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1 Deutscher Bundestag ilr f i 1 i tl:rsil r,r risntri tr s5._ I i i ] { " V I } l' -{ i i I t'1..1.i.1{.; Frau Sylvia Fricke Berlin, 23. September 2016 Bezug: Ihre Eingabe vom 23. Dezember 2015; Pet Anlagen: Sehr geehrte Frau Fricke, der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 22. September 2016 beschlossen: Das P etitionsverfahren abzus chlief3en. Kersten Steinke, MdB Platz der Republik Berlin Telefon: Fax: vorzimmer.p eta@bundestag, de Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 1B/9579), dessen Begründung beigefrigt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen %&*r4^ Kersten Steinke

2 155 - Anl. 6 z. Prot. 18/67 Pet Ronnenberg Öffentl iche Sicherheit / Beschlussempfehlunq Das Petitionsverfahren abzuschließen. Beqründunq Mit der Petition wird gefordert, das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das lnland abzuschaffen bzw. die darin enthaltene Liste gefährlicher Hunderassen zu streichen. Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der lnternetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit Mitzeichnungen und 71 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit venruandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen PrÜfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch zahlreiche Studien wissenschaftlich enruiesen sei, dass die Gefährlichkeit oder Aggressivität eines Hundes nicht in der Herkunft oder Rasse, sondern in der Art der Aufzucht, Erziehung und Sozialisation begründet sei. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom '16. März 2OO4 (1 BvR ) sei die Einstufung der im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde'in das lnland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) aufgeführten Hunderassen als gefährlich zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch müsse der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten und prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigten. Diese Überprüfung habe nach Auffassung der Petenten indes bis heute nicht in ausreichendem Maße stattgefunden.

3 156 - Anl. 6 z. Prot. 18/67 noch Pet Es gebe weder eine bundesweite Erhebung von Beißvorfällen noch eine bundesweite Erhebung der Anzahl gemeldeter Hunde in Bezug auf ihre Rasse. Die von den Ländern geführten Beißstatistiken seien nur bedingt brauchbar, um eine wirkliche Gefährlichkeit bestimmter Rassen festzustellen, da gesicherle Zahlen Über die Häufigkeit bestimmter Hunderassen nicht vorlägen. Zudem würden in den Beißstatistiken die Ursachen, warum es zu einem Vorfall gekommen sei, nicht berücksichtigt. Ausweislich der Beißstatistik der Länder würden sich die vier im HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen seit Jahren im Bereich von lediglich einem bis zwei Prozent der Gesamtvorfälle der festgestellten Beißvorfälle pro Jahr bewegen. Eine Rasseliste vermittle lediglich eine Scheinsicherheit: sie suggeriere, dass Hunde nicht gelisteter Rassen ungefährlich seien, obwohl auch sie beißen könnten. Mit einer weiteren Eingabe werden neben der Abschaffung der Rasselisten u. a. die Einführung einer verpflichtenden Halterschulung, die Erteilung von Auflagen (2. B. Anlein- oder Maulkorbtragepflicht) nur bei tatsächlich festgestelltem aggressivem Verhalten des Hundes sowie ein Unterbinden der Anschaffung ungeeigneter Hunde für bestimmte Personen gefordert. Personen, die bestehende Auflagen nicht erfüllen könnten, dürften überhaupt keinen Hund - gleich welcher Rasse - besitzen. Zudem wird der Entwurf einer bundesweiten Hunde-Verordnung über die Einführung der Halterkunde zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Prävention vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen venviesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführ1en Aspekte wie folgt zusammenfassen: Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin,.dass die Länder vor der Verabschiedung des HundVerbrEinfG im Jahre 2001 angesichts der damaligen zunehmenden Bedrohung der Bevölkerung durch gefährliche Hunde bereits Vor-

4 157 - Anl. 6 z. Prot. '18/67 noch Pet schriften des Ordnungsrechts geschaffen hatten, um So den Schutz der Menschen vor diesen Gefahren zu erhöhen. Diese Regelungen machen die Gefährlichkeit' also die übersteigerte Aggressivität von Hunden, vor allem an deren Rasse fest' Die Bundesregierung unterstützte diese länderrechtlichen Regelungen im Rahmen ihrer Kompetenzen durch das Gesetzzut Bekämpfung gefährlicher Hunde' Der Ausschuss hebt hervor, dass Anknüpfungspunkt für den Normgeber nicht die festgestellte oder vermutete individuelle Gefätrrlichkeit des einzelnen Hundes ist' sondern vielmehr das genetische Potential sowie körperliche Merkmale' die beim Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunderassen zu einer Gefahr werden lassen können. Die genetische Disposition ist jedoch nicht die alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren; vielmehr können mehrere Faktoren, insbesondere auch nicht genetisch bedingte EinflÜsse und darunter vor allem diejenigen, die dem Hundehaltef zuzurechnen sind, Hunde gefährlich machen' Allerdings ist unzweifelhaft, dass die Rassezugehörigkeit, die zugrunde liegende Zucht und nicht zulelzldie körperliche Konstitution nicht unbeträchtliche Gefahrenpotentiale darstellen können. Es bestehen wechselbeziehungen zwischen den ursachengruppen. Einer weitergehenden durch den Normgeber vozunehmenden Güterabwägung bedurfte es nach Auffassung des Ausschusses nicht' weil Umstände' die eine abstrakte Gefahr begründen, im Bereich der Gefahrenabwehr nicht erst wissenschaftlich abschließend erforscht sein müssen, um sie durch rechtliche Regelungen bekämpfen zu können. Es widerspricht der Funktion der Gefahrenabwehrregelung' wenn eine aufwendige wissenschaftliche Erforschung der von Hunden ausgehenden Gefahren und ihren Ursachen verlangt würde, obwohl bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Haltung bestimmter Hunderassen und Kreuzungen gefahrenbegründend ist und der Gesetzgeber an diese Gründe anknüpft' Auf die vier im HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen Pitbull-Terrier, American staffordshire-terrier, staffordshire Bullterrier und Bullterrier hatten sich die lnnenministerien und Senatsvenrvaltungen für lnneres der Länder im Jahre 2000 verständigt' Da es bundesweit keine einheitliche Beißstatistik gibt, hat die Bundesregierung die Länder, die Bundespolizei und die Bundeszollverwaltung gebeten, ihre Erkenntnisse

5 158 - Anl. 6 z. Prot. '18/67 noch Pet ' zur Evaluierung des HundVerbrEinfG zu übermitteln. Hintergrund für diese Abfrage waren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 16. und 29.März 2004' Vorbehaltlich einer noch notwendigen intensiven Auswertung aller Stellungnahmen sind nach ersten Erkenntnissen keine Hinweise ersichtlich, die eine Anderung der bestehenden Einfuhrverbote der vier o. g. Hunderassen erforderlich erscheinen lassen. ln diesem Zusammenhang macht der Ausschuss auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die schriftlichen Fragen einer Abgeordneten (Drucksache 18/6997) aufmerksam, die im lnternet unter eingesehen werden kann' Ferner merkt der Ausschuss an, dass die Bundesregierung auch zukünftig das Beißverhalten der verschiedenen Hunderassen beobachten und die bestehenden Regelungen ggf. neu bewerten wird. Hierbei ist die Bundesregierung insbesondere auf lnformationen aus den Ländern angewiesen. lm Hinblick auf die bei diesen vier Hunderassen festgestellten Beißvorfälle weist der Ausschuss darauf hin, dass unabhängig von der Erziehung/Hundehaltung durch den Menschen unzweifelhaft nicht die festgestellte Beißhäufigkeit von alleiniger Bedeutung für deren Gefährlichkeit ist (u. a. fällt der Deutsche Schäferhund nach den Statistiken der Länder unter die Hunderassen mit den meisten Beißvorfällen), sondern beispielsweise auch die anatomische Beschaffenheit des Ober- und Unterkiefers mit einer enormen Beißkraft sowie die Art zu beißen durch Festbeißen, Reißen und Zerren ausschlaggebend ist. Diese Voraussetzungen in Verbindung mit der körperlichen Konstitution, also auch der ausgeprägten muskulösen Körpermasse, der Widerstandskraft, der hohen Schmezschwelle, der übersteigerten Aggressivität etc', können bei einem Beißangriff beim Menschen zu schwersten Verletzungen bis hin zu Todesfällen führen. Als Beispiel wird auf den Fall des V. Kaya verwiesen, der am 26' Juni 2000 tödliche Bisswunden durch zwei Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull- Terrier und American Staffordshire-Terrier erlitt. Teile des Gesichts wurden später in deren Mägen gefunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Hunderassen wie z. B. Zwerghunde aufgrund des Fehlens der beschriebenen Voraussetzungen keine vergleichbaren tödlichen Angriffe gegen den Menschen durchführen können'

6 Anl. 6 z. Prot. 18/67 noch Pet Vor diesem Hintergrund teilt der Petitionsausschuss die Auffassung der Bundesregierung, dass die bundesgesetzlichen Regelungen mit den vier im HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen auch weiterhin notwendig sind und dezeit keiner Überarbeitung bedürfen. Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass sich die mit einer weiteren Petition darüber hinaus vorgeschlagenen Regelungen, wie die Erteilung von Auflagen (z' B' Anleinoder Maulkorbtragepflicht) bei festgestelltem aggressivem Verhatten oder die Verhinderung der Anschaffung oder des Haltens von für bestimmte Personen ungeeigneten Hunden, keiner Sachmaterie zuordnen lassen, für die der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Daher kann der Bund keine bundesweit einheitlichen Regelungen treffen. Entsprechende Regelungen, beispielsweise Haltungsbeschränkungen in Form einer verpflichtenden Halterschulung, können mithin nur von den Ländern als Teil des Rechts der Gefahrenabwehr getroffen werden. Nach umfassender prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedar{ auf Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu unterstützen' Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

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