Vermessung der Bundesaußengrenze und der Landesgrenzen. Meißen, den 22.Oktober 2012 Dipl.-Ing. Jens Riedel
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1 Vermessung der Bundesaußengrenze und der Landesgrenzen Meißen, den 22.Oktober 2012 Dipl.-Ing. Jens Riedel 1
2 2 Rechtsgrundlage Staaten als Inhaber von Völkerrecht Definition des Staates: Drei-Elemente- Lehre Staat Staatsvolk Staats- gebiet Staatsgewalt 2
3 Grundsatz im Völkerrecht ein Staat nicht nur berechtigt ist, sein Staatsgebiet abzugrenzen, sondern dass auch, eine Pflicht hierzu besteht Pflicht zur Sichtbarmachung (Kennzeichnung) der Grenzlinie Pflicht zum Nachweis (Grenzurkundenwerk) 3 Genauigkeit ist abhängig von den örtlichen Bedürfnissen (Besiedelung, Bodenschätze, Verkehrswege) und der technischen Entwicklung
4 Rechtsquellen für deutsche Staatsgrenzen: Völkerrecht: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über das Grenzurkundenwerk der gemeinsamen Staatsgrenze vom Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission vom 16.September 2004 Bundesrecht: Landesrecht: 4 Gesetz zu dem Vertrag Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
5 Wesentlicher Inhalt der Grenzverträge Verlauf der Grenze (Bezug auf Grenzurkundenwerk) Charakter der Grenze [Grenzwasserläufe beweglich Mittellinie oder Talweg, Festland] Vermarkung und Instandhaltung Zuständigkeiten und Kosten Grenzkommission (Rechte und Pflichten) 5
6 Grenze zur Tschechischen Republik gemeinsame Überprüfung / Instandhaltung Vermessung der Grenzwasserläufe Freihalten vorhandenes Grenzurkundenwerk durch neues ersetzen Neuvermessung bis 2013 Teile der Sächsischen und Bayerischen Grenze getrennt 6 Arbeitsteilung jeweils zwischen Tschechien und Sachsen bzw. Tschechien und Bayern
7 Ergebnisse der Arbeiten Instandhaltung der Sichtbarkeit (Grenzsteine) Vergleich mit dem aktuellen Grenzurkundenwerk Entscheidung durch Grenzkommission bei Veränderungen an Grenzwasserläufen Anschluss an die amtlichen Koordinatensysteme: ETRS 89 (B, L, H und X, Y, Z) gemeinsam, DE_RD/83/GK 3, ETRS89/UTM und DHHN 92 (Sachsen), S-JTSK und Baltisches Höhensystem (Tschechien) Erstellung neues Grenzurkundenwerk (neuer Vertrag) 7
8 Organisation gemäß Grenzvertrag und Geschäftsordnung der Grenzkommission Grenzkommission Auswärtiges Amt, BMI, BKG, BySK, ByFM, SMI, GeoSN, Tschechisches Innen- und Umweltministerium, Tsch. Landesvermessungsamt Koordinatoren Für Sachsen, Bayern und Tschechien 8 Gemischte technische Gruppen GeoSN, ByLVG, Tschechisches Landesvermessungsamt
9 Standorte der Grenzzeichen Bundesrepublik Deutschland + D + D Bei natürlichen Veränderungen kleineren Umfangs folgt die Staatsgrenze der Mittellinie des Wasserlaufs Tschechische Republik Tschechische Republik
10 Grenze zur Republik Polen Instandhaltung der Grenzzeichen Freihalten von sichtbehinderndem Bewuchs Überprüfung des Verlaufs und des Zustands der Vermarkung Neuvermessung (ab 2013) Arbeitsteilung zwischen beiden Staaten, auf deutscher Seite zwischen Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern 10
11 Ergebnisse der Arbeiten Vergleich mit dem aktuellen Grenzurkundenwerk Entscheidung durch Grenzkommission bei Veränderungen an Grenzwasserläufen Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem: ETRS 89/UTM gemeinsam, Ergänzung des Grenzurkundenwerkes mit aktuellen Daten, bei Bedarf Erneuerung 11
12 Organisation gemäß Grenzkommissionsvertrag und Geschäftsordnung der Grenzkommission Grenzkommission Auswärtiges Amt, BMI, BKG, Innenministerien der Länder, Obere Vermessungsbehörden der Länder, Hauptkommandantur des polnischen Grenzschutzes, Hauptamt für Geodäsie und Karographie 12 Gemeinsame Technische Gruppe Obere Vermessungsbehörden der Länder, Hauptkommandantur des polnischen Grenzschutzes, Hauptamt für Geodäsie und Karographie)
13 13 Beispiel für Grenzsäule
14 Beispiel für Grenzsäule 14
15 Verlauf der Grenze und Markierung 15
16 Grenzen zu den benachbarten Bundesländern Rechtliche Grundlagen: Bundesländer haben staatsähnlichen Charakter, besitzen volle Staatsrechtssubjektivität mit eigener Gesetzgebungskompetenz [2] Festlegung beruht auf innerstaatlichem Recht (nicht auf Völkerrecht) Ländereinführungsgesetz ( ) Änderung nur durch Staatsvertrag zwischen Ländern (Art. 29 GG) 16 sind Hoheitsgrenzen
17 Beziehung zum Liegenschaftskataster Eigentum wird nur auf Staatsgebiet nachgewiesen Ergebnis der Bestimmung der Hoheitsgrenze ist keine Fortführung des LiKa, sondern Grundlage für die räumliche Ausdehnung des im LiKa zu führenden Gebietes Anfechtung der Hoheitsgrenze ist durch Eigentümer (Anlieger) nicht möglich 17
18 Praktisches Vorgehen: Rechnerische Auswertung der maßgeblichen Unterlagen Daten der historischen Landesgrenzvermessung, Daten des Liegenschaftskatasters, sonstige Daten Örtliche Grenzuntersuchung Erstellung eines Vermessungsrisses Abstimmung der Ergebnisse mit Nachbarland Feststellung der Landesgrenzen durch schriftliche Vereinbarung mit Koordinatenliste (ETRS89/UTM) Übermittlung an die katasterfortführenden Behörden 18
19 Fazit und Ausblick Und der Boden Gemeingut bisher wie die Luft und die Sonne grenzte mit langen Rainen fortan der Vermesser 19
20 Quellen: [1] Doehing: Völkerrecht, C.F. Müller Verlag; [2] Isensee/ Kirchhof: Handbuch des Staatsrechtes, [3] Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Mohr Siebeck [4] Ovid: Metamorphosen 20
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