Aktuelles aus Gesetzgebung, Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis

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1 Steuerseminar Aktuelles aus Gesetzgebung, Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Hien Le 13. September 2011

2 Überblick 2 Bund Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Steuerliche Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten Ersatzbeschaffung von privatem Wohneigentum Eigenmietwertbesteuerung Bausparen Kanton Gesetz- und Praxisänderungen Rechtsprechung

3 Mitarbeiterbeteiligung 3 Geltende Praxis: Besteuerung von Mitarbeiteraktien: Erwerbszeitpunkt (bei Zuteilung oder nach Ablauf der Vestingperiode) Besteuerung von Mitarbeiteroptionen: Zuteilungs-, Vesting- oder Ausübungsbesteuerung Minuslohn-Regelung

4 Mitarbeiterbeteiligung 4 Besteuerung ab : Besteuerung von echten Mitarbeiterbeteiligungen Mitarbeiteraktien: wie bisher Mitarbeiteroptionen: Börsenkotierte und frei verfügbare/ausübbare: wie bisher Nichtbörsenkotierte oder gesperrte: stets Ausübungsbesteuerung Besteuerung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Zuflusses; falls dann noch Sperrfrist vorgesehen ist, wird ein entsprechender Einschlag gewährt

5 Mitarbeiterbeteiligung 5 Übersicht neue Regelung ab Mitarbeiteraktien Mitarbeiteroptionen Börsenkotiert Wie bisher Frei verfügbar/ausübbar Erwerb Gesperrt Ausübung Nichtbörsenkotiert Ausübung Ausübung Umsetzung: Erlass einer Verordnung und eines Kreisschreibens folgen.

6 Mitarbeiterbeteiligung 6 Weitere Punkte im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen: Direkte Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers bei erweiterter Quellenbesteuerung Sonderfälle: Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Aktien Entschädigungslose Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen Ausländischer Wohnsitz von Mitarbeitenden, VR und Geschäftsführern Realisation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übergangsbestimmung

7 Aus- und Weiterbildungskosten 7 Botschaft des Bundesrates vom zur gesetzlichen Neuregelung im DBG und StHG: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen inkl. Umschulungen sind abzugsfähig, sofern erster Abschluss auf Sekundarschulstufe II vorliegt oder 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um Kosten für ersten Abschluss auf Sekundarschulstufe II handelt. Limitierter Betrag (Vorschlag des Bundesrates: CHF 6 000). Die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten bleiben nach wie vor steuerlich abzugsfähig (pauschal oder effektiv). Stand: Als Erstrat behandelte der Ständerat die Vorlage am 16. Juni 2011 mit folgender Abweichung vom BR-Entwurf: Abzugsgrenze auf CHF

8 Aus- und Weiterbildungskosten 8 Quelle: Der Schweizerische Bildungsserver, (Stand: )

9 Aus- und Weiterbildungskosten 9 Fazit: Die schematische Anknüpfung an einen Abschluss auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe vereinfacht die steuerliche Qualifikation von Aus- und Weiterbildungskosten. Bei Weiterbildungen auf Tertiärstufe könnten sich die gesetzlichen Abzugslimiten als zu klein erweisen. Selbständigerwerbende können von unlimitierten Abzugsmöglichkeiten profitieren, sofern die Aus- und Weiterbildung als geschäftsmässig begründeter Aufwand (Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit) qualifizieren. Es ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zur blossen Liebhaberei wie bisher, wenn nicht gar vermehrt zu Diskussionen Anlass geben wird.

10 Bausparen 10 Hintergrund: Eidg. Volksinitiative Schweizerische Gesellschaft zur Förderung des Bausparens vom : Kantonale, fakultative Einführung: max. CHF /Jahr sowie für Energiespar- u. Umweltschutzmassnahmen max. CHF 5 000/Jahr (das Doppelte für Ehepaare). Eidg. Volksinitiative HEV vom : Bund & Kantone: max. CHF /Jahr während 10 Jahren (das Doppelte für Ehepaare). Indirekter Gegenvorschlag WAK-S Anlehnung an HEV-Initiative, aber Bausparguthaben bleiben steuerbar; Ablehnung in Schlussabstimmung durch Ständerat. Aktueller Stand: Voraussichtlich im Frühjahr 2012: Volksabstimmung über beide Volksinitiativen.

11 Eigenmietwertbesteuerung 11 Hintergrund: Eidg. Volksinitiative Sicheres Wohnen im Alter des HEV vom : einmaliges Wahlrecht für Rentner Unterhaltskosten bis CHF abzugsberechtigt Indirekter Gegenvorschlag SR: Schuldzinsenabzug bis CHF 6 000/ im ersten Jahr (während 20 Jahren mit 5% Abschlag/Jahr); zusätzlich Unterhaltskostenabzug bis CHF 6000/Jahr (alle 5 Jahre doppelter Abzug). Beschluss NR: Nichteintreten auf indirekten Gegenvorschlag SR und Annahme der Volksinitiative. Aktueller Stand: Frist zur Behandlung der Volksinitiative bis zum verlängert.

12 Ersatzbeschaffung Wohneigentum 12 Hintergrund: Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG: Absolute vs. relative Methode BGE vom : Absolute Methode sei gesetzeskonforme Lösung. Parlamentarische Initiative NR Rolf Hegetschwiler vom : Relative Methode. Weiterer Aspekt der Vorlage: Übergang Besteuerungskompetenz nach 5 Jahren vom Wegzugskanton auf Zuzugskanton. Sommersession 2010 NR: Zustimmung Gesetzesentwurf. Sommersession 2011 SR: Nichteintreten. Damit ist Vorlage vom Tisch.

13 Kanton: Änderungen und Praxisverbesserungen 13 Reduktion der einfachen Gewinnsteuer von 3% auf 1,5% ab : Steuerbelastung inkl. direkte Bundessteuer auf Gewinn vor Steuern zwischen 11,20% und 13,06% bzw. auf Gewinn nach Steuern zwischen 12,61% und 15,03%. Domizil- und Verwaltungsgesellschaften: Steuerquote zwischen 10% und 30% der ordentlichen Gewinnsteuer für Gewinne der Auslandsparte; damit resultiert eine Besteuerung von 0.525% und 1.575% in der Stadt Luzern. Wahlrecht in Steuerperiode 2011 für Besteuerung mit bisheriger fester Gewinnsteuer bis 3%. Berücksichtigung des vollen Verpflegungsabzugs im Quellensteuertarif 2011.

14 Rechtsprechung 14 BGE vom : Rückstellungsbegriff Privatisierung eines Bundesbetriebes Übernahme gebildeter Rückstellungen während steuerbefreitem Status in die Eröffnungsbilanz Zwingende Auflösung infolge Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit Besteuerung trotz seinerzeitigen, steuerlich unwirksamen Bildung

15 Rechtsprechung 15 BGE vom : Auslandverluste Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz mit (privatem) Grundeigentum im Ausland DBA mit Deutschland enthält keine Regelung über Schuldzinsenverlegung Art. 6 Abs. 1 und DBG und 13 Abs. 1 und Abs. 2 StG : Interkantonales Doppelbesteuerungsrecht: Nur satzbestimmende Berücksichtigung

16 Rechtsprechung 16 VGE vom : Abspaltung und Gratisaktien Abspaltung (Spin-off) Bisherige Aktionäre erhalten zusätzlich Aktien der abzuspaltenden Gesellschaft Besteuerung als Gratisaktien auf Stufe der Aktionäre infolge Nennwertzuwachses

17 Rechtsprechung 17 VGE vom : Steuerpflichtiges Kettengeschäft (HStG) Die Grundstückseigentümerin X AG räumte der Y AG ein befristetes Recht zur Überbauung und zu späterem Erwerb ein. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Erwerb auch durch Drittkäufer, welche durch die Y AG bestimmt werden, erfolgen kann. Verdikt des Verwaltungsgerichts: Y AG ist aufgrund wirtschaftlicher Handänderung steuerpflichtig. Zivilrechtliche Formungültigkeit ist unmassgeblich. Relevant ist die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

18 Rechtsprechung 18 VGE vom : Zweiverdienerabzug Eine Frau erzielt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrieb ihres Ehegatten. Ihr Lohn wird im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 3 BGSA (SR ) abgerechnet. Der Zweiverdienerabzug ist nicht zulässig: Keine Berücksichtigung mehr im ordentlichen Verfahren, auch nicht satzbestimmend. Keine nachträgliche ordentliche Veranlagung analog zum Quellensteuerverfahren. Echte Quellensteuer ohne Berücksichtigung von allfälligen Berufskosten.

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