhe zu beachten. Soweit die Benutzung von Straßen unter Überschreitung der Tonnagebegrenzung notwendig sein sollte, ist spätestens vier Wochen vorher bei der zuständigen Behörde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Soweit Straßen, Wege und Flächen zeitweise für Materialablage, als Baustelleneinrichtung sowie als Zufahrt genutzt werden sollten, sind nach Abschluss der Bauarbeiten die Anlagen zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei allen bauzeitlich genutzten privaten Straßen und Wegen ist vor Beginn der Nutzung eine Beweissicherung vorzunehmen. i) Vor der Inanspruchnahme von Flächen der Stadt Großenhain ist jeweils eine präzise und umfassende Dokumentation zu erstellen, die den Zustand des jeweiligen Grundstückes vor der Inanspruchnahme aufzeigt. Gerade auch bei kurzzeitig in Anspruch genommenen Flächen ist jeweils vor und nach dem Bau eine entsprechende "Abnahme" bzw. Beweissicherung mit einem Vertreter der Stadt Großenhain zu vereinbaren. j) Während der Bauzeit ist die ungehinderte Zufahrt von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen zu Gebäuden und Löschwasserentnahmestellen im gesamten Baubereich zu gewährleisten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. k) Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder kampfmittelähnliche Gegenstände gefunden werden, so ist sofort die nächste Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle zu informieren ppw/ # Seite 12 von 171

13 l) Die mögliche Baustellenzufahrt Zschieschener Weg ist aufgrund ihrer geringen Fahrbahnbreite und der damit einhergehenden Einschränkungen als Einbahnstraße in Richtung Zschieschen zu kennzeichnen, vgl. Baustraßen- und Baustelleneinrichtungsplan Nr. 2a (Planunterlage 5.3, Blatt 2a). Bei fortschreitendem Baufortschritt ist diese unverzüglich wieder freizugeben, sobald eine Inanspruchnahme nicht mehr zwingend erforderlich ist. m) Den als Zufahrt für eine Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehene Zschauitzer Weg, welcher lediglich als Geh- und Radweg gewidmet und gebaut ist, ist entsprechend zu sichern und nach Beendigung der Maßnahmen wiederherzustellen. Vor der Inanspruchnahme ist der Zustand des Weges durch ein Beweissicherungsverfahren zu dokumentieren. n) Bei Nutzung der Baustelleneinrichtungsfläche Wildenhainer Straße 1 ist die dort vorhandene Baumgruppe zu schützen und das Flurstück nach Abschluss seiner Inanspruchnahme widerherzustellen. Sollte der Baumgruppenschutz aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden können, sind die entfernten oder beschädigten Bäume vollständig zu ersetzen. o) Die Baumaßnahme findet auf einer Strecke des transeuropäischen Eisenbahn-Netzes statt. Das erforderliche EG-Prüfverfahren wurde beim Eisenbahn-Cert (EBC) durchgeführt. Der diesbezügliche Bewertungsbericht Nr. 2569/001/2015 vom liegt vor. Es wurde festgestellt, dass die Anforderungen der TSI für die Phase "Detaillierter Entwurf" erfüllt sind. Abweichungen von den Regelwerken wurden nicht festgestellt. Die im Bewertungsbericht aufgeführten Hinweise sind zu beachten. Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Strukturelle Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen (VV IST) zu beachten. p) Die Baumaßnahme findet auf einer Strecke des transeuropäischen Eisenbahn-Netzes statt. Entsprechend 6 und 9 der TEIV 5 bedarf die erstmalige Inbetriebnahme und die umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung struktureller Teilsysteme einer solchen Strecke einer Inbetriebnahmegenehmigung. Der Antrag dazu hat gemäß 9 Abs. 2 und 5 TEIV als Anzeige der geplanten Arbeiten zu erfolgen, um der Sicherheitsbehörde die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Inbetriebnahmegenehmigung zu ermöglichen. q) Die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Erfüllung aller mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilten Nebenbestimmungen sind - unbeschadet der Erfüllung anderer Anzeige- und Mitteilungspflichten - unter Angabe des Geschäftszeichens dieses Planfeststellungsbeschlusses dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Für die Bestandteile des Bauvorhabens, die keine Betriebsanlagen sind, ist die jeweilige Ausführungsplanung mit dem Abstimmungs- bzw. Prüfvermerk der zuständigen Fachbehörde beizufügen. r) Die von der Vorhabensträgerin gegenüber den Trägern öffentlicher Belange sowie den übrigen Beteiligten im Rahmen des Anhörungsverfahrens getroffenen Zusagen werden für ppw/ # Seite 13 von 171

14 verbindlich erklärt. Es wird vorausgesetzt, dass auch die Zusagen aus dem Erläuterungsbericht und den anderen Planunterlagen eingehalten werden und nur zugelassene Bauprodukte, Bauarten, Komponenten und Bauverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Einsatz gelangen. Gesetzliche Bestimmungen und andere Regelwerke wie z. B. Richtlinien gelten unabhängig davon, ob sie in vorliegendem Beschluss erwähnt werden oder nicht. Insbesondere sind die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU), die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE), die eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL) und die eisenbahnspezifische Liste technischer Baubestimmungen (ELTB) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. A.4.3 Auflagen zum Wasserschutz a) Der Baubeginn zum Ersatzneubau der Brücken und Durchlässe ist der zuständigen unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. b) Die Bauwerke sind so auszuführen und zu gestalten, dass sie die oberirdischen Gewässer nicht beeinträchtigen. Die Richtlinien für die naturnahe Gestaltung der Fließgewässer in Sachsen sind zu beachten. c) Bauzeitlich begrenzte Einbauten im Gewässer sind mit möglichst geringer Einschränkung des Abflussprofils und nur kurzzeitig entsprechend dem Vorhalteerfordernis auszuführen. d) Wasserhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Einbauten im Gewässer sind zu konkretisieren (genaue Beschreibung, Detaildarstellungen, hydraulischer Nachweis) und rechtzeitig vor Baubeginn einer wasserfachlichen Zustimmung bzw. Aufsicht zu unterwerfen. e) Während der Bauarbeiten anfallender Aushub und Bauschutt darf nicht im Gewässer gelagert werden. f) Während der Bauarbeiten anfallendes Abwasser, besonders zementhaltige Spülwässer und Schlempen, dürfen nicht in das Gewässer eingeleitet werden. g) Alle Arbeiten dürfen nur mit Geräten erfolgen, die keine Ölverluste aufweisen. Hydraulikanlagen sollten mit Bio-Öl bestückt sein. h) Die Einleitstellen in die Große Röder sind ca. 15 bis 20 cm oberhalb des mittleren Wasserstandes anzuordnen. Der wasserseitige Überstand des Rohrendes darf höchstens 10 cm betragen. Das Endstück ist böschungsparallel abzuschneiden. Die Einleitstellen an den Uferböschungen sind auf frostfrei gegründeten Fundamenten aufzulagern. Die an die Einleitstelle angrenzenden Sohl- und Böschungsbereiche der Gewässer müssen so gesichert werden, dass Erosion und Auskolkungen ausgeschlossen sind. Dazu sind die Bereiche um die Ausmündungen herum mit Pflaster bzw. Wasserbausteinen zu befestigen. Bei Erfordernis sind an den Rohrenden Rückschlagklappen anzuordnen. Die Überdeckung für die Einleitung in die Große Röder ist entsprechend der technischen und hydrologischen Anforderungen auszuführen. Gemäß Regelprofil erscheint die Überdeckung als zu gering ppw/ # Seite 14 von 171

15 bemessen. i) Für die geplante Behelfsbrücke an der Großen Röder ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zu beantragen. Unter Berücksichtigung des bauzeitlich festgelegten Bemessungshochwassers ist auch der eventuelle Rückbau der Brücke in den Hochwassermaßnahmeplan mit aufzunehmen. Es ist eine kurzfristig rückbaubare Konstruktion zu wählen, die im Hochwasserfall schnell entfernt werden kann. Der Zeitpunkt (Bemessungswasserstand) zu dem die Behelfsbrücke spätestens beseitigt sein muss ist im Rahmen der Ausführungsplanung mit der Landestalsperrenverwaltung abzustimmen. j) Sofern sich während der Bauausführung Abweichungen zum Baufeld ergeben sollten, so ist zu berücksichtigen, dass sich im linksseitigen Deichabschnitt eine Innendichtung befindet. Eine Beschädigung der Dichtung (Spundwand) ist auszuschließen. Bestandsunterlagen können im Bedarfsfall bei der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Oberes Elbtal, angefordert werden. k) Die bauzeitlichen Lärmschutzwände sind außerhalb des Gewässerprofiles und außerhalb der Deiche einschließlich beidseitiger Schutzstreifen von 5 m anzuordnen. Ebenso ist eine Befahrung der genannten Bereiche auszuschließen. l) Sofern bei den Bauarbeiten unvorhergesehen Grundwasser angetroffen wird, ist dies der zuständigen unteren Wasserbehörde unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Den daraufhin ergehenden behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. m) Vor der Durchführung von Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe von Gewässern sind die jeweiligen Unterhaltungslastträger des Gewässers, die Fischereibehörde und die jeweiligen Fischereiberechtigten zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat im Regelfall mindestens drei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zu erfolgen. Eine Baumaßnahme erfolgt in unmittelbarer Nähe des Gewässers, wenn unmittelbar in das Gewässer eingegriffen wird oder - auch nur vorübergehend - eine Beeinträchtigung des Gewässer in Folge der Baumaßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. n) Alle Baumaßnahmen sowie die Errichtung und der Betrieb der Wasserhaltungen sind so umzusetzen, dass es nicht zu andauernden Sediment- und Baustoffabschwemmungen in Fließgewässer kommt. Zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna ist besondere Sorgfalt beim Umgang mit Fische schädigenden Bau- und Hilfsstoffen (Chemikalien, Öle u. ä.) erforderlich. Einträge in die Gewässer sind durch entsprechende Technologien auszuschließen. o) Die Befahrung des Gewässerbetts (Große Röder, Röderneugraben) mit technischem Gerät ist auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren. Die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna und der Gewässer ist bei allen Arbeiten zu beachten. Die Gewässersohle ist nach Abschluss der Arbeiten in einer weitestgehend natürlichen Strukturform (raue Sohle - Störsteine, Kies) zu ppw/ # Seite 15 von 171

16 erhalten und die Herstellung von Sohlabstürzen (Sohlschwellen) sind zu vermeiden. p) Baukonzepte mit direktem Gewässerbezug müssen eine Strukturverbesserung und eine ökologische Durchgängigkeit für alle aquatischen Organismen beinhalten und gewährleisten und somit den Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60 EG) entsprechen. q) Baumaßnahmen an Gewässern sind so durchzuführen, dass es zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung des Gewässers führt und es insbesondere nicht zu Abschwemmungen in das Fließgewässer und auf abstromig gelegene Flächen kommt. Dies gilt insbesondere auch für im Rahmen der Bauarbeiten erforderlich werdende Aufschüttungen. r) Die Lagerung von Bau- und Abbruchmaterialien in Gewässern und an deren Ufern ist unzulässig. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die für den Fall, dass Bau- oder Abbruchmaterialien wider Erwarten in das Gewässer gelangen, eine Beräumung längstens innerhalb einer Tagesschicht möglich ist und eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflussgeschehens ausgeschlossen ist. s) Es sind nur solche Baumaschinen und technischen Geräte einzusetzen, die sich in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand befinden und gegen Tropfverluste gesichert sind. Baumaschinen und sonstige Geräte sind so abzustellen, dass auch bei einer sich ändernden Wasserführung etwa infolge eines Starkregenereignisses eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu besorgen ist. t) Auf der Baustelle sind Havariebekämpfungsmittel wie Auffangwannen, Folien und Ölbindemittel usw. ausreichend vorzuhalten. Sollten trotzdem wassergefährdende Stoffe in das Erdreich gelangen, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigungen zu treffen. Gegebenenfalls kontaminierter Boden ist zu entfernen. Dieser ist in auslaufsicheren Containern mit Abdeckplatten für eine ordnungsgemäße Entsorgung bereit zu stellen. u) Das Gewässer und die im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchten Flächen sind nach Fertigstellung des Vorhabens in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Durch die Bauausführung oder infolge Wasserhaltung entstandene Schäden oder Eingriffe im Bereich des Gewässers oder der Überschwemmungsflächen sind nach Beendigung der Maßnahme sach- und fachgerecht zu beheben. v) Bauzeitlich begrenzte Wasserhaltungen und Baubehelfe sind ohne erhebliche Beeinträchtigung des schadlosen Wasserabflusses der Gewässer und nur entsprechend dem Vorhalteerfordernis einer zügigen Baudurchführung auszuführen. w) Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme wassergefährdende Stoffe (Altablagerungen) angetroffen, sind diese schadlos zu beseitigen. Die zuständige untere Wasserbehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die untere Wasserbehörde ist darüber hinaus beim Eintritt eines Schadensfalles sowie beim Verdacht, dass ein Schadensfall eingetreten ist bzw. einzutreten droht, unverzüglich zu informieren. Wurden die Baumaßnah ppw/ # Seite 16 von 171

17 men in Folge des Schadens eingestellt, bedarf die Wiederaufnahme der Bauarbeiten der vorherigen Zustimmung der unteren Wasserbehörde. Im Zweifel entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt. x) Zur Bauabnahme der baulichen Anlagen ist die zuständige untere Wasserbehörde zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Behörde sind die Erklärung des Bauleiters, dass die Baumaßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde, sowie die Bestandspläne vorzulegen. Dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, ist ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Entwässerungsanlage unter Beachtung der festgestellten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und welche der genannten Behörden an dem Termin teilgenommen haben. A.4.4 Auflagen zum Immissionsschutz a) Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist insbesondere die AVV Baulärm 6 zu beachten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Minderung des Baulärms, insbesondere während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, zu treffen. Als Nachtzeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt die Zeit von bis 7.00 Uhr. Die Vorhabensträgerin hat bei der Baudurchführung zu berücksichtigen, dass Bauarbeiten während der besonders schutzbedürftigen Zeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken sind. Das gilt insbesondere für die Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insoweit nur besonders lärmgedämmte Maschinen zum Einsatz kommen, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt, die Einwirkzeiten von lärmintensiven Baumaschinen minimiert, Nachtarbeiten auf ein Minimum reduziert und erforderlichenfalls weitergehende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Hinweise hierfür enthält die genannte Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Ferner ist hinsichtlich der beabsichtigten Bauzeitenplanung darauf zu achten, dass auch die Interessen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, das heißt es ist sicher zu stellen, dass eine für die Erholung der Anwohner angemessene Anzahl von Nächten ohne Bautätigkeit vorgesehen wird. Schließlich hat die Vorhabensträgerin dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner der jeweiligen Baubereiche rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen über die bevorstehenden Bauarbeiten informiert werden (z. B. durch Pressemitteilungen, Postwurfsendungen). Dabei ist ein ständig erreichbarer Ansprechpartner vor Ort und dessen Telefonnummer anzugeben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nach dem BImSchG 7 zuständige Behörde bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte Anordnungen, insbesondere nach den 24 und 25 BImSchG treffen, das heißt Maßnahmen zur Verhinderung der Überschreitung der Immissionsrichtwerte anordnen kann; dies schließt auch das Recht zur Stilllegung von Baumaschinen ein. b) Die Minderungsmaßnahmen und Auflagen unter Punkt 12 und 13 der schalltechnischen Untersuchung der baubetrieblichen Lärmimmissionen (Baulärmgutachten) sind zu beach ppw/ # Seite 17 von 171

18 ten. Es ist noch einmal genau zu prüfen, ob das Baulärmgutachten eine sachgerechte Differenzierung der Schutzbedürftigkeit benachbarter Bebauung entsprechend der Gebiete nach der AVV Baulärm vornimmt. c) Lärmintensive Arbeiten wie z. B. das Rammen von Fundamenten für die Oberleitungsmasten oder das Rammen von Verbauten und Spundwänden für Baugrubenabfangungen sind auf ein unumgängliches zeitliches Mindestmaß mit dem Ziel der größtmöglichen Durchführung am Tag zu reduzieren. Gleiches gilt für die erforderlichen Ladearbeiten (Beund Entladung von Materialien). d) Es sind die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BIm- SchV), die üblichen Sonn- und Feiertagsregelungen im Freistaat Sachsen sowie die einschlägigen Vorschriften und Auflagen der Gewerbeaufsicht und der Immissionsschutzbehörden bei allen Bauaktivitäten beachtet. e) Baubegleitend sind entsprechend Bauablaufplan und der eingesetzten Maschinen des Unternehmers schalltechnische Prognosen zu erstellen und rechtzeitig gegenüber den Anwohnern zu kommunizieren. Während der Bauphase sind Messungen zur Einhaltung der Grenzwerte durchzuführen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. f) Durch Wegfall des Zugbetriebes infolge der bauzeitlichen Totalsperrung der Strecke Dresden - Elsterwerda sind Überschreitungen bis zum Beurteilungspegel Nullfall (vgl. Anlage 4 der schalltechnischen Untersuchung) vom Betroffenen als Vorbelastung hinzunehmen. Werden trotz Zeitkorrektur und Lärmminderungsmaßnahmen nach Ziffer 4 der AVV Baulärm die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm und die Beurteilungspegel Nullfall überschritten, so haben die dadurch Immissionsbetroffenen dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches für die Monate April bis September und für notwendige Aufwendungen des passiven Schallschutzes nach Maßgabe der VDI 2719, Tabelle 6. Bei der Ermittlung der Innenraumpegel ist von den vorhandenen und geschlossenen Fenstern auszugehen. Sind passive Schallschutzmaßnahmen untunlich, hat die Vorhabensträgerin für Ersatzschlaf- oder auch - wohnraum zu sorgen. Ist dies unverhältnismäßig, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Grundlage der Entschädigung ist die Dauer und die Höhe der Pegelüberschreitung. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde ( 22a AEG). g) Die Vorhabensträgerin hat dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm bzw. der Beurteilungspegel Nullfall nachzuweisen. Dazu hat die Vorhabensträgerin geeignete Messpunkte bzw. Messgeräte und geschultes Personal (Immissionsschutzbeauftragter) vorzuhalten und einzusetzen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Kreispolizeibehörde zuständig ist ppw/ # Seite 18 von 171

19 h) Den Eigentümern der in der schalltechnischen Untersuchung, Anlage 5, vorletzte Spalte (Anspruch auf passiven Schallschutz?), mit "Tag/Nacht" bzw. "Nacht" gekennzeichneten Gebäudeteilen steht im Rahmen der Lärmvorsorge ein Anspruch auf notwendige Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen zu. Die Ansprüche werden dem Grunde nach gewährt. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Grundeigentümer, bei deren Gebäude die Gebäudeumfassungsteile, insbesondere die Fenster, nicht geeignet sind, die Grenzwerte der 16. BlmSchV 8 einzuhalten. Art und Umfang der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen richten sich nach der 24. BlmSchV 9. Soweit die Gebäude im Nahbereich lärmintensiver Baustellentätigkeiten liegen, ist der passive Lärmschutz möglichst noch vor Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zu installieren. i) Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Staubemissionen vorzusehen (z. B. Befeuchten der Staubquellen). Hierbei sind die Windverhältnisse zu berücksichtigen. j) Die Vorhabensträgerin hat zu gewährleisten, dass durch die Bauarbeiten keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die die Anhaltswerte der DIN überschreiten. Für erschütterungsgefährdete Bauwerke ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. A.4.5 Auflagen zum Naturschutz a) Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen sind so zu errichten, dass baubedingte Beeinträchtigungen der Vegetationsstrukturen auf ein Minimum reduziert werden. Vorhandener Baumbestand ist - soweit die Planunterlagen keine ausdrücklich abweichende Regelung enthalten - zu erhalten und während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen nach DIN "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu schützen. b) Die Vorhabensträgerin hat gemäß 17 Abs. 6 BNatSchG 10 in Verbindung mit 9 Abs. 2 SächsÖKoVO 11 in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format der Fachstelle Umwelt beim Eisenbahn-Bundesamt folgende Daten in elektronischer Form zu übermitteln: - die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich festgesetzte Kompensationsflächen befinden sowie - Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt wurden, - die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer, - Angaben über die Flächeneigentümer und -nutzer, - Angaben über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmer, - Angaben über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und - Angaben über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme. Die Übermittlung der vorstehenden Daten (außer zweiter Anstrich) hat innerhalb von drei ppw/ # Seite 19 von 171

20 Monaten ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu erfolgen. Die Übermittlung der Daten (außer erster Anstrich) hat innerhalb von einem Monat ab Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen zu erfolgen. c) Die festgestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes sind umzusetzen. d) Die Umsetzung der festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes hat - soweit technisch machbar und fachlich sinnvoll - zeitgleich mit der Umsetzung der Baumaßnahme, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres ab Fertigstellung der Baumaßnahme, zu erfolgen. Über den Abschluss der Maßnahmen ist die zuständige untere Naturschutzbehörde zu informieren. e) Die Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird wie folgt festgesetzt: Dauerhaft: E1, E2, E3, E6, E7 Die zuständige untere Naturschutzbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, sind regelmäßig über den Erhalt der Maßnahme zu unterrichten bis das Entwicklungsziel der Maßnahme sichergestellt ist. f) Für die Durchführung des Vorhabens wird die Einrichtung einer umweltfachlichen Bauüberwachung nach den Maßgaben des "Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen - Teil VII: Umweltfachliche Bauüberwachung (Stand: Juli 2015)" des Eisenbahn-Bundesamtes angeordnet. Die Vorhabensträgerin hat sicher zu stellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden. Die organisatorischen Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit der umweltfachlichen Bauüberwachung nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr unmittelbarer Zugang zur Projektleitung sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Berichtspflichten zu gewährleisten. g) Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, bei wiederholten, erheblichen Mängeln der Aufgabenwahrnehmung durch die umweltfachliche Bauüberwachung die Abberufung der hiermit betrauten Personen zu verlangen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn Umweltschäden entstanden sind bzw. auf der Baustelle Umweltstraftaten verübt wurden, die bei ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung der umweltfachlichen Bauüberwachung hätten verhindert werden können. Ein erheblicher Mangel liegt des Weiteren vor, wenn die Berichte nicht, wiederholt verspätet oder grob unvollständig vorgelegt wurden. In diesem Fall hat die Vorhabensträgerin unverzüglich für Ersatz zu sorgen. h) Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist bei der abschließenden Abnahme der durchgeführten landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen durch die Vorhabensträgerin zu beteiligen. Sie ist hierzu rechtzeitig, das heißt mindestens vier Wochen vorher, zu laden. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Maßnahme ist der genannten Behörde die ppw/ # Seite 20 von 171

21 Erklärung des Bauleiters, dass die Maßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde und Bestandspläne bzw. bei geringfügigen Abweichungen revidierte Planunterlagen vorzulegen. Dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich1, ist ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Planung unter Beachtung der festgestellten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und ob die genannte Behörde an dem Termin teilgenommen hat. i) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle zu beräumen, die Geländeoberfläche entsprechend den örtlichen Gegebenheiten wiederherzustellen und - soweit die Planunterlagen keine ausdrücklich abweichende Regelung enthalten - der ursprüngliche Zustand der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. A.4.6 Auflagen zu Abfall, Altlasten und Bodenschutz a) Diese Entscheidung entbindet die Vorhabensträgerin nicht von ihren Pflichten, die ihr hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung anfallenden Abfalls im Rahmen des Nachweisverfahrens nach dem KrWG 12 und der NachwV 13 in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen obliegen. b) Während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV 14 sind der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten. Mit der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde sind vor Fortsetzung der Bauarbeiten die Maßnahmen (Untersuchungen) abzustimmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt bzw. welchen Umfang diese aufweist. Im Rahmen der durchzuführenden Untersuchungen und Bewertungen sind insbesondere auch Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach 4 Abs. 4 BBodSchG 15 zu berücksichtigen. c) Die Möglichkeit der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde, zur Überwachung vorgefundener Altlasten und altlastverdächtiger Flächen gemäß 15 Abs. 2 BBodSchG entsprechende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. d) Während der Bauausführung sind Einwirkungen auf den Boden auf das Mindestmaß zu beschränken. Hierbei sollen insbesondere Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen vermieden werden. Baubetriebsbedingte schädliche Bodenveränderungen (z. B. Verdichtungen, Erosion, Verschlämmung, Durchmischung mit Fremdstoffen) sind, soweit sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht vermieden werden konnten, nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. e) Soweit für die Errichtung zeitweiliger Bauunterkünfte, Lager-, Arbeits-, Stellflächen usw ppw/ # Seite 21 von 171

22 nicht auf bereits befestigte Flächen oder Bereiche zukünftiger Versiegelung zurückgegriffen wird, ist die Basisfläche mit einer Sauberkeitsschicht oder Vliesauflage zu versehen und eine - falls erforderlich - Platzbefestigung mittels Schotter, Kies, Sand oder ähnlichen Materialien vorzunehmen. f) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Baustelle zu beräumen und hinsichtlich aller bauzeitlich genutzten Flächen umgehend der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. A.4.7 Auflagen zum Denkmalschutz a) Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müssen zwischen km 31,2 und km 31,9, im Bereich der Hochwasserretentionsbecken 8.09 und 8.10, im Bereich aller bauzeitlich beanspruchter Flächen, auf denen aus Gründen des Bodenschutzes der Oberboden bauzeitlich abgeschoben werden muss (alle Baustraßen und Baustelleneinrichtungen), im Bereich von Ausgleichsmaßnahmen, die mit Eingriffen in den ungestörten Boden verbunden sind, sowie prinzipiell überall dort, wo in den ungestörten Boden eingegriffen wird, durch das Landesamt für Archäologie im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. b) Vor Baubeginn sind von den Eisenbahnüberführungen Großraschützer Straße (S 40), Parkstraße, Röder, Auenstraße und Stinkgraben zeichnerischer und fotografischer Dokumentation anzufertigen. Die maßstäblichen Zeichnungen (1 : 100 oder 1 : 50) sollten je einen Grundriss sowie einen Längs- und einen Querschnitt durch die Bauwerke umfassen, so dass das Konstruktionsprinzip erkennbar wird. Sofern entsprechende Bauzeichnungen aus der Erbauungszeit oder späteren Umbauphasen vorliegen und dem tatsächlich gebauten Bestand entsprechen, sind diese ausreichend. Die fotografische Erfassung ist in Schwarz-Weiß und mit Abzügen im Format 13 x 18 cm anzufertigen. Sie hat Frontalaufnahmen beider Hauptansichten sowie der Flügelmauern, die Einordnung in den städtebaulichen Zusammenhang aus unterschiedlichen Blickwinkeln sowie gestalterische und konstruktiv prägende Details zu umfassen. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Mauerwerksstrukturen, Abdecksteine, Gesimse, Datierungstafeln, Geländer usw. Die Dokumentation ist zweifach auszufertigen. Ein Exemplar erhält die zuständige untere Denkmalschutzbehörde, dasjenige mit den Fotonegativen das Landesamt für Denkmalpflege. c) Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine Präzisierung der Eingriffe in den Baumbestand des Stadtparkes einschließlich der Baumschutzmaßnahmen zu planen sowie eine detaillierte Pflanzplanung bezüglich der Wiederherstellung in Anspruch genommener Flächen zu projektieren und mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Als Ansprechpartnerin im Landesamt für Denkmalpflege steht die Referentin für Gartendenkmalpflege unter Telefon: zur Verfügung. Die Mitsprache ist ebenso in der Frage der Nachund Ersatzpflanzungen erforderlich ppw/ # Seite 22 von 171

23 d) Die Zerstörung, Beseitigung, Entfernung, Versetzung oder sonstige Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals einschließlich seines Erscheinungsbildes ist unzulässig, soweit die festgestellten Planunterlagen und die dazu ergangenen Nebenbestimmungen dies nicht ausdrücklich zulassen. e) Die bauausführenden Firmen sind darüber zu belehren, dass der Fund von Sachen, Sachgesamtheiten, Teilen oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde), unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Archäologie anzuzeigen ist. Die Belehrung hat den Hinweis zu enthalten, dass beim Auftreten eines Fundes der Fund und die Fundstelle - soweit die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz die Fundstelle nicht früher freigibt - bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu halten und zu sichern ist. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. f) Sollte in besonderen Fällen die Einhaltung der Frist von vier Tagen nicht möglich sein, ist dies unter Angabe von Gründen dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich eine abschließende Entscheidung vor. A.4.8 Auflagen zum Vermessungswesen a) Die mit der Bauausführung beauftragten Firmen sind über die Lage der im Baubereich befindlichen Grenz- und Vermessungsmarken vor Baubeginn zu unterrichten. Grenz- und Vermessungsmarken sind grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. b) Sollte durch die Baumaßnahme die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken bestehen, ist deren Sicherung bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen. A.4.9 Auflagen im Interesse Dritter a) Die im Baubereich befindlichen Kabel und Leitungen dürfen, soweit die festgestellten Planunterlagen eine Veränderung nicht ausdrücklich zulassen, ohne vorherige Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger nicht verändert oder überbaut werden. Die der Vorhabensträgerin bereits übergebenen Lage- und Bestandspläne der Medienträger sowie deren Merkblätter sind in der Ausführungsplanung und der Baudurchführung zu beachten. b) Im Baubereich befinden sich Abwasserdruckleitungen und Entlüftungsbauwerke des Abwasserzweckverbands "Gemeinschaftskläranlage Großenhain". Im Erläuterungsbericht unter Punkt 3.6 (Kabel und Leitungen Dritter) sind folgende Änderungen und Ergänzungen zu beachten. Lfd. Nr. 3a: Bei der Umverlegung der Abwasserdruckleitung soll die Leitung verzogen und keine Winkel verbaut werden. Je nach Tiefe der zu verziehenden Leitungen ist eine neue Spülstation zu planen und zu errichten. Es muss geprüft werden, ob das Entlüftungsbau ppw/ # Seite 23 von 171

24 werk im Weg, mit den Spülschieber, das der Baumaßnahme im Wege steht, umgesetzt werden muss, wenn ein Verziehen der Leitungen nicht möglich ist. Lfd. Nr. 3b: Im Leitungsplan (Planunterlage 6, Blatt 2) ist erkennbar, dass zukünftig das Entlüftungsbauwerk zu Hälfte im Hang liegt. Die Sicherung und der Schutz des Bauwerkes sind zu gewährleisten, gegebenenfalls muss eine Umverlegung aus dem Hang geplant werden. Lfd. Nr. 3c: Bei der Umverlegung der Abwasserdruckleitung soll die Leitung verzogen und keine Winkel verbaut werden. Je nach Tiefe der zu verziehenden Leitungen ist eine neue Spülstation zu planen und zu errichten. Lfd. Nr. 3d: Die Leitungen sind so zu schützen, dass ein Eindrücken und Verschieben der Lage vermieden wird. Lfd. Nr. 11, 19 und 23 sind Bauwerke der Stadt Großenhain. Dies ist auch im Bauwerksverzeichnis zu korrigieren. Mit der Planung der Änderung an den abwassertechnischen Bauwerken und Leitungen des Abwasserzweckverbands "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" soll das Ingenieurbüro IBB Block Großenhain beauftragt werden. Planungsseitig ist eine hydraulische Berechnung vorzunehmen. Wenn sich durch die Baumaßnahmen die Förderhöhen und -drücke ändern, muss eine Änderung (Austausch) der vorhandenen Abwasserpumpen durch den Verursacher erfolgen. c) Im Baubereich befindet sich bei km 31,450 eine 110-kV-Leitungsanlage der ENSO NETZ GmbH. Die erforderlichen Maßnahmen sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn schriftlich bei der ENSO NETZ GmbH, Regionalbereich Großenhain, Schillerstraße 37, Großenhain, anzuzeigen, sowie deren Realisierung vertraglich zu vereinbaren und abzustimmen. Im Erläuterungsbericht, Punkt 3.6, und im Bauwerksverzeichnis ist unter Betreiber, bisheriger Eigentümer, künftiger Eigentümer, bisheriger Unter- /Erhaltungspflichtiger und künftiger Unter-/Erhaltungspflichtiger die ENSO NETZ GmbH und unter Maßnahmen ist "technische Abstimmung entsprechend SKR2000" einzutragen. Des Weiteren sind die Schutzstreifenbereiche, entsprechend des übergebenen Lageplanauszuges 110-kV, in die Planunterlagen 3 und 6 (jeweils in Blatt 4) zu übernehmen. ln den Ausschreibungsunterlagen sind die für die Durchführung von Arbeiten im unmittelbaren Bereich der 110-kV-Freileitung einzuhaltenden Sicherheitsforderungen (siehe Merkblatt "110-kV-Freileitungen") bezogen auf das konkrete Bauvorhaben zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Planung des Vorhabens sind für Kreuzungen und Näherungen von 110-kV-Leitungsanlagen, die Festlegungen gemäß Stromkreuzungsrichtlinie 2000 vom (SKR 2000) einzuhalten. Für alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der 110-kV-Freileitungen (50 m von Trassenachse) muss eine gesonderte Standortzustimmung vom Bauausführenden bei der ENSO NETZ GmbH eingeholt werden. d) Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Telekommunikati ppw/ # Seite 24 von 171

25 onslinien der Telekom Deutschland GmbH vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien informieren. Tiefbaufirmen, Versorgungsbetriebe und Behörden können die Planauskünfte jederzeit und kostenlos über die Internetanwendung "Trassenauskunft Kabel" unter < beziehen. Voraussetzung dazu ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages. Bauseitig sind in den betroffenen Abschnitten Suchschürfen durchzuführen. Es hat eine frühzeitige Beteiligung an den Abstimmungen zum Bauvorhaben zu erfolgen. Alle erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind vom Träger der Maßnahme zu koordinieren. Es ist ein Bauablaufzeitenplan aufzustellen und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom Deutschland GmbH frühzeitig abzustimmen, damit Bauvorbereitung, Kabelverlegung, abzuschließende Vereinbarungen, Beauftragung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für einzuleitende Maßnahmen ist eine Vorlaufzeit von sechs Monaten einzuplanen. e) Es ist zu beachten, dass Auftraggeber der Trinkwasserleitungsumverlegung auf der Merschwitzer Straße und der Großraschützer Straße einschließlich Unterquerung der Bahnstrecke 6248 bei km 32,215 die Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH (WRG GmbH) ist. Während der Bauzeit müssen die Absperrarmaturen und die Entleerung der Verbundfernleitung DN 400 St zu jeder Zeit frei zugängig sein. Geplante Einfriedungen sind entsprechend anzuordnen (5.3 Baustraßen- und Baustelleneinrichtungspläne, Lageplan Blatt 5 - Fläche zwischen B 101 und Bahnstrecke 6248). Der Hydrant in der Trinkwasserleitung DN 150 PVC Großenhain - Priestewitz ist zu sichern (Baustraße westlich der Bahnstrecke 6248, Lageplan Blatt 5, Flurstück 212/7 der Gemarkung Zschieschen). Pflanzungen im Bereich von Trinkwasserleitungen sind mit einem Mindestabstand von 2,50 m zu den Leitungen festzusetzen. Die Schutzstreifen über den im öffentlichen Bereich liegenden Trinkwasserleitungen sind von jeglicher Bepflanzung frei zu halten. Dies betrifft auf dem Flurstück 146/9 der Gemarkung Zieschen die Verbundfernleitung DN 400 St und die geplante Trinkwasserleitung DN 100 Merschwitzer Straße, auf den Flurstücken 999/7 und 997/3 der Gemarkung Großenhain die Trinkwasserleitung DN 100 Parkstraße mit den Anschlussleitungen, auf dem Flurstück 995/10 der Gemarkung Großenhain die Trinkwasseranschlussleitung für die Sportanlage und auf dem Flurstück-Nr. 992/3 der Gemarkung Großenhain die Trinkwasserleitung zwischen der Straße Am Stadtpark und dem Grundstück der alten Kläranlage. Auf den Flurstücken 210a, 213/1 und 212/7 der Gemarkung Zschieschen sind die oberirdisch sichtbaren Einbauten in die Trinkwasserleitungen zu beachten. Die Vorhabenträgerin hat nach dem Rückbau der Brücke an der S 40 und nach vorheriger Detailabstimmung im Rahmen der Ausführungsplanung mit der WRG GmbH ein Schutzrohr für die geplante Medienverlegung der WRG GmbH einzubauen. f) Im Baubereich befinden sich auch Kabel und Leitungen weiterer Medienträger und der Vorhabensträgerin selbst ppw/ # Seite 25 von 171

26 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die von der Vorhabensträgerin gegenüber den Trägern öffentlicher Belange sowie den übrigen Beteiligten im Rahmen des Anhörungsverfahrens getroffenen Zusagen wurden für verbindlich erklärt (vgl. Punkt A.4.2). Die weiteren Einwendungen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden sind oder ihnen durch Zusage oder durch diesen Planfeststellungsbeschluss entsprochen wird, zurückgewiesen. A.6 Kostenentscheidung Für diesen Planfeststellungsbeschluss werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, deren Festsetzung einem besonderen Bescheid vorbehalten bleibt. Der Kostenbescheid ergeht an die Vorhabensträgerin. A.7 Sofortige Vollziehung Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. B BEGRÜNDUNG B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhabensumfang und Außenwirkung Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Streckenausbau von km 29,200 bis km 33,209 (rechtes Gleis) bzw. km 33,248 (linkes Gleis) der zweigleisigen Bahn-Strecke 6248 Dresden - Elsterwerda als Teil der Ausbaustrecke Berlin - Dresden. Das Bauvorhaben liegt in der Stadt Großenhain und in der Gemeinde Priestewitz im Landkreis Meißen des Freistaates Sachsen. Landschaftspflegerische Ausgleichmaßnahmen sind auch auf dem Gebiet der Gemeinde Ebersbach geplant. Die Gleislage wird für die Entwurfsgeschwindigkeit von 200 km/h (bis km 32,8) und 160 km/h (ab km 32,8) verändert. Hinsichtlich der Trassierung wird bis km 31,2 das linke Gleis im Wesentlichen in seiner Lage beibehalten, das rechte Gleis wird um ca. 25 cm nach innen verschoben (Verkleinerung des Gleisabstandes auf 4,00 m). Der vorhandene Bogen am Steinbruchsee bei km 30,6 bleibt im Wesentlichen in seiner Lage erhalten, wobei sich Hebungen von ca. 30 cm gegenüber dem Bestand aus den Baugrundverhältnissen (Felseinschnitt) ergeben. Ab km 31,2 schwenkt die Trasse mit einem Bogenradius von 4500/4504 m nach bahnlinks, um nach der Anordnung einer Zwischengerade den vorhandenen Brauereibogen auf einen Radius von 1630/1634 m aufzuweiten. Diese Trassierung wurde gewählt, um die benachbarte Wohnbebauung sowohl bahnlinks bei km 31,9 (Merschwitzer Straße 17) als auch bahnrechts bei km 32,0 (An der Bergbrauerei 10) nicht überplanen zu müssen. Die max. Verschiebungen betragen 13,6 m nach bahnlinks bei km 31,7 und 6,3 m nach bahnrechts bei km 32,1. Für die Herstellung des neuen Bahnkörpers wird der Rückbau von Anlagen der nicht mehr genutzten bahnrechten Anschlussbahn AGRO-Service erforderlich ppw/ # Seite 26 von 171

27 Die Gradiente muss für den Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung am km 32,540 (Kreuzungsbauwerk DE/GP) gegenüber dem Bestand um bis zu 1,68 m gehoben werden. Der Hebungsbereich erstreckt sich von km 32,1 bis km 33,1. Im Grundriss folgt die Trasse von km 32,45 bis km 32,8 der bestehenden geraden Trasse. Mit einer Bogenaufweitung des Stadtparkbogens auf einen Radius von m im linken Gleis und einem Radius von m im rechten Gleis werden ab km 32,8 die Gleisanlagen des Bahnhofes Großenhain Berliner Bahnhof erreicht. Die maximalen Verschiebungen betragen 1,75 m nach links bei km 33,04. Der Gleisabstand vergrößert sich von 4,00 m auf bis zu 6,42 m, um an der Weiche 1 den vorhandenen Gleisabstand von 4,52 m zu erreichen. Links und rechts der Gleise wird ein Randweg errichtet. Der Abstand von der Gleisachse bis zur Randwegaußenkante muss mindestens 3,80 m betragen. In Außenbogenlagen wird eine Verbreiterung in Abhängigkeit von der Überhöhung (Querneigung) der Gleise erforderlich. Der bahnrechte Randweg wird weiterhin zur Nutzung als Rettungsweg vorgesehen. In den bahnlinken Randweg können Einragungen mit einer kurzen Längenentwicklung (Signalmaste, Oberleitungsmaste usw.) erfolgen. Im Planungsbereich werden für die veränderten Gleisanlagen und die Geschwindigkeitserhöhung tragfähigkeitserhöhende Maßnahmen in Form von Schutzschichten und abschnittsweisen Bodenverbesserungen im Unterbau durchgeführt. Im Abschnitt von km 32,1 bis km 32,32 liegt der neue Bahnkörper rechts vom vorhandenen Damm, der bahnlinke Bereich wird an der Schulter abprofiliert, der bahnrechte Bereich wird mit Verzahnung zum neuen Damm hergestellt. Im Bereich zwischen den Eisenbahnüberführungen über die Großraschützer Straße (S 40) und den Röderneugraben ist die Verbreiterung auf der bahnlinken Seite mit einer Verschiebung eines vorhandenen Zufahrtsweges verbunden. Verbunden mit der Gleishebung ab km 32,1 werden Erdauftrag und die Verbreiterung der Dämme erforderlich. Am Dammfuß wird unter den neuen Dammaufstandsflächen eine Schicht aus Grobschlag mit einen Trennvlies geplant. Im Bereich des Hochwasserüberflutungsgebietes werden die Dammfußböschungen gegen Auskolken gesichert. Bei Verbreiterungen des Dammkörpers werden zur Vermeidung von Fugen sowie von Rutschungen des angeschütteten Teiles der bestehende Erdkörper von humosen Deckschichten befreit und anschließend treppenförmig profiliert. Die neu entstanden Böschungen werden mit Humus abgedeckt und zur Sicherung dauerhaft begrünt (biologische Böschungssicherung). Die Entwässerungsanlagen werden erneuert. Es erfolgt ab km 29,4 bis km 31,65 bahnlinks bzw. km 31,95 bahnrechts abschnittsweise die Errichtung von Bahngräben sowohl mit darunter liegender Tiefenentwässerung als auch Sickerrigolen. Neben der Versickerung in die belebte Bodenzone wird wie im Bestand ein namenloser Graben bei km 29, ppw/ # Seite 27 von 171

28 und der Graben Heiliger Grund bei km 30,7 als Vorfluter genutzt. Im Bereich der Stützbauwerke 1 und 2 erfolgt die Entwässerung über Tiefenentwässerungen unter dem Randweg, die in eine neu zu errichtende Sickeranlage bei km 32,1 bahnrechts entwässern. Im neu herzustellenden Dammbereich erfolgt die Entwässerung über die Dammschulter in die belebte Bodenzone. Ab km 33,015 werden am Dammfuß befindliche Gräben mit Ableitung in den Stinkgraben als Vorfluter neu hergestellt. Der Dammabschnitt von km 32,25 bis km 33,209 liegt im Überflutungsbereich der Großen Röder. Durch den neuen Dammkörper kommt es zu einem Retentionsraumverlust von 1920 m³. Dieser Verlust wird durch die Anlage von drei flachen Erdbecken von km 32,605 bis km 32,668 bahnrechts (ca. 220 m³), von km 32,708 bis km 32,770 bahnlinks (ca. 700 m³) und von km 33,102 bis km 33,213 bahnlinks (ca m³) kompensiert. Die Absenktiefe gegenüber dem vorhandenen Gelände beträgt 0,5 bis 0,8 m. Die Ausbildung der Sohle (flach geneigt) und des Beckens wird derart geplant, dass das im Fall eines Hochwasserereignisses eingetretene Wasser wieder in das jeweilige Gewässer zurückfließen kann. Da für den bestehenden Durchlass am km 29,723 (Namenloser Graben) kein Nachweis über die dauerhafte Standsicherheit erbracht werden kann und der Bahnkörper im Durchlassbereich verändert wird, wird der bestehende Durchlass durch einen Rohrdurchlass DN ersetzt. Es wird die Verwendung von Stahlbetonrohren geplant. Der Anschluss der sich von Süden nähernden bahnrechten Vorflutleitung erfolgt in einem Schacht DN 2.000, der gleichzeitig auch die Trennung zwischen den Rechtsträgern Bahn und Kommune darstellt. Die Endabschlüsse des Durchlasses am Ein- und Auslauf werden mittels Stirnwand und Flügelmauer ausgebildet. Die Ein- und Auslaufbereiche werden mit Wasserbausteinen befestigt und profiliert. Da für den bestehenden Durchlass am km 30,694 (Graben Heiliger Grund) kein Nachweis über die dauerhafte Standsicherheit erbracht werden kann und der Bahnkörper im Durchlassbereich verändert wird, wird der bestehende Durchlass durch einen Rohrdurchlass DN im Bahnbereich und ein Rahmenbauwerk ersetzt. Es wird die Verwendung von Stahlbetonrohren geplant. Für die Straßenquerung wird ein flacheres Rahmenfertigteil zur Minimierung des Aufwandes an Medienverlegungen geplant. Zwischen Bahn und Straße münden die Entwässerungsanlagen aus südlicher und der bahnrechte Bahngraben aus nördlicher Richtung in einen offenen, mit Wasserbausteinen zu befestigenden Bereich ein. Dieser offene Bereich wird auch die Trennstelle zwischen den Rechtsträgern Bahn und Kommune. Die Endabschlüsse des Durchlasses am Ein- und Auslauf werden mittels Stirnwand und Flügelmauer ausgebildet. Die Ein- und Auslaufbereiche werden mit Wasserbausteinen befestigt und profiliert. Die Straßenüberführung der Priestewitzer Straße (B 101) am km 31,169 bleibt unverändert erhalten. Die Verstärkungsleitung der umgebauten Oberleitungsanlage wird unter dem Bauwerk als Erdkabeltrasse geführt ppw/ # Seite 28 von 171

29 Die Eisenbahnüberführung über die Großraschützer Straße (S 40) am km 32,247 wird komplett abgebrochen und erneuert. Auf Grund der Bogenaufweitung verschiebt sich die Streckenachse im Bauwerksbereich um 2,6 m nach bahnrechts. Gleichzeitig wird die Gradiente um 1,0 m angehoben. Die lichten Maße des Bauwerks werden entsprechend der Forderungen des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr des Freistaates Sachsen sowie der Stadt Großenhain auf 10,0 m lichte Weite und 4,5 m lichte Höhe aufgeweitet. Das neue Bauwerk wird eine Stahlbetonrahmenkonstruktion. Die Eisenbahnüberführung über den Röderneugraben am km 32,315 wird komplett abgebrochen und in etwa gleicher Lage wieder aufgebaut. Der Neubau erfolgt unter Beachtung der Anpassung der Gleisgradiente und der Forderungen der zuständigen Wasserbehörden. Wesentliche Forderungen der Wasserbehörden waren die Einhaltung eines Freibordes von mindestens 0,5 m zum HQ 100 und die Vermeidung von Einengungen des bestehenden Fließquerschnittes. Beide Forderungen wurden bei der vorliegenden Planung beachtet. Der lichte Abstand zum HQ 100 beträgt mehr als 7,0 m. Der vorhandene Fließquerschnitt wird nur bauzeitlich geringfügig beeinträchtigt und mit Abschluss der Baumaßnahmen wieder im ursprünglichen Zustand hergestellt. Das Bauwerk erhält rechtwinklig zum Überbau angeordnete Stahlbetonwiderlager, so dass ein rechtwinkliger Fahrbahnübergang entsteht. Die Widerlager werden flach gegründet. Es werden zwei parallel liegende eingleisige Überbauten angeordnet. Die Überbauten werden als Walzträger in Beton geplant. Die Eisenbahnüberführung über die Parkstraße am km 32,489 wird bis auf die Gründungssohle abgebrochen. An Stelle der Gewölbebrücke wird eine Stahlbeton- Rahmenkonstruktion in etwa gleicher Lage hergestellt. Das Bauwerk wird auf Grund der hohen Gründungslasten tief gegründet. Gegenüber dem Bestand wird die lichte Höhe auf durchgehend 4,2 m angehoben. Die lichte Weite verbleibt bei 4,0 m. Es liegt kein Verlangen zur Aufweitung des lichten Straßenquerschnitts unter dem Bauwerk vor. Das Kreuzungsbauwerk am km 32,538 wird komplett bis zur Gründungssohle abgebrochen. Das neue Bauwerk wird als schiefwinkliger Stahlbetonrahmen geplant. Die sehr große Brückenschiefe wird durch einen hinter dem Bauwerk angeordneten zementverfestigten Erdkeil wieder ausgeglichen. Das tief gegründete Stahlbetonbauwerk wird in etwa in alter Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Gradientenanhebung wieder errichtet. Das neue Bauwerk wird wie im Bestand eine lichte Weite von 8,0 m (rechtwinklig zur Gleisachse) haben. Die lichte Höhe wird auf 6,2 m vergrößert. Aufgrund der Gradientenanhebung am Kreuzungsbauwerk am km 32,538 wird auch die Erneuerung der Eisenbahnüberführung über die Röder am km 32,688 erforderlich. Das vorhandene Bauwerk wird bis zur Gründungssohle abgebrochen. Die neuen Widerlager werden als Stahlbetonkonstruktion errichtet und flach gegründet. Die Widerlager werden senkrecht zur Streckenachse angeordnet, sodass ein rechtwinkliger Fahrbahnübergang entsteht. Die Überbauten mit einer Stützweite von 30 m werden als Stahlverbundkonstruk ppw/ # Seite 29 von 171

30 tion bestehend aus einem Stahlhohlkasten mit einer Ortbetonfahrbahn hergestellt. Beide Überbauten liegen parallel und werden entgegen der bestehenden Brücke nicht längsversetzt angeordnet. Durch die schiefwinklige Kreuzung mit dem Fluss Röder verringert sich zwar die lichte Weite zwischen den Widerlagern gegenüber dem Bestand (gemessen senkrecht zur Flussachse), der Flussquerschnitt, der deutlich kleiner als der lichte Querschnitt unter der Brücke ist, wird nicht verringert. Auch die Forderung nach einem Freibord von mindestens 0,5 m über dem HQ 100 wird mit einer lichten Höhe von mehr als 5,1 m über HQ 100 deutlich eingehalten. Die Eisenbahnüberführung über die Auenstraße am km 32,806 wird bis auf die Gründungssohle abgebrochen. An Stelle der Gewölbebrücke wird eine Stahlbeton- Rahmenkonstruktion hergestellt. Das Bauwerk wird tief gegründet. Gegenüber dem Bestand wird die lichte Höhe auf durchgehend 4,2 m angehoben. Die lichte Weite verbleibt bei 4,0 m. Es liegt kein Aufweitungsverlangen des lichten Straßenquerschnitts unter dem Bauwerk vor. Die Eisenbahnüberführung über den Stinkgraben am km 33,210 wird komplett abgebrochen und durch ein Stahlbetonrahmenbauwerk ersetzt. Für den unterführten Bach wird ein naturnahes Fließgerinne aus Wasserbausteinen ausgeformt. Das neue Bauwerk wird mit einer lichten Weite von 4,75 m und einer lichten Höhe von etwa 2,93 m über der Grabensohle hergestellt. Die Bauwerkslänge wird so gewählt, dass später eine Trassierung für 200 km/h realisiert werden kann. Verbunden mit der Aufweitung des Brauereibogens werden zur Eingriffsminimierung zwei Stützbauwerke geplant. Das Stützbauwerk 1 von km 31,653 bis km 31,930 bahnlinks ist zur Minderung von Eingriffen in die benachbarte Kleingartenanlage sowie das Stützbauwerk 2 von km 31,947 bis km 32,024 bahnrechts zum Schutz von Wohnbebauung vorgesehen. Zwei weitere Stützbauwerke, Stützbauwerk 3 von km 32,329 bis km 32,485 bahnlinks und Stützbauwerk 4 von km 32,812 bis km 33,018 bahnrechts, werden am Dammfuß zur Vermeidung von Eingriffen in Bebauung bzw. Kleingärten sowie zur Minderung des Verlustes von Hochwasserüberflutungsraum geplant. Die Ausbildung der Stützbauwerke wird als Stahlspundwand mit Kopfbalken geplant, wobei das Stützbauwerk 3 vollständig und das Stützbauwerk 4 teilweise in den Bahndamm rückverankert werden. Auf der gleiszugewandten Seite erfolgt bei Stützbauwerk 1 und 2 die Entwässerung des Gleises über eine Tiefenentwässerung. Auf dem Stützbauwerk 1 und 2 befinden sich Schallschutzwände und teilweise Oberleitungsmaste. Die Stützbauwerke 3 und 4 erhalten auf dem Stützwandkopf ein Geländer. An beiden Stützbauwerke wird zwischen Kopfbalken und anschließender Dammböschung eine Entwässerungsmulde als Sickermulde ausgebildet. Am Fuß des Stützbauwerkes 4 wird in Analogie zum Bestand eine Mulde zwischen Stützbauwerk und Weg wiederhergestellt. Die bahnrechts verlaufende von der K 8551 abzweigende öffentliche Straße "Zschauitzer Weg" bzw. "Zschieschener Weg" wird im Bereich des Ersatzneubaus der Durchlässe auf ppw/ # Seite 30 von 171

31 gegraben und nach Verlegung der Rohre mit einem bituminösen Deckenschluss wie im Bestand wiederhergestellt. Der bahnparallele bahnrechte Weg von der Auenstraße in Richtung Stinkgraben wird nach der Baumaßnahme in seiner ursprünglichen Art wieder hergestellt. Zur Herstellung der für den Brückenneubau erforderlichen Baugruben müssen die Eisenbahnüberführungen über die Großraschützer Straße (S 40), die Parkstraße und die Auenstraße im Baubereich abgebrochen werden. Nach Fertigstellung der Brückenbauarbeiten werden die Parkstraße und die Auenstraße wieder wie im Bestand mit einer bituminösen Oberfläche hergestellt. Die Fahrbahnränder werden an die neue Bauwerkskontur angepasst. Die Großraschützer Straße (S 40) wird mit einer Breite von 6,5 m (zwei Fahrstreifen von je 3,25 m), einem einseitigem Gehweg (2,50 m) mit Schutzstreifen (0,25 m) auf der Südseite und einer nördlichen Notgehbahn von 0,75 m hergestellt. An der Auenstraße wird die vorhandene Polleranlage (Lichtzeichenanlage und versenkbarer Poller) komplett in teilweise leicht veränderter Lage wieder aufgebaut. Des Weiteren wird der westliche Lichtmast der Straßenbeleuchtung umgesetzt. An der Parkstraße werden die Bahnübergangssicherungsanlagen angepasst (Andreaskreuz versetzen) sowie ein Mast des Anfahrschutzes für die Oberleitungsanlage der Bahnstrecke mit neuer Gründung wieder aufgestellt. Während der Baudurchführung wird nordwestlich am Fuß des Straßendammes der Priestewitzer Straße (B 101) eine Baustraße angelegt, welche etwa am Übergang vom Straßendamm zur Geländegleichlage an die Priestewitzer Straße (B 101) angebunden wird. Etwaige während der Bauzeit entstandene Schäden im Anbindebereich an die Straße werden im Anschluss an die Baumaßnahme beseitigt. Im Baubereich befinden sich Kabel und Leitungen der enso Netz GmbH, des Abwasserzweckverbands "Gemeinschaftskläranlage Großenhain", der Deutschen Telekom AG, der Vattenfall Europe Transmission GmbH, der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH, der Stadt Großenhain und der Wärmeversorgung Großenhain GmbH, die teilweise umverlegt werden müssen. Die im Baufeld befindlichen Signale werden zurückgebaut und in neuer Lage einschließlich Gründung wieder eingebaut. Die erforderliche Signalsicht wird gewährleistet. Als Hauptkabeltrasse wird zwischen km 29,4 und 31,2 die Errichtung eines Kabeltroges im bahnrechten Randweg vorgesehen. Von diesem Kabeltrog erfolgen Gleisquerungen nach bahnlinks. Bei km 31,196 wird die Errichtung einer Hauptquerung mit Schächten geplant. Im bahnlinken Randweg kommen in kleinerem Umfang Kabeltrogtrassen zur Anwendung. Das Kupferstreckenfernmeldekabel F 2147 muss auch während der Baumaßnahme über die gesamte Strecke erhalten bleiben. Dazu wird eine Behelfskabeltrasse außerhalb des Baufelds hergestellt. Diese verläuft auch außerhalb des Bahngeländes und wird später wieder rückgebaut ppw/ # Seite 31 von 171

32 Im Bereich zwischen km 29,325 und km 33,405 wird die Oberleitungsanlage nach dem vollständig in der Bauart Re 200 erneuert. Die Oberleitungsanlage reicht an beiden Enden des Planungsabschnittes über die genannten Abschnittsgrenzen hinaus, da die Oberleitungsanlage in den Bestand eingebunden werden muss. Die bestehende Oberleitungsanlage wird vollständig demontiert und fachgerecht entsorgt. Die Gründungen der nicht mehr benötigten Maste werden bis unter Geländeoberkante abgebrochen und verfüllt. Die Oberleitungsanlage wird neu in Einzelmastbauweise ausgeführt. Die Maste werden für das Führen der Verstärkungsleitungen entsprechend lang ausgewählt. Durch die Neugründung von Mastfundamenten wird in der Regel kein fremder Grund beansprucht. Im gesamten Planungsbereich wird bahnlinks ein Mindestabstand von Gründungsvorderkante bis zur Gleisachse von mindestens 3,65 m und bahnrechts von mindestens 3,80 m hergestellt. Der bahnrechte Abstand von 3,80 m ist einzuhalten, um den auf dieser Streckenseite geplanten Rettungsweg freizuhalten. Im Bereich der Straßenüberführung der Priestewitzer Straße (B 101) am km 31,169 wird eine Tragseilabsenkung (Systemhöhenabsenkung) ausgeführt. Unter dem Brückenbauwerk wird ein isoliertes Tragseil eingebaut. Es wird auf beiden Seiten je 1,5 m über das Bauwerk hinausgezogen. Am km 31,450 kreuzt eine 110 kv-leitung die Oberleitungsanlage. Zur Herstellung des Abstandes (Arbeitsraum) wurde je eine Längsspannweite der Kettenwerke mittig unter die Achse der Hochspannungsleitung eingeordnet. Eine Reduzierung der Systemhöhe ist möglich. Damit wird die neue Oberleitungsanlage die Bestandshöhe der vorhandenen Oberleitungsanlage nicht überschreiten. Ein Abstandsnachweis wird in der weiteren Planung geführt und dokumentiert. Die Verstärkungsleitungen werden neu je Streckengleis mit ausgeführt. Für den Bauabschnitt wird das Mitführen eines Lichtwellenleiters bahnlinks an den Oberleitungsmasten berücksichtigt. An ausgewählten Maststandorten wird eine Zwischenverankerung eingeplant. Im Bereich der Straßenüberführung der Priestewitzer Straße (B 101) am km 31,169 werden die Verstärkungsleitungen verkabelt. Zwischen den neuen Masten an der Straßenüberführung erfolgt die Verlegung eines 15 kv-kabels. Das Kabel wird mit einer Verlegetiefe von mindestens 0,8 m erdverlegt. Zur Abfangung der Verstärkungsleitungen sind zwei Endabfangungen einschließlich Kabelaufführungen an den neuen Masten vorgesehen. Als Vogel- und Kleintierschutz wird ein Abstand von 0,6 m zwischen Mastkopf und Spitzenrohr des Auslegers berücksichtigt. Alle Masten mit Stützisolatoren werden mit einer Abdeckhaube ausgerüstet. Die Isolatoren werden mit dem Kleintierabweiser ausgerüstet. Im Planungsabschnitt wird ein Rettungsweg durchgehend bahnrechts geplant, da auf dieser Seite der notwendige Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz einfacher gewährleistet werden kann. Bei km 29,465, km 29,950, km 30,950, km 31,950, km 32,443 und km 33,318 wird ein Rettungszugang als Weg zu benachbarten Straßen gebaut. In der ppw/ # Seite 32 von 171

33 Lärmschutzwand werden entsprechende Türen vorgesehen. Die westliche Lärmschutzwand wird von km 31,60 bis km 31,73 mit einer Höhe von 2,0 m über Schienenoberkante und von km 31,73 bis km 32,05 eine Höhe von 4,0 m errichtet. Die östliche Lärmschutzwand erstreckt sich von km 31,80 bis km 32,58 mit einer Höhe von 4,0 m. Neben der Umweltverträglichkeitsstudie wurden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ein landschaftspflegerischer Begleitplan, eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung einschließlich Baulärmgutachten, ein Erschütterungsgutachten, ein Gutachten zum Retentionsraum der Großen Röder, ein Fachbeitrag zum Artenschutz und ein Endbericht zu den fledermausfachlichen Erfassungen erstellt. Es werden fünf denkmalgeschützte Eisenbahnbrücken auf der Strecke abgerissen und durch neue Bauwerke ersetzt. Durch die Baumaßnahmen wird zwischen km 32,0 und km 32,25 ein Brandgräberfeld aus der Bronzezeit berührt. Das Vorkommen weiterer bislang unentdeckter archäologischer Denkmäler innerhalb des Bauumgriffes ist nicht ausgeschlossen. Im Planungsabschnitt werden die Bauwerke über die Gewässer namenloser Graben, Graben Heiliger Grund, Röderneugraben, Große Röder und Stinkgraben einschließlich Gründung komplett neu gebaut. Für die Arbeiten sind über den Gewässern Rüstarbeiten erforderlich, für kurze Baustellenwege wird am Röderneugraben die benachbarte Brücke der Anschlussbahn genutzt, an der Röder ist eine bauzeitliche Querungsmöglichkeit geplant. Die Gräben an den Durchlässen werden bauzeitlich umverlegt und verrohrt. Am ständig wasserführenden Graben Heiliger Grund ist eine bauzeitliche Wasserhaltung notwendig. Um die Baugrube der Eisenbahnüberführung über den Stinkgraben zur Betonage der Pfahlkopfplatten trocken halten zu können, wird bei hohem Grundwasserstand eine Absenkung des Grundwasserspiegels erforderlich. Die Absenkung soll mittels Entnahmebrunnen entlang der Baugrubenlängsseiten erfolgen. Die Einleitung des entnommenen Grundwassers wird in Bauwerksnähe in den Stinkgraben erfolgen (103 m³). Der Neubau der Eisenbahnüberführung erfordert eine bauzeitliche Verrohrung des Stinkgrabens, um die Baugrube trocken zu halten. Nach Bauende erfolgt der Ausbau des Flussbettes im Bauwerksbereich mit Wasserbausteinen. Am Ein- und Auslauf wird die Profilierung an das vorhandene Gelände angepasst. Für die Herstellung der Eisenbahnüberführungen über die Röder und den Röderneugraben müssen teilweise im Grundwasser stehenden Baugruben entwässert werden. Die Baugruben der beiden zur Flachgründung vorgesehenen Brücken werden mit Spundwänden eingefasst. Nach Einbau der Unterwasserbetonsohlen sind die Baugruben grundwasserdicht. Das in der Baugrube gefangene Wasser muss abschließend gelenzt werden ppw/ # Seite 33 von 171

34 (Röder 625 m³, Röderneugraben 833 m³). Die bauzeitlichen Baugrubenumschließungen an den Eisenbahnüberführungen über die Röder und den Röderneugraben werden nach Bauende wieder beseitigt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Es erfolgt keine Neuprofilierung oder Verlegung des Flussbettes. Auf Grund des hohen Grundwasserstandes müssen die Bohrpfähle für die Eisenbahnüberführungen über die Großraschützer Straße (S 40), die Auenstraße, die Parkstraße, den Stinkgraben und die Eisenbahnüberführung Kreuzungsbauwerk DE/GP gegen einen Wasserauflast gebohrt werden. Mit der Betonage der Bohrpfähle wird das Wasser wieder aus den Bohrlöchern gepumpt und abgeleitet. Das aus den Baugrube und den Bohrlöchern gepumpte Wasser läuft über eine Absetzanlage um Schwebestoffe abzuscheiden. Das gereinigte Wasser wird dann der natürlichen Vorflut, Röder und Röderneugraben bzw. der öffentlichen Kanalisation zugeführt (Großraschützer Straße (S 40) 288 m³, Auenstraße 74 m³, Parkstraße 182 m³, Stinkgraben 103 m³, Kreuzungsbauwerk 287 m³). Für die Herstellung der geänderten Bahnanlagen, der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie für die Durchführung der Baumaßnahmen wird auch bahnfremdes Land benötigt. Die betroffenen Grundstücke wurden im Grunderwerbsverzeichnis und im Grunderwerbsplan zusammengestellt. Im Grunderwerbsverzeichnis wird der Grunderwerb getrennt nach Grunderwerb für Baumaßnahmen und Grunderwerb für Realisierung von LBP-Maßnahmen ausgewiesen. Es wird weiterhin zwischen Flächenbedarf für den Grunderwerb (ständiger Erwerb), Flächenbedarf für die Zeit der Bauausführung (zeitweilige Nutzung) und Flächenbedarf zur dinglichen Sicherung unterschieden. Der angegebene Flächenbedarf ist nach Planungsstand ermittelt, die genauen Werte werden in einer Abschlussvermessung ermittelt. Unbefestigte Wege bzw. für den Baustellenverkehr nicht ausreichend befestigte Wege, die als Baustraßen genutzt werden sollen, werden entsprechend den Vorschriften und der geplanten Nutzung ausgebaut, nach Beendigung der Bauarbeiten zurückgebaut und in den Ausgangszustand zurückgeführt. In Anspruch genommene benachbarte Flächen werden rekultiviert. Im Vorfeld wird der Ausgangszustand beweisgesichert. Für die Baudurchführung ist für Baumaßnahmen mit Betriebsbeeinflussung der Bahn eine Totalsperrung der Strecke Dresden - Elsterwerda vorgesehen. Für den Umbau der Eisenbahnüberführung Kreuzungsbauwerk DE/GP ergeben sich auch Betriebsbeeinflussungen der Strecke Großenhain - Priestewitz. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Planfeststellungsunterlagen verwiesen. B.1.2 Verfahrensgang Am ging der Antrag der Vorhabensträgerin beim Eisenbahn-Bundesamt ein. Mit Schreiben vom hat das Eisenbahn-Bundesamt die Vorhabensträgerin auf Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen. Am gingen die überarbeiteten Antragsunterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt ein ppw/ # Seite 34 von 171

35 Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Schreiben vom die Landesdirektion Sachsen in Dresden gebeten, das Anhörungsverfahren nach 73 VwVfG in Verbindung mit 18 a AEG durchzuführen und nach 7 bis 9 UVPG 16 die Behörden zu beteiligen sowie die Öffentlichkeit anzuhören. Die Landesdirektion hat das Anhörungsverfahren eingeleitet und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner wurden die nach 63 BNatSchG anerkannte Vereine beteiligt. Nachfolgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt: Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Ost BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Deutsche Telekom AG, Technische Infrastruktur, Niederlassung Mitte-Ost Energieversorgung Sachsen Ost AG Gemeinde Ebersbach Gemeinde Priestewitz Grüne Liga Sachsen e. V. Landesamt für Archäologie Landesamt für Denkmalpflege Landesamt für Straßenbau und Verkehr Landesjagdverband Sachsen e. V. Landesverband Sächsischer Angler e. V. Landesverein Sächsischer Heimatschutz e. V. Landesdirektion Sachsen Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen Landratsamt Meißen Naturschutzbund Deutschland e. V. Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Staatsbetrieb Sachsenforst Stadt Großenhain Vattenfall Europe Mining AG Verkehrsverbund Oberelbe GmbH Wärmeversorgung Großenhain GmbH Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH ppw/ # Seite 35 von 171

36 Die Planunterlagen lagen in der Stadt Großenhain, der Gemeinde Priestewitz und der Gemeinde Ebersbach in der Zeit vom bis zur allgemeinen Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wie auch das Ende der Einwendungsfrist am wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Soweit nicht ortsansässige Bürger betroffenen waren, wurden diese von der Planauslegung durch Übersendung des Bekanntmachungstextes informiert. Innerhalb der Landesdirektion Sachsen wurde die Abteilung Umweltschutz (Referat Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Referat Raumordnung und Stadtentwicklung, Referat Abfall, Altlasten, Bodenschutz, Grundwasser; Referat Siedlungswasserwirtschaft, Referat Naturschutz, Referat Immissionsschutz, Referat wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Hochwasserschutz) im Verfahren beteiligt. Die untere Wasserbehörde im Landkreis Meißen teilte mit Schreiben vom mit, sie habe unvollständige Unterlagenbestandteile (nur Erläuterungsbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan) erhalten. Insoweit erfolgte hier eine erneute Beteiligung. Betroffene Private erhoben zahlreiche Einwendungen. Die Vorhabenträgerin gab mit Schriftsatz vom die Erwiderungen zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Privaten ab. Mit Schreiben vom hat die Vorhabensträgerin die Planunterlagen durch ein Baulärmgutachten (Planunterlage 8.4.2, Ergänzung Schalltechnische Untersuchung baubetriebliche Lärmimmissionen) ergänzt. Das Baulärmgutachten lag in der Stadt Großenhain, der Gemeinde Priestewitz und der Gemeinde Ebersbach in der Zeit vom bis zur allgemeinen Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wie auch das Ende der Einwendungsfrist am wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Betroffene Private sowie die Stadt Großenhain erhoben erneut zahlreiche Einwendungen gegen den Bedarf der Eisenbahnstrecke, die Verkehrsprognose und den daraus entwickelten aktiven Lärmschutz. Ferner wendeten sich die Einwender gegen fehlerhafte Gebietseinstufungen im Baulärmgutachten sowie gegen unzureichende Erschütterungs- und Wertgutachten. Darüber hinaus teilte die untere Wasserbehörde des Landkreises Meißen mit Schreiben vom mit, eine Erteilung des wasserrechtliche Einvernehmens sei weiterhin nicht möglich, da wiederholt Planunterlagen mit dem bereits bekannten Planungsstand vorgelegt wurden. Es wurde erneut um Präzisierung und Ergänzung der Unterlagen zu wasserrechtlichen Tatbeständen, insbesondere Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. Grundwasser sowie Errichtung von Anlagen an und über oberirdischen Gewässern (Auslaufbauwerke) gebeten. Hinsichtlich des gebotenen Hochwasserschutzes monierte das Referat Oberflächenwasser/Hochwasserschutz in der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom die unzureichende Darstellung der Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet, die ppw/ # Seite 36 von 171

37 Lage und Funktionalität der Retentionsbecken und forderte ein ergänzendes wasserfachliches Gutachten bzw. eine wasserfachliche Fachplanung. Angesichts der genannten zahlreichen, noch offenen Probleme konnte die Landesdirektion Sachsen nicht auf die Durchführung weiterer Erörterungstermine verzichten. Am 01., 02. und fand im Ortsteil Blattersleben in der Gemeinde Priestewitz der Erörterungstermin statt. Die Bekanntmachung des Erörterungstermins erfolgte in der Gemeinde Ebersbach mit Amtsblatt vom , in der Stadt Großenhain mit Amtsblatt vom und in der Gemeinde Priestewitz am Auch nach den Erörterungsterminen verblieben ungeklärte Problembereiche. Die Vorhabensträgerin wurde mit vom gebeten zu mehreren Punkten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Nachbesserungen einzureichen. Mit Schreiben vom hat die Vorhabensträgerin die Planunterlagen durch präzisierende Unterlagen zum Wasserrecht (Planunterlage 7.6) und ein hydraulisches Gutachten zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) ergänzt. Die Stadt Großenhain, die Untere Wasserbehörde, die Höhere Wasserbehörde, die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge, der Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" und die Wasserversorgung Riesa-Großenhain GmbH erhielten zu dieser Planänderung mit Schreiben vom erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom hat die Vorhabensträgerin das Baulärmgutachten (Planunterlage 8.4.2) und das Erschütterungsgutachten (Planunterlage 8.5) geändert sowie zwei Marktwertgutachten zu den Gebäuden "An der Bergbrauerei 8 und 10" in Großenhain vorgelegt. Im Baulärmgutachten wurden die Gebietseinstufungen der schalltechnischen Untersuchung angeglichen. Im Ergebnis der Überarbeitung der erschütterungstechnischen Untersuchung sind keine erschütterungsmindernden Maßnahmen erforderlich. Mit Schreiben vom hat die Vorhabensträgerin die Fragen der Landesdirektion Sachsen zur Abwägung des aktiven Schallschutzes, zu den Außenwohnbereichen, zu dem Messpunkt der Schwingung und den Berechnungspunkten der Lärmimmissionsprognose des Grundstücks "An der Bergbrauerei 10", zu den fehlenden Immissionsberechnungen für das Grundstück "Lindenstraße 7", zu den Prognosezugzahlen, zu Immissionsorten außerhalb des Planfeststellungsabschnittes und zur Übernahme ganzer Flurstücke beantwortet. Mit Schreiben vom erhielten die Stadt Großenhain und der Bevollmächtigte der Eigentümer der Gebäude "An der Bergbrauerei 8" und "An der Bergbrauerei 10" in Großenhain die Unterlagen vom und vom vollständig zur erneuten Anhörung bis zum ppw/ # Seite 37 von 171

38 Die Einwender für das Objekt "Parkstraße 3" in Großenhain erhielt das überarbeitete Baulärmgutachten zur Nachanhörung bis zum Die Einwender für das Objekt "Lindenstraße 7" in Großenhain wurde die Immissionsberechnung für das Grundstück "Lindenstraße 7" zur Information übersandt. Es sind Stellungnahmen und Einwendungen eingegangen. Auf eine erneute Erörterung konnte jedoch verzichtet werden, da im Wesentlichen keine neuen Sachverhalte oder Argumente vorgetragen wurden. Sämtliche Argumente sind in den oben genannten Erörterungsterminen und schriftlichen Nachanhörungen umfassend ausgetauscht worden. Nach wie vor zweifeln die Einwender den Bedarf für die Trasse, die Verkehrsprognose und den daraus berechneten Lärmschutz an. Sie fordern 6 m statt die geplanten 4 m hohen Lärmschutzwände und ihre Verlängerung um rund 300 m. Darüber hinaus rügen die betroffenen Hauseigentümer einen unzureichenden Baulärmschutz und unzumutbare Eingriffe in ihre Wohnverhältnisse durch die Kumulation von Lärm und Erschütterungen. Insoweit konnte auch nach mehreren Anhörungen mit den privat Betroffenen keine Einigung erzielt werden. B.1.3 Stellungnahme der Anhörungsbehörde Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens kann der eingereichte Plan festgestellt werden, soweit von der Vorhabenträgerin die Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweise in den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange beachtet werden. Für die eingegangenen Stellungnahmen der Stadt Großenhain gilt dies jedoch nur teilweise. Hier konnten nicht alle empfohlenen Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweise in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. Vor allem die von der Stadt geforderten 6 m hohen Lärmschutzwände erscheinen unverhältnismäßig, zumal die Wände auf einem Damm errichtet werden. Die Anhörungsbehörde hat daher maximal 4 bis 5 m hohe Wände als optimierten Kompromiss zwischen Kosten und geschützter Gebäudezahl empfohlen. Gleiches gilt hinsichtlich der eingegangenen privaten Einwendungen, soweit von der Vorhabenträgerin die in den Erörterungsterminen und Gegenstellungnahmen abgegebenen Zusagen umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte das nahezu unmittelbar an der Bahntrasse anliegende Anwesen "An der Bergbrauerei 10" in Großenhain auf Wunsch des Eigentümers abgelöst werden, da die Kumulation von Lärm und Erschütterungen insgesamt unzumutbare Wohnverhältnisse schafft, also enteignend eingreift. Zur Minderung des Baulärms wird der verstärkte Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden an den, in Wohngebieten von Richtwertüberschreitungen (mehr als 54 db (A)) betroffenen Wohngebäuden empfohlen. Soweit die Einstufung der Gebiete im Baulärmgutachten von der Einstufung des Betriebslärmgutachtens abweichen, ist von der schutzbedürftigeren Gebietseinstufung (z. B. Wohngebiet) auszugehen ppw/ # Seite 38 von 171

39 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Gemäß 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu beachten. Für die Ausbaustrecke Berlin - Dresden wurde gemäß Anlage zu 1 BSWAG 17 vordringlicher Bedarf gesetzlich festgestellt. Die Ausbaustrecke Berlin - Dresden ist in der Anlage zu 18 e Abs. 1 AEG erfasst. Für Klageverfahren gegen die getroffene Entscheidung ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. B.2.2 Zuständigkeit Für den Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses ist nach 3 BEVVG 18 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. B.3 Umweltverträglichkeit B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit Nach 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 19 ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, welche der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die gemäß 6 Abs. 2 und 3 UVPG erforderlichen Angaben über die Umweltauswirkungen sind in Umweltverträglichkeitsstudie enthalten. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach 9 Abs. 1 UVPG erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens. B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung B Untersuchungsraum Der Projektabschnitt 5 zwischen Abzweig Kottewitz (a) und Großenhain Berliner Bahnhof (a) ist Teil der Ausbaustrecke Berlin - Dresden und erstreckt sich von km 29,200 bis km 33,248 der Strecke Dresden - Elsterwerda (6248). Die Baumaßnahmen umfassen im Wesentlichen Ausbaumaßnahmen, die einen zukünftigen Betrieb der Strecke mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 200 km/h ermöglichen, was in Teilbereichen des Planungsabschnittes mit Trassierungsänderungen und Baumaßnahmen an Ingenieurbauwerken verbunden ist. Im Ergebnis eines Scoping-Verfahrens ist folgender Untersuchungsraum auf beiden Seiten der Trasse festgelegt worden: Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Boden und Altlasten 49 db-isophone-linie 500 m 200 m ppw/ # Seite 39 von 171

40 Wasser 200 m zzgl. Auswirkungen auf den Hopfenbach und seine Zuflüsse Luft, Klima und Landschaft 150 m Kulturgüter und sonstige Sachgüter Baubereich einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. B Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Gemäß der Umweltverträglichkeitsstudie sind nachfolgend beschriebene Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf die in 2 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten. Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Es wurde die Schallsituation aus immissionsschutzrechtlicher Sicht beurteilt, die durch den Ausbau im Streckenabschnitt zwischen Abzweig Kottewitz und Bahnhof Großenhain Berliner Bahnhof aufgrund der vorliegenden technischen Planung entsteht (vgl. Planunterlage 8.4.1). Im gesamten Planungsabschnitt zwischen km 29,200 und km 33,230 sind immissionsschutzrechtlich signifikante, horizontale sowie vertikale Lageänderungen der Gleise vorgesehen, wobei die Lageverschiebungen bereichsweise bis zu 13,6 m nach Westen und bis zu 6,3 m nach Osten sowie die Gradientenanhebungen bis zu 1,68 m betragen. Im gesamten Ausbauabschnitt wird von einem erheblichen baulichen Eingriff in die bestehende Trassenführung im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BlmSchV 20 ausgegangen, so dass für alle im Nahbereich der Bahnstrecke liegenden schützenswerten Objekte die Kriterien einer wesentlichen Änderung abgeprüft wurden. Durch die für das Jahr 2025 prognostizierten 83 Züge/Tag (tagsüber 28 SPFV- und 35 Güterzüge sowie nachts 4 SPFV- und 16 Güterzüge) werden im Prognose-Planfall Gesamtemissionspegel auf der freien Bahnstrecke von bis zu 72,4 db(a) am Tag und 71,4 db(a) in der Nacht hervorgerufen. Im Vergleich der Beurteilungspegel zwischen dem Prognose-Nullfall und dem Prognose- Planfall konnte im Großenhainer Stadtteil Zschieschen für neun Gebäude westlich und elf Gebäude östlich der Bahnstrecke sowie für die Kleingartenanlage zwischen km 31,65 und km 31,86 eine wesentliche Änderung nachgewiesen werden. Da für alle Objekte mit wesentlicher Änderung zugleich die zutreffenden gebietsspezifischen lmmissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht für 20 Gebäude und die Kleingartenanlage ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmvorsorge, der vorrangig durch aktive Schallschutzmaßnahmen abzudecken ist. Westlich und östlich der Bahnstrecke werden Schallschutzwände errichtet, die westlich von km 31,60 bis km 31,73 eine Höhe von 2,0 m über Schienenoberkante und von km 31,73 bis km 32,05 eine Höhe von 4,0 m aufweisen. Die östliche Lärmschutzwand erstreckt sich von km 31,80 bis km 32,58 mit einer Höhe von 4,0 m. Da mit den geplanten Schallschutzwänden an insgesamt zehn Gebäuden der Nachtgrenzwert von 49 db(a) sowie an zwei dieser Gebäude im Dachgeschoss auch der Tag ppw/ # Seite 40 von 171

41 grenzwert von 59 db(a) nicht eingehalten werden können, besteht zudem für zehn Gebäude (An der Bergbrauerei 8, 10 und 15; Lindenstraße 1 und 2; Merschwitzer Straße 6, 17, 19, 21 und 23) dem Grunde nach ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der 24. BlmSchV. Zur Bestimmung des Umfangs der erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen ist nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses mittels Begehung eine Erhebung der Nutzung und der schalltechnisch relevanten Parameter der betroffenen Räume erforderlich. Unter Beachtung des nachgereichten Baulärmgutachtens (vgl. Planunterlage 8.4.2) werden bei der Durchführung der Baumaßnahmen die Bestimmungen der AVV Baulärm eingehalten. Im Zusammenhang mit umweltbezogenen Auswirkungen von Erschütterungen sind grundsächlich die Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden sowie auch auf die baulichen Anlagen (Gebäude) zu beurteilen (vgl. Planunterlage 8.5). Bauliche Schäden durch Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb sind nicht zu erwarten, da hierzu die auftretenden oder prognostizierten Erschütterungsamplituden zu gering sind. Jedoch können Bauschäden während der Bauphase durch nah an Gebäuden stattfindende Ramm- oder Verdichtungsarbeiten (Vibrationsrammgerät, Vibrationswalze) hervorgerufen werden. Hier werden in der DIN Anhaltswerte für unterschiedliche Gebäudestrukturen genannt. Die Einhaltung der Anhaltswerte kann durch baubegleitende Erschütterungsmessungen überwacht bzw. festgestellt werden. Werden diese Anhaltswerte eingehalten, so treten Bauschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes, deren Ursachen auf Erschütterungen zurückzuführen wären, nach den bisherigen Erfahrungen nicht auf. Hinsichtlich der Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden wird auf den Anhaltswert A r der DIN zurückgegriffen, der mit der Beurteilungsschwingstärke KB FTr verglichen wird. Bei Überschreitung des Anhaltswertes A r wird zudem ein Signifikanzkriterium (spürbare Erhöhung von > 25 %) geprüft. Die bestehenden Gleise werden baulich angepasst und teilweise aus ihrer derzeitigen Lage verschoben. So rücken die beiden Gleise im Bereich Großenhain-Zschieschen um bis zu 5,5 m näher an die Bestandsgebäude heran. Dort wurden an insgesamt vier exponierten Gebäuden (Merschwitzer Straße 17 und 19 sowie An der Bergbrauerei 8 und 10) Erschütterungsmessungen bei den Zugvorbeifahrten durchgeführt. Die Auswertung der Messungen ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN bezüglich Erschütterungseinwirkungen auf Menschen im Prognose-Planfall bezüglich der maximalen Schwingstärke KB Fmax teilweise überschritten, bezüglich der Beurteilungsschwingstärke KB FTr tags und nachts eingehalten werden. In der Prognose nehmen die Erschütterungen an den nächstgelegenen Gebäuden in der Bandbreite von 8 bis 21 % ppw/ # Seite 41 von 171

42 zu. Eine spürbare Erhöhung der Erschütterungsimmissionen ist nach gefestigter Einschätzung in der Fachwelt dann gegeben, wenn die Differenz zwischen der Bestandssituation und dem Ausbau größer 25 % ist, dies ist hier somit nicht der Fall. Die Berechnung der Beurteilungspegel aus sekundärem Luftschall hat ergeben, dass sie Immissionsgrenzwerte von 40/30 db(a) tags/nachts in allen Gebäuden deutlich unterschritten werden. Die Zunahmen vom Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall liegen in der Größenordnung von 0,3 bis 0,4 db(a) tags/nachts. Insgesamt werden als Folge der Baumaßnahme mithin keine erschütterungsmindernden Maßnahmen erforderlich. Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Die Wahrscheinlichkeit einer Kollision zwischen Tieren, die die Bahnstrecke queren bzw. dort verweilen, und Zügen ist grundsätzlich seit Bestehen der Strecke gegeben. Die Ausbaumaßnahmen führen neben einer erhöhten Fahrgeschwindigkeit zu einer erhöhten Streckenfrequentierung, wodurch sich die Kollisionsgefahr für Tiere mit Fahrzeugen grundsätzlich erhöht. Der gegenwärtig vorhandene Gleisbereich mit seinem Schotterkörper ist Bestandteil der Eisenbahnbetriebsanlage. Gleichwohl sind auch innerhalb der Eisenbahnbetriebsanlage artenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. In Betracht kommen besonders geschützte und streng geschützte Arten im Sinne des 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG 21, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, weil ihre Brut-, Fortpflanzungsoder Zufluchtstätten, ihre regelmäßig genutzten Nahrungshabitate oder Wanderwege im bestehenden Gleisbereich liegen. Neben verschiedenen Insektenarten im Randbereich bzw. auf den Böschungen der Strecke kommen hier in erster Linie streng geschützte Arten in Betracht. Im Hinblick auf die Betroffenheit von Insekten wird eingeschätzt, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und sich durch die mögliche Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betreffenden Arten nicht verschlechtert. Für folgende Arten bzw. Artengruppen werden vorhabensbedingte Beeinträchtigungen festgestellt bzw. können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden: - verschiedene Vogelarten der Gebüsche, Hecken und Waldränder sowie von Siedlungsflächen - die im Bereich der Eisenbahnanlagen vorkommende Zauneidechse - verschiedene Fledermausarten - die im Bereich des Stadtparks Großenhain vorkommende Wechselkröte. Für sämtliche genannten Arten, für die als Folge der Baumaßnahmen artenschutzrechtli ppw/ # Seite 42 von 171

43 che Zugriffsverbote nach 44 BNatSchG in Betracht kommen, werden artspezifische Maßnahmen vorgesehen. Für vier Fledermausarten (Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus und Mückenfledermaus) und eine Reptilienart (Zauneidechse) werden Zugriffsverbote festgestellt, die nicht bzw. nicht vollständig durch Vermeidungs- oder sonstige artspezifische Maßnahmen vermieden werden können. Für die fünf genannten Arten wird ein artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag gestellt (vgl. Planunterlage 8.8). Im Rahmen des Ausnahmeantrages wird aus gutachterlicher Sicht dargelegt, dass das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist, zumutbare Alternativen nicht vorliegen und sich die Erhaltungszustände der betreffenden lokalen Populationen als Folge der Realisierung des Vorhabens für keine Art verschlechtert, sofern bestimmte artspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Sämtliche Maßnahmen, die aus gutachterlicher Sicht für die Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind, sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung (vgl. Planunterlage 8.2). Für die streng geschützten Arten Zauneidechse, Abendsegler, Zwerg-, Rauhhaut- und Mückenfledermaus wird gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG 22 eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des 44 BNatSchG erteilt. Im Untersuchungsraum zum vorliegenden Vorhaben sind zwei Fauna-Flora-Habitat (FFH) Schutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 ausgewiesen. Bei den Gebieten handelt es sich um das FFH-Gebiete "Hopfenbachtal" (DE ) und "Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain" (DE ). Im Ergebnis der FFH-Vorprüfung sind aus gutachterlicher Einschätzung die vorhabensbedingten Auswirkungen nicht geeignet, die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des FFH-Gebietsschutzes für die FFH-Gebiete "Hopfenbachtal" und "Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain" in Frage zu stellen. Förmliche Untersuchungen der FFH- Verträglichkeit nach 34 BNatSchG können daher unterbleiben. Die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme (Eingriffsfläche bauzeitlich und dauerhaft) beläuft sich auf insgesamt 8,9 ha. Die Baustellenflächen und Zufahrten auf Vegetationsflächen stehen nach Abschluss der Bauarbeiten zur Wiederbegrünung zur Verfügung. Zur Deckung des sich aus der Eingriffs- / Ausgleichbilanzierung insgesamt ergebenden Flächendefizits werden - ergänzend zu Wiederherstellungs- und Ausgleichmaßnahmen - weitere Maßnahme (naturfördernde Ersatzmaßnahmen) im Umfeld der Strecke vorgesehen. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung Großenhain werden im Stadtpark Großenhain Gehölzpflanzungen vorgenommen. Weiterhin werden auf Anregung der unteren Natur ppw/ # Seite 43 von 171

44 schutzbehörde Pflegemaßnahmen in einer stillgelegten Sandgrube durchgeführt. Bezüglich der detaillierten Beschreibung der naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe sowie der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen wird auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlage 8.2) verwiesen. Bei Realisierung der im landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen verbleiben keine nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild ist sachgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet. Schutzgut Boden Der Umbau des Gleisoberbaus, die Ersatzneubauten der Eisenbahnüberführungen sowie die Anpassungen der Leit- und Sicherungstechnik an die neue Trassierung sind mit Eingriffen in Böden im Nahbereich der bestehenden Strecke verbunden. Beeinträchtigungen von Böden ergeben sich baubedingt auch durch die Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen. Bauzeitliche Beeinträchtigungen von Böden betreffen überwiegend bereits gestörte Böden im Siedlungsbereich bzw. in bestehenden Bahnanlagen. Anlagebedingt werden bereichsweise Böden durch Abrückungen von der bestehenden Bahntrasse dauerhaft überschüttet (Trassenverschiebungen). Angesichts der hohen Vorbelastung der Böden (es handelt sich in der Regel um Auftragsböden ohne natürliche Zonierung und Schichtung) im Bereich der Baumaßnahmen weist das Vorhaben lediglich eine geringe Eingriffserheblichkeit im Schutzgut Boden auf. Die bauzeitliche Inanspruchnahme von Böden wurde weitestgehend minimiert. Bauzeitlich in Anspruch genommene Flächen werden wieder sachgerecht hergestellt. Für die Altlastenverdachtsflächen im Bereich von Baumaßnahmen wird der BoVEK- Prozess gemäß Handbuch "Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept" (BoVEK) der DB AG eingehalten und anhand der "Verfahrensanweisung PM 60 Abfallmanagement" durchgeführt und somit den Bestimmungen des KrWG 23 entsprochen. Die Anzeigepflicht gemäß 10 Abs. 2 SächsABG 24 wird beachtet. Schutzgut Wasser, Luft, Klima und Landschaft Insgesamt ist das Vorhaben bei sachgerechter Ausführung mit geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser verbunden. Die Strecke berührt in Teilbereichen ungeschützte oder nur gering geschützte Grundwasservorkommen. Baumaßnahmen in diesen Bereichen bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen. Das Vorhaben ist nur im bestehenden Trassenbereich mit Tiefbaumaßnahmen verbunden. Bezüglich erforderlicher Grundwasserabsenkungen wird auf den Erläuterungsbericht zur technischen Planung verwiesen. Bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anerkannten Regeln der Technik ppw/ # Seite 44 von 171

45 ist sowohl baubedingt als auch anlagebedingt nicht mit Beeinträchtigungen des Grundwassers zu rechnen. Der Grabendurchlass bei km 29,7 wird in weitgehend alter Lage und mit weitgehend alten Abmessungen neu gebaut. Betroffen sind hier lediglich bereits heute verrohrte Teilbereiche unter der Eisenbahnstrecke. Der Durchlass bei km 30,7 wird in alter Lage und mit weitgehend gleichen Abmessungen neu gebaut. Betroffen sind auch hier lediglich bereits heute technisch verbaute Gewässerabschnitte (Gewölbedurchlass). Im Bereich des Stadtparks Großenhain grenzt das gemäß 100 Abs. 3 SächsWG 25 festgesetzte Überschwemmungsgebiet "Rödergebiet" direkt an die Bahnstrecke. Gemäß 78 Abs. 1 WHG sind in Überschwemmungsgebieten u. a. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt. Eine wasserrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung baulicher Anlagen kann im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, wenn hierdurch der Wasserstand und der Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht verändert und die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen werden. Die durch die neuen Erdbauwerke bzw. Stützbauwerke ermittelten Verdrängungen des Retentionsraumes betragen in Summe ca m³ (vgl. Planunterlage 8.6). Hierfür wird entsprechender Ausgleich in Form von drei Abgrabungen mit einem Gesamtvolumen von m³ geschaffen. Durch den Umbau der Bahnstrecke und den Einbau einer Planumsschutzschicht wird die Ableitung von Niederschlagswasser aus den Eisenbahnanlagen in Oberflächengewässer erforderlich. Die Einleitung von Oberflächenwasser in Oberflächengewässer stellt einen wasserrechtlichen Tatbestand im Sinne des WHG in Verbindung mit dem SächsWG dar. Entsprechende Wasserrechtsanträge sind erforderlich und werden im Planfeststellungsbeschluss entschieden (vgl. Punkt A.3). Durch den geplanten Ausbau werden keine klimarelevanten Flächen dauerhaft oder großflächig verändert. Das Vorhaben ist daher nicht mit Veränderungen bzw. Verschlechterungen der geländeklimatischen Situation verbunden. Das Vorhaben ist aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch den Verkehrsweg insgesamt mit geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. Auswirkungen auf das Landschafts- bzw. Ortsbild sind im Bereich des Landschaftsschutzgebietes bzw. des Stadtparks von Großenhain zu erwarten. Die Beeinträchtigung des Landschaftsraumes durch die Baumaßnahmen selbst wird aufgrund der zeitlichen Befristung und da die Beeinträchtigungen weitgehend im Bereich der bestehende Eisenbahnanlage erfolgen, als gering eingeschätzt. Der Verlust von Vegetation durch Freischnittmaßnahmen im Nahbereich der Bahnstrecke ppw/ # Seite 45 von 171

46 wird als geringe Beeinträchtigung eingeschätzt. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung bzw. zur Kompensation der Auswirkungen werden im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung (vgl. Planunterlage 8.2) vorgesehen. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Die fünf als Baudenkmale ausgewiesenen Eisenbahnbrücken über die Großraschützer Straße, die Parkstraße, die Röder, die Auenstraße und den Stinkgraben werden aufgrund ihres baulichen Zustandes und der teilweise geänderten Trassenlage abgerissen und durch neue Brücken ersetzt. Auch der denkmalgeschützte Stadtpark ist von den Baumaßnahmen betroffen. Die Querung der Bodendenkmalsfläche zwischen km 32,0 und 32,2 erweist sich aus denkmalschutzrechtlicher Sicht als unproblematisch, da das Denkmal bereits durch den bestehenden Bahndamm gequert wird und laut Stellungnahme des Landesamts für Archäologie bereits hinreichend untersucht ist. Die Baustellenfläche von km 31,2 bis 31,7 zwischen der B 101 und der Bahnstrecke ist nach Darstellung des Landesamts für Archäologie von archäologischer Relevanz und sollte mittels Baggersuchschnitte voruntersucht werden. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass insbesondere durch die Einrichtung von Baustraßen und Baustelleneinrichtungen abseits der Bahntrasse Bodendenkmale betroffen sein können. Funde unterliegen dem Denkmalschutz und einer unverzüglichen Meldepflicht beim Archäologischen Landesamt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Es kommt zu keinen erheblichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. B.3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach 12 UVPG Das Eisenbahn-Bundesamt hat anhand der speziellen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Gutachten zum Retentionsraum der Röder, Fachbeitrag Artenschutz, Artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag, Endbericht zu den fledermausfachlichen Erfassungen) und der Anregungen aus der Anhörung alle Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umwelt und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen zur Umweltvorsorge überprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen. Das Vorhaben ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht mit Risiken für die Umwelt verbunden, die nicht eingrenzbar und/oder beherrschbar wären. Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des UVPG sind zwar zu prognostizieren, diese ppw/ # Seite 46 von 171

47 sind jedoch durch die Umsetzung entsprechender schutzgutbezogener Begleitmaßnahmen größtenteils kompensierbar. Verbleibende Beeinträchtigungen der Schutzgüter der Umwelt beziehen sich auf folgende Sachverhalte: Im Schutzgut "Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ist bezüglich der Zulässigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht für fünf streng geschützte Arten die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erforderlich, die erteilt werden konnte (vgl. Punkt A.3). Im Schutzgut "Kultur- und sonstige Sachgüter" müssen im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau von fünf Eisenbahnbrücken fünf denkmalschutzrechtlich geschützte Brücken abgerissen werden. Es handelt es sich um die Eisenbahnüberführungen über die Großraschützer Straße (S 40) am km 32,249, über die Parkstraße am km 32,488, über die Röder am km 32,684, über die Auenstraße am km 32,808 und über den Stinkgraben am km 33,210 der Strecke Dresden - Elsterwerda (6248). Für die Gewährleistung der neuen Entwurfsgeschwindigkeit machen sich im Bereich der genannten Brücken Gleislageveränderungen sowohl im Grundriss als auch im Aufriss erforderlich. Im Bereich der Eisenbahnüberführung über die Großraschützer Straße (S 40) betragen die seitlichen Verschiebungen im Grundriss ca. 2,8 m nach bahnrechts. Am Kreuzungsbauwerk DE/GP am km 32,540 ist zur Herstellung des Regelwertes der lichten Höhe für die Oberleitung der überquerten Strecke Großenhain - Priestewitz eine Anhebung der Gradiente um ca. 1,6 m erforderlich. Trotz der Anwendung von 10 für die Gleislängsneigung muss die Anhebung der Gradiente bereits bei km 32,090 beginnen und erstreckt sich bis zum km 33,100. Aufgrund dieser Gradientenänderung sowie der einzuhaltenden Richtlinien der DB AG (hier insbesondere Ril 836) ergibt sich für den Bahnkörper eine neu Kubatur mit geänderten Böschungsneigungen. Die vorhandenen Eisenbahnüberführungen können an die veränderten Bedingungen geometrisch nicht mehr angepasst werden und müssen ersetzt werden. Die Erhöhung der Überschüttung würde auch zu einer erheblichen Vergrößerung der Bauwerkslast führen. Zusätzliche Lasten führen zu Setzungen und damit zu Bewegungen im Bauwerk. In der Regel sind so alte Bauwerke diesen Änderungen nicht mehr gewachsen. Große Tragfähigkeitsreserven liegen nicht vor bzw. sind mit dem bereits erfolgten Einbau einer Fahrbahnwanne und Aufhöhung der Stirnwände ausgereizt. Ein Nachweis der Standsicherheit unter Berücksichtigung der heutigen Nachweisverfahren, der heutigen Lastmodelle und der notwendigen Vergrößerung der Überschüttung ist nach Einschätzung des Planers nicht zu führen. Auch die Flügel wirken als Schwergewichtswände (Mauerwerk) und können daher nur sehr begrenzt Biegemomente aufnehmen. Eine Aufmauerung bzw. ein Aufbetonierung wie sie für die Herstellung des Regelquerschnitts des Dammkörpers erforderlich wäre, führt aber zur Eintragung von Biegemomenten. Darüber hinaus zeigen Schleifspuren an den Gewölben, dass die lichten Maße der Bauwerke nicht den heutigen Straßenverkehrsverhältnissen entsprechen. Gleiches dokumentiert auch die Einengung der Fahrspuren an der Eisenbahnüberführung über die Großraschützer Straße (S 40). Ein Erhalt der Eisenbahnüberführungen war deshalb nicht ppw/ # Seite 47 von 171

48 möglich. Das Landesamt für Denkmalschutz Sachsen hat dem Abriss zugestimmt. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung B.4.1 Planrechtfertigung Die Ausbaustrecke Berlin - Dresden ist ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bundesverkehrswegeplan und Bestandteil des Bedarfsplanes gemäß Anlage zu 1 BSWAG. Damit sind die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an den Ausbaumaßnahmen durch Gesetz bestimmt. Darüber hinaus besteht die Planrechtfertigung auch, wenn die Planung den Zielen des betreffenden Fachplanungsgesetzes - vorliegend des AEG - dient und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen im Grundsatz geeignet sind, entgegenstehende Interessen und Rechte in der Abwägung zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass das Vorhaben zur Erreichung der Ziele des Fachplanungsgesetzes vollkommen unausweichlich ist. Es genügt vielmehr, dass es - gemessen an diesen Zielen - vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom , Az. 9 VR 7.05; Kopp/Ramsauer: VwVfG, Rn. 30 zu 75). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich ist, etwa weil z. B. nach den tatsächlichen Umständen ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht. Das Vorhaben wird dieser Anforderung gerecht. Grundlage der vorliegenden Planung ist die Zielstellung "Netz 21" der DB Netz AG. Der Korridor Berlin - Dresden ist mit der Nr. 26 in dieser Unternehmenskonzeption enthalten. Für den Schienenpersonenfernverkehr besteht die Forderung zur Gewährleistung einer Fahrzeit unter 2 Stunden für die Relation Berlin - Dresden. Die am durch die Verkehrsminister Österreichs, Tschechiens und Deutschland geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Weiterentwicklung der Verbindung Berlin - Prag - Wien hat u. a. eine Fahrzeitverkürzung von Berlin nach Prag über Dresden von bisher ca. 4 Stunden und 40 Minuten auf ca. 3 Stunden zum Ziel. Das Bauvorhaben ist demnach im fachplanungsrechtlichen Sinne gerechtfertigt, das heißt vernünftigerweise geboten. Seine Verwirklichung, also die Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele, liegt nicht allein im Interesse der Vorhabenträgerin, sondern auch in einem öffentlichen Interesse. B.4.2 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange B Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" Skassaer Straße 50, Großenhain Schreiben vom / Im Baubereich befänden sich Abwasserdruckleitungen und Entlüftungsbauwerke des Abwasserzweckverbands "Gemeinschaftskläranlage Großenhain". Im Erläuterungsbericht unter Punkt 3.6 (Kabel und Leitungen Dritter) seien folgende Änderungen und Ergänzungen zu beachten ppw/ # Seite 48 von 171

49 Lfd. Nr. 3a: Bei der Umverlegung der Abwasserdruckleitung solle die Leitung verzogen und keine Winkel verbaut werden. Je nach Tiefe der zu verziehenden Leitungen sei eine neue Spülstation zu planen und zu errichten. Es müsse geprüft werden, ob das Entlüftungsbauwerk im Weg, mit den Spülschieber, das der Baumaßnahme im Wege steht, umgesetzt werden muss, wenn ein Verziehen der Leitungen nicht möglich ist. Lfd. Nr. 3b: Im Leitungsplan (Planunterlage 6, Blatt 2) sei erkennbar, dass zukünftig das Entlüftungsbauwerk zu Hälfte im Hang liegt. Die Sicherung und der Schutz des Bauwerkes seien zu gewährleisten, gegebenenfalls müsse eine Umverlegung aus dem Hang geplant werden. Lfd. Nr. 3c: Bei der Umverlegung der Abwasserdruckleitung solle die Leitung verzogen und keine Winkel verbaut werden. Je nach Tiefe der zu verziehenden Leitungen sei eine neue Spülstation zu planen und zu errichten. Lfd. Nr. 3d: Die Leitungen seien so zu schützen, dass ein Eindrücken und Verschieben der Lage vermieden wird. Lfd. Nr. 11, 19 und 23 seien Bauwerke der Stadt Großenhain. Der Abwasserzweckverband Großenhain sei ein Teilzweckverband und betreibe nur die technischen Anlagen der Abwasserbeseitigung in den Verbandsgebieten von Großenhain und Priestewitz und keine eigene Abwasserflächenkanalisation. Für die Stadt Großenhain werde die Betriebsführung durchgeführt. Mit der Planung der Änderung an den abwassertechnischen Bauwerken und Leitungen des Abwasserzweckverbands "Gemeinschaftskläranlage Großenhain" solle das Ingenieurbüro IBB Block Großenhain beauftragt werden, die bereits die Planung der Druckleitungen und Pumpwerke im Auftrag für den Abwasserzweckverband vorgenommen habe. Planungsseitig sei eine hydraulische Berechnung vorzunehmen. Wenn sich durch die Baumaßnahmen die Förderhöhen und -drücke ändern, müsse eine Änderung (Austausch) der vorhandenen Abwasserpumpen durch den Verursacher erfolgen. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.9). B Landesamt für Archäologie Sachsen Zur Wetterwarte 7, Dresden Schreiben vom Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten müsse zwischen km 31,2 und km 31,9, im Bereich der Hochwasserretentionsbecken 8.09 und 8.10, im Bereich aller bauzeitlich beanspruchter Flächen, auf denen aus Gründen des Bodenschutzes der Oberboden bauzeitlich abgeschoben werden muss (alle Baustraßen und Baustelleneinrichtungen), im Bereich von Ausgleichsmaßnahmen, die mit Eingriffen in den ungestörten Boden verbunden sind, sowie prinzipiell überall dort, wo in den ungestörten Boden eingegriffen wird, durch das Landesamt für Archäologie im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde seien sachgerecht ppw/ # Seite 49 von 171

50 auszugraben und zu dokumentieren. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.2 und A.4.7). B Landesamt für Denkmalschutz Sachsen Schloßplatz 1, Dresden Schreiben vom (II /08/16) Von den geplanten Maßnahmen zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 6248 Dresden - Elsterwerda im Abschnitt 5, Abzweig Kottewitz bis Großenhain Berliner Bahnhof, seien Kulturdenkmale unmittelbar betroffen und zum Teil in ihrer Existenz bedroht. Selbst wenn die Abwägung zugunsten der betrieblichen Anforderungen erfolge, ergeben sich aus dieser Berührung der denkmalpflegerischen Belange gewisse Forderungen zur Handhabung der Planungsausführung, die im Folgenden dargelegt werden. In ihrer Existenz grundsätzlich durch Ersatzneubauten gefährdet sind die fünf Brückenbauwerke der Eisenbahnüberführungen Großraschützer Straße (S 40), Parkstraße, Röder, Auenstraße und Stinkgraben. Es handele sich um Kulturdenkmale gemäß 2 SächsDSchG mit dem Ausweisungsmerkmal "Technisches Denkmal". Alle fünf Bauwerke seien im Zuge der Streckenerrichtung Ende des 19. Jahrhunderts als Gewölbebrücken aus Ziegeln mit natursteinverkleideten Widerlagern und Flügelmauern entstanden. Neben ihrem dokumentarischen Wert für den Stand der Ingenieurbaukunst in der Zeit ihrer Errichtung besäßen sie auch wesentliche Wirkung im Stadtbild. Sie fügten sich harmonisch in ihre unmittelbare Umgebung ein und machten damit die städtebaulich nicht unproblematische Querung des Stadtparks erträglicher. Aus den Planunterlagen sei erkennbar, dass die zukünftigen betriebstechnischen Anforderungen an Streckengeschwindigkeit und Zugbelegungen sowie technische Vorschriften eine partielle Trassenverschiebung und -erhöhung bewirken, in welche die Bestandsbrücken nicht zu integrieren sind. Da es sich zum einen nicht um besonders frühe oder konstruktiv seltene Brücken handele, sie zum anderen bereits sämtlich in den 1970er oder 1980er Jahren im Oberbau verändert und erhöht worden seien, könne dem Abbruch mit der üblichen Forderung nach zeichnerischer und fotografischer Dokumentation zugestimmt werden. Die maßstäblichen Zeichnungen (1 : 100 oder 1 :50) sollten je einen Grundriss sowie einen Längs- und einen Querschnitt durch die Bauwerke umfassen, so dass das Konstruktionsprinzip erkennbar wird. Sofern entsprechende Bauzeichnungen aus der Erbauungszeit oder späteren Umbauphasen vorlägen und dem tatsächlich gebauten Bestand entsprächen, würden diese als ausreichend angesehen. Die fotografische Erfassung sei in Schwarz-Weiß und mit Abzügen im Format 13 x 18 cm anzufertigen. Sie soll Frontalaufnahmen beider Hauptansichten sowie der Flügelmauern, die Einordnung in den städtebaulichen Zusammenhang aus unterschiedlichen Blickwinkeln sowie gestalterische und konstruktiv prägende Details umfassen. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Mauerwerksstrukturen, Abdecksteine, Gesimse, Datierungstafeln, Geländer usw. Die Dokumentation sei zweifach auszufertigen. Ein Exemplar erhalte die zuständige ppw/ # Seite 50 von 171

51 untere Denkmalschutzbehörde, dasjenige mit den Fotonegativen das Landesamt für Denkmalpflege. Aufgrund der beschriebenen Wirkung der Bauwerke im Stadtbild, sollten die Ersatzneubauten eine gestalterische Aufwertung erfahren, die im Detail noch mit den Denkmalbehörden abzustimmen sei. Zu denken sei zum einen an gliedernde Elemente in der Ausführung des Betonbalkens wie Simsrücksprünge und Oberflächenstrukturierung, zum anderen an Natursteinverkleidungen der Widerlager und gegebenenfalls erforderlichen Flügelmauern. Auch die Detailgestaltung notwendiger Absturzsicherungen sei in der Ausführungsplanung mit den Denkmalbehörden zu klären. Dies treffe aus Umgebungsschutzgründen gemäß 12 Abs. 2 SächsDSchG insbesondere für die vier Brücken im und am Stadtpark zu. Der Stadtpark Großenhain sei ein Kulturdenkmal nach 2 SächsDSchG. Der Stadtpark stehe als Gartendenkmal unter Schutz. An der gestalterisch anspruchsvollen und bemerkenswerten Anlage bestehe aus gartenkünstlerischer, städtebaulicher, geschichtlicher und landschaftsprägender Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung sowie denkmalgerechten Fortentwicklung der Stadtparks. 5. Das Gartendenkmal werde durch die Neutrassierung mit erheblich breiteren Dämmen dauerhaft in seinem Bestand beeinträchtigt. Neben dem Flächenverbrauch seien auch Baumfällungen vorgesehen, die durch Nachpflanzungen und Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden sollen. Zudem griffen Baustelleneinrichtungen und -zufahrten in den Bestand ein. Weder das Ausmaß der Baumfällungen noch die Details der Ersatzpflanzungen seien den Unterlagen zu entnehmen. Der landschaftspflegerische Begleitplan beschränke sich auf die grobe Kennzeichnung betroffener Flächen. 6. Im Rahmen der Ausführungsplanung sei deshalb eine Präzisierung der Eingriffe in den Baumbestand einschließlich der Baumschutzmaßnahmen zu planen sowie eine detaillierte Pflanzplanung bezüglich der Wiederherstellung in Anspruch genommener Flächen zu projektieren und mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Die Forderung nach Eingriffsalternativen muss dabei möglich sein. Das Landesamt für Denkmalpflege geht dabei davon aus, dass die Stadt Großenhain als Eigentümerin in diesen Abstimmungsprozess einbezogen wird. Als Ansprechpartnerin im Landesamt für Denkmalpflege stehe die Referentin für Gartendenkmalpflege unter Telefon: zur Verfügung. 7. Die Mitsprache sei ebenso in der Frage der Nach- und Ersatzpflanzungen erforderlich. Es handele sich dabei um ein sensibles Thema der Parkpflege, dass fachlich begleitet werden muss. Entscheidung: Die Forderung nach zeichnerischer und fotografischer Dokumentation der Eisenbahnüberführungen Großraschützer Straße (S 40), Parkstraße, Röder, Auenstraße und Stinkgraben ist zu beachten (vgl. Punkt A.4.7). Im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung sind Abstimmungen mit dem Landes ppw/ # Seite 51 von 171

52 amt für Denkmalschutz Sachsen hinsichtlich der Detailgestaltung (Farbgestaltung, Geländer, Einlage von Profilleisten in die Schalung, Einsatz Brettschalung) an den Eisenbahnüberführungen Großraschützer Straße (S 40), Parkstraße, Röder, Auenstraße und Stinkgraben erforderlich (vgl. Punkt A.4.2). Im Rahmen der Ausführungsplanung ist eine Präzisierung der Eingriffe in den Baumbestand des Stadtparkes einschließlich der Baumschutzmaßnahmen zu planen sowie eine detaillierte Pflanzplanung bezüglich der Wiederherstellung in Anspruch genommener Flächen zu projektieren und mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Die Mitsprache ist ebenso in der Frage der Nach- und Ersatzpflanzungen erforderlich (vgl. Punkt A.4.7). Die weiteren Forderungen werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Die Stellungnahme ist präkludiert. Der Erörterungstermin fand bereits im Dezember 2015 statt, die Stellungnahme ist erst im August 2016 erstellt worden. Darüber hinaus bestehen bereits Abstimmungen mit der Stadt Großenhain (Grußworte im Gesimsband der Eisenbahnüberführung über die S 40). Eine Natursteinverkleidung der Widerlager und Flügelmauern der Eisenbahnüberführungen ist mit erheblichen Mehrkosten nicht nur beim Bau sondern auch in der Unterhaltung, insbesondere im Hinblick auf Graffiti, verbunden. Der Flächenverbrauch im Stadtpark durch den breiteren Bahndamm ist durch eine Stützmauer minimiert worden. Auch die Beeinträchtigung durch Baustelleneinrichtungsflächen und -zufahrten sind nochmals minimiert worden. Der Umfang der Baumfällungen ist für die Genehmigungsplanung in ausreichender Tiefe dargestellt und Bestandteil der Eingriffsbeschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (Bestands- und Konfiktplan sowie textliche Ausführungen). Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidlichen und nicht weiter minimierbaren Eingriffe in Gehölzbestände im Stadtpark werden soweit wie möglich vor Ort kompensiert. Dies ist in den Maßnahmenplänen und Beschreibungen in der erforderlichen Planungstiefe im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Mit der Stadt Großenhain fanden Abstimmungen hinsichtlich der Wiederherstellung bauzeitlich in Anspruch genommener Flächen, Ersatzpflanzungen, Ausdehnung und Lage der Baustelle bzw. der Baustelleneinrichtungsflächen statt. Eingriffsalternativen bestehen nicht. Auf die Zusagen der Vorhabensträgerin im Besprechungsprotokoll vom zur Ortsbegehung am im Stadtpark von Großenhain, das dem Landesamt für Denkmalschutz Sachsen vorliegt, wird hingewiesen. B Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen Heinrich-Heine-Straße 23c, Meißen Schreiben vom Die Gleisanlagen des stillgelegten Anschlussgleises im Bereich der B 101 sollten im Zuge der Herstellung der hier geplanten Baustellenzufahrt mit entfernt werden. Entscheidung: Die Forderungen werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist für Anschlussbahnen nicht zuständig ppw/ # Seite 52 von 171

53 B Landesdirektion Sachsen, Referat 42 DD Stauffenbergallee 2, Dresden Schreiben vom / / Das Vorhaben befinde sich einschließlich eines Teils der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Baumpflanzungen, Anlage von Streuobstwiesen) in einem rechtswirksam festgesetzten Überschwemmungsgebiet ( 78 Abs. 3 WHG in Verbindung mit 74 SächsWG). Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 78 Abs. 3 WHG in Verbindung mit 74 Abs. 1 SächsWG. In Anspruch genommener Retentionsraum sei ausgleichspflichtig. Zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes von m³ sei die Errichtung von drei Erdbecken mit einem Gesamtvolumen von m³ vorgesehen. Weitere Angaben zu den Erdbecken fehlten. Der Retentionsraumausgleich (Volumen-, zeit- und wirkungsgleich) sei nachvollziehbar darzustellen (u. a. Musterquerschnitte mit Eintragung korrekter HQ-100 Werte, Nachweis der Kubatur) und seien zur Prüfung nachzureichen. Für die Ausgleichsflächen sei die Zustimmung der Flächeneigentümer erforderlich und vorzulegen. Das Gewässer und die im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchten Flächen seien nach Fertigstellung des Vorhabens in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Durch die Bauausführung oder infolge Wasserhaltung entstandene Schäden oder Eingriffe im Bereich des Gewässers oder der Überschwemmungsflächen seien nach Beendigung der Maßnahme sach- und fachgerecht zu beheben. Bauzeitlich begrenzte Wasserhaltungen und Baubehelfe seien ohne erhebliche Beeinträchtigung des schadlosen Wasserabflusses der Gewässer und nur entsprechend dem Vorhalteerfordernis einer zügigen Baudurchführung auszuführen Die geplanten Eingriffe in die Gewässer seien auf ein Mindestmaß zu beschränken Es seien bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdeter Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern ( 75 Abs. 5 SächsWG). Entscheidung: Im Gutachten zum Retentionsraum der Großen Röder (Planunterlage 8.6) wird das Volumen des auszugleichenden Retentionsraumes festgestellt und anhand von Lageplänen und Querprofilen ermittelt. In den Querprofilen ist HQ 100 eingetragen und daraus wurde ein Verlust von m³ Retentionsraum ermittelt. Dieser Verlust wird durch die Anlage von drei flachen Erdbecken von km 32,605 bis km 32,668 bahnrechts (ca. 220 m³), von km 32,708 bis km 32,770 bahnlinks (ca. 700 m³) und von km 33,102 bis km 33,213 bahnlinks (ca m³) kompensiert. Somit wird der Retentionsraumverlust vollständig ausgeglichen. Die Absenktiefe gegenüber dem vorhandenen Gelände beträgt 0,5 bis 0,8 m. Die Ausbildung der Sohle (flach geneigt) und des Beckens wird derart geplant, dass das im Fall eines Hochwasserereignisses eingetretene Wasser wieder in das ppw/ # Seite 53 von 171

54 jeweilige Gewässer zurückfließen kann. Die Darstellung der Lage der Becken ist in den Lageplänen (Planunterlage 3.1, Blatt 6 und 7) und in den Querschnitten (Planunterlage 3.3, Blatt 11 und 13) enthalten. Die Retentionsbecken sind im Bereich des Retentionsraums der Großen Röder (HQ 100) geplant, demzufolge ist auch der räumliche Nachweis erbracht. Außerdem wurden die Retentionsbecken nahe der Gewässer geplant, so dass bei Eintritt des Hochwassers die Becken schnellstmöglich volllaufen können und auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Retentionsraum der großen Röder und der Retentionsbecken gegeben ist. Die Funktionalität der Retention ist im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1, Punkt 3.3.3) beschrieben. Eine gesonderte Zustimmung der Flächeneigentümer für die Ausgleichsflächen ist aufgrund der enteignenden Vorwirkung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich. Der Vorhabensträgerin wurde aufgegeben, auf der Grundlage des bereits vorliegenden hydraulischen Gutachtens zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) eine Planänderung zu veranlassen und zu prüfen inwiefern der vorhandene Entwässerungsgraben Richtung Stinkgraben westlich des Bahndammes zum erforderlichen Retentionsraumausgleich genutzt werden kann (vgl. Punkt A.4.2). Durch das neue Gutachten verringert sich der erforderliche Retentionsausgleich auf nur noch 187 m³. Die drei geplanten Geländemulden können entfallen. Eine Berücksichtigung des Gutachtens im vorliegenden Planfeststellungsverfahren war nicht möglich, da keine schriftliche Zustimmung der oberen Wasserbehörde vorliegt. Die weiteren Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.3). B Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen Am Viertelacker 14, Dresden Schreiben vom / / Die Einleitstellen in die Große Röder seien ca. 15 bis 20 cm oberhalb des mittleren Wasserstandes anzuordnen. Der wasserseitige Überstand des Rohrendes dürfe höchstens 10 cm betragen. Das Endstück sei böschungsparallel abzuschneiden. Die Einleitstellen an den Uferböschungen seien auf frostfrei gegründeten Fundamenten aufzulagern. Die an die Einleitstelle angrenzenden Sohl- und Böschungsbereiche der Gewässer müssten so gesichert werden, dass Erosion und Auskolkungen ausgeschlossen sind. Dazu seien die Bereiche um die Ausmündungen herum mit Pflaster bzw. Wasserbausteinen zu befestigen. Bei Erfordernis seien an den Rohrenden Rückschlagklappen anzuordnen. Die Überdeckung für die Einleitung in die Große Röder sei entsprechend der technischen und hydrologischen Anforderungen auszuführen. Gemäß Regelprofil erscheine die Überdeckung als zu gering bemessen. Da für die geplante Behelfsbrücke noch keine konkrete Lösung bekannt ist, sei hierfür eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des bauzeitlich festgelegten Bemessungshochwassers sei auch der eventuelle Rückbau der Brücke in ppw/ # Seite 54 von 171

55 den Hochwassermaßnahmeplan mit aufzunehmen. Sofern sich während der Bauausführung Abweichungen zum Baufeld ergeben sollten, sei zu berücksichtigen, dass sich im linksseitigen Deichabschnitt eine Innendichtung befindet. Eine Beschädigung der Dichtung (Spundwand) sei auszuschließen. Bestandsunterlagen könnten im Bedarfsfall beim Betrieb Oberes Elbtal angefordert werden. Die bauzeitlichen Lärmschutzwände seien außerhalb des Gewässerprofiles und außerhalb der Deiche einschließlich beidseitiger Schutzstreifen von 5 m anzuordnen. Ebenso sei eine Befahrung der genannten Bereiche auszuschließen. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.3). B Landratsamt Meißen, Dezernat Technik Brauhausstraße 21, Meißen Schreiben vom / / / Belange Wasser Mit der vorliegenden Planung ergeben sich nachfolgend aufgeführte wasserrechtliche Tatbestände, die nach 123 Abs. 3 SächsWG als eingeschlossene bzw. ersetzende Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss rechtlich eigenständig zu würdigen seien: - Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. Versickerung in das Grundwasser, 8, 9 WHG - bauzeitliche Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser, 8, 9 WHG - Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, 55 SächsWG - Errichtung von Anlagen an und über oberirdischen Gewässern, 26 SächsWG - Verbotstatbestände für festgesetzte Überschwemmungsgebiete, 78 Abs. 1 WHG Das Benehmen für die Erteilung der Erlaubnisse zur Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. Versickerung in das Grundwasser und zur bauzeitliche Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser wurde hergestellt. Die in der Planung dargestellten Abwasseranlagen würden als anzeigepflichtige Maßnahme gemäß 55 Abs. 5 SächsWG zur Kenntnis genommen. Der Baubeginn zum Ersatzneubau der Brücken und Durchlässe sei der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Zur Bauabnahme der baulichen Anlagen sei die untere Wasserbehörde zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Gemäß 100 WHG sei die untere Wasserbehörde für die Gewässeraufsicht zuständig. Es werde davon ausgegangen dass die behördliche Bauüberwachung im Sinne von 106 Abs. 2 SächsWG vom Eisenbahn-Bundesamt ausgeübt wird. Änderungen der Konstruktionsart der Brücken und Durchlässe seien im Wasserbuch zum Ersteintrag (ggf. muss Ersteintrag noch erfolgen) zu vermerken. Dazu sei dem Landratsamt Meißen als Wasserbuchbehörde der diesbezügliche beglaubigte Auszug aus Ge ppw/ # Seite 55 von 171

56 nehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes und ein bestätigter Planauszug zu übermitteln. Die Bauwerke seien so auszuführen und zu gestalten, dass sie die oberirdischen Gewässer nicht beeinträchtigen. Die Richtlinien für die naturnahe Gestaltung der Fließgewässer in Sachsen seien zu beachten. Bauzeitlich begrenzte Einbauten im Gewässer seien mit möglichst geringer Einschränkung des Abflussprofils und nur kurzzeitig entsprechend dem Vorhalteerfordernis auszuführen. Wasserhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Einbauten im Gewässer seien zu konkretisieren (genaue Beschreibung, Detaildarstellungen, hydraulischer Nachweis) und rechtzeitig vor Baubeginn einer wasserfachlichen Zustimmung bzw. Aufsicht zu unterwerfen. Während der Bauarbeiten anfallender Aushub und Bauschutt dürfe nicht im Gewässer gelagert werden. Während der Bauarbeiten anfallendes Abwasser, besonders zementhaltige Spülwässer und Schlempen, dürften nicht in das Gewässer eingeleitet werden. Alle Arbeiten dürften nur mit Geräten erfolgen, die keine Ölverluste aufweisen. Hydraulikanlagen sollten mit Bio-Öl bestückt sein. Die geplante Bahntrasse befinde sich teilweise im Bereich des durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Großen Röder. In diesem Bereich gelten die Verbote des 78 Abs. 1 WHG. Die Zuständigkeit für Entscheidungen zu Ausnahmen von den Verbotstatbeständen liegt nicht bei der unteren Wasserbehörde, da nach 74 Abs. 1 SächsWG die Benehmensherstellung mit der zuständigen Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene, also der oberen Wasserbehörde zu erfolgen hat. Das Landratsamt Meißen weise vorsorglich darauf hin, dass die vorgesehenen Abgrabungen als Maßnahme zum Retentionsraumausgleich nicht zulässig seien. Entscheidung: Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen ist gemäß 106 Abs. 2 SächsWG die zuständige Wasserbehörde verantwortlich. Sollte sich abschließender Entscheidungsbedarf ergeben, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt. Die Bauwerkspläne zur Änderungen der Konstruktionsart der Brücken und Durchlässe liegen der unteren Wasserbehörde bereits vor. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss wird der Wasserbuchbehörde durch das Eisenbahn-Bundesamt übergeben. Die obere Wasserbehörde wurde am Planfeststellungsverfahren beteiligt. Auf die Entscheidung zur Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen, Referat 42 DD, wird verwiesen. Der Vorhabensträgerin wurde aufgegeben, auf der Grundlage des bereits vorliegenden hydraulischen Gutachtens zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentions ppw/ # Seite 56 von 171

57 raumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) eine Planänderung zu veranlassen und zu prüfen inwiefern der vorhandene Entwässerungsgraben Richtung Stinkgraben westlich des Bahndammes zum erforderlichen Retentionsraumausgleich genutzt werden kann (vgl. Punkt A.4.2). Durch das neue Gutachten verringert sich der erforderliche Retentionsausgleich erheblich. Die drei geplanten Geländemulden können entfallen. Eine Berücksichtigung des Gutachtens im vorliegenden Planfeststellungsverfahren war nicht möglich, da keine schriftliche Zustimmung der oberen Wasserbehörde vorliegt. Die diesbezüglichen Forderungen werden deshalb zurückgewiesen. Die weiteren Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.3). Auf die Entscheidungen unter Punkt A.3 wird hingewiesen. Belange Immissionsschutz Es werde empfohlen, das vorliegende Lärmgutachten grundlegend zu überarbeiten. Die in das Lärmgutachten eingehende Zugbelegung der Stecke sei bezüglich des Istzustandes und des Planzustandes nicht plausibel (identische Zugzahlen). Weitere Beispiele: Anzahl der Güterzüge besonders in der Nacht, Anteil des Güternahverkehrs im Verhältnis zum Güterfernverkehr, Maximalgeschwindigkeit von Güterzügen (Geschwindigkeitszulassung von Autotransportwagons liegen jetzt schon bei 140 km/h). Die schrittweise Beantragung der Geschwindigkeitserhöhung, jetzt auf 160 km/h später auf 200 km/h, stelle eine Salamitaktik dar. Hiermit umgehe man an Stellen, an dem der Gleiskörper nicht wesentlich geändert werden muss, eine wesentliche Änderung durch die Geschwindigkeitsanhebung auf schließlich 200 km/h und damit der Notwendigkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen. In der 1. Baustufe Projektabschnitt 5 seien die erforderlichen Schallschutzwände gemäß Antrag Punkt 5.2 und Anlage 8.4 in entsprechender Höhe und Länge hochabsorbierend zu errichten. Außerhalb des Planfeststellungsverfahrens seien die verbliebenen Ansprüche auf Schallschutz nach 24. BImSchV für die in Anlage 8.4, Punkt 5.4, aufgeführten Gebäude zu realisieren. Das Baulärmgutachten ergebe, dass durch die Arbeiten an der Bahnstrecke Abzweig Kottewitz bis Großenhain Berliner Bahnhof Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sowohl Tags als auch bei notwendigen unvermeidbaren Arbeiten nachts auftreten. In der Untersuchung (Baulärmgutachten) seien unter Punkt 12 und 13 Minderungsmaßnahmen und Auflagen ausgeführt. Diese sollten realisiert werden. Dies gelte insbesondere für die empfohlenen Minderungsmaßnahmen - Nutzung von Abschirmungen zu Wohnbebauung - Einsatz von Baumaschinen, die dem Stand der Technik entsprechen - Anwendung geräuscharmer Bauverfahren - Beschränkung der Betriebszeit der Baumaschinen auf das unbedingt notwendige Maß ppw/ # Seite 57 von 171

58 Darüber hinaus fordere die untere Immissionsschutzbehörde folgende Auflagen: - Einhaltung der Vorschriften der AVV Baulärm - Einwirkzeiten von lärmintensiven Baumaschinen soweit möglich minimieren - Nachtarbeiten auf ein Minimum reduzieren - Durchführung von lärmintensiven Tätigkeiten möglichst am Tage - rechtzeitige Information der Anwohner bei nicht aufschiebbaren lärmintensiven Arbeiten im Nachtzeitraum - Durchführung der lärmintensiven Arbeiten während der Nacht zeitlich zusammenhängend ohne längere Pause - Im Bereich des Brauereibogens ist beiderseits der Bahn für die Dauer bei Verbauarbeiten die bauzeitliche Errichtung einer mobilen Lärmschutzwand vorzusehen. Entscheidung: Die Forderungen bezüglich der Überarbeitung der schalltechnischen Berechnung werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall werden mit den gleichen (prognostizierten) Zugzahlen berechnet. Die Zugzahlen müssen im Prognose-Nullfall und im Prognose- Planfall gleich sein, da im Prognose-Nullfall das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der bestehenden Streckenführung mit der derzeitigen Geschwindigkeit betrachtet und im Prognose-Planfall das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der geplanten Streckenführung mit der geplanten Geschwindigkeit betrachtet wird. Die prognostizierten Zugzahlen lassen sich problemlos auf einer zweigleisigen Strecke realisieren. Die von der Vorhabensträgerin verwendeten Zugzahlen stammen aus der Prognose zur "Überprüfung des Bedarfsplans für Bundesschienenwege" (Abschlussbericht 2010) für das Prognosejahr Herausgeber der Prognose ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Nach Abstimmung zwischen BMVI und Eisenbahn- Bundesamt sind diese Zahlen für alle rechtlichen Verfahren zu verwenden. Damit erfüllt die Verkehrsprognose die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, wonach die Verkehrsprognose einen Vorlauf von 8 bis 10 Jahren besitzen oder die der Eisenbahnbauverwaltung aktuell verfügbare Prognose sein soll. Ferner beruht die angewandte Verkehrsprognose 2025 auf einer kontinuierlichen, über Jahre angewandten, geeigneten und nachvollziehbaren Methodik des Bundes unter Berücksichtigung des Schienennetzes. Gemäß den genannten Leitsätzen der Rechtsprechung genügt die Verkehrsprognose 2025 den derzeit geltenden Anforderungen. Dass sich Prognosen innerhalb von 20 Jahren ändern, ist nicht ungewöhnlich. Verkehrsprognosen werden in regelmäßigen Abständen durch das BMVI aktualisiert. Die derzeit gültige Verkehrsvorausschätzung ist die Verkehrsprognose Die Verkehrsprognose 2025 erweitert den Planungshorizont gegenüber der dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zugrunde liegenden Verflechtungsprognose 2015 deutlich. Dazu werden die sich ändernden Rahmenbedingungen (beispielsweise EU-Erweiterung) sowie eine aktualisierte Datenbasis berücksichtigt. Wesentliche Grundlagen sind regional differenzierte Prognosen ppw/ # Seite 58 von 171

59 zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung und Annahmen zum Infrastrukturausbau bis zum Jahr 2025, die auf dem Bundesverkehrswegeplan 2003 basieren. Kernstück der Arbeiten bildet die Erstellung der räumlichen Verflechtungsmatrizen auf Kreisebene im Personen- und im Güterverkehr für die Jahre 2004 (Analyse) und 2025 (Prognose). In der Überprüfung des Bedarfsplanes des BMVI wurden bei der Routenwahl der Verkehre teilweise andere Verbindungen benutzt als es für die Prognose 2015 der Fall war. So wird in den in der Prognose 2025 unterstellten Verkehren der Relation Hamburg - Tschechien nun mehr die Verbindung Hamburg - Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle/Falkenberg - Riesa - Dresden - Bad Schandau - Tschechien genutzt als dies noch für die Prognose 2015 der Fall war. In Halle wird derzeit ein neuer Rangierbahnhof gebaut, wodurch hier mehr Züge mit Waggons mit Fahrtziel Osteuropa behandelt werden. Somit werden in Halle neu gebildete Züge starten, die in der alten Prognose noch direkt aus Hamburg zu ihrem Ziel Osteuropa durchgefahren sind. Der alte Laufweg der Prognose für 2015 für Hamburg - Tschechien verlief mehr über die Relation Hamburg - Wittenberge - Berlin - Großenhain - Bad Schandau - Tschechien, wodurch hier ein höheres Verkehrsaufkommen prognostiziert wurde. Aus den oben genannten Punkten ist zu erkennen, wie es trotz einer auf gesamt Deutschland wachsenden Verkehrsleistung dazu kommen kann, dass auf einzelnen Strecken die Zugzahlen wie im vorliegenden Fall geringer werden als bei vorherigen Prognosen. Auch auf anderen Eisenbahnstrecken ist ein zum Teil deutlicher Rückgang der Prognosezahlen zwischen 2015 und 2025 zu beobachten. Für den Fall, das eine Prognose überschritten wird, besteht die Möglichkeit der Planergänzung nach 75 Abs. 2 VwVfG. Die derzeitig zulässige Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h. Die in der schalltechnischen Untersuchung für Güterzüge angesetzte Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h kann bereits auf der bestehenden Strecke gefahren werden. Insofern ergibt sich durch den Ausbau keine Erhöhung der Geschwindigkeit für Güterzüge. Eine Änderung der Entwurfsgeschwindigkeit auf 200 km/h erfolgt mit den jetzt zur Planfeststellung beantragten Ausbaumaßnahmen. Seitens der Vorhabensträgerin wurde dies mit Auszügen aus dem VzG (Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten) der Jahre 1992 und 2012 belegt. Beide Verzeichnisse weisen zwischen km 31,7 bzw. 31,2 und km 26,45 bzw. 25,6 eine zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h für alle verkehrenden Züge aus. Ergänzend wird auf die Entscheidung zur Stellungnahme der Stadt Großenhain, insbesondere zu Punkt 5, und auf die Planrechtfertigung verwiesen (vgl. Punkt B und B.4.1). Die weiteren Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.4). Belange Forst und Landwirtschaft Durch die Baumaßnahmen würden forstrechtliche Belange nicht berührt. Die vom Vorhaben direkt oder indirekt betroffenen Bäume und Baumbestände seien kein Wald im ppw/ # Seite 59 von 171

60 Sinne des 2 SächsWaldG. Der Zeitpunkt der Flächeninanspruchnahme sowie alle weiteren von der Baumaßnahme berührten landwirtschaftlichen Belange sollten rechtzeitig mit den betroffenen Bewirtschaftern abgestimmt werden, damit unnötige Aufwendungen und Kosten für Bestellung und Pflege bzw. Ertragsausfälle und andere Bewirtschaftungserschwernisse sowie agrarstrukturelle Nachteile vermieden werden. Der Zustand der zeitweilig in Anspruch genommenen Fläche sollte vor Baubeginn und nach Abschluss der Baumaßnahme dokumentiert und nicht nur gegenüber den Eigentümern, sondern unter Einbeziehung des Bewirtschafters nach Beendigung der Maßnahme in einen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Zustand wieder in Nutzung gegeben werden. Entscheidung: Die Hinweise haben sich erledigt. Nach Aussage der Vorhabensträgerin ist der Baubeginn für Dezember 2016 vorgesehen. Damit sollten größtenteils Ausfälle außer bei Wintersaaten ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus würden rechtzeitig vor Baubeginn mit den Eigentümern bzw. Pächtern Nutzungsverträge abgeschlossen. Die Baufirma habe die genutzten Flächen in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben und sich dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen. B Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge Meißner Straße 151a, Radebeul Schreiben vom / Durch die Verbreiterung des Bahndamms gehe m³ Retentionsvolumen im Vorranggebiet Hochwasserschutz verloren. Als Ausgleich sei die Anlage von drei Mulden von insgesamt m³ Volumen mit einer Tiefe von 50 bis 80 cm im Vergleich zum vorhandenen Gelände geplant. Diese Ausgleichsmaßnahme erfülle jedoch nicht die regionalplanerischen Vorgaben. Zum einen bestehe die Gefahr, dass sich die Mulden bereits vor dem Eintreffen der Hochwasserwelle mit Grundwasser füllen und dann kein Oberflächenwasser aus dem Fluss mehr aufnehmen können. Zum anderen würden die Mulden zur Erhaltung der Retentionsfunktion dauerhaft unterhalten werden müssen, da sie ansonsten durch Schwebstoffablagerungen bei Hochwasser im Laufe der Zeit auf natürliche Weise wieder aufgefüllt würden. Daher werde die vorgelegte Planung als nicht vereinbar mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz im Regionalplan angesehen. Entscheidung: Die Forderungen werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Die Mulde 8.09 befindet sich in ca. 50 m Entfernung zum Pegel 9. Dieser hatte nach dem Hochwasser im Juni 2013 Grundwasserstände aufzuweisen, die mit 113,98 m HN noch deutlich unter der geplanten Muldensohle bei 114,61 m HN liegen. Die Mulde 8.10 befindet sich in ca. 40 m Entfernung zum Pegel 9. Dieser hatte nach dem Hochwasser im Juni 2013 Grundwasserstände aufzuweisen, die mit 113,98 m HN noch deutlich unter der geplanten Muldensohle bei 114,69 m HN liegen ppw/ # Seite 60 von 171

61 Die Funktionssicherheit der Mulden 8.09 und 8.10 ist damit immer gegeben. Mit Rückgang des Hochwassers kann auch das Wasser aus den Mulden problemlos ablaufen. Die Mulde 8.11 befindet sich in ca. 30 m Entfernung zum Pegel 13. Dieser hatte nach dem Hochwasser im Juni 2013 Grundwasserstände aufzuweisen, die mit 113,75 m HN Wasserstände über Geländehöhe bei 113,40 m HN angezeigt haben. Die Funktionalität der Mulde ist dennoch gewährleistet, da im Hochwasserfall der Retentionsraum von schnell zufließendem Oberflächenwasser gefüllt wird. Der Anstieg des Grundwasserpegels erfolgt hingegen allmählich und zeitlich versetzt zum abfließenden Oberflächenwasser. Darüber hinaus wurde der Vorhabensträgerin aufgegeben, auf der Grundlage des bereits vorliegenden hydraulischen Gutachtens zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentions-raumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) eine Planänderung zu veranlassen und zu prüfen inwiefern der vorhandene Entwässerungsgraben Richtung Stinkgraben westlich des Bahndammes zum erforderlichen Retentionsraumausgleich genutzt werden kann (vgl. Punkt A.4.2). Durch das neue Gutachten verringert sich der erforderliche Retentionsausgleich auf nur noch 187 m³. Die drei geplanten Geländemulden könnten dann entfallen und die Reinigung des für die Retention verbreiterten Bahngrabens wäre im Zuge der Streckenunterhaltung auch gesichert. B Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Pillnitzer Platz 3, Dresden Schreiben vom Im Planungsabschnitt seien die Große Röder, der Röderneugraben sowie drei kleinere Gräben durch komplette Neuerrichtungen von Eisenbahnüberführungen direkt betroffen. Alle Baumaßnahmen sowie die Errichtung und der Betrieb der Wasserhaltungen seien so umzusetzen, dass es nicht zu andauernden Sediment- und Baustoffabschwemmungen in die betroffenen Fließgewässer kommt. Zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna sei besondere Sorgfalt beim Umgang mit Fische schädigenden Bauund Hilfsstoffen (Chemikalien, Öle u. ä.) erforderlich. Einträge in die Gewässer seien durch entsprechende Technologien auszuschließen. Die Befahrung des Gewässerbetts (Große Röder, Röderneugraben) mit technischem Gerät sei auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren. Die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von direkten Schädigungen der aquatischen Fauna und der Gewässer sei bei allen Arbeiten zu beachten. Die Gewässersohle sei nach Abschluss der Arbeiten in einer weitestgehend natürlichen Strukturform (raue Sohle - Störsteine, Kies) zu erhalten und die Herstellung von Sohlabstürzen (Sohlschwellen) seien zu vermeiden. Baukonzepte mit direktem Gewässerbezug müssen eine Strukturverbesserung und eine ökologische Durchgängigkeit für alle aquatischen Organismen beinhalten und gewährleisten und somit den Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/ ppw/ # Seite 61 von 171

62 EG, WRRL) entsprechen. Baumaßnahmen mit Gewässerbetroffenheit seien nach 14 SächsFischVO anzeigepflichtig. Der Baubeginn sei spätestens 21 Tage zuvor der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten mitzuteilen. Sämtliche Bauarbeiten seien unter größter Schonung der jeweiligen Gewässer durchzuführen. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten (vgl. Punkt A.4.3). B Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Olbrichtplatz 3, Dresden Schreiben vom Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) weise darauf hin, dass sich die Höhenfestpunkte /0 und /1 im Bereich des Bauvorhabens befinden. Die Festpunkte seien durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass sie durch Bauarbeiten, Baustoffablagerungen, Baustellenverkehr oder andere Handlungen nicht beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden und dass ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit gewährleistet bleibt. Sollte eine Beeinträchtigung der Festpunkte unumgänglich sein, sei der GeoSN, Referat 24, darüber schriftlich zu informieren. Entscheidung: Die Hinweise haben sich erledigt. Die Vorhabensträgerin hat in ihrer Gegenstellungnahme darauf hingewiesen, dass bedingt durch den Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung über die Großraschützer Straße der Ersatz des Höhenfestpunktes /1 erforderlich wird. B Stadt Großenhain, Sachgebiet Planung und Bauverwaltung Hauptmarkt 1, Großenhain Schreiben vom / Unzureichende Alternativenprüfung Es müsse in Zweifel gestellt werden, dass eine hinreichende Prüfung in Betracht kommender Planungsalternativen tatsächlich stattgefunden habe. Dies wirke sich auf die planerische Abwägung in erheblichem Maße aus und tangiere auch die Interessen der Stadt Großenhain, da die unterschiedlichen Linienführungen sich in unterschiedlicher Weise auf die rechtlich geschützten Interessen der Stadt Großenhain auswirken könnten. 2. Verkehrsbezogene Situation, Baustelleneinrichtungsflächen Die Planung in ihrer derzeitigen Form sehe ein umfangreiches Umleitungskonzept für die Durchführung der entsprechenden Bauarbeiten im Zuge der Umsetzung des Vorhabens vor. Dieses könne jedoch in seiner derzeitigen Form nicht akzeptiert werden, zumal die tatsächliche Situation nicht hinreichende Berücksichtigung finde bzw. den für den Verkehr in der Stadt Großenhain wichtigen Verkehrswegen nicht diejenige Bedeutung beigemessen werde, die ihnen tatsächlich zukommt. Im Bereich der Unterführung an der Auenstraße seien sowohl östlich (Flurstück 996) als ppw/ # Seite 62 von 171

63 auch westlich (Stadtpark) der Bahnstrecke Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen. Nach Ansicht der Stadt sollten gerade im Bereich des Stadtparks unter Berücksichtigung seiner Bedeutung die Flächeninanspruchnahmen möglichst schonend ausfallen, sodass insbesondere, wenn im östlichen Bereich größere Flächen vorgesehen seien, jene intensiver unter Schonung der westlichen Flächen genutzt werden. Vor diesem Hintergrund müsse die Vorhabenträgerin darlegen, weswegen überhaupt die westliche Fläche in diesem Bereich benötigt werde. 3. Inanspruchnahme von Flächen und Eigentum Die hier gegenständliche eisenbahnrechtliche Planung sehe eine erhebliche - temporäre, aber auch dauerhafte - Inanspruchnahme fremder Flächen und damit auch im Eigentum der Stadt Großenhain stehender Flächen vor. Die Inanspruchnahme der Grundstücke der Stadt Großenhain könne und dürfe nur erfolgen, sofern diese tatsächlich und ohne zumutbare Alternativen erforderlich sei. Die Stadt Großenhain weise darauf hin, dass auch solche städtischen Grundstücke betroffen seien, die im Wege von Pachtverträgen Dritten zur Nutzung überlassen werden. Grundsätzlich besteht bei Flurstücken, welche verpachtet seien, Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf auch und insbesondere mit den Pächtern. Dementsprechend könne und werde die Stadt bis zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen der Vorhabenträgerin und den Betroffenen keine Zustimmung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen erteilen. Die Übersicht zu den betroffenen Pächtern könne in der Stadtverwaltung Großenhain eingesehen werden. Eine genaue Abstimmung sollte und müsse die Vorhabenträgerin mit den Pächtern selbst vornehmen. Das Flurstück 304 der Gemarkung Zschiechen (Zi 006) sei bereits Ausgleichsfläche für Bebauungsplan "Gewerbegebiet Zschieschen". Bei Verkauf müsse die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als öffentliche Grünanlage mit entsprechenden Maßnahmen dauerhaft gewährleistet sein. Wiederherstellung der Fläche bei Eingriff habe entsprechend der aktuellen Wertigkeit zum Zeitpunkt des Baus zu erfolgen. Das Flurstück 211 der Gemarkung Zschiechen (Zi 025) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter, eine örtliche Abstimmung sei zwingend erforderlich. Der Abriss von Lauben (sofern dies erforderlich ist) sei zu entschädigen. Das Flurstück 152 der Gemarkung Zschiechen (Zi 035) sei im überplanten Bereich verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Das Flurstück 999/11 der Gemarkung Großenhain (Gr 002) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Das Flurstück 999/7 der Gemarkung Großenhain (Gr 003) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter ppw/ # Seite 63 von 171

64 Das Flurstück 997/3 der Gemarkung Großenhain (Gr 009) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Eine vorübergehende Nutzung als Baustelleneinrichtung und eine Aufforstung als LBP-Maßnahme auf der Fläche südlich der Kleingartenanlage werde abgelehnt. Das Flurstück 996 der Gemarkung Großenhain (Gr 012) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Das Flurstück 995/10 der Gemarkung Großenhain (Gr 013) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Ersatzpflanzungen seien vorzugsweise auch am Bahnkörper und im Rosarium (südliche und westliche Fläche des Flurstückes) vorzunehmen. Das Flurstück 995 der Gemarkung Großenhain (Gr 013) sei verpachtet. Es bestehe Abstimmungs- bzw. Klärungsbedarf mit dem Pächter. Das Flurstück 976/1 der Gemarkung Großenhain (Gr 015) sei als Gartendenkmal eingestuft ("Hillerwiese"). Eine Abstimmung mit der Denkmalpflege sei erforderlich. Der vorhandene Radweg sei regelmäßig zu reinigen und das erhöhte Sicherheitsrisiko durch Schülerverkehr zu beachten. Das Flurstück 979/10 der Gemarkung Großenhain (Gr 017) könne nur im südlichen Teil des Flurstückes für die Baustelleneinrichtung genutzt werden. Die bereits gepflanzten Baumgruppen müssten erhalten bleiben. Auf dem Flurstück 979/1 bis 9 der Gemarkung Großenhain (Gr 018 bis 026) seien die Bäume am Straßenrand zu erhalten. Die gesamte Fläche sollte nach der Baumaßnahme als Schotterrasen hergerichtet werden. 4. Belange Gewässer, Abwasser und Tiefbau Die Kosten für notwendige Umverlegungen von Kabeln und Leitungen Dritter habe die Vorhabensträgerin zu tragen. Im wasserrechtlichen Erläuterungsbericht, Punkt bis 3.2.8, erfolge eine Bemessung von Niederschlagsmengen mit nachgelagerter Ableitung in das Kanalnetz der Stadt. Hier seien detaillierte Einleitmengen in l/s anzugeben. Eine Einleitung bedürfe der Zustimmung des Kanalbetreibers und Kanaleigentümers. Die Lärmschutzwände seien auf der Seite der Wohnbebauung zu begrünen. 5. Belange des Immissionsschutzes In der schalltechnischen Berechnung komme - trotz der mit den geplanten Bauarbeiten verbundenen und gewünschten Erhöhung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke - kein einziger Zug im Prognose-Planfall mehr und zusätzlich zum Einsatz gegenüber dem Prognose-Nullfall. In diesem Zusammenhang müsse hervorgehoben werden, dass die Deutsche Bahn AG ppw/ # Seite 64 von 171

65 dem Vorhabenträger zum B-Plan für das Allgemeine Wohngebiet "Kirschallee" die Verkehrsbelegungsdaten der Eisenbahnstrecke Nr im Bereich Großenhain für das Jahr 2005 (damaliger lstzustand) mitgeteilt habe. Danach sollten im Jahr 2005 tags 36 Züge (davon 20 Güterzüge) und nachts 6 Züge (davon 4 Güterzüge) fahren, wohingegen in den vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Jahr 2025 tags 63 Züge (davon 35 Güterzüge) und nachts 20 Züge (davon 16 Güterzüge) fahren sollen. Es sei nicht plausibel, dass die gesamte Zunahme der Verkehrsmengen vom Istzustand zum Prognose-Planfall der "normalen Verkehrszunahme" geschuldet sein soll, jedoch die Zunahme der Verkehrsmengen vom Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall gleich Null sein soll. In der schalltechnischen Berechnung sei - außer für die ICE-Züge - für keinen einzigen der Güterzüge im "Prognose-Planfall" eine höhere Geschwindigkeit gegenüber dem "Prognose-Nullfall" angesetzt worden. Sofern emissionsrelevante Maßnahmen bereits vor Absolvierung des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt sein sollten, müssten deren Auswirkungen hinsichtlich der Geräuschbelastung der Wohnnachbarschaft in Großenhain bei der Differenzbildung der Beurteilungspegel zwischen dem Prognose-Nullfall und dem Prognose-Planfall mit beachtet werden. Es gebe Gebäude im Umfeld der Eisenbahnstrecke, an denen trotz der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen verbleibende Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes "Tag" ausgewiesen seien. Insbesondere für diese und auch für alle übrigen Gebäude fehle in den schalltechnischen Untersuchungen die Ermittlung von gesonderten Beurteilungspegeln "Schienenverkehrsgeräusche" für die bebauten und/oder unbebauten Außenwohnbereiche. In der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung werde lediglich eine einzige Variante des aktiven Schallschutzes vorgestellt, die als "Vorzugsvariante" planfestgestellt und bauausgeführt werden soll. Damit verstoße das Gutachten gegen die im Punkt 5.5 unter den Anstrichen 1 bis 4 vom Schallplaner selbst genannten Kriterien, nach denen eine seriöse Abwägung der Schallschutzmaßnahmen - und damit des Umfanges der aktiven Schallschutzmaßnahmen - vorzunehmen sei. Es sollte außerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens ein Ausgleich für betroffene Gebäude, für die keine Rechtsansprüche auf Schallschutzmaßnahmen bestehen, in Form einer "zeitlich vorgezogenen Lärmsanierung des Verkehrsweges" geschaffen werden. Im Zuge der Ergänzung der Planunterlagen durch eine schalltechnische Untersuchung bezüglich baubetrieblicher Lärmimmissionen sei in Bezug auf die gewählten Immissionsorte festzustellen, dass die Gebietseinstufungen derselben teilweise und insoweit auch nachteilig von den Gebietseinstufungen der schalltechnischen Untersuchung bezüglich ppw/ # Seite 65 von 171

66 der Beurteilung betriebsbedingter Schallimmissionen abweichen. Zum Teil werde der Gebietscharakter faktisch anders im Zuge der Anwendung der Nummer der AVV Baulärm bewertet mit dem Ergebnis, dass in der Folge höhere Immissionsrichtwerte zu Grunde gelegt werden. Die angeregten Schallschutzmaßnahmen bzw. Minderungsmaßnahmen seien aus Sicht der Stadt Großenhain erweiterungsfähig. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten aktiven Lärmschutzes. In Anbetracht dessen, dass die Immissionswertüberschreitungen zum Teil erheblich seien und teilweise eine Überschreitung um mehr als 25 db(a) betragen (beispielsweise unter "9.10 Herstellung Bauwerke-Abbrucharbeiten"), seien diese nicht nur zu prüfen, sondern verbindlich beispielsweise im Zuge einer entsprechenden Nebenbestimmung festzulegen. Soweit es sich - wie etwa beim Gleisbau - um eine nicht nur "lokale" Baumaßnahme handelt, sehe die Stadt Großenhain - insbesondere in Anbetracht der Höhe der Richtwertüberschreitung - nicht nur die Möglichkeit, sondern die Notwendigkeit einer weitergehenden Ausgestaltung der Bauabschnitte mit aktiven Lärmschutz, der die Baustelle "begleitet" sofern und soweit diese fortschreitet. Dies werde zwar in den Auflagenvorschlägen (Ziff. 13 der Untersuchung, letzter Punkt) aufgegriffen, allerdings nur für einen 200 m langen Teilabschnitt. Vielmehr sei auch für den weiteren Verlauf der Baustellen temporärer aktiver Schallschutz zu fordern, soweit damit nachhaltige positive Wirkungen für die angrenzende Nachbarschaft (insbesondere im Hinblick auf die topografischen und die Schallausbreitungsbedingungen) erreicht werden können. Selbst wenn rechnerisch eine Schallschutzmaßnahmen unbedingt auslösende Schwelle nicht erreicht wird, könne damit ein erheblicher Beitrag zu effektivem Schutz und letztlich auch für die Akzeptanz der Maßnahmen erreicht werden. Aber auch im Hinblick auf die lokal begrenzten Baumaßnahmen sei grundsätzlich aktiver temporärer Lärmschutz zu fordern, soweit dieser möglich ist und positive Wirkungen zu zeitigen vermag. Nur so könne aus Sicht der Stadt Großenhain ein effektiver Schutz gegen auftretenden Baulärm erreicht werden. In diesem Kontext sei zudem darauf hinzuweisen, dass, sofern eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nr AVV Baulärm prognostiziert wurde, in jedem Falle sicherzustellen sei, dass hinreichende und effektive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass eine Richtwertüberschreitung nicht mehr an den Immissionsorten auftritt bzw. - und allenfalls - entsprechend Nr. 4.1 der AVV Baulärm maximal noch 5 db(a) beträgt. Gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm seien Maßnahmen zur Minderung der Geräusche anzustreben, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 db(a) überschreitet. Vor diesem Hintergrund müsse umgekehrt - als Mindestanforderung - gewährleistet werden, dass entsprechende Schallschutzmaßnahmen eine maximale Überschreitung um 5 db(a) gewährleisten. Anzumerken sei in diesem Kontext jedoch, dass freilich eine Reduzierung der Immissionsbelastung auf bzw. unter die vorgesehenen Im ppw/ # Seite 66 von 171

67 missionsrichtwerte selbst vorzugswürdig und grundsätzlich anzustreben ist. Anderenfalls würden diese zu "leeren Hüllen" verkommen. Vor diesem Hintergrund dürften - allerdings nicht als Regelfall - die verbleibenden Richtwertüberschreitungen maximal dem in Nr. 4.1 AVV Baulärm vorgesehenen Wert entsprechen. 6. Sonstige umweltrechtliche Belange, insbesondere Naturschutz Unter Bezugnahme auf die Umweltverträglichkeitsstudie (Seite 36) werde die Eingriffsbewertung kritisiert, insbesondere die Aussage, dass das Vorhaben insgesamt mit geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden sei. Die Vegetationsbestände entlang der vorhandenen Eisenbahnstrecke würden ein wichtiges Strukturelement im sonst strukturarmen landwirtschaftlich genutzten Raum darstellen, weswegen deren Verlust auch erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe. Überdies würden die Altbaumbestände im Stadtpark von Großenhain für die Baustelleneinrichtungen verloren gehen. Diese hätten jedoch aufgrund ihres Alters eine besondere Funktion, welche durch Neupflanzungen nicht bzw. erst viele Jahre später ausgeglichen werden könne. Letzten Endes wirke sich dies auf die Eingriffsbewertung aus und lasse erhebliche Zweifel an deren Behandlung aufkommen. Die Plandarstellungen in Anlage zu geschützten Biotopen sei nicht hinreichend präzise. Diverse Biotope würden nicht erkannt und fehlen. Dementsprechend sei auch eine Behandlung derselben offenkundig unterblieben, so dass die Planunterlagen insoweit unzureichend seien. Die Bewertung des Bestandes im landschaftspflegerischen Begleitplan erfolge mit Hilfe einer dreistufigen Ordinalskala. Da die "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" auch für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zugrunde gelegt werde, sollte auch die Bewertung des Bestandes entsprechend derselben erfolgen. Diese sehe indes fünf Bewertungsklassen vor. Jedenfalls müsste erläutert werden, weswegen einerseits die Handlungsempfehlungen herangezogen werden, andererseits für die Bewertungsklassen eine undifferenziertere dreistufige Skala zugrunde gelegt werde. Die Aussage unter Punkt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans (dort Seite 15), das Vorhaben sei aufgrund der vorhandenen Vorbelastung durch den Verkehrsweg insgesamt mit geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/landschaftsbezogene Erholung verbunden, sei unzutreffend. Wie bereits erwähnt, werde erheblich in den Baumbestand im Stadtpark Großenhain sowie den Baumbestand entlang der Bestandstrasse eingegriffen. Neupflanzungen können die Funktionen wie im Bestand erst - wenn überhaupt - nach vielen Jahren erfüllen. Zudem sei das Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Röderaue und Kienheide" betroffen, welches im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht näher beschrieben werde. Auch der Schutzzweck desselben werde nicht genannt. Es würde kein Nachweis erbracht, dass eine Vereinbarkeit mit diesen tatsächlich besteht ppw/ # Seite 67 von 171

68 Wie bereits erwähnt, seien nicht alle geschützten Biotope erfasst und untersucht worden. Dies setzt sich auch auf Seite 18 des landschaftspflegerischen Begleitplanes fort. So fehlten auch Angaben zu Betroffenheit der "Obstwiese an der Pollmer Allee". Zudem sei die Fläche des Biotopes zu klein dargestellt. Auch nicht genannt sei das geschützte Biotop "Straßenbegleitender Obstgehölzbestand nordwestlich von Zschauitz" am Zschieschener Weg. Allerdings sei direkt angrenzend eine Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen. Die Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan zu Maßnahmen zum Schutz des Wassers auf Seite 25 seien unvollständig, da u. a. Beschreibungen fehlen, wie die Geländemodellierungen erfolgen sollten, ob Baumfällungen vorgenommen werden müssten und ob der Wurzelbereich betroffen sei. Allgemein sei hinsichtlich des landespflegerischen Begleitplans festzustellen, dass - konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Umfang, zur Lage und zur Ausführung von Baustelleneinrichtungsflächen sowie Baustraßen fehlen, - zum Teil mit Wald bewachsene Flächen für die Baustelleneinrichtungen genutzt werden, so dass strenge Maßstäbe anzusetzen sind und - zu beachten ist, dass der Stadtpark Großenhain als Landschaftsschutzgebiet sowie als Kulturdenkmal einen besonderen Schutz genießt. Hinsichtlich der FFH-Vorprüfungen erfolge keine Berücksichtigung des fertiggestellten Managementplanes für die jeweiligen Gebiete. Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sei in der Tabelle auf Seite 5 hinsichtlich eines Bibervorkommens eingetragen, dass keine Beeinträchtigung erfolge. Allerdings sei im Plan "Anlage zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" nördlich von km 33,0 ein Bibervorkommen eingetragen. In diesem Bereich solle allerdings eine Baustelleneinrichtungsfläche/Baustellenzufahrt errichtet werden. Das habe zur Folge, dass auch eine Beeinträchtigung des Bibervorkommens zu befürchten sei. Dies müsse aus artenschutzrechtlichen Gründen in jedem Falle geklärt werden, insbesondere im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ( 441 BNatSchG). Bereits frühzeitig werde im Zuge des Artenschutzfachbeitrages darauf hingewiesen, dass Datenlücken hinsichtlich Brutvögel-, Fledermaus- und Reptilienvorkommen entlang der Strecke bestünden. Diese seien durch projektbezogene Kartierungen und Bestandserfassungen geschlossen worden. Allerdings treffe letzteres scheinbar nur auf Fledermausvorkommen zu. Soweit ersichtlich seien bisweilen lediglich Erfassungen zu Fledermäusen erfolgt, zumal nur diesbezüglich eine entsprechende Untersuchung vorgelegt worden sei. Dementsprechend verweise auch die Anlage zum Artenschutzfachbeitrag einzig auf jene Ergebnisse im Zuge der "Daten zu Arten aus eigenen Kartierungen". Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die übrigen bestehenden Datenlücken nicht geschlossen werden konnten und dementsprechend nicht geschlossen worden seien ppw/ # Seite 68 von 171

69 Auch der Rechtsmaßstab zu 44 Abs. 5 BNatSchG sei in bedenklicher Weise nur verkürzt wiedergegeben worden (Seite 3). Es sei zwar zutreffend, dass die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote eine gewisse Einschränkung bzw. Privilegierung erfährt. Allerdings sei diese seit ihrer Einführung im Hinblick auf ihre Europarechtskonformität kritisierte Regelung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ortsumgehung Freiberg vom (9 A 12/10) erheblich und für jegliche Vorhaben bedeutsam eingeschränkt worden. Das Gericht habe die Erweiterung der Privilegierung auch auf das Tötungsverbot als nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt: "Aber auch unabhängig davon könnte auf 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift mögen erfüllt sein, doch sei das unerheblich, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst a FFH-RL keine dem 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält. Anders als das deutsche Recht schränke die unionsrechtliche Norm allerdings das Tötungsverbot auf absichtliche Tötungen ein. Darauf komme es hier indes nicht an, da vorliegend auch das Absichtlichkeits-Merkmal zu bejahen ist. Absichtliches Handeln setze den Nachweis voraus, dass der Handelnde die Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Mai Rs. C- 221/04 - Sig S. I-4515 Rn. 71). Die Privilegierung finde damit einzig Anwendung auf den Tatbestand des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Im Zuge des gleichen Urteils habe das Gericht ebenfalls grundlegend klargestellt, dass ein Berufen auf die Privilegierung nicht möglich sei, wenn das Vorhaben in bestimmter Hinsicht zu Beeinträchtigungen führt, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, sodass der Eingriff unzulässig sei. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Artenschutzfachbeitrag mit diesen rechtlichen Vorgaben auseinandergesetzt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mithin fehlerhafte Rechtsprämissen zugrunde legt und von einem unzureichenden "milden" Maßstab ausgeht. Dies wirke sich freilich auf die gefundenen Schlussfolgerungen in erheblicher und relevanter Weise aus. Dies gelte hier umso mehr, als schon an den Ergebnissen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gezweifelt werden muss. Im Zuge sämtlicher Untersuchungen werde stets die vermeintliche "Vorbelastung" durch den Tornado im Jahre 2010 betont, welche dazu führen, dass die Strukturen nicht mehr so wertvoll wie zuvor seien. Generell sei die Eingriffsund Ausgleichsbetrachtung jedoch noch einmal zu überprüfen, da sich die Situation in Großenhain nach dem Tornado erheblich geändert habe und sich die Situation und die Wertigkeit der Strukturen nicht in dem Maße "dezimieren" lassen, wie die Untersuchungen suggerieren. Die Prognosen zu Verbotsverletzungen überzeugten in der Folge nicht. So seien bereits die Ausführungen auf Seite 7 zu den möglichen Störungen europäischer Vogelarten völlig unzureichend und die Aussage, dass die Störungen nicht geeignet seien, den lokalen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern, vollkommen unbelegt. Auch der Aussage, die "Niststätten im weiteren Sinne" würden nicht zerstört, stößt auf Bedenken. Ab ppw/ # Seite 69 von 171

70 gesehen davon, dass der Begriff der "Niststätte im weiteren Sinne" in den Zugriffsverboten keinen Rückhalt findet, sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter zu diesem Ergebnis gelangen, ohne ausführliche und ins Detail gehende aktuelle Erfassung der möglichen Brut- bzw. Lebensstätten. Hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans sei einzuwenden, dass mit dem Ausbau der Strecke auch eine Geschwindigkeitserhöhung eingeht. Damit dürfte sich auch die Gefährdung des Rotmilans - und auch weiterer Vögel - erhöhen. Wiederum sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter zu diesem pauschalen Ergebnis gelangen. Zudem seien auch die Beurteilungen hinsichtlich Reptilien, Amphibien und Fledermäusen teilweise bedenklich, zumal auch der damit in Verbindung stehende Ausnahmeantrag unter entsprechenden Defiziten leidet. So fehlten bei letzterem beispielsweise grundsätzlich nachvollziehbare Ausführungen zur Problematik der auszuschließenden Verschlechterung der Populationen, 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Diese Voraussetzung sei jedoch von zentraler Bedeutung. Es würden jedoch keinerlei Aussagen zum Erhaltungszustand, weder lokal, noch darüber hinausgehend getätigt. Somit bleibt im Dunkeln, ob tatsächlich gewährleistet sei, dass der Erhaltungszustand der jeweiligen Art nicht maßgeblich tangiert werde. Eine Ausnahme könne auf dieser Grundlage nicht ergehen. Dies gelte umso mehr, als - nach dem Antrag selbst - beispielsweise die Erhaltungszustände der lokalen Populationen hinsichtlich der Fledermäuse unbekannt sei. Konkrete Aussagen zur tatsächlichen Population seien auch für die Zauneidechse nicht vorhanden, sondern beschränken sich auf "augenscheinliche" Befunde. Damit können auch keine Rückschlüsse hinsichtlich der Population im Sinne des 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gezogen werden. Auch die Ausführungen zum vermeintlichen überwiegenden öffentlichen Interesse (wohl nach 45 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) überzeugen indessen nicht, sodass schon kein hinreichender Ausnahmegrund ersichtlich sei. Letztlich solle - nach Angaben der Vorhabensträgerin - das Vorhaben im Endeffekt nur zu einer Geschwindigkeitserhöhung für ICE-Züge auf 200 km/h führen und dieser dienen. Als einziger, wesentlicher Grund werde die Steigerung der Attraktivität des Schienenfernverkehrs genannt. Ziel solle es sein, auf der Gesamtstrecke Berlin - Prag die Reisezeit um 1,5 Stunden zu reduzieren und die Attraktivität des Fernverkehrs zu steigern. Damit solle - so unter Rekurs auf Iandesplanerische Ziele - auch die Bedeutung Sachsens als Verkehrsknotenpunkt gesteigert werden. Ob diese - nur kurzen - Ausführungen ausreichend seien, um die hier konkreten Eingriffe zu rechtfertigen, müsse bezweifelt werden. Zum einen sei bereits nicht dargelegt, warum gerade eine Erreichung dieser allgemeinen Ziele durch das hier konkret zu beurteilende Vorhaben bedingt werde. Überdies sei nicht erkennbar, wie dies dem Artenschutz in einem solchen Maß überwiegen soll, dass Abweichungen vom grundsätzlichen Schutz geboten seien. Zum anderen stelle diese Argumentation in ihrer Pauschalität einen "Frei ppw/ # Seite 70 von 171

71 brief" für die Annahme eines Ausnahmegrundes im Hinblick auf jegliche potentiell erforderliche Ausnahme im Zuge eines möglichen Ausbaus der (Gesamt-)Strecke. Vor diesem Hintergrund bedürfe es - im Mindesten - weitergehender Ausführungen, weswegen die Erteilung einer Ausnahme überhaupt vom Grunde her hier geboten sei bzw. weswegen tatsächlich ein - nach den gesetzlichen Regelungen erforderlicher - zwingender Grund des öffentlichen Interesses vorliegt. Dies sei nicht dargetan, sodass eine Ausnahme nicht hinreichend begründet sei. Aber auch im Konkreten blieben diesbezügliche Fragen offen. So werde hinsichtlich des Einsammelns und Verbringens der Zauneidechsen lediglich dargestellt, dass dieses nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgen werde. Wie diese sich im Einzelnen darstellen und konkret aussehen, wann die Umsiedlung erfolgen solle usw. bliebe im Dunkeln und entzieht sich einer Beurteilung. Vor diesem Hintergrund könne eine fundierte fachliche Entscheidung schon nicht ergehen. Ähnliches gelte hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen für Fledermäuse. Es sei nicht dargestellt worden, dass die konkret vorgesehenen Maßnahmen hier tatsächlich ausreichend seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass offenbar der tatsächliche konkrete Bestand - trotz der erfolgten fledermauslichen Erfassungen - ungewiss sei. Die Maßnahmen mögen grundsätzlich einer Reproduktion förderlich sein. Ob sie hier allerdings auch ausreichend seien, um eine artenschutzrechtliche Ausnahme zu rechtfertigen, steht nicht fest. In der fledermauslichen Erfassung des Büros ChiroPlan werde selbst dargestellt, dass eine Vermeidung des Kollisionsrisikos nur durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf das derzeitige Niveau erreicht werden könne (Seite 32). Eine definitive Aussage dahingehend, dass die vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich sein werden und nicht nur erfolgreich sein können, würde nicht getroffen. Dies sei wiederum für die Frage der Beurteilung der stabilen Population von Bedeutung und führe hier dazu, dass die entsprechenden Ausführungen unzureichend seien. Hinsichtlich der Amphibien, insbesondere der Wechselkröte, blieben ebenfalls Bedenken. So werde hinsichtlich der vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahme (Seite 11 des Artenschutzfachbeitrages) lediglich behauptet, dass eine "praktisch vollständige Umsiedlung" möglich wäre. Eine "praktisch vollständige" und eine "vollständige" Umsiedlung seien jedoch zwei verschiedene Konstellationen. Es dürfte - ähnlich wie bei der Zauneidechse - tatsächlich schwierig sein, jedes Exemplar bzw. jede Entwicklungsform zu erfassen, weswegen eben nur eine "praktisch vollständige Umsiedlung" möglich sei. Vor diesem Hintergrund müsse geprüft werden, ob das Restrisiko innerhalb dessen bleibt, was nach der bereits erwähnten Rechtsprechung zulässig sei, oder ob es auch hier der Erteilung einer Ausnahme bedarf. In jedem Falle verbleiben so zumindest Bedenken, die es auszuräumen gelte. Auch bezüglich des landschaftspflegerischen Begleitplans bestünden Bedenken. So sei auf folgende Gesichtspunkte insbesondere hinzuweisen: ppw/ # Seite 71 von 171

72 Es sei bereits angedeutet worden, dass die den Untersuchung zugrundeliegenden Prämissen in Bezug auf die vorhandenen Strukturen fehlerhaft anmuten. So werde beispielsweise auf Seite 15 die bauzeitliche Beeinträchtigung als gering eingeschätzt, da ein Großteil des Altbaumbestandes dem Sturm von 2010 zum Opfer gefallen sei. Abgesehen davon, dass seit dem Jahre 2010 diverse Maßnahmen durchgeführt worden seien, um die sturmbedingten Schäden wieder auszugleichen bzw. zu mindern, gebieten gerade jene einen erhöhten Schutzbedarf für die übrigen Strukturen. Die Sturmschäden können mithin nicht als Grund für eine weitere Beeinträchtigung aufgeführt werden. Vielmehr müssten die Folgen gerade zu einer strengeren Bewertung führen, damit sich die Situation nicht noch weiter verschlechtert. Dies wirkt sich u. a. auf die konkrete Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aus, das der anzusetzende tatsächliche Kompensationsbedarf für die entsprechenden Eingriffe in die vorkommenden Strukturen, Vegetation und das Landschaftsbild freilich strenger zu beurteilen wären. Aus diesem Grunde könne auch der Baustelleneinrichtung im Stadtpark an der Parkstraße nicht zugestimmt werden. Hier befindet sich einer der nach dem Tornado wenigen erhaltenen Altbaumbestände, die es umso mehr zu schützen gelte. Ob tatsächlich gesichert sei, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden können, sei nicht in letzter Konsequenz dargelegt. Dies gelte insbesondere dann, sofern und soweit Grundstücke Dritter hierfür in Anspruch genommen werden müssten. In diesem Falle seien, insbesondere wenn sie einer dauerhaften Maßnahme zur Verfügung stehen sollten, erhöhte Anforderungen aufgrund des Schutzes des Eigentums zu konstatieren. Es fehle bisweilen an einer Darstellung, dass die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich gesichert sei, gerade in Bezug auf die Inanspruchnahme fremden Eigentums. Insbesondere sei im Kontext des letzteren Aspektes unklar, ob nicht auch etwaige Alternativen in Betracht kommen könnten. Zudem sollten allgemein für im Stadtgebiet Großenhain stattfindende Eingriffe auch Ausgleichsflächen im Stadtgebiet - und nicht in anderen Orten - genutzt werden. Wie bereits erwähnt, könne der Prüfung des Büros Grohmann entnommen werden, dass auch die vorgelegten FFH-Vorprüfungen Unzulänglichkeiten aufweisen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorprüfungen lediglich behaupten, aber nicht im Einzelnen darlegen, dass keinerlei Einwirkungen auf die Gebiete stattfinden werden. Dies sei allerdings - gerade wenn es auch um bauzeitliche Beeinträchtigungen geht - nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Umsetzung des Vorhabens freilich mit erheblichen bauzeitlichen Immissionen infolge der Bauarbeiten selbst und damit verbundenem erhöhten Verkehr in unmittelbarer Nähe zu den Gebieten einhergeht. Dies sei soweit ersichtlich gar nicht in den Blick genommen worden. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Beeinträchtigungen eintreten können. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer erneuten Vorprüfung unter Berücksichtigung der entsprechenden Hinweise. Nur so könne tatsächlich ausgeschlossen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausbleiben werden ppw/ # Seite 72 von 171

73 Im Ergebnis der vorstehenden Ausführungen könne festgehalten werden, dass die vorgelegten Unterlagen massiv zu überarbeiten seien. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen bzw. der Unterlagen könne das Verfahren nicht fortgeführt werden. Entscheidung: Die Zusagen der Vorhabensträgerin im Anhörungsverfahren wurden für verbindlich erklärt (vgl. Punkt A.4.2). Die verbleibenden, vorstehend genannten Forderungen werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass sich die Stadt Großenhain als Gebietskörperschaft im Rahmen des Anhörungsverfahrens nur entweder im Rahmen ihrer behördlichen Zuständigkeit oder aber im Hinblick auf Ihre eigenen Belange äußern kann. Eigene Belange der Stadt Großenhain können sich aus dem gemeindlichen Grundstückseigentum oder aus dem Recht auf Selbstverwaltung ergeben. Hingegen kann sich die Stadt Großenhain nicht zur Sachverwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger, also zum bloßen Fürsprecher oder Treuhänder, machen. Deswegen sind naturschutzrechtliche Fragen ebenso wenig von der Einwendungsbefugnis der Stadt Großenhain umfasst wie Immissionsschutzbelange der privaten Betroffenen. Auf die Entscheidungen zu den Stellungnahmen der zuständigen Behörden und zu den Einwendungen der privat Betroffenen wird verwiesen. zu 1. Unzureichende Alternativenprüfung: Eine den rechtlichen Anforderungen genügende Variantenuntersuchung hat stattgefunden. Die insoweit relevanten Erwägungen finden sich im Erläuterungsbericht unter Punkt Bei einer Ausbaumaßnahme ist das in Betracht kommende Variantenbündel von vornherein kleiner als bei einer Neubaumaßnahme, da es im Hinblick auf eine Vielzahl von Belangen (Schonung des privaten Eigentums Dritter, Schonung von Natur und Landschaft, Vermeidung neuer Zerschneidungen, Nutzung vorhandener Infrastruktur, Kosten) erforderlich ist, die Planung möglichst eng am Bestand zu orientieren. Gleichwohl war die angezielte Entwurfsgeschwindigkeit von 200 km/h mit den vorhandenen Radien der drei Bogenbereiche (am Steinbruchsee, Brauereibogen, Stadtparkbogen) zu gewährleisten. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, dass von der bestehenden Trasse teilweise abgerückt werden musste. Auch die Gradiente musste verändert werden, da ein Höhenzwangspunkt mit dem Umbau des Kreuzungsbauwerks zwischen den beiden elektrifizierten Eisenbahnstrecken Dresden - Elsterwerda (6248) und Großenhain - Priestewitz (6252) besteht. Eine Absenkung der Strecke 6252 scheidet aufgrund der Lage zwischen Röderflutgraben und Große Röder und der daraus resultierenden Überflutungsgefahr aus. Des Weiteren steht der Grundwasserstand einer Streckenabsenkung entgegen. Vielmehr kam nur eine Hebung der Strecke 6248 in Betracht. Im Ergebnis muss die gesamte Strecke um 1,6 m angehoben werden. Die Vorhabenträgerin hat zu Recht für eine Vollsperrung entschieden. Hätte man unter Betriebsbeeinflussung (zeitweiliger eingleisiger Betrieb) gebaut, so müsste neben dem ppw/ # Seite 73 von 171

74 Betriebsgleis (das natürlich in alter Lage verbleiben muss) ein um 1,6 m erhöhtes Baugleis errichtet werden. Ein solcher bauzeitlicher Höhenunterschied innerhalb einer zweigleisigen Strecke ist mit wirtschaftlichem Aufwand nicht realisierbar und begegnet auch Sicherheitsbedenken. zu 2. Verkehrsbezogene Situation, Baustelleneinrichtungsflächen: Das Umleitungskonzept ist nicht Gegenstand der Planfeststellung. Darüber hinaus ist das Umleitungskonzept insbesondere im Hinblick auf Rettungsfahrzeuge ausreichend. Nach Auskunft der Vorhabensträgerin sei die Stadt Großenhain während der kompletten Bauzeit für den öffentlichen Verkehr über die B 98, die S 40 und die B 101 ohne Einschränkungen erreichbar. Die Bauzeiten an den Eisenbahnüberführungen Parkstraße und Auenstraße seien größtenteils zeitlich versetzt geplant, so dass auch dort eine Querung für Fußgänger teilweise möglich sein wird. Ebenso gewährleistet das Umleitungskonzept einen zumutbaren Zugang für den Mannschaftsbus zur Jahnkampfbahn sowie ausreichende Zugänge zum Vereinshaus des Geflügelzuchtvereins und zur Kleingartenanlage Mitschurin. Eine entsprechende Ersatzzufahrt ist planerisch vorgesehen, ein kurzer Fußweg ist zumutbar. Zusätzlich ist von Seiten der Pollmerallee eine Zufahrt bis zur Gaststätte (Pollmeralle 12) vorhanden. Die gleichwohl verbleibenden Einschränkungen sind für den überschaubaren Zeitraum der Bauzeit zumutbar. Die Baustelleneinrichtungsflächen an der Auenstraße werden für den Bau der Nordseite der Eisenbahnüberführung über die Röder und für den Bau der Eisenbahnüberführung über die Auenstraße benötigt. Eine Reduzierung der Baustelleneinrichtungsflächen ist nicht möglich. Für die Brückenbauwerke sind Tiefgründungen geplant, was den Einsatz von großen Baugeräten erfordert. Auch die enge Bauzeit erfordert die große Gesamtfläche für die Baustelleneinrichtung, da eine Nacheinandernutzung der gleichen Fläche aus Zeitgründen nicht in Betracht kommt. Auf die Auflagen unter Punkt A.4.2 wird verwiesen. zu 3. Inanspruchnahme von Flächen und Eigentum: Grundeigentum der öffentlichen Hand - wozu auch Grundstücke von Gemeinden gehören - sind vorrangig heranzuziehen, ehe er auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum privater Dritter zugegriffen wird (BVerwG, Urteil vom , 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 228; Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, 8 Rn. 139). Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers und ein Einvernehmen mit eventuell vorhandenen Pächtern sind im Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich. Über zivilrechtliche Fragen wird in der Planfeststellung nicht entschieden. Regelungen bzgl. Entschädigung, Wiederherstellung usw. werden außerhalb des Verfahrens privatrechtlich getroffen. Hinsichtlich geforderter Entschädigungen für die Inanspruchnahme kommunalen Eigentums wird auf das außerhalb des Planfeststellungsverfahrens durchzuführende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verwiesen. Dies gilt auch für geltend gemachte Folgeschäden. Selbstverständlich sind vor Einleitung eines solchen Ver ppw/ # Seite 74 von 171

75 fahrens freihändige Regelungen bzgl. Entschädigung, Wiederherstellung usw. außerhalb des Verfahrens privatrechtlich anzustreben. Eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse erfolgt auf durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken. Auf die Auflagen unter Punkt A.4.2 und A.4.5 sowie die Zusagen der Vorhabensträgerin im Besprechungsprotokoll vom zur Ortsbegehung am im Stadtpark von Großenhain wird hingewiesen. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 304 der Gemarkung Zschiechen ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung eines Schutzstreifens und den Grunderwerb für den Bahnkörper. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die bauzeitlich beanspruchten Flächen gemäß dem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Zschieschen" steht der zur Planfeststellung beantragten Flächeninanspruchnahme nicht entgegen, da es sich bei dem Eisenbahnfachplanungsvorhaben um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des 38 BauGB 26 handelt. Eine nur temporäre Inanspruchnahme des als Ausgleichsmaßnahme genutzten Grundstücks ist mit dem Bebauungsplan ohnehin vereinbar bzw. verhältnismäßig, da der Vorhabenträger nach Beendigung der Nutzung die Fläche in den vorherigen Zustand wieder herstellen muss. Dies entspricht bereits der unmittelbar geltenden Gesetzeslage. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 211 der Gemarkung Zschiechen ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung eines Schutzstreifens und den Grunderwerb für das Stützbauwerk und den Inspektionsstreifen. Der Abriss von Lauben ist nicht geplant. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 152 der Gemarkung Zschiechen ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung eines Schutzstreifens und eines Rettungsweges. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 999/11 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung eines Inspektionsstreifens. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 999/7 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung einer Maßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplanes, die aus fachlicher Sicht dort eine Leitpflanzung für Fledermäuse darstellt. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die bauzeitlich beanspruchten Flächen gemäß dem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 997/3 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für den Grunderwerb für den Bahnkörper und die dauerhafte Sicherung einer Maßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Laut landschaftspflegerischem Be ppw/ # Seite 75 von 171

76 gleitplan sind keine Aufforstungen vorgesehen, sondern lediglich die Einrichtung von Fledermaus-Baumquartieren an vorhandenen Bäumen. Die Vorhabensträgerin hat im Erörterungstermin zugesagt, die Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 996 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für den Grunderwerb für den Bahnkörper. Bäume und Gehölze sind mindestens im Abstand ihrer maximal erreichbaren Wuchshöhe zum Lichtraumprofil zu pflanzen. Daher ist eine Bepflanzung der schraffierten Fläche mit größeren Bäumen nicht möglich. Die Vorhabensträgerin hat im Erörterungstermin die Herrichtung von Schotterrasen zugesagt. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 995/10 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für den Grunderwerb für den Bahnkörper und den Entwässerungsgraben sowie die dauerhafte Sicherung der Hochwasserretentionsbecken und von Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Nördlich der Auenstraße ist entlang des Bahnkörpers eine Gehölzpflanzung bzw. die Wiederherstellung der Streuobstwiese und südlich der Auenstraße eine Leitpflanzung für Fledermäuse vorgesehen. Die Vorhabensträgerin hat im Erörterungstermin zugesagt, die Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes auf diesem Flurstück noch einmal mit der Stadt Großenhain hinsichtlich der Gleichwertigkeit der zum Baubeginn tatsächlich vorgefundenen und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder herzustellenden Pflanzungen abzustimmen. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 995 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für den Grunderwerb für den Entwässerungsgraben und die dauerhafte Sicherung von Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (Laichgewässer). Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 976/1 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Nach einer Ortsbegehung wurde bahnrechts der baumfreie Bereich gewählt um Baumfällungen zu umgehen. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für den Grunderwerb für den Entwässerungsgraben. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die Radfahrer und Kinder zu berücksichtigen, gegebenenfalls würden zusätzliche Beschilderungen, Bauzäune o. ä. errichtet. Entsprechende Abstimmungen würden im Rahmen der Bauvorbereitung vom Ausführungsbetrieb durchgeführt. Die Reinigung des Radweges (parallel zur Berliner Straße) im Querungsbereich mit der Baustellenzufahrt würde umgehend bzw. täglich erfolgen. Die bauzeitliche Beanspruchung des Flurstückes 979/10 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die dauerhafte Sicherung eines Schutzstreifens und von Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die bereits gepflanzten Bäume bzw. Baumgruppen würden im Anschluss an die Baumaßnahme durch Bäume der gleichen Art und Pflanzqualität ersetzt. Die Forderung nach Herrichtung von ppw/ # Seite 76 von 171

77 Schotterrasen ist nicht nachvollziehbar. Die bauzeitliche Beanspruchung der Flurstücke 979/1 bis 9 der Gemarkung Großenhain ist für die Baudurchführung zwingend erforderlich. Alternativen sind nicht erkennbar. Der Straßenrand ist von der Baustelleneinrichtungsfläche nicht betroffen. Die Vorhabensträgerin hat trotzdem zugesagt, die bereits gepflanzten Bäume am Straßenrand würden im Anschluss an die Baumaßnahme durch Bäume der gleichen Art und Pflanzqualität ersetzt. Die Forderung nach Herrichtung von Schotterrasen ist nicht nachvollziehbar. Der Vorhabensträgerin wurde aufgegeben, auf der Grundlage des bereits vorliegenden hydraulischen Gutachtens zum volumen-, zeit- und wirkungsgleichen Retentionsraumausgleich im Stadtpark Großenhain (Planunterlage 8.6a) eine Planänderung zu veranlassen und zu prüfen inwiefern der vorhandene Entwässerungsgraben Richtung Stinkgraben westlich des Bahndammes zum erforderlichen Retentionsraumausgleich genutzt werden kann (vgl. Punkt A.4.2). Durch das neue Gutachten verringert sich der erforderliche Retentionsausgleich erheblich. Die drei geplanten Geländemulden können entfallen. zu 4. Belange Gewässer, Abwasser und Tiefbau: Über die Kostentragung und Realisierung der Leitungskreuzungen und deren rechtlicher Bestandssicherung nach Ausführung der Baumaßnahmen sind zwischen den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen abzuschließen bzw. vorhandene Vereinbarungen zu aktualisieren. Dass eine Maßnahme am Leitungsnetz als notwendige Folgemaßnahme Gegenstand der Planfeststellung ist, führt nicht gleichsam automatisch zur Kostentragung der Vorhabensträgerin. Ein allgemeines "Veranlassungsprinzip" gilt im Leitungsrecht nicht (Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 28 Rn. 32.1). Die Planfeststellung regelt nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen. Die Kostentragung richtet sich nach den privatrechtlichen Grundsätzen des Leitungsrechts zur sogenannten Folgekostenpflicht (BGH, Urteil vom , VI ZR 119/81, NVwZ 1983, 632). Dies gilt für sämtliche Forderungen hinsichtlich Leitungsquerungen bzw. Verlegungen. Das einzuleitende Wasservolumen ist das in der Baugrube gefasste Wasservolumen bzw. das in den Bohrungen der Gründung gefasste Wasservolumen. Dieses fällt nur einmal an und stellt keinen permanenten Zulauf dar (Loch bohren, Loch läuft voll Wasser, Wasser wird beim Betonieren nach oben verdrängt und abgeleitet). Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die Einleitgeschwindigkeit im Rahmen der Ausführungsplanung mit den Leitungseigentümern abzustimmen. Gegebenenfalls müssten Pufferbecken auf der Baustelleneinrichtungsfläche vorgehalten werden. Eine Begrünung der Lärmschutzwände ist weder vorgesehen noch erforderlich. zu 5. Belange des Immissionsschutzes: Der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall werden mit den gleichen (prognostizierten) Zugzahlen berechnet. Die Zugzahlen müssen im Prognose-Nullfall und im Prognose- Planfall gleich sein, da im Prognose-Nullfall das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf ppw/ # Seite 77 von 171

78 der bestehenden Streckenführung mit der derzeitigen Geschwindigkeit betrachtet und im Prognose-Planfall das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der geplanten Streckenführung mit der geplanten Geschwindigkeit betrachtet wird. Verglichen werden also die Immissionspegel, die im Prognosezeitpunkt zu erwarten wären, wenn die Strecke baulich unverändert bliebe, mit den Immissionspegeln, die im Prognosezeitpunkt unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens auftreten werden. Die von der Vorhabensträgerin verwendeten Zugzahlen stammen aus der Prognose zur "Überprüfung des Bedarfsplans für Bundesschienenwege" (Abschlussbericht 2010) für das Prognosejahr Herausgeber der Prognose ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Nach Abstimmung zwischen BMVI und Eisenbahn- Bundesamt sind diese Zahlen für alle rechtlichen Verfahren zu verwenden. Damit erfüllt die Verkehrsprognose die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, wonach die Verkehrsprognose einen Vorlauf von 8 bis 10 Jahren besitzen oder die der Eisenbahnbauverwaltung aktuell verfügbare Prognose sein soll. Ferner beruht die angewandte Verkehrsprognose 2025 auf einer kontinuierlichen, über Jahre angewandten, geeigneten und nachvollziehbaren Methodik des Bundes unter Berücksichtigung des Schienennetzes. Gemäß den genannten Leitsätzen der Rechtsprechung genügt die Verkehrsprognose 2025 den derzeit geltenden Anforderungen. Dass sich Prognosen innerhalb von 20 Jahren ändern, ist nicht ungewöhnlich. Verkehrsprognosen werden in regelmäßigen Abständen durch das BMVI aktualisiert. Die derzeit gültige Verkehrsvorausschätzung ist die Verkehrsprognose Die Verkehrsprognose 2025 erweitert den Planungshorizont gegenüber der dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zugrunde liegenden Verflechtungsprognose 2015 deutlich. Dazu werden die sich ändernden Rahmenbedingungen (beispielsweise EU-Erweiterung) sowie eine aktualisierte Datenbasis berücksichtigt. Wesentliche Grundlagen sind regional differenzierte Prognosen zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung und Annahmen zum Infrastrukturausbau bis zum Jahr 2025, die auf dem Bundesverkehrswegeplan 2003 basieren. Kernstück der Arbeiten bildet die Erstellung der räumlichen Verflechtungsmatrizen auf Kreisebene im Personen- und im Güterverkehr für die Jahre 2004 (Analyse) und 2025 (Prognose). In der Überprüfung des Bedarfsplanes des BMVI wurden bei der Routenwahl der Verkehre teilweise andere Verbindungen benutzt als es für die Prognose 2015 der Fall war. So wird in den in der Prognose 2025 unterstellten Verkehren der Relation Hamburg - Tschechien nun mehr die Verbindung Hamburg - Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle/Falkenberg - Riesa - Dresden - Bad Schandau - Tschechien genutzt als dies noch für die Prognose 2015 der Fall war. In Halle wird derzeit ein neuer Rangierbahnhof gebaut, wodurch hier mehr Züge mit Waggons mit Fahrtziel Osteuropa behandelt werden. Somit werden in Halle neu gebildete Züge starten, die in der alten Prognose noch direkt aus Hamburg zu ihrem Ziel Osteuropa durchgefahren sind. Der alte Laufweg der Prognose für 2015 für Hamburg - Tschechien verlief mehr über die Relation Hamburg - Wittenberge ppw/ # Seite 78 von 171

79 Berlin - Großenhain - Bad Schandau - Tschechien, wodurch hier ein höheres Verkehrsaufkommen prognostiziert wurde. Aus den oben genannten Punkten ist zu erkennen, wie es trotz einer auf gesamt Deutschland wachsenden Verkehrsleistung dazu kommen kann, dass auf einzelnen Strecken die Zugzahlen wie im vorliegenden Fall geringer werden als bei vorherigen Prognosen. Auch auf anderen Eisenbahnstrecken ist ein zum Teil deutlicher Rückgang der Prognosezahlen zwischen 2015 und 2025 zu beobachten. Für den Fall, das eine Prognose überschritten wird, besteht die Möglichkeit der Planergänzung nach 75 Abs. 2 VwVfG. Der Bebauungsplan "Kirschallee" wurde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren insoweit berücksichtigt, als die dortigen Gebietsfestsetzungen bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Einwirkungsbereiche zugrunde gelegt wurden. Offensichtlich ist das Fachplanungsvorhaben unter Berücksichtigung der vorgesehenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ( 41 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV) mit dem Bebauungsplan vereinbar. Mitteilungen der Deutsche Bahn AG im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entfalten keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass damit die Nutzungsintensität einer Strecke gleichsam "eingefroren" wäre. Dies widerspräche dem Fachplanungsauftrag des 1 AEG und dem Vorrang der überörtlichen Fachplanung vor der kommunalen Bauleitplanung ( 38 BauGB). Es trifft nicht zu, dass eine Geschwindigkeit von 120 km/h für Güterzüge erst durch die sogenannte Baustufe A ermöglicht worden wäre. Die in der schalltechnischen Untersuchung für Güterzüge angesetzte Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h kann bereits auf der bestehenden Strecke gefahren werden. Insofern ergibt sich durch den Ausbau keine Erhöhung der Geschwindigkeit für Güterzüge. In der Baustufe A wurden von km 29,2 bis km 33,2 in zwei Teilbereichen ausschließlich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen haben einen Instandhaltungsrückstau beseitigt und damit Verfügbarkeitsbeschränkungen der Strecke aufgehoben. Eine Änderung der Entwurfsgeschwindigkeit auf 200 km/h erfolgt erst mit der Baustufe B, den jetzt zur Planfeststellung beantragten Ausbaumaßnahmen. Seitens der Vorhabensträgerin wurde dies mit Auszügen aus dem VzG (Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten) der Jahre 1992 und 2012 belegt. Beide Verzeichnisse weisen zwischen km 31,7 bzw. 31,2 und km 26,45 bzw. 25,6 eine zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h für alle verkehrenden Züge aus. Zudem ist in diesem Zusammenhang gleichfalls festzuhalten, dass eine unterschiedliche Signalisierung für Güterzüge nicht möglich ist. Als langsamstes Glied diktieren sie somit die Leit-, und Sicherungstechnik, sodass bereits aus diesem Grunde Geschwindigkeitserhöhende Maßnahmen ins Leere laufen würden. Weiter hat die Vorhabensträgerin Vermarkungsplänen aus den Jahren 1995 und 2012 für die Bereiche km 29,2 bis 31,2 vorgelegt. Beim Vergleich der Bogenradien und Überhöhungen ist zu erkennen, dass diese infolge der Baustufe A nicht geändert wurden. Auf den Plänen von 1995 ist bereits eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h angegeben ppw/ # Seite 79 von 171

80 Damit ist ein weiterer Nachweis erbracht, dass im Vorfeld des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens keine geschwindigkeitserhöhenden Maßnahmen durchgeführt wurden. Ebenso wenig musste die im Jahr 2010 verbesserte Leit- und Sicherungstechnik in die Berechnungen einfließen, da sie nicht leistungssteigernd sind (Schulze - Fielitz, Kommentar zum BImSchG, 15. Auflage 41 Rdn.40). Das ESTW-A Kottewitz (alte Bezeichnung "ESTW Böhla") war Bestandteil der Planfeststellung für den Neubauabschnitt "Ausbaustrecke Leipzig - Dresden; Streckenabschnitt Weißig (a) - Böhla (a); km 79,050 LD - km 27,200 DE sowie ESTW Weißig und Böhla" (neue Abschnittsbezeichnung: Abzw Leckwitz - Abzw Kottewitz) und wurde im Rahmen dieses Vorhabens unter dem Geschäftszeichen Pap1/117/98 am planfestgestellt. Wie bereits in dieser Planfeststellung unter Kapitel 2.1 "Allgemeines" beschrieben, wurden nur Leistungen zur Erhaltung der Verfügbarkeit ausgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss ist am unanfechtbar geworden. Damit scheitert bereits formal der Vorwurf einer rechtswidrigen Salamitaktik. Aber auch materiell bleibt dieser Vorwurf unbegründet. Die Leistungsfähigkeit eines Streckenabschnittes wird nicht allein von der technischen Art der Sicherungstechnik beeinflusst, sondern insbesondere durch die Länge und Anzahl der Blockabschnitte. In der oben genannten Planung wurde die Anzahl der Blockabschnitte sogar reduziert, sodass keine, für die Berechnung der Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV relevante lärmsteigernde Maßnahme verbleibt. Mit Realisierung der Baustufe A wurden somit keine die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke steigernden Maßnahmen durchgeführt. Eine Abwägung der aktiven Schallschutzmaßnahmen hat stattgefunden. Der Abwägung lagen folgende Tabellen zugrunde: ppw/ # Seite 80 von 171

81 Die Vorhabensträgerin hatte jeweils die Variante 10 vorgeschlagen. Die darin enthaltene Optimierung der Lärmschutzwandhöhen wurde im Hinblick auf den Vorrang des aktiven Schallschutzes vom Eisenbahn-Bundesamt abgelehnt. Die zur Begründung angeführte Kosteneinsparung war zu gering. Das Eisenbahn-Bundesamt forderte eine Lärmschutzwandhöhe von durchgängig 4,0 m (deutliches Optimum der Kosten je gelöstem Schutzfall, Grenzen der Gesundheitsgefährdung eingehalten), wenn nicht andere abwägungserhebliche Argumente dagegenstehen. Darüber hinaus war für das Gebäude Parkstraße 2 abzuschätzen, ob die Kosten für den aktiven Schallschutz den Verkehrswert des Gebäudes übersteigen. Vor Einleitung des Anhörungsverfahrens wurde die schalltechnische Berechnung überarbeitet. Die östliche Lärmschutzwand wurde auf durchgehend 4,0 m erhöht und zugunsten des Gebäudes Parkstraße 2 um 180 m verlängert. Bei der westlichen Lärmschutzwand hat die Vorhabensträgerin die Variante 10 mit der Begründung beibehalten, das im Bereich der Kleingartenanlage nur die Immissionsgrenzwerte am Tag eingehalten werden müssten, unnötige Verschattungen vermieden werden sollten, nur ein Schutzfall weniger gelöst und die Grenzwerte der Gesundheitsgefährdung nicht erreicht würden. Dieser Ausnahme hat das Eisenbahn-Bundesamt stattgegeben. Das bei der Überarbeitung der schalltechnischen Berechnung die oben abgebildeten Tabellen entfernt wurden, stellt ein redaktionelles Versehen dar, das hiermit geheilt wurde. Das Ergebnis der Abwägung entspricht bis auf die genannte Ausnahme dem Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes, Teil VI (Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr), und somit auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zuständige Immissionsschutzbehörde hat das Abwägungsergebnis nicht bemängelt. Danach besteht für eine Erhöhung der Lärmschutzwände kein Grund. Auch auf die gewünschten Verlängerungen der Lärmschutzwand noch über das Wohngebiet Florian-Geyer-Straße hinaus, besteht ppw/ # Seite 81 von 171

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